11 UR. 2011.364
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat, im Beisein der Schriftführerin, in der
S t r a f s a c h e
gegen A, vertreten durch B, wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 StGB, zufolge Revisionsbeschwerde des Beschuldigten A gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.10.2012 (ON 46), mit dem in Stattgebung der Beschwerde des Subsidiaranklägers C der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.08.2012 (ON 37) aufgehoben und dem Fürstlichen Landgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag des C auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgetragen wurde, nach Anhörung des Subsidiaranklägers C und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beschwerde des Subsidiaranklägers C gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.08.2012 (ON 37) n i c h t Folge gegeben wird und gemäss § 307 StPO der Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen verpflichtet wird, nämlich von CHF 800,-- an das Land Liechtenstein und von CHF 1.215,-- an A .
Der Revisionsbeschwerdegegner, der die Kosten seiner Gegenäusserung selbst zu tragen hat, hat gemäss § 307 StPO A die mit CHF 1.822,50 bestimmten Kosten der Revisionsbeschwerde zu ersetzen.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 27.12.2011 (ON 12) beantragte der Subsidiarankläger C (soweit gegenständlich relevant) gleichzeitig mit dem gegen A wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB eingebrachten Bestrafungsantrag Verfahrenshilfe durch die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer.
Das Fürstliche Obergericht erklärte mit Beschluss vom 10.04.2012 den Strafantrag des Subsidiaranklägers C gegen A wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB für zulässig (ON 21).
Über den Verfahrenshilfeantrag des C, gegen dessen Erfolg sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte A ausgesprochen hatten, beschloss das Fürstliche Landgericht am 20.04.2012 wie folgt (ON 22):
"Der Antrag, C für das Subsidiarverfahren bis zur Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über die Zulässigkeit nach § 173 Abs 3 StPO des mit Schriftsatz vom 27.12.2011 (ON 12) eingebrachten Subsidiarantrages und der Subsidiaranklage einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird abgewiesen."
Begründet wurde dieser Beschluss zusammengefasst damit, dass dem Subsidiarankläger für das erste Stadium des Subsidiarverfahrens, in welchem vom Fürstlichen Obergericht über die Zulassung der Subsidiaranklage bzw des Subsidiarantrages zu entscheiden sei, noch kein Anspruch auf Verfahrenshilfe zustehe; erst im zweiten Stadium, in welchem die Untersuchung zu führen bzw. die Anklage zu vertreten sei, komme die Gewährung der Verfahrenshilfe für den Subsidiarantragsteller/-ankläger in Frage. Ob für dieses zweite Stadium C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen sei, habe der zur Entscheidung über den gegen A vom Subsidiarankläger eingebrachten Bestrafungsantrag zuständige Landrichter zu entscheiden.
Der von C gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.04.2012 erhobenen Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht am 05.06.2012 entgegen der zur Beschwerde eingeholten Gegenäusserung des Beschuldigten A (ON 25) dahingehend Folge, dass es den angefochtenen Beschluss aufhob und dem Fürstlichen Landgericht die neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des C auftrug.
Diese Entscheidung (ON 30) begründete das Fürstliche Obergericht unter anderem wie folgt:
"[...] Das Gesetz, namentlich die StPO, sieht keine Bestimmung vor, gestützt auf welche einem Privatbeteiligten in einem Fall wie dem gegenständlichen, in welchem das Opferhilfegesetz nicht zur Anwendung gelangt, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Geltendmachung seiner subsidiären Verfolgungsrechte gemäss § 32 Abs 3 StPO iVm § 173 StPO beigestellt werden könnte.
Allerdings ergibt sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch für einen Privatbeteiligten/Subsidiarantragsteller bzw -ankläger unter den kumulativen Voraussetzungen, dass 1. der Antragsteller bedürftig ist, 2. die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos oder mutwillig ist, und 3. die Beigebung eines Rechtsanwaltes sachlich geboten ist, im Hinblick auf die §§ 63 ff ZPO primär aus dem in Art 31 Abs 1 LV verankerten Gleichheitsgrundsatz; zudem stellt dieser Anspruch auch einen Teilgehalt des in Art 43 LV verankerten Grundrechtes auf wirksame Beschwerdeführung dar (LES 1996, 7 [9]; LES 1999, 209 [213]; LES 2004, 145 [147], 148 [150] u. 168 [174 f]).
Diese rechtlichen Rahmenbedingungen werden auch vom Erstgericht richtig erkannt. Allerdings besteht für die vom Erstgericht vorgenommene Unterteilung des Subsidiar(anklage)verfahrens in zwei Stadien dahingehend, dass in einem ersten Stadium zu entscheiden ist, ob der Subsidiarantrag bzw die Subsidiaranklage zugelassen wird, und in einem zweiten Stadium die Untersuchung durchzuführen oder die Anklage zu vertreten ist, und den daraus gezogen Schluss, dass für das erste Stadium die Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes jedenfalls ausgeschlossen sei, kein Anlass.
Sofern das Erstgericht auf die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.01.2007, 11 UR.2006.67, verweist, ist zu erwägen, dass diese Entscheidung seinerzeit vom 3. Senat des Fürstlichen Obergerichts in anderer personeller Zusammensetzung gefällt und kurz damit begründet wurde, dass "der noch nicht zugelassene Subsidiarankläger (..) keineswegs mit der Stellung des Privatanklägers verglichen werden (könne); jedenfalls solange nicht, als nicht eine Zulassung gemäss § 173 Abs 3 StPO vorlieg(e)."
Der 3. Senat des Fürstlichen Obergerichtes in seiner nunmehrigen personellen Zusammensetzung kann sich der Rechtsprechung seines Vorgängersenates aufgrund folgender Erwägungen nicht anschliessen:
Der Anspruch auf Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ergibt sich, wie eingangs erwogen, im Hinblick primär auf die §§ 63 ff ZPO aus dem in Art 31 Abs 1 LV verankerten (prozessualen) Gleichheitsgrundsatz; demnach kommt es - entgegen den Ausführungen des A in dessen Gegenäusserung - nicht primär auf einen Vergleich mit dem Privatankläger gemäss § 31 StPO, sondern vielmehr auf den Vergleich mit dem Kläger in einer Zivilrechtsstreitigkeit an; wie dem Kläger eines Zivilverfahrens bereits für die Einbringung seiner Klage Verfahrenshilfe auch durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, bewilligt werden kann, ist unter den postulierten Voraussetzungen ("Bedürftigkeit", "fehlende Mutwilligkeit", "Notwendigkeit") auch dem Privatbeteiligten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen bereits für die Einbringung des das Subsidiarverfahren einleitenden Antrages Verfahrenshilfe durch Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu bewilligen. Inwiefern sich das Subsidiarverfahren vom Privatanklageverfahren unterscheidet, ist daher nicht massgeblich und muss hierauf nicht weiter eingegangen werden.
Der vom Vorgängersenat vertretenen Rechtsauffassung kann auch aufgrund folgender weiterer Erwägungen nicht beigetreten werden:
Wie eingangs erwogen, ergibt sich der Rechtsanspruch des Subsidiarantragstellers bzw -anklägers auch aus Art 43 LV und dem darin als Teilgehalt verankerten Grundrecht auf wirksame Beschwerdeführung. Vom Inhalt des Subsidiarantrages hängt der weitere Gang des Subsidiarverfahrens ganz massgeblich ab; insbesondere wenn der Privatbeteiligte direkt eine Anklage bzw einen Straf-/Bestrafungsantrag einbringt, ist besondere Sorgfalt geboten, ja bedarf schon die Entscheidung, ob lediglich die Untersuchung beantragt oder bereits direkt eine Anklage/ein Strafantrag/ein Bestrafungsantrag eingebracht wird, nicht unerheblicher juristischer Sorgfalt. Ein juristischer Laie ist mit der Formulierung des Subsidiarantrages zudem regelmässig, spätestens aber dann, wenn er eine begründete Anklageschrift beim Fürstlichen Land- als Kriminalgericht einzubringen hat, überfordert. Das Verfassen eines inhaltlich stichhältigen Subsidiarantrages erfordert deshalb juristische Kenntnisse, welche einem Laien idR abgehen. Es wäre demnach eine unverhältnismässige Beschneidung des Rechtes auf wirksame Beschwerdeführung, würde man einem mittellosen Privatbeteiligten gerade für den das Subsidiarverfahren einleitenden Antrag generell keine Verfahrenshilfe durch Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gewähren, hingegen für das anschliessende Verfahren schon. Das Subsidiarverfahren ist daher zusammengefasst unter dem Gesichtspunkt der Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes als einheitliches Ganzes zu betrachten.
Im Sinne einer Rechtsprechungsänderung wird der 3. Senat des Fürstlichen Obergerichtes in seiner nunmehrigen personellen Zusammensetzung hinkünftig im Hinblick auf die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes die Unterteilung des Subsidiar(anklage)verfahrens in zwei Verfahrensstadien nicht weiter verfolgen. Unter den genannten Voraussetzungen ist Verfahrenshilfe durch Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bereits für die Stellung des Subsidiarantrages zu bewilligen und gilt diese Bestellung grundsätzlich - eine Änderung der massgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen vorbehalten - auch für das gesamte, sich daran allenfalls anschliessende Subsidiarverfahren.
Das Erstgericht wird daher über den Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bzw eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Geltendmachung seiner subsidiären Verfolgungsrechte gemäss § 173 StPO unter Abstandnahme vom angezogenen Abweisungsgrund zu entscheiden und hierbei im Sinne vorstehender Erwägungen namentlich zu erwägen haben, ob der Beschwerdeführer bedürftig, die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos und die Beigebung eines Rechtsanwaltes sachlich geboten ist.
Falls das Erstgericht die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejahen sollte, wird die Bestellung des Verfahrenshelfers durch die Rechtsanwaltskammer zu veranlassen sein (§ 27 Abs 1 StPO; § 67 ZPO)."
Dieser Beschluss des Fürstlichen Obergerichts erwuchs bei beigesetztem Rechtskraftvorbehalt unangefochten in Rechtskraft.
Im zweiten Rechtsgang wies das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 27.08.2012 den Antrag des C auf Beigebung eines Verfahrenshelfers für das Subsidiarverfahren neuerlich ab (ON 37). Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Die genannte Rechtsauffassung des Fürstlichen Obergerichtes (ON 30) ist zwischenzeitlich überholt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06. Juli 2012, 14 UR 2011.425-22, entschieden, dass der Privatbeteiligte keinen Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes hat. Für die rechtliche Begründung kann vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes verwiesen werden, die das Gericht hiermit vollumfänglich übernimmt. Die Wiederholung der wörtlichen Begründung ist entbehrlich, da auch der damalige Antragsteller von D vertreten wurde. Im konkreten Fall ging es ebenfalls um die Verfahrenshilfe im Subsidiarverfahren.
Aufgrund der hier vertretenen Rechtsauffassung braucht auf die ergänzenden Eingaben (ON 32 und 35) nicht weiter eingegangen werden.
Die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes anlässlich der Begründung seines Beschlusses (ON 30), wonach das Erstgericht unter Abstandnahme vom angezogenen Abweisungsgrund im Sinne der Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts neuerlich zu entscheiden habe, sind unbeachtlich. Dies weil anders als beispielsweise Art 54 StGHG die StPO keine Bindungswirkung der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes für das Fürstliche Landgericht vorsieht. Die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts sind vielmehr faktischer denn rechtlicher Natur - und faktisch spricht der Fürstliche Oberste Gerichtshof im ordentlichen Instanzenzug das letzte Wort."
Gegen diesen Beschluss erhob der Subsidiarankläger C mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 12.09.2012 (ON 40) wiederum Beschwerde an das Fürstliche Obergericht.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 23.10.2012 der Beschwerde, gegen deren Erfolg sich der Beschuldigte A in seiner Gegenäusserung vom 02.10.2012 (ON 42) ausgesprochen hatte, Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Fürstlichen Landgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag des C auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 27.12.2011 auf. Gleichzeitig verpflichtete das Fürstliche Obergericht das Land Liechtenstein zum Ersatz der mit CHF 1.215,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeführers (ON 46). A habe die Kosten seiner Gegenäusserung selbst zu tragen.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht über die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges hinaus Folgendes aus:
"Der Beschwerde des C ist aufgrund nachfolgender Erwägungen im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht im Sinne der vom Fürstlichen Obergericht bereits in seinem Beschluss vom 05.06.2012 (ON 30) angestellten Erwägungen Folge zu geben.
Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsmeinung gilt für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren der Grundsatz der "innerprozessualen Bindungswirkung" einer kassatorischen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts oder des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes gleich wie im zivilprozessualen Verfahren (s. §§ 468, 511 ZPO). Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass: 1. das Fürstliche Landgericht - vorbehaltlich im gegenständlichen Fall nicht gegebener nachträglicher Sachverhaltsänderungen - auch im strafprozessualen Beschwerdeverfahren an die vom Fürstlichen Obergericht in einem aufhebenden Beschluss geäusserte rechtliche Beurteilung, gleichgültig, ob sich diese auf Fragen des formellen oder materiellen Rechts erstreckt, gebunden ist; 2. auch das Fürstliche Obergericht in einem allfälligen zweiten Rechtsgang an die in seinem Aufhebungsbeschluss früher geäusserte Rechtsansicht gebunden ist.
Diese innerprozessuale Bindungswirkung der im ordentlichen Rechtsmittelweg ergangenen Entscheidungen hat auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung in der StPO zu gelten. Die Bindung des Erstgerichts an die in einem Aufhebungsbeschluss vom Fürstlichen Obergericht geäusserte Rechtsauffassung muss schon deswegen Geltung beanspruchen, weil ansonsten die dem Fürstlichen Obergericht gemäss § 243 Abs 4 StPO ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit, einer bei ihm eingereichten Beschwerde dahin Folge geben zu können, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird, ihres Sinnes entleert wäre, falls das Erstgericht bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht an die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts gebunden wäre und die fehlende Bindung damit weiter zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, dass es zu einem ewigen Hin und Her zwischen erster und zweiter Instanz und damit faktisch zu einem Zustand der Entscheidungslosigkeit kommen würde. Die innerprozessuale Selbstbindung des Fürstlichen Obergerichts an die in einem früheren Aufhebungsbeschluss geäusserte Rechtsansicht (bei unveränderter Sach- und Rechtslage) muss schon aus Gründen der Rechtssicherheit bzw des Vertrauensschutzes gelten; andernfalls - bei fehlender Selbstbindung - wäre zudem willkürlichen Entscheidungen Tür und Tor geöffnet.
An dieser innerprozessualen Bindungswirkung, hier des Fürstlichen Landgerichts und des Fürstlichen Obergerichts, an die von letzterem in seinem rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss vom 05.06.2012 (ON 30) geäusserte Rechtsmeinung kann selbstredend auch nichts ändern, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof zwischenzeitlich (nach dem Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 05.06.2012 (ON 30) und vor dem gegenständlich angefochtenen Beschluss des Fürstlichen vom 27.08.2012 [ON 37]) am 06.07.2012 im Verfahren des Fürstlichen Landgerichts zu AZ 14 UR.2011.425 erkannt hat, dass der Subsidiarankläger überhaupt keinen Anspruch auf Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes habe. Jene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes ist nämlich in einem anderen Verfahren ergangen und kann daher mit Bezug auf die innerprozessuale Bindungswirkung des im gegenständlichen Verfahren ergangenen (rechtskräftigen) Aufhebungsbeschlusses des Fürstlichen Obergerichts vom 05.06.2012 (ON 30) keinen Einfluss haben, sondern nur allenfalls in künftigen vergleichbaren Fällen Präjudizwirkung entfalten.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Bindung an die vom Fürstlichen Obergericht in seinem Beschluss vom 05.06.2012 (ON 30) geäusserte Rechtsansicht insbesondere zu erwägen haben, ob der Beschwerdeführer bedürftig und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos und die Beigebung eines Verfahrenshelfers sachlich geboten ist. Falls das Erstgericht die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshelfers bejahen sollte, wird dessen Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer zu veranlassen sein (§ 27 Abs 1 StPO, § 67 ZPO analog).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO."
Gegen diesen Beschluss richtet sich unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit die Revisionsbeschwerde des Beschuldigten A. Zur Frage der Zulässigkeit seines Rechtsmittels bringt der Beschwerdeführer einleitend Folgendes vor:
Entgegen der dem angefochtenen Beschluss angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung stehe gegen diese Entscheidung aus folgenden Gründen die Revisionsbeschwerde offen:
Bei "echten" Aufhebungsbeschlüssen des Fürstlichen Obergerichtes sei eine Revisionsbeschwerde nur bei Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes zulässig. Dies ergebe sich aus dem Verweis in § 244 StPO (auch) auf § 235 Abs 3 StPO und entspreche der ständigen Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes. Der Rechtsmittelausschluss des § 235 Abs 3 StPO gelte nur für "echte", nicht hingegen für "unechte" Aufhebungsbeschlüsse. Die letztgenannten änderten in Wirklichkeit die erstinstanzliche Entscheidung insofern ab, als sie abschliessend über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der angefochtenen Entscheidung befinden oder eine hierfür ausschlaggebende Frage abschliessend beantworten würden (Verweis auf LES 2006, 419). Inhaltlich abändernd sei eine Beschwerdeentscheidung unter anderem dann, wenn mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses gleich auch eine Erledigung über die sich stellende und vom Erstgericht anders gelöste Rechtsfrage (Verweis auf LES 2008, 308) erfolge. Anders ausgedrückt liege ein "unechter" Aufhebungsbeschluss vor, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden werde und nur als Folge davon die Fortsetzung des Verfahrens notwendig sei (Verweis auf 3 Ob 24/86 des öOGH).
Beim bekämpften Beschluss handle es sich um einen "unechten" Aufhebungsbeschluss, weil das Obergericht damit eine abschliessende rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses sei zugleich auch eine abschliessende Erledigung über die angestandene und vom Erstgericht anders gelöste Rechtsfrage erfolgt. Das Fürstliche Obergericht habe entgegen dem Fürstlichen Landgericht, das hiezu auf den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.07.2012 zu 14 UR.2011.425 verwiesen habe, einen grundsätzlichen Anspruch des Subsidiaranklägers auf Verfahrenshilfe bejaht. Durch die Zurückweisung der Rechtssache an das Erstgericht unter Bindung an seine Rechtsansicht habe das Fürstliche Obergericht den erstgerichtlichen Beschluss nicht aufgehoben, sondern in Wahrheit abgeändert, es habe die Rechtsfrage, ob der Subsidiarankläger grundsätzlich Anspruch auf Verfahrenshilfe habe, abschliessend beantwortet. Das Obergericht habe auch ausdrücklich auf die prozessuale Bindung des Erstgerichtes an die im Aufhebungsbeschluss geäusserte Rechtsansicht hingewiesen. Die Zurückverweisung an das Erstgericht mit dem Auftrag auf neuerliche Entscheidung sei nur deshalb erfolgt, weil das Erstgericht der Ansicht gewesen sei, dass der Subsidiarankläger keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe habe und deshalb von der Überprüfung der spezifischen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe, nämlich der Bedürftigkeit, der Aussichtslosigkeit bzw Mutwilligkeit sowie des sachlichen Gebotes der Beigebung eines Rechtsanwaltes abgesehen habe. Die Verfahrenserneuerung sei somit nur erforderlich, weil das Fürstliche Obergericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht geteilt und in der Folge abgeändert habe. Ob der Subsidiarankläger grundsätzlich Anspruch auf Verfahrenshilfe habe oder nicht, sei eine reine Rechtsfrage, für deren Beantwortung eine Verfahrensergänzung nicht erforderlich gewesen sei.
Würde man davon ausgehen, dass es sich um einen "echten" Aufhebungsbeschluss handle und dass damit dem Beschwerdeführer zufolge des nicht gesetzten Rechtskraftvorbehaltes ein Rechtsmittel an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof verwehrt sei, würde dies stossend sein. Es wäre nämlich willkürlich, dass das Obergericht einen Rechtskraftvorbehalt nicht ausspreche und damit dem Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtsansicht des Obergerichtes nehme, dies umso mehr, als dem Fürstlichen Obergericht die zu 14 UR.2011.245 ergangene anderslautende Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes bekannt gewesen sei. Die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes habe zur Folge, dass das Erstgericht - sofern die spezifischen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe vorliegen - dem Antrag auf Verfahrenshilfe stattzugeben habe. Einer Beschwerde gegen die vom Obergericht abschliessend entschiedene Rechtsfrage werde der Erfolg verwehrt sein, sodass im Ergebnis eine den erstinstanzlichen Beschluss bestätigende Entscheidung vorliegen würde, gegen die gemäss § 238 Abs 3 StPO eine Weiterziehungsmöglichkeit nicht bestehe.
Nach der österreichischen Rechtsprechung stehe die Zulassung des Revisionsrekurses durch das Setzen eines Rechtskraftvorbehaltes im alleinigen freien Ermessen der zweiten Instanz. Die Zulassung des Revisionsrekurses gegen den Aufhebungsbeschluss könne vom Obersten Gerichtshof auch nicht aufgetragen werden (Verweis auf RIS-Justiz RS0043807). Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Obergericht damit der eigenen Rechtsansicht (im Vergleich zu der des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes) zum Durchbruch verhelfen wolle, sei dies stossend. Im Ergebnis führe das zur Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, nämlich des Gleichbehandlungsgebots, des Willkürverbots und des Beschwerderechts.
In Fällen, in denen ein Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen und der Oberste Gerichtshof mit dieser Rechtsfrage befasst werde, komme der Subsidiarankläger nicht in den Genuss der Verfahrenshilfe. In gegenteiligen Fällen bei Unterbleiben eines Rechtskraftvorbehaltes werde - bei Vorliegen der hiefür weiteren spezifischen Voraussetzungen - Verfahrenshilfe gewährt. Dies könne aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht hingenommen werden und verstosse gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot. Dass der Oberste Gerichtshof allfällige Ermessensüberschreitungen des Fürstlichen Obergerichtes nicht prüfen könne, sei willkürlich. Es könne nicht sein, dass das Rekursgericht die Möglichkeit habe, entscheidungswesentliche Rechtsfragen entgegen der Auffassung der dritten Instanz "zu präjudizieren" und dass es dabei keiner Kontrolle unterworfen sei. Dem könne nur dadurch begegnet werden, dass in der Rechtsprechung im Falle eines fehlenden Rechtskraftvorbehaltes die Hürde für eine Anfechtung unechter Aufhebungsbeschlüsse niedrig angesetzt werde. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sei vorliegend der Revisionsrekurs zulässig.
Dem Hinweis des Fürstlichen Obergerichtes auf den Grundsatz der "innerprozessualen Bindungswirkung" sei zu begegnen, dass nach dem Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/069, die Strafprozessordnung anders als in Österreich keine explizite Regelung der Bindungswirkung enthalte. Aber selbst im Falle der Bejahung einer grundsätzlichen Bindungswirkung sei das Erstgericht nicht an die Rechtsansicht der Oberinstanz gebunden, wenn diese einem offensichtlichen Irrtum unterlegen sei. Vorliegend bestehe mit dem Beschluss des OGH vom 06.07.2012 zu 14 UR.2011.245 eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, welche den Anspruch eines Subsidiaranklägers auf Verfahrenshilfe dem Grunde nach explizit verneine. Solche Präjudizien seien von den unterinstanzlichen Gerichten bei gleich gelagerten Rechtsfragen schon aus Gründen der Rechtssicherheit zu beachten (Verweis auf StGH 2010/239). Dieser Fall sei einem "offensichtlichen Irrtum" gleichzusetzen. Das Erstgericht sei deshalb entgegen der Auffassung des Obergerichtes nicht an die in seinem Aufhebungsbeschluss vom 05.06.2012 geäusserte Rechtsansicht gebunden gewesen. Das Fürstliche Obergericht führe im nunmehr angefochtenen Beschluss selbst ins Treffen, dass es sinnwidrig wäre, wenn das Erstgericht bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht an die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichtes gebunden wäre. Dabei übersehe es, dass sich die Rechtslage seit dem Beschluss vom 05.06.2012 durch den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.07.2012 geändert habe. Das Erstgericht habe sich daher zu Recht nicht an die (offensichtlich irrige) Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes gebunden erachtet.
Der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass es selbst im Fall eines zweiten Rechtsganges an die früher in seinem Aufhebungsbeschluss geäusserte Rechtsansicht gebunden sei, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch in zivilprozessualen Verfahren gelte der Grundsatz der "innerprozessualen Bindungswirkung" nicht ausnahmslos. So bilde beispielsweise ein Verstoss des Berufungsgerichtes gegen diese Bindung dann keinen Revisionsgrund, wenn die neue Entscheidung bzw die darin vorgenommene rechtliche Beurteilung im Unterschied zu jener im Aufhebungsbeschluss richtig sei (Verweis auf LES 2001, 157). Nach LES 2008, 126 sei der Fürstliche Oberste Gerichtshof, von Änderungen des Sachverhaltes oder der Rechtslage abgesehen, an seine in einem vorangegangenen Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht gebunden, dies allerdings "mit der Massgabe und Einschränkung im Fall der Überbindung einer Rechtsansicht durch den Staatsgerichtshof". Im Fall einer "Überbindung" einer Rechtsansicht durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof (auch in einem anderen Verfahren, aber bei gleich gelagerter Rechtsfrage) müsse dies auch für das Fürstliche Obergericht gelten.
Auch der Hinweis des Fürstlichen Obergerichtes, dass die innerprozessuale Bindungswirkung bzw Selbstbindung aus dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit bzw nach Vertrauensschutz resultiere, vermöge in diesem Verfahren nicht zu überzeugen. Der Rechtssicherheit würde hingegen eine homogene Rechtsprechung über alle Instanzen dienen. Eine ausnahmslose innerprozessuale Selbstbindung würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass ein Subsidiarankläger, der im Juni den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe stellte, in deren Genuss komme, während ein solcher Antragsteller einen Monat später leer ausgehen würde. Inwiefern dies die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz fördere, sei nicht erkennbar. Im Gegenteil würde eine Gewährung der Verfahrenshilfe in diesem Fall im Vergleich zu anderen vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof beurteilten Fällen das Gleichheitsgebot verletzen.
Das Fürstliche Obergericht hätte ausserdem an der in seinem Beschluss vom 05.06.2012 (ON 30) geäusserten Rechtsansicht zwar festhalten, dennoch aber zugleich einen Rechtskraftvorbehalt aussprechen können. Damit hätte die Rechtsfrage vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof geklärt werden können. Bei verfassungsrechtlichen Bedenken an der in der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.07.2012 geäusserten Rechtsansicht wäre es zudem dem Fürstlichen Obergericht offen gestanden, einen konkreten Normprüfungsantrag beim Staatsgerichtshof zu stellen.
Dem Argument des Obergerichtes in seiner Entscheidung vom 05.06.2012 für den primär aus dem in Art 31 Abs 1 LV verankerten Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Anspruch eines Subsidiaranklägers auf Verfahrenshilfe sei zu entgegnen, dass eine durch Analogie zu schliessende Gesetzeslücke nicht vorliege. Nach der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.07.2012 sei den Bestimmungen der StPO zu entnehmen, dass der liechtensteinische Gesetzgeber dem Privatbeteiligten das Recht auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht einräumen habe wollen und somit für die Annahme einer durch Analogie zu schliessenden Gesetzeslücke ein tragfähiger Hinweis fehle. Der Oberste Gerichtshof habe hiezu auf Art 1 Abs 1 des Opferhilfegesetzes (OHG) verwiesen. Der Gesetzgeber gewähre somit nicht jedem Privatbeteiligten Verfahrenshilfe, sondern nur unter den Bedingungen des OHG, somit nur Personen, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind. Im Weiteren führe der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 06.07.2012 ua aus, dass der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nach Art 31 Abs 1 LV oder der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art 43 LV die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes für einen (bedürftigen) Privatbeteiligten nicht gebiete. Auch der Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes, wonach ein Vergleich mit einem Zivilkläger angebracht sei, könne nicht gefolgt werden. Das Obergericht verkenne dabei, dass es dem Privatbeteiligten/Subsidiarankläger jederzeit offen stehe, ein Zivilverfahren in die Wege zu leiten und hiefür die Bewilligung von Verfahrenshilfe zu beantragen.
Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle dem Rechtsmittel Folge geben, den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisen und den Revisionsbeschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten.
C als Subsidiarankläger und Beschwerdegegner sprach sich in seiner Gegenäusserung mit folgendem Vorbringen gegen einen Erfolg der Revisionsbeschwerde aus:
Vorab sei festzuhalten, dass dem Beschuldigten keine Parteistellung im Subsidiaranklageverfahren zukomme. Schon deshalb sei seine Revisionsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Es treffe zu, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Falle einer prozessbeendenden Entscheidung eine Revisionsbeschwerde auch ohne Rechtskraftvorbehalt zulässig sei. Entgegen der Rechtsansicht des Rechtsmittelwerbers handle es sich vorliegend jedoch nicht um eine solche prozessbeendende Entscheidung. Das Fürstliche Obergericht habe in seinem Beschluss vom 23.10.2012 die Rechtsauffassung vertreten, dass auch ein Subsidiarankläger grundsätzlich einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe stellen könne. Das Obergericht habe jedoch mit keinem Wort darüber entschieden, ob im gegenständlichen Fall Verfahrenshilfe zu gewähren sei oder ob die Voraussetzungen hiefür erfüllt seien. Erst das Fürstliche Landgericht werde zu entscheiden haben, ob der Beschwerdegegner bedürftig und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig sei und ob die Beigebung eines Verfahrenshelfers sachlich geboten sei. Sohin habe das Fürstliche Landgericht im weiteren Rechtsgang materiell über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden und könne nicht davon die Rede sein, dass das Fürstliche Obergericht bereits eine Endentscheidung gefasst habe. Bei seinem Beschluss handle es sich nicht um einen prozessbeendenden Entscheid. Somit sei mangels Rechtskraftvorbehaltes die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es willkürlich sei, dass das Fürstliche Obergericht keinen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen und ihm damit die einzige Möglichkeit zur Überprüfung seiner Rechtsansicht genommen habe, würden angesichts des bisherigen Verfahrensganges sehr verwundern. Das Obergericht habe nämlich mit Beschluss vom 05.06.2012 (ON 30) im ersten Rechtsgang den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Subsidiaranklägers aufgetragen. Hiezu habe es begründend dieselbe Rechtsauffassung wie im nunmehr bekämpften Beschluss vertreten, sodass beide Entscheidungen inhaltlich ident seien. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht die Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 05.06.2012 erhoben habe, sei diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Rechtsmittel hätte er jedenfalls die Möglichkeit gehabt, die vom Fürstlichen Obergericht vertretene Rechtsansicht durch den Obersten Gerichtshof überprüfen zu lassen. Daher sei sein nunmehriger Versuch stossend, die versäumte Prozesshandlung damit nachzuholen, dass er Revisionsbeschwerde gegen den im zweiten Rechtsgang gefällten Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes erhebe. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, dass das Erstgericht nicht an die Rechtsansicht der Oberinstanz gebunden sei, wenn diese einem offensichtlichen Irrtum unterlegen sei und wenn eine anderslautende oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, sei zu entgegnen, dass der nunmehr bekämpfte Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.10.2012 im zweiten Rechtsgang erfolgt sei und das Obergericht dieselbe Rechtsansicht wie im ersten Rechtsgang vertreten habe. Da der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang die Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen habe lassen, sei der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.06.2012 in Rechtskraft erwachsen. Somit sei die vom Obergericht vertretene Rechtsauffassung nicht nur für das Erstgericht, sondern auch für das Fürstliche Obergericht bindend gewesen. Die Verneinung dieser Bindungswirkung würde einer willkürlichen Rechtsprechung Tür und Tor öffnen. Wegen der für einen Rechtssuchenden zu gewährenden Rechtssicherheit müsse nicht nur das Fürstliche Landgericht an die Rechtsansicht des Obergerichtes gebunden sein, sondern das Fürstliche Obergericht im zweiten Rechtsgang ebenfalls. Ob der Oberste Gerichtshof in einem anderen Verfahren (zu ergänzen: über dieselbe Rechtsfrage) entschieden habe, sei für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich.
Dem weiteren Hinweis des Revisionsbeschwerdeführers auf die Möglichkeit des Subsidiaranklägers, ein Zivilverfahren einzuleiten und in diesem Verfahrenshilfe zu begehren, sei zu entgegnen, dass der Rechtsmittelwerber das Institut der Subsidiaranklage verkenne. Einem Subsidiarankläger gehe es nämlich nicht um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, sondern um die strafrechtliche Verfolgung einer Person. Vorliegend gehe es daher um die Frage, ob der Beschwerdeführer eine falsche Beweisaussage im zivilrechtlichen Verfahren begangen habe oder nicht.
Im Übrigen teile der Rechtmittelgegner die Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass auch einem Subsidiarankläger Verfahrenshilfe zu gewähren sei, weil sonst eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu einem Zivilkläger bestünde. Unter der Voraussetzung, dass der Subsidiarankläger bedürftig und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist, sei ihm somit Verfahrenshilfe zu gewähren.
Die Gegenäusserung des Subsidiaranklägers mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle die Revisionsbeschwerde des Beschuldigten Awegen Unzulässigkeit zurückweisen, in eventu abweisen, jedenfalls den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Beschwerdegegners für das gegenständliche Verfahren verpflichten.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und aus folgenden Erwägungen auch zulässig:
Der Anzeigeerstatter C schloss sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter an und erhob mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 27.12.2011 Bestrafungsantrag gegen A wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB. Gleichzeitig beantragte er die Anberaumung einer Schlussverhandlung (ON 12). Das Fürstliche Obergericht erklärte mit Beschluss vom 10.04.2012 den Strafantrag für zulässig und führte aus, dass darüber im Erkenntnisverfahren zu entscheiden sein werde (ON 21).
Der Privatbeteiligte als Subsidiarankläger kann am Verfahren persönlich und ohne Beiziehung eines Rechtsfreundes teilnehmen oder als Vertreter ua eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte Person bevollmächtigen (vgl § 34 Abs 1 StPO). Die Entscheidung, dem Subsidiarankläger einen Rechtsanwalt als Rechtsfreund beizustellen, dessen Kosten der Subsidiarankläger nicht zu tragen hat, ist für den Beschuldigten, der sich zufolge des Beschlusses vom 10.04.2012 auf Zulässigerklärung des Strafantrages gegen den damit erhobenen Vorwurf in einer Schlussverhandlung zur Wehr setzen muss und auch kostenersatzpflichtig werden kann, nachteilig. Damit ist er durch eine solche Entscheidung beschwert und somit grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Dies ergibt sich im Ergebnis auch aus der Gegenäusserung des Subsidiaranklägers. Diese spricht sich zwar einleitend damit für eine Unzulässigkeit der Revisionsbeschwerde aus, dass dem Beschuldigten "keine Parteistellung im Subsidiaranklageverfahren zukomme", führt jedoch im Weiteren gegen einen Erfolg der Revisionsbeschwerde ins Treffen, dass der Beschuldigte schon den im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.06.2012 (ON 30) mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechten hätte können. Ergänzend hiezu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte schon im bisherigen Verfahren zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Subsidiaranklägers von den Unterinstanzen sowohl betreffend die Beschwerde des Subsidiaranklägers gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 20.04.2012 als auch gegen jenen des Landgerichtes vom 27.08.2012 jeweils durch Einholung seiner Gegenäusserung eingebunden worden war. Die Staatsanwaltschaft hat, worauf ebenfalls der Vollständigkeit halber hingewiesen wird, die (auch) ihr offen gestandene Revisionsbeschwerde gegen den (von der StPO nicht gedeckten) Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, womit die grundsätzliche Möglichkeit der Beigebung eines vom Land Liechtenstein zu honorierenden Verfahrenshelfers für einen Subsidiarankläger bejaht wurde, nicht erhoben.
Der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde steht auch - wie vom Rechtsmittelwerber aufgezeigt - nicht entgegen, dass das Fürstliche Obergericht den nunmehr angefochtenen Aufhebungsbeschluss nicht mit einem Rechtskraftvorbehalt im Sinn des § 235 Abs 3 iVm § 244 StPO versehen hat. Nach den zitierten Gesetzesbestimmungen kann eine vom Obergericht aufgehobene Entscheidung, mit der die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden ist, nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt seiner Rechtskraft mit dem Vollzuge des dem Landgerichte erteilten Auftrages vorzugehen sei. Handelt es sich jedoch bei der aufhebenden Entscheidung in Wahrheit um einen abändernden Beschluss, der eine prozessbeendende Entscheidung darstellt, ist in diesen Fällen auch ohne einen derartigen Rechtskraftvorbehalt aus Gründen des Rechtsschutzes die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig (OGH vom 04.02.2011 zu 11 RS.2008.202; LES 2008, 308; LES 2003, 163).
Das Fürstliche Obergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.10.2012 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 05.06.2012 abschliessend die Möglichkeit bejaht, dass einem Subsidiarankläger - ebenso wie einem Privatankläger - Verfahrenshilfe durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, gewährt werden könne. Die gegenteilige Rechtsansicht des Landgerichtes, das sich hiezu in seiner Entscheidung vom 20.04 2012 auch auf den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.01.2007 zu 11 UR.2006.67-39 und am 27.08.2012 auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 06.07.2012 bezogen hatte, wurde vom Obergericht abgelehnt. Damit hat es in Wirklichkeit die Entscheidung des Landgerichtes insofern abgeändert, als es abschliessend über die verfahrensgegenständlich entscheidende Frage der Möglichkeit einer Verfahrenshilfe für einen Subsidiarankläger entschieden hat. Dass im konkreten Fall diese Entscheidung noch von weiteren Aspekten, insbesondere der vermögensrechtlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängig ist, ändert nichts daran, dass die entscheidende Frage nach der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Verfahrenshilfe im Fall einer Subsidiaranklage vom Fürstlichen Obergericht (auch) in dem nunmehr angefochtenen Beschluss abschliessend bejaht worden ist.
Zufolge dieser Erwägungen steht gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.10.2012 die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof offen.
Die Revisionsbeschwerde ist auch berechtigt.
Für den Obersten Gerichtshof kommt die vom Fürstlichen Obergericht unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 05.06.2012 ins Treffen geführte Bindungswirkung, was der Vollständigkeit halber festzuhalten ist und vom Subsidiarankläger in seiner Gegenäusserung auch nicht geltend gemacht wird, (anders als für das Fürstliche Landgericht) nicht zum Tragen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in dem vom Landgericht in seiner Entscheidung vom 27.08.2012 zitierten Beschluss vom 06.07.2012, 14 UR.2011.425-22, in Stattgebung der Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.05.2012 ausgesprochen, dass ein Privatbeteiligter nicht grundsätzlich Anspruch auf Verfahrenshilfe durch Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes zur Ausübung der ihm von § 173 StPO eingeräumten Rechte habe. Dies begründete der Oberste Gerichtshof ua wie folgt:
"Die StPO regelt in § 26 des IV. Hauptstückes der StPO (vom Beschuldigten und seiner Verteidigung) das Recht des Beschuldigten auf Beistellung eines unentgeltlichen Verteidigers (Verfahrenshilfeverteidigers). Das V. Hauptstück handelt "Von dem Privatankläger, dem Verletzten und dem Privatbeteiligten". Im Katalog der einem Privatbeteiligten zustehenden Rechte des § 32 StGB ist jenes auf Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht enthalten.
Abs 3 des § 32 StPO berechtigt den Privatbeteiligten nach Massgabe des § 173 StPO statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage als Subsidiarankläger zu erheben, wobei es allerdings dem Staatsanwalt jederzeit freisteht, die Verfolgung wieder zu übernehmen.
Den Bestimmungen der StPO ist zu entnehmen, dass der liechtensteinische Gesetzgeber dem Privatbeteiligten das Recht auf eine unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht einräumen wollte. Für die Annahme einer vom Revisionsbeschwerdegegner behaupteten und durch Analogie zu schliessende Gesetzeslücke gibt es keinen tragfähigen Hinweis. Eine planwidrige Regelungslücke wäre dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist und seine Ergänzung nicht einer vom Gesetz selbst gewollten Beschränkung widerspricht (vgl Markl in WK-StPO § 1 Rz 41). Eine Gesetzeslücke ist anzunehmen, wenn Wertungen und Zwecke der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Massstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (1 Ob 235/98k des öOGH).
Dass dies hier der Fall wäre, vermag der Revisionsbeschwerdegegner nicht darzulegen. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat erkennbar bewusst davon Abstand genommen, einem Privatbeteiligten - anders als in § 67 Abs 7 öStPO vorgesehen - das Recht auf Verfahrenshilfe einzuräumen. Hat jedoch der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt bewusst nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und demgemäss an der Grundvoraussetzung einer ergänzenden Rechtsfindung (1 Ob 265/98x des öOGH).
Verfahrenshilfe ist ein Teil der im Opferhilfegesetz (OHG) vom 22. Juni 2007, LGBl 2007 Nr 228, geregelten Opferhilfe (Art 2 lit e OHG). Anspruch darauf haben nach Art 1 Abs 1 OHG Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Opfer). Der Gesetzgeber gewährt somit Verfahrenshilfe in Form der Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes nicht jedem Privatbeteiligten, sondern nur unter den Bedingungen des OHG.
Im Sinn dieser Darlegungen ist auch auf die durch LGBl 2012 Nr 26 erfolgte Änderung der StPO (in Kraft mit 01.10.2012) zu verweisen. § 32 Abs 2 StPO in der novellierten Fassung zählt die Rechte eines Privatbeteiligten auf. Abs 3 leg cit bestimmt, dass Opfern als Privatbeteiligten, soweit sie nicht durch die Opferhilfestelle vertreten werden (§ 31a Abs 2), Verfahrenshilfe nach Massgabe des Art 25 Abs 3 OHG zusteht.
Im Einklang mit dieser Gesetzeslage steht der von der Revisionsbeschwerde ins Treffen geführte Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.12.2006, 11 UR.2006.67-32, womit der Antrag eines Privatbeteiligten auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers gab der dritte Senat des Fürstlichen Obergerichtes am 15.01.2007 keine Folge, wobei diese Entscheidung allerdings aus formellen Gründen erging und eine meritorische Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss nicht erfolgt ist (11 UR.2006.67-39).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof teilt auch nicht den Standpunkt des Revisionsbeschwerdegegners, dass der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nach Art 31 Abs 1 LV oder der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art 43 LV - wie vom Staatsgerichtshof für den Privatankläger bejaht (StGH 2001/003) - die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes für einen (bedürftigen) Privatbeteiligten gebiete.
Das Institut der Privatanklage unterscheidet sich wesentlich von jenem der Privatbeteiligung. Die liechtensteinische Rechtsordnung kennt, ebenso wie etwa die österreichische, neben den Offizialdelikten gerichtlich strafbare Handlungen, bei denen das Anklagerecht nicht dem Staatsanwalt zusteht. Das Wesen der Privatanklagedelikte besteht nicht darin, dass ihr Unrechtsgehalt stets geringer als jener der Offizialdelikte ist, sondern darin, dass bei Privatanklagedelikten das geschützte Rechtsgut ausschliesslich oder überwiegend in der privaten Sphäre des Verletzten liegt, während die Offizialdelikte Rechtsgüter umfassen, deren Schutz auch oder ausschliesslich im öffentlichen Interesse geboten ist.
Dem Privatbeteiligten als Opfer einer strafbaren Handlung steht das Recht zu, im Strafverfahren den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Im Falle einer Subsidiaranklage kann in bestimmten Fällen der Privatbeteiligte anstelle des Staatsanwalts als Subsidiarankläger die Verfolgung des Verdächtigen beantragen oder aufrecht halten, wenn der Staatsanwalt die (weitere) Verfolgung unterlässt. Diese Möglichkeit ist ein Gegengewicht zum Anklagemonopol des Staatsanwalts, sie soll sicherstellen, dass Offizialdelikte auch dann noch verfolgt werden, wenn der Staatsanwalt das Legalitätsprinzip nicht beachtet oder das Opportunitätsprinzip missbräuchlich ausübt (vgl Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 72 Rz 1, 5). Im Übrigen ist eine bestimmte Form für die Subsidiaranklage im Gesetz nicht vorgesehen, der Privatbeteiligte muss nur zum Ausdruck bringen, wegen welcher Tat er die Verfolgung begehrt (Korn/Zöchbauer aaO Rz 6).
Somit liegen - zur hier interessierenden Frage - keine gleichgelagerten Sachverhalte vor. Damit widerspricht die unterschiedliche Reglung zur Verfahrenshilfe nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, dass Gleiches gleich behandelt werden muss. Im Zusammenhang damit sieht der Oberste Gerichtshof auch nicht die vom Beschwerdegericht bejahte Verletzung des in Art 43 LV verankerten Grundrechtes auf wirksame Beschwerdeführung durch die Verweigerung der Verfahrenshilfe für einen Privatbeteiligten."
Der gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 06.07.2012 erhobenen Individualbeschwerde des Privatbeteiligten gab der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein mit Urteil vom 04.02.2013 mit folgender Begründung keine Folge:
"3.1 Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art 6 Abs 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art 6 Abs 1 EMRK (Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527, Rz 30).
3.2 Die Strafprozessordnung weist keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung der Verfahrenshilfe für Privatbeteiligte auf. Gemäss Art 25 Abs 3 Opferhilfegesetz geniessen das Opfer und seine Angehörigen nach den Bestimmungen der §§ 63 ff ZPO den Anspruch auf Verfahrenshilfe auch in Strafverfahren. Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist gemäss Art 1 Abs 1 eine Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber die Gewährung der Verfahrenshilfe an Privatbeteiligte in anderen Fällen gerade nicht vorgesehen hat.
Aus den unter Erw. 3.1 angesprochenen Gründen ergibt sich des Weiteren, dass auch die Bestimmungen der EMRK nicht zwingend die Gewährung von Verfahrenshilfe an Privatbeteiligte verlangen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil zu StGH 2001/3 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) beruft, in welchem der Staatsgerichtshof entschieden hat, dass auch ein Privatankläger Anspruch auf Verfahrenshilfe hat, ist ihm zu entgegnen, dass er die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Privatankläger und dem Privatbeteiligten verkennt. Der Privatbeteiligte kann, worauf auch der Oberste Gerichtshof hinweist, seine Ansprüche auch auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen, wo er unter den Voraussetzungen des § 63 ZPO Verfahrenshilfe geniesst. Die Durchsetzung dieses Anspruchs ist in keiner Weise vom Vorliegen eines Strafurteils abhängig, die Einstellung des Strafverfahrens beeinflusst die Chancen des Privatbeteiligten auf dem Zivilrechtsweg nicht.
Der Privatankläger hingegen kann seinen Anspruch nur im Wege eines Strafverfahrens durchsetzen. Der Privatbeteiligte mag ein grundsätzliches Interesse an einer Bestrafung des Täters haben, seine rechtlichen Interessen kann er jedoch auch im Zivilverfahren durchsetzen.
Das Argument des Beschwerdeführers, dass durch die Gewährung der Verfahrenshilfe an den Privatbeteiligten ein Zivilverfahren vermieden werden kann, teilt der Staatsgerichtshof nicht. Selbst wenn das Strafverfahren mit einer Verurteilung endet, so ist damit keineswegs entschieden, dass damit ein Zivilprozess vermieden wird. Es ist nämlich eher selten, dass die Gerichte über die von den Privatbeteiligten geltend gemachten Ansprüche in voller Höhe entscheiden. Angesichts der Summen, die der Beschwerdeführer als seinen Schaden behauptet, würde dies umso mehr gelten.
Unter dem Aspekt des Art 6 EMRK und des freien Zugangs zum Gericht bzw des Beschwerderechts erweist sich der Ausschluss des Privatbeteiligten von der Verfahrenshilfe somit als verfassungskonform.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt allerdings auch die Verletzung des Gleichheitsgebotes insoweit, als ein Verletzter, welcher dem Opferhilfegesetz unterliege, sich von einem in seinem Vermögen Verletzten nur durch die Art der Schädigung, nicht jedoch durch sein Interesse, unterscheide. Jeder Privatbeteiligte habe ein berechtigtes Interesse auf Verfolgung und Verurteilung des Verdächtigen. Es sei daher jedem Privatbeteiligten, welcher die Kosten eines Subsidiaranklageverfahrens nicht tragen könne, ein Anspruch auf Verfahrenshilfe einzuräumen.
3.4 Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/48, Erw. 3.1). Der hier betroffene allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art 31 Abs 1 LV verbietet damit die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (StGH 2011/121, Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz 10).
Nach ständiger Judikatur des Staatgerichtshofes ist unbestritten, dass nicht nur die Exekutive, sondern auch der Gesetzgeber an die Grundrechte und somit auch an das Rechtsgleichheitsgebot von Art 31 Abs 1 LV gebunden ist (StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18 f., Erw. 2]; StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]). Mit seinen Ausführungen macht der Beschwerdeführer inhaltlich eine unsachliche Differenzierung durch den Gesetzgeber geltend.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt bei der Rechtssetzung im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen. Die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot ist in der Regel darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt wurden (StGH 2011/5, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/82, Erw. 2.1; StGH 2004/41, Erw. 2.1; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; StGH 1997/38, LES 1999, 80 [82, Erw. 2]; StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18 f., Erw. 2]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]).
3.5 Bei der Prüfung der Verfassungskonformität der Differenzierung ist zunächst daran anzuknüpfen, dass aus den dargelegten Gründen grundsätzlich weder die EMRK noch ein anderes Grundrecht verlangen, dass auch der Privatbeteiligte Anspruch auf Verfahrenshilfe geniesst. Wenn der Gesetzgeber jedoch bestimmten Privatbeteiligten, nämlich Personen gemäss Art 1 Abs 1 Opferhilfegesetz einen solchen Anspruch einräumt, anderen wiederum nicht, muss diese Unterscheidung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Dabei bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dem Gesetzgeber einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum einräumt (vgl etwa StGH 2008/26, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof legt sich bei der Beurteilung von Gesetzen aus Gründen der Demokratie und Gewaltenteilung grosse Zurückhaltung auf (StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/5, Erw. 3a [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Hinweisen auf StGH 2004/14, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2003/16, Erw. 2b). Dem Gesetzgeber obliegt es, Grundentscheidungen und Zielsetzungen der Verfassung umzusetzen. Da ihm die "Entscheidungsprärogative" zukommt, ist es ihm anvertraut, Grundrechtskonflikte nach eigenen Zielvorgaben auszugleichen (StGH 2010/32, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, festzulegen, was rechtlich als gleich und was rechtlich als ungleich gelten soll, d. h. zu regeln, welche Fälle aufgrund welcher Kriterien gleich bzw ungleich zu behandeln sind. Ähnlich wie bei der Frage nach der Verhältnismässigkeit, insbesondere nach der Notwendigkeit von Eingriffen im Sinne einer sachgerechten Festlegung zwischen den Polen Übermassverbot und Untermassverbot (StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/32, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), kommt ihm auch bei der Bewertung dessen, was als gleich oder ungleich zu gelten und demgemäss mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu verknüpfen ist, ein hohes Mass an Gestaltungsfreiheit zu.
3.6 Dem BuA 2006/53 zum Opferhilfegesetz ist zu entnehmen, dass eine Anlehnung an das schweizerische Opferhilfegesetz erfolgte, das ebenfalls eine Anspruchsberechtigung von Personen vorsieht, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden (Erw. 4.1.2). Insbesondere der Kreis der anspruchsberechtigten Personen orientierte sich an den Schweizer Bestimmungen (Erw. 5.1). Allerdings gewährt über das Schweizer Opferhilfegesetz hinaus Art 136 der schweizerischen Strafprozessordnung dem sogenannten Privatkläger unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlichen Prozessbeistand.
3.7 In Österreich ist gemäss § 67 Abs 7 öStPO Privatbeteiligten, soweit sie nicht als Opfer (zur Definition siehe § 65 öStPO) Anspruch auf juristische Prozessbegleitung haben, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens erforderlich ist, und sie ausserstande sind, die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Im Übrigen differenzieren die für Opfer geltenden Bestimmungen, ob eine Person Opfer von Gewaltdelikten oder Vermögensdelikten wurde (vgl §§ 65 und 66 öStPO).
Jedenfalls wird auch in Österreich dem von einem Vermögensdelikt betroffenen Privatbeteiligten nicht schlechthin Verfahrenshilfe gewährt, sondern "vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens".
3.8 Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber mit dem Opferhilfegesetz Personen besonders schützen wollte, die Opfer von Gewaltdelikten wurden. In diesen Fällen, bei denen es vielfach auch darum geht, den Opfern von physischer und insbesondere sexueller Gewalt im Familienkreis die Möglichkeit zu geben, sich vor Gericht zu artikulieren und ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen, ist es besonders wichtig, dass sie über die Möglichkeit eines unentgeltlichen Prozessbeistands verfügen.
Ob darüber hinaus auch anderen Privatbeteiligten Anspruch auf Verfahrenshilfe eingeräumt werden soll, wie dies unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsordnungen Österreichs und der Schweiz vorsehen, liegt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Es trifft zwar zu, dass die bestehende Rechtslage es dem bedürftigen Privatbeteiligten verunmöglicht, einen Subsidiarantrag zu stellen. Mit diesem Subsidiarantrag würde er aber lediglich an Stelle des öffentlichen Anklägers den Strafanspruch des Staates geltend machen. Für die persönliche Grundrechtsposition des Privatbeteiligten ist jedoch entscheidend, dass ihm, wie unter 3.2 dargelegt, jedenfalls der Zivilrechtsweg offen steht, auf welchem er seine Ansprüche im Bedarfsfall mit unentgeltlichem Rechtsbeistand geltend machen kann. Aus diesem Grund erblickt der Staatsgerichtshof in den Regelungen des Opferhilfegesetzes keine unsachliche bzw willkürliche und damit gleichheitswidrige Differenzierung.
Zufolge dieses Urteiles des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein und des Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.07.2012 hat der Subsidiarankläger und Revisionsbeschwerdegegner C entgegen dem angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes keinen Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshelfers.
Damit erweist sich in diesem Umfang der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.08.2012 als rechtsrichtig und die dagegen erhobene Beschwerde des Subsidiaranklägers als unbegründet. Infolge dessen war der in Widerspruch zu der inzwischen auch vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 04.02.2013 gestützten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stehende Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Dementsprechend war dem erfolglos gebliebenen Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens, darunter die richtig verzeichneten Kosten für die Gegenäusserung des A zur Beschwerde, aufzuerlegen.
Vaduz, am 05. April 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat