11 UR. 2010.332
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. A***, geb. am , 2. C und 3. U.T. wegen des Verdachtes des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 2. Fall und 15 StGB, zufolge Beschwerde der D***, vertreten durch F***, vom 14.11.2013 (ON 86) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.09.2013 auf Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung (ON 81) und gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.10.2013 auf Zustimmung zur Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung gemäss § 87a Abs 4 StPO (ON 84) nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 800,-- bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht führt aufgrund des Antrages der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 06.10.2010 strafgerichtliche Vorerhebungen gegen die oben genannten Verdächtigen sowie gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB. Diesem Verfahren liegt eine Verdachtsmitteilung der G*** vom 20.10.2010 samt einer entsprechenden Mitteilung der Financial Intelligence Unit vom 22.09.2010 (ON 1) zugrunde.
Mit Beschluss vom 06.10.2010 verbot das Fürstliche Landgericht gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO der G***, über die Vermögenswerte der D*** bis zu einem Betrag von USD 100.000,-- zu verfügen und befristete diese Anordnung auf zwei Jahre (ON 3).
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Landgericht aus, dass sich aus der Verdachtsmitteilung der G*** vom 20.09.2010 und der Mitteilung der FIU vom 22.09.2010 folgender Sachverhalt und Verdacht ergebe:
"Die D*** führt bei der G*** eine Kontoverbindung. Auf das am 03. Oktober 2005 eröffnete USD-Kontokorrent *** der D*** gingen am 19. Juli 2010 USD 100'000.00 ein. Diese Transaktion erfolgte im Auftrag der H*** (richtig: H***) von deren Konto bei der I*** und stützte sich auf ein gefälschtes Escrow Agreement, das die gefälschte Unterschrift des CEO der G*** J***, aufweist. Die tatsächlichen Urheber der Überweisung und des gefälschten Escrow Agreements stehen derzeit noch nicht fest. Jedenfalls hat die G*** schon zu früheren Zeitpunkten derart gefälschte Escrow Agreements erhalten.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich hinsichtlich der überwiesenen USD 100'000.00 der Verdacht des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB gegenüber einer bis anhin noch unbekannten Täterschaft.
Am 06. Oktober 2010 beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft den Erlass eines Verfügungsverbotes hinsichtlich der Vermögenswerte der D*** auf deren Konten bei der G*** im Umfange des erwähnten Betrages von USD 100'000.00.
Erwägungen:
Aufgrund des Gesagten besteht der Verdacht, dass der auf das Konto der D*** transferierte Betrag von USD 100'000.00 aus strafbaren Handlungen stammt und über die Bankverbindung bei der G*** allenfalls gewaschen werden sollte. Damit kommt betreffend diesen Betrag sowohl eine Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 20 Abs 1 StGB als auch ein Verfall nach § 20b Abs 1 Z 3 StGB in Frage. Die G*** teilte mit, dass die Kunden das Geld abziehen wollten. Würde dies geschehen, so würde dadurch die Einbringung gefährdet oder jedenfalls wesentlich erschwert. Damit rechtfertigt es sich, dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend, gestützt auf § 97a Abs 1 Z 3 StPO zur Sicherung der Abschöpfung bzw. des Verfalles ein Verfügungsverbot in Bezug auf den inkriminierten Betrag von USD 100'000.00 auf der Kontoverbindung der D*** bei der G*** zu erlassen. Diese Anordnung ist vorderhand auf zwei Jahre zu befristen (§ 97a Abs 4 StPO)."
Der Fürstliche Landrichter verfügte die Zustellung dieses Beschlusses (auch) an die D***. Das Poststück wurde jedoch unbehoben dem Erstgericht retourniert (Rückschein bei ON 3).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte nach Einlangen weiterer Untersuchungsergebnisse am 12.09.2012 unter Hinweis auf die Ermittlungen in ON 7 und in ON 33 die Verlängerung des am 06.10.2010 für zwei Jahre erlassenen Verfügungsverbotes um ein weiteres Jahr.
Daraufhin beschloss das Fürstliche Landgericht am 05.10.2012 die Verlängerung des gerichtlichen Verfügungsverbotes gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO für ein weiteres Jahr, nämlich bis zum 06.10.2013 (ON 62).
Diese Entscheidung begründete das Landgericht wie folgt:
"Mit dem im Spruch genannten Beschluss (vom 06.10.2010, ON 3) wurden Vermögenswerte auf dem Konto der der D*** bei der G*** zu Sicherung des Verfalls und der Abschöpfung der Bereicherung gesperrt. Zum Sachverhalt und der rechtlichen Begründung kann vollumfänglich auf den genannten Beschluss verwiesen werden.
Die Auswertung von Bankunterlagen sowie die Stellungnahmen der H*** (ON 50) und der K*** (ON 34) ergeben derzeit folgenden Sachverhalt:
Faktum 1 bis 3:
Mit Schreiben vom 10.08.2010 übermittelte die G*** drei Schriftstücke die als "Escrow Agreements" bezeichnet sind, worin die Bank unautorisiert als "Escrow Agent" angeführt wird.
Diese Agreements sind offensichtlich am Computer erstellt und auf elektronischem Weg an die darin unter Kreditnehmer genannten Personen verbreitet worden.
Die Kontaktaufnahme mit den prädestinierten Opfern erfolgte mittels E-Mail. Die weiteren Kontakte zwischen den Beteiligten sowie die Abwicklung des Kredits erfolgten soweit bekannt ebenfalls nur auf elektronischem Weg über E-Mail, Internet und Telefon. Es kam zu keinen persönlichen Treffen mit den Verdächtigen. Diese agieren von Italien aus (Grossraum Rom).
In diesen Agreements geht es primär darum, dass die nicht existente L*** als Kreditgeber im Millionenbereich auftritt. Dazu ist auf der Internetseite www.*** ein Webauftritt gestaltet der einen solventen internationalen Konzern dahinter vermuten lässt.
Bevor der zugesagte Millionenkredit bereitgestellt werden kann, müssten aber diverse Spesen und Vorkosten (mind. 2 % der Kreditsumme) über einen sicheren "Escrow Agent / Treuhand-Bank" bezahlt bzw. hinterlegt werden.
Um das Lügengebilde realistischer erscheinen zu lassen, benutzten die Verdächtigen die Kontoverbindungen einer D*** die tatsächlich eine Kontoverbindung (Sammelkonto) bei der jeweils als "Escrow Agent" nur vorgetäuschten Liechtensteinischen Treuhand-Bank, in den angezeigten Fällen bei der G*** und bei der M*** führt. Es wird in einer E-Mail des L*** angegeben, dass die Gelder solange am Konto der Treuhandbank bleiben sollen bis der Kredit abgewickelt ist und es dort zu 110 % sicher ist, da er ja keinen Zugriff darauf habe. Tatsache ist, dass die D*** versuchte, die aktuell bei der G*** im gegenständlichen Verfahren gesperrten Gelder im Umfang von USD 100'00.00 (2% Spesen) (siehe Faktum 6) abzubuchen obwohl bzw. nachdem der zugesagte Kredit nicht zustande kam.
Eine Offshore-Bank unterhält üblicherweise an ihrem Sitz und in ihrem Sitzland keine eigenen Kundenkonten. Kundenkonten werden üblicherweise bei einer so genannten Korrespondenzbank als Sammelkonten für die jeweilige Bank geführt.
Wer der Kunde der D*** ist liegt nicht vor bzw. können dahinter konkludent L***, N***, deren Gesellschaften oder Strohmänner vermutet werden.
Die Anweisung zur Abbuchung der USD 100'000.00 kann jedoch nur von den Verdächtigen erteilt worden sein, da nur diese davon Kenntnis hatten.
Faktum 4:
Mit Schreiben vom 13.08.2010 übermittelte die G*** ein weiteres Schreiben worin die G*** erneut in einem gefälschten "Escrow Agreement" als "Escrow Agent" angeführt wird.
Faktum 5:
Mit Schreiben vom 03.09.2010 übermittelte die M*** ein Schreiben mit einem Fall, worin sie analog den Fällen bei der G*** in einem gefälschten "Escrow Agreement" als "Escrow Agent" angeführt wird.
Faktum 6:
Der Kreditnehmer, die Deutsche Gesellschaft H*** überwies analog zu den obigen Fällen als Vorkosten einen Betrag von USD 100'000.00 auf das Konto der D*** bei der G***. Die Gelder wurden gegenständlich mit der Kontensperre belegt.
Es besteht somit der Verdacht, dass L*** und N*** bzw. U.T. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, die in den beiliegenden gefälschten "Escrow Agreements" und in diesem Bericht unter Faktum 1 - 6 als Kreditnehmer angeführten Personen bzw. Gesellschaften durch Täuschung über Tatsachen - nämlich durch die Vorgabe, Kredite in Millionenhöhe gegen Vorauszahlung von Gebühren und Kosten im Ausmass von 2 % der Kreditsumme zu Verfügung zu stellen, indem diese mit aus dem Internet kopierten Logos, Layouts und Unterschriften verantwortlicher Bankangestellter der G*** und M*** gefälschte Escrow Agreements bzw. Kreditzusagen vorlegten, sohin unter Verwendung von falschen Urkunden zu Handlungen, - zu Überweisungen auf Korrespondenz- bzw. Sammelkonten der D*** verleiteten bzw. zu verleiten versuchten, welche die Kreditnehmer am Vermögen schädigen sollten und konkret die Gesellschaft H*** am Vermögen schädigten, wobei durch die Taten in einem Fall ein besonders grosser Schaden von USD 100'000.00 zum Nachteil der Gesellschaft H*** herbeigeführt wurde.
Die Tathandlungen wurden über einen längeren Zeitraum, von zumindest 17.06.2010 bis 25.08.2010 in sechs Fällen offensichtlich mit der Absicht vorgenommen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Bereits im März 2011 wurden die italienischen Behörden um Rechtshilfe ersucht (ON 39). Ersucht wurde dabei um Ausforschung der Verdächtigen L*** und N***. Trotz mehrfacher Urgenzen wurde dieses Rechtshilfeersuchen bis heute nicht einer Erledigung zugeführt.
Dazu erwägt das Fürstliche Landgericht:
Aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes besteht nach wie vor der Verdacht, dass die D*** durch eine mit Strafe bedrohte Handlung eines anderen bereichert ist und die entsprechenden Vermögenswerte der Abschöpfung der Bereicherung unterliegen.
Für die wirtschaftliche Berechtigung am gegenständlichen Konto kann auf den Auswertungs- und Ermittlungsbericht der Landespolizei verwiesen werden (ON 33, insbesondere dortige AS 11). Von der Kontoinhaberin wurde bis heute nicht einmal behauptet, dass die gesperrten Vermögenswerte aus legalen Herkünften stammen würden.
Da die Verdächtigen bis heute weder aufgefunden noch vernommen werden konnten, erachtet es das Gericht als verhältnismässig, die eingangs erwähnte Kontensperre für ein weiteres Jahr, das heisst bis zum 06. Oktober 2013 zu verlängern."
Dieser Entscheidung stimmte das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 20.11.2012 gemäss § 97a Abs 4 StPO zu (ON 65). Die Zustellung der Beschlüsse ON 62 und ON 65 an die Beschwerdeführerin wurde jeweils veranlasst.
Am 13.09.2013 beantragte die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf die weiteren Ermittlungsergebnisse in ON 73 die Verlängerung des Verfügungsverbotes um ein weiteres Jahr.
Das Fürstliche Landgericht fasste daraufhin am 30.09.2013 folgenden Beschluss (ON 81):
"Das mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06. Oktober 2010, 11 UR.2010.332-3, angeordnete und mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 05. Oktober 2012, 11 UR.2010.332-62, verlängerte Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gegenüber der G*** für die Vermögenswerten der D*** im Umfang von USD 100'000.00, wird für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 06. Oktober 2014 verlängert."
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Landgericht Folgendes aus:
"Mit den im Spruch genannten Beschlüssen wurden die Vermögenswerte der D*** zur Sicherstellung der Abschöpfung der Bereicherung gesperrt. Zum Sachverhalt und der rechtlichen Begründung kann insbesondere auf den zuletzt ergangenen Beschluss vom 05. Oktober 2012 (ON 62) verwiesen werden.
Das Rechtshilfeersuchen nach Italien wurde zwischenzeitlich dahingehend erledigt, dass mitgeteilt wurde, dass sich L*** an eine Adresse in *** abgemeldet habe. Die Feststellung des Wohnsitzes sei von zahlreichen Justizbehörden angefragt worden. Der Wohnsitz des N*** sei unbekannt (ON 33). In Folge dessen wurde über Interpol angefragt, ob L*** tatsächlich an der mitgeteilten Adresse in *** aufhältig ist. Auf diese Anfrage erfolgte bis heute trotz mehrerer Urgenzen noch keine Antwort.
Die gegenständlichen Vermögenswerte sind nunmehr seit 3 Jahren gesperrt. Von den Kontoinhabern wurde bis heute nicht einmal behauptet, dass die gesperrten Vermögenswerte aus legalen Herkünften stammen würden. Da die Verdächtigen bis heute weder aufgefunden noch vernommen werden konnten, erachtet es das Gericht als verhältnismässig, die gegenständliche Kontensperre für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 06. Oktober 2014 zu verlängern."
Dieser Entscheidung stimmte das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 03.10.2013 gemäss § 97a Abs 4 StPO mit folgender Begründung zu:
"Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluss verlängerte das Erstgericht das mit Beschluss vom 06. Oktober 2010, 11 UR.2010.332-3, angeordnete und mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 05. Oktober 2012, 11 UR.2010.332-62, verlängerte Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gegenüber der G*** für die Vermögenswerte der D*** im Umfang von USD 100'000.00, für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 06. Oktober 2014.
Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung wird auf den erstgerichtlichen Beschluss ON 81 verwiesen, der einem Teil der Verfahrensbeteiligten bereits zugestellt wurde.
Die im obgenannten erstgerichtlichen Beschluss getätigten Ausführungen entsprechen der Aktenlage. Es liegen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4, 3. Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstehen."
Gegen diese Entscheidung sowie gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.09.2013 (ON 81) richtet sich die Beschwerde der D*** vom 14.11.2013 (ON 96). Geltend gemacht wird "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" der angefochtenen Beschlüsse.
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine in *** ansässige und nach dem Recht von *** errichtete Bank, die der Bankenaufsicht durch die Zentralbank von *** unterstehe. Ihr Unternehmenszweck seien Bankgeschäfte aller Art. Zur Abwicklung von internationalem Zahlungsverkehr unterhalte sie Konten bei ausländischen Korrespondenzbanken. Diese Konten würden entweder im Namen der Beschwerdeführerin oder im Namen von ihren Kunden eröffnet und aufrechterhalten.
In Liechtenstein habe die Beschwerdeführerin Geschäftsbeziehungen zu zwei liechtensteinischen Korrespondenzbanken, eine davon sei die G*** (künftig: G***). Das Konto bei der G*** laute auf den Namen der Beschwerdeführerin. Die darauf befindlichen Vermögenswerte stünden in ihrem Eigentum.
Alleinige Inhaberin des von den beschwerdegegenständlichen Beschlüssen betroffenen Kontos sei die Beschwerdeführerin. Die in ihrem Eigentum stehenden Gelder auf dem Konto seien dort seit 2005 veranlagt. Hintergrund hiefür sei, dass die G*** eine bestimmte Höhe an Liquidität für dieses Konto verlangt habe.
Die Beschwerdeführerin sei als Kontoinhaberin und Eigentümerin der durch die angefochtenen Beschlüsse blockierten Gelder Berechtigte im Sinn des § 354 StPO und deshalb beschwerdelegitimiert.
Die angefochtenen Beschlüsse seien rechtswidrig. Die betroffenen Vermögenswerte stünden in keinem Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten. Vielmehr handle es sich hiebei um Gelder, die auf einem Konto bei G*** gutgeschrieben worden seien. Kontoinhaberin sei die D***. Auf diesem Konto habe die Beschwerdeführerin seit 2005 Geld im eigenen Namen veranlagt. Die Geschäftsbeziehung bestehe seit 18.08.2005 mit einem Kapital von zumindest USD 100.000,--. Dieser Betrag sei aus Liquiditätsgründen stets auf dem Konto vorzuhalten gewesen und im Namen der Beschwerdeführerin in Form von Festgeld (Laddered Term Deposits) bei G*** veranlagt worden.
Massnahmen nach § 97a StPO müssten im Zusammenhang mit einer Straftat bzw. mit einem Straftäter stehen. Bei Vermögenssperren nach der zitierten Gesetzesstelle gehe es um den Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung. Dieser Verdacht liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe mit den gegen L***, N*** und unbekannte Täter erhobenen Vorwürfen nichts zu tun. Einziger Anhaltspunkt sei der Umstand, dass auf ihrem Konto bei der G*** USD100.000,-- veranlagt gewesen sei. Blosse zufällige Koinzidenzen wie jene, dass der veranlagte Betrag USD 100.000,-- ausmache und mit dem durch die behaupteten Straftaten der genannten Personen lukrierten Betrag ziffernmässig übereinstimme, reichten nicht aus, um eine Verfügung nach § 97a StPO zu erlassen.
Zur Abschöpfung könnten nur Vermögenswerte der Täter sichergestellt werden. Gerade dies sei vorliegend nicht der Fall. Der sichergestellte Betrag stehe in keinem Zusammenhang mit dem Vermögen der Täter, er sei Eigentum der Beschwerdeführerin. Mit den mutmasslichen Tätern habe keine Konto- oder sonstige Geschäftsbeziehung bestanden.
L***, N*** und die unbekannten Täter seien weder allein noch gemeinsam Kunden der Beschwerdeführerin gewesen und zu dieser nie in einer wie immer gearteten Beziehung gestanden. Daher nehme es nicht Wunder, wenn - wie das Fürstliche Obergericht begründend ausgeführt habe - "die vermeintlichen Kontoinhaber nicht einmal behauptet [hätten], dass die gesperrten Vermögenswerte aus legalen Herkünften stammen [würden]". Vielmehr sei es so, dass diese Personen in keinem Zusammenhang mit diesem Konto und den darauf befindlichen Geldern stünden.
Die dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltsprämissen enthielten wesentliche Unrichtigkeiten, welche durch die Anhörung der Beschwerdeführerin leicht beseitigt hätten werden können. In diesem Fall wäre es nicht zu Mutmassungen seitens der Liechtensteinischen Landespolizei gekommen und hätte das Gericht die Kontosperre weder verfügt noch verlängert. Die bisher unterbliebene Anhörung der Beschwerdeführerin werde als Verfahrensmangel gerügt.
Die Anhörung hätte erbracht, "dass H*** den Betrag von USD 100.000,-- am 23.07.2010 auf das Konto der O*** bei der Beschwerdeführerin im Wege des Korrespondenzkontos der Beschwerdeführerin bei der G*** eingegangen ist". Dies sei im Bankgeschäft kein ungewöhnlicher Vorgang. Der überwiesene Betrag sei über das Konto bei G*** eingegangen und auf das Konto der Empfängerin, der O*** bei der Antragstellerin in *** gutgeschrieben worden. O*** stehe nach den Sorgfaltspflichtabklärungen der Beschwerdeführerin im Eigentum von zwei norwegischen Staatsbürgern, nämlich P*** und Q***. Der Betrag von USD 100.000,-- sei vom Konto der O*** bei der Antragstellerin in drei Abbuchungen, zwei am 28.07.2010 und eine am 27.07.2010 abgebucht worden. Begünstigte der Überweisung seien R*** (am 27.07.2010) und S*** (am 28.07.2010) gewesen. Das Konto der O*** bei der Beschwerdeführerin sei im November 2010 geschlossen worden. Mit dem in Festgeld veranlagten Vermögen der Antragstellerin bei G*** habe diese Überweisung sohin nichts zu tun.
Hätte das Gericht diesen Sachverhalt erhoben und kritisch gewürdigt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass das gesperrte Vermögen in keiner Beziehung zu den Tatverdächtigen steht. Damit hätte das Fürstliche Obergericht mangels Voraussetzungen hiefür einer (weiteren) Verlängerung der Vermögenssperre nicht zustimmen dürfen.
Die Beschwerdeführerin sei zur Frage der Kontosperre bisher nicht angehört worden. Das Gericht begnüge sich mit der Feststellung, dass die Verdächtigen bis heute weder aufgefunden noch vernommen hätten werden können, und erachte damit die Aufrechterhaltung der Kontosperre für ein weiteres Jahr für verhältnismässig. Es habe damit den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Gemessen daran, dass die Beschwerdeführerin als von der Kontosperre betroffene Partei ohne Anhörung dazu seit drei Jahren nicht über ihr Geld verfügen könne, sei nach rechtsstaatlichen Massstäben von einer Verhältnismässigkeit nicht mehr zu sprechen.
Die Verlängerung der Kontosperre erscheine auch betreffend ihre Dauer unverhältnismässig. Es sei unklar, ob und wann das Strafverfahren abgeschlossen werden könne. Die Verdächtigen seien bislang unauffindbar. Bis in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werde, dass die gesperrten Gelder nicht den Verdächtigen, sondern der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien und daher nicht abgeschöpft werden könnten, werde voraussichtlich noch viel Zeit vergehen. Es sei nicht absehbar, ob überhaupt und allenfalls wann ein solches Verfahren stattfinden werde. Der Beschwerdeführerin werde dennoch zugemutet, nicht über ihr Konto und die sich darauf befindlichen Vermögenswerte verfügen zu können, dies auf Basis der Vermutung, dass die Kontoverbindung im Zusammenhang mit einer mutmasslichen Straftat stehen könnte. Eine auf Mutmassungen fussende faktische Eigentumsentziehung sei unverhältnismässig und im Widerspruch zur Rechtslage.
Wie aus dem Auswertungs- und Ermittlungsbericht der Landespolizei zu entnehmen sei, begnüge sich diese mit der Feststellung des Einganges von USD 100.000,-- von H***, ohne über den Ausgang von Geldern im massgeblichen Zeitraum zu berichten oder diese Geldflüsse zu analysieren. Wäre dies erfolgt, hätte unschwer festgestellt werden können, dass die USD 100.000,-- vom gegenständlichen Konto (der O***) bei der Antragstellerin in drei Vorgängen abgebucht worden seien. Begünstigte der Überweisungen seien R*** und S*** gewesen. N*** oder L*** würden in diesem Zusammenhang ebenso wenig aufscheinen, wie eine der im Bericht der Landespolizei an das Fürstliche Landgericht aufgelisteten Gesellschaften dieser Verdächtigen. Aus diesem Bericht gehe freilich ein offenkundiges Misstrauen gegenüber der Beschwerdeführerin hervor, sei es, weil sie ihren Sitz in *** habe, oder sei es, dass sie - gemäss diesem Bericht beigefügter Notiz - Geld "offshore" in Liechtenstein halte. Dass viele Banken, auch liechtensteinische, Korrespondenzbankbeziehungen unterhielten, um ihren Kontoinhabern im Ausland den Zahlungsverkehr zu erleichtern, sei hingegen eine notorische Tatsache, die das Vorgehen der Gerichte in diesem Fall unverhältnismässig erscheinen lasse, weshalb die bekämpften Beschlüsse rechtswidrig seien.
Die Beschwerde mündet in den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Beschluss des Obergerichtes vom 03.10.2013 (ON 84) und jenen des Landgerichtes vom 30.09.2013 (ON 81) ersatzlos beheben, in eventu nach Behebung dieser Beschlüsse und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung nach Aufnahme der angebotenen Beweismittel zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichten.
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung vom 18.11.2013, der Beschwerde aus folgenden Gründen keine Folge zu geben:
Entgegen den Rechtsmittelausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit sei das Verfügungsverbot des Landgerichtes vom 06.10.2010 (ON 3) gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO einerseits zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 1 StGB und andererseits zur Sicherung des Verfalls nach § 20b StGB ergangen. Wesentliche Grundlage für die Begründung des Verfügungsverbotes sei die Verdachtsmitteilung der G*** vom 20.09.2010. Diesbezüglich werde auch auf die telefonische Anfrage der G*** vom 06.10.2010 verwiesen, wonach sie sich nach dem Stand des Verfahrens, insbesondere nach einem allenfalls beantragten Verfügungsverbot erkundigt habe, weil "die Kunden" die als Callgeld angelegten USD 100.000,-- abziehen hätten wollen (ON 1 AS 1). Demnach seien auf das am 03.10.2005 eröffnete USD-Kontokorrent *** der Beschwerdeführerin bei der G*** am 19.07.2010 USD 100.000,-- eingegangen. Diese Transaktion sei von einem Konto der H*** bei der I*** erfolgt, welche auf einem gefälschten Escrow Agreement beruht habe, das die gefälschte Unterschrift des CEO der G***, J***, aufgewiesen habe. Da zum damaligen Zeitpunkt die tatsächlichen Urheber des gefälschten Escrow Agreements und damit der Überweisung nicht festgestanden hätten, habe im Zusammenhang mit den überwiesenen USD 100.000,-- gegen unbekannte Täter der Verdacht des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB bestanden. In der Folge seien von der Landespolizei die Verdächtigen L*** und N*** ermittelt worden (ON 7), wobei deren tatsächlicher Aufenthalt noch nicht erhoben werden habe können.
Entgegen den Beschwerdeausführungen erweise sich daher die Verlängerung des Verfügungsverbotes insbesondere unter Berücksichtigung der im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.10.2012 zusammengefasst wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse weder als ungesetzlich noch als unverhältnismässig. Somit sei der Beschwerde keine Folge zu geben.
Die Beschwerdeführerin replizierte auf diese Gegenäusserung mit ihrer Stellungnahme vom 04.12.2013 (ON 90) wie folgt:
Bedingung für die Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 1 StGB und die Sicherung des Verfalls nach § 20b StGB sei, dass das zu sichernde Gut aus einer Straftat stammt oder mit Mitteln aus einer Straftat angeschafft worden sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Vorliegend begnüge man sich damit, aufgrund einer Verdachtsmitteilung und eines Telefonates das Konto zu sperren. Eine Verdachtsmitteilung möge ein wichtiger Grund sein, das betroffene Konto genauer zu untersuchen und die Herkunft der Vermögenswerte oder den Zweck der beabsichtigten Transaktion zu prüfen. Dazu sei es vorliegend nach der Aktenlage nicht gekommen.
Es treffe zu, dass auf das Konto der O*** am 23.07.2010 ein Betrag von USD 100.000,-- gutgeschrieben wurde. Von diesem Betrag seien am 26.07.2010 USD 15.000,-- und am 27.07.2010 USD 32.460,-- und USD 39.000,-- abgebucht worden. Die Begünstigten seien betreffend die Überweisung vom 26.07.2010 R*** und hinsichtlich der zwei Überweisungen vom 27.07.2010 S*** gewesen. Am 06.08.2010 sei ein weiterer Betrag in Höhe von USD 10.000,-- von diesem Konto überwiesen worden. Zum Zeitpunkt der verfügten Kontosperre habe der zur Sicherung der Abschöpfung oder des Verfalls zu sperrende Vermögenswert in Höhe von maximal USD 4.040,-- auf dem Konto der O*** betragen. Dies bestätige auch die Aktennotiz über ein Telefonat mit T*** vom 06.10.2010, wonach im Schreiben an die FIU vom 22.09.2010 nur ein Betrag von USD 4.018,38 als am gegenständlichen Konto befindliches Vermögen gemeldet worden sei. Auch G*** sei also (zutreffend) davon ausgegangen, dass der nunmehr verfahrensgegenständliche Betrag von USD 100.000,-- nichts mit den Malversationen der Verdächtigen zu tun gehabt habe und nicht der O*** oder der H*** zuzurechnen sei.
Inhaber jenes Kontos, auf welches die H*** am 23.07.2010 den Betrag von USD 100.000,-- überwiesen habe, sei O***. Wirtschaftlich berechtigte Personen an dieser Gesellschaft seien die zwei norwegischen Staatsbürger Q*** und P***. Die Beschwerdeführerin habe bei der Kontoeröffnung die erforderlichen Sorgfaltspflichterklärungen durchgeführt und keine Hinweise auf kriminelle oder sonst inkriminierende Machenschaften dieser zwei Personen feststellen können.
Hätte das Erstgericht nicht bloss auf die zufällige Übereinstimmung des von H*** überwiesenen und des von der Beschwerdeführerin bei G*** veranlagten Betrages gesehen und daraus (vorschnell) den Schluss gezogen, es liege der Verdacht vor, dass der Betrag aus einer strafbaren Handlung stamme, sondern den Sachverhalt erforscht, wäre entweder die gegenständliche Kontosperre nicht verhängt worden oder hätte sie sich lediglich auf den von G*** am 22.09.2010 der FIU gemeldeten Betrag in Höhe von USD 4.018,38 bezogen. Die Erwägungen des Erstgerichtes zur Kontosperre setzten sich mit dem Faktum, dass zunächst ein niedriger Betrag gemeldet und dann ein wesentlich höherer Betrag nachgemeldet worden sei, nicht auseinander. Dabei wäre eine sorgfältige Untersuchung dieses Faktums angezeigt gewesen. Eine Meldung an die FIU sei nicht ein Standardprozedere, sondern stets ein Sonderfall. Dieser werde aller Erfahrung nach genauestens geprüft. Das betreffe selbstverständlich auch die inkriminierten Vermögenswerte. Würdige man diesen Umstand, so werde klar, dass auch der G*** bei sorgfältiger Untersuchung der Grundlagen für eine Verdachtsmeldung bei der FIU klar gewesen sei, dass der auf Callgeld veranlagte Geldbetrag von USD 100.000,-- nicht mit den den Verdächtigen zur Last gelegten Taten in Zusammenhang stehe. Andernfalls hätte G*** diesen Betrag sofort, das heisst bereits am 22.09.2010, der FIU gemeldet.
Der H*** seien in mehreren Tranchen vom Konto der O*** bis auf einen Restbetrag von USD 4.040,-- abgebucht worden. Keine der Überweisungsadressaten seien im Übrigen die Verdächtigen oder die von ihnen bekanntermassen genutzten (Schein-)Firmen. Der nach Abzug von Spesen verbliebene Betrag von USD 4.018,38 hätte daher allenfalls in Beschlag genommen werden können, nicht aber der Betrag von USD 100.000,--, der mit den verfahrensgegenständlichen Malversationen in keiner Weise in Zusammenhang stehe.
Durch die ungerechtfertigte Sperre des Kontos sei der Beschwerdeführerin ein Schaden entstanden, zumal sie seit Jahren nicht über ihr Geld verfügen könne. Hiebei handle es sich - wie angeführt - um Geld der Beschwerdeführerin und nicht um Geld ihrer Kunden. Es liege daher kein Fall einer berechtigten Kontosperre nach der StPO vor und werde der Antrag wiederholt, in Stattgebung der Beschwerde das Konto frei zu geben.
Eine Stellungnahme der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zu dieser Replik befindet sich nicht im Akt.
Die Beschwerdeführerin hatte sich darüber hinaus mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 25.11.2013 (ON 89) dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen und hiezu weiter folgendes wesentliche Vorbringen erstattet:
Aufgrund der Akteneinsicht vom 21.11.2013 habe sie erstmals erfahren, dass ihre Bankverbindungen bei der G*** bzw M*** offenkundig betrügerisch missbraucht worden sei. Sie stehe jedoch in keinerlei vertraglichem Verhältnis zu den Verdächtigen bzw zu einer L***.
Es treffe zu, dass die Privatbeteiligte bei G*** ein Konto mit der Nr. *** habe. Sie habe auch eine vertragliche Beziehung mit O*** gehabt. Nach ihrem Wissensstand stehe diese Gesellschaft nicht im Eigentum oder Einfluss der Verdächtigen. Ein den Escrow Agreements zwischen den Verdächtigen und Dritten entsprechendes Vertragsverhältnis habe es - zumindest mit der Privatbeteiligten - nicht gegeben. Weshalb die Privatbeteiligte in diesem Zusammenhang überhaupt aufscheine, könne sie sich nicht erklären. Die Privatbeteiligte unterhalte seit 2005 bei G*** ein Konto, auf dem sie auch Vermögenswerte halte. Darauf seien auch im Jahre 2010 zumindest UDS 100.000,-- als Festgeld verzinst angelegt gewesen. Es sei aber unrichtig, hieraus den Schluss zu ziehen, dass es sich bei diesem Geld um jenen Betrag handle, der im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden strafbaren Handlungen der Verdächtigen stehe.
Durch die in Rede stehenden Malversationen seien die Vermögenswerte der Privatbeteiligten auf ihrem Konto bei der G*** gesperrt worden. Allein schon dadurch entstehe ihr ein Vermögensschaden, weil sie keine Dispositionen im Hinblick auf die Lukrierung von Zinsen oder betreffend das Reagieren auf Marktentwicklungen vornehmen könne. Zudem sei sie dadurch betroffen, dass sie im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen genannt werde. Der im Falle einer Veröffentlichung entstehende Reputationsschaden könne noch nicht abgemessen werden. Sie schliesse sich dem Strafverfahren mit einem vorläufigen Schadensbetrag von USD 100.000,-- als Privatbeteiligte an.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist einleitend entgegen zu halten, dass die verfügte Vermögenssperre gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO die Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 1 StGB und des Verfalls nach § 20b StGB bezweckt. Der hiefür erforderliche Verdacht, dass der von der erstrichterlichen Verfügung betroffene Vermögenswert aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammt, ergibt sich nachvollziehbar und hinreichend konkret aus den aktenkonformen Darlegungen in den Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.10.2010 (ON 3) und vom 05.10.2012 (ON 62), auf welche sich die nunmehr angefochtenen Entscheidungen des Landgerichtes und des Obergerichtes stützen.
Diese Verdachtslage wird durch das Vorbringen der D*** anlässlich ihrer Beschwerde und ihres Privatbeteiligtenanschlusserklärens nicht in dem Mass in Frage gestellt oder gar entkräftet, dass sich die Aufrechterhaltung des Verfügungsverbotes als unzulässig erwiese. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin zur Unterstützung ihres Vorbringens zwar auf mehrere Beweismittel verweist, diese jedoch zum allergrössten Teil nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, wie etwa die angebotenen Zeugen. Das einer weiteren Aufrechterhaltung an der Vermögenssperre entgegenstehende Vorbringen iVm dem diesbezüglichen Beweisanbot wird jedoch von der Staatsanwaltschaft bzw dem Fürstlichen Landgericht einer Überprüfung betreffend seine Eignung zur weiteren Aufklärung des relevanten Sachverhaltes zu unterziehen sein.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist jedoch nicht davon auszugehen, dass - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - der vom Verfügungsverbot betroffene Geldbetrag unzweifelhaft in ihrem Eigentum steht und einer Abschöpfung der Bereicherung oder eines Verfalles nicht zugänglich wäre. Hiezu ist auch zu berücksichtigen, dass Anspruch auf den Betrag von USD 100.000,-- nicht nur von der Beschwerdeführerin, sondern auch von weiteren angeblich Berechtigten erhoben wird. Hiezu wird insbesondere auf die vom Rechtsvertreter der K*** in den Vereinigten Arabischen Emiraten übermittelten Schreiben (ON 6, 34 und 41) sowie auf das Privatbeteiligtenanschlusserklären der H*** und ihrer darauf Bezug nehmenden Schreiben verwiesen (ua ON 50, 69 und 79).
Laut dem Schreiben des Rechtsvertreters der K*** vom 11.03.2011 könne von einer Verfügungsberichtigung der D*** über den verfahrensgegenständlichen Betrag von USD 100.000,-- keine Rede sein (ON 41).
Der Vertreter der H***, V***, deponierte bei seiner Einvernahme vor der Landespolizei am 18.11.2010, dass es sich bei dem am 19.07.2010 auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der G*** überwiesenen Betrag von USD 100.00,-- um Geld der H*** handle (S 505 f in ON 7).
Ob sich dementgegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin als richtig erweist, wird durch die fortzuführenden Ermittlungen abzuklären sein.
Dass die D*** wie in ihrem Rechtsmittel geltend gemacht, in keiner Beziehung mit den Verdächtigen gestanden ist und ihr bzw ihren Repräsentanten kein strafrechtlich relevantes Verhalten anzulasten ist, steht dem der Sicherung der Abschöpfung und der Bereicherung dienenden Verfügungsverbot nicht entgegen. Dies gilt auch für den vom Rechtsmittel gerügten Umstand, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht angehört worden sei. Eine solche Anhörung ist nicht Voraussetzung für die beanstandete Beschlussfassung.
Auch das Argument, dass durch ihre neuerliche Verlängerung die Vermögenssperre unverhältnismässig sei, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ihr ist jedoch insofern beizupflichten, als im Falle einer Vermögenssperre über mehr als drei Jahre im Hinblick auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie gemäss Art 34 LV sowie dem 1. ZP-EMRK die von der Rechtsprechung hiezu verlangten Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten werden.
Gemäss dieser Judikatur ist eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus dann nicht unangemessen, wenn zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt werden und/oder Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vorliegen, die den ursprünglich angenommenen Verdacht erhärten oder wenn sonst besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen (s hiezu StGH 2009/149, Erw. 2.1; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31.10.2012 zu 14 UR.2009.266 mwN; LES 2010, 173). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann eine Vermögenssperre auch mehrere Jahre zulässig sein (s hiezu zB OGH vom 06.08.2009 und vom 09.04.2010 zu 12 UR.2001.39 [zehn Jahre], StGH 2009/149 Erw. 2.1, StGH 2010/58; OGH vom 03.05.2013 zu 12 UR.2007.224 [sechs Jahre], StGH 2013/93).
Im Lichte dieser Grundsätze ist zu erwägen, dass der vom Fürstlichen Landgericht in den oben genannten Beschlüssen aktenkonform dargestellte Verdacht, wonach die gesperrten Vermögenswerten aus strafbaren Handlungen stammen, nicht entkräftet worden ist. Dies vermag auch - jedenfalls nicht ohne Aufnahme von diesbezüglich geeigneten Beweisen - nicht allein das Beschwerdevorbringen. Dieses gibt jedoch, wie schon ausgeführt, Anlass zu weiteren Erhebungen zu seiner Überprüfung.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist durch seinen Bezug zu ausländischen Geschädigten und Verdächtigen, die Vernehmung letzterer war zufolge ihres noch nicht ermittelten Aufenthaltes bisher nicht möglich, in dem Ausmass komplex und in der Aufklärung erschwert, dass die Verlängerung der Vermögenssperre über drei Jahre hinaus ohne Verletzung der Eigentumsgarantie und des Verbotes der Rechtsverzögerung möglich ist. Aus dem Akt ergibt sich auch keine verzögernde Vorgangsweise der inländischen Strafverfolgungsbehörden. Eine schleppende Erledigung eines inländischen Rechtshilfeersuchens kann nicht den inländischen Strafverfolgungsbehörden angelastet werden (StGH 2006/91, Erw. 3.4, im Internet abrufbar unter www.stgh.li). Das Erstgericht urgiert auch in angemessenen Abständen die Erledigung seines Rechtshilfeersuchens.
Die vom Fürstlichen Landgericht beschlossene neuerliche Verlängerung des Verfügungsverbotes betreffend die Vermögenswerte der D***, bis zu einem Betrag von USD 100.000,-- ist somit nicht unverhältnismässig. Sie war ohne Verletzung der Eigentumsgarantie möglich. Deshalb war in Übereinstimmung mit der Äusserung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 10. Jänner 2014 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat