Ob ein begründetes rechtliches Interesse iSd 39 Abs 1 StPO vorliegt, ist eine dem Gericht zustehende und anhand der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung. Diese hatte sich insbesondere an der Eignung der begehrten Kenntnis zu orientieren, die Position des Antragstellers in einem (etwa Verwaltungs-, Zivil- oder Straf-) Verfahren zu fördern oder die Gefahr der Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre zu beseitigen oder zu mindern (OGH vom 01.09.2016 zu 07 ES.2014.37-111). Ein solches Interesse kann auch bei der Durchsetzung oder Abwehr eines sonstigen Rechtsanspruchs und dann vorliegen, wenn durch die Einsicht eine Verbesserung der Beweislage bei Durchsetzung oder Abweisung eines Rechtsspruches erreicht werden kann (s Oshidari in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 77 Rz 1 ff; zur entsprechenden zivilrechtlichen Regelung des § 219 Abs 2 öZPO s Rassi in Fasching/Konecny3 II/3 § 219 ZPO Rz 45 ff und RIS-Justiz RS0079198).
11 UR. 2016.77
OGH. 2018.19
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Ingrid Brandstätter, Dr. Lothar Hagen und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen 1.: A (USA), vertreten durch ..., 2. B, 3. C, 4.: D Treuhand AG als Treuhänderin, des E Trust (FL-...), alle vertreten ..., wegen zu 1. §§ 156 Abs 1 und 2, 162 Abs 1 und 2 StGB, zu 2. und 3. §§ 156 Abs 1 und 2, 162 Abs 1 und 2, 12, 3. Fall StGB zu 4. §§ 156 Abs 1 und 2, 162 Abs 1 und 2, 12, 3. Fall StGB iVm §§ 74a ff StGB über die Revisionsbeschwerde des A vom 29.01.2018 (ON 182) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.01.2018 (ON 175), womit der Beschwerde des F gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.10.2017 (ON 174) Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer F Einsicht in den Akt 11 UR.2016.77 mit Ausnahme der ON 123 gewährt wird, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gem § 307 StPO hat der Revisionsbeschwerdeführer A binnen 14 Tagen dem Land Liechtenstein die mit CHF 900.00 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Weiters hat er dem Revisionsbeschwerdegegner die mit CHF 3'150.00 bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Mit seinem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gem§ 242 Abs 1 StPO wird der Revisionsbeschwerdeführer auf diese Entscheidung verwiesen.
1. Der Erstverdächtige A wurde mit Urteil eines Schiedsgerichtes mit Sitz im UK vom 11.11.2014, Fall-Nr. ..., zur Zahlung eines Betrages von (rund) USD 72 Mio. (zzgl. Zinsen und Kosten) an den russischen Staatsangehörigen F, wh in Russland, verurteilt. Dieser zeigte mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 01.03.2016 (ON 1) der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft folgenden wesentlichen Sachverhalt an:
Der Erstverdächtige habe das Schiedsurteil bis dato nicht erfüllt, jedoch seinerseits aufgrund eines im Zusammenhang mit einem anderen Schiedsverfahren abgeschlossenen Vergleiches rund USD 188 Mio. erhalten und diese im Wege einer international tätigen Anwaltskanzlei (G) auf ein Konto einer monegassischen Bank, welches auf H lautet, überwiesen. Wirtschaftlich berechtigt an diesem Konto sei der Erstverdächtige. Die erwähnte Gesellschaft H sei eine Tochtergesellschaft des E Trust, einer am 27.05.2015 nach liechtensteinischem Recht errichtete und im Handelsregister zu Register Nr. FL-... eingetragene Treuhänderschaft, als deren einzige Treuhänderin die D Treuhand AG fungiert. Diese ist eine im Handelsregister zu Register Nr. FL-... eingetragene Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht, als deren Verwaltungsräte die Verdächtigen zu 2. und 3. fungieren. Es bestehe der Verdacht, dass durch das Verbringen der Vermögenswerte des Erstverdächtigen in die erwähnte "Struktur" das Verbrechen des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB und/oder das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 und 2 StGB (das erwähnte Schiedsurteil ist in Liechtenstein aufgrund des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, LGBl 2011 Nr. 325, vollstreckbar) begangen wurde.
2. Aufgrund dieses Verdachtes führt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft gegen die erwähnten Verdächtigen Vorerhebungen wegen der erwähnten Delikte (teils als Beitragstäter, teils in Verbindung mit den §§ 74a ff StGB).
3. Parallel zum Strafverfahren führt F gegen den Erstverdächtigen A zu xx und yy auf Basis des erwähnten Schiedsurteils Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Erstverdächtigen aufgrund seiner Rechtsstellung als wirtschaftlich Berechtigter, Treugeber, Begünstigter und Auftraggeber des E Trusts oder anderer Treuhandverhältnisse gegen die Verdächtigen zu 2. bis 4. zustehenden Geldforderungen und Zahlungsansprüche, insbesondere Ausschüttungs- und Rückzahlungsansprüche, sowie durch Pfändung der dem Erstverdächtigen als Treugeber, Protektor und Begünstigter des E Trusts gegenüber der Verdächtigen zu 4. zustehenden Gesamtrechte, insbesondere das Recht auf Erhalt von Zahlungen und Zuwendungen aller Art aus dem Treugut, Exekution. Während letzteres Begehren mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.08.2017, GZ 08 yy-36, abgewiesen wurde (über einen dagegen erhobenen Revisionsrekurs wurde noch nicht entschieden), wurde ersterem Begehren (in Bezug auf die Verdächtige zu 4.) Folge gegeben (Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.02.2017, GZ 08 xx-66), wogegen Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof erhoben wurden, über welche ebenfalls noch nicht entschieden ist.
4. F hatte bereits mit seiner Strafanzeige (ON 1) erklärt, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen. Am 23.08.2016 wurde ihm Akteneinsicht gewährt (ON 41) mit Ausnahme der ON 24a (samt Beilagen), ON 34 (samt Beilagen), ON 37 und ON 40 (AVB Seite 5). Am 14.10.2016 wurde F neuerlich Akteneinsicht gewährt (ON 58), jedoch mit Ausnahme der ON 24, 24a, 34 (samt Beilagen), 37 bis 40, 44 bis 49 und 51 bis 56 (AVB Seite 8). Der Beschwerde gegen den daraufhin ausgefertigten Beschluss vom 16.11.2016 (ON 77), der damit begründet worden war, dass die Privatbeteiligtenstellung des F von den Verdächtigen nunmehr bekämpft werde, weshalb die entsprechenden Aktenstücke von der Einsicht auszunehmen gewesen seien, gab das Obergericht am 11.04.2017 (ON 121) Folge und trug dem Erstgericht auf, über die Privatbeteiligtenstellung des F zu entscheiden sowie über den Akteneinsichtsantrag, soweit dieser (über die behauptete Privatbeteiligtenstellung hinaus) auch auf § 39 Abs. 1 StPO gestützt wurde.
5. Nachdem der zur Privatbeteiligtenstellung des F ergangene Beschluss des Landgerichtes vom 19.05.2017 (ON 126) - die Privatbeteiligtenstellung wurde verneint - vom Obergericht am 08.08.2017 wegen Begründungsmängeln aufgehoben wurde (ON 143), entschied das Erstgericht am 11.08.2017 (ON 144) neu: Die Erklärung des F, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen wurde (wiederum) zurückgewiesen. Dagegen wurde seitens des Genannten fristgerecht Beschwerde erhoben, über welche das Obergericht noch nicht entschieden hat. In der Beschwerde wird u.a. als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass sich das Erstgericht auf einen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.04.2017 (ON 119) beziehe, jedoch dieser dem Beschwerdeführer ebenso wenig zur Kenntnis gebracht worden sei wie die entsprechende, zu jener Beschlussfassung führende Beschwerde samt Beilagen (ON 150, Rz 2 bis 8).
6. Mit Schriftsatz vom 25.08.2017 begehrte F - gestützt auf § 39 StPO - "vollinhaltlich Akteneinsicht". Ihm würde aus dem erwähnten Schiedsurteil eine Forderung (inkl. Zinsen und Kosten) gegenüber dem Erstverdächtigen in Höhe von USD 92 Mio. zustehen. Die Betreibung einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Forderung stelle in jedem Falle ein begründetes Interesse im Sinne des § 39 StPO dar.
Das Erstgericht holte dazu Äusserungen der Staatsanwaltschaft (AVB Seite 20) sowie der Verdächtigen ein und hielt dazu ausdrücklich fest, dass bei ablehnender Stellungnahme konkret zu bezeichnen ist, in welche Aktenstücke aus welchem Grund keine Akteneinsicht gewährt werden soll (ON 154 und 155). Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete, äusserten sich die Verdächtigen jeweils ablehnend (ON 158 und 161).
7. Mit Beschluss vom 05.10.2017 (ON 164) wies das Fürstliche Landgericht den Einsichtsantrag des F mit folgender wesentlichen Begründung ab:
"Gemäss § 39 Abs 1 StPO kann das Gericht im Falle begründeten rechtlichen Interesses auch ausserdem in der StPO besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die strafgerichtlichen Akten gewähren und der Ausfolgung von Abschriften (Ablichtung) zustimmen, soweit in dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen gegenüber stehen.
§ 39 StPO regelt damit die Akteneinsicht Dritter. Die Einsichtnahme von Dritten in einem Strafakt stellt nun aber durchaus keinen leichten Eingriff in die Privatsphäre der Verdächtigen dar. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist von einem Grundrechtseingriff im Grundsatz eine umso klarere gesetzliche Grundlage erforderlich, je schwerer dieser Eingriff ist (vgl. StGH 2015/36). Andererseits handelt es sich bei § 39 Abs 1 StPO um einen Auffangtatbestand, der sich nur schwer präzisierend regeln lässt. Umso wichtiger ist vor diesem Hintergrund jedenfalls die sorgfältige Handhabung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, den der Gesetzgeber mit der Pflicht zur Abwägung der sich entgegen stehenden Interessen auch ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut einfliessen liess (vgl. StGH 2015/36). Entsprechend sind auch relativ hohe Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über Akteneinsichtsanträge Dritter zu stellen, dh. die Abwägung der verschiedenen Interessen hat in transparenter und nachvollziehbarer Weise zu erfolgen.
Das begründete Interesse ist dabei vom Antragsteller stets glaubwürdig darzutun und bedarf - insb. hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Behauptungen - einer strenger Prüfung (Kroschel in Schmölzel/Mühlbacher StPO Praxis, 2013 N4 zu § 77 StPO). Beim begründeten rechtlichen Interesse muss es sich jedenfalls um eines handeln, dass über bloss ein wirtschaftliches Interesse - oder über Interessen über privater oder öffentlicher Information, der Pietät, des Anstandes oder der Ethik - hinausreicht (Oshidari in Fuchs/Ratz, WK StPO § 77 N2, vgl. auch RIS-Justiz RS 0079198).
Der Antragsteller führt begründend als Interesse einzig die Betreibung einer rechtskräftigen, endgültigen und vollstreckbaren Forderung an, und zwar jene gegen den Erstverdächtigen in Höhe über USD 90'000'000.00 auf Basis des Schiedsurteils vom 11.11.2014 zu Case No. .... Damit macht der Antragsteller aber allein ein wirtschaftliches Interesse geltend und gerade kein begründetes rechtliches Interesse im Sinne von § 39 Abs 1 StPO, das über bloss wirtschaftliche Interessen hinausgeht. Das wirtschaftliche Interesse bezieht sich hier auch allein auf die Betreibung der rechtskräftigen, endgültigen und vollstreckbaren Forderung, wobei es sich nicht um ein öffentliches Interesse, sondern um ein privates Interesse des Antragstellers handelt.
Dem geltend gemachten wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers stehen private Interessen der Verdächtigen gegenüber und zwar auf Wahrung des Brief- und Schriftengeheimnisses als Bestandteil des Rechts auf Freiheit der Person (vgl. Art 32 Abs 1 LV und Art 8 Abs 1 EMRK) im Rahmen des nicht-öffentlichen Strafverfahrens. Im Hinblick auf die Tatsache, dass das Fürstliche Obergericht in ON 126 sowie das Fürstliche Landgericht in ON 144 festhielt, dass die Forderung des F bei Vollstreckung des Schiedsurteils einbringlich gewesen wäre, bzw. er in Russland diesbezüglich auch hinreichend gesichert sei, und weil der Antragsteller lediglich ein wirtschaftliches Interesse geltend machte, ist die begehrte Akteneinsicht auf Basis von § 39 Abs 1 StPO bereits aus diesen Gründen abzuweisen.
Aus den genannten Gründen - gerade auch die in den genannten Beschlüssen festgehaltene Feststellung, dass die Verdachtslage beseitigt ist und die Forderung der F bei Vollstreckung des Schiedsurteiles einbringlich war - fällt auch die Interessensabwägung zwischen jenen des Antragstellers auf Akteneinsicht auf Basis des § 39 Abs 1 StPO und den entgegenstehenden privaten Interessen der Verdächtigen zu Gunsten der Verdächtigen aus. Es ist zwar festzuhalten, dass ein Akteneinsichtsantrag auf § 39 Abs 1 StPO über jenen Antrag auf Akteneinsicht auf Basis des § 32 Abs 2 Z2 StPO hinausgehen kann, vorliegend aber gerade im Hinblick auf die - bislang, es wurde zwischenzeitlich Beschwerde erhoben - rechtliche Begründung der genannten Beschlüsse ON 126 und ON 144 die dort getroffenen Feststellungen für den Akteneinsichtsantrag nach § 39 Abs 1 StPO, insb. jene, dass die Verdachtslage beseitigt sei und die Forderung bei Vollstreckung des Schiedsurteiles einbringlich gewesen sei, präjudiziell auch auf die Frage der Akteneinsicht nach § 39 StPO ist.
Damit kann die Frage der Relevanz der Einsicht in jene Aktenstücke, die belegen, dass der Erstverdächtige in Russland über Vermögenswerte im Gegenwert von 7'877'500'000.00 Rubel verfüge und im Umfang der vollen Forderung des Antragsstellers von rund USD 92'000'000.00 zu Gunsten des Antragstellers pfandrechtlich sichergestellt worden seien für die Exekutionsverfahren im Inland, dahin gestellt bleiben."
8. Gegen diesen Beschluss erhob F Beschwerde an das Fürstliche Obergericht (ON 165). Diese mündete in den Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass ihm "gemäss § 39 Abs. 1 StPO vollinhaltlich Akteneinsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt gewährt und der Ausfolgung von Abschriften (Ablichtungen) aus sämtlichen Verfahrensakten zugestimmt wird, und zwar insbesondere in sämtliche Akten (Bestandteile), welche die vom Erstverdächtigen in Russland gesperrten Vermögenswerte im Gegenwert von 7'877'500'000.00 Rubel betreffen." Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
9. Das Obergericht gab mit Beschluss vom 09.01.2018 der Beschwerde Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass dem Beschwerdeführer F Einsicht in den Akt 11 UR.2016.77, mit Ausnahme der ON 123, gewährt wird.
Aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt sich über die Darstellung des bisherigen Verfahrensganges hinaus im Wesentlichen Folgendes:
"9.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Mit Schriftsatz vom 25.08.2017 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, ihm "vollinhaltlich Akteneinsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt" zu gewähren, "insbesondere in sämtliche Akten, welche die vom Erstverdächtigen in Russland gesperrten Vermögenswerte im Gegenwert von 7'877'500'000.00 Rubel betreffen", und zwar gestützt auf § 39 StPO und unbeschadet der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Stellung als Privatbeteiligter (ON 148). Damit ist klargestellt, dass sich der Beschwerdeführer auf eine alternative Rechtsgrundlage (neben § 32 Abs. 2 Z 2 StPO), nämlich konkret auf § 39 Abs. 1 StPO bezieht, und dass er vollumfänglich Akteneinsicht bewilligt haben möchte. Durch früher gestellte Anträge wird - der Auffassung der Verdächtigen zu 2. bis 4. zuwider (Rz 26 in ON 158) - der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt, und es kann das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Antrag auch nicht dahingehend verstanden werden, dass er nur Akteneinsicht in Bezug auf Aktenbestandteile haben möchte, welche die in Russland gesperrten Vermögenswerte im Gegenwert von 7'877'500'000.00 Rubel betreffen, sondern nur dahingehend, dass er grundsätzlich vollumfänglich Akteneinsicht bewilligt haben will, insbesondere (d.h. für den Fall, dass nicht vollumfänglich Akteneinsicht bewilligt werden kann) jedenfalls insoweit, als es Aktenbestandteile betrifft, welche sich auf die angeführten gesperrten Vermögenswerte des Erstverdächtigen in Russland beziehen. Dieses Begehren wurde auch in der Beschwerde aufrechterhalten und nicht eingeschränkt (ON 165).
9.2. Es ist ausschliessliche Entscheidung des Beschwerdegerichtes, ob mehrere in einem Akt erhobene Rechtsmittel, soweit sie nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, gemeinsam (etwa durch Verbindung der Beschwerdeverfahren) oder zugleich (in derselben Sitzung) oder auch hintereinander behandelt werden. Im vorliegenden Fall wird in der gegen die mit Beschluss vom 11.08.2017 (ON 144) erfolgte Zurückweisung des Privatbeteiligtenanschlusses erhobenen Beschwerde eine Gehörsverletzung dahingehend geltend gemacht, dass jenem angefochtenen Beschluss Urkunden und Beschwerdevorbringen zugrunde liegen würden, welche dem Beschwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Ob dieses Beschwerdevorbringen zutrifft, ob somit eine relevante Gehörsverletzung überhaupt vorliegt, kann jedoch dann dahingestellt bleiben, wenn dem Beschwerdeführer ohnedies (nämlich gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage - § 39 Abs. 1 StPO) Akteneinsicht und damit auch Einsicht in diejenigen Unterlagen (samt Vorbringen) gewährt wird, die er zum Gegenstand seiner Gehörsrüge macht. Dementsprechend entscheidet das Beschwerdegericht zunächst über die Frage der Akteneinsicht (gestützt auf 39 Abs. 1 StPO).
9.3. Zum Stand des Verfahrens und zum bereits mehrfach thematisierten Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.04.2017 (ON 119): Es werden nach wie vor Vorerhebungen gegen die vier Verdächtigen wegen des Verdachtes des Verbrechens des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 und 2 StGB (teils als Beitragstäter nach § 12, 3. Fall StGB, teils in Verbindung mit den §§ 74a ff StGB) geführt. "Dominus litis" der Vorerhebungen ist gemäss § 21a Abs. 1 StPO der Staatsanwalt. Die Gerichte sind nicht dazu befugt, Vorerhebungen gegen den Willen des Staatsanwaltes "einzustellen". Den Gerichten kommt bloss eine Rechtmässigkeits-, nicht jedoch eine Zweckmässigkeitskontrolle zu (LES 2016, 14; Lambauer in WK-StPO [15. Lieferung] § 91 Rz 6). So darf etwa auch ein auf Klärung einer privatrechtlichen Vorfrage abzielender, im Rahmen von Vorerhebungen gestellter Antrag der Staatsanwaltschaft nicht abgewiesen werden (Mayerhofer StPO5 § 88 Rz 23) und hat der Untersuchungsrichter nur bei konkreten, durch die Vorerhebungen angestrebten Amtshandlungen (z.B. Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme) zu prüfen, ob die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden (Mayerhofer aaO Rz 21 und 22), was in diesen Fällen (nicht jedoch z.B. dann, wenn bloss eine Zeugeneinvernahme angestrebt wird) die Verdachtsprüfung mit einschliesst. So hat der Untersuchungsrichter etwa bei Beantragung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen von Vorerhebungen gemäss § 103 Abs. 1 Z 1 und 2 (iVm § 21a Abs. 2) StPO zu prüfen, ob ein dringender Tatverdacht vorliegt, und er hat im Falle sonstiger Zwangsmassnahmen (vermögenssichernde Massnahme im Sinne von § 97a StPO, Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Sinne der §§ 92, 96 StPO) zu prüfen, ob die dafür erforderliche Verdachtslage vorliegt, nämlich ein einfacher (konkreter) Tatverdacht (LES 2016, 252). Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen die Verdachtslage - mit einer einfachen Wahrscheinlichkeit - rational nachvollziehbar abgeleitet werden kann (OGH 01.12.2017, GZ 13 UR.2016.112-51, S. 42). Dieser einfache (konkrete) Tatverdacht kann naturgemäss nicht nur aufgrund tatsächlicher Umstände, sondern auch aufgrund rechtlicher Erwägungen nicht gegeben sein. So ist etwa denkbar, dass der Staatsanwaltschaft eine Tat zur Kenntnis gelangt, die verjährt zu sein scheint bzw. deren Strafbarkeit aufgrund tätiger Reue aufgehoben zu sein scheint, was einen einfachen (konkreten) Tatverdacht ausschliessen kann. Dennoch ist es auch in derartigen Fällen der Staatsanwaltschaft zuzubilligen, Vorerhebungen durch den Untersuchungsrichter führen zu lassen (die sich selbstredend nicht auf Zwangsmittel beziehen können, welche einen einfachen [konkreten] Tatverdacht voraussetzen), um etwa das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes definitiv abklären zu können.
Damit ist zum Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.04.2017 (ON 119) übergeleitet:
Mit diesem Beschluss wurde einer Beschwerde des Erstverdächtigen gegen eine vom Erstgericht angeordnete Hausdurchsuchung keine Folge gegeben (weil zum Zeitpunkt, als der Beschluss erlassen wurde, ein einfacher [konkreter] Tatverdacht gegeben war); jedoch erwies sich die Beschwerde, die sich auch gegen die (fortdauernde) Beschlagnahme gerichtet hatte, als berechtigt, war doch der zur Aufrechterhaltung der Beschlagnahme erforderliche einfache (konkrete) Tatverdacht zwischenzeitig weggefallen. Begründet wurde dies vom Beschwerdegericht wie nachstehend ersichtlich:
"6.2. ....
6.2.4. Das Fürstliche Obergericht hat hiezu erwogen:
Steht tatsächlich fest, dass im russischen Strafverfahren Vermögenswerte des Erstverdächtigen zu Gunsten des F gesichert sind, und steht weiters fest, dass F durch entsprechende Einflussnahme auf diese Vermögenssperren vollständige Befriedigung erlangen kann, so wäre tatsächlich ein Tatverdacht im Hinblick auf das den Verdächtigen hier zur Last liegende Verbrechen des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB bzw. Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 und 2 StGB ausgeschlossen, da dann weder von einer Vereitelung noch von einer Schmälerung (auch nicht in zeitlicher Hinsicht) die Rede sein könnte, da es ja F jederzeit in der Hand hätte (oder in der Hand gehabt hätte), die Aufhebung der Vermögenssperren zu bewirken und daraus Befriedigung zu erlangen.
Es ist sohin aufgrund des Akteninhaltes und konkret aufgrund der von den Streitteilen vorgelegten Urkunden, deren Übereinstimmung mit dem Original ja nicht dezidiert bestritten wurde, Folgendes festzustellen:
Im August 2010 erstattete F beim Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation Strafanzeige wegen Entwendung seiner Aktien der J AG in einem Gesamtschätzwert von 1'575'500'000.-- Rubel, worauf die Staatsanwaltschaft gegen den Erstverdächtigen ein Strafverfahren wegen dieses Sachverhaltes einleitete und F zudem einen Antrag auf Anerkennung als Privatkläger stellte und Zivilklage einreichte (Beilage 15 zu ON 56). Der Vorwurf der russischen Strafverfolgungsbehörden lautet darauf, dass der Erstverdächtige im Zeitraum 2006 bis 2010 durch Täuschung und Vertrauensmissbrauch den Rechtstitel an den Herrn F gehörenden 20 % Aktien an der J AG in Gesamtwert von mindestens 720'605.444 Rubel erworben habe (Beilage 18 zu ON 56). Die J AG, so die russischen Strafverfolgungsbehörden weiter, war im Besitz des Immobilienkomplexes K. Der Erstverdächtige überredete Herrn F zur Übertragung seines 20 %-igen Aktienanteils an die Gesellschaft L und versprach, ihm dafür 20 % der Aktien der Offshore Gesellschaft M zu übertragen, wobei er betonte, dass M Alleinaktionärin der L sei, wodurch Herrn F die 20 %-ige Beteiligung am Immobilienkomplex K (wirtschaftlich) erhalten bliebe. Der Erstverdächtige veranlasste jedoch die Übertragung des Eigentumsrechts an 100 % Aktien der L an die Offshore Gesellschaft N, worauf die Aktien der M, darunter auch der 20 %-ige Anteil des F, an Wert verloren, da der Immobilienkomplex K (gewerbliche Räume mit einer Gesamtfläche von ... m2 in Russland) aus dem Vermögen dieser Gesellschaft ausschied, wodurch Herr F (wirtschaftlich) seine Beteiligung am genannten Immobilienkomplex verlor (Beilagen 16 und 17 zu ON 56). Mit Arrestanordnungen vom 25.11. und 16.12.2010, welche im vorbezeichneten Strafverfahren ergingen, wurden aufgrund des erwähnten Sachverhaltes die gesamte Immobilie (Einkaufszentrum K in Russland) sowie die gesamten Aktien der J AG verarrestiert (Beilagen 16 und 17 zu ON 56). In diesen Arrestanordnungen ist ausdrücklich festgehalten, dass nach Art. 115 Abs. 1 der russischen Strafprozessordnung zur Sicherung der Vollstreckbarkeit des Urteils einer Zivilklage sowie der Vollstreckung in sonstiges Vermögen das Vermögen eines Verdächtigen mit Arrest belegt werden kann (wiederum Beilagen 16 und 17 zu ON 56). Nach russischem Strafprozessrecht kann ein Privatkläger (entspricht sinngemäss der Stellung eines Nebenklägers oder Privatbeteiligten) die parallel oder im Strafverfahren erhobene Zivilklage zurückziehen, was zur Einstellung des Verfahrens führt (Beilage 18 zu ON 56).
Dieser Sachverhalt ist wie folgt zu würdigen: Die russische Föderation ist - ebenso wie das Fürstentum Liechtenstein - Vertragsstaat des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958, LGBl. 2011 Nr. 325. Damit stand es F grundsätzlich frei, das Schiedsurteil vom 11.11.2014 (Beilage 1 in ON 1) in die in Russland verarrestierten Vermögenswerte des Erstverdächtigen vollstrecken zu lassen. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung, die auch nur allgemeine Ausführungen enthält und sich nicht auf konkrete Bestimmungen (etwa der russischen Strafprozessordnung) stützt, hätte er die Möglichkeit gehabt, in Russland seine Zivilklage zurückzuziehen (diese ist ab Rechtskraft des gegenständlichen Schiedsspruches ohnedies unnötig, weil sich der Streitgegenstand ja deckt), worauf das Strafverfahren gegen den Erstverdächtigen in Russland eingestellt worden wäre und die verarrestierten Vermögenswerte jedenfalls einer Vollstreckung zugänglich gewesen wären. Dass eine Verarrestierung im Strafverfahren, wie es F in seinen entsprechenden Ausführungen darlegt, lediglich öffentlichen Zwecken dienen soll, ist nicht richtig. So ist rechtsvergleichend etwa auf die eine vermögenssichernde Massnahme bewirkenden Bestimmungen der StPO (§ 97a) und des StGB (§§ 20 ff) zu verweisen. Danach sind vermögenssichernde Massnahmen solange aufrecht zu erhalten, bis anzunehmen ist, dass der Verfall oder der erweiterte Verfall unterbleiben wird (§ 97a Abs. 5 StPO). Ein Verfall ist jedoch ausgeschlossen, wenn seine Wirkung durch andere rechtliche Massnahmen erreicht wird (§ 20a Abs. 2 Z. 3 StGB), was etwa dann der Fall ist, wenn der Bereicherte dazu verurteilt wurde, zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat zu befriedigen (Fuchs/Tipold in WK-StPO [49. Lieferung] § 20a Rz 20). Mit anderen Worten: Wäre etwa Vermögen des Erstverdächtigen in Liechtenstein mittels vermögenssichernder Massnahmen aus dem Grund blockiert worden, weil es sich dabei um Vermögenswerte handelt, die durch die Begehung einer strafbaren Handlung erlangt wurden (§ 20 Abs. 1 StGB) und würde der Entreicherte (hier nach der Verdachtslage: F) nun aufgrund des Schiedsurteiles in diese Vermögenswerte Exekution führen, so wäre die vermögenssichernde Massnahme nach § 97a Abs. 5 StPO aufzuheben.
Tatsächlich hat F von dieser Möglichkeit, die Zivilklage zurückzuziehen und aufgrund des Urteils des Internationalen Schiedsgerichtshofes London auf die in Russland gelegenen Vermögenswerte Exekution zu führen, nicht Gebrauch gemacht. Zwar war er dazu auch nicht verpflichtet und kann er auch ein Interesse daran haben, nicht nur zivilrechtlich restituiert zu werden, sondern auch den Erstverdächtigen durch die russischen Strafverfolgungsbehörden in strafrechtlicher Hinsicht verfolgt zu haben, doch stellt sich in einer derartigen Situation nun die Frage, wie dies (unterstellt man, dass die aus dem Schiedsurteil resultierenden Ansprüche des F durch die in Russland gelegenen Vermögenswerte zur Gänze abgedeckt wären [dazu noch unten]) in strafrechtlicher Hinsicht zu würdigen ist. Denn einem Verdächtigen (hier: dem Erstverdächtigen) kann es (fallbezogen und insbesondere auf die hier zur Debatte stehenden strafbaren Handlungen [betrügerischer Konkurs nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB; Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 und 2 StGB] bezogen) nicht zur Last fallen, wenn der Gläubiger eine ihm mögliche Vollstreckungsmassnahme, durch welche er seine Forderung zur Gänze einbringlich machen könnte (und somit weder in seiner Befriedigung vereitelt oder [nicht einmal in zeitlicher Hinsicht] geschmälert wäre) nicht setzt. Es ist sohin hypothetisch zu prüfen, ob die mit Schiedsurteil des Internationalen Schiedsgerichtshofs London dem F rechtskräftig zugesprochene Forderung zur Gänze (und damit auch rechtzeitig) befriedigt worden wäre, hätte er unmittelbar nach Ergehen des Schiedsspruchs, gestützt auf das erwähnte Übereinkommen vom 10.06.1958, LGBl. 2011 Nr. 325, exekutive Schritte in Russland auf das dort blockierte Vermögen eingeleitet. Da die Vollstreckung des Schiedsurteils vom 11.11.2014 in Russland aber gar nicht stattgefunden hat, muss in dieser Situation jeder begründete Zweifel daran, dass eine vollständige (und rechtzeitige) Befriedigung der Forderung des F stattgefunden hätte, dazu führen, dass die Verdachtslage im Hinblick auf die hier gegenständlichen strafbaren Handlungen (Verbrechen des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB; Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 und 2 StGB) ausgeräumt ist.
Ist also nach dem Gesagten erstellt, dass eine Vollstreckung grundsätzlich möglich gewesen wäre, so stellt sich die Frage, ob überhaupt genügend Vermögenswerte vorhanden waren, um die Forderung vollständig befriedigen zu können. Dazu verweist F zudem darauf, dass eine starke Entwertung der Währung Rubel (im Verhältnis zum USD) in den letzten Jahren stattgefunden habe. Die hier gegenständlichen USD 85 Mio, die mit dem Schiedsurteil zugesprochen wurden, entsprachen zum 11.11.2014 einem Betrag von 3'875'300'000.-- Rubel (Online-Währungsrechner www.oanda.com). Zum heutigen Tag (April 2017) handelt es sich um einen Betrag von 4'789'630'000.- Rubel (bzw. bei Heranziehung des von F seinen Schriftsätzen zugrunde gelegten Betrages von USD 92 Mio um einen Betrag von 5'184'070'000.-- Rubel). Gegenstand des Schiedsurteils war der 20 %-ige Anteil des F an der J AG bzw. an der Immobilie K in Russland. Der Beschwerdeführer verweist nun zutreffend darauf, dass laut Arrestanordnung der zuständigen russischen Strafverfolgungsbehörden sowohl die gesamte Immobilie K mit einer Gesamtfläche von ... m2 (Beilage 16 zu ON 56) als auch zudem die gesamten Aktien der J AG (Beilage 17 zu ON 56) verarrestiert wurden. Bezieht sich nun die von F beanspruchte Forderung auf 20 % der J AG bzw. auf 20 % der Immobilie K und ist die gesamte Immobilie K bzw. sind die gesamten Aktien der J AG verarrestiert, so ist damit erstellt, dass der gesamte Anspruch des F in diesen Vermögenswerten Deckung findet, und zwar auch dann, wenn man die Veränderung des Wechselkurses USD/Rubel mitberücksichtigt. Denn der von F ursprünglich im Jahre 2010 (in Rubel) geltend gemachte Betrag von 1'575'500'000.-- (Beilage 15 zu ON 56) stellt ein Fünftel des Gesamtwertes der J AG bzw. der Immobilie K dar, sohin ein Fünftel des Betrages von 7'877'500'000-- Rubel. In diesem Betrag hat sohin die heute von ihm geltend gemachte Forderung von USD 92 Mio leicht Platz, den diese entspricht einem Betrag von 5'184'070'000.-- Rubel (Umrechnungen jeweils laut Online-Währungsrechnen www.oanda.com). Ob die Immobilie in der Zwischenzeit an Wert gewonnen oder verloren hat, kann somit dahingestellt bleiben, da selbst bei einem Wertverlust von über einem Drittel die heute erhobene Forderung immer noch Deckung finden würde.
Abgesehen davon, ist davon auszugehen, dass auch in Russland Immobilien, zumal dann, wenn darin namhafte, internationale Shopbetreiber eingemietet sind (wie eine vom Fürstlichen Obergericht im Wege einer durchgeführte Abfrage ergeben hat), nicht gerade an Wert verlieren, sondern eher an Wert gewinnen.
Damit ist erstellt, dass die von F bei Vollstreckung des Schiedsurteils die ihm zugesprochene Forderung jedenfalls einbringlich gewesen wäre.
Zu erörtern ist allerdings noch Folgendes: Das Strafverfahren in Russland wird gegen den Erstverdächtigen nicht nur aufgrund des von F behaupteten Sachverhaltes geführt, sondern auch noch aufgrund der Darstellungen zweier weiterer Zivilkläger, nämlich eines Herrn O und eines Herrn P. Beide Personen haben sich dem Strafverfahren ebenfalls als Privatkläger angeschlossen, und zwar Herr O wegen eines Betrages in Höhe von 6'437'500'000.-- Rubel und Herr P wegen eines Betrages von 4'545'171'086.-- Rubel (jeweils Beilage 18 zu ON 56). Zudem wurden die erwähnten Vermögenswerte auch gepfändet, um auch die Vollstreckbarkeit der Urteile aus den Zivilklagen der Herren O und P zu sichern. Auf den ersten Blick scheint dies nun der zuvor geführten Argumentation entgegenzustehen, denn Voraussetzung für eine Ausräumung des gegen den Erstverdächtigen bestehenden Verdachtes (wegen §§ 156 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 1 und 2 StGB) ist es, dass die von F mit dem Schiedsurteil rechtskräftig zugesprochene Forderung durch Vollstreckung in die in Russland arrestierten Vermögenswerte des Erstverdächtigen zur Gänze gedeckt worden wäre.
Nun bestehen aber folgende Unwägbarkeiten: Zum einen ist nicht bekannt, ob durch die ausschliesslich für F vorgenommene Verarrestierung der Immobilie und der Aktien der J AG (Beilage 16 und 17) zu seinen Gunsten ein vorrangiges Pfandrecht begründet wurde, sodass er unabhängig davon, ob es auch noch Nachpfändungen (zu Gunsten der Herren O und P) gegeben hat, jedenfalls vorrangig aus diesen Vermögenswerten Befriedigung erlangen kann. Weiters liegen keinerlei Informationen darüber vor, ob auch die Forderungen der Herren O und P ebenso (und in der geltend gemachten Höhe) berechtigt sind wie die Forderung des F, die ja aufgrund des Schiedsurteiles vom 11.11.2014 rechtskräftig festgestellt ist. Letztlich ist eine allfällige Wertsteigerung der Immobilie K nicht bekannt. Hätte jedoch F im russischen Verfahren seine Zivilklage zurückgezogen (und wäre das Strafverfahren insoweit eingestellt worden), so würde jetzt schon feststehen, ob es ihm möglich (oder unmöglich) war, zur Gänze Befriedigung in den verarrestierten Vermögenswerten zu finden. Nachdem er dies nicht getan hat (was ihm nicht vorzuwerfen ist: Er kann durchaus auch ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung des Erstverdächtigen haben), führt dies faktisch dazu, dass nicht beurteilt werden kann, ob er zur Gänze Befriedigung aus den arrestierten Vermögenswerten erlangt hätte. Massgeblich ist hier nämlich in Bezug auf den staatlichen Strafanspruch des Landes Liechtenstein nicht, aus welchen Motiven es F unterlassen hat, seine Zivilklage zurückzuziehen und sodann zu versuchen, Befriedigung aus den verarrestierten Vermögenswerten zu erlangen, sondern es ist eben von dieser Tatsache auszugehen. Diese Tatsache führt aber dazu, dass es unmöglich ist, festzustellen, ob die Befriedigung zur Gänze möglich gewesen wäre oder nicht. Diese Unmöglichkeit kann auch durch weitere Erhebungsschritte nicht ausgeräumt werden. Denn die von den Herren O und P betriebenen Zivilverfahren sind weiterhin anhängig, ansonsten dies im Schreiben des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation vom 17.05.2016 (Beilage 18 zu ON 56) erwähnt worden wäre. Damit sind die liechtensteinischen Gerichte nicht in der Lage, festzustellen, ob die von den beiden Herren geltend gemachten Forderungen überhaupt begründet sind bzw. wenn ja, in welcher Höhe sie begründet sind. Dazu kommt, dass die Inflation in den Jahren 2010 bis 2016 rund 7%, 9%, 5%, 7%, 8%, 16% und 7% betrug .... und dies bei der Berechnung der Höhe der Forderungen der Herren O und P ebenso mitzuberücksichtigen wäre wie der Umstand, dass Immobilien in Russland boomten (und bis dahin an Wert gewannen), ab 2015 jedoch "einbrachen" (...). Diese ganzen Unwägbarkeiten (die Forderungen der Herren O und P können inflationsbedingt im Verhältnis zum Wert der Immobilie K stark gesunken sein; der Wert der Immobilie wäre nur im Falle der Einleitung exekutiver Schritte im Jahre 2014 mit der für eine Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen gewesen) wirken sich nun (und auch schon im Stadium der Vorerhebungen) zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Es ist schon in dieser Phase des Verfahren aufgrund der oben dargelegten Argumentation auszuschliessen, dass der Nachweis erbracht werden kann, dass durch die dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zur Last gelegten Handlungen F einen gänzlichen oder teilweisen Forderungsausfall erleidet. Ist ein entsprechender Nachweis in einem fortgesetzten Verfahren nicht zu erbringen (es kann schlicht nicht der Beweis dafür erbracht werden, dass im Falle einer Zurückziehung der Zivilklage durchF und sofortiger Exekutionsführung in die in Russland verarrestierten Vermögenswerte aufgrund des Schiedsurteils vom 11.11.2014 nichtvollständige Befriedigung zu erlangen gewesen wäre), so ist die Verdachtslage beseitigt und die weitere Beschlagnahme nicht mehr erforderlich, da es nichts mehr aufzuklären gibt.
Lediglich am Rande sei noch erwähnt, dass in Russland möglicherweise noch weitere Vermögenswerte des Erstverdächtigen (bzw. ihm zuzurechnende Vermögenswerte) verarrestiert wurden (Wohnungen und Grundstücke [vgl. den Antrag des F vom 12.11.2010, Beilage 15 zu ON 56]), wozu keine weiteren Urkunden vorgelegt wurden.
Dass zypriotische Gerichte zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt sind, hat, worauf F zwar zutreffend hinweist, keine formelle rechtliche Bindungswirkung, jedoch zumindest Indizwirkung. So hält das Bezirksgericht Nikosia in seinem Zwischenurteil vom 03.03.2016, ..., auf S. 103 fest, dass es "keine nachgewiesene Gefahr gibt, dass der vom LCIA gegen den Antragsgegner 2 (Anm.: gegen den Erstverdächtigen des gegenständlichen Verfahrens) ergangene Schiedsspruch unerfüllt bleiben könnte. In Anbetracht des Arrests über den K im Rahmen des russischen Verfahrens und des Arrests über das Vermögen des Antragsgegners 2 (Anm.: des Erstverdächtigen des gegenständlichen Verfahrens) durch das kalifornische Gericht, wo der Antragsgegner 2 wohnhaft ist, besteht keine objektive Wahrscheinlichkeit für die Nichterfüllung des Schiedsspruchs" (Beilage 20 zu ON 56).
Dass es sich jedenfalls um eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen F und dem Erstverdächtigen handelt, welche auch vor den Zivilgerichten ausgetragen werden soll (und auch wird, wie die im Verfahren vorgelegten Beschlüsse u.a. zum AZ 08 EX.2016.8039 zeigen), ist evident.
6.2.5. Der angefochtene Beschluss war sohin insoweit, als damit die Beschlagnahme der anlässlich der Hausdurchsuchung freiwillig übergebenen Unterlagen ausgesprochen (und damit bis heute aufrechterhalten) wurde, aufgrund der nunmehr vorliegenden Erkenntnisse aufzuheben."
Daraus folgt: Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, die den angeführten Beschluss unangefochten gelassen hat, ist nicht verpflichtet, das Strafverfahren gegen die vier Verdächtigen einzustellen. Es ist ihr unbenommen, weitere Vorerhebungsanträge zu stellen. Erfordern die damit angestrebten Massnahmen keinen einfachen (konkreten) Tatverdacht, so ist ihnen vom Untersuchungsrichter nachzukommen. Erfordern sie jedoch einen derartigen einfachen (konkreten) Tatverdacht, so ist vom Untersuchungsrichter autonom - eine Art innerprozessuale Bindungswirkung in Bezug auf den Beschluss ON 119 besteht nicht - zu prüfen, ob er den dafür notwendigen einfachen (konkreten) Tatverdacht für gegeben erachtet. Gegebenenfalls hat das im Beschwerdeweg angerufene Beschwerdegericht die Verdachtslage neuerlich zu prüfen.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass vom Beschwerdegericht mit dem erwähnten Beschluss ON 119 zwar das Vorliegen eines für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ausreichenden Tatverdachtes verneint wurde, dass die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft jedoch nicht daran gebunden ist, sondern es ihr unbenommen bleibt, die Vorerhebungen fortzuführen.
9.4. Letztlich ist es aber ohnedies unerheblich, ob ein Strafverfahren noch behängt oder schon eingestellt ist, unterscheidet doch § 39 Abs. 1 StPO nicht danach und lässt somit auch unter den dort normierten Voraussetzungen eine Einsichtnahme durch Dritte in einen Strafakt, der ein bereits rechtskräftig beendetes (Fabrizy StPO9 Rz 1) und damit auch ein eingestelltes Verfahren betrifft, zu.
9.5. Zur Bestimmung des § 39 Abs. 1 StPO liegt eigenständige Rechtsprechung des OGH vor, sodass zunächst darauf Bezug zu nehmen ist (OGH B 01.09.2016, AZ 07 ES.2014.37, Seite 20ff): Mit der durch LGBl 2012 Nr. 26 abgeänderten Bestimmung des § 39 Abs. 1 StPO wollte der Gesetzgeber den bisherigen Inhalt des § 39 StPO und die Bestimmung des § 82 öStPO (aF) in einer einheitlichen (subsidiären) Regelung der Akteneinsicht für Personen, die zwar nicht am Verfahren beteiligt sind, jedoch dessen ungeachtet ein besonderes rechtliches Interesse an den Ergebnissen des Verfahrens haben, zusammenfassen. Das Gesetz besagt, dass das Gericht im Falle begründeten rechtlichen Interesses auch ausser den in der StPO besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die strafgerichtlichen Akten gewährt und der Ausfolgung von Abschriften (Ablichtungen) zugestimmt werden kann, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Wann ein begründetes rechtliches Interesse vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es muss sich jedenfalls um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, welches über das bloss wirtschaftliche Interesse oder über Interessen privater oder öffentlicher (medialer) Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht. Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem - wenngleich noch nicht anhängigen - (Verwaltungs-, Zivil- oder Straf-) Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtsphäre zu minimieren oder zu beseitigen. Dieses rechtliche Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Zudem ist stets abzuwägen, inwieweit einem begründeten rechtlichen Interesse nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Gewährung von Akteneinsicht ist dabei eine Ermessensentscheidung, bei deren Ausübung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles vorzugehen ist. Auch die Einsicht in rechtskräftig erledigte Akten ist grundsätzlich möglich, solange sie aufbewahrt werden. Die Einsichtnahme in den Akt muss Bedeutung für die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben, was nach der Rechtsprechung auch dann der Fall sein kann, wenn durch die Akteneinsicht eine Verbesserung der Beweislage bei Durchsetzung oder Abweisung eines Rechtsanspruchs erreicht werden kann. Wird hingegen Akteneinsicht als "reiner Erkundungsbeweis" begehrt, wird diesen Anforderungen nicht entsprochen. Damit entspricht die Judikatur zu § 39 Abs. 1 StPO im Wesentlichen der zur vergleichbaren Bestimmung des § 77 öStPO ergangenen Rechtsprechung bzw. der dazu vorliegenden Literatur.
Umgelegt auf den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies: Unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht. Ihm wurde mit dem erwähnten Schiedsurteil ein Betrag in Höhe von mehreren Dutzend Mio. USD gegenüber dem Erstverdächtigen rechtskräftig zuerkannt. Die Forderung haftet bis dato immer noch unberichtigt aus. Die Vorerhebungen werden im vorliegenden Fall wegen des Verdachtes geführt, dass der Erstverdächtige umfangreiche Vermögenswerte angesichts der ihm drohenden Zwangsvollstreckung des erwähnten Schiedsurteiles in seine Vermögenswerte im Wege der oben dargestellten Transaktionen dem Beschwerdeführer als seinem Gläubiger durch "Beiseiteschaffen" entzogen und damit dessen Befriedigung zumindest geschmälert hat bzw. die Befriedigung in einem bevorstehenden Zwangsvollstreckungsverfahren geschmälert hat. Ein "Mehr" an rechtlichem Interesse ist kaum denkbar.
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer in den erwähnten Exekutionsverfahren versucht, seinen Exekutionstitel vollstrecken zu lassen, was ihm bis dato jedoch noch nicht gelungen ist. Es ist somit durchaus möglich, dass er im Rahmen der Akteneinsicht an Informationen gelangt, die es ihm ermöglichen, der ihm rechtskräftig gegenüber dem Erstverdächtigen zugesprochenen Forderung zum Durchbruch zu verhelfen. Sein manifestes rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht ist somit evident.
Entgegenstehende Interessen: Entgegenstehende öffentliche Interessen sind (mit Ausnahme der ON 123, in welche in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft auch dem Erstverdächtigen keine Einsicht gewährt wird) nicht ersichtlich und werden auch von der (hiezu berufenen) Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht.
Nun betreffen die im Akt enthaltenen Informationen teilweise auch die Geheim- oder Privatsphäre im Sinne von Art. 32 LV.
Dazu ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass die von den Beschwerdegegnern gewünschte Vorgangsweise im Gesetz keine Deckung findet. Beide brachten (insoweit übereinstimmend) Folgendes vor (ON 158 Rz 25 und hilfsweise gestellter Antrag; ON 161 Punkt 8 und hilfsweise gestellter Antrag): Es sei den Verdächtigen aufgrund des Umfanges des Aktes nicht möglich, eine sinnvolle, pauschale Äusserung zum gesamten Akteninhalt einzubringen. Sofern das Landgericht dem Akteneinsichtsantrag stattgeben möchte, hätte es den Verdächtigen vorgängig diejenigen Aktenstücke bekanntzugeben, welche es dem Beschwerdeführer vorzulegen gedenke, damit die Verdächtigen zu den jeweiligen Aktenstücken konkret und sinnvoll Stellung beziehen könnten.
Für eine derartige Vorgangsweise fehlt, worauf bereits hingewiesen wurde, jegliche Rechtsgrundlage: Es ist vielmehr Sache eines (zumal wie hier: rechtsfreundlich vertretenen) Verdächtigen, zu einem Akteneinsichtsantrag eines Dritten (§ 39 Abs. 1 StPO) detailliert Stellung zu nehmen (vgl. dazu Schmidle, Das rechtliche Gehör des Verdächtigen hinsichtlich der Akteneinsicht des Privatbeteiligten, LJZ 2017, 99) und dabei die privaten Interessen, die einer Akteneinsichtsgewährung entgegenstehen, genau zu bezeichnen, was aber auch bedeutet, dass einzelne Geschäftsstücke im Rahmen der Stellungnahme genau bezeichnet werden müssen und dazu darzulegen ist, welche konkreten privaten Interessen in Bezug auf das jeweilige Geschäftsstück der Akteneinsichtsgewährung entgegenstehen. Darauf wurden die Verdächtigen vom Erstgericht ausdrücklich hingewiesen (ON 154 und 155). Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, gleichsam in Wahrnehmung der Interessen des Akteneinsichtswerbers bestimmte Aktenstücke zu bezeichnen und diese sodann dem Antragsgegner (hier: den Verdächtigen) bekanntzugeben, sodass diese dann dazu Stellung nehmen können. Es trifft somit den Antragsgegner eine prozessuale Substantiierungspflicht.
Da die Verdächtigen dieser ihrer prozessualen Substantiierungspflicht nur zum Teil nachgekommen sind (dazu sogleich), hat es insoweit, als sie keine Aktenstücke konkret bezeichnen, die aufgrund bestehenden (überwiegenden) privaten Interesses von der Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer auszunehmen sind, damit sein Bewenden und ist nicht das die Akteneinsicht gewährende Gericht (hier das Fürstliche Obergericht im Rahmen der reformatorischen Entscheidung) dazu verpflichtet, jedes einzelne Geschäftsstück im Detail daraufhin zu untersuchen, ob private Interessen (welche?) vorliegen könnten, ausser private, einer Einsichtnahme entgegenstehende Interessen sind offenkundig. Substantiiert in diesem Sinne ist die Gegenäusserung der Verdächtigen zu 2. bis 4., und zwar insoweit, als diese in FN 3 und Rz 16 ihrer Gegenäusserung ON 170 auf die zu ON 24a vorgelegten Kontounterlagen verweisen. Damit (und nur damit) hat sich das Beschwerdegericht im Rahmen der konkreten Abwägung der widerstreitenden Interessen (Verhältnismässigkeitsprüfung) auseinanderzusetzen. Wenn pauschal auf einen "Schriftsatz gemäss § 23b StPO" verwiesen wird (wiederum FN 3 in ON 170) und darauf, dass damit Urkunden vorgelegt wurden und Vorbringen erstattet wurde, "was ebenfalls dem Geheimnisschutz des Treuhänders oder dessen Vertreters unterliege", so ist dies zu wenig substantiiert. Damit muss sich das Beschwerdegericht nicht auseinandersetzen.
Zu den zu ON 24a beim Akt befindlichen Kontounterlagen:
Damit ist die auf zu ON 24a erliegenden Urkunden einzugehen: Es handelt sich dabei um die Erledigung des Rechtshilfeersuchens des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.04.2016 (ON 13), mit welchem die monegassischen Behörden um die Herausgabe von Kontounterlagen betreffend das Konto der H mit der Nr. ... bei der Q Bank ersucht wurden. Den Unterlagen ist zu entnehmen, wer zeichnungsberechtigt ist (Unterschriftenkarte AS 245), wer an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (AS 247) und ob (und wenn ja, welche) Zu- und Abflüsse stattgefunden haben. Insbesondere ist diesen Kontounterlagen zu entnehmen, ob tatsächlich der vom Beschwerdeführer behauptete Vermögenszufluss stattgefunden hat oder ob dieser Vermögenszufluss nicht stattgefunden hat. Damit sind diese Unterlagen jedenfalls beweiserheblich im Sinne der zuvor referierten Judikatur und ermöglichen es dem Beschwerdeführer, im anhängigen Zwangsvollstreckungs-verfahren entweder seine Position massgeblich zu verbessern (indem aus diesen Unterlagen festgestellt wird, dass entsprechende Vermögenszuflüsse stattgefunden haben bzw. sich die Vermögenswerte immer noch bei der H befinden bzw. der Erstverdächtige wirtschaftlich an den Vermögenswerten berechtigt ist) oder das Exekutionsverfahren umgehend zu beenden (für den Fall, dass keine Vermögenszuflüsse stattgefunden haben und/oder Vermögenszuflüsse stattgefunden haben, die Vermögenswerte zwischenzeitig jedoch wieder abgezogen wurden, und/oder der Erstverdächtige gar nie an den allfälligen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt war).
Richtig ist, dass diese Unterlagen aus dem erwähnten (geschützten) Geheimbereich stammen (Art. 32 LV). Was ist nun höher zu bewerten, das Interesse eines Gläubigers, dem eine Forderung in Höhe von mehreren Dutzend USD zugesprochen wurde, die vom Schuldner noch nicht (nicht einmal ansatzweise) bezahlt wurde, oder das Interesse desjenigen, auf dessen Konto möglicherweise (möglicherweise aber auch nicht) Vermögenswerte in Höhe von mehreren Dutzend Mio. USD geflossen sind?
Ein Rechtsstaat (wie es Liechtenstein nun einmal in lupenreiner Form ist) stellt den Rechtsunterworfenen Instrumentarien zur Durchsetzung ihrer (zivilrechtlichen) Ansprüche zur Verfügung. Neben den dazu klassischerweise dienenden Verfahrensordnungen (EO; ZPO; RSO) stellen die Privatbeteiligung im Strafverfahren (§ 32 ZPO), der Fortsetzungsantrag im Strafverfahren (§ 173 StPO) oder - wie hier - die Akteneinsicht durch Dritte (§ 39 Abs. 1 StPO) weitere Instrumentarien dar, die es einem Anspruchs- bzw. Forderungsberechtigten (im vorliegenden Fall: dem über eine titulierte Forderung verfügenden Beschwerdeführer) ermöglichen, den von der Rechtsordnung anerkannten Ansprüchen zum Durchbruch zu verhelfen. Da das Fürstentum Liechtenstein Vertragspartei des erwähnten New Yorker Schiedsübereinkommen ist und somit das im UK ergangene Schiedsurteil in Liechtenstein vollstreckt werden kann (LGBl 2011 Nr. 325), kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Interessen des (nach der Verdachtslage) Forderungsberechtigten höher zu gewichten sind als die Interessen des (nach der Verdachtslage) Anspruchsgegners, der (nach der Verdachtslage) sucht, seine Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Somit ist dem Beschwerdeführer auch Einsicht in ON 24a zu gewähren.
Zwar wurde es von den Antragsgegnern nicht ausdrücklich releviert, doch ist es im Sinne der obigen Ausführungen ohne nähere Prüfung offenkundig, dass auch der Analysebericht ON 40 derartige Informationen enthält, die in die Geheim- oder Privatsphäre im Sinne von Art. 32 LV fallen. Denn auch dort ist ersichtlich, wer wirtschaftlich an den Vermögenswerten der H bei der Q Bank berechtigt ist, ob dort überhaupt Vermögenswerte vorhanden sind, gegebenenfalls in welcher Höhe Vermögenswerte vorhanden sind und von wem sie eingebracht wurden. Somit deckt sich der Inhalt dieses Analyseberichts im Wesentlichen mit denjenigen Informationen, die für den Beschwerdeführer aus der Rechtshilfeerledigung ON 24a zu gewinnen sind, weshalb auch hier die zuvor getätigten Ausführungen gelten und das überwiegende Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht gegenüber dem Interesse des Erstverdächtigen bzw. der H an Geheimhaltung zu bejahen ist.
Dass im Akt auch zahlreiche Aktenstücke erliegen, die für den Beschwerdeführer praktisch keinen Erkenntnisgewinn bedeuten (etwa pars pro toto das zu ON 54 in einem verschlossenen Kuvert erliegende Beratungsprotokoll des Fürstlichen Obergerichtes), ist richtig, jedoch sind auch hier jeweils keine spezifischen Geheimhaltungsinteressen seitens der Antragsgegner vorgebracht worden.
Gleiches gilt für Urkunden, die der Beschwerdeführer ohnedies schon kennt. Kennt er diese Urkunden, so ist nicht ersichtlich, welches Geheimhaltungsinteresse bestehen soll. Nachdem er ja den Akteninhalt nicht kennt, ist es für einen Einsichtswerber unmöglich, diejenigen Urkunden, in welche er keine Einsicht zu erhalten braucht (weil sie bedeutungslos sind), zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang ist noch auf eine aktuelle Entscheidung des öOGH (EvBl 2017/120), zu verweisen, die zur Bestimmung des § 219 Abs. 2 ZPO, die denselben Regelungsgehalt wie § 39 Abs. 1 StPO hat, ergangen ist. Danach kann von einem Akteneinsichtswerber (einem Dritten) nicht verlangt werden, die Kenntnis der Tatsachen genau anzugeben, die aus der Akteneinsicht erwartet werden, liegt doch dem Antrag auf Akteneinsicht notwendigerweise ein Ausforschungsinteresse zugrunde und kann erst durch die Akteneinsicht Kenntnis von den relevanten Umständen erlangt werden, sodass vom Antragsteller nicht verlangt werden kann, dass er dieses auf den (ihm unbekannten) konkreten Akteninhalt stützt (vgl. dazu auch Anmerkung von Rohrer zu EvBl 2017/120).
Schliesslich darf auch nicht übersehen werden, dass es sich bei den hier gegenständlichen Informationen (und zwar auch bei allfälligen "Negativauskünften" - vgl. LES 2016, 50) um solche handelt, die (bloss) dem Bank- bzw. Treuhandgeheimnis unterliegen und die somit - im Gegensatz etwa zu Informationen, die dem Amts- oder Beichtgeheimnis (§ 106 Abs. 1 Z 1 und 2) oder auch dem Anwalts- oder Mediengeheimnis (§ 108 Abs. 1 Z 2 und 4 StPO) unterliegen - einen weitaus schwächeren Schutz geniessen und auch in anderen Fällen für einen betreibenden Gläubiger unter gewissen Voraussetzungen zugänglich sind, so etwa im Wege des Offenbarungseides (Art. 29ff EO) oder durch eine Drittschuldnererklärung (Art. 223 EO), wozu ein Drittschuldner nach liechtensteinischem Recht (im Gegensatz etwa zur Rechtslage in Österreich) allein schon aufgrund eines Sicherungsbotes verpflichtet ist (LES 2003, 29).
9.6. Zu den einzelnen Einwendungen der Beschwerdegegner, soweit noch nicht behandelt:
9.6.1. Verdachtslage: Wie bereits dargestellt ist es zur Beurteilung des Vorliegens des rechtlichen Interesse an der Akteneinsicht unerheblich, ob überhaupt noch ein Strafverfahren behängt oder ob dieses bereits eingestellt ist. Dementsprechend ist die Verdachtslage für die Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung.
Im Übrigen ist es nicht richtig, dass von Anfang an keine Verdachtslage gegeben war, sondern es wurde im bereits mehrfach erwähnten Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 119 ausdrücklich der Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung richtete, keine Folge gegeben, weil - damals - die Verdachtslage noch ausreichend war.
9.6.2. Im Übrigen ist bei der Gewährung von Akteneinsicht nach § 39 Abs. 1 StPO nur darauf abzustellen, ob die jener Gesetzesbestimmung normierten Voraussetzungen gegeben sind. Ob das Verhalten der Verdächtigen strafbar ist oder nicht, hat mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten rechtlichen Interesse nichts zu tun: Dieses besteht darin, seine rechtliche Position in Bezug auf die Geltendmachung des ihm rechtskräftig gegenüber dem Erstverdächtigen zugesprochenen Betrages von mehreren Dutzend Millionen USD zu verbessern. Damit hat die Frage, ob sich die Verdächtigen strafbar gemacht haben, nichts zu tun.
9.6.3. Dass der Beschwerdeführer Informationen bewusst lediglich selektiv vorgelegt hat, kann das Beschwerdegericht nicht erkennen. Es war vielmehr so, dass sich erst durch die Vorlage verschiedener Urkunden durch die Verdächtigen eine Änderung der Verdachtslage ergeben hat. Somit kann auch kein Rechtsmissbrauch seitens des Beschwerdeführers vorliegen.
9.6.4. Dass der Beschwerdeführer bereits über jene Informationen und Unterlagen verfügt, die zur Vollstreckung der titulierten Forderung in Russland erforderlich sind, mag sein, ändert jedoch nichts daran, dass es ihm unbenommen ist, auch eine Exekutionsführung hier in Liechtenstein zu versuchen. Damit wird deutlich, dass zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an der Durchsetzung seiner Forderung und damit im Zusammenhang stehend an der Kenntnisnahme des Akteninhalts (um seine Position im Exekutionsverfahren, sei es in Russland, sei es in Liechtenstein zu verbessern) und der Stichhaltigkeit der im Strafverfahren geprüften Vorwürfe keine Abhängigkeit in dem Sinne besteht, dass das Recht zur Akteneinsicht von der Berechtigung der im Strafverfahren geprüften Vorwürfe abhänge Damit ist es für Zwecke der Akteneinsichtsgewährung nach § 39 Abs. 1 StPO auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer durch entsprechende Sicherungsmassnahmen in Russland bereits ausreichend Befriedigung erlangen kann oder nicht. Denn es steht ihm (zumindest zivilrechtlich) frei, auch auf (mögliche) Vermögenswerte, die der liechtensteinischen Jurisdiktion unterliegen, zu greifen. Ob die R-Affidavits völlig unbrauchbar sind und ob den Ausführungen des Leitenden Untersuchungsführers S zu folgen ist, ist ebenfalls für Zwecke der Akteneinsichtsgewährung nach § 39 StPO unerheblich. Massgeblich ist, wie bereits mehrfach ausgeführt, lediglich, dass dem Beschwerdeführer eminentes rechtliches Interesse an der Akteneinsichtsgewährung zukommt und dieses eminente rechtliche Interesse dasjenige des Erstverdächtigen bzw. der H bzw. des E Trust bzw. der D Treuhand AG an Geheimhaltung bei weitem übersteigt.
9.6.5. Die Verwendung von Informationen, die der Beschwerdeführer durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Strafakt erlangt, (zumindest) in Exekutions- und sonstigen Verfahren, die der Durchsetzung des ihm rechtskräftig gegenüber dem Erstverdächtigen zugesprochenen Anspruchs dienen, ist von der Rechtsordnung gedeckt, was keiner näheren Erläuterung oder Begründung bedarf.
9.7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO. Dass die Beschwerdegegner die Kosten der Beschwerde zu tragen haben (und nicht das Land), entspricht der Rechtsprechung des OGH (vgl. den bereits erwähnten Beschluss vom 01.09.2016, 07 ES.2014.37, in welchem einem sich gegen die begehrte Akteneinsicht Dritter aussprechenden Verdächtigen die Kosten für die Gegenäusserungen der [erfolgreichen] Dritten auferlegt wurden)."
10. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde des A vom 29.01.2018 (ON 182
Der Revisionsbeschwerdeführer A bekämpft den obergerichtlichen Beschluss insoweit, als damit in Stattgebung der Beschwerde des F diesem Einsicht in den Akt 11 UR.2016.77 gewährt wurde. Er begründet die Rechtsmittellegitimation mit seinem Anliegen, die ungesetzliche Einsicht des F in Informationen und Unterlagen zu verhindern. Er sei durch den angefochtenen Beschluss persönlich und direkt betroffen, weil dieser dem Revisionsbeschwerdegegner rechtswidrig eine Einsicht in Informationen und Unterlagen gewähre, die strafrechtliche Vorerhebungen und somit ein nicht öffentliches Verfahren gegen den Revisionsbeschwerdeführer beträfen und die vom Recht auf Wahrung des Brief- und Schriftengeheimnisses als Gewährleistungsbereich des Rechts auf Freiheit der Person gem Art 32 Abs 1 dritte alt LV und Art 8 Abs 1 EMRK geschützt seien.
11. Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit führt A im Wesentlichen Folgendes aus:
"Fehlende bzw fehlerhafte Interessenabwägung":
Die Einsichtnahme in einen Strafakt durch Dritte gemäss § 39 Abs 1 StPO sei ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre der Verdächtigen. Bei dieser Gesetzesstelle handle es sich um einen Auffangtatbestand, der sich nur schwer präzisierend regeln lasse. Umso wichtiger sei die sorgfältige Handhabung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, den der Gesetzgeber mit der Pflicht zur Abwägung der entgegenstehenden Interessen auch ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut einfliessen lassen habe (Verweis auf StGH 2015/36). Dementsprechend bestünden auch hohe Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung betreffend Akteneinsicht.
Die Interessenabwägung durch das Obergericht sei hingegen grob unvollständig geblieben. Sie erschöpfe sich nach folgender Argumentation:
F verfüge über ein rechtskräftiges Schiedsurteil gegen den Revisionsbeschwerdeführer und wolle dieses vollstrecken. Es sei durchaus möglich, dass der Revisionsbeschwerdegegner im Rahmen der Akteneinsicht an Informationen kommen könnte, die ihm diesbezüglich weiterhelfen könnten. Ein "Mehr" am rechtlichen Interesse sei kaum denkbar;
entgegenstehende öffentliche Interessen seien (mit Ausnahme der ON 123) nicht ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht;
die im Akt enthaltenen Informationen beträfen teilweise auch die Geheim- oder Privatsphäre im Sinne von Art 32 LV. Es sei Aufgabe des Revisionsbeschwerdeführers (bzw der Verdächtigen) die einer Akteneinsichtsgewährung entgegenstehenden Interessen genau zu bezeichnen. Dies bedeute aber auch, dass einzelne Geschäftsstücke im Rahmen der Stellungnahme genau bezeichnet werden müssten und darzulegen wäre, welche konkreten privaten Interessen in Bezug auf das jeweilige Geschäftsstück der Akteneinsichtsgewährung entgegenstünden. Dieser Substantiierungspflicht sei der Revisionsbeschwerdeführer nicht hinreichend nachgekommen, weshalb das Gericht nicht im Detail habe prüfen müssen, ob eine Akteneinsichtsgewährung entgegenstehende private Interessen vorlägen, ausser solche privaten Interessen seien offenkundig.
Diesen Ausführungen sei mit dem Verweis auf seine (vom Revisionsbeschwerdeführer teilweise wörtlich wiedergegebene) Stellungnahme vom 25.09.2017 (ON 161) zu begegnen. Danach beträfen die Aktenstücke nicht öffentliche Vorerhebungen gegen den Antragsgegner und seien die Aktenstücke von seinem Recht auf Wahrung des Brief- und Schriftengeheimnisses als Gewährleistungsbereich des Rechts auf Freiheit der Person gem Art 32 Abs 1 3.alt. LV und Art 8 Abs 1 EMRK erfasst. Zudem fehlten auf Basis der bisherigen Entscheidungen Verdachtsmomente gegen den Antragsteller und gelte für diesen nach wie vor die Unschuldsvermutung.
Damit habe der Revisionsbeschwerdeführer die einer Akteneinsichtsgewährung entgegenstehenden privaten Interessen hinreichend deutlich aufgezeigt und sich insbesondere auch aufgrund der ausgeräumten Verdachtslage vollumfänglich gegen die Akteneinsichtsgewährung ausgesprochen. Selbstverständlich mache es bei der Interessensabwägung einen Unterschied, ob der Verdacht gegen den Revisionsbeschwerdeführer noch bestehe oder nicht. Gerade der Wegfall des Tatverdachtes mache die Akteneinsichtsgewährung an F für den Revisionsbeschwerdeführer unzumutbar. Hiezu sei nochmals in Erinnerung zu rufen, dass der Revisionsbeschwerdegegner nicht Privatbeteiligter sei und er mangels Tatverdachtes auch nicht als solcher zugelassen werden könne. Der Revisionsbeschwerdegegner habe lediglich Strafanzeige erstattet, um über das Strafverfahren Einsicht in Unterlagen zu erhalten, wozu er zivilrechtlich keinen Anspruch habe (Verweis auf den letzten Absatz von Punkt 6.2.4. des oben z.T. wiedergegebenen obergerichtlichen Beschlusses vom 11.04.2017, ON 119, wonach es sich jedenfalls um eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen F und dem Erstverdächtigen handle).
Bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden reichten die privatrechtlichen Interessen des Revisionsbeschwerdegegners für eine Einsicht in vom Brief- und Schriftengeheimnis qualifiziert geschützten Unterlagen nicht aus. Hier würden die Geheimhaltungsinteressen der Verdächtigen bzw Revisionsbeschwerdeführers vorgehen.
Rechtsirrig habe sich das Obergericht mit der fehlenden Verdachtslage nicht auch im Zusammenhang mit der gebotenen Interessenabwägung auseinandergesetzt. Somit sei es zum Schluss gekommen, dass bei Gewährung der Akteneinsicht nach § 39 StPO nur darauf abzustellen sei, ob die von dieser Gesetzesbestimmung normierten Voraussetzungen erfüllt seien; ob das Verhalten der Verdächtigen strafbar sei oder nicht, habe mit dem vom Revisionsbeschwerdegegner geltend gemachten rechtlichen Interesse nichts zu tun. Hiebei übersehe das Obergericht, dass die Interessenabwägung Teil der in § 39 StPO normierten Voraussetzungen sei. Bei Berücksichtigung der fehlenden Verdachtslage hätte das Obergericht zum Schluss kommen müssen, dass der Akteneinsichtsgewährung die Privatinteressen des Revisionsbeschwerdeführers entgegenstehen. Zudem handle es sich vorliegend, wie auch vom Obergericht festgestellt, im Kern um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Revisionsbeschwerdegegner und F, die auf den Zivilrechtsweg gehöre.
Dass die Rechtsansicht des Obergerichtes bezüglich die fehlende Relevanz der Verdachtslage falsch sei, werde auch deutlich, wenn man die Logik des Obergerichtes weiterspinne. Es könnte dann ein Gläubiger, der eine zivilrechtliche Forderung einbringlich machen möchte, zur Informationsgewinnung eine Strafanzeige gegen den Schuldner einbringen sowie auf Basis des § 39 StPO somit unabhängig vom Vorliegen eines Tatverdachtes und der Berechtigung der Strafanzeige einen Zugang zu Unterlagen und Informationen erhalten, welchen er sonst nicht hätte.
Unter "Akteneinsichtsgewährung in jedem Falle überschiessend" trägt die Revisionsbeschwerde im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Obergericht habe die Beschlagnahme der am 11.08.2016 in den Geschäftsräumlichkeiten der D Treuhand AG freiwillig übergebenen Unterlagen und Daten als rechtswidrig aufgehoben. Es verstehe sich von selbst, dass dem Revisionsbeschwerdegegner erst recht ein Akteneinsichtsrecht in Bezug auf Unterlagen und Daten nicht zukommen könne, die auf Grundlage einer aufgehobenen Zwangsmassnahme Eingang in den Gerichtsakt gefunden hätten. Insoweit stünden der Akteneinsicht des Revisionsbeschwerdegegners jedenfalls überwiegende private Interessen des Revisionsbeschwerdeführers entgegen. Der Revisionsbeschwerdegegner sei keinesfalls zur Einsicht in den Vollzugsbericht der Landespolizei vom 18.08.2016 (ON 37) berechtigt. Ansonsten würde das Ergebnis noch absurder werden: Es könnte dann der eine (zivilrechtliche) Forderung einbringlich machende Gläubiger zur Informationsgewinnung eine Strafanzeige gegen den Schuldner erheben und auf Basis des § 39 StPO Zugang zu Unterlagen und Informationen erhalten, an welche er sonst nicht herankommen könnte, und zwar auch zu solchen, hinsichtlich deren gerichtlich festgestellt worden ist, dass sie unrechtmässig beschlagnahmt wurden und der Beschlagnahmegrund weggefallen ist. Der betroffene Verdächtige wäre dann doppelt bestraft. Zum einen habe er sich eine Beschlagnahme von Unterlagen gefallen lassen müssen, andererseits würden diese Unterlagen selbst nach Aufhebung der Beschlagnahme von missbräuchlichen Anzeigern verwendet. Ein solches Ergebnis würde stossend sein.
Dasselbe gelte auch in Bezug auf die dem Landgericht in Beantwortung des Rechtshilfeersuchens vom 29.04.2016 übermittelten Unterlagen, die aufgrund einer nicht mehr zulässigen Zwangsmassnahme im Gerichtsakt seien. Die Einsicht in diese Unterlagen sei jedenfalls unzulässig, weil sie einen überschiessenden Eingriff in die Privatsphäre des Revisionsbeschwerdeführers verwirklichte und damit zu einer Verletzung von Art 32 Abs 1 LV führen würde.
Die Revisionsbeschwerde mündet in die Anträge, der Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rechtsmittels den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass die Beschwerde des F vom 23.10.2017, ON 165, gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 05.l0.2017, ON 164, vollumfänglich abgewiesen werde. In eventu möge der angefochtene Beschluss in der Weise abgeändert werden, dass er lautet "Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in den Akt 11 UR.2016.77 gewährt wird, allerdings mit Ausnahme der ON 24a, ON 37 und ON 132 sowie der Beilagen zu diesen ON." In subeventu möge der Beschluss des Obergerichtes vom 09.01.2018 im angefochtenen Umfang aufgehoben und zur Verfahrensergänzung oder neuerlichen Entscheidung durch das Obergericht an dieses zurückverwiesen werden.
Jedenfalls sei das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu verpflichten.
Mit der Revisionsbeschwerde ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gem § 242 Abs 1 erster Satz StPO verbunden.
12. Zu dieser Revisionsbeschwerde erstattete F die auf die wesentlichen Rechtsmittelargumente Bezug nehmende Gegenäusserung vom 19.02.2018. Damit wird beantragt, der Oberste Gerichtshof wolle die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurückweisen, in eventu ihr keine Folge geben und den Revisionsbeschwerdeführer, eventualiter das Land Liechtenstein, bei sonstiger Exekution zum Ersatz der verzeichneten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu verpflichten (ON 193).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
12. Die Revisionsbeschwerde ist zulässig und rechtzeitig, ist jedoch unberechtigt.
Unberechtigt ist die Rechtsmittelkritik, dem angefochtenen Beschluss fehle eine von § 39 Abs 1 StPO geforderte Abwägung der widerstreitenden Interessen betreffend die Gewährung der Akteneinsicht bzw seien die diesbezüglichen obergerichtlichen Ausführungen fehlerhaft und grob unvollständig. Diesem Vorbringen ist mit dem Hinweis auf die ausführlichen Ausführungen des Beschwerdegerichtes, zum Teil durch die Wiedergabe seines Beschlusses vom 11.04.2017 (ON 119), zu der dieser Rechtssache zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage sowie zu den daran geknüpften, alle wesentlichen Aspekte berücksichtigenden Erwägungen zur Interessensabwägung iSd § 39 StPO zu begegnen (siehe insbesondere Punkt 9.5 und 9.6.4 des angefochtenen Beschlusses).
Die Ausführungen des Obergerichtes zur Interessenabwägung iSd § 39 Abs 1 StPO - diese Bestimmung entspricht der Regelung des § 77 Abs 1 öStPO idgF (s hiezu auch Oshidari in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 77 Rz 1 ff; zur entsprechenden zivilrechtlichen Regelung des § 219 Abs 2 öZPO s Rassi in Fasching/Konecny3 II/3 § 219 ZPO Rz 45 ff sowie RIS-Justiz RS0079198) - stehen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur dieser Frage (OGH vom 01.09.2016, 07 ES.2014.37-111).
Das Rechtsmittel vermag nicht überzeugend darzutun, weshalb und in welchen Punkten die ausführlichen und umfassenden Ausführungen des Beschwerdegerichtes unvollständig oder unrichtig sein sollen. Das Obergericht hat auch die Stellungnahme des Revisionsbeschwerdeführers vom 25.09.2017 (ON 161) nicht übergangen. Es hat sich mit den darin vorgetragenen, weitgehend ohnedies nur allgemein gehaltenen und nicht konkret sich auf einzelne Aktenstücke beziehenden, Einwänden hinreichend auseinandergesetzt.
Dies trifft auch auf die vom Rechtsmittel relevierte Frage der Entkräftung des ursprünglich gegen die Verdächtigen bejahten Tatverdachtes zu (s. 9.6.1 des angefochtenen Beschlusses). Zudem hat die Frage nach der Verdachtsintensität, aber auch eine allfällige Verneinung eines strafrechtlich relevanten Verdachtes, keine für die Zulässigkeit der angestrebten Akteneinsicht entscheidungswesentliche Bedeutung. Auch dies wurde vom Obergericht zutreffend ausgeführt. Bei der Beurteilung der Möglichkeit einer Akteneinsicht nach der hier anzuwendenden Bestimmung handelt es sich nämlich um eine unter Beachtung der Kriterien des § 39 StPO vorzunehmende Ermessensentscheidung, die unter Zugrundelegung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Die hierbei zu beachtenden Sachverhaltsaspekte wurden im angefochtenen Beschluss aktenkonform und umfassend dargestellt (siehe insbesondere Seite 30 f des angefochtenen Beschlusses). Dass der Anspruch des F "nur" zivilrechtlicher Natur ist, steht dem Ergebnis der zutreffenden obergerichtlichen Erwägungen nicht entgegen. Die im Sinne der Zulässigkeit der begehrten Akteneinsicht angestellten Erwägungen des Obergerichtes stehen auch nicht damit in Widerspruch, dass einige der Urkunden durch eine vorangegangene Zwangsmassnahme oder in Entsprechung eines Rechtshilfeersuchens zum Akt gekommen sind. Die Rechtsmittelausführungen vermögen die Richtigkeit der Erwägungen des Obergerichtes zu diesem Umstand ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
Das Fürstliche Obergericht hat die Kernfrage der vorliegenden Beschwerdesache, nämlich ob einerseits angesichts des berechtigten Anliegens des F nach Durchsetzung seines zivilrechtlichen Anspruches in Höhe von mehreren Dutzend Millionen USD und andererseits im Hinblick auf die vom Verdächtigen A geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen dem Gläubiger F die Einsicht in die verfahrensgegenständlichen Unterlagen zu verwehren sei, umfassend, nachvollziehbar und überzeugend begründend zutreffend beantwortet (s. hiezu insbesondere Seite 31 f des angefochtenen Beschlusses). Das dagegen u.a. ins Treffen geführte Argument einer möglicherweise missbräuchlichen Anzeigeerstattung (Punkt 13. in ON 182) versagt, übergeht es doch, dass die Gewährung der Akteneinsicht in jedem Einzelfall von den konkreten Umständen und nicht allein vom Faktum einer Anzeigererstattung abhängt. Somit kann nicht allein mit einer (unberechtigten) Strafanzeige eines Gläubigers gegen seinen Schuldner die Gewährung einer Einsicht in (auch einem Geheimnisschutz unterliegende) Unterlagen und Informationen erlangt werden.
Angesichts des Interesses des Einsichtswerbers an der Durchsetzung seines aussergewöhnlich hohen zivilrechtlichen Anspruches sowie auch der Art und des Umfanges der von der Akteneinsicht betroffenen Unterlagen und Informationen, welche im Zusammenhang mit der beabsichtigten Durchsetzung des Geldanspruches des F stehen, erweist sich die Akteneinsichtsgewährung - entgegen der Revisionsbeschwerde - auch nicht als unverhältnismässig und überschiessend.
Insgesamt vermögen die Argumente des Beschwerde führenden Erstverdächtigen A nicht zu überzeugen. Deshalb war im Einklang mit den zutreffenden Ausführungen der Gegenäusserung dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen. Die Darlegungen des Obergerichtes, auf die im Übrigen verwiesen wird, sind zutreffend.
Die Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels hat die Kostenersatzpflicht des Revisionsbeschwerdeführers zur Folge. Der Revisionsbeschwerdegegner hat die ihm zustehenden Kosten richtig verzeichnet.