11 UR. 2014.493
OGH. 2016.89
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen 1.: VERD 1 , 2.: VERD 2 3.: VERD 3 und 4.: VERD 4 wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB, hinsichtlich ---------- auch wegen des Verdachtes der Marktmanipulation nach Art 24 Abs 1 lit a Z 2 MG, zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.03.2016 (ON 57), womit der Beschwerde des Erstbeschuldigten ---------- (ON 53) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.12.2015 (ON 52) Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, nach Anhörung des ---------- in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird keine Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens trägt das Land Liechtenstein.
Das Fürstliche Landgericht führt über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Vorerhebungen gegen 1. ----------, 2. ----------, 3. ---------- und 4. ---------- wegen Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB, zu 1. zusätzlich wegen des Verdachtes der Marktmanipulation nach Art 24 Abs 1 lit a Z 2 MG. Das Verfahren stützte sich ursprünglich auf eine Anzeige der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein und eine Verdachtsmitteilung eines liechtensteinischen Finanzintermediärs nach dem SPG samt entsprechenden Erhebungen der Liechtensteinischen Financial Intelligence Unit.
Am 17.12.2014 beschloss das Fürstliche Landgericht (ON 4), dass der Bank --------, Vaduz, gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gerichtlich verboten wird, über das Konto mit der Stamm-Nr. ---------- bis auf weitere gerichtliche Anordnungen zu verfügen, wobei diese Anordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO auf zwei Jahre befristet wurde. Gleichzeitig wurde die Bank --------, Vaduz, gemäss § 98a StPO aufgefordert, sämtliche Unterlagen auszufolgen sowie den Saldo der gesperrten Vermögenswerte bekannt zu geben.
In der Begründung führte das Erstgericht aus, es sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:
"Bei der Bank --------, Vaduz ("--------"), werde zur Stamm Nr. ---------- eine Geschäftsbeziehung für ---------- geführt. Der genannte Kunde habe am 01. September 2014 via E-Mail den Börsenauftrag erteilt: Kauf 2'999 Aktien "---------- INVEST A.D. --------------------" (MAIN), Limit EUR 25.00, gültig 7 Tage, Börsenplatz Montenegro. Gleichentags sei der Auftrag durchgeführt und abgerechnet worden. Am 29. September 2014 sei die -------- vom Broker ---------- verständigt worden, dass die Transaktion wieder storniert werden müsse. Dies aufgrund einer Intervention der Securities Commission of Montenegro, da diese eine Marktmanipulation geortet habe. Danach seien auf der Verkäuferseite dieser Transaktion die Cousins des Erstverdächtigen, ---------- und ---------- gestanden. Der Marktpreis der Aktie sei zum Zeitpunkt der Transaktion bei einem Wert von EUR 10.00 gelegen.
Per 03. November 2014 befänden sich bei der -------- auf dem Konto Stamm Nr. ---------- Vermögenswerte im Umfang von EUR 4'517'106.21.
Dem Geschäftsprofil der oben genannten Geschäftsverbindung könne entnommen werden, dass der Erstverdächtige selbständig und Eigentümer der Firma ---------- D.O.O. sei, welche im Jahr 2009 den Namen von ehemals ---------- geändert habe. Der Erstverdächtige kontrolliere über die private AG----------, Ljubljana, ein grösseres Aktienpaket des Brokerhauses --------------------, Sarajevo, welches seit 2001 im Wertschriftenhandel in Bosnien tätig sei. Weiter könne dem Profil zur Herkunft der Gelder entnommen werden, dass sich die Einnahmen der Gruppe einerseits aus Consulting im Bereich Finanzierungen, und andererseits aus dem Kauf von ausstehenden Schulden zu einem Discountpreis und deren Einlösung zum Nominalpreis zusammensetzen würden. Danach werde im Profil folgender Satz angeführt, wobei diese Aussage unklar sei:
"Kunde ist auch Grossaktionär der börsenkotierten Firma ---------- D.D. Sarajevo, ---------- (nicht dieselbe Firma), und besitzt noch mehrere Immobilien in Sarajevo, Erträge aus der ---------- D.D. und----------, Sarajevo."
---------- verfüge über ein Einzelzeichnungsrecht seit der Kontoeröffnung.
Eine ---------- MANAGEMENT verfüge über eine Informationsvollmacht. Für die Firma ---------- MANAGEMENT trete ein ----------, geb. am --------, kroatischer Staatsbürger, in Erscheinung.
Die ---------- MANAGEMENT LIMITED, Cayman Island ("Balkan"), habe den Erstverdächtigen an die -------- vermittelt. Alleiniger Eigentümer der ---------- sei der Drittverdächtige.
Der Erstverdächtige sei seit November 2012 Direktor der
---------- GROUP. Die ---------- Securities Commission habe der ---------- ihre Geschäftslizenz aberkannt. Zudem sei die Brokerfirma von der Börse in Sarajevo ausgeschlossen worden.
Weiters sei bekannt, dass der Erstverdächtige Gegenstand von Ermittlungen in Bosnien und Herzegowina sei. Es werde wegen diversen Delikten ermittelt, unter anderem wegen organisierter Kriminalität, Geldwäscherei, Verrat von "privileged Information" und Preismanipulation von Wertpapieren. Es bestehe der Verdacht, dass der Erstverdächtige in Bosnien und Herzegowina zusammen mit seiner Frau, der Zweitverdächtigen, Gelder im Umfang von EUR 5'000'000.00 mittels Wertschriftenhandel durch das Brokerhaus ---------- ---------- und ---------- gewaschen habe. ---------- sei wegen Unregelmässigkeiten die Lizenz entzogen worden. Der Erstverdächtige habe die ---------- von einer Person namens ---------- aus Slowenien (dieser sei kürzlich verhaftet worden) gekauft. Der Erstverdächtige sei derzeit der einzige Inhaber und Direktor der ---------- D.D., Sarajevo. Der Erstverdächtige halte zusammen mit seiner Frau und dem Viertverdächtigen direkt oder indirekt die ---------- D.D., Sarajevo und ---------- Sarajevo. In Montenegro seien diese drei Personen indirekt (durch ---------- GROUP und --------------------) Mitinhaber des Brokerhauses --------., --------------------, welche Mitinhaberin der ---------- A.D., --------------------, sei. Zudem sei der Erstverdächtige Mitglied des Vorstandes der ---------- A.D., --------------------. Die Untersuchungen gegen den Erstverdächtigen und andere in Bosnien und Herzegowina seien noch im Gange."
Ausgehend von diesem Sachverhalt bestehe der begründete Anfangsverdacht, dass die gegenständlichen Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen im Ausland stammten. Dies deshalb, weil sich aus dem Profil zum genannten Konto ergebe, dass es sich unter anderem um Erträge aus der ---------- D.D. und --------------------, Sarajevo, handle und im Ausland der Verdacht bestehe, dass über eine Brokerfirma ---------- in Sarajevo mittels Wertschriftenhandel Gelder im Umfang von EUR 5'000'000.00 gewaschen worden sein sollten. Somit bestehe der Verdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 3 StGB.
Zur Sicherstellung sowohl der Abschöpfung der Bereicherung als auch des Verfalls seien die noch vorhandenen Vermögenswerte auf dem gegenständlichen Konto zu sperren.
Einer gegen diesen Beschluss von ---------- erhobenen Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 17.03.2015 (ON 25) keine Folge. In der Begründung führte das Beschwerdegericht im Wesentlichen Folgendes aus:
"3.2 Die Annahme eines gegründeten Verdachtes im Sinne von § 97a Abs. 1 StPO gestützt auf eine Bankmitteilung impliziert keine Beweislastumkehr, sondern lediglich eine herabgesetzte Anforderung an das Beweismass. So ist der Verdachtsnachweis auch in diesem Fall Sache der Behörden bzw. des Untersuchungsrichters, welcher sich allerdings gestützt auf die Meldung einer "Hilfsperson", vergleichbar mit dem Gutachten eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung, angesichts des provisorischen Charakters der Sicherungsmassnahme mit einem im Vergleich zur Schlussverhandlung geringeren Ueberzeugungsgrad begnügen kann. Der aufgrund einer Bankmeldung angenommene Verdacht stellt daher keinen Verstoss gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK statuierte Unschuldsvermutung dar, da ein Verdacht - zumal noch während des Vorverfahrens - keineswegs eine gefestigte Schuldüberzeugung hinsichtlich des Urteiles in der Hauptverhandlung vorwegnimmt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird durch das Abstellen des anordnenden Gerichtes auf die Verdachtsmitteilung einer Bank nicht verletzt, da es im Ermessen des anordnenden Gerichtes liegt, die seinemBeschluss zugrundeliegenden Beweismittel hinsichtlich Vorliegens eines gegründeten Verdachtes zu qualifizieren (so der StGH in LES 2007, 414).
In casu stützt die Vorinstanz den in der angefochtenen Entscheidung ON 4 angenommenen Tatverdacht nicht etwa auf die Verdachtsmeldung der betroffenen Bank -------, sondern insbes. auf die Sachverhaltsmitteilung der Finanzmarktaufsicht ON 1 und vor allem auf die eigenen Abklärungen der Financial Intelligence Unit ON 3, welche den ursprünglich vagen Anfangsverdacht hinreichend konkretisiert und individualisiert haben. Hinzu kommt der zwischenzeitlich vorliegende Auswertungsbericht der Landespolizei vom 26.01.2015, der diesen Verdacht weiter intensiviert hat.
3.3 Dagegen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen in ON 20 nicht aufzukommen. Dazu Folgendes:
Ob die Transaktion mit den ---------- -Aktien von der Kommission für Wertpapiere in Montenegro wegen Manipulationsverdachtes zu Recht "annulliert" wurde oder nicht, muss in diesem Anfangsstadium der Vorerhebungen noch offen bleiben. Es besteht jedenfalls derzeit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kein Anlass, den zuständigen montenegrinischen Behörden ein gesetzwidriges Vorgehen zu unterstellen.
Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich des hier gesperrten Kontos nur zeichnungs- und nicht auch wirtschaftlich berechtigt ist, ist in diesem Beschwerdeverfahren irrelevant.
Was die Tatvorwürfe im Zusammenhang mit der ---------- dd. in Sarajevo betrifft, so sind die Einzelheiten tatsächlich noch unklar. Dies liegt jedoch in diesem frühen Verfahrensstadium in der Natur der Sache und vermag am hinreichenden Anfangsverdacht nichts zu ändern. Auch in diesem Zusammenhang darf den dafür zuständigen bosnischen Behörden nicht einfach unterstellt werden, sie hätten dem Beschwerdeführer die Lizenz als Geschäftsführer dieser Gesellschaft grundlos aberkannt.
Inwieweit der Beschwerdeführer auch Geschäftsbeziehungen zu den Firmen ---------- und ---------- unterhält (vgl. ON 20 Ziff. 5 und 6), kann mangels Relevanz dahingestellt bleiben, zumal jedenfalls hinsichtlich der ---------- -Transaktion und der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der ---------- ein hinreichender Anfangsverdacht zu bejahen ist. Zudem kann nach § 97a Abs. 2 StPO die Anordnung auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht. Es muss deshalb jedenfalls in diesem früheren Verfahrensstadium noch nicht im Detail ermittelt sein, in welchem Umfang die bei der Bank -------- gesperrten Vermögenswerte von rund 4,5 Mio deliktischer Herkunft sind. Dies muss dem weiteren Verlauf des Vorverfahrens vorbehalten werden.
Unerheblich ist in diesem Beschwerdeverfahren, wie weit der Verdächtige zu 4. (vgl. ON 20 Ziff. 7) und die Verdächtige zu 2. (ON 20 Ziff. 8) in die mutmasslichen Malversationen des Erstverdächtigen und nunmehrigen Beschwerdeführers involviert sind.
Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass es für eine Kontosperre im Sinne von § 97a Abs. 1 StPO noch keines anklagegenügenden Beweises bedarf, sondern - zumal in diesem frühen Stadium der Vorerhebungen - ein begründeter Anfangsverdacht ausreicht. Letzteren hat aber der zuständige Untersuchungsrichter im angefochtenen Beschluss ON 4 nach dem Gesagten zu Recht bejaht, wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung (ON 21) zutreffend festhält.
3.4 Zusammenfassend erwies sich die gegenständliche Beschwerde (ON 20) zur Gänze als unbegründet, weshalb ihr nicht stattgegeben werden konnte. Vielmehr war der angefochtene Beschluss ON 4 vollumfänglich zu bestätigen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Bank -------- dem im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Beschlusses ON 4 enthaltenen Herausgabebefehlzwischenzeitlich nachgekommen ist (vgl. ON 16), worauf die entsprechenden Unterlagen von der Landespolizei ausgewertet worden sind (siehe Auswertungsbericht vom 26.01.2015). Dadurch konnte denn auch der ursprünglich vage Anfangsverdacht weiter erhärtet werden."
Mit Beschluss vom 29.10.2015 (ON 46) forderte das Fürstliche Landgericht die Bank -------- gemäss § 98a StPO auf, binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen zum Konto mit der Stamm-Nr. ---------- herauszugeben, aus welchen sich ergebe, welche Wertschriften am 24.09.2009 mit einem Wert von insgesamt CHF 1'206'679.18 von der Bank ------- eingeliefert worden seien. Jene Unterlagen wurden gleichzeitig gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt. In der Begründung führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, es sei im Hinblick auf den Verdacht, die auf dem Konto mit der Stamm-Nr. ---------- eingebrachten Wertschriften stammten aus strafbaren Handlungen und könnten damit Gegenstand einer Geldwäscherei sein sowie aufgrund des Umstandes, dass derzeit nicht bekannt sei, welche Titel auf dem Konto der -------- am 24.09.2009 eingeliefert worden seien, erforderlich, die genannten Unterlagen zu sichten und auszuwerten.
Das mit Beschluss vom 17.12.2014 (ON 4) erlassene Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte auf dem Konto mit der Stamm-Nr. ---------- bei der Bank --------, Vaduz hob das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 22.12.2015 (ON 52) "im Umfang und zum ausschliesslichen Zweck der Tilgung des ausgewiesenen Lombardkredits unter Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung vom 27.08.2014 (ON 51)" teilweise auf.
In der Begründung führte das Erstgericht aus, dass die -------- am 16.11.2015 die Teilaufhebung des Verfügungsverbotes zwecks Verkaufes von Wertschriften beantragt habe, um den Lombardkredit teilweise oder ganz zurückzuführen. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft habe erklärt, es bestünden keine Einwände dahingehend, das Verfügungsverbot zum ausschliesslichen Zweck der Tilgung des ausgewiesenen Lombardkredites unter Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung zu ON 51 aufzuheben, zumal die Verpfändung am 27.08.2014 und damit vor dem gegenständlichen Beschluss erfolgt sei, sodass an den gesperrten Vermögenswerten in der Höhe des aushaftenden Kredites Rechtsansprüche Dritter bestünden, die an der mutmasslichen strafbaren Handlung nicht beteiligt seien, womit der Verfall in diesem Umfang ohnedies ausgeschlossen wäre.
Ein Verfügungsverbot könne nur über begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen werden. Erkläre sich diese gestützt auf ein Ersuchen eines Beteiligten mit der teilweisen Freigabe gesperrter Vermögenswerte einverstanden oder erhebe sie dagegen zumindest keinen Einwand, so ziehe sie damit implizit ihren Antrag auf Erlassung eines Verfügungsverbotes im entsprechendem Umfang zurück. Insoweit entfalle der Rechtsgrund für eine Aufrechterhaltung der Sperre, sodass die Vermögenswerte ohne weiteres frei zu geben seien.
Gegen diesen Beschluss erhob der Erstverdächtige ---------- Beschwerde wegen "falscher Anwendung des materiellen Rechts" und beantragte Aufhebung des "ungerechten" Beschlusses (ON 53). Das Rechtsmittel wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die gegenständliche Kontosperre zum alleinigen Schutz der Bank -------- und zu Lasten des Erstverdächtigen aufgehoben werde. Damit werde der Bank -------- ohne Zustimmung des Beschwerdeführers ermöglicht, dessen Vermögen "um jeden Preis zu veräussern", und dies "nur um ihre Forderungen über EUR 550'000.00 zu begleichen". Der Beschwerdeführer räumte ein, dass seine Schulden für den fraglichen Lombardkredit wegen der Nichtbezahlung fälliger Zinsen im letzten Jahr um ca. EUR 50'000.00 gestiegen seien. Dies deshalb, weil er wegen der gegenständlichen Kontosperre über sein Vermögen nicht habe verfügen können, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank nachzukommen. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass seine Vermögenswerte, insbesondere die Wertpapiere von EUR 4'517'106.21 für einen "Mindestbetrag" veräussert würden, nur damit die Bank daraus ihre Forderungen befriedigen könne.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde Folge, hob den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.12.2015 (ON 52) auf und verwies die Strafsache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Gleichzeitig setzte das Beschwerdegericht einen Rechtskraftvorbehalt.
Begründet wurde die Entscheidung über die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges hinaus wie folgt:
"3.1 Gemäss § 97a Abs. 5 StPO ist die vermögensrechtliche Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass die Abschöpfung der Bereicherung oder der Verfall unterbleiben werde oder die gemäss Abs. 4 festgesetzte Befristung abgelaufen ist.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des OGH ist die Sperre der Vermögenswerte im Umfang eines Zivilrechtstitels aufzuheben und der Verfall diesbezüglich ausgeschlossen, wenn auf Grund eines solchen Titels ein Pfandrecht an den vom Strafgericht gesperrten Vermögenswerten begründet wurde, welches dem Kontosperrbeschluss zeitlich vorgeht (LES 2007, 161). Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Drittansprecher an der strafbaren Handlung nicht beteiligt war (vgl. LES 2005, 340 betreffend ein Rechtshilfeverfahren).
3.2 Im vorliegenden Fall ist die gegenständliche Kontensperre laut Beschlusstenor der bekämpften Entscheidung ON 52 "im Umfang und zum ausschliesslichen Zweck der Tilgung des ausgewiesenen Lombardkredites unter Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung vom 27.08.2014 (ON 51) teilweise aufgehoben" worden. Der Begründung des angefochtenen Beschlusses lässt sich entnehmen - auch wenn damit nur das entsprechende Vorbringen der StA im AVB vom 10.12.2015 wiedergegeben wird -, dass das betroffene Konto mit der Stamm-Nr. ---------- bzw. die darauf befindlichen Vermögenswerte gegenüber der Bank -------- bereits am 27.08.2014 verpfändet worden waren, und zwar "in der Höhe des aushaftenden Kredites" (ON 52, S. 2 oben).
In diesem Zusammenhang nimmt die Vorinstanz im Beschlusstenor der bekämpften Teilaufhebung ON 52 Bezug auf eine vertragliche Vereinbarung vom 27.08.2014 (ON 51). In extensiver Interpretation der sog. "Wörterbuch-Judikatur" des OGH (LES 2006, 250; vgl. dazu Wilhelm Ungerank in LJZ 2009, 74 f) lässt sich dem "---------- Agreement" zwischen dem Erstbeschuldigten und der Bank -------- vom 27.08.2014 im Wesentlichen - und frei übersetzt - entnehmen, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer damit ein Wertpapierkredit bis zur maximalen Höhe von EUR 550.000,-- gewährt wurde, wobei sich die Bank das Recht vorbehielt, bei Überschreiten der Kreditlimite auch infolge ausstehender Zinszahlungen Vermögenswerte einseitig zu verwerten. Der Inhalt der fraglichen Darlehensvereinbarung in ON 51 bedarf jedoch noch der genaueren Verifizierung, was eine professionelle Übersetzung voraussetzt.
Ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit der offenbar zwischen dem Erstbeschuldigten und der Bank -------- vertraglich vereinbarten freihändigen Privatverwertung des Pfandgegenstandes (vgl. dazu Emch/Renz/Arpagaus, Das schweizerische Bankgeschäft, 6. Auflage, Rz 1049ff) läuft die bekämpfte Teilaufhebung der gegenständlichen Kontosprerre gleichsam auf eine "Blankoermächtigung" der Bank -------- hinaus, jedenfalls was die Modalitäten der von dieser beabsichtigten Kredittilgung betrifft. Dieses Vorgehen ist wenn nicht schon als ungesetzlich, so doch als unangemessen im Sinne von § 238 Abs. 1 StPO anzusehen.
Vielmehr wäre durch entsprechende Kautelen sicherzustellen gewesen, dass die private Pfandverwertung nicht nur den Zwecken der Bank dient, sondern auch die wohlverstandenen Interessen des direkt betroffenen Erstbeschuldigten wahrt, wie der nunmehrige Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (vergleiche ON 53). Jedenfalls hätte aber die fragliche Teilaufhebung der gegenständlichen Kontensperre durch die Vorinstanz näher bestimmt und auch quantifiziert bzw. wenigstens limitiert werden müssen (vgl. dazu der Staatsgerichtshof in LES 2004, 168).
3.3 Zusammenfassend erwies sich die Beschwerde des Erstbeschuldigten ON 53 im Ergebnis insoweit als begründet, als hier mit einer kassatorischen Entscheidung vorzugehen war. Dies, zumal der angefochtene Beschluss ON 52 nicht nur an Begründungs- sondern auch an Feststellungsmängeln leidet (vgl. Schroll/Schillhammer, Rechtsmittel in Strafsachen, 2. Auflage, Rz 541). So wird das Erstgericht im fortzusetzenden Vorverfahren - nach entsprechender Verbesserung des zu unbestimmten Antrages ON 48 - zu erheben und festzustellen haben, inwieweit der dem Erstbeschuldigten von der Bank -------- mit dem "---------- Agreement" vom 27.08.2014 gewährte Kredit tatsächlich in Anspruch genommen und allenfalls überschritten worden ist und welche Vermögenswerte dafür im Einzelnen wie zur Tilgung des fraglichen Lombardkredites bzw. dessen Rückführung herangezogen und verwendet werden sollen.
Da die gegenständliche Konfiskation grundsätzlich einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 1 1. ZP EMRK darstellt (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, § 25 Rz 12), welche auch durch Art. 34 LV geschützt wird (vgl. dazu der Staatsgerichtshof in LES 2007, 77 betreffend die Verlängerung einer Kontensperre und in LES 2005, 67 hinsichtlich des staatlichen Pfandrechts), wird die Vorinstanz vor ihrer neuerlichen Entscheidung dem durch die gegenständliche Kontensperre und auch durch deren von der Bank -------- beantragte Teilaufhebung direkt betroffenen Erstbeschuldigten zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs (vgl. dazu der StGH in LES 2014, 85) Gelegenheit zu einer vorgängigen Äusserung zu geben haben. Das gilt umso mehr, als sich die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Gehörsverletzung hier auch im Sinne der präzisierten und in LES 2015, 14 publizierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht (ausnahmsweise) heilen liesse. Denn der Erstbeschuldigte rügt in seiner Beschwerde ON 53 zu Recht, dass die bekämpfte Teilaufhebung der gegenständlichen Kontensperre nicht nur ohne seine Zustimmung, sondern auch ohne seine Kenntnis von den Modalitäten der von der Bank -------- beabsichtigten Privatverwertung zwecks Schuldentilgung erfolgt ist.
3.4 Ein sog. Rechtskraftvorbehalt iSv § 235 Abs. 3 iVm § 244 StPO (vgl. dazu LES 2003, 182) erscheint hier in zweierlei Hinsicht angebracht:
Zwar bestehen zur Grundsatzfrage des Verhältnisses zwischen einer strafprozessualen Vermögenssperre und einem ein vorrangiges Pfandrecht begründenden Zivilrechtstitel die bereits zitierten, in LES 2007, 161 und LES 2005, 340 publizierten höchstrichterlichen Präjudizien, doch lagen jenen Fällen rechtskräftige Exekutionsbewilligungen nach vorausgegangenen Zivilprozessen zugrunde. Demgegenüber geht es in casu um die mit der Gewährung eines Wertpapierkredites verbundene vertragliche Einräumung eines Pfandrechts, welche Konstellation mit den beiden (fraglichen) Präzedenzfällen nicht ganz vergleichbar ist.
Bis anhin nicht höchstrichterlich geklärt worden ist - soweit ersichtlich bzw. publiziert - jedenfalls die Frage der Modalitäten einer entsprechenden Teilaufhebung des Verfügungsverbotes nach § 97a Abs. 5 StPO. Konkreter: Welche Kautelen hat die gerichtliche Einschränkung einer Kontosperre zwecks (teilweiser) Kredittilgung vorzusehen, damit nicht nur den Interessen der Bank auf Vorabbefriedigung, sondern auch denjenigen des Beschuldigten bzw. Verdächtigen und betroffenen Kontoinhabers auf einen möglichst schonenden Eingriff in sein durch die Eigentumsgarantie geschütztes Vermögen hinreichend Rechnung getragen wird? Dem vermag jedenfalls nach Auffassung des Senates der angefochtene Beschluss ON 52 mit der impliziten "Blankoermächtigung" hinsichtlich Privatverwertung nicht zu genügen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft erhobene Revisionsbeschwerde. Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde des Erstverdächtigen vom 15.01.2016 (ON 53) keine Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Inhaltlich bringt die Revisionsbeschwerdeführerin unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit zusammengefasst vor, dass eine Kontensperre gemäss § 97a Abs 1 StPO nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen werden könne. Ziehe die Staatsanwaltschaft den Antrag zurück, falle damit auch eine wesentliche Voraussetzung für deren Erlass dahin und es sei die Kontensperre als Konsequenz auch aufzuheben. Ein Antrag auf Erlass eines Verfügungsverbotes könne auch teilweise zurückgezogen bzw der ursprüngliche Antrag dahingehend modifiziert werden, dass er nicht mehr auf den gesamten ursprünglichen Betrag laute.
Für die Beibehaltung der Kontensperre im ursprünglich beantragten Umfang fehle es im Hinblick auf die Erklärung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 10.12.2015 an der Voraussetzung eines Antrages.
Im laufenden Verfahren sei hervorgekommen, dass der Beschwerdegegner bei der Bank -------- einen Lombardkredit aufgenommen und zu diesem Zweck am 27.08.2014 unter anderem sein Wertschriftendepot verpfändet habe. Die Wertschriften seien zu diesem Zeitpunkt teilweise bereits auf dem Depot der Bank -------- eingebucht gewesen bzw seien teilweise nachgeliefert worden, sodass die Bank unselbständige unmittelbare Besitzerin bzw jedenfalls mittelbare Besitzerin gewesen sei bzw geworden sei und mit Abschluss des Pfandvertrages auch das absolute, weil dingliche, Verwertungsrecht an den verpfändeten Vermögenswerten erworben habe. Die Natur der dinglichen Rechte bringe es mit sich, dass diese als "jus in re" von jedem zu respektieren seien und auch gegenüber jedermann durchgesetzt werden könnten. Das dingliche Pfandrecht der Bank -------- gehe insoweit auch einem staatlichen Pfandrecht vor, zumal bei Gleichstaatenrechten der Grundsatz prior tempore potior iure gelte. Die Bank -------- verfüge daher über einen Rückzahlungsanspruch aus dem Kreditvertrag gegenüber dem Beschwerdegegner, wobei diese Forderung durch eine Sachhaftung des Depots abgesichert worden sei, welche dem am 17.12.2014 begründeten staatlichen Pfandrecht zeitlich vorgehe. Damit stehe auch fest, dass unabhängig vom Ausgang des gegenständlich geführten Strafverfahrens die gesperrten Vermögenswerte im Umfang des aushaftenden und besicherten Lombardkredites niemals für verfallen erklärt werden könnten.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft bestehe kein Unterschied zwischen einem vertraglich vereinbarten Faustpfand und einem exekutiv begründeten Pfandrecht, zumal die vorausgehende Pfandrechtsbegründung samt Freihandverwertungsabrede gerade dazu diene, im Säumnisfall eine Betreibung zu vermeiden und damit dem Gläubiger eine stärkere Position zu verschaffen.
Die teilweise Aufhebung des Verfügungsverbotes sei daher zu Recht erfolgt. Ein Feststellungsmangel könne nicht erblickt werden, insbesondere seien die vom Beschwerdegericht aufgetragenen Ergänzungen im Hinblick auf die klare gesetzliche Normierung des § 97a StPO nicht zwingend erforderlich. Auch die sonstigen durch das Beschwerdegericht vorgetragenen Bedenken würden nicht geteilt. Das Fürstliche Obergericht habe in der teilweisen Aufhebung eine Blankoermächtigung hinsichtlich der Modalitäten der beabsichtigten Kredittilgung gesehen. Selbst wenn dem so wäre, sei es für das Strafverfahren unerheblich, wie der Kredit durch Verwertung welcher Titel getilgt werde. Dies sei ein ausschliesslich zivilrechtliches Problem zwischen dem Beschwerdegegner und der Bank --------. Es könne nicht Aufgabe der Untersuchungsrichterin sein, die vertraglich vereinbarte freihändige Pfandverwertung zu überwachen. Durch den gefällten Beschluss sei der Bank -------- nur die Möglichkeit eingeräumt worden, mit den gesperrten Vermögenswerten kraft stärkeren Rechtes (gegenüber dem Land Liechtenstein) bis zur Höhe des tatsächlich aushaftenden Kredites unter Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung sowie unter Bindung an die Gesetze so zu verfahren, wie sie dies ohnedies täte, wenn die Vermögenswerte gar nicht gesperrt wären. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft müssten die genauen Modalitäten der Pfandverwertung nicht feststehen, wenn durch eine in Liechtenstein ansässige und lizenzierte Bank bescheinigt sei, dass ein prioritäres dingliches Verwertungsrecht bestehe und die Freihandverwertung vereinbart worden sei. Es sei nämlich davon auszugehen, dass diese Verwertung sowohl unter Einhaltung der konsensual geschlossenen vertraglichen Vereinbarung wie auch der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben erfolgen werde. Beim Beschwerdegegner handle es sich auch nicht um irgendjemanden, sondern um einen Depotkunden der Bank, was dieser wiederum im Hinblick auf das Depot eine Werterhaltungs-, Überwachungs-, Schutz- und Schadenabwendungspflicht kraft Depotvertrag auferlege. Aus diesem Grund bedürfe es bei der teilweisen Aufhebung der Kontosperre zum Zwecke der Tilgung eines besicherten Kredites auch nicht besonderer Vorbehalte, zumal in das Eigentumsrecht des Beschwerdegegners mittels Beschluss gar nicht eingegriffen werde, da es dadurch zu keiner Vermögensdisposition komme. Die Vermögensdisposition erfolge durch die Bank -------- kraft des vorderhand durch den Beschwerdegegner eingeräumten dinglichen Verwertungsrechtes zur Tilgung der unbestritten bestehenden Rückzahlungsverpflichtung. Da es sich um eine liechtensteinische Bank handle, könne davon ausgegangen werden, dass der Lombardkreditvertrag nicht zu Missbrauchszwecken geschlossen worden sei. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses sei daher zu Unrecht erfolgt und es erweise sich der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 57 als ungesetzlich und unangemessen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und aufgrund des vom Fürstlichen Obergericht gesetzten Rechtskraftvorbehaltes gemäss § 235 Abs 3 iVm § 244 StPO auch zulässig, jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Gemäss § 97a Abs 1 StPO in der seit 01.06.2016 in Kraft getretenen Fassung LGBl 2016, Nr 162, hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) unter anderem das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte (§ 97a Abs 1 Z 3 StPO) zu erlassen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Durch dieses Verbot erwirbt der Staat an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht. Gemäss § 97a Abs 5 StPO ist die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind, unter anderem insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass der Verfall oder der erweiterte Verfall unterbleiben werde.
§ 97 a Abs 1 und Abs 5 StPO in der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch geltenden Fassung unterschieden sich im Wesentlichen lediglich darin, dass dort auf die nunmehr geänderten Bestimmungen über die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB aF und den Verfall nach § 20b StGB Bezug genommen wurde.
Gemäss § 20a Abs 2 Z 1 StGB idF LGBl 2016, Nr 161, in Kraft seit 01.06.2016, ist der Verfall gegenüber einem Dritten ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat. Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs 1 StGB ist gemäss § 20c Abs 1 StGB idgF ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind. § 20c Abs 1 Z 1 StGB aF schloss in einem solchen Fall den Verfall ebenso aus.
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Rechtsansprüche unbeteiligter Dritter anerkennt und diese vermögensrechtlichen Massnahmen vorgehen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zählt das Pfandrecht zu den geschützten vermögenswerten Rechten, weshalb ihm der Vorrang gegenüber einem vom Staat Liechtenstein begründeten späteren Pfandrecht zukommt (LES 2007, 163; OGH vom 01.04.2011, 01KG.2006.1, veröffentlicht in www.gerichtsentscheide.li; siehe dazu auch StGH 2011/078)).
Der Revisionsbeschwerdeführerin ist einzuräumen, dass, soweit die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Erlassung eines Verfügungsverbotes nach § 97a Abs 1 StPO ganz oder teilweise zurückzieht, unabhängig vom Bestehen anderer Pfandrechte in diesem Umfangbereits keine Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung des Verfügungsverbotes mehr besteht, sodass dieses aufzuheben ist.
Das Gesetz sieht allerdings keine bedingte Aufhebung einer vermögensrechtlichen Anordnung gemäss § 97a Abs 1 StPO vor. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 97a Abs 1 StPO gegeben, ist die Vermögenssperre zu erlassen, sind sie nicht oder nicht mehr gegeben, ist eine Vermögenssperre nicht zu erlassen bzw bei späterem Wegfall nachträglich in diesem Umfang wieder aufzuheben (siehe dazu auch Beschluss des OGH vom 07.11.2014, 14 UR.2008.115, veröffentlicht in www.gerichtsentscheide.li). Ein Einfluss der Gerichte, was mit diesen freigegebenen Vermögenswerten zu geschehen hat, besteht nach dem Gesetz nicht.
Gegenständlich stimmte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft zu, das Verfügungsverbot "zum ausschliesslichen Zweck der Tilgung des ausgewiesenen Lombardkredites unter Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung zu ON 51 aufzuheben, zumal die Verpfändung am 27.08.2014 und damit vor dem gegenständlichen Beschluss erfolgt ist, sodass an den gesperrten Vermögenswerten in der Höhe des aushaftenden Kredites RechtsansprücheDritter bestehen". Die Staatsanwaltschaft zog damit schlüssig den Antrag auf ein gerichtliches Verfügungsverbot im Umfang der Höhe des aushaftenden Kredites zurück, sodass bis zu diesem Betrag das Verfügungsverbot nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Mit der durch das Fürstliche Landgericht erfolgten Aufhebung des mit Beschluss vom 17.12.2014 erlassenen Verfügungsverbotes "betreffend die Vermögenwerte auf dem Konto mit der Stamm-Nummer ---------- bei der Bank --------, Vaduz, im Umfang und zum ausschliesslichen Zweck der Tilgung des ausgewiesenen Lombardkredits unter Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung vom 27.08.2014", stellt das Erstgericht nicht nur eine vom Gesetz nicht vorgesehene Bedingung auf, sondern überbindet sich selbst auch noch die Verpflichtung, die vertraglich vereinbarte freihändige Pfandverwertung zu überwachen, was, wie die Revisionsbeschwerdeführerin zutreffend ausführt, gerade nicht Aufgabe der Untersuchungsrichterin sein kann. Der Beschluss des Erstgerichtes lässt zudem völlig offen, welche konkrete Summe bzw welche Wertschriften von der teilweisen Aufhebung umfasst sein sollten. Nur in Bezug auf eine exakt bestimmte Summe bzw exakt bezeichnete Vermögenswerte (siehe dazu auch LES 2007, 161) ist eine Teilaufhebung möglich, wobei diese sodann nicht mehr irgendwelchen Bedingungen unterworfen sein kann. Ist die Vermögenssperre aufgehoben, ist das Gericht weder berechtigt noch verpflichtet, Vorgaben dazu zu machen, was mit diesen Beträgen zu geschehen hat. Es hat schlicht ab diesem Zeitpunkt keine Verfügungsmacht über die freigegebenen Vermögenswerte.
Der Revisionsbeschwerdeführerin ist einzuräumen, dass es für die Beibehaltung der Kontensperre im ursprünglich beantragten Umfang an der Voraussetzung eines entsprechenden Antrages fehlt, allerdings übersieht sie, dass die bekämpfte Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes nicht von einer Beibehaltung der Kontensperre im ursprünglich beantragten Umfang spricht, sondern von einer Konkretisierung der von der Teilaufhebung betroffenen Vermögenswerte. Dass der Bank -------- die Möglichkeit eingeräumt werden solle, mit den - gesperrten (!) - Vermögenswerten bis zur Höhe des aushaftenden Kredites so zu verfahren, wie sie es ohne eine solche Sperre täte, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Nur eine gänzliche Aufhebung der Vermögenssperre würde der Bank erlauben, - unter Einhaltung der vertraglichen Vorgaben - frei über die gegenständlichen Vermögenswerte zu verfügen, wobei das Gericht dann allerdings keine Befugnis mehr hätte, über die Art und Weise der Verwendung zu bestimmen.
Zutreffend hat das Fürstliche Obergericht die völlig unbestimmte Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, zu erheben und festzustellen, inwieweit der dem Erstverdächtigen von der Bank -------- gewährte Kredit tatsächlich in Anspruch genommen und allenfalls überschritten worden ist und welche Vermögenswerte exakt dafür zur Tilgung des Lombardkredites herangezogen und verwendet werden sollen. Erst nach Feststellung des tatsächlich aushaftenden Lombardkredites der Höhe nach und der dafür zu verwertenden Vermögenswerte ist es möglich, die Vermögenssperre in diesem konkret festgestellten Umfang - und ohne jegliche Vorgaben - aufzuheben. Soweit das Beschwerdegericht somit verlangt, das Erstgericht müsse durch entsprechende Kautelen sicherstellen, dass die private Pfandverwertung nicht nur den Zwecken der Bank diene, sondern auch die "wohlverstandenen Interessen" des Erstverdächtigen wahre, ist dem entgegenzuhalten, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, dass das Gericht nach (Teil-) Aufhebung einer Vermögenssperre über die von der Aufhebung betroffenen Vermögenswerte in irgendeiner Weise bestimmt.
Der Vollständigkeit halber ist dazu zu erwähnen, dass im Hinblick darauf, dass - wie die Revisionsbeschwerdeführerin zutreffend ausführt - die Bank durch die als Kreditsicherheit einem Lombardkredit zugrundeliegende Verpfändung unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer des Pfandgegenstandes wurde und ein dingliches Verwertungsrecht an den verpfändeten Vermögenswerten erworben hat, ohnehin nicht die Gefahr besteht, der Erstverdächtige werde sich die freigegebenen Vermögenswerte wieder aneignen.
Dem Fürstlichen Obergericht ist auch darin beizupflichten, dass das Erstgericht vor der neuerlichen Entscheidung dem von der gegenständlichen Teilaufhebung der Vermögenssperre direkt betroffenen Erstverdächtigen im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (LES 2014, 85; LES 2015, 14) Gelegenheit zu einer Äusserung zu geben haben wird.
Der Revisionsbeschwerde konnte somit kein Erfolg zukommen.
Vaduz, am 01. September 2016