11 UR. 2011.237
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
S t r a f s a c h e
gegen A*** , wohnhaft , vertreten durch B, wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB, zufolge Beschwerde des A*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.08.2013 (ON 62), womit der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.07.2013 (ON 59) verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres, nämlich bis 22.07.2014, gemäss § 97a Abs 4 StPO zugestimmt worden ist, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Zufolge der Verdachtsmitteilung des Amtes für Umweltschutz gemäss Art 17 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) vom 19.07.2011 und des Antrages der Liechten-steinischen Staatsanwaltschaft vom 21.07.2011 führt das Fürstliche Landgericht Vorerhebungen gegen A*** , geboren am *** in *** wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB.
In Entsprechung des Antrages der Staatsanwaltschaft vom 21.07.2011 verbot das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 22.07.2011 dem Amt für Umweltschutz, Vaduz, gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO, über das Emissionskonto , lautend auf C, bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen (ON 5).
Die Anordnung wurde gemäss § 97a Abs 4 StPO auf zwei Jahre befristet und im Wesentlichen wie folgt begründet:
Am 25.02.2010 habe das Emissionshandelsregister des Fürstentums Liechtenstein das Konto *** für die Firma C*** eröffnet. Bevollmächtigte für dieses Konto seien A***, D*** und E***. Die drei Genannten seien ebenfalls wirtschaftlich Berechtigte der C***. Abklärungen des Amtes für Umweltschutz beim Emissionshandelsregister in Italien hätten dann ergeben, dass gegen den Verdächtigen in Verbindung mit dem Diebstahl von 200.000 Emissionszertifikaten in der Tschechischen Republik vom 18.01.2011 in Italien polizeilich ermittelt werde. Weitere Abklärungen beim Emissionshandelsregister der Tschechischen Republik hätten ergeben, dass sämtliche Emissionszertifikate auf dem im Spruch genannten Konto aus dem genannten Diebstahl in der Tschechischen Republik stammen würden.
Aus den vom Amt für Umweltschutz übermittelten Unterlagen gehe hervor, dass A*** die Anträge für das Konto für die C*** beim Amt für Umweltschutz gezeichnet habe. Die sich derzeit auf dem Konto *** befindlichen 175.030 Emissionszertifikate hätten einen Wert von rund EUR 2,275.390,--.
Aufgrund dieser Erkenntnisse bestehe der begründete Anfangsverdacht, dass die auf dem Konto , lautend auf C, befindlichen Emissionszertifikate aus einem Diebstahl in der Tschechischen Republik stammen. Zur Sicherung des Verfalls nach § 20b Abs 2 StGB sei daher dem das Emissionshandelsregister führenden Amt für Umweltschutz gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO ein Verfügungsverbot aufzuerlegen. Dieses sei gemäss § 97a Abs 4 StPO auf zwei Jahre zu befristen.
Mit Schreiben die Liechtensteinische Landespolizei vom 22.07.2011 ersuchte das Fürstliche Landgericht nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes um Erhebungen über Interpol in Italien zwecks Erhebung des Standes des gegen den Verdächtigen durchgeführten Verfahrens (ON 7).
Die Auskunft aus dem Zentralregister des deutschen Bundesamtes für Justiz betreffend den Verdächtigen A*** vom 26.07.2011 weist folgende Eintragung auf: "30.03.2011 Amtsanwaltschaft Berlin (F111OS)-3024 PLs 251/11 - gesucht wegen Strafverfolgung." (ON 11).
Laut der Mitteilung des Landeskriminalamtes Berlin vom August 2011 war A*** Gegenstand polizeilicher Ermittlungen in fünf Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche, welche aufgrund von Geldwäscheverdachtsanzeigen verschiedener Kreditinstitute bzw der Steuerfahndungsstelle Berlin erstattet wurden (ON 18).
Am 17.10.2011 ersuchte das Erstgericht im Rechtshilfeweg die Oberstaatsanwaltschaft Prag unter Bezugnahme auf ein dort gegen unbekannte Täter und den Verdächtigen geführtes Verfahren um Mitteilung des Verfahrensstandes (ON 20). Laut der Mitteilung der Oberstaatsanwaltschaft in Prag vom 12.12.2011 war dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen. Es wurden die Umstände im Zusammenhang mit den rechtswidrigen Transaktionen mit Emissionsscheinen untersucht und Beweise hiezu aufgenommen. In dieser Sache seien Rechtshilfe-ersuchen nach Frankreich, Polen, Ungarn, Grossbritannien, Bulgarien und Deutschland ergangen, welche noch nicht erledigt seien. Mangels einer aus-reichenden abschliessenden Sachverhaltsermittlung sei eine meritorische Ent-scheidung noch nicht möglich. Wann eine solche erfolge, sei schwer abzuschätzen, vermutlich im Laufe des nächsten Jahres. Im Rahmen des in der Tschechischen Republik in dieser Sache geführten Strafverfahrens würden bisher noch keine konkreten Personen strafrechtlich verfolgt (ON 29).
Am 28.12.2011 richtete der Erstrichter ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft in Rom um Mitteilung des Gegenstandes und des Standes des dort zu einem konkret bezeichneten Aktenzeichen anhängigen Verfahrens (ON 32). Die Erledigung zu diesem Ersuchen urgierte der Landrichter am 09.05.2012 (ON 38) und am 04.01.2013 (ON 50).
Die Tschechische Republik erklärte anlässlich ihres Antrages auf Akteneinsicht vom 22.05.2013, ihr rechtliches Interesse als Geschädigte am gegenständlichen Strafverfahren (ON 54).
Das Fürstliche Landgericht beschloss am 18.07.2013, das mit seinem Beschluss vom 22.07.2011 (ON 5) gegenüber dem Amt für Umweltschutz, Vaduz, gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO angeordnete Verfügungsverbot für das Emissionskonto , lautend auf C, für ein weiteres Jahr, somit bis zum 22.07.2014, zu verlängern.
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Mit dem im Spruch genannten Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes wurde das Emissionskonto *** gesperrt, da der Verdacht besteht, dass die auf das Konto eingegangenen Emissionszertifikate aus einem Diebstahl in der Tschechischen Republik stammen. Mittlerweile wurden Rechtshilfeersuchen nach Prag und nach Rom gestellt. Die tschechischen Behörden haben mitgeteilt, dass zum bezughabenden tschechischen Strafverfahren Rechtshilfeersuchen nach Frankreich, Polen, Ungarn, Grossbritannien, Bulgarien und Deutschland ergangen seien, um alle Einzelheiten der Bewegungen der entwendeten Emissionsscheine zu ermitteln und um die Personen, die mit diesen gehandelt haben, zu identifizieren. Das Rechtshilfeersuchen nach Rom wurde gestellt, weil in Italien ein Strafverfahren gegen den Verdächtigen wegen des Verdachts der Geldwäscherei anhängig sein soll. Nun ist zu erheben ist, ob in diesem Verfahren wegen einem ähnlichen Sachverhalt wie der, welcher dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegt, ermittelt wird. Trotz mehrfacher Urgenz wurde dem Ersuchen an die Staatsanwaltschaft in Rom bis heute entsprochen.
Dazu erwägt das Fürstliche Landgericht:
Für den Sachverhalt und die rechtlichen Voraussetzungen der ursprünglichen Kontensperre kann vollumfänglich auf den genannten Beschluss vom 22. Juli 2011 verwiesen werden. Hinsichtlich der Vortat der gegenständlich verfolgten Geld-wäscherei wird in der Tschechischen Republik ein Strafverfahren geführt, in welchem Erhebungen in mehreren Ländern notwendig sind und welche bis heute nicht zu einem Abschluss gekommen sind. Ebenfalls wurde das Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft in Rom trotz mehrfacher Urgenzen bis heute nicht beantwortet. Der Verdächtige wie auch die C*** haben Kenntnis vom gegenständlichen Strafverfahren und sind auch durch liechtensteinische Rechtsanwälte vertreten. Bis heute haben sie jedoch nicht einmal behauptet, dass die gesperrten Vermögenswerte auf dem Emissionskonto *** legaler Herkunft seien. Somit erachtet es das Fürstliche Landgericht als verhältnismässig, das Emissionskonto *** ein weiteres Jahr, das heisst bis zum 22. Juli 2014 zu sperren."
Das Fürstliche Obergericht beschloss am 13.08.2013, dem Beschluss des Landgerichtes vom 18.07.2013 (ON 59) auf Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis 22.07.2014 gemäss § 97a Abs 4 StPO zuzustimmen und führte hiezu begründend Folgendes aus:
"Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluss verlängerte das Erstgericht das mit Beschluss vom 22. Juli 2011, 11 UR.2011.237-5, gegenüber dem Amt für Umweltschutz, Vaduz, gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO angeordnete gerichtliche Verfügungsverbot für das Emissionskonto , lautend auf C, für ein weiteres Jahr, das heisst bis zum 22. Juli 2014.
Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung wird auf den erstgerichtlichen Beschluss ON 59 verwiesen, der den Verfahrensbeteiligten bereits zugestellt wurde.
Die im obgenannten erstgerichtlichen Beschluss getätigten Ausführungen entsprechen der Aktenlage. Es liegen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4, 3. Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstehen."
Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.08.2013 richtet sich die unter Geltendmachung der Rechtsmittelgründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit erhobene Beschwerde des A*** vom 05.09.2013 (ON 66).
Der Beschwerdeführer erklärt, den Beschluss vom 13.08.2013 in seinem gesamten Inhalt anzufechten, und bringt hiezu im Wesentlichen Folgendes vor:
Seit der vermögensrechtlichen Anordnung durch das Erstgericht vom 22.07.2011 (ON 5) habe sich eine Erhärtung des Anfangsverdachts gegen den Beschwerdeführer nicht ergeben. Das Fürstliche Landgericht habe zwar die Liechtensteinische Landespolizei ersucht, über Interpol den Stand des Strafverfahrens in Italien zu erheben und den EU-Raum zu überprüfen, ob polizeiliche und/oder justizielle Erhebungen anhängig seien. Die zahlreichen Korrespondenzen mit den italienischen, deutschen, österreichischen und tschechischen Behörden hätten jedoch keine Erhärtung des Anfangsverdachts der in Liechtenstein geführten Strafsache erkennen lassen. Auch die ergänzenden internationalen Rechtshilfe-ersuchen vom 17.10.2011 (ON 20) und vom 28.12.2011 (ON 32) an die zuständigen Behörden in Prag bzw Rom hätten keine neuen Ergebnisse, geschweige denn eine Erhärtung des Anfangsverdachts erbracht.
Das Antwortschreiben der Oberstaatsanwaltschaft Prag vom 12.12.2011 (ON 29) enthalte nicht einmal Hinweise betreffend den Beschwerdeführer, sondern lediglich allgemeine Informationen, dass diverse Rechtshilfeersuchen, mitunter nach Frankreich, Polen, Ungarn, Grossbritannien, Bulgarien und Deutschland, ergangen seien und eine meritorische Entscheidung wohl erst im Laufe des nächsten Jahres erfolgen werde. Bis heute sei jedoch nichts dergleichen geschehen. Weder 2012 noch im Verlaufe des Jahres 2013 habe es von Seiten der tschechischen Behörden irgendeine Entscheidung bzw neue Information zum angeblich vor dem Abschluss stehenden Verfahren gegeben.
Ebenso wenig würden die Antwortschreiben der Generaldirektion Strafjustiz des italienischen Justizministeriums vom 08.02.2013 (ON 37), 25.03.2013 (ON 41), 24.01.2013 (ON 52) und 12.02.2013 (ON 53) sachrelevante Hinweise betreffend den Beschwerdeführer enthalten. Das letztgenannte Schreiben (ON 53) nehme sogar auf ein internationales Rechtshilfeersuchen des Landgerichtes vom 27.12.2013 in einem Strafverfahren gegen F*** und G*** Bezug, ohne dass ersichtlich sei, inwieweit dieses Strafverfahren mit dem gegenständlichen in Zusammenhang stehen solle.
Des Weiteren habe das Landgericht seit Januar 2013 offensichtlich keinerlei weitere Veranlassungen zur Ermittlung des Sachverhaltes getroffen. Insbesondere würden die ausländischen Rechtshilfebehörden nicht zur Erledigung des Rechts-hilfeersuchens aufgefordert, weshalb die lange Dauer der angeordneten Kontosperre nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, sondern vielmehr darauf, dass seitens des Untersuchungsrichters keine Untersuchungshandlungen gesetzt bzw seine Rechtshilfeersuchen seit zwei Jahren nicht sachrelevant erledigt worden seien. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass ein Strafverfahren rasch und zügig abzuwickeln sei, auch wenn es einen starken Auslandsbezug habe und von Ermittlungsergebnissen ausländischer Behörden abhänge (LES 2010, 173).
Seit dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.07.2011 (ON 5) seien vom liechtensteinischen Untersuchungsrichter insgesamt drei Untersuchungshandlungen gesetzt worden, nämlich die Abfertigung des Rechtshilfeersuchens an die Liechtensteinische Polizei und an die Strafverfolgungsbehörden in Prag und Rom. Seither sei in allen Fällen keine Erledigung und damit auch keine Erhärtung des Anfangsverdachts eingetreten. Es seien keinerlei Beweisergebnisse hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer die Emissionsrechte von 200.000 Emissionszertifikaten "gestohlen" oder nicht gutgläubig erworben habe. Es sei nicht einmal die angeblich kriminelle Herkunft der gesperrten Emissionszertifikate hinterfragt, sondern schlicht gegen die erstmöglich erkennbare - mit einer Emissionskontonummer versehene - Gesellschaft bzw den WB derselben ermittelt worden. Es lägen keinerlei Erkenntnisse vor, wonach ein "Hackerangriff" mit dem dazugehörigen Transfer der Emissionszertifikate durch den Beschwerdeführer stattgefunden habe und dieser deswegen als Verdächtiger ins Visier zu nehmen sei. Vielmehr sei die erste, aufgrund der Register-ID identifizierbare Gesellschaft und deren WB zum "Sündenbock" gestempelt worden, obwohl keine wie immer geartete Beziehung des Beschwerdeführers zu den behaupteten "Zertifikatsdiebstählen" eruiert werden habe können, mit Ausnahme des Umstandes, dass die Zertifikate erworben wurden. Der Erwerb von angeblich "gestohlenen" Zertifikaten durch einen gutgläubigen und selbst getäuschten Erwerber könne indes nicht strafbar sein.
Zu diesem Ergebnis seien die - gründlich und zügig - ermittelnden britischen Strafverfolgungsbehörden der Serious Organised Crime Agency gelangt, welche über entsprechende Ersuchen aus Tschechien gegen den Beschwerdeführer ebenfalls eine Strafuntersuchung eingeleitet und festgestellt hätten, dass diesem keine Straftat vorzuwerfen sei. Zu diesem Ergebnis seien die britischen Strafverfolgungsbehörden gelangt, nachdem sie am 23.10.2012 eine Hausdurchsuchung in den Geschäfts-räumlichkeiten der H*** durchgeführt hatten. Zugleich sei der Beschwerdeführer am Flughafen Heathrow vorläufig festgenommen und bei der Crawley Police Station zum angeblichen Diebstahl der verfahrensgegenständlichen Emissionszertifikate ausführlich verhört worden. In einer weiteren Vernehmung vom 22.03.2013 - diesmal in Begleitung seines britischen Rechtsvertreters - habe der Beschwerdeführer den britischen Strafverfolgungsbehörden alle Dokumente bezüglich der Banktransaktionen vorgelegt und vollumfänglich die Hintergründe der verfahrensgegenständlichen Emissionszertifikatsgeschäfte erklärt. Nachdem keine wie immer gearteten Verdachtsmomente gegen ihn aufrecht zu halten gewesen seien, seien von den britischen Strafverfolgungsbehörden folgerichtig die strafrechtlichen Untersuchungen eingestellt worden.
Nachdem das Fürstliche Landgericht in den letzten Monaten keinerlei Veranlassungen in der gegenständlichen Strafuntersuchung getroffen habe, sei ihm offenkundig eine wichtige Entwicklung entgangen. Anders sei es nicht erklärbar, dass die Vermögenssperre um ein weiteres Jahr verlängert wurde, obwohl schon seit zwei Jahren keine, geschweige denn belastende Beweisergebnisse gewonnen werden haben können (hiezu Verweis auf das Schreiben von L*** vom 21.08.2013).
Vor diesem Hintergrund habe sich der Anfangsverdacht nicht erhärtet, sondern verflüchtigt. Stattdessen sei eindeutig belegt, dass der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Sache als "Sündenbock" dienen solle, weil bis heute nicht ermittelt werden habe können, wer tatsächlich den angeblichen "Zertifikationsdiebstahl" begangen habe. Ausserdem wäre es vom Beschwerdeführer, welcher in der gegenständlichen Sache Opfer und nicht Täter sei, ausgesprochen töricht, wenn er Zertifikate "stehlen" und diese dann unter Verwendung seiner weltweit zuordenbaren Register-ID vertreiben würde. Dies entspreche einem Dieb, der die gestohlenen Waren mit Fotos vom Einbruch und seiner Visitenkarte vertreiben würde. Ein solches Vorgehen sei dermassen absurd, dass nicht einmal die tschechischen Behörden selbst daran glauben können, sonst hätten sie längst hieb- und stichfeste Beweise für die angebliche Täterschaft des Beschwerdeführers geliefert. Bekanntermassen sei dies nicht geschehen und habe auch das Landgericht den Anfangsverdacht nicht erhärten können.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung (vgl LES 2010, 63; LES 2010, 173; JN 2006, 351) dürfe eine Vermögenssperre nicht einfach mittels Automatismus immer wieder um ein weiteres Jahr verlängert werden, ohne dass die Strafverfolgungsbehörden gründlich und zügig ermitteln und/oder sich der Anfangsverdacht erhärtet. Dies gelte in gesteigertem Masse dann, wenn eine Vermögenssperre wie im gegenständlichen Fall über zwei Jahre hinaus aufrecht erhalten werden solle.
Unter den gegenständlichen Umständen sowie im Lichte dieser Rechtsprechung hätte das Obergericht der Verlängerung der Vermögenssperre nicht zustimmen dürfen, und zwar umso weniger wenn man bedenke, dass der Beschwerdeführer schon heute einen erheblichen Vermögensschaden durch den zwischenzeitlichen Kursverlust der volatilen Zertifikate erlitten habe. Mit unbedachten Verlängerungen der Vermögenssperre würden unweigerlich auch Fragen der Amtshaftung für diesen Vermögensschaden aufgeworfen.
Die Beschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss dahingehend abändern, dass die Zustimmung zu der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.07.2013 (ON 59) verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für ein weiteres Jahr, somit bis 22.07.2014, gemäss § 97a Abs 4 StPO verweigert wird. In eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werden. In jedem Fall sei das Land Liechtenstein zum Ersatz der Verfahrenskosten des Beschwerdeführers zu verpflichten.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erstattete hiezu folgende Gegenäusserung vom 11.09.2013 (ON 67):
Der Beschwerdeführer verschweige geflissentlich folgende wesentlichen Verfahrensergebnisse: Am 18.01.2011 seien beim tschechischen Emissionshandelsregister der Firma I*** von unbekannten Tätern insgesamt Emissionszertifikate im Wert von EUR 6,745 Mio "gestohlen" worden, indem die Täter durch eine fingierte Bombendrohung die Evakuierung des Gebäudes erwirkt und sich so Zugang zu dem Computer verschafft haben. Danach hätten die unbekannten Täter u.a. 200.000 Emissionszertifikate im Wert von ca EUR 2,6 Mio auf ein Emissionskonto der J*** transferiert. Von dort seien sie zugleich auf das Emissionskonto *** des Verdächtigen A*** überwiesen worden. Dieser habe seinerseits noch am selben Tag (18.01.2011!) die Zertifikate in vier Blöcken von je 50.000 an die K*** verkauft und auf deren Emissionskonto *** überwiesen. Die K*** habe diese Zertifikate am 19.01.2011 weiterverkauft. Nachdem bekannt geworden sei, dass die Zertifikate in Tschechien "gestohlen" worden seien, habe der Käufer am 26.04.2011 175.030 Zertifikate auf das Emissionshandelskonto *** der K*** zurücküberwiesen. Diese habe ihrerseits die Zertifikate noch am gleichen Tag an den Verdächtigen auf dessen Konto *** transferiert, wo sie sich nach wie vor befänden.
Der Verdächtige habe bereits seit Ende Juli 2011 Kenntnis von der Kontosperre und sei vom Amt für Umweltschutz aufgefordert worden, sich bei Gericht zu melden (ON 10, AS 129), was er geflissentlich unterlassen habe. Im Übrigen werde auf die gegen den Verdächtigen in Deutschland anhängigen Ermittlungsverfahren (s ON 18) verwiesen.
Mit Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Prag vom 25.07.2011 haben die tschechischen Behörden in ihrem gegen A*** wegen des Verdachts des unbefugten Zugangs zu einem Computersystem und zu einem Datenträger nach § 230 des tschechischen Strafgesetzbuches geführten Strafverfahren um die Sperre der beim liechtensteinischen Emissionshandelsregister auf dem Konto der Firma C*** zu Konto *** befindlichen 175.030 Emissionszertifikate, welche am 18.01.2011 in Tschechien zum Nachteil mehrerer Firmen entwendet worden seien, beantragt.
In seinem Schreiben vom 23.08.2011 habe der Untersuchungsrichter die "zusätzliche" Sicherstellung dieser Emissionszertifikate im Hinblick auf die bereits erfolgte Sperre im Inlandsverfahren abgelehnt und die rechtshilfeersuchende Behörde hievon in Kenntnis gesetzt.
Da ein Teil der von den unbekannten Tätern in Tschechien widerrechtlich erlangten Emissionszertifikate noch am Tattag auf ein dem Verdächtigen gehörendes Emissionshandelskonto in Italien transferiert worden sei, diese Zertifikate noch am selben Tag vom Verdächtigen an eine schweizer Firma verkauft und - nachdem bekannt geworden war, dass sie aus einem Hackerangriff zum Nachteil mehrerer tschechischer Firmen stammten - die Zertifikate wiederum auf das Emissionshandels-konto des Verdächtigen zurücküberwiesen worden seien, lasse sich ein Tatverdacht gegen A*** wohl nicht von der Hand zu weisen. Ob der Verdächtige an der in Tschechien verübten Straftat beteiligt war bzw welche Kenntnis er über die Herkunft der an ihn am 18.01.2011 auf sein Emissionshandelskonto in Italien überwiesenen Zertifikate hatte, würden die in Tschechien und in Italien gegen ihn geführten Strafverfahren zu klären haben.
Bei dieser Sachlage könne insgesamt der angefochtene Beschluss weder als unverhältnismässig, noch als unangemessen angesehen werden. Die Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge.
Der Beschwerdeführer gab zu dieser Gegenäusserung am 02.10.2013 folgende Stellungnahme ab (ON 69):
Wie die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung selbst einräume, sollen unbekannte Täter Emissionszertifikate im Wert von EUR 6,745 Mio "gestohlen" haben. Über zweieinhalb Jahre nach dieser angeblichen Tat seien die Täter nach wie vor unbekannt und lägen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche auch nur annähernd die Täterschaft des Beschwerdeführers indizieren würden. Die Staatsanwaltschaft verweise als Kernbeweisstück auf ON 18, insbesondere auf die dort erwähnten Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer in Deutschland, und möchte damit offensichtlich in irgendeiner Weise eine Erhärtung des Anfangs-verdachts aufzeigen. Dabei gehe aus den dort enthaltenen Informationen der Interpol Wiesbaden - entgegen der Interpretation der Staatsanwaltschaft - eindeutig hervor, dass in dem ähnlich gelagerten Fall in Deutschland (241 JS 777/11) das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer durch die Berliner Staatsanwaltschaft bereits eingestellt worden sei. Aber auch aus den weiteren von der Staatsanwaltschaft bezogenen Aktenstücke würden keine für den Beschwerdeführer belastenden Tatsachen hervorgehen, weshalb es nicht überrasche, dass zu angeblichen Ermittlungen keine justiziellen Aktenzeichen vorgelegen seien. Ein beredtes Zeugnis der fehlenden Substanz der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anschuldigungen gebe der Umstand, dass sie noch heute auf Informationen durch Interpol Wiesbaden vom 26.09.2011 verweisen müsse. Daraus folge, dass offensichtlich auch der Staatsanwaltschaft im Verlauf der letzten zwei Jahre keine belastenden Umstände bekannt geworden seien und/oder sie nicht über den neuesten Stand dieser Ermittlungen bzw betreffend die Einstellung der bezughabenden Auslandsverfahren informiert sei.
Auch die allgemein gehaltenen und nicht substantiierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wohl nicht von der Hand zu weisen sei, zeigten, dass sich die Vorerhebungen auf demselben Verfahrensstand wie vor mehr als zwei Jahre befänden und die - für eine über zwei Jahre hinausgehende - Verlängerung der Vermögenssperre zwingende erforderliche Erhärtung des Anfangsverdachts nicht erfolgt sei.
Hiezu komme, dass die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die in Tschechien sowie in Italien gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren die nötigen Informationen bringen würden, niemals die Fortsetzung eines ansonsten stillstehenden Inlandsverfahrens, geschweige denn die Aufrechterhaltung einer eingriffsintensiven Vermögenssperre, welche - notabene - kursabhängige Zertifikate und damit wortveränderliche Vermögenswerte umfasse, rechtfertigen könne. Die Staatsanwaltschaft verkenne nämlich offenbar, dass in einem Inlandsverfahren - im Gegensatz zu einer Rechtshilfehandlung für eine ausländische Behörde nach den Art 50 ff RHG - den inländischen Strafverfolgungsbehörden eine aktive Funktion zukomme und sie insbesondere für die rasche und zügige Durchführung der straf-rechtlichen Ermittlungen zur Erhärtung oder Entkräftung des Anfangsverdachts selbst verantwortlich seien. Gelinge dies nicht innert angemessener Frist iSd Art 6 EMRK, insbesondere weil die Strafverfolgungsbehörden untätig sind, sei das Inlandsverfahren sofort einzustellen und seien allfällige vermögensrechtliche Anordnungen ersatzlos aufzuheben. Es sei nämlich unzulässig, ein Inlandsverfahren nur deshalb aufrecht zu erhalten, weil man hoffe, irgendwann von ausländischen Behörden noch (belastende) Informationen zu erhalten. Dies schon deshalb, weil ansonsten alle involvierten Behörden behaupten könnten, noch auf (belastende) Informationen der jeweils anderen ausländischen Behörden zu hoffen, um die entsprechenden Verfahren im Widerspruch mit den Grundsätzen des Strafprozessrechtes so lange wie möglich fortsetzen zu können.
In diesem Zusammenhang sei neuerlich darauf hinzuweisen, dass ein Strafverfahren rasch und zügig abzuwickeln sei, auch wenn es einen starken Auslandsbezug habe und von Ermittlungsergebnissen ausländischer Behörden abhängig sei (LES 2010, 173).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Der für die Vermögenssperre nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO erforderliche Verdacht ergibt sich hinreichend aus dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.07.2007 auf Anordnung (ON 5) und vom 18.07.2013 auf Verlängerung der Vermögenssperre (ON 59) iVm der Darstellung der Verdachtslage durch die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde. Beizupflichten ist dem Rechtsmittelwerber, dass der bisherige Verfahrensgang eine Verdichtung dieser Verdachtslage nicht erbracht hat.
Die Vermögenssperre nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO wurde bisher, worauf im Hinblick auf das diesbezügliche Rechtsmittelvorbringen zur Klarstellung hinzuweisen ist, (erst) einmal verfügt.
Aktenkonform zeigt die Revisionsbeschwerde auf, dass der Fortgang und der Abschluss des Strafverfahrens gegen A*** wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB betreffend die nach den bisherigen Erkenntnissen auf strafgesetzwidrige Weise in Tschechien erlangten Emissionszertifikate sehr erschwert ist. Die inländischen Strafverfolgungsorgane sind hiebei im Wesentlichen auf die Mitwirkung der im Rechtshilfeweg ersuchten ausländischen Strafverfolgungsbehörden und deren zielgerichteten und möglichst zeitnahen Erledigungen angewiesen. Mag auch von der Möglichkeit der Intensivierung der Urgenz dieser Rechtshilfe-erledigungen Gebrauch gemacht werden können, kann doch andererseits von einer nur schleppenden Betreibung des Verfahrensfortganges oder gar von dessen Stillstand durch die hiefür zuständigen inländischen Organe nicht die Rede sein.
Ob der Hinweis auf auch in Grossbritannien anscheinend im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Sachverhalten geführten Ermittlungen, welche nach dem Beschwerdevorbringen eingestellt worden seien, entscheidende Erkenntnisse für die verfahrensgegenständlich aufzuklärenden Umstände zulassen, wird die Staatsanwaltschaft nach Einsicht in die hiezu - allerdings nur in englischer Sprache - mit dem Rechtsmittel vorgelegten Unterlagen abschliessend beurteilen können. Dagegen ist vorerst einzuwenden, dass es sich bei dem vorgelegen Schreiben des L*** vom 21.08.2013 zu einem nicht um eine amtliche Mitteilung und zum anderen nicht um eine abschliessende behördliche Beurteilung des untersuchten Verdachtes handelt. Ungeachtet dieser Nachricht und des darauf Bezug nehmenden Vorbringens der Beschwerde ist ihr entgegen zu halten, dass ein allenfalls nicht hinreichender Tatverdacht aus der Sicht der englischen Strafverfolgungsbehörden nicht zwingend zum selben Ergebnis für das Inlandsverfahren führen muss, zumal sich Vermögenswerte, welche durch die - nach der Verdachtslage - in Tschechien begangene Straftat erlangt wurden, in Liechtenstein befinden. Dies gilt im Übrigen auch betreffend allfälliger diesbezüglicher Verfahren in Deutschland.
Die Sperre von Vermögenswerten - wie in diesem Strafverfahren - über zwei Jahre hinaus ist nicht unangemessen, wenn die möglichen zielführenden Untersuchungshandlungen gesetzt wurden und, wie vorliegend, besonders berücksichtigungswürdige Umstände eine Verlängerung rechtfertigen (LES 2010, 173; LES 2008, 46; LES 2007, 462). Diese Verlängerung dauert bis 22.07.2014.
In dem aufgrund des Ersuchens der Oberstaatsanwaltschaft Prag vom 25.11.2011 eingeleiteten Strafrechtshilfeverfahren 11 RS.2011.224 hat das Fürstliche Landgericht unter Hinweis auf die im Inlandsverfahren verfügte Vermögenssperre von der (zusätzlichen) Sicherstellung der Emissionszertifikate abgesehen (s ON 4 in 11 RS.2011.224).
Die von der Beschwerde in der Sache nach geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art 34 LV sowie dem 1. ZP-ERMK durch eine unverhältnismässig lange Vermögenssperre liegt somit nicht vor. Auch eine mehrjährige Vermögenssperre bewirkt nicht in jedem Fall eine Verletzung der Eigentumsgarantie (vgl StGH 2009/149 vom 30.11.2009).
Der Beschwerde war somit in Übereinstimmung mit der Äusserung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels und ihrer Stellungnahme zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft selbst zu tragen.
Vaduz, am 06. November 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat