11 UR. 2016.135
OGH. 2016.106
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durchseinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. ---------- Hasler, lic. iur. ---------- Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen unbekannte Täter wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.07.2016 (ON 23), womit aufgrund der Beschwerde der ---------- vom 02.06.2016 (ON 17), vertreten durch ---, Rechtsanwälte, 9490 Vaduz, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.05.2016 (ON 5) eine Gesetzesverletzung durch den Hausdurchsuchungsbefehl festgestellt und der angefochtene Beschluss auf Beschlagnahme aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach ergänzenden Erhebungen an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, nach Anhörung der ---------- in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.07.2016 (ON 23) dahingehend abgeändert, dass der Beschwerde der ---------- vom 02.06.2016 (ON 17) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.05.2016 (ON 5) keine Folge gegeben wird und der Beschwerdeführer schuldig ist, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Die Kosten seiner erfolglosen Gegenausführung hat der Revisionsbeschwerdegegner selbst zu tragen.
Das Fürstliche Landgericht führt über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Vorerhebungen gegen unbekannte Täter wegen Verdachtes des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB.
Am 03.05.2016 fasste das Fürstliche Landgericht folgenden Beschluss (ON 5):
"Gemäss §§ 92 ff StPO wird die Durchsuchung der Räumlichkeiten der ----------, ----------, 9490 Vaduz angeordnet.
Zu suchen ist nach sämtlichen Unterlagen betreffend die ---------- bzw. ----------.
Diese Unterlagen werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt.
Mit dem Vollzug der Durchsuchung wird die Liechtensteinische Landespolizei beauftragt.
Anlässlich der Durchsuchung ist ein Protokoll mit einer Auflistung sämtlicher beschlagnahmter Unterlagen zu erstellen und von allen Anwesenden unterzeichnen zu lassen.
Im Falle der freiwilligen Herausgabe oben genannter Unterlagen ist von einer Hausdurchsuchung abzusehen."
In der Begründung führte das Gericht aus, es sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:
"Bis zum 15.12.2015 bestand unter der Registernummer FL----------- eine ----------, welche durch ----------, ----------, 9490 Vaduz, repräsentiert wurde. Es ist bekannt, dass ----------, geboren am ---, die alleinige wirtschaftliche Berechtigte an der ---------- war. Nach ihrem Tode sollten ihre Nichten, ---------- ----------, geboren am --- zu 50% sowie ---------- ----------, geboren am --- zu 25% und ihre Schwester ---------- ----------, geboren am --- zu 25% an der Stiftung berechtigt sein.
---------- ---------- eröffnete am 18.11.2014 ein Konto bei der --- Banque S.A.. Am 13. und 14.08.2015 wurden USD 471'220.68 (EUR 422'430.01) und EUR 92'139.35 vom Konto lautend auf ---------- bei der --- Luxembourg an die Kunden-Nr. ---, lautend auf ---------- ---------- ---------- bei der --- Banque S.A. überwiesen. Angeblich soll ---------- die Anweisung erteilt haben, die gesamten Vermögenswerte der Stiftung von deren Konto bei der --- Luxembourg auf ein Konto bei der --- Banque S.A., lautend auf die Nichte, ---------- ----------, zu überweisen. Zudem soll ---------- ---------- über eine Vollmacht, ausgestellt von ----------, aus dem Jahr 2010 verfügen.
Es ist weiter bekannt, dass ---------- Ende 2009 verstorben ist und die Identifizierung der Erben in Frankreich noch nicht abgeschlossen ist.
Derzeit sollen Gelder im Umfang von circa EUR 450'000.00 auf dem Konto von ---------- ---------- bei der --- Banque S.A. in Luxembourg gesperrt sein.
Aufgrund der Erkenntnisse, dass ---------- Ende 2009 verstorben ist, kann davon ausgegangen werden, dass nicht nur die Vollmacht zu Gunsten ihrer Nichte ---------- ---------- aus dem Jahr 2010, sondern auch die Anweisung zur Ausschüttung des Stiftungsvermögens gefälscht sind."
In seinen Erwägungen führte das Erstgericht zusammengefasst Folgendes aus:
Eine Hausdurchsuchung sei gemäss § 92 Abs 1 StPO zulässig, wenn gegründeter Verdacht bestehe, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen halte oder sich dort Gegenstände oder Spuren befänden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten oder auszuwerten sein. Dies sei gegenständlich der Fall. Es bestehe nämlich der Verdacht, dass eine derzeit noch unbekannte Täterschaft mittels gefälschter Vollmacht, ausgestellt angeblich von ----------, welche zum Ausstellungszeitpunkt allerdings bereits verstorben gewesen sei, sowie mittels einer gefälschten Anweisung die ---------- dazu veranlasst habe, einen Betrag in Höhe von USD 471'222.68 und EUR 92'138.35 auf das Konto von ---------- ---------- ---------- bei der --- Banque S.A. zu überweisen.
Damit ergebe sich in rechtlicher Hinsicht gegenüber derzeit noch unbekannter Täterschaft der Tatverdacht des Betruges nach § 146 StGB. In Anbetracht der Höhe des Schadens sowie der Verwendung von falschen oder verfälschten Urkunden sei ebenfalls der Tatverdacht des schweren Betruges nach § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB erfüllt. Zur Abklärung dieses Verdachtes sei es erforderlich, sämtliche Unterlagen betreffend die ---------- bzw ---------- zu sichten und auszuwerten. Repräsentanz der ---------- sei die ----------, ----------, 9490 Vaduz, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die gesuchten Unterlagen dort befänden. Damit seien die Voraussetzungen nach § 92 Abs 1 StPO gegeben, um die Räumlichkeiten der ---------- an der genannten Adresse zu durchsuchen und die dabei vorgefundenen Unterlagen der ---------- und ---------- gemäss § 96 Abs 1 StPO zu beschlagnahmen.
Infolge des klar definierbaren Auftrages an die Landespolizei, des Umfangs der Beschlagnahme und der anlässlich der Durchführung vor Ort zu erwartenden faktischen und rechtlichen Problematik sei von einem geringeren Fall auszugehen, sodass die Durchsuchung durch die Landespolizei ohne Beisein des Untersuchungsrichters erfolgen könne.
Eine Durchsuchung finde in der Regel nur nach vorausgegangener Vernehmung desjenigen, bei oder an welchem sie vorgenommen werden solle und nur insoferne statt, als durch die Vernehmung weder die freiwillige Herausgabe des Gesuchten, noch die Beseitigung der die Durchsuchung veranlassenden Gründe herbeigeführt werde. Es sei daher den Betroffenen vor Durchführung Gelegenheit zu geben, dass Gesuchte freiwillig herauszugeben bzw sich diesbezüglich zu erklären. Von einer vorgängigen Vernehmung vor der Durchsuchung sei gemäss § 93 Abs 2 StPO und zur Verhinderung der Gefährdung dieser Zwangsmassnahme abzusehen.
Gegen diesen Beschluss erhob die ---------- Beschwerde aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit und beantragte, den angefochtenen Beschluss, mit welchem die Hausdurchsuchung/Beschlagnahme verfügt worden sei, als ungesetzlich und verhältnismässig ersatzlos aufzuheben und die beschlagnahmten Unterlagen wieder an die Beschwerdeführerin auszufolgen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Mit Beschluss vom 05,07.2016 (ON 23) traf das Fürstliche Obergericht folgende Entscheidung:
"1. Es wird festgestellt, dass durch den angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehl das Gesetz verletzt bzw unrichtig angewendet wurde.
Mit dem Vollzug dieses Auftrages ist erst nach Eintritt seiner Rechtskraft vorzugehen.
Begründet wurde die Entscheidung über die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges hinaus wie folgt:
"3.1.1 Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäss § 92 Abs. 1 StPO ist nur bei Vorliegen eines konkreten gegründeten Tatverdachtes zulässig (vgl. der OGH in LES 2002, 286). Es muss auch ein begründeter Verdacht dahingehend bestehen, dass im Zusammenhang mit den in den jeweiligen Räumlichkeiten vermuteten Beweismitteln ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde (so der StGH in LES 1998, 201). Der Zweck der Hausdurchsuchung muss in der Richtung des Verdachtes gelegen sein und der Auffindung bis dahin nicht verfügbarer oder unbekannter Beweismittel zu Erhärtung der Verdachtslage dienen. Für die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Urkunden genügt jedoch die abstrakte Eignung zur Wahrheitsfindung im konkreten Strafverfahren (LES 1998, 158).
3.1.2 Im vorliegenden Fall wird im angefochtenen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss (ON 5) der Verdacht gegen unbekannte Täterschaft wegen schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit der inkriminierten Vermögensverschiebung von der ---------- zur Nichte der wirtschaftlich Berechtigten, ---------- ----------, allein mit dem angeblichem Vorversterben von ----------, insbesondere im Zeitpunkt der fraglichen Überweisungsanweisung, begründet bzw. baut der vom Erstgericht angenommene Sachverhalt auf dieser Prämisse auf. Prima vista leuchtet denn auch ein, dass die Vollmacht zu Gunsten der Nichte ---------- ---------- aus dem Jahr 2010 und vor allem auch die Anweisung zur Ausschüttung des Stiftungsvermögens 2014/2015 denklogisch gefälscht sein müssten, falls ---------- tatsächlich Ende 2009 verstorben ist. Dies würde angesichts der mutmasslichen Deliktssumme von über EUR 500'000.-- auch das Vorliegen eines wertqualifiziert schweren Betruges nach § 147 Abs. 3 StGB indizieren.
3.2 Nun aber zur gegenständlichen Beschwerde (ON 17):
3.2.1 Zur geltend gemachten Ungesetzlichkeit (ON 17, Ziff. 1.):
Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem angefochtenen Beschluss ON 5 den im Analysebericht der --- vom 29.03.2016 (ON 1) enthaltenen Sachverhalt tel quel (mit den Worten der Beschwerdeführerin "ungeprüft") zugrunde gelegt hat. Dies betrifft insbesondere die Annahme der ---, wonach ---------- Ende Juni 2009 verstorben sei, wobei die Identifikation deren Erben "noch nicht abgeschlossen" sein soll (ON 1, S. 2). Woher diese "Erkenntnis" stammt, lässt sich dem Analysebericht der --- in keiner Weise entnehmen. Dazu ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bei Vorliegen einer Sorgfaltspflichtmeldung den Strafverfolgungsbehörden eine orginäre Prüfungspflicht zukommt, zumal von den Finanzintermediären nicht erwartet werden kann, dass sie eine detaillierte Prüfung vornehmen, ob ein genügender (Anfangs-) Verdacht zur Vornahme von strafprozessualen Zwangsmassnahmen vorliegt (StGH 2005/23, publiziert in LES 2007, 77). In casu stammt die gegenständliche Verdachtsmitteilung zwar nicht von einem Finanzintermediär, sondern von der Stabsstelle ---. Diese geniesst zwar erhöhte Glaubwürdigkeit, doch entbindet dies die zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht von einer selbständigen und sorgfältigen Verdachtsprüfung (vgl. LES 2007, 77).
Dem weiter vorliegenden Abschlussbericht der Landespolizei (ON 4) lassen sich keine zusätzlichen Verdachtsmomente bzw. Erkenntnisse hinsichtlich der inkriminierten Fälschungen resp. des fraglichen Vorversterbens der wirtschaftlich Berechtigten der ---------- entnehmen. Vielmehr geht aus der polizeilichen Einvernahme von ---------- ---------- als Zeuge vom 08.04.2016 hervor, dass dieser als Mitarbeiter der Repräsentanz ----------über den angeblichen Tod von ---------- im Jahr 2009 "erstaunt" war (AS 31).
Zudem liegen hier Indizien vor, dass die wirtschaftlich Berechtigte der ---------- jedenfalls im Zeitpunkt der inkriminierten Transaktionen zu Gunsten ihrer Nichte ---------- ---------- noch am Leben war. So wird im polizeilichen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 03.05.2016 eine "Lebensbestätigung ----------" aufgeführt (AS 71). Zudem heisst es dort, dass der ----------"trotz Urgenz bis heute kein Nachweis über den behaupteten Tod vom ---------- im Jahr 2009 vorliegt" (AS 73). Hinzu kommen das auch von der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Attest vom 16.06.2015 und die Wohnsitzbestätigung betreffend ---------- vom 15.01.2014, welche Dokumente - auch wenn es sich dabei um blosse Kopien handelt - darauf hindeuten, dass die wirtschaftlich Berechtigte der ---------- im Zeitpunkt der Vollmachterteilung an ---------- ---------- vom 01.03.2010 (ON 12, AS 85) und auch bei Erteilung der fraglichen Anweisung vom 19.12.2014 zur Überweisung der Vermögenswerte der gegenständlichen Stiftung auf das Konto von ---------- ---------- bei der --- Bank in Luxemburg (AS 83) sehr wohl noch lebte und zudem - offenbar mangels einer kognitiven Störung - noch urteils- bzw. geschäftsfähig gewesen zu sein scheint (vgl. Übersetzung AS 133).
Zwar brauchte das Erstgericht im angefochtenen Beschluss ON 5 entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (ON 17, S. 3) noch keine Ausführungen zur "subjektiven Tatseite" zu tätigen, zumal sich der von den Strafverfolgungsbehörden angenommene Betrugsverdacht gegen unbekannte Täterschaft richtet (vgl. ABV 1). Allerdings liegen hier nach dem Gesagten keinerlei aussagekräftige Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel vor, die die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des (qualifizierten) Betruges im Sinne eines begründeten Anfangsverdachtes indizieren würden. Vielmehr würde die von der Vorinstanz angenommene Verdachtslage ohne die Prämisse bzw. Hypothese des Vorversterbens der wirtschaftlich Berechtigten ---------- in sich zusammen fallen. Zwar lässt sich nicht ausschliessen, dass die inkriminierten Dokumente (Vollmachtserteilung und Anweisung zur Überweisung) auch ohne den Tod von ---------- gefälscht sein könnten, doch bestehen dafür keinerlei konkrete Anhaltspunkte, welche die Annahme eines gegründeten Tatverdachtes im Sinne von § 92 Abs. 1 StPO rechtfertigen würden (vgl. dazu LES 2002, 286).
Nachzutragen bleibt, dass sich auch dem zwischenzeitlich von der Generalanwaltschaft des Herzogtums --- erledigten Rechtshilfeersuchen (ON 21) keinerlei zusätzliche Erkenntnisse betreffend die wB ---------- ergeben, bezieht sich doch jenes nur auf das Konto der Begünstigten -------------------- bei der --- Bank, auf welches die ausgeschütteten Vermögenswerte der ---------- transferiert wurden.
Aus den genannten Gründen konnte der bekämpfte Hausdurchsuchungsbefehl ON 5 insoweit in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin nicht als gesetzeskonform angesehen werden.
3.2.2 Zur angeblichen Unverhältnismässigkeit (ON 17, Ziff. 2):
Bei der Beurteilung, ob ein unverhältnismässig schwerer Grundrechtseingriff vorliegt, ist nicht nur die Hausdurchsuchung selbst, sondern sind auch sämtliche Vorbereitungshandlungen der Sicherheitsorgane einzubeziehen (so der StGH in LES 2007, 19). Ob eine nach § 96 StPO durchgeführte Beschlagnahme unverhältnismässig ist, lässt sich erst nach der Durchführung des in § 98 StPO geregelten Urkundenaussonderungsverfahrens beurteilen. Bis dahin gilt die Vermutung, dass die beschlagnahmten Urkunden, einen gegründeten Verdacht vorausgesetzt, allesamt geeignet sind, die im Gang befindlichen Erhebungen zur Klärung der Frage zu fördern, ob weitere Verfolgungsschritte notwendig sind oder die den Erhebungen zugrunde liegende Anzeige zurückzulegen ist. Die Erhebungen dienen auf diese Wiese zugleich zur Entlastung des Verdächtigen (so der OGH in LES 1997, 245).
Im hier zu beurteilenden bzw. zu überprüfenden Fall erwies sich der bekämpfte Hausdurchsuchungsbefehl ON 5 schon als ungesetzlich im Sinne von § 238 Abs. 1 StPO, weshalb sich insoweit eine Angemessenheitsprüfung erübrigte. Lediglich der Vollständigkeit und guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass die sichergestellten Gegenstände laut dem Protokoll der Landespolizei vom 03.05.2016 "freiwillig herausgegeben" wurden, sodass von einer Durchsuchung Abstand genommen werden konnte (ON 12 AS 71). Zudem war die untersuchungsrichterliche Delegation der Hausdurchsuchung an die Landespolizei durch § 95 Abs. 2 StPO gedeckt und entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auch das Absehen von einer vorgängigen Vernehmung gestützt auf § 93 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden angesichts der damit naturgemäss verbundenen Dringlichkeit bzw. der sonstigen "Gefährdung dieser Zwangsmassnahme" (siehe ON 5, S. 4 unten). Von einer "Scheinbegründung" konnte deshalb in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (ON 17, S. 5, Ziff. 3, zweiter Abs.) keine Rede sein.
Hingegen lässt sich hier noch nicht abschliessend beurteilen, ob die ebenfalls bekämpfte Beschlagnahme ON 5 unverhältnismässig ist oder nicht. Dies hängt vielmehr wesentlich von der Verifikation des mutmasslichen bzw. vermeintlichen Todes der wirtschaftlich Berechtigten ---------- im Zeitpunkt der inkriminierten Vermögensverschiebung von der ---------- zu ---------- ---------- ab. Hiezu bedarf es aber nach dem Gesagten noch weiterer Erhebungen (vgl. LES 1997, 245).
3.3 Zusammenfassend erwies sich die Beschwerde ON 17 insoweit als berechtigt, als damit der Hausdurchsuchungsbefehl ON 5 bekämpft wurde. Da allerdings die diesbezügliche Beschwerde zwischenzeitlich gegenstandslos geworden ist (Anm.: Die HD hat bereits stattgefunden bzw. wurde zufolge freiwilliger Herausgabe gar nicht vollzogen [s. ON 12 AS 71]), war statt mit der beantragten ersatzlosen Aufhebung mit einer Feststellung im Sinne von § 239 Abs. 3 StPO vorzugehen.
Was die ebenfalls angefochtene Beschlagnahme ON 5 anbelangt, so erweist sich die Beschwerde in der Sache nach dem Gesagten noch nicht als spruchreif, weshalb insoweit mit einer kassatorischen Entscheidung vorzugehen war und die dazu erforderlichen Erhebungen aus prozessökonomischen Gründen der Vorinstanz aufzutragen waren (§ 243 Abs. 3 und 4 StPO).
Da die Feststellung der Ungesetzlichkeit der Hausdurchsuchung bereits von Gesetzes wegen an den OGH weiterziehbar ist (vgl. § 240 Abs. 1 ZIff. 4 StPO), war im Sinne der Entscheidungsharmonie (Anm.: Hausdurchsuchung und Beschlagnahme gründen auf demselben Tatverdacht) hinsichtlich Kassierung und Zurückverweisung des angefochtenen Beschlusses ON 5 betreffend Beschlagnahme (s. Spruchpunkt zu 2.) gestützt auf § 235 Abs. 3 iVm § 244 StPO ein sogenannter Rechtskraftbehalt anzubringen (vgl. dazu LES 2003, 182). Dies rechtfertigt sich hier umso mehr, als - soweit ersichtlich bzw. publiziert - zur Frage der Beweiskraft eines Analyseberichts der --- iSv Art. 4 Bst. c FIUG noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, was deren Eignung zur Annahme eines begründeten Tatverdachts im Sinne von § 92 Abs.1 und § 96 StPO angeht. Mit anderen Worten: Können sich die zuständigen Strafverfolgungsorgane (StA und UR) auf eine Sachverhaltsdarstellung dieser Stabsstelle (zu den öffentlichen Aufgaben der --- vgl. der VGH in LES 2016, 26) verlassen und auf deren Richtigkeit vertrauen oder müssen sie diese noch durch eigene Erhebungen plausibilisieren?
Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft erhobene Revisionsbeschwerde. Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung (ON 5) wiederherzustellen, in eventu, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes aufzuheben und diesem, allenfalls nach Verfahrensergänzung und/oder Verfahrenswiederholung, die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Inhaltlich bringt die Revisionsbeschwerde, zwar nicht unter ausdrücklicher Benennung, jedoch erkennbar unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit zusammengefasst Folgendes vor:
Dem Analysebericht der --- sei zu entnehmen, es sei dort "bekannt, dass Frau ---------- ---------- Ende 2009 verstorben ist". Zum Wahrheitsgehalt dieser Information sei der Zeuge ---------- ---------- (Mitarbeiter der ----------) einvernommen worden, wobei der Zeuge sich auf ein nicht näher definiertes Berufsgeheimnis berufen und weitere Aussagen verweigert habe.
Die Landespolizei habe sich bemüht, kurzfristig gesichert abzuklären, ob Frau ---------- 2009 verstorben sei oder nicht, was aufgrund der stockenden internationalen Polizeizusammenarbeit zunächst nicht geglückt sei. Aus dem Analysebericht gehe hervor, dass in --- (mutmasslich betrügerisch zum Nachteil der liechtensteinischen ---------- herausgelockte) Gelder im Umfang von ca EUR 450'000.00 auf einem Konto gesperrt seien. Wer die Sperre vorgenommen habe und wie lange diese aufrechterhalten werde, sei dem Analysebericht nicht zu entnehmen. Im Sinne des Opferschutzes, zur Verhinderung einer Verwendung des Geldes durch unbekannte Täter sowie zur Sicherung des Verfalles habe sich insbesondere im Lichte der Aussageverweigerung des Zeugen ---------- die Notwendigkeit ergeben, die Frage des Ablebens der ---------- beschleunigt abzuklären, wozu das Fürstliche Landgericht den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ON 5 erlassen habe.
Dies zeige, dass der Analysebericht dem Beschluss ON 5 nicht ungeprüft zugrunde gelegt, sondern erst gefasst worden sei, als sich die Aussage des ---------- ---------- als inhaltsleer erwiesen habe und damit festgestanden sei, dass weitere kurzfristig durchführbare Ermittlungsschritte im Inland, abgesehen von der Hausdurchsuchung, nicht offen gestanden seien. Das (mutmassliche) Tatopfer, die ----------, deren wirtschaftlich Berechtigte ---------- gewesen sei, sei konkret Gefahr gelaufen, die restlichen EUR 450'000.00 aus der (mutmasslichen) Betrugsbeute auch noch zu verlieren. In Abwägung des Opferinteresses am Eigentumsschutz sowie des Interesses der ---------- am Schutz des Hausrechtes habe die Untersuchungsrichterin rechtsrichtig dem Eigentumsschutz den Vorrang eingeräumt. Dabei werde nicht übersehen, dass die Hausdurchsuchung nicht unmittelbar den Eigentumsschutz zu Gunsten des Opfers verwirkliche, mittelfristig aber vorrangig diesem Ziel gedient habe.
Das Anzweifeln des Vorliegens einer für die gegenständliche Hausdurchsuchung ausreichenden Verdachtslage durch das Beschwerdegericht gerade mit Erkenntnissen aus der für gesetzwidrig erachteten Zwangsmassnahme sei aufgrund des fehlenden Neuerungsverbotes im Beschwerdeverfahren zwar zulässig, gehe aber an den Kernfragen für die mit der Entscheidung über die Hausdurchsuchung befassten Erstrichterin vorbei. Aufgrund der im Analysebericht beschriebenen Sachlage und der Aussageverweigerung des Zeugen ---------- sei es nämlich gar nicht anders möglich gewesen, einen im Opferinteresse erforderlichen raschen Erkenntnisgewinn im Inland zu erzielen, als durch die gegenständliche Zwangsmassnahme. Zudem sei es zum Zeitpunkt der Fassung des Hausdurchsuchungsbeschluss unmöglich gewesen, die sich aus dem Vollzug der Hausdurchsuchung ergebenden Erkenntnisse vorherzusehen.
Würde man die im bekämpften Beschluss vertretene Rechtsmeinung konsequent umsetzen, wäre aufgrund eines Analyseberichtes der --- nicht einmal eine Zeugeneinvernahme durchführbar, wenn sich der Zeuge nicht freiwillig zur Aussage bereit erkläre, da die für diesen Fall dem Zeugen grundsätzlich anzudrohenden Zwangsmassnahmen nicht angewendet werden dürften, weil solche "nur" auf Grundlage des Analyseberichtes gesetzwidrig wären.
Der Analysebericht ON 1 sei Ausfluss der in Art 4 des FIU-Gesetzes definierten Kernaufgaben der Stabsstelle ---, mithin gerade keine Verdachtsmitteilung, sondern die aus verschiedenen Informationsquellen gespeiste Aufarbeitung eines Lebenssachverhaltes, in dem die --- als zentrale Amtsstelle zur Beschaffung und Analyse entsprechender Informationen den begründeten Verdacht einer Vortat zur Geldwäscherei erkannt habe.
Folge man der österreichischen Rechtsprechung (14 Os 46/09k), wonach sogar der Inhalt der anonymen Anzeige als eine die Durchsuchung von Orten rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht komme, könne an der Rechtmässigkeit gegenständlicher Hausdurchsuchung kein Zweifel bestehen.
Das Fürstliche Obergericht begebe sich zudem in ein logisches Dilemma, wenn es die Überprüfung der Informationen des Analyseberichtes einfordere, diese Überprüfung im konkreten Fall durch eine Hausdurchsuchung erfolgen solle und das Fürstliche Obergericht diese Hausdurchsuchung dann als gesetzwidrig bezeichne.
Mittlerweile habe sich die Neuerung ergeben, dass ---------- am 14.12.2009 verstorben sei (ON 26). Im Lichte dieser, von --- stammender Information sei der erstgerichtliche Beschluss wiederherzustellen. Daran ändere die von der zweiten Instanz ins Treffen geführte Feststellung, der Zeuge ---------- sei am 08.04.2016 vom angeblichen Ableben der Frau ---------- überrascht gewesen, nichts. Dieser Zeuge wäre im Falle, dass er vom Tod von Frau ---------- gewusst hätte, in den Kreis der Mitwisser gerückt, für den Fall, dass er den Tod der Frau ---------- vermutet hätte, in den Verdacht geraten, eine erforderliche Verdachtsmeldung unterlassen zu haben. Demnach sei jede andere Darstellung des Zeugen ---------- als jene, er sei vom angeblichen Tod der Frau ---------- überrascht, nahezu auszuschliessen.
Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes könne die Verhältnismässigkeit einer Zwangsmassnahme nur für den Zeitpunkt des Vollzuges der Zwangsmassnahme zu prüfen sein und zwar in Abhängigkeit von den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Umständen, nämlich der Dringlichkeit und der Gewichtung des Tatverdachtes und den für den Fall der Unterlassung der Zwangsmassnahme drohenden Folgeschäden. Konsequenterweise hätte das Fürstliche Obergericht, da es von einem unzureichenden Anfangstatverdacht ausgegangen sei, auch die Beschlagnahme als unzulässig aufheben müssen.
Nach Rechtsansicht der Beschwerdeführerin rechtfertigten aber der gegenständliche Analysebericht, die (mutmasslich) erfolgte und weiters zu befürchtende Rechtsgutbeeinträchtigung zum Nachteil des Opfers die Beschlagnahme. Würde man - wie vom Beschwerdegericht aufgetragen - zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme auch das Ergebnis der weiteren Erhebungen einbeziehen, würde sich der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ad absurdum führen, da dieser damit die Beurteilung der Unverhältnismässigkeit der Beschlagnahme weiteren Erhebungen vorbehalte, diese weiteren Erhebungen aber gerade die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme und damit die Unrichtigkeit des Spruchpunktes 2. des zweitinstanzlichen Beschlusses erbracht hätten.
In ihrer Gegenäusserung beantragt die ----------, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben und die Kosten des Verfahrens dem Land Liechtenstein aufzuerlegen. Eine allfällige Ungesetzlichkeit und Unverhältnismässigkeit des angefochtenen Beschlusses liege nicht vor und werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht erkennbar geltend gemacht. Der Revisionsbeschwerde könne auch nicht entnommen werden, ob der Beschluss gesamthaft oder nur hinsichtlich seines Spruchpunktes 1. oder 2. angefochten werde. Die Revisionsbeschwerde sei damit nicht gesetzmässig ausgeführt, weshalb ihr schon aus diesem Grund keine Folge zu geben sein werde.
Bereits der Sachverhalt werde im Rechtsmittel in einem entscheidenden Punkt unrichtig dargestellt, da der Zeuge Mag. ---------- ---------- zur hier einzig relevanten Frage, nämlich, ob und gegebenenfalls wann ---------- verstorben sei, anlässlich seiner Einvernahme vor der Landespolizei keineswegs die Aussage verweigert, sondern klar und deutlich ausgesagt habe, dass dem Stiftungsrat der ---------- nicht bekannt sei, dass ---------- im Jahre 2009 verstorben sei. Nur hinsichtlich weiterer Sachverhalte sei bis zur Verifizierung des behaupteten Todes von ---------- die Aussage verweigert worden. Mag. ---------- ---------- habe sogar ausdrücklich um Ermittlung eines Nachweises ersucht, aus dem sich ergebe, dass ---------- im Jahre 2009 verstorben sei. Dazu sei explizit angekündigt worden, dass, wenn sich dieser Umstand bewahrheiten würde, eine Strafanzeige erstattet werde, da die Stiftung in diesem Fall selbst geschädigt sei.
Zu den intensiven Bemühungen der Landespolizei, kurzfristig abzuklären, ob ---------- im Jahre 2009 verstorben sei, könne die Revisionsbeschwerdegegnerin keine Angaben machen. Jedenfalls habe Mag. ---------- ---------- mit E-Mail vom 13.05.2016 bei der Landespolizei noch einmal einen Todesschein oder einen anderen Nachweis urgiert, woraufhin keine Reaktion seitens der Landespolizei erfolgt, sondern wenige Tage später die Hausdurchsuchung angeordnet und durchgeführt worden sei.
Ohne gesicherten Nachweis des Todes der ---------- im Jahre 2009 habe nicht von einer Fälschung der Vollmacht 2010 und somit von einem Tatverdacht des qualifizierten Betruges ausgegangen werden können. Dies umso mehr, als dem Stiftungsrat - nicht von vorneherein als unrichtig/gefälscht erkennbare - Informationen vorgelegen seien, die nicht mit dem behaupteten Tod von ---------- in Einklang zu bringen gewesen seien. Die Verweigerung weiterer Aussagen über vertrauliche Umstände der Stiftung sei somit bis zum Vorliegen eines gegründeten Verdachtes eines Straftatbestandes berechtigt.
Entscheidend sei, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung/Beschlagnahme am 03.05.2016 keine verlässlichen Informationen hinsichtlich des Todes von ---------- im Jahre 2009 vorgelegen seien. Auch eine Meldung durch die Stabsstelle --- entbinde die zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht von einer selbständigen sorgfältigen Verdachtsprüfung.
Aus dem Abschlussbericht der Landespolizei ergäben sich keinerlei Hinweise auf weitere Verdachtsmomente, insbesondere nicht zum Tod der ----------. Die Anordnung einer Hausdurchsuchung sei nur zulässig, wenn ein konkreter gegründeter Tatverdacht vorliege. Das Beschwerdegericht habe daher zu Recht festgestellt, dass durch den angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehl das Gesetz verletzt bzw unrichtig angewendet worden sei.
Die Hausdurchsuchung sei auch nicht wegen Gefahr im Verzug oder dergleichen erforderlich gewesen. Aufgrund der Aussage des Zeugen Mag. ---------- ---------- habe geradezu ausgeschlossen werden können, dass sich in den Unterlagen der ----------irgendwelche Hinweise auf den Tod von ---------- befunden hätten. Andernfalls hätte er nicht ausgesagt, dass dem Stiftungsrat der ---------- der Umstand des Todes von ---------- im Jahre 2009 nicht bekannt sei und die Landespolizei ersucht, ihm einen Nachweis zum Tod der ---------- zu liefern. Die Annahme, dass der Stiftungsrat trotz Kenntnis des Todes von ---------- und daher auf Basis einer gefälschten Vollmacht das Stiftungsvermögen ausgeschüttet hätte, sei geradezu lebensfremd.
Im Sinne des Opferschutzes, zur Verhinderung einer Verwendung des Geldes durch unbekannte Täters sowie zur Sicherung des Verfalles seien andere und weitaus zielführendere Mittel als eine Hausdurchsuchung zur Verfügung gestanden. In erster Linie seien die allenfalls inkriminierten Gelder zu sichern. Diese seien nach den Ausführungen in der Revisionsbeschwerde in --- gesperrt gewesen. Eine Sicherung der allenfalls inkriminierten Gelder könne somit keine Rechtfertigung für die Anordnung einer Hausdurchsuchung darstellen. Hinsichtlich der erforderlichen Verifizierung des Todes der ---------- hätten die zuständigen polizeilichen Behörden am Wohn-/Sterbeort von ---------- kontaktiert werden können.
Aufgrund der Aussage des Mag. ---------- ---------- sei festgestanden, dass sich in den Akten der ----------keinerlei Hinweise auf den Tod von ---------- hätten finden lassen können. Zielführende Ermittlungsschritte hätten daher nicht im Inland, sondern im Ausland durchgeführt werden müssen. Dies sei auch von Mag. ---------- ---------- angeregt und urgiert worden.
Auch zur Aufrechterhaltung der in --- bereits gesperrten inkriminierten Gelder dürfte der Nachweis des Todes der ---------- essentiell gewesen sein. Dieser Nachweis wäre aber durch entsprechende Nachforschungen bei dem Heimatbehörden der ---------- einzuholen gewesen und nicht durch Vornahme einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Stiftungsrates der ----------, dessen Mitglied Mag. ---------- ---------- schon ausgesagt habe, dass der Tod von ---------- dort nicht bekannt sei. Die rechtswidrig angeordnete Hausdurchsuchung könne auch nicht mit einer Abwägung des Opferinteresses und des Interesses der ----------am Schutz des Hausrechtes gerechtfertigt werden. Zur Sicherung der Vermögenswerte sei die Hausdurchsuchung jedenfalls nicht notwendig gewesen. Diesbezüglich hätte eine Blockierung der Vermögenswerte bzw allenfalls die Verlängerung einer bereits angeordneten Blockierung angeordnet werden müssen.
Entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel habe das Fürstliche Obergericht die Ungesetzlichkeit der Hausdurchsuchung damit begründet, dass zum Zeitpunkt des Hausdurchsuchungsbefehls keinerlei aussagekräftige Beweis- bzw Bescheinigungsmittel vorgelegen hätten, welche die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des (qualifizierten) Betruges im Sinne eines begründeten Anfangsverdachtes indizieren würden. Wenn man dem Stiftungsrat der ---------- keine Mittäterschaft unterstellen wollte, hätte der Wahrheitsgehalt des Analyseberichtes ON 1 nicht durch die Hausdurchsuchung überprüft werden müssen.
Eine anonyme Anzeige könne nur dann eine ausreichende Verdachtslage begründen, wenn ihr Inhalt glaubwürdig und plausibel erscheine. Das angebliche logische Dilemma des Beschwerdegerichtes habe nicht bestanden. Grundsätzlich habe die Staatsanwaltschaft die Informationen des Analyseberichtes der --- nicht zu prüfen. Eine entsprechende Überprüfungspflicht habe sich im gegenständlichen Fall jedoch aufgrund der dezidierten und konkreten Aussagen des Zeugen Mag. ---------- ---------- ergeben, wonach dem Stiftungsrat der ---------- der Umstand des Todes von ---------- nicht bekannt sei. Dies habe Anlass dafür geboten, entsprechende Nachforschungen über den Tod der ---------- anzustellen, welche auch zumutbar gewesen seien, wie die offenbar nachträglich eingeholte Bestätigung von Interpol --- belege.
Über die von der Staatsanwaltschaft vorgetragene Neuerung betreffend den Tod von ---------- am 14.12.2009 sei Mag. ---------- ---------- als ehemaliges Mitglied des Stiftungsrates der ---------- ebenfalls informiert worden. Aus diesem Grund hätten die (ehemaligen) Mitglieder des Stiftungsrates der ---------- auch eine entsprechende Straf-/Sachverhaltsanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Dies ändere jedoch nichts an der Gesetzwidrigkeit der angeordneten Hausdurchsuchung/Beschlagnahme.
Die von der Staatsanwaltschaft vorgetragene Neuerung könne, wenn überhaupt, nur Einfluss auf Spruchpunkt 2. des Beschlusses ON 23 haben, nämlich, dass der jetzt gesicherte festgestellte Tod von ---------- den ergänzenden Erhebungen des Erstgerichtes zugrunde zu legen sein werde.
Die Revisionsbeschwerdegegnerin teile allerdings die von der Staatsanwaltschaft vertretene Ansicht, dass das Fürstliche Obergericht konsequenterweise auch die Beschlagnahme als unzulässig hätte aufheben müssen.
Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit stelle sich die Frage, ob aufgrund der durch die Aussage des Zeugen Mag. ---------- ---------- aufgetauchten Zweifel am Tod von ---------- die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet gewesen seien, zunächst weit naheliegendere Nachforschungen über den Tod von ---------- (etwa durch Anfrage bei Interpol ---) anzustellen oder ob sie - ungeachtet der Aussage des Zeugen Mag. ---------- ---------- - gleich eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der ----------hätten durchführen dürfen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und aufgrund des vom Fürstlichen Obergericht gesetzten Rechtskraftvorbehaltes gemäss § 235 Abs 3 iVm § 244 nicht nur gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses, sondern auch gegen Punkt 2. zulässig.
Es trifft zwar zu, dass die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel nicht ausdrücklich erklärte, in welchem Umfang der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes angefochten wird; ebenso wenig hat sie die Beschwerdegründe namentlich bezeichnet. Allerdings ist sowohl dem Inhalt der Revisionsbeschwerde als auch dem Beschwerdeantrag in hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Beschluss in seinem gesamten Umfang aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit angefochten wird, sodass entgegen den Ausführungen des Revisionsbeschwerdegegners auch inhaltlich auf die Revisionsbeschwerde einzugehen ist (siehe dazu StGH 2007/135).
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses:
Nach § 92 Abs 1 StPO ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten zulässig, wenn gegründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen hält oder dass sich daselbst Gegenstände oder Spuren befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder auszuwerten sind. Diese Bestimmung entspricht wortwörtlich dem § 139 Abs 1 öStPO aF. § 119 Abs 1 öStPO idgF spricht anstelle von einem "gegründeten Verdacht" von bestimmten Tatsachen, die vorliegen müssen, um die Annahme zu begründen, dass sich in dem zu durchsuchenden Objekt eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind, ohne dass sich dadurch inhaltlich eine Änderung an den Anforderungen der Verdachtslage ergeben hat (Tipold/Zerbes, WK StPO, § 119, Rz 17). Zur Interpretation der Bestimmung des § 92 Abs 1 StPO kann daher die österreichische Rechtslehre und Rechtsprechung sowohl zu § 139 Abs 1 öStPO aF, als auch zu § 119 Abs 1 öStPO idgF herangezogen werden.
Materielle Voraussetzung für die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist danach die auf bestimmten Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit, dass sich der gesuchte Gegenstand oder die gesuchte Person in den betroffenen Räumen befinden. Der Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Durchsuchungen ohne solchen Verdacht, nur aus unbestimmten Mutmassungen und Hoffnungen, auf das Geratewohl oder um überhaupt erst Verdachtsmomente zu erhalten, sind unzulässig und verletzen verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte. Die Begründung für den Verdacht muss rational nachvollziehbar sein. Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar geschlossen werden kann, dass sich das Gesuchte in den betroffenen Räumen befindet.
Eine Hausdurchsuchung stellt einen Grundrechtseingriff dar und darf dementsprechend nur verhältnismässig eingesetzt werden. Dabei muss die Bedeutung der Gegenstände für die Untersuchung nachvollziehbar sein. Der Zweck der Hausdurchsuchung muss eindeutig sein, das heisst, dass die Hausdurchsuchung einer vor deren Durchführung bestimmten Angelegenheit dienen muss, andernfalls ist die Hausdurchsuchung unzulässig. Welcher Gegenstand gesucht werden soll, muss bereits bekannt und der Art nach konkret bezeichnet sein. Es genügt nicht, nach irgendwelchen Beweismitteln zu suchen, vielmehr muss der Eingriff in einer bestimmten Untersuchung einen bestimmten Ermittlungsgewinn erwarten lassen und eine entsprechende Erwartungshaltung auf bestimmte Tatsachen gründen. Zur blossen Gewinnung von Verdachtsgründen oder nach Abschluss der Untersuchung, wenn die Tat bereits erwiesen oder der Verdacht beseitigt ist, ist eine Hausdurchsuchung grundsätzlich unzulässig. Die Durchsuchung muss geeignet sein, ihren Zweck zu erreichen, nämlich dass das Gesuchte den Verdacht bestätigen oder entkräften kann. Schliesslich muss die Durchsuchung aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse - wie dem Interesse an der Verfolgung einer Straftat - gerechtfertigt sein. Von einer Hausdurchsuchung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weniger einschneidende Massnahme mit derselben Erfolgsaussicht zur Verfügung steht (Tipold/Zerbes, aaO, Vor §§ 119 - 122, Rz 4 und 10, § 119 Rz 17 ff; Fabrizy, StPO12 § 119 Rz 3; StGH 2012/53, StGH 2009/184, StGH 2002/5, StGH 2010/41).
Weder eine Beschlagnahme noch die Durchsuchung von Orten oder Gegenständen erfordert einen dringenden Tatverdacht, vielmehr genügt jeweils ein einfacher (konkreter) Tatverdacht.
Ein solcher (einfacher) Verdacht (Anfangsverdacht) lag entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichtes der Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.05.2016 zugrunde. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sich das Erstgericht bei Beurteilung der Verdachtslage im Wesentlichen auf den Analysebericht der --- vom 29.03.2016 (ON 1) stützte.
Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes den Strafverfolgungsbehörden bei Vorliegen einer Sorgfaltspflichtmeldung eine originäre Prüfungspflicht zukommt. Gerade in der vom Fürstlichen Obergericht zitierten Entscheidung StGH 2005/23, publiziert in LES 2007, 77, stellt der Staatsgerichtshof allerdings klar, dass unter anderem gegen einen Automatismus der Bejahung des für ein Zwangsmittel notwendigen konkreten Verdachtes, wenn die Sorgfaltspflichtsmeldung eines Finanzintermediärs vorliege, spreche, dass für eine vertiefte Prüfung von Verdachtsmeldungen der Finanzintermediäre im Jahre 2000 die --- geschaffen worden sei. Damit (und auch in der Entscheidung StGH 2005/67) gibt der Staatsgerichtshof klar zu erkennen, dass ein Bericht der --- nicht gleichzusetzen ist mit der Sorgfaltspflichtmeldung eines Finanzintermediärs, von dem nicht erwartet werden kann, dass er eine detaillierte Prüfung vornimmt, ob ein genügender (Anfangs-)Verdacht zur Vornahme von strafprozessualen Zwangsmassnahmen vorliegt, sondern der im Gegenteil im Zweifel eine Meldung vornehmen soll, damit die Strafverfolgungsbehörden dann im Einzelnen prüfen können, ob eine Strafuntersuchung eingeleitet und strafprozessuale Zwangsmassnahmen ergriffen werden sollen (LES 2007, 77).
Dies zu Recht: Gemäss Art 3 Abs 1 FIUG ist die Stabsstelle --- die zentrale Amtsstelle zur Beschaffung und Analyse von Informationen, die zur Erkennung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendig sind. Nach Art 4 leg cit gehört die Entgegennahme von Informationen aus öffentlichen und nichtöffentlichen Quellen im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches (lit a), die Analyse von Informationen im Hinblick darauf, ob sich aufgrund dieser der Verdacht auf Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung erhärtet (lit b) und die Übermittlung eines Berichtes mit den Ergebnissen der Analyse sowie zusätzlicher relevanter Informationen an die Staatsanwaltschaft bei begründetem Verdacht auf in lit b genannte Straftaten, wobei der Analysebericht keine Angaben darüber enthält, wer die Mitteilung erstattet oder Auskünfte erteilt hat (lit c), zu ihren Kernaufgaben. Mit der Sorgfaltspflichtmeldung eines Finanzintermediärs kann eine Analyse der --- daher keineswegs gleichgesetzt werden. Ziel der Analyse der Verdachtsmitteilungen ist es, diese zu filtern und Informationen aus Verdachtsmitteilungen nur dann an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, wenn die Einleitung einer Strafuntersuchung angebracht ist. Damit hat die --- eine den Strafverfolgungsbehörden vorgelagerte Funktion, wobei ihr allerdings keine polizeilichen Aufgaben und Kompetenzen zukommen. Die Stabsstelle --- ist Mitglied der sogenannten ----------, eines Netzwerkes aller anerkannten Financial Intelligence Units und verfügt damit über einen Zugang zu umfassenden Informationen zu Analysezwecken (BUA Nr. 75/2015, S 5 und 10f; LES 2016,26).
Die Stabsstelle --- teilte im gegenständlichen Verfahren mit, sie habe ihren Analysebericht aufgrund von Hinweisen, welche den Verdacht auf das Vorliegen von Geldwäscherei bzw Vortaten der Geldwäscherei hätten entstehen lassen und welche durch eigene Analysetätigkeiten hätten erhärtet werden können, erstattet (ON 1). Der als Zeuge von der Landespolizei vernommene informierte Vertreter der ---------- ---------- ---------- erklärte lediglich, er sei erstaunt, dass ---------- im Jahre 2009 verstorben sein solle und kündigte an, eine umfassend substantiierte Strafanzeige zu erstatten, sobald ein Nachweis vorliege, dass ---------- 2009 verstorben sei. Davon, dass - wie der Revisionsbeschwerdegegner vorbringt - dem Stiftungsrat Informationen vorgelegen seien, die nicht mit dem behaupteten Tod von ---------- in Einklang zu bringen gewesen seien, hat er dabei nichts erwähnt. Vielmehr berief er sich im Übrigen auf "das Berufsgeheimnis" und erklärte, aufgrund dessen keine weiteren Aussagen zu machen.
Ausgehend davon, dass nach der Rechtsprechung sogar der Inhalt einer anonymen Anzeige als eine die Durchsuchung von Orten rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht zu ziehen ist, wenn ihr Inhalt glaubwürdig und plausibel erscheint, und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es für zulässig erachtet, sich im Ermittlungsstadium auf Quellen wie anonyme Anzeigen zu stützen (14 Os 46/09k; ÖJZ 1995, 251; RIS-Justiz RS0125169), ist umso mehr ein auf Informationen - wenn auch deren Quellen im Einzelnen nicht bekannt gegeben wurden - und eigenen Recherchen beruhender plausibler Analysebericht der Stabsstelle --- ein ausreichend konkreter Anhaltspunkt für einen einfachen Tatverdacht. Die bestimmten Tatsachen, dass sich an dem zu durchsuchenden Ort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind, ergeben sich aus diesem Analysebericht und wurden im Beschluss des Fürstlichen Landgericht ausreichend dargelegt und durch die Aussage des Zeugen ---------- ---------- nicht in einem Masse widergelegt, welches Anlass zur Abstandnahme von der Durchsuchung gegeben hätte.
Die Argumentation des Beschwerdegerichtes, wonach sich aus den sichergestellten Urkunden Indizien ergeben hätten, dass die wirtschaftlich Berechtigte der ---------- ---------- im Zeitpunkt der inkriminierten Transaktionen zu Gunsten ihrer Nichte noch am Leben gewesen sei, ist schon deshalb verfehlt, weil nicht aus einer ex post-Betrachtung das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung geprüft werden kann. Unabhängig davon ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass sich ganz im Gegenteil der Analysebericht der --- mittlerweile als zutreffend erwiesen hat.
In Bezug auf die Frage, ob die Hausdurchsuchung auch verhältnismässig war, schliesst sich der Oberste Gerichtshof den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichtes an, welches die Verhältnismässigkeit bejahte. Beim Vollzug des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes ON 5 durch die Landespolizei, welcher in Anwesenheit von ---------- ---------- und RA Dr. ------------- als Vertreter der ---------- durchgeführt wurde, gab ---------- ---------- laut Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 19.05.2016 (ON 12) nach Aushändigung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses, wodurch der Revisionsbeschwerdegegner über Zweck und Gründe der Durchsuchung in Kenntnis gesetzt wurde, die relevanten Unterlagen freiwillig heraus, sodass von einer Durchsuchung Abstand genommen wurde. Bankunterlagen für die Zeit vor 2010 wurden nicht sichergestellt. Auch eine Verletzung des § 93 Abs 1 StPO liegt entgegen den Ausführungen des Revisionsbeschwerdegegners somit nicht vor (siehe dazu StGH 2012/53, Erw. 5.1 f).
Insgesamt liegen sämtliche oben genannte Voraussetzungen für die Durchführung einer Hausdurchsuchung vor, sodass sich die Zwangsmassnahme weder als gesetzwidrig noch als unverhältnismässig erweist. Die Feststellung einer Gesetzesverletzung ist daher zu Unrecht erfolgt.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses:
Eine Beschlagnahme ist unter anderem dann zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden (§ 96 Abs 1 StPO). Die Urkundenbeschlagnahme läuft ebenso wie die Hausdurchsuchung auf die Gewinnung zusätzlicher Informationen zum aufklärungsbedürftigen Straftatbestand hinaus. Eines dringenden Tatverdachtes bedarf es auch für diese Sicherheitsmassnahme nicht, vielmehr genügt ein einfacher begründeter Verdacht.
Für die Sicherungsmassnahme der Beschlagnahme bedarf es daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichtes nicht zuerst der Verifikation des mutmasslichen bzw vermeintlichen Todes der wirtschaftlich Berechtigten im Zeitpunkt der inkriminierten Vermögensverschiebung, sondern bezweckte die gegenständliche Sicherungsmassnahme gerade, zur Aufklärung des Sachverhaltes nähere Erkenntnisse hervorzubringen. Es ist nicht Aufgabe des Sicherungsverfahrens, eine endgültige Klärung des Sachverhaltes vorzunehmen (LES 2001, 102).
Beim gegenständlichen Tatverdacht - in Bezug auf die Verdachtslage ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen - zum Zeitpunkt der angefochtenen Beschlussfassung war von der voraussichtlichen Erforderlichkeit der sichergestellten Unterlagen als Beweismittel für die weiteren Ermittlungen auszugehen. Die Art der sicherzustellenden Gegenstände wurde im erstgerichtlichen Beschluss ausreichend konkretisiert. In diesem frühen Stadium des Verfahrens genügt für die Urkundenbeschlagnahme in einem Inlandsverfahren die Annahme der abstrakten Eignung der zu beschlagnahmenden Urkunden für die Wahrheitsfindung (LES 1998, 158).
Im Hinblick darauf, dass die ---------- die Repräsentanz der ---------- war, liegt der Schluss nahe, dass sich in deren Räumlichkeiten die relevanten - nach der Verdachtslage gefälschten - Dokumente, insbesondere die im Analysebericht der --- erwähnte Vollmacht und die Anweisung zur Ausschüttung des Stiftungsvermögens finden würden. Zudem war auch begründet anzunehmen, dass sich in den dort aufzufindenden Unterlagen Hinweise darauf befinden, ob ---------- tatsächlich bereits Ende 2009 verstorben war oder ob sie zu diesem Zeitpunkt noch lebte.
Diese Unterlagen sind für die Förderung der Aufklärung der gegenständlichen Straftat, nämlich der Verifizierung bzw Ausschliessung des Tatverdachtes nicht nur abstrakt geeignet, sondern geradezu von grundlegender Relevanz. Angesichts des Gewichtes des Tatvorwurfes und der Bedeutung der Sache lag zudem kein unverhältnismässiger Eingriff in die Geheimssphäre gemäss Art 32 LV bzw Art 8 EMRK vor. Auch die Erforderlichkeit der gegenständlichen Beschlagnahme aller relevanten Unterlagen - insbesondere auch der nach der Verdachtslage gefälschten Urkunden - war gegeben, da der angestrebte Ermittlungserfolg durch eine weniger eingriffsintensivere, aber ähnlich erfolgsversprechende Massnahme nicht erreicht werden konnte.
Da somit sämtliche Voraussetzungen sowohl für die gegenständliche Hausdurchsuchung als auch für die Beschlagnahme vorlagen, war der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der ---------- gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.05.2016 keine Folge gegeben wird, was auch die Kostenersatzpflicht des Genannten für das Beschwerdeverfahren zur Folge hat.
Die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung hat der Revisionsbeschwerdegegner selbst zu tragen.