Bei einer Mitteilung des um Rechtshilfe ersuchenden Landgerichtes an die ersuchte ausländische Behörde zur Frage der Einsicht in den dortigen Rechtshilfeakt, die zudem nicht nachweislich zu einer Verletzung der Rechtes auf Einsicht in den Rechtshilfeakt der ersuchen Behörde geführt hat, handelt es sich nicht um eine Verfügung oder einen Beschluss iSd § 239 Abs 3 StPO.
11 UR. 2014.370
OGH. 2019.63
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
Strafsache
gegen 1. A, geboren ...1992..., vertreten durch ... und 2. B, geboren am ...1942, dzt Justizvollzugsanstalt x in Deutschland, wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 1. Fall StGB über die Revisionsbeschwerde der A vom 24.07.2019 (ON 157) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.07.2019 (ON 150) mit dem die Beschwerde der A vom 01.07.2019 (ON 145) gegen das Schreiben des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.08.2018 (ON 104) als unzulässig zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsbeschwerdeführerin fallen auch die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zur Last.
1. Im Verfahren 11 UR.2014.370 hatte das Fürstliche Landgericht am 20.03.2018 die Staatsanwaltschaft C um die Vernehmung der Beschuldigten A im Rechtshilfeweg ersucht (ON 97).
1.1. Unter Bezugnahme auf dieses Ersuchen teilte die Staatsanwaltschaft C in Deutschland dem Fürstlichen Landgericht mit Schreiben vom 19.07.2018 (ON 103) mit, dass die Beschuldigte A laut Mitteilung ihres Verteidigers sich derzeit zur Sache nicht verantworten wolle. Zudem sei Einsicht in den dortigen Akt beantragt worden. Eine solche wäre dem Verteidiger grundsätzlich zu gewähren (Verweis auf § 77 des deutschen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRG] iVm § 147 Abs 1 dStPO). Die Akteneinsicht könne allerdings verweigert werden, wenn diese den Untersuchungszweck gefährden würde (Verweis auf § 147 Abs 2 S 1 dStPO).
1.2. Im Anschluss an diese Mitteilung ersuchte die Staatsanwaltschaft C in Deutschland das Fürstliche Landgericht um Mitteilung, ob und gegebenenfalls welche Bedenken gegen eine Offenlegung des hiesigen Vorgangs im Wege der Akteneinsicht bestünden und ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Übersendung des Vorgangs, der auch den dortigen Fragenkatalog enthalte, erfolgen solle (ON 103).
1.3. Die Fürstliche Landrichterin teilte der Staatsanwaltschaft C in Deutschland mit Schreiben vom 02.08.2018 (ON 104) Folgendes mit:
"Die vom Verteidiger der Beschuldigten A beantragte Akteneinsicht möge verweigert werden. Die Beschuldigte A kann selbstverständlich aufgrund des "nemo-tenetur"-Grundsatzes ihre Aussage verweigern. Jedoch sieht die liechtensteinische Strafprozessordnung ebenfalls vor, dass aus ermittlungstaktischen Gründen die Akteneinsicht verweigert werden darf, um Kollusionshandlungen zu verhindern. Das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichts vom 04.10.2017 ist aufgrund der Aussageverweigerung der Beschuldigen A als erledigt zu betrachten. Daher muss der Beschuldigten das rechtliche Gehör auch in ihrem Rechtshilfeverfahren für das Fürstliche Landgericht nicht mehr gewährt werden, sodass die Akteneinsicht auch ohne Grundrechtsverletzung verweigert werden kann, um den Ermittlungserfolg der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft nicht zu gefährden.
Sie können dem Verteidiger der Beschuldigten gerne mitteilen, dass er sich mit dem Fürstlichen Landgericht bzw der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft jederzeit wegen dieser Sache in Verbindung setzen kann. Sie dürfen ihm auch die Aktenzeichen bekanntgeben. Die Aktenzahl der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft lautet .... Es wird darum ersucht, das Rechtshilfeersuchen und dessen Inhalt vom 04.10.2017 (ON 18) vor dem Verteidiger und der Beschuldigten A geheimzuhalten." (ON 4).
1.4. In weiterer Folge erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft am 05.11.2018 gegen A und B Anklage wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 1. Fall StGB.
1.5. Im Hinblick darauf erliess das Fürstliche Landgericht am 10.04.2019 betreffend A einen internationalen Haftbefehl. Darin wurde ersucht, die Genannte wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 3 StGB aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 127 Abs 1 Z 2 in Haft zu nehmen und sie im Falle ihrer Ergreifung im Ausland an das Fürstentum Liechtenstein auszuliefern (ON 122).
2. A wurde am 05.06.2019 am
Flughafen in C in Deutschland verhaftet und anschliessend in Auslieferungshaft genommen. Sie erhob durch ihren Verfahrenshilfeverteidiger am 01.07.2019 Beschwerde gegen die "Verfügung des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.08.20178 zu 11 UR.2014.370-104", von welcher der Verfahrenshilfeverteidiger anlässlich der Akteneinsicht am 24.06.2019 Kenntnis erhalten habe (ON 145).
3. Das Fürstliche Obergericht entschied mit Beschluss vom 12.07.2019 (ON 150) über diese Beschwerde sowie über die Beschwerde der A vom 19.06.2019 gegen den Haftbefehl vom 10.04.2019 und über ihren Einspruch gegen die Anklageschrift vom 05.11.2016.
3.1. Das Obergericht gab der Beschwerde gegen den "internationalen Haftbefehl" Folge und hob diesen ersatzlos auf. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Rechtskraft der Anklageschrift sei die Durchführung der Schlussverhandlung ohne Fortdauer der Untersuchungshaft gewährleistet.
3.2. Dem Einspruch gegen die Anklageschrift gab das Obergericht keine Folge.
3.3. Die Beschwerde der A vom 01.07.2019 (ON 145) gegen das Schreiben des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.08.2018 (ON 104) wies das Obergericht als unzulässig zurück (Pkt 2. des Spruches im Beschluss ON 150).
Dies begründete das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
"6. Mit Rechtshilfeersuchen vom 20.03.2018 (ON 97) hatte das Erstgericht die deutschen Strafverfolgungsbehörden um Einvernahme der Beschwerdeführerin ersucht. Diese hatten mit Schreiben vom 19.07.2018 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin über ihren Verteidiger mitteilen habe lassen, derzeit keine Angaben zur Sache tätigen zu werden. Zugleich habe der Verteidiger um Akteneinsicht ersucht (ON 103). Darauf teilte das Erstgericht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 01.08.2018 (AVB S. 33) - mit Schreiben vom 02.08.2018 (ON 104) mit, dass der Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht bewilligt werden wolle.
Gegen dieses Schreiben richtet sich die Beschwerde ON 145, die im Antrag mündet, es wolle festgestellt werden, dass durch dieses Schreiben das Gesetz verletzt und unrichtig angewendet wurde. Kostenzuspruch wird begehrt. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erklärte dazu mit Übersendungsnote vom 04.07.2019, auf eine Gegenäusserung zu verzichten (AVB, S. 39)."
.... "8.2 Beim Schreiben des Erstgerichtes vom 02.08.2018 handelt es sich um ein Rechtshilfeersuchen (es bezieht sich auf das Rechtshilfeersuchen ON 97). Es ist damit nicht anfechtbar (Art. 77 Abs. 3 RHG).
Im Übrigen wäre der Beschwerde auch bei inhaltlicher Behandlung keine Berechtigung zugekommen, da - dem Verteidiger wurde zwischenzeitig ja Akteneinsicht gewährt - ein Feststellungsbeschluss nach § 239 Abs. 3 StPO entsprechendes Feststellungsinteresse voraussetzt, was sich auf eine mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbundene Zwangsmassnahme beziehen muss, und dies ist bei einem abgewiesenen Akteneinsichtsantrag nicht der Fall (LES 2018, 309)."
4. Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 01.07.2019 (ON 145) richtet sich die Revisionsbeschwerde der Angeklagten A vom 24.07.2019 (ON 157).
4.1. Das Rechtsmittel trägt unter Heranziehung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit - darüber hinaus stütze es sich auf sämtliche erdenkliche Rechtsgründe - im Wesentlichen vor:
4.2. Entgegen der Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes handle es sich beim Schreiben bzw der Verfügung des Erstgerichtes vom 02.08.2018 (ON 104) nicht um ein Rechtshilfeersuchen. Damit komme der Rechtsmittelausschluss des Art 77 Abs 3 RHG nicht zur Anwendung, sodass die Verfügung ON 104 anfechtbar sei.
Das Rechtshilfeverfahren aufgrund des Ersuchens des Fürstlichen Landgerichtes ON 13 an die Staatsanwaltschaft C in Deutschland sei seit 10.10.2014 anhängig gewesen. Bei der bekämpften Verfügung des Erstgerichtes handle es sich nicht um Rechtshilfeersuchen, sondern lediglich um eine Mitteilung/Stellungnahme, sohin um eine "Verfügung" iSd § 239 Abs 1 StPO an die Staatsanwaltschaft C in Deutschland. Ein Rechtshilfeersuchen iSd RHG hätte gem Art 71 RHG den zugrundeliegenden Sachverhalt und die sonst zu seiner Erledigung erforderlichen Angaben zu enthalten. Ein solches Ersuchen wäre auch über das Amt für Justiz zu übermitteln und durch dieses Amt zu prüfen (Verweis auf Art 71 Abs 2 iVm Art 2 RHG, StGH 2014/76). Art 77 Abs 3 RHG - nach dieser Gesetzesstelle ist gegen ein liechtensteinisches Rechtshilfeersuchen kein Rechtsmittel zulässig - sei hier somit nicht anzuwenden.
Ergänzend sei anzumerken, dass der Rechtsmittelausschluss nach der zitierten Gesetzesstelle sachgerecht sei, weil sowohl im inländischen Strafuntersuchungsverfahren als auch im anschliessenden Strafverfahren ein effektiver Grundrechtsschutz für die Verfahrensbetroffenen bestehe. Somit könne etwa das Recht auf Akteneinsicht im Inland vor dem Versenden des Rechtshilfeersuchens eingeschränkt werden, weil anschliessend im Rahmen des inländischen Strafverfahrens umfassende Verteidigungsrechte bestünden.
4.3. Vorliegend sei jedoch das Recht auf Akteneinsicht nicht im Inland und nicht vor dem Versenden des Rechtshilfeersuchens verweigert worden. Mit der Gewährung der Akteneinsicht im ersuchten Staat wäre auch keine Verfahrensverzögerung verbunden gewesen.
4.4. Die Revisionsbeschwerdeführerin strebe die Feststellung an, dass die Verfügung ON 104 ungesetzmässig und unangemessen gewesen sei und sie in ihren Rechten verletzt habe. Andernfalls könnte keine Rechtsverletzung, welche einen Bezug zu einem Rechtshilfeverfahren aufweise, im innerstaatlichen Strafverfahren angefochten werden. Dies würde zu massiven Grundrechtsverletzungen führen und einen nicht überblickbaren Ermessensspielraum ermöglichen.
4.5. Für eine Einschränkung der Akteneinsicht sei nach § 30 Abs 2 StPO die Gefahr der Verdunkelung oder sonstigen Beweismittelbeeinträchtigung Voraussetzung. Blosse kriminaltaktische Erwägungen, wie etwa die Befürchtung, der Beschuldigte würde nicht mehr unbeeinflusst aussagen oder sich mit anderen Beschuldigten absprechen, rechtfertigten den Eingriff in das Recht auf Akteneinsicht ebenso wenig wie etwaige noch bevorstehende Ermittlungen (Verweis auf Soyer/Stuefer, WK StPO §§ 51-53 Rz 21). Die Entscheidung des Gerichtes auf Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes müsse schriftlich, detailliert und nachvollziehbar begründet erfolgen, um eine nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass dies mit einem (später bekämpfbaren) Beschluss zu erfolgen habe.
4.6. Die Mitteilung/Verfügung des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.08.2018 sei unangemessen und verstosse gegen das Gesetz. Die generelle Verweigerung der Akteneinsicht sei unzulässig. Die Verweigerung in einzelne Aktenstücke sei dann möglich, wenn durch die Einsicht in diese konkret zu bezeichnenden Aktenteile zu befürchten sei, dass durch deren sofortige Kenntnisnahme die Untersuchung erschwert werden könnte. Diese Bedingung sei vorliegend nicht erfüllt gewesen.
Darüber hinaus hätte die Untersuchungsrichterin eine schriftliche und nachvollziehbare Begründung über die Einschränkung der Akteneinsicht erlassen müssen, um eine nachfolgende Kontrolle zu ermöglichen. Dies sei nicht erfolgt, sodass die kritisierte Massnahme nicht nur unangemessen, sondern auch gesetzwidrig gewesen sei. Zudem dürfe es nicht sein, dass quasi im Ergebnis als Sanktion dafür, dass ein Beschuldigter von seinem legitimen Recht der Aussageverweigerung Gebrauch macht, ihm Akteneinsicht verwehrt wird.
4.7. Die Verfügung des Erstgerichtes verstosse auch gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) und gegen das Recht auf Verteidigung (Art 33 LV). Die generelle Zulässigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht unabhängig von der Schwere und der Besonderheit des konkreten Strafverfahrens sowie der Art der zu befürchtenden Beeinträchtigung der Strafverfolgung würde dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Strafverfolgung nicht gerecht. Laut dem Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/50 sei § 30 Abs 2 dritter Satz StPO einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich und sei der Hinweis des Gesetzes auf "einzelne" Aktenstücke als Ausprägung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu sehen. Somit könne die Akteneinsicht nicht leichthin pauschal verweigert werden.
4.8. Die zwischenzeitliche Gewährung der Akteneinsicht lasse erkennen, dass durch die angefochtene Verfügung das Gesetz verletzt und unrichtig angewendet worden sei. Somit liege entgegen der Ansicht des Obergerichtes ein Feststellungsinteresse iSd § 239 Abs 3 StPO vor. Der Verweis des Obergerichtes auf LES 2018, 309 versage, weil diese Entscheidung einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt betreffe, nämlich das Recht auf Akteneinsicht eines Privatbeteiligten. Zudem sei in diesem Fall das Strafverfahren gegen unbekannte Täter bereits eingestellt, die Privatbeteiligtenstellung verneint und der Subsidiarantrag rechtskräftig abgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag der Privatbeteiligten auf Akteneinsicht abgewiesen und vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen worden, dass mangels eines Rechtsnachteils ein förmlicher Ausspruch iSd § 239 Abs 3 StPO nicht zu erfolgen habe. Verfahrensgegenständlich sei jedoch der Angeklagten im anhängigen Strafverfahren, und zwar offenkundig deshalb die Akteneinsicht verweigert worden, weil sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.
Die nachträglich gewährte Akteneinsicht ändere nichts an der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit der kritisierten Verweigerung der Akteneinsicht, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt des weiter anhängigen Strafverfahrens und der bevorstehenden Schlussverhandlung.
4.9. Die Revisionsbeschwerde richte sich nicht gegen die Verzögerung der Gewährung der Akteneinsicht, sondern bekämpfe allein die mit ON 104 verweigerte Akteneinsicht. Die Beschwer der Rechtsmittelwerberin liege darin, dass sie in ihrem Recht auf Akteneinsicht sowie in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt worden sei und - zumal das Strafverfahren gegen sie noch anhängig sei - ein rechtliches Interesse an der Feststellung dieser Ungesetzmässigkeit und Unangemessenheit habe. Die angefochtene Verfügung stelle eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren dar und sei als massiver Grundrechtseingriff im anhängigen Strafverfahren zu berücksichtigen und "jedenfalls entsprechend zu kompensieren". Auch deshalb habe die Revisionsbeschwerdeführerin ein Interesse an der angestrebten Feststellung.
5. Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rechtsmittels den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass die Beschwerde der A für zulässig erklärt werde, und er möge erkennen, dass durch die Verfügung des Landgerichtes vom 02.08.2018 das Gesetz verletzt und unrichtig angewendet worden sei. Weiters sei das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verpflichten.
6. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
7. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
7.1. Die Revisionsbeschwerde ist zulässig und rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.
7.2. Mit ihrem Schreiben vom 02.08.2018 (ON 104) beantwortete die Landrichterin die schriftliche Anfrage der Staatsanwaltschaft C in Deutschland. Diese wollte wissen, ob und gegebenenfalls welche Bedenken gegen eine "Offenlegung des hiesigen Vorgangs im Wege der Akteneinsicht bestehen" und ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Übersendung des auch den dem Rechtshilfeersuchen des Landgerichtes vom 02.03.2018 angeschlossenen Fragenkataloges erfolgen solle. Zu dieser Anfrage teilte die Erstrichterin mit, dass die beantragte Akteneinsicht "verweigert werden möge". Die Liechtensteinische Strafprozessordnung sehe vor, dass aus ermittlungstaktischen Gründen die Akteneinsicht zur Verhinderung von Kollusionshandlungen verweigert werden dürfe.
7.3. Bei dieser Mitteilung der Landrichterin handelt es sich weder um einen Beschluss noch um eine im Rechtshilfeweg überprüfbare formelle Verfügung. Hiefür spricht die verwendete Diktion "möge verweigert werden" in Verbindung damit, dass diesem Ersuchen eine auf den konkreten Sachverhalt Bezug nehmende Begründung fehlt. Eine solche stellt der nur allgemein gehaltene und ohne Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt gemachte Hinweis, dass nach der Liechtensteinischen Strafprozessordnung aus ermittlungstaktischen Gründen die Akteneinsicht verweigert werden dürfe, nicht dar.
7.4. Ob in Stattgebung ihres Antrages der A im Rechtshilfeverfahren der Staatsanwaltschaft C in Deutschland Akteneinsicht zu gewähren gewesen wäre, war im dortigen Verfahren förmlich zu entscheiden (s hiezu die im Ersuchen der Staatsanwaltschaft C in Deutschland vom 19.07.2018, ON 103, angeführten Bestimmungen des § 77 dIRG iVm § StPO 147 Abs 1 und Abs 2 dStPO). Ob die Mitteilung des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.08.2018 eine Verweigerung des Rechtes auf Akteneinsicht durch die deutschen Behörden überhaupt zu rechtfertigen vermocht hätte, erscheint fraglich, ergab sich doch - wie schon vorgetragen - aus dieser Mitteilung keine nachvollziehbare auf den konkreten Sachverhalt bezugnehmende Begründung hiefür.
7.5. Die Frage, ob im Strafrechtshilfeverfahren der Staatsanwaltschaft C in Deutschland eine förmliche Entscheidung über den Antrag des Verteidigers der A auf Gewährung von Akteneinsicht ergangen ist, lässt sich weder der angefochtenen Entscheidung noch dem Rechtsmittel der Genannten entnehmen. Diese behauptet auch nicht ausdrücklich, dass im deutschen Rechtshilfeverfahren die Gewährung der Akteneinsicht tatsächlich verweigert worden sei. Demzufolge lässt sich auch nicht feststellen, aus welchen Gründen dies allenfalls erfolgt sein könnte. Schon deshalb ist nicht erwiesen, dass das kritisiere Ersuchen der Landrichterin vom 02.08.2018 überhaupt eine nachteilige Wirkung auf die Geltendmachung des Akteneinsichtrechtes im deutschen Rechtshilfeverfahren hatte.
7.6. Demzufolge bewirkte die beanstandete Mitteilung des Erstgerichtes an die Staatsanwaltschaft C in Deutschland weder eine Verletzung des Rechtes der (damaligen) Verdächtigen auf Akteneinsicht gem § 30 Abs 2 StPO noch eine Missachtung der ins Treffen geführten durch Art 33 LV und (abgesehen von der Frage seiner Anwendbarkeit im Rechtshilfeverfahren - s hiezu StGH 2010/048 Erw 5.1) durch Art 6 EMRK verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche.
7.7. Der Revisionsbeschwerde ist hingegen beizupflichten, als es sich bei der kritisierten Mitteilung des Landgerichtes vom 02.08.2018 nicht um ein Rechtshilfeersuchen handelte. Das Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft C in Deutschland um Vernehmung der Verdächtigen Georgiana und B erfolgte am 20.03.2018 (ON 97). Deshalb kommt hier der Rechtsmittelausschluss des Art 77 Abs 3 RHG nicht zum Tragen. Nach dieser Bestimmung ist gegen ein (Rechtshilfe-)Ersuchen an einen anderen Staat ein Rechtsmittel nicht zulässig.
7.8. Da die - wenngleich zumindest missverständliche und unvollständige - Mitteilung der Landrichterin zu der gleichzeitig von ihr bejahten Möglichkeit der Verweigerung der Akteneinsicht nicht nachweislich die Verweigerung der Einsicht in den deutschen Rechtshilfeakt bewirkte und auch nicht bewirken konnte, liegt auch in Verbindung damit, dass ohnedies der Rechtsmittelwerberin die Akteneinsicht noch vor der angefochtenen Beschlussfassung gewährt worden ist, ein Fall des § 239 Abs 3 StPO nicht vor. Daran vermag auch der Hinweis darauf nichts zu ändern, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
7.9. Nach dieser Gesetzesstelle erkennt das Obergericht, wenn eine Beschwerde zwar berechtigt, aber inzwischen gegenstandslos wurde, dass durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschluss das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde. Ein solches Feststellungsinteresse iSd § 239 Abs 3 StPO muss sich zudem - anders als beim vorliegenden Sachverhalt überhaupt in Frage kommend - auf eine mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbundene Massnahme beziehen (LES 2018.309).
7.10. Zufolge dieser Darlegungen ist beim verfahrensgegenständlichen Sachverhalt die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes auf Abstandnahme der von A mit ihrer Beschwerde vom 01.07.2019 (ON 145) beantragten Feststellung gemäss § 239 Abs 3 StPO zu Recht erfolgt. Somit bleibt die Revisionsbeschwerde ohne Erfolg.
8. Zufolge der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels hat die Revisionsbeschwerdeführerin gemäss § 307 StPO die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu tragen.