11 UR 2007.241-27
§§ 238 Abs 3, 240 Z 4 StPO
Wird die Sperrfrist von Vermögenswerten durch das OG herabgesetzt, so ist dieser Teil nicht mehr anfechtbar.
Das LG führt auf Antrag der StA ein objektives Verfallsverfahren gem § 20b Abs 2 StGB ua hinsichtlich der Bf durch. Dieses Verfahren stützt sich auf ein englisches Rechtshilfeersuchen, eine Verdachtsmitteilung eines liechtensteinischen Finanzintermediärs und auf entsprechende Abklärung der liechtensteinischen Financial Intelligence Unit (FIU).
Mit B vom 14.11.2007 hat das Erstgericht der XY Bank AG über Antrag der StA gem § 97a Abs 1 Z 3 StPO gerichtlich verboten, über sämtliche Vermögenswerte der A Ltd und über die Vermögenswerte auf dem Konto Nr 338.740.016 bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen. Diese Anordnung wurde gem § 97a Abs 4 StPO auf zwei Jahre befristet. Unter einem wurde die XY Bank AG aufgefordert, dem LG binnen 14 Tagen den Saldo der gesperrten Vermögenswerte bekannt zu geben.
Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes und der rechtlichen Begründung wird mangels Relevanz auf die Seiten 1 bis 6 des B des LG vom 14.11.2007 verwiesen.
Gegen diesen B erhoben die A Ltd ua Beschwerde zum OG. Das OG gab mit B vom 03.03.2008 dieser Beschwerde mit der Massgabe keine Folge, dass die im angefochtenen B erlassene Anordnung gem § 97a Abs 4 StPO auf sechs Monate befristet wurde.
Hinsichtlich der Begründung dieses B wird - wie im Vorgezeigten ausgeführt - mangels Bedeutung auf die Seiten 6 bis 11 des B des OG vom 03.03.2008 verwiesen.
Das OG fügte seinem B folgende Rechtsmittelbelehrung bei:
"Gegen diesen B steht der StA innert 14 Tagen ab Zustellung die Revisionsbeschwerde an den OGH offen."
Trotz dieser Rechtsmittelbelehrung hat die A Ltd ua gegen die E des OG ein Rechtsmittel ergriffen, dieses fälschlich als Revisionsrekurs bezeichnet, was aber der stRsp des OGH keinen Abbruch tut. Geltend gemacht werden die Revisionsrekursgründe Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit; beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des B des LG vom 14.11.2007.
Der OGH hat den "Revisionsrekurs" als unzulässig zurückgewiesen.
Erste Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes ist stets zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für eine Rechtsmittelführung gegeben sind oder nicht. Dies tut auch in diesem Fall der OGH und kommt dabei zum Schluss, dass die ergriffene Revisionsbeschwerde nicht zulässig ist.
Gemäss § 238 Abs 3 StPO findet nämlich gegen E des OG, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet, keine Weiterziehung mehr statt. Gemäss § 240 Z 4 StPO ist eine Beschwerde an den OGH ausgeschlossen, wenn eine gleichlautende E gem § 238 Abs 3 StPO vorliegt.
Die Revisionsbeschwerdeführer verweisen nun darauf, dass das OG ihrer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen B teilweise iS der Herabsetzung der Sperrfrist auf sechs Monate Folge gegeben habe, es sich dabei also um eine disforme E handle. Dagegen stehe nicht nur der StA, sondern auch ihnen das Rechtsmittel zu.
Diesen Ausführungen ist jedoch die stRsp des OGH entgegenzuhalten.
Weiters auch, dass das OG grundsätzlich der Beschwerde keine Folge gegeben hat, jedoch auf Grund dieser Beschwerde die Sperrfrist von zwei Jahren auf sechs Monate herabgesetzt hat. Auf den ersten Blick könnte man durchaus der Meinung sein, es liege keine gleichlautende E vor. Tatsächlich liegt jedoch diese vor, da das OG die Sperre der Vermögenswerte bestätigt hat, diese auf sechs Monate, die auch von dem vom Erstgericht gefassten B umfasst waren, bestätigt hat. Es liegen sohin tatsächlich gleichlautende Sperren von Vermögenswerten auf sechs Monate vor. Wenn nun diese, nämlich die Sperre von Vermögenswerten auf sechs Monate wiederum bekämpft wird, so wird damit eine gleichlautende E der II. Instanz angefochten. Dies ist iS der obzitierten Gesetzesbestimmung unzulässig (s ua auch OGH vom 06.09.2007, 14 RS 2006.220-24).
Der "Revisionsrekurs" war daher als unzulässig zurückzuweisen.