11 UR. 2008.291
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Beschwerdegericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. FG***, geb am 03.07.1971, und 2. PG***, geb am 05.01.1941, beide vertreten durch Dr. P. Marxer & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen des Verdachtes des Missbrauchs einer Insiderinformation nach Art 23 MG und des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB, zufolge der Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.11.2010, 11 UR.2008.291-62, mit dem der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.10.2010 (ON 56) verfügten Verlängerung der Dauer der vermögensrechtlichen Anordnung zugestimmt worden ist, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Hinsichtlich ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden die Beschwerdeführer auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Beschwerdeführer F und PG*** sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht untersagte mit Beschluss vom 29.10.2008 der Liechtensteinischen Landesbank AG gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO die Verfügung über die - in dieser Entscheidung näher angeführten - Vermögenswerte (ON 16).
Mit Beschluss vom 30.10.2008 befristete das Fürstliche Landgericht das am 29.10.2008 beschlossene Verfügungsverbot auf die Dauer von zwei Jahren und ordnete betreffend weiterer Vermögenswerte eine ebenfalls auf zwei Jahre befristete Vermögenssperre gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO an, wobei die Verfügungsverbote insgesamt auf den Maximalbetrag von EUR 282.418,93 beschränkt wurden (ON 17).
Mit Beschluss vom 28.10.2010 (ON 56), berichtigt betreffend den Namen des Zweitverdächtigen mit Beschluss vom 02.11.2010 (ON 60), verlängerte das Fürstliche Landgericht die mit den Beschlüssen vom 29.10.2008 und 30.10.2008 (ON 16 und 17) angeordneten Verfügungsverbote gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO für die Vermögenswerte lautend auf PG***, FG*** und G*** bei der Liechtensteinischen Landesbank AG bis 29.10.2011.
Das Fürstliche Obergericht stimmte mit Beschluss vom 09.11.2010 der Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis zum 29.10.2011 gemäss § 97a Abs 4 StPO zu (ON 62).
Zur Begründung seiner Entscheidung gab das Fürstliche Obergericht einleitend die folgende Begründung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.10.2010 wieder:
"Mit den im Spruch genannten Beschlüssen wurden die Vermögenswerte des FG***, PG*** und der G*** gesperrt, da sie in Verdacht standen, aus Insiderdelikten des FG*** in Frankreich zu stammen und deshalb die Abschöpfung der Bereicherung sichergestellt wurde.
Das gegenständliche Strafverfahren ist vom Ausgang eines Strafverfahrens gegen FG*** in Frankreich abhängig, welches das hier bezughabende Insiderdelikt zum Gegenstand hat (ON 55). Gemäss eigenen Angaben der Verdächtigen sei in jenem Verfahren ein Verhandlungstermin am 01.02.2011 festgelegt worden. Zum jetzigen Zeitpunkt sind bei der Liechtensteinischen Landesbank AG, Vaduz ("LLB"), Vermögenswerte, lautend auf FG*** im Umfang von über CHF 70.000,-- und Vermögenswerte lautend auf PG*** im Umfang von CHF 125.000,-- vorhanden. Für die G*** dürften um die EUR 1.800,-- vorhanden sein. Die Auswertung der Bankunterlagen im gegenständlichen Verfahren hat ergeben, dass durch den in Verdacht stehenden Insiderhandel ein Reingewinn von zumindest EUR 282.418,93 entstanden ist. Die Vermögenswerte des FG*** können daher gesamthaft unter dem Titel der Abschöpfung der Bereicherung gesperrt werden. Hinsichtlich der Vermögenswerte lautend auf PG*** ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäss eigenen Angaben vor dem Gericht in Vaduz am 31.08.2010 (ON 47) gar nicht wusste, dass er noch Vermögenswerte bei der LLB hat. Vielmehr hat er angegeben, dass er am 18.09.2008 von seinem Konto bei der LLB den Betrag von EUR 116.834,91 in bar abgehoben hat. Dies obwohl er bereits am 30.08.2008 einen liechtensteinischen Rechtsanwalt mandatiert hat (ON 7). Dabei sei es um eine Anfrage einer französischen an eine liechtensteinische Behörde gegangen. Nach Ansicht des Gerichts kann es sich nur um ein Amtshilfeersuchen des französischen AMF an die liechtensteinische FMA bezüglich des gegenständlichen Insiderhandels gehandelt haben (ON 1). Weiters hat PG*** angegeben, dass er bezüglich seiner Gelder bei der LLB keinen Überblick hatte und über seine Konti immer nur sein Sohn F verfügt habe.
Unabhängig davon, ob PG*** letztlich nachgewiesen werden kann, dass er in Kenntnis allfällig deliktischen Handelns seines Sohnes über deliktische Vermögenswerte verfügt hat, sind die derzeit noch vorhandenen Vermögenswerte lautend auf PG*** bei der LLB zumindest nach § 20 Abs 4 StGB zu sperren. Nach derselben Bestimmung sind auch die Vermögenswerte der G*** gesperrt zu halten, da über deren Konto ebenfalls die gegenständlichen Aktien der Du Pareil au Meme gehandelt wurden (ON 15).
Die gegenständlichen Vermögenswerte sind nun seit zwei Jahren gesperrt. Der Verdacht des Missbrauchs einer Insiderinformation nach Art 23 MG bzw der Geldwäscherei nach § 165 StGB hat sich bis heute nicht entkräftet. Da erst im Februar des nächsten Jahres ein Verhandlungstermin im französischen Strafverfahren zur Vortat der hier verfolgten Geldwäscherei angesetzt wurde, ist davon auszugehen, dass es noch eine gewisse Zeit gehen dürfte, bis eine rechtskräftige enderledigende Entscheidung in Frankreich vorliegt. Somit erachtet es das Gericht als verhältnismässig, die gegenständlichen Verfügungsverbote für ein weiteres Jahr, dh bis zum 29.10.2011 zu sperren."
Darüber hinaus führte das Fürstliche Obergericht zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes aus:
"Diese Ausführungen entsprechen in tatsächlicher Hinsicht der Aktenlage. Der Verdacht des Missbrauchs von Insiderinformationen bzw der Geldwäscherei konnte bis heute nicht entkräftet werden. Weiters ist das gegenständliche Strafverfahren vom Ausgang eines Strafverfahrens in Frankreich abhängig, welches ebenfalls Insiderdelikte zum Gegenstand hat. Da im dortigen Verfahren ein Verhandlungstermin erst auf den 01.02.2011 festgelegt worden ist, ist die Verlängerung der Kontensperre für ein weiteres Jahr angezeigt.
Auch die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts zu § 20 Abs 4 StGB sind richtig und schliesst sich das Fürstliche Obergericht diesen vollumfänglich an."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die in den Antrag mündende Beschwerde des FG*** und des PG***, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, in eventu nach seiner Aufhebung die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht bzw an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen, in eventu in Stattgebung der Beschwerde den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.11.2010 dahin abzuändern, dass der Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung nur bis 01.02.2011 zugestimmt wird, sowie in jedem Fall dem Land Liechtenstein den Ersatz der Beschwerdekosten aufzuerlegen (ON 64).
Das Rechtsmittel macht die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und der Unangemessenheit geltend. Der angefochtene Beschluss bewirke einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht der Eigentumsfreiheit und sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und aktenwidrig.
Zum Tatverdacht des Missbrauchs einer Insiderinformation (Insidergeschäft) verweist die Beschwerde auf die vom Vertreter der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 08.03.2010 vorgelegte Entscheidung des Sanktionsausschusses der französischen Finanzmarktaufsicht ("AMF") vom 14.01.2010, wonach der Erstverdächtige FG*** wegen Insiderhandels mit einer Busse von EUR 300.000,-- belegt worden sei, obwohl der ihm zur Last gelegte unrechtmässige Reingewinn nur EUR 205.468,-- betragen habe. Diese Entscheidung sei rechtswirksam und ein Exekutionstitel. Der Erstverdächtige sie auch schon unter Androhung exekutionsrechtlicher Schritte zur Zahlung der Geldbusse aufgefordert worden.
Um dieser Aufforderung nachkommen zu können, benötige der Verdächtige angesichts seiner Arbeits- und anderweitigen Vermögenslosigkeit die Freigabe seines gesperrten Kontos. Einer allfälligen Auflage, das freigegebene Geld ausschliesslich für die Bezahlung der Geldbusse zu verwenden, stimme er zu. Im Falle der nicht unverzüglichen Aufhebung der Kontosperre bestehe hingegen die Gefahr, dass über den bisher nicht nur im inländischen, sondern auch im französischen Strafverfahren sehr kooperativen und geständigen Erstverdächtigen anlässlich der Strafverhandlung am 01.02.2011 in Paris eine zusätzliche (Geld-) Strafe verhängt werde. Mit der sofortigen Zahlung der Geldbusse hingegen sei es möglich, dass das französische Gericht von der Verhängung einer Strafe absehe.
Weiters führte die Beschwerde ins Treffen, dass mit der Bezahlung der vom "AMF" auferlegten Geldbusse nicht nur die vom Erstgericht angenommene Bereicherung beseitigt werde, sondern für den Erstverdächtigen ein beträchtliches Defizit bewirkt werde. Angesichts seines Geständnisses stehe lediglich noch die Verhandlung vom 01.02.2011 aus und sodann nach Rechtskraft der Verurteilung in Frankreich fest, dass zufolge des Doppelbestrafungsverbotes das gegenständliche Verfahren wegen Missbrauchs einer Insiderinformation einzustellen sein werde, womit es spätestens ab diesem Zeitpunkt keiner Kontosperre mehr bedürfe.
Weiters führt die Beschwerde ins Treffen, dass das Erstgericht nicht - wie von der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2005/23) gefordert - die Anwendung der milderen Variante der Kontoüberwachung gemäß § 98a StPO anstelle der Kontosperre geprüft habe. Das Erstgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass Geldwäscherei nach § 165 StGB in Anbetracht des nach wie vor auf dem Nummernkonto des Beschwerdeführers befindenden mit dem Insiderhandel erzielten Gewinnes von EUR 205.468,-- nicht vorliege. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerde auch darauf hin, dass im Beschluss des Land- und auch des Obergerichtes der Kontostand des Nummernkontos 7087 unrichtig mit CHF 70.000,-- anstatt mit EUR 292.422,-- angegeben worden sei.
Unter Bezugnahme auf Art 43 LV bemängelt die Beschwerde eine unzureichende Begründung des Beschlusses sowohl des Land- als auch des Fürstlichen Obergerichtes. Wenngleich der Verdacht des Missbrauchs von Insiderinformationen nicht entkräftet, sondern durch die Entscheidung des AMF bestätigt worden sei, könne der Erstverdächtige FG*** in Anbetracht der voraussichtlich am 01.02.2011 über ihn wegen des selben Deliktes zu verhängenden Strafe nicht auch in Liechtenstein gerichtlich verurteilt werden. In diesem Zusammenhang sei von den Untergerichten auch nicht ausreichend begründet worden, weshalb eine Abschöpfung der Bereicherung zu erwarten sei.
Auch das mit der angefochtenen Entscheidung genehmigte zeitliche Ausmass der Vermögenssperre erweise sich im Hinblick auf die am 01.02.2011 zu erwartende Entscheidung im französischen Strafverfahren als überschiessend und im Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot. Das Verfügungsverbot hätte längstens bis zur Strafverhandlung vom 01.02.2011 verfügt werden dürfen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass sich die angefochtene Massnahme auf § 97a StPO stützt. Danach hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung ua das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte zu erlassen, wenn der Verdacht der unrechtmäßigen Bereicherung besteht und anzunehmen ist, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird.
Der Verdacht des Missbrauchs einer Insiderinformation (Insidergeschäft) nach Art 23 Marktmissbrauchgesetz (MG), womit eine unrechtmässige Bereicherung in der vom Fürstlichen Landgericht festgestellten Höhe erzielt worden ist, ergibt sich aus der Verdachtsmitteilung der FIU des Fürstentums Liechtenstein vom 10.09.2009 (ON 1) iVm den nachfolgenden Erhebungen, insbesondere dem Ermittlungsbericht zu den Wertpapiergeschäften der französischen Finanzmarktaufsicht in ON 28.
Dieser Verdacht wird auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Er findet auch im Wesentlichen Deckung in der Entscheidung des Sanktionsausschusses der französischen Finanzmarktaufsicht in ON 35. Anhand dieser Entscheidung allein ist jedoch noch nicht abschliessend zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sowie mit welcher Auswirkung auf die Entscheidung der AMF auf Auferlegung der Geldbusse über den Erstverdächtigen gegen diesen ein strafgerichtliches Verfahren in Frankreich behängt sowie ob und mit welchem Ergebnis dieses am 01.02.2011 abgeschlossen werden wird. Demzufolge steht der Beschwerdehinweis auf die mit 01.02.2011 zu erwartende Entscheidung im französischen Strafverfahren der Verlängerung der Vermögenssperre - auch betreffend deren Dauer - nicht entgegen.
Um die Beachtlichkeit der von der Beschwerde mit dem Ziel einer Aufhebung der beanstandeten Massnahme ins Treffen geführten Aspekte abschliessend überprüfen zu können, bedarf es der Kenntnis der zu erwartenden französischen strafgerichtlichen Entscheidung. Mangels dieser Informationen erweist sich die vom Fürstlichen Obergericht genehmigte Verlängerung der Massnahme zum derzeitigen Erkenntnisstand als rechtens. Sollte es am 01.02.2011 oder in zeitlicher Nähe danach zu einer rechtskräftigen Entscheidung kommen, wird die Staatsanwaltschaft bzw das Erstgericht nach Beurteilung deren Beachtlichkeit für das vorliegende Verfahren die entsprechenden Massnahmen zu veranlassen haben, wobei auch den Beschwerdeführern eine diesbezügliche Antragstellung offen steht.
Der Beschwerde verhilft auch nicht ihr Hinweis auf das Doppelbestrafungsverbot zum Erfolg, weil die von den diesbezüglichen Bestimmungen geforderten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes verfahrensgegenständlich - zumindest derzeit - nicht vorliegen.
Für den Entfall der Strafbarkeit einer im Ausland begangen und auch dort strafbaren Tat nach § 65 Abs 4 Z 3 StGB ist Voraussetzung, dass der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt ist. Art 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Verbot der Doppelbestrafung) kommt im liechtensteinischen Verfahren ohnehin nicht zur Anwendung, und zwar unabhängig davon, dass die von dieser Bestimmung geforderten Bedingungen nicht erfüllt sind. Auch Art 4 des 7. Zusatzprotokolles zur EMRK, der ebenfalls den Grundsatz ne bis in idem regelt, kommt nicht zum Tragen. Danach darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem anderen Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Im Hinblick auf das in Frankreich anhängige Strafverfahren wegen des vermutlich identen Sachverhaltes und der noch offenen Sach- und Rechtsfragen erweist sich in Anbetracht der vorliegenden konkreten Verdachtslage der Tatbegehung im Sinn des Art 23 MG iVm dem Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und der Annahme deren Abschöpfung nach § 20 StGB sowie der für 01.02.2011 anberaumten Verhandlung vor dem französischen Strafgericht und der erst danach vorliegenden weiteren Erkenntnisse die vom Fürstlichen Obergericht bewilligte Verlängerung der Vermögenssperre nicht als ein unverhältnismässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie. Dieser Eingriff ist angesichts des hinreichend intensiven Tatverdachtes und der in zeitlicher Nähe zu erwartenden für die weitere Vorgangsweise entscheidenden Erkenntnisse durch die Entscheidung des französischen Strafgerichtes trotz seiner Dauer von schon mehr als zwei Jahren und des vom Erstverdächtigen geltend gemachten Bedarfes der Geldmittel zur Zahlung der ihm auferlegten Geldbusse zulässig.
Eine gegenteilige Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Rechtsmittel relevierten Erkenntnis des Staatsgerichtshofes StGH 2005/23. Diesem Urteil lag nämlich ein vom verfahrensgegenständlichen Fall dadurch entscheidend abweichender Sachverhalt zugrunde, dass der der Aufrechterhaltung der Kontosperre zugrunde liegende Tatverdacht nicht hinreichend konkret war. Bei der verfahrensgegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist angesichts des gegründeten Tatverdachtes zur Hintanhaltung der Gefährdung oder einer wesentlichen Erschwernis der Einbringung der unrechtmässigen Bereicherung im Sinn des § 97a StPO kein Raum für die von der Beschwerde urgierten gegenüber der Kontensperre milderen Massnahme nach § 98a StPO, wonach im Rahmen der Aufklärung einer Geldwäscherei, einer Vortat zur Geldwäscherei oder von organisierter Kriminalität bzw Terrorismus ein Konto zunächst (lediglich) überwacht werden kann. Diese Massnahme würde vorliegend dem Sicherungszweck des § 97a StPO nicht genügen.
Da auch der (offenbar irrtümlich erfolgten) unrichtigen Bezeichnung eines Kontostandes in Beschlüssen der Untergerichte keine entscheidende Bedeutung zukommt, war der Beschwerde insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Zu ihrem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung waren die Beschwerdeführer auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, 14. Januar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat