In besonderen Konstellationen – gegenständlich aufgrund des besonderen Umfanges und der Komplexität des Sachverhaltes, des starken Auslandsbezuges und der Unerlässlichkeit, für die Aufklärung des Sachverhaltes die Ergebnisse eines im Ausland geführten und nun rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zu verwerten - ist die neuerliche Verlängerung der bereits über 13 Jahre bestehenden Vermögenssperre noch keine unverhältnismässige Beeinträchtigung des nach Art 34 LV sowie nach dem ersten ZP-EMRK geschützten Eigentumsrechtes und verstösst auch nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.
11 UR.2003.365
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Ingrid Brandstätter, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegenA, ungarischer Staatsangehöriger, wohnhaft in ***, wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachtes nach Art 15 Abs 1 d SPG über die Revisionsbeschwerde der B Foundation, Vaduz, vertreten durch C, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.04.2017 (ON 663), womit der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.02.2017 (ON 653) Folge gegeben und das Verfügungsverbot hinsichtlich der Vermögenswerte der B Foundation bei der D Bank AG bis 23.02.2018 verlängert wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1'500.00 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht führt Vorerhebungen gegen A wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB und gegen eine unbekannte Täterschaft wegen des Verdachtes nach Art 15 Abs 1 d SPG. Dieses Verfahren stützte sich ursprünglich insbesondere auf eine Verdachtsmitteilung der E Bank in Vaduz sowie auf Abklärungen der FIU und richtete sich zunächst auch gegen F. Gegen diesen wurde das Verfahren am 03.05.2007 aus dem Grunde des § 22 Abs 1 StPO eingestellt.
Am 06.04.2004 wurden mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes (ON 50) die Vermögenswerte des G Establishment und der B Foundation bei der D Bank AG gesperrt.
Mit Beschluss vom 13.07.2004 (ON 73) beschränkte das Fürstliche Landgericht die Kontensperren betragsgemäss, und zwar betreffend das G Establishment auf EUR 2 Millionen und betreffend die B Foundation auf EUR 5 Millionen. In Bezug auf die darüber hinausgehenden Beträge wurden die Verfügungsverbote aufgehoben. Grund für die teilweise Aufhebung der Kontensperren war, dass die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen bestätigt hat, dass von zwei zypriotischen Gesellschaften (H Ltd und I Ltd) insgesamt EUR 7'000'000.00 auf das Konto Nr. *** des J Establishment bei der D Bank AG flossen und von dort weiter auf das Konto Nr. *** des G Establishment bei der D Bank AGgingen. Hievon wurden wiederum EUR 5'000'000.00 an die B Foundation transferiert, während EUR 2'000'000.00 beim G Establishment blieben. Da damit weiterhin der Verdacht bestand, dass nicht nur die von der bereits bekannten H Ltd stammenden Gelder strafbarer Herkunft sind, sondern auch die Gelder der I Ltd, blieben insoferne die Kontensperren aufrecht. Hingegen hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die übrigen Geldflüsse an das G Establishment und die B Foundation mit dem vorliegenden Sachverhalt und mit den Veruntreuungen, welche A und Mittätern vorgeworfen werden, zusammenhängen.
Die Kontensperre war am 06.04.2006 ausgelaufen. Am 28.04.2006 erliess das Fürstliche Landgericht ein neuerliches auf 8 Monate befristetes Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte des G Establishment bis zum Betrag von EUR 2 Millionen und der B Foundation bis zum Betrag von EUR 5 Millionen (ON 123).
Die Sperre der Vermögenswerte wurde in der Folge mit Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes und des Obergerichtes mehrmals verlängert. Auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof befasste sich bereits in mehreren Beschlüssen mit dem gegenständlichen Sachverhalt, so in den Entscheidungen vom 07.02.2007 (ON 207), vom 07.02.2008 (ON 276), vom 01.10.2008 (ON 307), vom 02.04.2009 (ON 331), vom 03.12.2009 (ON 366), vom 02.06.2010 (ON 384), und zuletzt vom 01.04.2016 (ON 603), wobei auf diese Entscheidungen vollinhaltlich verwiesen wird.
Mit Beschluss vom 04.10.2016 (ON 623) gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde des G Establishment vom 06.09.2016 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.08.2016 (ON 616), womit das Verfügungsverbot hinsichtlich der Vermögenswerte des G Establishment und der B Foundation bei der D Bank AG in 9490 Vaduz verlängert wurde, Folge und hob die Verlängerung des Verfügungsverbotes betreffend die Vermögenswerte des G Establishment ersatzlos auf. Demgegenüber wurde der Beschwerde der B Foundation keine Folge gegeben. Im Wesentlichen begründete das Beschwerdegericht diese Entscheidung wie folgt:
"3.2.2. Zu Ziff. 11:
Mit Schreiben vom 12.04.2016 teilte die Hauptstädtische Oberstaatsanwaltschaft in Budapest dem hiesigen Amt für Justiz mit, dass gegen A "und Konsorten" wegen Unterschlagung und anderer Straftaten im Verfahren beim Hauptstädtischen Gerichtshof zur GZ 12.B 794/2010 am 29.12.2015 ein noch nicht rechtskräftiges Urteil verkündet worden sei, welches noch nicht zur Verfügung stehe. Gleichzeitig stellte dieHauptstädtische Oberstaatsanwaltschaft in Aussicht, die dortige Urteilsausfertigung nach deren Vorliegen entsprechend dem liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen "unverzüglich" weiterzuleiten (ON 605).
Mit Schreiben vom 20.06.2016 übermittelte das Justizministerium der Republik Ungarn eine beglaubigte Übersetzung eines Schreibens des Landgerichtes der Hauptstadt Budapest vom 09.06.2016, in welchem auf das "parallele" Strafrechtshilfeverfahren zu 11 RS.2015.59 Bezug genommen wird. In dieser Rechtshilfeantwort heisst es, dass die nicht rechtkräftige Beendigung der Beschlagnahme (gemeint wohl: betreffend K) gemäss ungarischer Strafprozessordnung keine vorläufig vollstreckbare richterliche Entscheidung sei, d.h. dass die Beschlagnahme im Sinne der ungarischen Rechtsvorschriften solange nicht beendet werden könne, bis die Urteilsverfügung darüber rechtskräftig werde. Das am 29.12.2015 verkündete Urteil des Landgerichtes Hauptstadt Budapest sei im Fall des (dortigen) Angeklagten K nicht rechtskräftig geworden, da unter anderem der Staatsanwalt sowohl gegen die Urteilsverfügungen als auch gegen das Strafmass als auch dagegen Berufung eingelegt habe, dass das Landgericht die Anordnung der Beschlagnahme des zentralen Bezirksgerichts Buda vom 24.10.2016 bezüglich der auf dem bei der Liechtensteinischen D Bank AG geführten Kontonummer *** dem G Est. überwiesenen EUR 2 Mio beendet habe. Da die nicht rechtskräftige Beendigung der Beschlagnahme keine vorläufig vollstreckbare richterliche Entscheidung sei, habe das Landgericht Hauptstadt Budapest im Rahmen seines Rechtshilfeersuchens vom 22.02.2016 (gemeint wohl: zu 11 RS.2015.59) beantragt, die Sperre der 2 Mio EUR um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Weiter wies das Landgericht der Hauptstadt Budapest darauf hin, dass der dortige Angeklagte (und hier Verdächtige) A nicht als Beschuldigter von der Anklage wegen Bestechung gegen K betroffen sei. Über die Beendigung der Beschlagnahme der 2 Mio EUR werde das Oberlandesgericht Budapest in zweiter Instanz entscheiden, und zwar auch über die Schuld des K bezüglich des Verbrechens der Bestechung, welches mit der Sperrung der 2 Mio EUR zusammenhänge (Beilage zu ON 611a AS 259c bis f).
Die vorstehend im Wesentlichen wiedergegebene Rechtshilfeauskunft der ungarischen Behörden bzw. Gerichte kann nur dahingehend verstanden werden, dass sich der Verdacht der deliktischen Herkunft der hier gesperrten Vermögenswerte der nunmehrigen Beschwerdeführerin G Est. im Betrag von EUR 2 Mio nicht erhärtet, sondern sich vielmehr - wie mit der gegenständlichen Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird - entkräftet hat. Daran ändert nichts, dass weder der Freispruch von K im ungarischen Strafverfahren noch die dortige Aufhebung der Beschlagnahme der - hier gesperrten - 2 Mio EUR des G Est. in Rechtskraft erwachsen sind. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht auch bei Vorliegen einer Anklageschrift ein bestehen gebliebener Anfangsverdacht für eine Verlängerung der Sperre von Vermögenswerten bis zu 6 oder 7 Jahren nicht aus (LES 2010, 53), wobei in casu nach dem Gesagten faktisch sogar von einem 12 Jahre überschreitenden Verfügungsverbot auszugehen war. Eine Verlängerung der Kontensperre über 10 Jahre hinaus ist aber selbst bei einem gewissen Verdacht, dass die gesperrten Vermögenswerte aus einer begangenen Straftat stammen könnten, nicht mehr vertretbar, sondern widerspricht dem "fair trial" und dem Art. 6 EMRK (LES 2007, 250 betreffend ein Rechtshilfeverfahren). Was aber für das "parallele" Strafrechtshilfeverfahren zu 11 RS.2015.59 gilt, muss erst recht für das gegenständliche Inlandsstrafverfahren gelten, wo die originäre Verdachtsprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden nicht durch den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz ersetzt werden kann (zu letzterem vgl. der OGH in LES 2011, 130 und der StGH in LES 2003, 243).
Weitere relevante neue Erkenntnisse sind seit der OGH-Entscheidung vom 01.04.2016 (ON 603) im gegenständlichen Inlandsstrafverfahren nicht zutage getreten und werden denn auch im hier angefochtenen neuerlichen Verlängerungsbeschluss ON 616 von der Vorinstanz nicht dargetan, geschweige denn hinsichtlich des erstinstanzlichen Freispruchs von K in Ungarn und die dortige Aufhebung der Beschlagnahme der hier gesperrten 2 Mio. Euro des G Est. überzeugend begründet.
Dies bedeutet umgekehrt aber auch, dass sich der Verdacht der deliktischen Herkunft der hier ebenfalls mit dem bekämpften Verfügungsverbot ON 616 gesperrten Vermögenswerte der B Foundation im Betrag von 5 Mio EUR, die dem Verdächtigen A zuzurechnen sind, im Gegensatz zum G Est. nicht entkräftet hat, sondern unverändert bestehen geblieben ist.
3.2.3. Zu Ziff. 12.:
Im bereits erwähnten Strafrechtshilfeverfahren zu 11 RS.2015.59 der Obersten Staatsanwaltschaft bzw. des Hauptstädtischen Gerichtshofs in Budapest/H gegen A, K und weitere Personen wegen des Verdachtes der Veruntreuung (§ 317 H-StGB), der Untreue (§ 319 H-StGB) und der Geldwäscherei (§ 303 H-StGB) wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.04.2016 der Beschwerde des G Est. gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.02.2016 betreffend Verlängerung der dortigen Kontensperre im Sinne einer kassatorischen Entscheidung stattgegeben (11 RS.2015.59-ON 31). Dabei führte der Senat zum dortigen Tatverdacht folgendes aus (11 RS.2015.59-ON 31 Erw. 3.2):
"Anfänglich bezog sich die gegenständliche Strafrechtshilfesache der Obersten Staatsanwaltschaft bzw. des Hauptstädtischen Gerichtshofs in Budapest/H im dortigen Strafverfahren gegen A, K und weitere Personen auch laut Rubrum der hier bekämpften Verlängerung der Kontensperre ON 23 auf den Verdacht der Veruntreuung (§ 317 H-StGB), der Untreue (§ 319 H-StGB) und der Geldwäscherei (§ 303 H-StGB).
Ein auf einen Geldwäschereiverdacht - hier umgelegt auf das liechtensteinische Recht - im Sinne von § 165 StGB gestütztes ausländisches Rechtshilfeersuchen muss ausreichende Hinweise enthalten, die auf das Vorliegen einer Vortat schliessen lassen, was mindestens einen entsprechenden Anfangsverdacht voraussetzt. Dies, zumal das Erfordernis einer Vortat durch den Beitritt Liechtensteins zum Geldwäscherei-Übereinkommen vom 08.11.1990 aufgrund eines spezifischen Vorbehaltes nicht derogiert worden ist (vgl. dazu StGH in LES 2010, 340). Der Geldwäschereiverdacht lässt sich auf Dauer nicht vom Verdacht einer Vortat abkoppeln. Vielmehr muss der Geldwäschereiverdacht jedenfalls zur Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme - soweit hier interessierend nach § 97a StPO - den Verdacht hinsichtlich der Vortat umfassen (so der StGH in LES 2007, 77).
Im vorliegenden Fall ist dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofs der Hauptstadt Budapest vom 18.02.2016 im Wesentlichen zu entnehmen, dass der dortige Mitbeschuldigte K mit Urteil des genannten Gerichtshofs vom 29.12.2015 wegen fortgesetzter Vorteilsannahme nach § 291 Abs. 1 und 2 Pkt. a und Abs. 3 Pkt. c des ungarischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist, wobei bis zur Höhe von HUF 254'951'604.-- eine Vermögenseinziehung angeordnet wurde. Demgegenüber wurde der Angeklagte K von der Mittäterschaft der Untreue nach § 356 Abs. 1 und der Geldwäsche nach § 399 Abs. 1 Pkt. b freigesprochen. Gleichzeitig wurde die Sperre des zentralen Stadtbezirksgerichts Buda vom 24.10.2006 über EUR 2 Mio., die auf dem Bankkonto Nr. *** der J Establishment Ltd. bei der D Bank AG bzw. "auf den dazu gehörenden Subkonten registriert waren und später auf das bei derselben Bank geführte Konto Nr. *** der G Establishment Ltd. überwiesen wurden", vom Gerichtshof der Hauptstadt Budapest aufgehoben (s. Beilage in ON 26). Zwar hat offenbar die ungarische Staatsanwaltschaft gegen den (Teil-)Freispruch und die Aufhebung der Kontensperre Berufung eingelegt, über welche das Tafelgericht der Hauptstadt Budapest rechtskräftig zu entscheiden haben wird, doch ist mit dem erstinstanzlichen Teilfreispruch der Verdacht der Untreue und der Geldwäscherei jedenfalls gegen K entkräftet worden.
Demgegenüber lässt sich dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen auch bei grosszügiger Anwendung und Auslegung des im europäischen Rechtshilfeübereinkommen verankerten völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes (vgl. dazu StGH in LES 2003, 243) nicht entnehmen, dass zwischen der Verurteilung von K wegen Vorteilsannahme nach § 291 des ungarischen StGB und den hier - seit über acht Jahren - gesperrten Vermögenswerte des G Est. (bzw. vormals J Establishment Ltd.) bei der D Bank AG im Betrag von EUR 2 Mio. ein Konnex bestehen würde. Vielmehr spricht die mit Urteil des Gerichtshofs der Hauptstadt Budapest vom 18.02.2016 angeordnete Aufhebung der gegenständlichen Kontosperre gegen eine solche Annahme, auch wenn jene Aufhebung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Beilage zu ON 26). Insoweit erweist sich das gegenständliche Rechtshilfeersuchen nicht nur als lückenhaft, sondern auch als widersprüchlich, womit der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz insoweit nicht zum Tragen kommen kann (vgl. LES 2003, 243). Damit wird das Erstgericht die ersuchende Behörde in Ungarn im zweiten Rechtsgang zu konfrontieren haben.
Das eben Gesagte gilt mutatis mutandis bzw. umso mehr für den Mitbeschuldigten A und die im Rubrum des angefochtenen Beschlusses ON 23 angeführten, aber nicht namhaft gemachten "weiteren Personen". Mit deren Schicksal setzt sich die bekämpfte Verlängerung der gegenständlichen Kontensperre in keiner Weise auseinander, sodass insoweit eine Überprüfung des erforderlichen Tatverdachtes und des Konnexes mit den hier blockierten Vermögenswerten dem Senat verunmöglicht wird. Soweit im Übrigen das Erstgericht in seinen Erwägungen pauschal auf das Verfahren 13 RS.2007.16 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein separates Verfahren handelt, dessen Akteninhalt nicht einfach als bekannt vorausgesetzt werden darf.
Aus den genannten Gründen erschliesst sich dem beschliessenden Senat auch nicht, inwiefern hier nach wie vor davon auszugehen wäre, "dass die Vermögenswerte auf dem Konto des G Est. bei der D Bank AG bis zum Betrag von EUR 2 Mio. samt Zinsen aus strafbaren Handlungen stammen und in Liechtenstein gewaschen oder verborgen werden sollten" (vgl. ON 23, Seite 3 unten)."
Nach dem Ausgeführten ist den nunmehrigen Beschwerdeführern beizupflichten, dass der - wenn auch noch nicht rechtskräftige - Teilfreispruch von K im ungarischen Strafverfahren und die dortige Aufhebung der Sperre der Vermögenswerte über EUR 2 Mio des G Est. den diesbezüglichen Geldwäschereiverdacht bzw. der Vortat der Bestechung und damit den Verdacht der deliktischen Herkunft auch hier nicht nur nicht erhärtet, sondern vielmehr entkräftet hat. Dies gilt im gegenständlichen Inlandsstrafverfahren im Vergleich zum "parallelen" Rechtshilfeverfahren 11 RS.2015.59 umso mehr, als das hier bekämpfte Verfügungsverbot nicht nur die Dauer von 8 Jahren, sondern sogar von 12 Jahren überschritten hat. Zudem lässt sich im gegenständlichen Inlandstrafverfahren die originäre Prüfungspflicht der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Verdachts der Geldwäscherei und einer entsprechenden Vortat als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (LES 2007, 77) nicht durch den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz (LES 2011, 130 und LES 2003, 243) substituieren.
Aber auch in diesem Punkt muss entgegen dem pauschalen Beschwerdevorbringen wiederum zwischen den gesperrten Vermögenswerten des G Est. im Betrag von EUR 2 Mio und der B Foundation in Höhe von EUR 5 Mio differenziert werden. Dies, zumal bezüglich letzterer Verbandsperson sich der Tatverdacht bzw. der Verdacht der deliktischen Herkunft der hier gesperrten Vermögenswerte nicht entkräftet hat, sondern vielmehr unverändert bestehen geblieben ist.
3.2.4. Zur Ziff. 13.:
Den Beschwerdeführern ist zu konzedieren, dass die gegenständlichen Vermögenssperren die vom OGH in seiner früheren Rechtsprechung judizierte "Regelfrist" von drei Jahren (LES 2007, 193) bereits um ein Mehrfaches überschritten haben. Dieser Umstand allein vermochte aber noch keine Unangemessenheit des hier bekämpften Verfügungsverbotes zu begründen, wie die bestätigende OGH-Entscheidung vom 01.04.2016 (ON 603) gezeigt hat, die hier nicht mehr in Frage, geschweige denn auf den Prüfstand gestellt werden darf. Aber auch nach der publizierten Judikatur ist eine Verlängerung der Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus durchaus gerechtfertigt, wenn - wie in casu in Ungarn - bereits eine Anklageschrift oder gar ein Strafurteil vorliegt (LES 2009, 265), zumal wenn weitere Untersuchungsergebnisse den ursprünglichen Anfangsverdacht erhärten (LES 2009, 275) und vor allem bei Komplexität des Sachverhaltes sowie starkem Auslandsbezug (LES 2009, 118), was auf den vorliegenden Fall zutrifft.
Allerdings ist hier nicht nur die sog. "Regelfrist" von drei Jahren längst überschritten, sondern mittlerweile auch die besonders kritische Grenze von 10 Jahren (vgl. dazu LES 2007, 250 betreffend ein Rechtshilfeverfahren). Umso mehr muss die gegenständliche Vermögenssperre betreffend dasG Est. nunmehr als unverhältnismässig angesehen werden, zumal sich diesbezüglich - wie bereits ausgeführt - der Verdacht der Geldwäscherei bzw. der deliktischen Herkunft dieser Vermögenswerte gerade nicht erhärtet, sondern vielmehr entkräftet hat. Anders verhält es sich dagegen mit dem bekämpften Verfügungsverbot bzw. dessen nochmalige Verlängerung ON 616, soweit es die B Foundation resp. deren im Betrag von 5 Mio EUR gesperrten Vermögenswerte betrifft. Denn diesbezüglich ist der in der OGH-Entscheidung vom 01.04.2016 (ON 603) bestätigte Verdacht unverändert bestehen geblieben, weshalb die nunmehr bekämpfte nochmalige Verlängerung des Verfügungsverbotes im angefochtenen Beschluss ON 616 als verhältnismässig betrachtet werden kann angesichts der bis zum 23.02.2017 befristeten Verlängerungsdauer von lediglich einem halben Jahr.
Letzteres gilt umso mehr, als mit dem Erstgericht davon ausgegangen werden kann, dass bis dahin auch das zweitinstanzliche Urteil im ungarischen Strafverfahren vorliegen wird und daraus dann von den hiesigen Strafverfolgungsbehörden bzw. der Vorinstanz in Wahrnehmung ihrer originären Prüfungspflicht (LES 2007, 77) die entsprechenden Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine allfällige weitere Aufrechterhaltung der gegenständlichen Vermögenssperre betreffend die B Foundation gezogen werden können. Dem darf und soll hier nicht vorgegriffen werden. Insoweit ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass ein Abschluss des liechtensteinischen Strafverfahrens "ohne die Erkenntnisse des ungarischen Strafverfahrens und die dortige Beurteilung der Vortaten nicht möglich" ist (ON 616, S. 9). Erst dann lässt sich zuverlässig beurteilen, ob sich der "Anfangsverdacht" hinsichtlich des gegen den hier Verdächtigen A gerichteten Geldwäschereivorwurfs bzw. der deliktischen Herkunft der mit dem angefochtenen Verlängerungsbeschluss ON 616 weiterhin gesperrten Vermögenswerte der B Foundation im Betrag von EUR 5 Mio erhärtet oder vielmehr entkräftet hat - wie die Beschwerdeführern einwenden (ON 618, S. 14 oben).
3.2.5. Zu Ziff. 14. bis 17.:
Soweit sich die Beschwerdeführer in redundanten Ausführungen ergehen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist dazu nur noch folgendes auszuführen:
Die von den Rechtsmittelwerbern erneut ins Feld geführten Ergebnisse des "parallelen" Strafrechtshilfeverfahren zu 11 RS.2015.59, insbesondere die im Wesentlichen bereits wiedergegebene kassatorische Entscheidung des Obergerichts vom 05.04.2016 (11 RS.2015.59-ON 31), betrafen lediglich das G Est., nicht dagegen die nunmehrige Mitbeschwerdeführerin B Foundation, deren Vermögenswerte im vorliegenden Inlandsstrafverfahren ebenfalls gesperrt worden sind, und zwar bis zur Höhe von EUR 5 Mio.
Was das angesichts des insoweit unverändert gebliebenen Tatverdachts bzw. des Verdachts der deliktischen Herkunft der gesperrten Vermögenswerte nach wie vor gesetzeskonforme Verfügungsverbot betreffend die B Foundation anbelangt, so ist die Verlängerung dieser Kontosperre um ein (blosses) halbes Jahr nach dem Gesagten als verhältnismässig anzusehen, nachdem die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Verfügungsverbotes noch mit der OGH-Entscheidung vom 01.04.2016 (OGH 2016.41-ON 603) rechtskräftig bestätigt worden ist, worauf zurückzukommen dem Obergericht verwehrt ist. Insoweit ist auch die von den Beschwerdeführerinnen angeführte, in LES 2007, 169 publizierte Rechtsprechung des OGH, wonach eine Verlängerung der Sperre von Vermögenswerten auf über 6 Jahre hinaus unangemessen und unverhältnismässig sei, als überholt anzusehen, jedenfalls in casu nicht (mehr) einschlägig.
Freilich vermag dies nichts an der Rechtsprechung des StGH zu ändern, wonach sich der Geldwäschereiverdacht auf Dauer nicht vom Verdacht einer Vortat zur Geldwäscherei abkoppeln lässt, sondern jedenfalls zur Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme den Verdacht hinsichtlich der Vortat umfassen muss (StGH 2005/23; auszugsweise veröffentlicht in LES 2007, 77). Dies wirkt sich im vorliegenden Fall - wie bereits mehrfach ausgeführt - zwar zu Gunsten des G Est., nicht aber der weiteren Beschwerdeführerin B Foundation aus, wo der Geldwäschereiverdacht bzw. der Verdacht der deliktischen Herkunft der gesperrten Vermögenswerte seit der OGH-Entscheidung ON 603 eben nicht entkräftet worden, sondern vielmehr unverändert geblieben ist. So ist daran zu erinnern, dass der hier Verdächtige A am 28.08.2008 in Ungarn unter anderem wegen Verbrechens der fortgesetzten Veruntreuung erstinstanzlich verurteilt wurde und insoweit im Unterschied zu K nicht von einem (zweitinstanzlichen) Freispruch ausgegangen werden kann (ON 616, S. 8, erster Absatz).
Soweit die Beschwerdeführern sich auch noch auf die EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des EGMR berufen, sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer vier Kriterien massgeblich, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falls sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und der Behörden massgeblich (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, § 24 Rz 81 ff). Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführerinnen, namentlich die B Foundation, jedoch nicht geltend, dass die hier gesperrten Vermögenswerte für sie von geradezu existenzieller Bedeutung wären. Zudem stellen die Beschwerdeführern auch die besondere Komplexität des gegenständlichen Sachverhaltes mit Fug nicht in Frage, zumal der vorliegende Fall nicht nur einen Auslandsbezug nach Ungarn, sondern auch Berührungspunkte zu weiteren Jurisdiktionen aufweist. Zwar kann den Beschwerdeführern hier keine Verzögerungstaktik unterstellt werden, doch kann auch den inländischen Strafverfolgungsbehörden keine Verfahrensverschleppung zur Last gelegt werden, zumal diese auf die Kooperation mit den ungarischen Behörden und Gerichten angewiesen sind. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung im Einzelfall lässt sich eine Aufrechterhaltung der die B Foundation betreffenden Vermögenssperre für ein weiteres halbes Jahr durchaus vertreten und ist deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführern als verfassungs- und EMRK-konform anzusehen. Dies gilt allerdings nicht auch hinsichtlich der das G Est. betreffenden Kontosperre, hinsichtlich welcher sich - um es nochmals zu wiederholen - der Tatverdacht bzw. der Verdacht der deliktischen Herkunft der gesperrten Vermögenswerte seit der OGH-Entscheidung ON 603 eben nicht erhärtet, sondern vielmehr entkräftet hat.
Inwieweit die ungarischen Strafverfolgungsbehörden "schwere Verfahrensversäumnisse und damit eine enorme zeitliche Verzögerung zu verantworten" haben (ON 618, Ziff. 17.), ist primär Gegenstand des Strafrechtshilfeverfahrens 11 RS.2015.59, nicht dagegen des vorliegenden Inlandsstrafverfahrens, wo sich jedenfalls die inländischen Strafverfolgungsbehörden seit der bestätigenden und rechtskräftigen OGH-Entscheidung vom 01.04.2016 (OGH 2016.41-ON 603) keine Inaktivität vorwerfen lassen müssen.
Allerdings ist einer Perpetuierung des gegenständlichen Verfügungsverbotes gleichsam "ad infinitum" auch betreffend die B Foundation eine klare Absage zu erteilen. Derzeit besteht jedoch kein Anlass, der ungarischen Staatsanwaltschaft eine "bewusste Verzögerung" der Übermittlung jenes Urteils zu unterstellen - wie dies die Beschwerdeführerinnen tun (ON 618, S. 17, erster Absatz)."
Mit Beschluss vom 23.02.2017 hob das Fürstliche Landgericht das Verfügungsverbot hinsichtlich der Vermögenswerte der B Foundation bei der D Bank AG, 9490 Vaduz, auf. Begründet wurde die Entscheidung wie folgt:
"Im vorliegenden Strafverfahren erliess das Fürstliche Landgericht am 06.04.2004 einen Beschluss (ON 50), mit welchem u.a. die Vermögenswerte der B Foundation bei der D Bank AG gesperrt wurden. Jener Beschluss wurde wie folgt begründet:
"Das Fürstliche Landgericht in Vaduz führt auf Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch gegen A und Fwegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB und gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachtes nach Art. 15 Abs. 1 SPG. Dieses Verfahren stützte sich anfänglich insbesondere auf eine Verdachtsmitteilung der E Bank in Vaduz sowie Abklärungen der liechtensteinischen Financial Intelligence Unit (FIU). Demgemäss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A ist Direktor/Vermögensverwalter bei der L., H-Budapest, einer Tochtergesellschaft der M Bank in NL-Amsterdam. In dieser Eigenschaft wird A vorgeworfen, Kundengelder in Millionenhöhe veruntreut zu haben, wobei ein Teil dieser Gelder auf/über liechtensteinische Bankkonten geflossen sein soll.
Mit Vertrag vom 15.11.2000 erwarb A von der N S.A., BVI, alle 50 Inhaberaktien der schweizerischen O AG (heute P AG). Diese Aktiengesellschaft hält eine Liegenschaft in Ibiza und ein Motorboot im Gesamtwert von DEM 1'311'515.-. Bei der NS.A. handelt es sich offenbar um eine Service-Gesellschaft der Q Treuhand Anstalt in Vaduz. Die Transaktionen zum Kauf der Aktien der früheren O AG erfolgten über das Konto Nr. *** EUR der N S.A. bei der E Bank. In diesem Zusammenhang meldete die Bank folgende vier von der R Establishment Ltd, Irland, stammenden Transaktionen: EUR 188'000.- am 10.04.2001; EUR 212'000.- am 23.04.2001; EUR 60'000.- am 25.06.2001 und EUR 133'700.- am 08.10.2001.
Das oberwähnte Konto wurde gemäss vorliegenden Erkenntnissen zu Handen des der E Bank seit Jahren bekannten Drittkunden Feröffnet. Gegen den österreichischen Staatsangehörigen F und gegen A wird in Zusammenhang mit diesem Fall in Österreich bzw. in Ungarn strafrechtlich ermittelt, wobei A im Juli 2003 verhaftet wurde.
A und F stehen in Liechtenstein in Verdacht der Geldwäscherei nach § 165 StGB. Sie sollen Vermögenswerte, die in Ungarn veruntreut und u.a. zum Zwecke des Erwerbes der Aktien der früheren O AG bzw. des Kaufes der von dieser Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte (Liegenschaft in Ibiza, Motorboot) an/über liechtensteinische Bankkonten (insbesondere Konto der NS.A. bei der E Bank) geflossen sind, verborgen bzw. deren Herkunft verschleiert haben. Dieser Verdacht und damit auch der Verdacht, dass es sich bei den genannten Geldern um inkriminierte Vermögenswerte handelt, ist aufgrund der vorstehenden und der weiteren bisherigen Erkenntnisse hinreichend begründet.
Mit Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.10.2003 (ON 5 und 6) wurden Konto- und Geschäftsunterlagen der N S.A. beschlagnahmt. Deren Auswertung hat ergeben, dass zwischen 10.04.2003 und 09.10.2003 insgesamt EUR 781'000.- in fünf Transaktionen von der R Establishment Ltd. auf das Konto Nr. *** der N S.A. bei der E Bank überwiesen und von dort jeweils kurz darauf auf das Konto Nr. *** der S Stiftung bei der gleichen Bank weitergeleitet wurden. Die S Stiftung war es auch, welche mittels Treuhandvertrag vom 15.11.2000 der N S.A. die 50 Inhaberaktien der damaligen O AG treuhänderisch zum Verkauf an A übergeben hatte. Repräsentant der S Stiftung ist - wie bei der N S.A. - die Q Treuhandanstalt in Vaduz. Mit weiterem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.11.2003 (ON 17) wurden die Geschäfts- und Bankunterlagen der S Stiftung beschlagnahmt.
Der als Zeuge befragte T, Vertreter der M Bank in Amsterdam/NL sagte in seiner Einvernahme u.a. aus (ON 26), dass ihm folgende weitere Transaktionen von mutmasslich veruntreuten Geldern bekannt seien: Überweisung von EUR 1 Mio. am 25.02.2003 ab dem Konto Nr. *** der H Ltd. *** bei der Bank U. in Zürich auf das Konto Nr. *** der J Establishment bei der D Bank AG; Überweisung von EUR 1 Mio. im Juni/Juli 2003 vom Konto Nr. *** der H Holdings Ltd. bei der Bank V in Zürich auf das Konto Nr. *** der J Establishment bei der D Bank AG. Der Zeuge legte zu diesen Transfers entsprechende Unterlagen vor und gab ausserdem an, wirtschaftlich Berechtigter der H Ltd. seien Kund W, wovon Ersterer im Rahmen dieses Strafverfahrens in Ungarn verhaftet worden sei. Zu erwähnen ist an dieser Stelle noch, dass die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich, welche in dieser Sache ebenfalls ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei führt, in einem Schreiben erklärte, dass verschiedene Konten lautend auf die H Ltd., K und W ermittelt worden seien, die in Zusammenhang mit dieser Strafsache und dem in Ungarn geführten Hauptverfahren gebracht werden.
Aufgrund des Gesagten besteht der hinreichende Verdacht, dass Vermögenswerte, die aus deliktischen Handlungen insbesondere von A stammen, an die J Establishment bzw. deren Konto bei der D Bank AG geflossen sind. Zur Abklärung dieses Verdachtes wurden gestützt auf den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.02.2004 (ON 41) eine Hausdurchsuchung bei der X Treuhand AG durchgeführt und die Unterlagen der J Est. beschlagnahmt. Deren anschliessende Auswertung und die Befragung eines informierten Vertreters der X Treuhand AG haben u.a. Folgendes ergeben:
Y ist Mandatsgeberin (ohne Weisungsrecht) der B Foundation ist. Diese Stiftung ist offenbar zu 100% Eigentümerin der G Establishment, welche wieder zu 100% Eigentümerin u.a. der J Est. ist. Von zwei zypriotischen Gesellschaften (H und I Ltd) flossen total EUR 7 Mio. auf das Konto der J Est. bei der D Bank AG und von dort weiter auf das Konto Nr. *** der G Est. bei der D Bank AG. Hievon wurden EUR 5 Mio. an die B Foundation transferiert. Es besteht zumindest der Anfangsverdacht, dass nicht nur die von der bereits bekannten H Ltd stammenden Gelder strafbarer Herkunft sind, sondern auch die Gelder der I Ltd. Jedenfalls erfolgten auf den Konten der J Est. und der G Est. Vermischungen beider Geldflüsse, was weitere Untersuchungshandlungen erforderlich macht. Der Verdacht wird im Übrigen auch dadurch erhärtet, dass für die Überweisungen von total EUR 7 Mio. an die J Establishment fingierte Rechnungen für wertlose Studienberichte angefertigt wurden.
Aufgrund dieses Zusammenhanges und namentlich zur Abklärung der Hintergründe der Geschäfte und Transaktionen, der Herkunft und weiteren Verwendung der inkriminierten Gelder, der Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten und Verfügungsberechtigten sowie der Beziehungen unter den erwähnten Personen und Rechtsträgern ist es erforderlich, sämtliche Kontounterlagen der B Foundation und der G Est. zu sichten und auszuwerten. Gestützt auf § 98a Abs. 1 StPO ist die Bank verpflichtet, die Dokumente über diese Kontoverbindungen herauszugeben.
Es besteht der begründete Verdacht, dass es sich bei den Geldern, die auf die genannten Konten geflossen sind, um Vermögenswerte handelt, die aus strafbaren Handlungen stammen bzw. damit zusammenhängen. Zur Sicherung der Abschöpfung der Bereichung nach § 20 StGB bzw. des Verfalles nach § 20b StGB ist daher gestützt auf § 97a Abs. 1 StPO ein gerichtliches Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte auf den im Rechtsspruch genannten Konten zu erlassen. Diese Kontosperre ist vorderhand auf zwei Jahre zu befristen (§ 97a Abs. 4 StPO)."
Mit Beschluss vom 13.07.2004 (ON 73) wurde dieses Verfügungsverbot betragsmässig beschränkt, und zwar hinsichtlich der B Foundation auf EUR 5 Mio. Die Kontensperre ist am 06.04.2006 ausgelaufen. Am 28.04.2006 erliess das Fürstliche Landgericht ein neuerliches, auf 8 Monate befristetes Verfügungsverbot betreffend u.a. die Vermögenswerte der B Foundation bis zum Betrag von EUR 5 Mio. (ON 123). Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 17.08.2016 (ON 616) wurde das Verfügungsverbot letztmalig bis zum 23.02.2016 verlängert.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 04.10.2016 in Bezug auf die B Foundation keine Folge (ON 623).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte nunmehr, die Sperre über die Vermögenswerte der B Foundation zu verlängern (AVB vom 24.01.2017).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs brachte die B Foundation mit Schriftsatz vom 17.02.2017 (ON 652) zusammengefasst vor, dass die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Verlängerung wiederum mit keinem Wort begründet habe. Die Verlängerung der Vermögenssperre, welche nun bereits seit fast 13 Jahren andaure, sei mangels eines aufgezeigten Zusammenhangs zwischen der hier verfolgten Straftat und den gesperrten Geldern nicht vertretbar. Es würden keine besonderen Umstände vorliegen, die eine derart lang andauernde Vermögenssperre rechtfertigen würde. Auch sei das ungarische Urteil, welches für die Beurteilung so wichtig sei und angeblich im Dezember 2015 verkündet worden sei und auf welches immer wieder verwiesen werde, noch nicht einmal vorgelegt worden. Im Kern gehe es ja darum, dass gestützt auf dieses ungarische Urteil der Verdacht begründet bzw. erhärtet werden soll, dass die hier gesperrten Vermögenswerte aus einer Untreuehandlung des A und Konsorten stammen würde.
Das Fürstliche Obergericht habe mit Beschluss vom 04.10.2016 festgehalten, dass sich der Tatverdacht bzw. der Verdacht der deliktischen Herkunft der gesperrten Vermögenswerte bezüglich der G entkräftet habe. Dies betreffe jene 2 Mio. EUR, welche letztlich von der Z und der H an die J und in der Folge an die G überwiesen worden seien. Hingegen habe das Obergericht den Verdacht in Bezug auf die Zahlung von EUR 5 Mio. (Überweisung von AA an I, Weiterleitung an die J) und letztlich an die B Foundation als gegeben erachtet. Dazu sei zu sagen, dass die Übermittlung des ungarischen Urteils bis jetzt nicht bewirkt habe werden können, obschon während der vergangenen 13 Jahre das liechtensteinische UR-Verfahren in Bezug auf den Verdacht immer auf das ungarische Strafverfahren verwiesen habe. Die liechtensteinischen Strafbehörden hätten sich in der Zwischenzeit auch über die angekündigte Berufung der ungarischen Staatsanwaltschaft erkundigen können.
Die ungarische Generalstaatsanwaltschaft der Hauptstadt Budapest habe das schriftliche Urteil schon im Mai 2016 erhalten. Weshalb seit Mai 2016 keine Abschrift hätte übermittelt werden können, sei nicht nachvollziehbar.
Der Hauptstädtische Gerichtshof habe die Angeklagten W, K und AB vom Vorwurf der Untreue und der Geldwäscherei freigesprochen und die G betreffende Kontosperre aufgehoben. Dagegen habe die ungarische Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Unabhängig davon, ob nun K wegen einer allfälligen Unterschlagung (dieser Sachverhaltskomplex hätte mit den hier zu Grunde liegenden Vermögenstransaktionen überhaupt nichts zu tun) belangt würde, stehe aufgrund der Ausführungen der ungarischen Staatsanwaltschaft ausser Zweifel, dass aufgrund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils K keine hier relevanten Untreuehanglungen begangen habe; dadurch werde der die Vermögenssperre rechtfertigende Verdacht entkräftet. Die neuen Vorwürfe der Unterschlagung würden in keiner Weise die Überweisung der AA zu Gunsten der I betreffen; es bestehe kein Konnex zum gegenständlichen UR-Verfahren.
Laut Darstellung der ungarischen Staatsanwaltschaft habe K dadurch eine Unterschlagung begangen, dass er ohne Berechtigung von einem bei der AE Bank geführten Konto der H HUF 15 Mio. und EUR 100'000.00 entnommen habe. Selbst bei einem Schuldspruch des K bezüglich dieses neuen Vorwurfs wäre die Transaktion im Mai 2002 zu Gunsten der AA sowie die nachfolgende Auszahlung von EUR 5,5 Mio an die I davon gar nicht betroffen gewesen. Selbst die ungarische Staatsanwaltschaft befinde den Aktiendeal AA/I als unverdächtig bzw. rechtmässig, was die Grundlage des hier im UR-Verfahren angenommenen Verdachts entziehe.
Im Übrigen sei die inzwischen seit 13 Jahren anhängige Kontensperre nicht mehr verhältnismässig.
Erwägungen:
Gemäss § 97 Abs 4 StPO kann ein Verfügungsverbot grundsätzlich über Antrag verlängert werden. Voraussetzung für eine solche Verlängerung der Vermögenswerte ist unter anderem ein entsprechender Tatverdacht im Sinne des § 97a Abs 1 StPO.
Die gegenständliche Kontosperre über die Vermögenswerte der B Foundation wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 06.04.2004 (ON 50) erlassen. Sie ist somit bereits seit knapp 13 Jahren aufrecht.
Das Fürstliche Obergericht führte in seinem Beschluss vom 04.10.2016 (ON 623) unter anderem aus, dass sich der Tatverdacht bzw. der Verdacht der deliktischen Herkunft der hier gesperrten Vermögenswerte der B Foundation in Höhe von EUR 5 Mio. nicht entkräftet habe, sondern vielmehr bestehen geblieben sei (S. 25 des genannten Beschlusses). Und weiter wörtlich: "Allerdings ist hier nicht nur die sog. "Regelfrist" von drei Jahren längst überschritten, sondern mittlerweile auch die besonders kritische Grenze von 10 Jahren (vgl. dazu LES 2007, 250 betreffend ein Rechtshilfeverfahren). Umso mehr muss die gegenständliche Vermögenssperre betreffend das GEst. nunmehr als unverhältnismässig angesehen werden, zumal sich diesbezüglich - wie bereits ausgeführt - der Verdacht der Geldwäscherei bzw. der deliktischen Herkunft dieser Vermögenswerte gerade nicht erhärtet, sondern vielmehr entkräftet hat. Anders verhält es sich dagegen mit dem bekämpften Verfügungsverbot bzw. dessen nochmalige Verlängerung ON 616, soweit es die B Foundation resp. deren im Betrag von 5 Mio. EUR gesperrten Vermögenswerte betrifft. Denn diesbezüglich ist der in der OGH-Entscheidung vom 01.04.2016 (ON 603) bestätigte Verdacht unverändert geblieben, weshalb die nunmehr bekämpfte nochmalige Verlängerung des Verfügungsverbotes im angefochtenen Beschluss ON 616 als verhältnismässig betrachtet werden kann angesichts der bis zum 23.02.2017 befristeten Verlängerungsdauer von lediglich einem halben Jahr.
Letzteres gilt umso mehr, als mit dem Erstgericht davon ausgegangen werden kann, dass bis dahin auch das zweitinstanzliche Urteil im ungarischen Verfahren vorliegen wird und daraus dann von den hiesigen Strafverfolgungsbehörden bzw. der Vorinstanz in Wahrnehmung ihrer originären Prüfungspflicht (LES 2007, 77) die entsprechenden Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine allfällige weitere Aufrechterhaltung der gegenständlichen Vermögenssperre betreffend die B Foundation gezogen werden kann. " (Beschluss OG vom 04.10.2016 - ON 623, S. 25f.).
Mit Rechtshilfeersuchen vom 17.11.2016 (ON 631) ersuchte das Fürstliche Landgericht die Oberstaatsanwaltschaft der Hauptstadt Budapest um Übermittlung der schriftlichen Urteilsausfertigung. Am 28.11.2016 (ON 635) teilte die Oberstaatsanwaltschaft lediglich mit, dass das Urteil nicht rechtskräftig sei, unterliess es hingegen, das schriftliche Urteil dem Fürstlichen Landgericht zuzustellen. Zwar teilte die Oberstaatsanwaltschaft mit, dass sie ein Exemplar des Beschlusses des in der Sache verfahrenden Gerichts erster Instanz übermitteln würde, sofern dies gewünscht sei, über entsprechende schriftliche Bitte vom 14.12.2016 (ON 639) erhielt das Fürstliche Landgericht bislang jedoch keine Rückmeldung.
Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts, insbesondere auch zur Verhältnismässigkeit betreffend Dauer der gegenständlichen Vermögenssperre (besonders kritische Grenze von 10 Jahren) erscheint es gegenständlich unverhältnismässig, die Kontosperre über die Vermögenswerte der B Foundation weiter aufrecht zu belassen, dies insbesondere, da von den ungarischen Behörden keinerlei Beweisergebnisse eingeholt werden konnten, die den Tatverdacht weiter erhärten.
Es war somit spruchgemäss zu entscheiden."
Gegen diesen Beschluss erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auf angemessene Verlängerung des Verfügungsverbotes bezüglich der B Foundation zu erkennen, in eventu den bekämpften Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
In ihrer Stellungnahme beantragte die B Foundation, der Beschwerde der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss vollumfänglich zu bestätigen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 18.04.2017 (ON 663) gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass das letztmalig mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.08.2016 (ON 616) verlängerte Verfügungsverbot hinsichtlich der Vermögenswerte der B Foundation bei der D Bank AG bis zum 23.02.2018 verlängert wurde.
In der Begründung führte das Beschwerdegericht nach Wiedergabe des Inhaltes der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.10.2016 (ON 623) sowie der Begründung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.02.2017 (ON 653) im Wesentlichen Folgendes aus:
"4.1. Zunächst ist zu prüfen und aufzuzeigen, welche relevanten Untersuchungshandlungen bzw. Verfahrensschritte seit der vorzitierten OG-Entscheidung ON 623 gesetzt worden sind angesichts der bisher weit überdurchschnittlichen Verfahrensdauer, was die hier noch interessierende Kontosperre gegenüber der B Foundation und nunmehrigen Beschwerdegegnerin betrifft. Dazu folgendes:
Mit Schreiben vom 17.11.2016 fragte die zuständige Untersuchungsrichterin des Fürstlichen Landgerichts bei der Oberstaatsanwaltschaft der Hauptstadt Budapest unter Bezugnahme auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen im Strafverfahren gegen A nach, ob die schriftliche Ausfertigung des dortigen Urteils vom 29.12.2015 in der Zwischenzeit vorliege, und ersuchte gegebenenfalls um eine Rechtskraftbestätigung. Verneinendenfalls wurde um Mitteilung gebeten, bis wann im ungarischen Strafverfahren mit einem schriftlichen Urteil zu rechnen ist (ON 631). Mit Antwortschreiben vom 28.11.2016 gab die Hauptstädtische Oberstaatsanwaltschaft Budapest dem Fürstlichen Landgericht bekannt, dass das am 29.12.2015 verkündete Urteil 12.B.794/2010/828 im Verfahren beim hauptstädtischen Gerichtshof gegen A und Konsorten wegen Unterschlagung und anderer Straftaten im Berufungsstadium, also weiterhin nicht rechtskräftig sei. Gleichzeitig wurde für den Bedarfsfall die Übermittlung der Gerichtsentscheidung erster Instanz in Aussicht gestellt (ON 635). Mit weiterem Schreiben vom 14.12.2016 urgierte die zuständige Untersuchungsrichterin beim hauptstädtischen stellvertretenden Oberstaatsanwalt in Budapest eine Kopie der dortigen Entscheidung erster Instanz (ON 639). Soweit aus dem Akt ersichtlich, sind die ungarischen Strafverfolgungsbehörden diesem Ersuchen bis dato nicht nachgekommen.
Allerdings hat die nunmehrige Beschwerdegegnerin B Foundation mit ihrer vorgängigen Gegenäusserung zum gegenständlichen Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft eine beglaubigte Übersetzung der Berufung des Berufungsoberstaatsanwaltes der Hauptstadt Budapest an das dortige Oberlandesgericht datierend vom 20.12.2016 vorgelegt, welche offensichtlich auch die hier interessierende Vortat zur inkriminierten Geldwäscherei gemäss § 165 Abs. 1 bis 3 StGB betrifft (siehe Beilage zu ON 652). Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der dortige Angeklagte und hier Verdächtige A in erster Instanz mit Urteil des Landgerichts der Hauptstadt Budapest vom 29.12.2015 zu 12.B.794/2010/828 des Verbrechens der fortgesetzten Veruntreuung gemäss § 372 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a, des Vergehens der fortgesetzten Verwendung falscher Privaturkunden nach § 345 sowie des Verbrechens des Betruges gemäss § 373 Abs. 1 und 2 lit. b sublit. bc sowie Abs. 6 lit. b des ungarischen Strafgesetzbuches schuldig erkannt und dafür zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten sowie zu näher bezeichneten Nebenstrafen und zu einer Vermögenseinziehung in Höhe von HUF 299'998'727 verurteilt wurde. Weitere Vermögenseinziehungen wurden unter anderem - soweit hier interessierend - hinsichtlich der N SA und F angeordnet. Gegen jenes erstinstanzliche Urteil hat nicht nur die Staatsanwaltschaft der Hauptstadt Budapest "zwecks Verschärfung der verhängten Strafe" Berufung eingelegt, sondern auch der Angeklagte A, und zwar - in liechtensteinischer Diktion - wegen des Ausspruchs sowohl über die Schuld (abzielend auf einen Freispruch) als auch - eventualiter - über die Strafe (zwecks Milderung). Dabei wurde A auch zur Last gelegt, durch Verwendung von falschen Urkunden und "Dazwischen schalten" von zu kriminellen Zwecken gegründeten Firmen Geld- und Wertpapierbewegungen generiert zu haben (s. Beilage zu 652).
Dazu ist festzuhalten, dass sich der Tatverdacht gegen den im ungarischen Strafverfahren Angeklagten und hier Verdächtigen A im Unterschied zum dort teilweise freigesprochenen K zwischenzeitlich, d.h. seit der letzten Verlängerung der nunmehr mit dem angefochtenen Beschluss ON 653 aufgehobenen Vermögenssperre betreffend die B Foundation, in keiner Weise entkräftet hat, auch wenn die erstinstanzliche Verurteilung und Vermögenseinziehung in Ungarn noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Daran ändert nichts, dass die erstinstanzliche Urteilsausfertigung aus Ungarn - aus welchen Gründen auch immer - noch nicht in Liechtenstein eingetroffen ist, zumal sich - wie gesehen - das ungarische Strafverfahren im Berufungsstadium befindet. Vielmehr weist die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft als Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass jedenfalls die erstinstanzliche Verurteilung des hier Verdächtigen in Ungarn immer noch aufrecht, wenn gleich noch nicht rechtskräftig ist.
Mit anderen Worten: Es besteht in casu nach wie vor ein (erhärteter) Geldwäschereiverdacht, welcher auch den erforderlichen Verdacht hinsichtlich der Vortat (hier: primär Veruntreuung) umfasst (LES 2007, 77).
4.2. Ergänzend ist zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft ON 654 auszuführen:
Mit Fug releviert die Beschwerdeführerin auch die Frage der Verfahrensdauer, sind doch seit Erlass des hier noch interessierenden Verfügungsverbotes betreffend die B Foundation bei der D Bank AG schon über 10 Jahre verstrichen. In dieser Hinsicht hat der Staatsgerichtshof seine Rechtsprechung zu StGH 2016/71 (publiziert in LES 2016, 219) dahingehend präzisiert, dass bei der Verlängerung der Dauer vermögenssichernder Massnahmen nach § 97a StPO immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen sind und nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob der wie immer geartete Anfangsverdacht verdichtet werden konnte, um die Verlängerung einer Kontosperre zu rechtfertigen. Zwar hatte der OGH in einem Rechtshilfeverfahren judiziert, dass eine Verlängerung der Kontensperre über 10 Jahre hinaus selbst bei einem gewissen Verdacht, dass die gesperrten Vermögenswerte aus einer vor 20 Jahren begangenen Straftat stammen könnten, nicht mehr vertretbar ist und dem "fair trial" des Art. 6 EMRK widerspricht (LES 2007, 250). Doch hat das Höchstgericht im vorliegenden Fall die hier noch verfahrensgegenständliche Vermögenssperre hinsichtlich der B Foundation mit Beschluss vom 01.04.2016 (OGH 2016.41-603) geschützt. Dies im Wesentlichen aufgrund des besonderen Umfanges und der Komplexität des Sachverhaltes, des starken Auslandsbezuges und der Unerlässlichkeit, für die Aufklärung des Sachverhaltes insbesondere den Ausgang des ungarischen Strafverfahrens gegen A abzuwarten. Da bei der Beurteilung der bisherigen (Anm.: im Entscheidungszeitpunkt 01.04.2016) Verfahrensergebnisse der bei Anordnung der Vermögenssperre bejahte Verdacht, dass die gesperrten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammten, nicht entkräftet worden, sondern nach wie vor gegeben sei bzw. sich weiter erhärtet habe, sei auch - so der OGH weiter - die Fortdauer dieser Massnahme bis (damals) 23.08.2016 im Hinblick darauf, dass offensichtlich im Dezember 2015 ein Urteil gegen A gefällt worden sei, dessen noch zu erhebender Inhalt für das inländische Verfahren ausschlaggebende Bedeutung habe, noch nicht unverhältnismässig.
Zwar ist seit der vorzitierten OGH-Entscheidung wieder ein Jahr verstrichen, doch steht nunmehr aufgrund der von der B Foundation selbst vorgelegten (Beilage zu ON 652) Berufung der Oberstaatsanwaltschaft Budapest fest, dass der dortige Angeklagte und hier Verdächtige A zumindest wegen einer einschlägigen Vortat zur hier inkriminierten Geldwäscherei gemäss § 165 Abs. 1 bis 3 StGB erstinstanzlich, wenngleich noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, womit sich der bereits zuvor verdichtete Tatverdacht noch weiter erhärtet hat, weshalb nunmehr von einem massiven Verdacht auszugehen ist (dies im Unterschied zur LES 2007, 250 zugrunde gelegenen Strafrechtshilfesache, wo lediglich von einem "gewissen" Verdacht einer vor 20 Jahren begangenen Straftat ausgegangen wurde, was mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist).
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Beschwerdeausführungen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft verwiesen werden (ON 654), welchen sich der beschliessende Senat anschliesst.
4.3. Der Vollständigkeit halber bleibt zur Stellungnahme der B Foundation (ON 658) folgendes anzumerken:
Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten, als die gegenständliche Vermögenssperre in zeitlicher Hinsicht das üblicherweise zulässige Mass bereits deutlich überschritten hat. Allerdings kann keine Rede davon sein, dass sich der Anfangsverdacht nicht erhärtet, sondern sogar "abgeschwächt" habe, was den hier Verdächtigen A betrifft, der nicht mit K verwechselt werden darf, der im ungarischen Strafverfahren (teilweise) freigesprochen worden ist. Zwar ist nicht ganz nachvollziehbar, weshalb die ungarischen Strafverfolgungsbehörden die von der Erstrichterin urgierte erstinstanzliche Urteilsausfertigung noch nicht übermittelt haben, doch genügt einstweilen der aus der - bereits mehrfach erwähnten (siehe Beilage zu ON 652) - Berufung der Oberstaatsanwaltschaft Budapest ersichtliche Umstand, dass der dortige Angeklagte und hier Verdächtige A wegen einer relevanten Vortat zur Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB verurteilt worden ist, auch wenn jene Verurteilung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Zudem gibt die Beschwerdegegnerin den Inhalt der Berufung der Oberstaatsanwaltschaft Budapest nur selektiv wieder, wenn sie sich auf den dortigen Angeklagten K fokussiert, der im gegenständlichen Inlandsstrafverfahren gar nicht verdächtigt ist. Im Übrigen wurde ja das das G Est. betreffende Verfügungsverbot bereits mit dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.10.2016 (ON 623) ersatzlos aufgehoben, was denn auch unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Demgegenüber ist ein Zusammenhang zwischen dem ungarischen Teilfreispruch von K und den hiesigen - entgegen der Vorinstanz, aber in Übereinstimmung mit der StA nach wie vor zu blockierenden - Vermögenswerten der B Foundation nicht ersichtlich.
Ebenso wenig kann entgegen der Beschwerdegegnerin davon gesprochen werden, dass der im gegenständlichen Vorverfahren bestehende Verdacht, dass die von der I an die J überwiesenen und letztlich zur B Foundation gelangten EUR 5 Mio aus einer von A u.a. oder unbekannten Tätern begangene Straftat stammen, "völlig entkräftet" worden sei - im Gegenteil. Von unverdächtigen Geldtransaktionen zwischen AA und I kann jedenfalls keine Rede sein.
Was die von der Beschwerdegegnerin monierte überlange Verfahrensdauer anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach hier - wie bereits der OGH erkannt hat - ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, wogegen die sog. "Regelfrist" für die Sperre von Vermögenswerte von drei Jahren nach der von der Beschwerdegegnerin zitierten Judikatur (LES 2006, 275) höchstens für Durchschnittsfälle gelten kann. So liegt in casu hinsichtlich der Vortat zur Geldwäscherei in Ungarn nicht erst eine Anklageschrift vor, sondern vielmehr - wie bereits ausgeführt - eine erstinstanzliche Verurteilung, was einer massiven Verdachtslage entspricht (vgl. LES 2009, 116).
4.4. Zusammenfassend erwies sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ON 654 jedenfalls im Ergebnis als begründet, weshalb mit der aus dem Spruch ersichtlichen reformatorischen Entscheidung vorzugehen war (vgl. Schroll/Schillhammer, Rechtsmittel in Strafsachen2 Rz 539).
Zur Klarstellung: Die nochmalige einjährige Verlängerung des gegenständlichen Verfügungsverbotes dient nicht nur der Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils aus Ungarn, sondern auch dem Abwarten des Ausgangs des dortigen Berufungsverfahrens. Allerdings wird jenes Rechtsmittelverfahren mit grösstmöglicher Beschleunigung zu führen sein, soll hier die Kontosperre betreffend die B Foundation weiterhin aufrechterhalten werden können.
5. Angesichts der Erfolglosigkeit ihrer Stellungnahme (ON 658) zur gegenständlichen Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin B Foundation ihre diesbezüglichen Kosten selbst zu tragen."
Gegen diesen Beschluss erhob die B Foundation "Beschwerde" (richtig: Revisionsbeschwerde) unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 06.03.2017 (ON 654) keine Folge gegeben, sondern der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.02.2017 (ON 653) bestätigt und damit die Verlängerung des Verfügungsverbotes betreffend die Vermögenswerte der Revisionsbeschwerdeführerin bei der D Bank AG, 9490 Vaduz, ersatzlos aufgehoben werde. Zudem wolle der Fürstliche Oberste Gerichtshof das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichten.
Inhaltlich bringt die Revisionsbeschwerde zusammengefasst Folgendes vor:
Die gegenständliche Entscheidung könne sich auf keinen hinreichenden Verdacht gründen. Die Argumentation des Obergerichtes erweise sich als ungenau und nehme eine Verdachtslage nur aufgrund einer von der Revisionsbeschwerdeführerin zur Entlastung vorgelegten Urkunde an. Die an ein Strafverfahren vorgegebenen Anforderungen an das Legalitätsprinzip seien nicht erfüllt. Zudem sei eine wiederholte Verlängerung der Kontensperre um ein weiteres Jahr nach über 13 Jahren unangemessen.
Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges im Einzelnen bringt die Revisionsbeschwerdeführerin vor, dass sie bereits in der Stellungnahme ON 658 auf das betreffend K, W und AB ergangene Urteil Bezug genommen habe, mit welchem ein Freispruch vom Vorwurf der Untreue und Geldwäscherei und die Aufhebung der Sperre der EUR 2 Millionen in Bezug auf die G Establishment erfolgt sei. Dieser erstinstanzliche Freispruch sei mit dem am 22.03.2017 verkündeten Urteil der zweiten Instanz vollumfänglich bestätigt worden. Das schriftliche und rechtskräftige Urteil, mit einem Volumen von 80 Seiten, sei am 10.04.2017 amtlich zugestellt worden. Daraus folge, dass der Verdacht, K, W und AB hätten zum Nachteil der AD eine Untreuehandlung und Geldwäscherei begangen, endgültig vom Tisch sei. Unverständlich sei jedoch, dass die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden von dieser für das gegenständliche Strafverfahren bedeutsamen Entwicklung keine Ahnung hätten. Die Staatsanwaltschaft und in der Folge das Fürstliche Obergericht würden verschiedene Sachverhalte vermischen und zu einem völlig falschen rechtlichen Ergebnis gelangen. A sei erstinstanzlich wegen Unterschlagung zum Nachteil der AE-Klienten in Höhe von HUF 8 Milliarden schuldig gesprochen worden (AE Komplex). Die gegen K, W und AB erhobenen Vorwürfe der Untreue und Geldwäscherei hätten mit dieser Unterschlagung gar nichts zu tun, sondern beträfen ein Aktienkaufgeschäft, dessen Finanzierung zudem gar nicht von der AE Bank erfolgt sei. Es lägen zwei Handlungsstränge vor (AE-Komplex sowie AD). Diese Vermischung sei von Beginn an die Ursache für die falsche rechtliche Beurteilung gewesen. Die Geldtransaktion von I (Aktienkaufgeschäft) über EUR 5 Millionen sei zu Unrecht mit der Unterschlagung des A in Zusammenhang gebracht worden.
Es sei bekanntlich nur gegen K, W und AB ein zweites Strafverfahren eröffnet worden. K sei diesbezüglich zwar wegen Bestechung verurteilt worden, was jedoch mit den gegenständlichen Vermögenswerten der G Establishment und der Revisionsbeschwerdeführerin nichts zu tun habe. Dies ergebe sich auch aus den Mitteilungen der ungarischen Behörden an das Landgericht vom Frühjahr 2016.
Die ungarische Staatsanwaltschaft habe zwar beantragt, K wegen einer neuen Straftat (Unterschlagung) zu belangen. Laut Darstellung der ungarischen Staatsanwaltschaft habe K dadurch eine Unterschlagung begangen, dass er ohne Berechtigung von einem bei der AE Bank geführten Konto der H HUF 15 Millionen und EUR 100'000.00 entnommen habe. Auch bei einem Schuldspruch des K bezüglich dieses neuen Vorwurfes wäre die Transaktion im Mai 2002 zu Gunsten der AA (zweimal EUR 3 Millionen) sowie die nachfolgende Auszahlung von EUR 5,5 Millionen an die I davon gar nicht betroffen gewesen. Selbst die ungarische Staatsanwaltschaft habe den Aktiendeal AA/I als unverdächtig bzw rechtmässig befunden. Aus dem ungarischen Verfahren zeige sich eindeutig, dass die aus dem Aktiendeal geflossenen Beträge, welche letztlich Gegenstand des Verfügungsverbotes seien, keinen Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung des A hätten. Dies würden die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verkennen. Es wäre eine einfache Anfrage auf dem Rechtshilfeweg geeignet, um zu erheben, ob der Aktiendeal AA/I mit der Verurteilung des A im Zusammenhang stehe. Aufgrund der guten justiziellen Zusammenarbeit dürfe man annehmen, dass diese einfache Auskunft innerhalb von 13 Jahren möglich sein sollte. Es komme nicht darauf an, ob A wegen irgendeiner Straftat verurteilt worden sei oder nicht, sondern ob der hinreichende Verdacht bestehe, dass aus einer von ihm begangenen Straftat Gelder zur Revisionsbeschwerdeführerin transferiert worden seien. Gerade dies ergebe sich aus der Berufung der ungarischen Staatsanwaltschaft nicht, sondern werde implizit bestätigt, dass es sich um keine inkriminierten Gelder handeln könne.
Damit sei der im Inlandsverfahren bestehende Verdacht, dass die von der I an das J Establishment überwiesenen und letztlich zur Revisionsbeschwerdeführerin gelangten EUR 5 Millionen aus einer von A begangenen Straftat stamme, entkräftet worden. Dieses Ergebnis im erstinstanzlichen Urteil und die darauf fussenden Ausführungen in der Berufung der ungarischen Staatsanwaltschaft bescheinigten, dass die Geldtransaktionen zwischen AA und I unverdächtig, vertrags- und rechtmässig gewesen seien. Es bestehe daher keine Grundlage für eine Fortsetzung der Vermögenssperre.
Das gegenständliche UR-Verfahren richte sich heute gegen A wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB und gegen u.T. wegen des Verdachtes nach Art 15 Abs 1 d SPG. Schon im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.04.2004 (ON 50) seien zwei Handlungsstränge dargestellt worden, einerseits die Unterschlagung des A als Direktor/Vermögensverwalter der AE Bank sowie Geldwäschereihandlungen mit Transaktionen (Erwerb Aktien der O AG, Verwendung der Konti der N S.A. etc). Andererseits seien Transaktionen der H geschildert worden, deren wirtschaftlich Berechtigte K und W seien. Da K in Ungarn zum erstgenannten Handlungsstrang verhaftet worden sei, sei eine Verbindung zwischen A und seinen Transaktionen und K angenommen worden und deshalb die an das J Establishment geflossenen Gelder als verdächtig angesehen worden. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss vom 07.02.2007 (ON 210) dazu ausgeführt, dass die Auswertung der zu erwartenden Ergebnisse des an die ungarischen Behörden gerichteten Rechtshilfeersuchens zeigen werde, welche Version zutreffe, nämlich ob es sich um inkriminierte Gelder handle oder um korrekte Erlöse aus dem von den Beschwerdeführern behaupteten durchgeführten Aktienkaufgeschäft. Da dieses Aktienkaufgeschäft heute selbst von den ungarischen Behörden nicht beanstandet werde, da eben kein Konnex zum AE-Komplex bestehe, scheide eine Inkriminierung aus. Nur die im ersten Handlungsstrang beschriebenen Sachverhalte führten letztlich zur Verurteilung des A. Diese Verurteilung stehe jedoch in keinem kausalen Zusammenhang mit dem zweiten Handlungsstrang und den hier gesperrten Vermögenswerten. Der Untreuevorwurf gegenüber K und W stütze sich auf die Annahme der ungarischen Staatsanwaltschaft, dass die beiden als Organe zum Nachteil der AD und zum Vorteil der angeblich ihnen gehörenden AA einen überhöhten Aktienkaufpreis bezahlt hätten. AA sei aber weder K noch W zuzurechnen, sondern sei eine sogenannte Enkelgesellschaft der AD, weshalb der Vorwurf der Untreue unberechtigt gewesen sei. Der Aktienkaufvertrag sei als rechtmässig taxiert worden.
Der Vorwurf des Obergerichtes, man habe selektiv die ungarische Berufung geschildert, sei vor diesem Hintergrund als unfair zu bezeichnen. Es sei richtig, dass jene Teile der Berufung, welche sich auf die Feststellungen betreffend A beziehen würden, irrelevant seien, da sie keinen Bezug zu den hier relevanten Vermögenswerten aus dem Aktienkaufgeschäft hätten. Die bei der D Bank AG gesperrten Vermögenswerte der Revisionsbeschwerdeführerin von EUR 5 Millionen stammten nachweislich aus einer Überweisung der I, welche von AA aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zu leisten gewesen sei. Es bestehe kein Konnex zu den Handlungen des A.
Die erneute Verlängerung um ein Jahr sei mangels vorliegenden Verdachtes ungesetzlich, zudem unangemessen und auch in Bezug auf die Dauer mangelhaft begründet. Das Fürstliche Obergericht habe in seinem Beschluss vom 04.10.2016 (ON 623) eine kurzfristige Verlängerung um ein halbes Jahr als ausreichend angesehen, um ein ergangenes Urteil zu beschaffen. Ohne nähere Begründung werde jetzt die dafür angeblich benötigte Zeit verdoppelt. Unter Berücksichtigung der bereits im letzten Jahr erfolgten Urgenzen des Landgerichtes erweise sich diese erneute Verlängerung zur Erledigung dieser Urgenz als grob unverhältnismässig. Selbst wenn sich die Verdachtslage erhärtet haben sollte, wäre für die Beschaffung eines Urteiles wohl kein Jahr mehr notwendig, sondern hätte auch eine Verlängerung des Verfügungsverbotes um 4 Monate bis zum 23.06.2017 völlig ausgereicht, dies gerade im Hinblick auf die seit 2004 bestehende Dauer der Anordnung.
Auch stünden die Rechtschutzgarantien der liechtensteinischen Landesverfassung und der europäischen Menschenrechtskonvention einer so langen Vermögenssperre entgegen. Das Aufrechterhalten bzw Verlängern der Sperre sei ungesetzlich, unangemessen und unverhältnismässig und stelle somit auch einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie bzw eine überlange Verfahrensdauer dar. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes überschneide sich der Grundrechtschutz der Eigentumsgarantie bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Dauer einer Vermögenssperre mit dem Schutzbereich des Verbotes der überlangen Verfahrensdauer. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung bzw eine überlange Verfahrensdauer vorliege, sei nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auf die Judikatur des EGMR abzustellen. Der Fall sei zwar aufgrund des Auslandsbezuges komplex, es müsse jedoch möglich sein, nach über 13 Jahren zu einem Ergebnis zu gelangen, aus welchem sich die Stichhaltigkeit der Verdachtslage überprüfen lasse. Die Revisionsbeschwerdeführerin habe sich stets kooperativ verhalten und das Verfahren keineswegs verzögert. Ihre Vermögenswerte seien mittlerweile seit 13 Jahren gesperrt; die ungarischen Behörden würden trotz Urgenz keine konkreten Ergebnisse vorlegen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Eine Vermögenssperre stellt zweifellos einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, welcher nur bei Beachtung der erforderlichen Eingriffskriterien, darunter des Verhältnismässigkeitsprinzipes, zulässig ist. Der Revisionsbeschwerdeführerin ist einzuräumen, dass nach der dazu entwickelten Rechtsprechung bereits die Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen ist, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/oder es liegen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vor, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten, oder es gibt besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigen (StGH 2009/149; LES 2007, 462; LES 2008, 191 uva). Solche sind insbesondere dann gegeben, wenn - wie im gegenständlichen Fall - im ausländischen Verfahren bereits eine Anklageschrift bzw ein Urteil vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei entsprechender Komplexität des Falles, starkem Auslandsbezug und zielführenden Untersuchungshandlungen eine Verlängerung der Kontensperre über drei Jahre hinaus sogar ohne Vorliegen einer Anklageschrift rechtmässig. In einem solchen Fall liegt eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art 34 LV sowie dem ersten ZP-EMRK durch eine unverhältnismässig lange Vermögenssperre nicht vor. Eine auch mehrjährige Vermögenssperre bewirkt nicht in jedem Fall eine Verletzung der Eigentumsgarantie (LES 2010, 63; StGH 2013/93).
Eine der Voraussetzungen für die Verhängung bzw Verlängerung einer Vermögenssperre ist ein entsprechender Tatverdacht im Sinne des § 97a Abs 1 StPO, der kein dringender sein muss. Der Verdacht, dass die vom angefochtenen Beschluss betroffenen Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, ergibt sich nachvollziehbar und hinreichend konkret aus den aktenkonformen Darlegungen in den oben wiedergegebenen Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes sowie aus dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichtes. Der dargestellte Verdacht, wonach es sich bei den im gegenständlichen Verfahren gesperrten Vermögenswerten um aus strafbaren Handlungen stammendes Vermögen handelt, ist entgegen dem Rechtsmittelvorbringen keineswegs entkräftet, sondern hat sich vielmehr massiv erhärtet. Es steht nunmehr nicht nur fest, dass A im zweiten Rechtsgang - zum ersten Rechtsgang, in welchem A bereits wegen Verbrechens der fortgesetzten Veruntreuung, Vergehens der fortgesetzten Fälschung von Privaturkunden und Verbrechens der Fälschung von öffentlichen Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und zu einer Vermögenseinziehung von HUF 229'998'227.00 verurteilt wurde, siehe ON 336 - mit Urteil des ungarischen Gerichtshofes der Hauptstadt Budapest vom 29.12.2015 des Verbrechens der fortgesetzt begangenen Veruntreuung, des Vergehens der fortgesetzt begangenen Verwendung falscher Privaturkunden und des Verbrechens des Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Vermögenseinziehung in Höhe von HUF 229'998'227.00 verurteilt wurde, sondern liegt mittlerweile auch das Urteil der zweiten Instanz vom 22.03.2017 vor. Das am 22.03.2017 verkündete Urteil der zweiten Instanz mit einem Volumen von 80 Seiten, welches der Revisionsbeschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen durch amtliche Zustellung vom 10.04.2017 bereits bekannt ist und auch das 848 Seiten umfassende Urteil erster Instanz wurden nunmehr am 08.05.2017 vom ungarischen Justizministerium dem Fürstlichen Landgericht übermittelt und sind dort am 22.05.2017 eingelangt. Dem bisher teilweise übersetzten Berufungsurteil kann entnommen werden, dass A nunmehr rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie zu einer Geldstrafe wegen Verbrechens des Betruges in zwei Fällen, Verbrechens des Betruges in 12 Fällen, Verbrechens des Betruges in 34 Fällen, davon in 22 Fällen fortgesetzter Begehung, Verbrechens des fortgesetzt begangenen Betruges in 22 Fällen, Verbrechens des fortgesetzt begangenen Betruges in sechs Fällen und Vergehens der Verwendung gefälschter Privaturkunden in 75 Fällen, davon in 52 Fällen fortgesetzter Begehung, verurteilt wurde. Auch über die Einziehung von Vermögenswerten wurde rechtskräftig abgesprochen. Das Berufungsurteil liegt derzeit nur in teilweiser Übersetzung vor, das Urteil erster Instanz wurde noch gar nicht übersetzt.
Entgegen den Beschwerdeausführungen kann den bisher vorliegenden Unterlagen gerade nicht entnommen werden, dass die von der Vermögenssperre umfassten Geldbeträge in keinem Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung des A stünden. Den vorliegenden Unterlagen ist auch nicht zu entnehmen, dass selbst die ungarische Staatsanwaltschaft den Aktiendeal AA/Ials unverdächtig bzw rechtmässig befinden würde. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Verdacht, die gegenständlichen Vermögenswerte stammten aus einer von A begangenen Straftat, entkräftet sei.
Soweit die Revisionsbeschwerdeführerin eine unangemessene und grob unverhältnismässig lange Verfahrensdauer behauptet, ist ihr zunächst einzuräumen, dass Strafverfahren rasch und zügig abzuwickeln sind, auch wenn sie einen starken Auslandsbezug haben und von Ermittlungsergebnissen ausländischer Behörden abhängig sind. Die Nachteile, die den Betroffenen durch Kontensperren erwachsen können, sind möglichst gering zu halten (LES 2006, 275; LES 2009, 116 uva).
Die Beurteilung, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung bzw eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, wird im Rahmen der EMRK-Praxis anhand von vier Kriterien geprüft, nämlich der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der Behandlung des Falles durch die Behörden (StGH 2004/25; StGH 2008/153; StGH 2013/115; StGH 2014/59). Dabei ist jeweils auf die konkrete Konstellation des Einzelfalles abzustellen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention 5. Auflage, S. 428, Rz 70 ff).
Zum ersten Kriterium "Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer" ist festzuhalten, dass dieses dann ins Gewicht fällt, wenn ein Beschuldigter inhaftiert ist oder der Lebensunterhalt eines Betroffenen von der Entscheidung abhängt. Im Beschwerdefall geht es nicht um die Inhaftierung eines Beschuldigten, sondern um die vermögensrechtlichen Ansprüche der Revisionsbeschwerdeführerin. Solche Ansprüche können allenfalls dann eine besondere Bedeutung haben, wenn die Betroffene durch die Vermögenssperre in ihrer Existenz bedroht wäre, was sie selbst gar nicht behauptet (StGH 2013/93).
Was das zweite Kriterium betrifft, handelt es sich vorliegend um einen durch seinen aussergewöhnlich enormen Umfang und seine internationale Bezüge äusserst komplexen Sachverhalt, wobei der Fortgang des inländischen Strafverfahrens von den Entwicklungen der in diesem Zusammenhang in Ungarn geführten Strafverfahren abhängt, weil sich die ursprünglichen Taten im Ausland abgespielt haben und es daher unerlässlich ist, für die Aufklärung des Sachverhaltes die Ergebnisse des ungarischen Strafverfahrens abzuwarten.
Was das Kriterium des Verhaltens der Revisionsbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren betrifft, ist ihr einzuräumen, dass von ihrer Seite verfahrensverzögernde Handlungen nicht ersichtlich sind.
Bei der Prüfung der Behandlung des Falles durch die Behörden ist massgeblich, ob die Behörden und Gerichte das Verfahren zügig vorangetrieben haben oder aber längere Phasen der Inaktivität gezeigt haben. Nach dem dargestellten Verfahrensgang sind alle notwendigen und möglichen Verfahrensschritte ohne ersichtlich relevante Verzögerungen durchgeführt, Rechtshilfeersuchen gestellt und auch urgiert worden. Längere Phasen eines Verfahrensstillstandes sind nicht festzustellen, wobei auf den eingangs dargestellten Verfahrensgang verwiesen wird. Die Revisionsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden die ihnen möglichen zielführenden Untersuchungshandlungen unterlassen hätten oder die veranlassten Erledigungen nicht zielgerichtet betrieben hätten. Dass die ungarischen Behörden trotz Urgenz der zuständigen Untersuchungsrichterin des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.12.2016 erst im Mai 2017 eine Kopie des Ersturteiles im ungarischen Strafverfahren übermittelt haben, trifft zu, allerdings ist eine schleppende Erledigung eines liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens durch ausländische Behörden nicht den inländischen Strafverfolgungsbehörden anzulasten (StGH 2006/91).
Angesichts der enormen Komplexität der gegenständlichen internationalen Wirtschaftsstrafsache liegen Versäumnisse und Mängel der bisherigen Untersuchungshandlungen mit der Bedeutung, dass damit die Verhältnismässigkeit der verfügten Vermögenssperre zu verneinen wäre, jedenfalls nicht vor.
Es ist zwar richtig, dass die bisher rund 13 Jahre dauernde Vermögenssperre einen gravierenden Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt. Eine weitere Verlängerung der gegenständlichen Vermögenssperre lässt sich daher auch nur aufgrund der massiven Verdachtslage, und insbesondere deshalb rechtfertigen, weil das ungarische Strafverfahren, welches für die Beurteilung des Inlandsverfahren von ausschlaggebender Bedeutung ist, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen wurde und nunmehr soweit ersichtlich alle Grundlagen vorliegen, um auch das liechtensteinische Strafverfahren so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen. Dazu erscheint es allerdings auch zweckmässig, nicht nur Teile des Berufungsurteiles, sondern sowohl das nunmehr in ungarischer Sprache vorliegende Urteil erster Instanz, als auch das gesamte Berufungsurteil einer Übersetzung in die deutsche Sprache zuzuführen. Im Hinblick auf den enormen Umfang dieser beiden Urteile, die zunächst übersetzt und dann einer umfassenden Prüfung unterzogen werden müssen, ist die mit der angefochtenen Entscheidung bewilligte Verlängerung trotz der schon weit überdurchschnittlich langen Vermögenssperre noch keine unverhältnismässige Beeinträchtigung des nach Art 34 LV sowie nach dem ersten ZP-EMRK geschützten Eigentumsrechtes und verstösst auch (noch) nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.
Die Bestätigung der neuerlichen Verlängerung der Vermögenssperre über einen auch schon 10 Jahre mittlerweile weit übersteigenden Zeitraum bedeutet im Übrigen keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, zumal in krassen Ausnahmefällen - wie dem hier gegenständlichen - auch bisher eine Vermögenssperre über 10 Jahre hinaus nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen wurde. Die im angefochtenen Beschluss zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 04.05.2006, LES 2/07, 250, betrifft eine gänzliche andere Ausgangslage, nämlich einen Fall, bei dem sich nach 10 Jahren die Verdachtslage nicht konkretisiert oder erhärtet, sondern sich der Anfangsverdacht sogar abgeschwächt hatte, wobei die Straftaten, die dem Verfahren zugrunde lagen, 20 Jahre zurück lagen. Zudem handelt es sich um ein Rechtshilfeersuchen, dem ein amerikanisches Zivilverfahren zugrunde lag und der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis kam, dass für dieses Rechtshilfe nicht zu leisten sei. Demgegenüber wurden auch schon in anderen Verfahren Vermögenssperren über 10 Jahre in besonderen Ausnahmefällen als zulässig erachtet. So wurde etwa mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 09.04.2010, 12 UR.2001.39, bestätigt mit Urteil des StGH vom 09.08.2010, StGH 2010/58, im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li, eine Vermögenssperre über 10 Jahre hinaus bei gegebener Verdachtslage als nicht unverhältnismässig erachtet.
Im Verfahren 14 UR.2002.17 erachtete es der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 03.06.2004, LES 4/05, 432, als nicht mehr zulässig, Vermögenswerte über 19Jahre lang gesperrt zu halten, wobei in dem genannten Fall "gewisse Verdachtsmomente in Richtung Geldwäscherei" gegeben waren, die jedoch "in keiner Weise erhärtet sind", wobei zudem von einem Verfahrensstillstand von 7 1/2 Jahren die Rede war.
Ausschlaggebend ist letztlich für die Beurteilung der Angemessenheit immer die konkrete Konstellation des Einzelfalles (siehe Grabenwarter/Pabel, aaO, S. 430, Rz 71). Ausgehend davon, dass das gegenständliche besonders umfangreiche und enorm komplexe Verfahren kurz vor dem Abschluss steht, ist die vom Fürstlichen Obergericht verfügte Verlängerung der Vermögenssperre nicht als unverhältnismässig anzusehen, sodass der Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.
Innerhalb dieses Zeitraumes muss es allerdings möglich sein, das inländische Strafverfahren zu einem Abschluss zu bringen. Eine noch längere Vermögenssperre wird im Hinblick darauf, dass die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden nun alle Unterlagen zur Verfügung haben, um das Verfahren einer Erledigung zuführen zu können, wohl nicht mehr zu rechtfertigen sein.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 21. Juli 2017