11 UR. 2010.89
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen: MF***, vertreten durch DDr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz,
wegen: des Verdachts des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 2 StGB, in eventu wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB, zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, ON 52, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 8.6.2010, 11 UR.2010.89, ON 49, mit dem in Stattgebung der Beschwerde des MF*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 7.4.2010, ON 22, die vermögensrechtliche Anordnung in Bezug auf das Konto Nr. *** bei der LB***, lautend auf MF***, ersatzlos aufgehoben wurde, nach Anhörung des Beschwerdegegners MF*** in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Der Revisionsbeschwerdegegner hat die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung selbst zu tragen.
Das Fürstliche Landgericht traf in der im Spruch genannten Strafsache gegen MF*** mit Beschluss vom 7.4.2010, ON 22, folgende Anordnung:
"1. Der LB*** wird gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gerichtlich verboten, über die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. , lautend auf MF, bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
Diese Anordnung ist gemäss § 97a Abs 4 StPO auf ein Jahr befristet.
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Im Strafrechtshilfeverfahren 11 RS 2009.210 wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 24. November 2009 bei der GS*** eine Hausdurchsuchung durchgeführt und nach Unterlagen zur genannten Firma, der Firma I***, Unterlagen bezüglich der Firmen OF*** und BT*** sowie nach Unterlagen bezüglich der Firma GN*** gesucht. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
'Am 30. April 2008 erstattete der f*** Mobilfunkanbieter BT*** eine Strafanzeige, nachdem er festgestellt hatte, dass sein SMS-System ("short message service") durch Vortäuschung der Identität bestimmter Kunden des Anbieters missbräuchlich benutzt wurde (also einen so genannten "Spoofing-Angriff").
Dabei zeigte die Firma BT*** an, dass über eine Million SMS-Kurznachrichten zwischen 09. und 17. April 2008 ins Ausland unbefugt geleitet worden waren, dazu hatten sich die Betrüger in sein Netzwerk über einen Eintrittspunkt des internationalen Signalisierungssystem Nr. 7 ("SS7 International Network", auch Zeichengabenetz Nr. 7 genannt) eingeschlichen, welche nur für Fachleute der Telekommunikation bestimmt ist. Fast alle diese SMS waren an Kunden von Mobilfunkanbietern in Spanien, im Vereinigten Königreich und in Italien gerichtet.
Bei einer Strafanzeige vom 06. Mai 2008 zeigte die Firma OF***, ein anderer f*** Mobilfunkanbieter, ähnliche Handlungen an. Sie hatte festgestellt, dass mehrere dutzendtausend Kurznachrichten am 16. und 17. April 2008 durch ihr Netzwerk missbräuchlich geleitet worden waren, entweder durch Vortäuschung der Identität bestimmter Kunden oder durch Anmassung der Adresse ihrer eigenen technischen Plattformen. Am 07. Juli 2008 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Bandenbetrugs, betrügerischen Zugang zu bzw. Verbleiben in einem automatisierten Datenverarbeitungssystem, automatisierter Verarbeitung von namensbezogenen Informationen ohne vorherige Anmeldung an der nationalen Datenschutzkommission und Erhebung von Personendaten durch Täuschungshandlungen eröffnet.
Durch die Ermittlungen, die von der Zentralstelle der französischen Kriminalpolizei für die Bekämpfung der Kriminalität im Zusammenhang mit den Informations- und Kommunikationstechnologien (office central de la lutte contre la criminalité liée aux techhnologies de l'information et de la communication de la direction centrale de la police judiciaire) des französischen Innenministeriums durchgeführt wurden, und insbesondere durch die Analyse des Inhalts bestimmter unerlaubter SMS und der von den Mobilfunkanbietern erteilten Verkehrsdaten wurde Folgendes nachgewiesen:
manche SMS sind über die in K*** ansässige Firma I*** durchgegangen, welche erklärte, sie habe sich an die in L*** ansässige Firma GS*** als Lieferant/Anbieter gewendet;
andere SMS sind über die in F*** ansässige Firma N*** durchgegangen, welche habe sich an die in M*** ansässige Firma R*** als Lieferant/Anbieter gewendet.
Durch die Ermittlungen wurde ferner festgestellt, dass mehrere SIM-Karten, die wahrscheinlich von Betrügern verwendet worden sind, um die Durchführbarkeit ihres Verfahrens zu prüfen, Mobilfunkzellen in der S*** ausgelöst haben, wo doch keine dieser Test-Karten von einem s*** Anbieter erteilt worden ist und keine unerlaubte SMS einem Kunden des s*** Anbieters übersendet worden ist. Folglich kann man denken, dass die Straftäter von der S*** ab gehandelt haben, in Anbetracht der Tatsache, dass ein Vertreter der Firma OS*** auf ähnliche Handlungen hingewiesen hat, die im Laufe Februar 2008 geschehen seien und in denen die s*** Firma GN*** verwickelt wäre [wegen derer sie verklagt worden wäre].
Weiters teilte der französische Untersuchungsrichter mit, dass die Firmen BT*** und OF*** gegenständlich einen Schaden geltend gemacht haben, der aus folgenden Bestandteilen besteht: Den Kosten der Beförderung der SMS zu den Endempfängern, die meist Kunden ausländischer Funkanbieter waren, sowie den innerbetrieblichen und ausserbetrieblichen Mehrkosten die durch die Durchführung von Massnahmen zur Beendung der Analyse des Betruges entstanden sind.
Die Firma BT*** hat dabei ihren Schaden im Betrag von EUR 30'000.00 bis EUR 47'146.65 aufgrund der Beförderungskosten und EUR 230'605.36 aufgrund der innerbetrieblichen und ausserbetrieblichen Mehrkosten der durch die infolge der Aufdeckung des Betruges durchgeführten Massnahmen entstanden sind, vorläufig geschätzt.
Die allfällige Bereicherung der Täter entsteht aus der Nicht-Verrechnung der Beförderungskosten für die über die Netzwerke der Firmen BT*** und OF*** unbefugt geleiteten Nachrichten.'
Aufgrund der im genannten Strafrechtshilfeverfahren durchgeführten Hausdurchsuchung erstattete die Liechtensteinische Landespolizei Strafanzeige gegen MF***, welcher u.a. folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
Auf den beschlagnahmten Festplatten sei die Kommunikationssoftware "Asterisk" und insbesondere "SendXMS" vorgefunden worden. Diese Software sei für das das (automatische) Versenden von Massenspam-SMS verwendet worden. Die Festplatte sei dahingehend gesichtet worden, als das die Daten gemäss "Schlüsselwortliste" des französischen Ermittlungsbeamten analysiert worden seien. Diese schlüsselwortbezogene Analyse habe zahlreiche Treffer ergeben, die einen eindeutigen Zusammenhang mit dem französischen Strafverfahren aufzeigen würden. So hätten auf der Festplatte SMS festgestellt werden können, bei denen gemäss "Schlüsselwortliste" die Absender gefälscht worden seien (Spoofing). Auch hätten SMS festgestellt werden können die gemäss "Schlüsselwortliste" als "hijacked" bezeichnet worden seien. Bei diesen SMS bestehe der Verdacht, dass eine SMS-SC Anlage für den Versand missbraucht worden sei.
Grundsätzlich könne bis anhin nachvollzogen werden, dass mehrere hundert Millionen Spam-SMS, vorwiegend mit Werbeinhalten, auch sexistische Textinhalte und Gewinnmitteilungen versendet worden seien. Ob der Inhaber dieser Sendeanlage, MF***, die Spam-SMS selbst erstellt oder im Auftrag weitergeleitet habe, sei noch Gegenstand der Ermittlungen. Auch könne bis anhin noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob MF*** die Absenderdaten von SMS selbst gefälscht oder Nummern "gehackt" habe oder lediglich die Plattform für die Weiterleitung solcher SMS zur Verfügung gestellt habe.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22. März 2010, 11 UR.2010.89-12, wurden von der LB*** Unterlagen zum Konto Nr. , lautend auf MF, herausverlangt. Mit Schreiben vom 07. April 2010 (ON 20) reichte die LB*** die angeforderten Unterlagen ein. Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass das genannte Konto lautend auf MF***, von einem Konto, lautend auf GS***, gespiesen wurde. Die Geldeingänge auf dem genannten Konto des GS*** stammen unter anderem von den Firmen I*** und AS***. Vergütungen erfolgten zum Teil auch an die Firma R***. Die genannten drei Firmen scheinen auch in der Grafik, welche der französische Ermittlungsbeamte im Verfahren 11 RS.2009.210 vorgelegt hat (dortige ON 20, Beilage 1), auf. Über diese Firmen wurde der gegenständliche in Verdacht stehende SMS-Verkehr generiert.
Die Vernehmung des im genannten Strafrechtshilfeverfahren 11 RS.2009.210 MF***, damals im Rechtshilfeverfahren als Zeuge, hat wenig Aufschluss darüber ergeben, wie die GS*** ihren Umsatz und insbesondere den Gewinn generiert hat. Zu zahlreichen Fragen machte MF*** damals keine Angaben (vgl. dortige ON 20). Gleichzeitig gab MF*** damals aber an, keine Angaben dazu machen zu wollen, ob er die Technik des "Spoofing" schon mal verwendet habe.
Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verdächtige nach der ersten im Strafrechtshilfeverfahren durchgeführten Hausdurchsuchung mehrere Computer, Modems und Festplatten beseitigen wollte. Diese Gegenstände konnten dann durch die Landespolizei im Kofferraum des Fahrzeuges des Verdächtigen sichergestellt werden (vgl. ON 25 in 11 RS.2009.210).
Dazu erwägt das Fürstliche Landgericht:
Aufgrund der obigen Ausführungen besteht der begründete Anfangsverdacht, dass MF*** (Geschäftsführer der GS***) zumindest beteiligt war, die Firmen BT*** und OF*** unter Vortäuschung der Identität der Kunden oder durch Anpassung der Adresse der eigenen technischen Plattformen getäuscht zu haben und die OF*** und BT***, Letztere im Umfang von mind. EUR 30'000.00 bis EUR 47'146.65 geschädigt zu haben. Somit besteht der Verdacht des Computerbetruges nach § 148a Abs 1 und 2 StGB.
Auf den Konten der GS*** und des MF*** bei der VA*** befinden sich derzeit insgesamt über CHF 2 Mio. Diese Vermögenswerte mögen auf den ersten Blick den in Verdacht stehenden Schaden im Umfang von mind. EUR 30'000.00 bis 47'146.65 bei weitem übersteigen. In Anbetracht, dass die Geldeingänge auf den Konto des GS*** aber schon vor dem im französischen Rechtshilfeersuchen dargestellten Zeitpunkt von den involvierten Gesellschaften teilweise stammen und der Verdächtige anlässlich seiner Vernehmung nicht plausibel erklären konnte, wie die Vermögenswerte des GS*** generiert wurden, ist derzeit davon auszugehen, dass sämtliche Vermögenswerte kontaminiert sind. Zur Abschöpfung der Bereicherung sind diese daher gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gerichtlich zu sperren. Die Kontensperre ist gemäss § 97a Abs 4 StPO auf ein Jahr zu befristen. Bis dahin müsste es möglich sein, die gegenständlichen Bankunterlagen auszuwerten und Kontakt mit dem Ausland aufzunehmen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Verfahren 11 RS.2009.210 das sichergestellte umfangreiche Datenmaterial noch nicht an die ersuchende französische Behörde übermittelt wurde, nach der Übermittlung die Beweise dort ausgewertet werden und im Anschluss die französischen Behörden um Rechtshilfe ersucht werden müssen."
Gegen diesen Beschluss erhob MF*** die in den Antrag mündende Beschwerde, das Fürstliche Obergericht wolle den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben und die Vorlage des Aktes an die Staatsanwaltschaft veranlassen zur Prüfung einer Erklärung gemäss § 22 StPO, dass kein Grund zu einer strafgerichtlichen Verfolgung vorliege, in eventu den angefochtenen Beschluss aufheben und die Strafsache zur neuerlichen Beurteilung an das Fürstliche Landgericht mit dem Auftrag zurückverweisen, den Akt der Staatsanwaltschaft vorzulegen, die nach Prüfung der Anzeige und der Akten die Erklärung gemäss § 22 StPO abgeben möge (ON 31).
Das Fürstliche Obergericht gab der Beschwerde Folge und hob Punkt 1. der angefochtenen Entscheidung ersatzlos auf (ON 49).
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus, wobei es einleitend den wesentlichen Inhalt des Beschwerdevorbringens wiedergab:
"Nach Wiedergabe der erstgerichtlichen Erwägungen wurde sachverhaltsmässig zusätzlich angeführt, dass inzwischen in N*** gegen MF*** ein Verfahren wegen des Verdachtes der Geldwäscherei geführt werde. Eingeleitet sei das Verfahren aufgrund einer am 18.02.2010 bei der Geldwäschemeldestelle beim Bundeskriminalamt Wien eingelangten Meldung der BA***. Auslöser hiefür seien Vermögensdispositionen gewesen, welche MF*** von seinen liechtensteinischen auf von ihm in N*** eröffnete Konten vorgenommen habe. Wesentlich sei, dass MF*** damit einerseits eine indexgebundene Lebensversicherung in Höhe von EUR 300'000.--, lautend auf MF*** als Versicherungsnehmer und andererseits Wohnungseigentum an der Wohnung G*** (I*** Miteigentumsanteile) erworben habe. Den Wohnungskauf habe MF*** bereits seit Anfang 2009 vorbereitet gehabt, da es seine Absicht gewesen sei, im Laufe des Herbst 2009 von L*** nach N*** zu übersiedeln.
Da er sich insbesondere im gegenständlichen Verfahren keiner Schuld bewusst gewesen sei, habe für ihn auch keine Veranlassung bestanden, das seit langem geplante Vorhaben der Wohnraumschaffung und der Lebensversicherung in N*** nicht umzusetzen.
Dennoch habe sich die Staatsanwaltschaft Innsbruck veranlasst gesehen, mehrere Anordnungen zur Sicherstellung zu erlassen. In allen Anordnungen habe die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass gegen "GS***" nach der derzeitigen Verdachtslage aufgrund des Ermittlungsverfahrens vor dem Grossinstanzgericht Paris ein begründeter Anfangsverdacht in Richtung des Verbrechens des schweren und gewerbsmässigen Betruges nach den § 146, 147 Abs 3, 148 öStGB bestehe. Welche natürlichen Personen in die Ermittlungen involviert seien, sei zur Zeit nicht bekannt, jedoch werde diese Firma von MF*** geleitet und bestehe ein begründeter Anfangsverdacht, dass von GS*** angeblich betrügerisch erlangte Vermögensbestandteile auf n*** Konten des Beschuldigten transferiert worden seien, sodass der Tatbestand der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und Abs 3 StGB zu unterstellen sei. In einem weiteren Schritt habe die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Beschlagnahme sämtlicher oben angeführter Konten und Versicherungspolizzen bzw. -guthaben, lautend auf MF***, durch Drittverbot sowie auf Beschlagnahme der Liegenschaft A*** durch Eintragung eines Belastungs- und Veräusserungsverbotes auf der genannten Liegenschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung beantragt.
Mit dem Beschluss vom 17.03.2010 habe das Landesgericht Innsbruck den Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vollumfänglich abgelehnt und festgehalten, dass eine Beschlagnahme im gegenständlichen Fall nicht in Betracht komme. Grundvoraussetzung sei das Vorliegen eines Tatverdachtes hinsichtlich einer gerichtlich strafbaren Handlung, aus der privatrechtliche Ansprüche entstanden seien bzw. sich MF*** bereichert habe. Es sei zwar umfassend ermittelt worden, inwiefern Gelder von Liechtenstein nach N*** transferiert und wofür diese Gelder in N*** in weiterer Folge verwendet worden seien. Nicht gehe aus dem Ermittlungsakt jedoch hervor, was dem Beschuldigten nunmehr konkret vorgeworfen werde.
Das Landesgericht Innsbruck habe sich bei seiner Entscheidung im Wesentlichen auf den bekannten Sachverhalt gestützt. Demnach werde in Paris ein Verfahren wegen automatisierter Verarbeitung von namensbezogenen Informationen ohne vorherige Anmeldung an der nationalen Datenschutzkommission, Erhebung von Personendaten durch Täuschungshandlung, Bandenbetrugs und betrügerischen Zugang zu bzw. Verbleiben in einem automatisierten Datenverarbeitungssystem gegen unbekannte Täter geführt. Aus einem mittlerweile vom n*** Verteidiger MF*** vorgelegten Schreiben des Berufungsgerichtes Paris an den Fürstlichen Landrichter MN*** ergebe sich, dass die Firmen BT*** und OF*** angezeigt hätten, dass ihre SMS-Systeme missbräuchlich benutzt und über eine Million SMS-Kurznachrichten unbefugt weitergeleitet worden seien und sie dadurch einen Schaden, bestehend aus den Kosten der Beförderung der SMS zu den Endempfängern sowie inner- und ausserbetriebliche Mehrkosten, die durch die Durchführung von Massnahmen zur Beendigung und Analyse des Betruges entstanden seien, erlitten hätten. Die Firma BT*** habe den Schaden auf einen Betrag von EUR 30'000.-- bis EUR 47'146.55 aufgrund der Beförderungskosten und auf EUR 230'605.36 aufgrund der inner- und ausserbetrieblichen Mehrkosten vorläufig geschätzt. Die allfällige Bereicherung der Täter entstehe aus der Nichtverrechnung der Beförderungskosten für die über die Netzwerke der Firma BT*** und OF*** unbefugt geleiteten Nachrichten.
MF*** habe anlässlich seiner Vernehmung vor dem LKA Tirol am 08.03.2010 dazu angeführt, dass er im Jahre 2006 die Firma "GS***" in L*** mit Firmensitz in G*** gegründet habe und sich diese Firma primär mit dem Ein- und Verkauf von SMS-Kontingenten beschäftigt habe. Es gebe am Markt Kunden, die SMS verschicken wollten, und Lieferanten, die derartige Kontingente von SMS anbieten würden. Die Preise für SMS würden sich bei den Lieferanten oft stündlich, ja sogar minütlich ändern. Man könne den Handel mit einer Art Warenbörse vergleichen.
Das Geschäftskonto der Firma sei bei der VA*** gewesen und es darüber alles abgewickelt worden. Seine Firma sei in den Fokus der Ermittlungen in Frankreich geraten, da Nachrichten und Informationen nicht korrekt übermittelt worden seien. Unter Nachricht sei eine SMS zu verstehen und mit Übermittlung die Weiterleitung gemeint. Durch Login auf die Homepage habe MF*** das bestellte SMS-Kontingent von seinen Lieferanten erhalten und dieses Kontingent dann an seine Kunden weiterverkauft. Der Kunde habe dabei nicht gesehen, bei wem er das Kontingent zuvor gekauft hatte. Seine Firma habe dabei keine SMS direkt verschickt, die eine Person am Handy hätte lesen können, sondern sei nur mit Kontingenten gehandelt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Lieferant in Frankreich im Zuge der Lieferkette bei der Übertragung der Kontingente nicht ordnungsgemäss gehandelt habe. Die bei ihm sichergestellten GSM-Modems hätten dazu gedient, zu überprüfen, ob sein Lieferant und dessen Lieferant tatsächlich SMS verschickt hätten, es habe sich um eine Kontrolle seinerseits gehandelt, ob der Kunde die bestellte Ware auch bekomme. Er habe mit diesen GSM-Modems an sich nichts verschickt, ausser einmal um zu testen, ob es funktioniere. Bei dem im Jahre 2008 auf das private Konto bei der VA*** von ihm eingezahlten Betrag in Höhe von EUR 2 Mio. habe es sich um Ausschüttungen vom Geschäftskonto der Firma gehandelt. Er habe diesen Betrag vom Geschäftskonto der "GS***" auf sein privates Konto bei der VA*** transferiert.
Das Landesgericht Innsbruck habe dazu festgestellt, dass diese Verantwortung des MF*** zum derzeitigen Ermittlungsstand nicht zu widerlegen sei, zumal das Verfahren in Frankreich gegen unbekannte Täter geführt werde. Ein Verhalten MF*** dahingehend, dass er jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet habe, die diesen oder einen anderen am Vermögen geschädigt habe, sei aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht abzuleiten.
Grundvoraussetzung für das Delikt der Geldwäscherei nach § 165 StGB sei der Umstand, dass Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen oder einem im genannten Paragraph genannten Vergehen herrühren würden, vorhanden seien. Im gegenständlichen Fall habe MF*** dargelegt, dass es sich bei dem nach N*** transferierten Geld um Ausschüttungen aus dem Geschäftskonto der GS*** handle. Das Landesgericht Innsbruck habe ausdrücklich festgestellt, dass die Verantwortung MF*** durch das gegenständliche Ermittlungsergebnis nicht zu widerlegen sei, zumal sich aus den bei der Beschlussfassung vorliegenden sieben Zwischenberichten kein Hinweis darauf ergebe, dass ein unrechtmässiges Handeln des MF*** als Geschäftsführer der genannten Firma vorliege.
Mit Beschluss vom 01.04.2010 habe das Landesgericht Innsbruck dem Einspruch des Beschuldigten vom 03.03.2010 gegen die Anordnung der Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 02.03.2010 stattgegeben. Es habe zudem festgestellt, dass MF*** durch die Anordnung der Sicherstellung in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Sachverhalt und Begründung des Beschlusses stimmten im Wesentlichen mit dem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.03.2010 überein. Das Gericht betone einmal mehr, dass die Verantwortung des MF*** nicht zu widerlegen sei. Wiederum verweise das Landesgericht Innsbruck auf einen eingelangten Zwischenbericht des Landeskriminalamtes vom 16.03.2010, aus dem sich ergebe, dass aufgrund der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen die Firma GS*** in den Jahren 2006 und 2007 Kundenzahlungen in Höhe von ca. EUR 2'500'000.-- erhalten habe und den Zahlungen an Lieferanten in den genannten Jahren in Höhe von EUR 830'000.-- gegenüberstehen würden. Sohin sei festzustellen gewesen, dass die Anordnung der Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 02.03.2010 MF*** in seinen subjektiven Rechten verletze, weil diese Massnahme unter Verletzung von Gesetzesbestimmungen, nämlich des Vorliegens eines konkreten Tatverdachts gegen den Beschuldigten, durchgeführt worden sei. Konsequenterweise habe auch die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Schreiben vom 21.04.2010 die Sperre hinsichtlich des Kontos bei der RK*** aufgehoben.
Nach Auffassung des Erstgerichtes bestehe der begründete Anfangsverdacht, dass MF*** zumindest beteiligt gewesen sei, die Firmen BT*** und OF*** unter Vortäuschung der Identität der Kunden oder durch Anmassung der Adresse der eigenen technischen Plattformen getäuscht zu haben und die OF*** und BT***, Letztere im Umfang von mind. EUR 30'000.-- bis EUR 47'146.65 geschädigt zu haben. Somit bestehe der Verdacht des Computerbetruges nach § 148a Abs 1 und 2 StGB.
Auf den Konten des GS*** und des MF*** bei der VA*** befänden sich derzeit insgesamt über CHF 2 Mio. Angesichts dessen, dass die Geldeingänge auf dem Konto des GS*** aber schon vor dem im französischen Rechtshilfeersuchen erwähnten Zeitraum (09. bis 17.04.2008) von den involvierten Gesellschaften teilweise stammten und MF*** anlässlich seiner (im Übrigen zeugenschaftlichen) Vernehmung nicht plausibel erklären habe können, wie die Vermögenswerte des GS*** generiert worden seien, sei derzeit davon auszugehen, dass sämtliche Vermögenswerte kontaminiert seien. Es sei augenfällig, dass es sich bei dieser "Begründung" um eine Scheinbegründung handle, denn dass auf dem Geschäftskonto Geldeingänge der im Rechtshilfeersuchen erwähnten ausländischen Firmen verbucht worden seien, die jedoch ausserhalb des vom Rechtshilfeersuchen umfassten Zeitraum lägen, belege gar nichts, sondern liege in der Natur eines solchen Geschäftskontos und sei es ein allgemeiner Erfahrungswert, dass im gegenständlichen Geschäftsumfeld oft mehrere voneinander unabhängige Geschäfte zwischen denselben Vertragspartnern abgewickelt würden.
Diese Begründung sei vollkommen unzureichend. Insbesondere werde daraus nicht klar, was MF*** konkret vorgeworfen werde, sondern ziehe das Gericht unzulässige Schlüsse ("ist davon auszugehen"). Es sei insbesondere unzureichend, wenn zur Untermauerung bloss aus dem Polizeibericht zitiert werde, wonach "eine schlüsselwortbezogene Analyse ergeben habe, die einen eindeutigen Zusammenhang mit dem französischen Strafverfahren (obwohl dieses immer noch gegen unbekannt geführt werde!) aufzeigen würden. So hätten auf der Festplatte SMS festgestellt werden können, bei denen gemäss "Schlüsselwortliste" die Absender gefälscht worden seien. Auch hätten SMS festgestellt werden können, die gemäss "Schlüsselwortliste" als "hijacked" bezeichnet worden seien. Bei diesen SMS bestehe der Verdacht, dass eine SMS-SC Anlage für den Versand missbraucht worden sei. Das Erstgericht zitiere im gegenständlichen Beschluss den Polizeibericht selbst nur im Konjunktiv. Auch gehe aus dem Zitierten nicht klar hervor, worin diese im angeblichen Zusammenhang mit dem französischen Strafverfahren stünden, um welche Schlüsselwörter es sich handle und was tatsächlich aus welchem Grund daraus geschlossen werden könne. Insgesamt handle es sich um nichts weiter als leere und durch nichts weiter belegte Behauptungen.
Die Feststellung, wonach bis anhin nachvollzogen werden könne, dass mehrere hundert Millionen "Spam-SMS" (ohne dass näher erläutert werde, was unter einem "Spam-SMS" zu verstehen sei) versendet worden seien, sei insofern unrichtig, als diese SMS nicht versendet, sondern (als Kontingent) weitergeleitet worden seien, decke sich jedoch insoweit mit der Aussage des MF***, wonach er mit der Firma GS*** im Bereich des Ein- und Verkaufs von SMS-Kontingenten tätig gewesen sei. Es sei dies für sich betrachtet auch keine Vorbereitungshandlung zu irgendwelchen Machenschaften krimineller Natur.
Auch die Tatsache, dass es noch Gegenstand der Ermittlungen sei, ob der Inhaber der Sendeanlage die SMS selbst erstellt oder im Auftrag weitergeleitet habe, spreche dezidiert gegen jeglichen Anfangsverdacht, der den Erlass einer Kontensperre rechtfertigen würde. Ebenso wenig gewinnen lasse sich aus der Tatsache, dass die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Firmen l*** und AS*** Vergütungen auf das gesperrte Konto der GS*** einbezahlt hätten. Es handle sich bei jenem Konto schlicht um das Geschäftskonto der Firma. Von diesem aus seien auch die Honorare für MF*** in seiner Funktion als Geschäftsführer der Firma auf dessen ebenfalls gesperrtes Konto ausbezahlt worden. Zu vermerken sei jedoch, dass im Rechtshilfeverfahren kein Begehren gestellt worden sei, die Konten des GS*** zu sperren. Dies sei ausschliesslich aufgrund von reinen Mutmassungen im Inland erfolgt. Überhaupt stelle die Eröffnung eines Inlandsverfahrens anhand der bislang bekannten Tatsachen eine rechtswidrige Umgehung dar. Das Rechtshilfeverfahren werde immer noch gegen unbekannte Täter geführt und es werde aus dem Inlandsverfahren letztlich ebenso wenig klar, was MF*** konkret vorgeworfen werde. Dies mache die gegenständliche Kontensperre unzulässig.
Dass die zeugenschaftliche Vernehmung von MF*** im Rechtshilfeverfahren nicht zur Zufriedenheit des Vernehmungsrichters gewesen sein mag, erklärte sich daraus, dass die Vorhalte Herrn MF*** wie aus heiterem Himmel getroffen hätten und die kurz zuvor erfolgte Beschlagnahme und vollständige Stilllegung seines operativ tätigen Betriebes starke Eindrücke hinterlassen hätten. MF*** habe einen untadeligen Lebenswandel geführt, was sich auch aus sämtlichen im Akt befindlichen Strafregisterauszügen ergebe. Er sei sozial integriert und gehe einer regelmässigen Berufsausübung (nunmehr als angestellter Programmierer einer I*** Softwarefirma) nach. Auch belege das Einvernahmeprotokoll des Landeskriminalamtes für Tirol vom 08.03.2010, dass MF*** nichts zu verbergen suche, sondern im Gegenteil an der Aufklärung der Angelegenheit interessiert sei. Der Annahme eines Anfangsverdachtes stünden diese Fakten jedenfalls diametral entgegen und bestehe sohin kein Grund für den Erlass einer Kontensperre.
Von wesentlicher Bedeutung sei überdies, dass das Erstgericht mit Ausnahme jenes angeblichen Schadens, den die französische Firma BT*** konkretisiert haben soll, nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür habe, dass sonst Geschädigte aus angeblich in Verbindung mit der Tätigkeit des GS*** herrührenden Schäden vorhanden sein sollen. Zu Recht habe das Erstgericht auch festgestellt, dass sich derzeit auf den Konten der VA*** über CHF 2 Mio befänden und dieser Betrag den in Verdacht stehenden Schaden bei weitem übersteige. Dementsprechend sei es vollkommen überschiessend, die Konten aufgrund von blossen Vermutungen zu sperren.
Zu bedenken sei auch, dass MF*** längst ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, die auf den Konten befindlichen Vermögenswerte abzuziehen, wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass er diese vor dem Zugriff von Geschädigten in Sicherheit bringen müsste. Das Gegenteil sei der Fall. Indem MF*** einen Teil der Gelder in N*** in eine Lebensversicherung investiert und einen anderen Teil für die Bezahlung der Eigentumswohnung in I*** heranzogen habe, habe er dauerhafte Sachwerte geschaffen, die im unwahrscheinlichen Fall eines Regresses der f*** Firmen zur Verfügung stünden. Auch aus diesem Aspekt bestehe keine Veranlassung, die Konten in Liechtenstein zu sperren, um allfällige Gläubigeransprüche zu schützen. Für eine Notwendigkeit präventiver Vorsichtsmassnahmen gebe es weder im Rechtshilfeakt noch im Inlandsakt irgendwelche Anzeichen. Im Gegenteil, hätten alle bisherigen Anfragen an ausländische Telecomanbieter im Zusammenhang mit den beschlagnahmten SIM-Karten negative Ergebnisse zu Tage gefördert. Hinsichtlich keiner einzigen dieser SIM-Karten liege der Verdacht einer strafbaren Handlung vor.
Die Tatsache, dass in N*** ebenfalls Kontensperren erfolgt seien und diese wegen Rechtswidrigkeit wieder aufgehoben werden mussten, belege weiter, dass die Beschlagnahme im gegenständlichen Fall überschiessend und unrechtmässig sei. Zudem seien die angeblichen Schadenersatzansprüche durch die nach wie vor aufrechte Sicherstellung in N*** ebenfalls im weit überschiessenden Masse gedeckt, sodass die in Liechtenstein erfolgten Sperren auch aus diesem Gesichtspunkt nicht nur überflüssig und damit überschiessend, sondern auch rechtswidrig seien.
Insgesamt betrachtet, bestehe schlichtweg kein begründbarer Bedarf daran, im gegenständlichen Fall in Liechtenstein Konten zu sperren. Die derzeitigen Verfahrensergebnisse liessen keinen vernünftigen Schluss zu, der eine solche Massnahme - insbesondere im vorgenommenen Umfang - auch nur ansatzweise rechtfertigen würde. Zusätzlich zum Faktum, dass die liechtensteinischen Behörden ein gesundes und wirtschaftlich überaus erfolgreiches Unternehmen durch die vorgenommenen Beschlagnahmungen der Geschäftsausstattung de facto ruiniert hätten, würden das GS*** und MF*** durch die Sperre der Konten darüber hinaus daran gehindert, mit dem redlich Erwirtschafteten eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit vorzunehmen. Dies stellte einen schweren, angesichts des äusserst dynamischen Marktes und der allgemein angespannten wirtschaftlichen Situation nicht wieder gut zu machenden Nachteil dar.
Ausdrücklich widersprochen werde der durch nichts weiter belegten Behauptung, wonach MF*** nach der ersten im Strafrechtshilfeverfahren durchgeführten Hausdurchsuchung mehrere Computer, Modems und Festplatten beseitigen habe wollen. Angesichts dessen, dass MF*** bereits im Begriff gewesen sei, wiederum nach N*** zu übersiedeln, wo er sich seit Dezember 2009 auch ungebrochen aufhalte, hätte er bereits einige Dinge für die Übersiedlung nach N*** bereitgestellt. Nachdem infolge der ersten Hausdurchsuchung die für die Abwicklung des operativen täglichen Geschäfts des GS*** notwendig gewesene Infrastruktur von der Polizei abgebaut worden sei, habe dieses Geschäft nicht weiter betrieben werden können, weshalb er mit der ohnedies geplanten Übersiedlung begonnen habe. Allein dies sei der Grund, warum sich die nunmehr ebenfalls beschlagnahmten Gegenstände im Kofferraum des Wagens von MF*** befunden hätten. Hätte er tatsächlich vorgehabt, die Gegenstände zu beseitigen, wäre ihm dies innerhalb des Zeitraums von über 24 Stunden, welcher zwischen den Hausdurchsuchungen gelegen sei, ohne weiteres möglich gewesen. Es entbehre jeglicher Grundlage, ihn diesbezüglich zu verdächtigen.
MF*** habe es aus unternehmerischer Vorsicht bislang vermieden, im Rechtshilfeverfahren geltend zu machen, dass sich auf den beschlagnahmten Festplatten verwertbares Know-How aber auch patentreife Ideen des GS*** befänden, die er im Laufe seiner Tätigkeit entwickelt habe. Dies habe seinen Grund darin, dass er unter allen Umständen zu vermeiden beabsichtigt habe, dass diesbezüglich Informationen ins Ausland gelangen würden, wo sie im Wege der Akteneinsicht durch die angeblich geschädigten Telecom-Unternehmen ohne weiteres erlangt und damit verwertet werden könnten. Aus diesem Grund habe er einen Teil der im Rechtshilfeverfahren beschlagnahmten Festplatten codiert, da sich auf ihnen das noch nicht patentrechtlich geschützte Material befinde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Informationen im Zuge der Auswertungen in falsche Hände gelangten und MF*** an den daran haftenden Rechten und am damit verbundenen wirtschaftlichen Erfolg verlustig gehe. In diesem Zusammenhang sei auch MF*** Weigerung anlässlich der Einvernahme vor dem Landeskriminalamt für Tirol zu verstehen, die PIN seines Mobiltelefons bekannt zu geben.
Auch die zurückhaltende Aussage anlässlich der zeugenschaftlichen Vernehmung im Rechtshilfeverfahren erscheine vor diesem Hintergrund in anderem Licht. Diese habe in Anwesenheit eines französischen Kriminalbeamten stattgefunden. Es sei davon auszugehen gewesen, dass dieser Beamte, unbesehen der ordnungsgemäss abzuführenden Ausfolgungsverfahren, gegenüber der entsendenden Rechtshilfebehörde sofort nach seiner Rückkehr einen entsprechenden Rapport würde abliefern, der wiederum von den im französischen Verfahren als Privatbeteiligte involvierten Unternehmen eingesehen werden könne. Dadurch wären diese auf das Vorhandensein von patentierbaren Informationen aufmerksam geworden. Es habe für ihn keine andere Möglichkeit bestanden, zu verhindern, dass mehr als das absolut notwendige Mass an Informationen in den Rechtshilfeakt gelange. Selbst wenn im anhängigen Ausfolgungsverfahren nur der tatsächlich für das französische Verfahren relevante Teil der Informationen ausgefolgt würde, sehe MF*** eine massive Gefährdung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen damit verbunden, wenn sich die zusätzlichen Informationen im Akt befänden und so die nicht unbegründete Gefahr bestehe, dass diese ins Ausland gelangten.
Da das Inlandsverfahren erst im Anfangsstadium stehe und im Rechtshilfeverfahren vermieden werden habe müssen, dass auch nur die Existenz von patentfähigem Know-how aktenkundig werde, stelle die Beschwerde gegen die Sperre der Konten die erste Gelegenheit für MF*** und das GS*** dar, dem Gericht diese wesentlichen Punkte ohne Gefahr zur Kenntnis zu bringen. Vor diesem Hintergrund stellten sich die ergriffenen Massnahmen (Beschlagnahme und Kontensperre) einmal mehr als unrechtmässig dar und würden MF*** und das GS*** daran gehindert, sich in der von ihm geplanten Weise unternehmerisch zu entfalten. Die Kontensperren seien daher umgehend aufzuheben.
Wie schon im n*** Verfahren festgestellt worden sei, sei Grundvoraussetzung für eine Kontensperre nach § 97a StPO das Vorliegen eines Tatverdachtes hinsichtlich einer gerichtlich strafbaren Handlung, aus der privatrechtliche Ansprüche entstanden seien bzw. sich MF*** bereichert haben soll. Dies liege aus all den angeführten Gründen nicht vor.
Dazu wurde erwogen:
Wie in der der Beschwerde teilweise Folge gebenden Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 8.6.2010, ON 43, ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für eine über den Betrag von CHF 75'435.-- nicht vor, weil ein sicheres Bescheinigungssubstrat aus den bisherigen Auswertungen nicht abzuleiten ist.
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt zum einen den Verdacht voraus, dass es sich durch oder für eine mit Strafe bedrohte Handlung zu einer unrechtmässigen Bereicherung gekommen ist oder dass Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterlagen oder als Mittel zur Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurden oder aus einer Auslandstat stammen (§ 20 Abs 2 StGB).
Es ist ein begründeter Verdacht [...] erforderlich. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, aus denen die Verdachtslage rational nachvollziehbar abgeleitet werden können. Reine Vermutungen genügen nicht.
Zum anderen ist die begründete Annahme erforderlich, dass mit Abschöpfung oder Verfall vorgegangen werden wird. Die vermögensrechtliche Anordnung durch das Gericht muss wahrscheinlich sein. Es genügt eine einfache Wahrscheinlichkeit (Tipold, WK-StPO altes Vorverfahren, § 144a R7 7 und 8).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien liegen wohl die Voraussetzungen für einen Teil der gesperrten Vermögenswerte vor. Der begründete Verdacht ergibt sich diesbezüglich aus dem französischen Rechtshilfeersuchen in Verbindung mit den schon aufgezeigten Polizeiermittlungen. Im französischen Rechtshilfeersuchen wird explizit ausgeführt, dass durch die Malversationen ein Bereicherungsschaden im Betrag von EUR 30'000.-- bis EUR 47'146.65 eingetreten sei. Dies ergibt bei dem zur angeblichen Tatzeit herrschenden Wechselkurs von 1,6 den im Spruch ersichtlichen Betrag von CHF 75'435.--.
Somit war es angezeigt, die vermögensrechtlichen Anordnungen hinsichtlich des Kontos Nr. , lautend auf MF, mit Ausnahme des vorgenannten Betrages aufzuheben.
Für einen darüber hinausgehenden Bereicherungsschaden sind indes die erstgerichtlichen Erwägungen unzureichend, um den aufgezeigten Kriterien für eine einstweilige Verfügung entsprechen zu können (ON 18, S 473, letzter Absatz). Denn diese Ausführungen lassen keineswegs die begründete Annahme zu, dass mit Abschöpfung oder Verfall vorgegangen werden wird, weil ein weiterer Kreis von Geschädigten derzeit aus den Ermittlungen nicht konkret hervorgeht. Da somit der derzeit bescheinigte Bereicherungsschaden abgedeckt ist, war die mit dem gegenständlichen Beschluss verfügte vermögensrechtliche Anordnung zur Gänze er- satzlos aufzuheben."
Gegen diesen Beschluss richtet sich - ebenso wie gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 8.6.2010 ON 45 - die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge in Stattgebung der Revisionsbeschwerde den angefochtenen Beschluss ON 49 dahin abändern, dass der dagegen erhobenen Beschwerde des MF***, ON 29, keine Folge gegeben werde, in eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Beurteilung an das Fürstliche Obergericht zurückgewiesen werden.
Die Revisionsbeschwerde bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Aufhebung der Vermögenssperre sei ungesetzlich und unangemessen. Aufgrund der inzwischen weiter eingelangten Ergebnisse der Polizeierhebungen habe sich nicht nur der Anfangsverdacht verdichtet, sondern sei nunmehr auch davon auszugehen, dass sämtliche auf den angeführten Konten verzeichnete Vermögenseingänge aus illegalen Handlungen stammten, sodass begründete Annahme bestehe, alle von den verfahrensgegenständlichen Massnahmen betroffenen Vermögenswerte unterliegen der Abschöpfung der Bereicherung oder dem Verfall.
Zur Begründung dieses Vorbringens bezieht sich die Revisionsbeschwerde auf die beispielshaft aus dem Auswertungs- und Ermittlungsbericht II der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein vom 9.6.2010 (ON 5) zitierten Erhebungsergebnisse, die sich auch aus der zwischenzeitlichen Auslesung einer sichergestellten Festplatte ergeben haben. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Verdächtige ihm von Aufraggebern übermittelte SMS-Texte mit einem Programm zu einem SMS-Steuerfile generiert und über SMS-Routen oder externe SMSC-Anlagen versandt habe, teils auch direkt an Endkunden. Aufgrund der Analyse der Festplatte bestehe der Verdacht, dass mittels Zufallsprinzip oder Durchnummerierung auch Massen-SMS mit Textinhalten erzeugt, aufbereitet und - auch an Endkunden - versendet worden seien, was sich auch aus zahlreichen Reklamationsschreiben ergebe. Es sei nach der Verdachtslage nicht nur legal, sondern auch mit falschen Absendern zur Verschleierung ihrer Herkunft versandt worden. Nach der Verdachtslage habe der Verdächtige nicht nur unter Angabe falscher Absender, sondern auch ohne dafür zu bezahlen massenweise SMS versandt, was sich ebenfalls aus sichergestellten E-Mails ableiten lasse.
Dem widersprach der Beschwerdegegner in seiner Gegenäusserung. Er beantragte, dass die Revisionsbeschwerde vollumfänglich (zurück-) abgewiesen und dem Land Liechtenstein der Ersatz seiner Verfahrenskosten auferlegt werde.
Die Gegenäusserung wiederholt zum einen zum Teil die Beschwerdeargumente gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 7.4.2010, zum anderen führt sie zusammengefasst wiedergegeben im Wesentlichen Folgendes aus:
Ein begründeter Verdacht für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung fehle. Da dieser Verdacht schon bei Antragstellung durch den Staatsanwalt vorliegen müsse, sei auch ein "Nachschieben angeblicher neuer Verdachtsmomente" unzulässig. Auch der Ermittlungsbericht der Landespolizei vom 9.6.2010, ON 50, lasse tragfähige Verdachtsmomente nicht erkennen. Vorliegend sei eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der Ansprüche angeblicher Geschädigter nur im Rahmen des Verfahrens aufgrund des Rechtshilfeersuchens der französischen Strafverfolgungsbehörden möglich, für die liechtensteinische Strafverfolgungsbehörde hingegen bestehe kein Anlass, von sich aus die Sicherung der Vermögenswerte zu beantragen. Der Verdacht, dass die verfahrensgegenständlich aktuellen Vermögenswerte aus illegalen Handlungen herrührten, liege nicht vor. Der vom Verdächtigen betriebene Handel mit SMS-Kontingenten sei legal gewesen. Durch die kritisierten Massnahmen sei diese unternehmerische Tätigkeit inzwischen lahm gelegt worden.
Weiters verneint die Gegenäusserung das Erfordernis einer einstweiligen Verfügung, weil ein allfälliger Anspruch gegen den Verdächtigen auch ohne einstweilige Verfügung unschwer durchgesetzt werden könne. Schliesslich stehe auch im Falle der Bejahung eines Verdachtes dem Begehren der Staatsanwaltschaft entgegen, dass das Ausmass einer allfälligen unrechtmässigen Bereicherung oder eines eingetretenen Schadens nach den derzeitigen Verfahrensergebnissen auch nicht nur annähernd beziffert werden könne. Die Gegenäusserung führt auch ins Treffen, dass das GS*** erst am 9. Juni 2006 gegründet worden sei, die der Argumentation der Staatsanwaltschaft zugrundeliegenden Polizeierhebungen sich jedoch zum Teil auf Umstände im Jahr 2005 beziehen. Weiters dürfe nicht ausser Betracht bleiben, dass nicht alle Erkenntnisse des Polizeiberichtes vom 9.6.2010 mit den geschilderten Tätigkeiten des Verdächtigen MF*** und des GS*** zu tun haben, sondern diese auch mit seiner Betätigung als Erfinder von SMS-Software-Lösungen in Zusammenhang stünden. Zur Unterstützung ihres Vorbringens verweist die Gegenäusserung auf einzelne konkrete sich aus dem Polizeibericht ON 50 ergebende Erhebungsergebnisse.
Die Gegenäusserung bringt weiters vor, dass im Falle einer der Revisionsbeschwerde stattgebenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dem Revisionsbeschwerdegegner die Möglichkeit genommen würde, sich gegen "die angeblichen neuen Tatverdachtsgründe" zu wenden, ihm würde in Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs "eine Instanz abgeschnitten".
Berechtigung kommt nicht der Gegenäusserung, sondern - im Sinne einer Verfahrenserneuerung - der Revisionsbeschwerde zu.
Nach § 97a Abs 1 StGB hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls unter den dort weiter angeführten Bedingungen die in dieser Gesetzesstelle angeführten Anordnungen zu treffen, wenn der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung besteht und anzunehmen ist, dass diese Bereicherung abgeschöpft werden wird und zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
Die hiefür erforderliche Verdachtslage ergibt sich aus den Darlegungen des Fürstlichen Landgerichtes und des Fürstlichen Obergerichtes, wobei dessen Entscheidung auch nicht vom Beschwerdegegner angefochten worden ist. Insoweit die Gegenäusserung den für die verfahrensgegenständlichen Massnahmen erforderlichen Verdacht, der kein dringender sein muss, verneint, bringt sie keine entscheidenden bisher noch nicht berücksichtigten Umstände oder Argumente vor. Somit ist der Revisionsbeschwerdegegner in diesem Umfang auf die Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes zu verweisen. Darüber hinaus sind ihm die nach der angefochtenen Entscheidung zum Akt gekommenen Polizeierhebungen, auf die sich auch die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft stützt, entgegen zu halten. Diese weiteren Ermittlungsergebnisse sprechen für den schon von den Unterinstanzen bejahten Tatverdacht und enthalten auch, allerdings noch zu überprüfende Hinweise für das Vorliegen weiterer Geschädigter.
Entgegen der Gegenäusserung kann das verfahrensgegenständliche Verfügungsverbot auch getrennt vom Rechtshilfeverfahren 11 RS.2009.210 erlassen werden. Im Rechtshilfeverfahren war auf Ersuchen der französischen Strafverfolgungsbehörden eine Hausdurchsuchung vorzunehmen. Die Massnahmen nach § 97a StPO erfolgten hingegen auf Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in dem gegen MF*** wegen § 148a Abs 1 und 2 StGB geführten Inlandsverfahren.
Dem Einwand der Gegenäusserung, wonach nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen im Dunklen bleibe, ob sämtliche Vermögenswerte aus illegalen Handlungen stammten, vielmehr ein Anhaltspunkt hiefür fehle, ist entgegen zu halten, dass, wenngleich eine abschliessende Beantwortung des Umfanges einer allfälligen unrechtmässigen Bereicherung noch nicht möglich ist, sich insbesondere aufgrund der zuletzt eingelangten Polizeierhebungen und der zufolge dieser möglichen weiteren Geschädigten sich der Verdacht auf einen Schaden erstreckt, der den dem angefochtenen Beschluss zugrundegelegten Betrag übersteigt.
Die Gegenäusserung ist auch nicht im Recht, wenn sie die für eine Massnahme nach § 97a StPO erforderliche Befürchtung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung verneint. Die diesbezügliche Begründung der Untergerichte ist zutreffend, wobei auch berücksichtigt wird, dass der Verdächtige und Verfügungsberechtigte n*** Staatsbürger und auch in N*** im Zusammenhang mit den in Liechtenstein in strafrechtlicher Hinsicht zu untersuchenden Sachverhalten in einem Ermittlungsverfahren Entscheidungen betreffend die Beschlagnahme seines Vermögens ergangen sind.
Auch der Hinweis der Gegenäusserung auf Erträge der geschäftlichen Tätigkeiten des Verdächtigen aus der Zeit vor der Gründung der GS*** steht der Verdachtslage nicht entgegen, ist doch - auch im Sinne des Vorbringens des MF*** - möglich, dass er über die verfahrensgegenständlich zu untersuchenden Handlungen hinaus und auch davor im selben Geschäftsbereich Tätigkeiten entfaltet und daraus Einkommen erzielt hat.
Die Gegenäusserung vermag somit die Verdachtslage betreffend die der verfahrensgegenständlichen Vermögenssperre grundsätzlich zugrundeliegenden Bedingungen nicht zu entkräften.
Ob die Vermögenssperre gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO - wie im Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 45 erfolgt - lediglich auf den Betrag von CHF 75'437.-- zu beschränken ist oder ob sie im Hinblick auf die diese Summe beträchtlich übersteigenden Vermögenswerte auf den in den angefochtenen Beschlüssen bezeichneten Konten unter Berücksichtigung der nach der angefochtenen Beschlussfassung hervorgekommenen und von der Revisionsbeschwerde zur Begründung ihres Begehrens herangezogenen weiteren Erhebungsergebnisse einen höheren Betrag zu umfassen hat, bedarf noch einer begründenden Auseinandersetzung mit den von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführten weiteren, zum Teil erst zufolge der Auswertung des beschlagnahmten Datenträgers möglichen und allenfalls noch zu ergänzenden Erhebungsergebnissen der Polizei. Hiebei wird auch der am 4.8.2010 bei Gericht eingelangte Auswertungs- und Erhebungsbericht IV der Landespolizei vom 31.7.2010 zu berücksichtigen sein. Aus diesem ergibt sich nicht nur eine Verdichtung der Verdachtslage, sondern auch der konkrete Hinweis auf zumindest einen weiteren Geschädigten (O***, Schaden ca CHF 700'000).
Eine verlässliche Beurteilung der von der Revisionsbeschwerde aufgeworfenen Frage nach dem Umfang des gerichtlichen Verfügungsverbotes durch den Obersten Gerichtshof ist somit noch nicht möglich. Demzufolge erweist sich entgegen der Gegenäusserung, die eine vollumfängliche Zurück- bzw Abweisung der Revisionsbeschwerde beantragt, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Verfahrenserneuerung mit dem Ziel von Feststellungen unter Berücksichtigung aller inzwischen vorliegender Erhebungsergebnisse zur Höhe der sicherzustellenden Vermögenswerte als erforderlich.
Da dem Antrag der Gegenäusserung auch nicht zum Teil zu entsprochen wurde, steht für sie ein Kostenersatz nicht zu.
Vaduz, am 6. August 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat