Das Recht auf Akteneinsicht steht einem Privatbeteiligten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der Interessen Dritter in dem Umfang zu, als sie zur Durchsetzung oder Abwehr eines Rechtsanspruchs - auch gegenüber Dritten - erforderlich ist.
11 UR.2016.85
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen 1. A, und 2.: B, wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 1, 2 und 3 StGB über die Revisionsbeschwerde der 1. C Est, 2. des Bund 3. des A (ON 65), alle vertreten durch *** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.09.2017 (ON 64), mit dem in Stattgebung der Beschwerde der Privatbeteiligten D der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.07.2017 dahin abgeändert wurde, dass der Genannten Akteneinsicht in den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 21 gewährt wird, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten D in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1'500.00 bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Mit ihrem Antrag, der Revisionsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werden die Revisionsbeschwerdeführer auf obigen Beschluss verwiesen.
In der oben genannten Strafsache forderte das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 03.06.2016 die E AG, gemäss § 98a Abs 1 StPO auf, binnen 14 Tagen die Unterlagen zum Konto mit der Nr IBAN *** herauszugeben. Mit selbem Beschluss wurden diese Unterlagen gem § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt (ON 9).
Aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt sich unter anderem Folgendes:
"Das Fürstliche Landgericht in Vaduz führt ein Strafverfahren gegen 1. A und 2. B wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1-3 StGB. Dem liegt eine Anzeige der Heike Kerstin Wiegand zugrunde, gemäss welcher von folgendem Sachverhalt auszugehen ist:
A und seine Ehefrau B hätten die Firma C Establishment in F gegründet, um das Geschäft mit Ferienhäusern namens "G" in H zu betreiben. Die Anzeigerin sowie vier weiteren Personen als potenzielle Käufer seien belogen worden und seien ihnen falsche Informationen durch Werbung mitgeteilt worden. Die fünf Personen, welche beim Amtsgericht in H wegen Betruges in fünf Fällen Anzeige gegen A und seine Ehefrau B eingereicht haben, waren der Meinung, einen Grundstücksvertrag für 30 Jahren, mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere zwei mal 30 Jahre, sohin 90 Jahre abzuschliessen. Aufgrund dieser falschen Versprechungen haben die Anzeiger den Vertrag abgeschlossen.
Gestützt auf diesen Vertrag haben die Kläger insgesamt EUR 912'272.52 an A und B auf das Konto bei der E AG, IBAN ***, lautend au C Establishment, überwiesen.
Die Anzeigerin im liechtensteinischen Verfahren gab an, für den Kauf des Hauses gestützt auf den oben erwähnten Vertrag, einen Betrag in Höhe von EUR 300'000.00 (in mehreren Raten, beginnend mit Dezember 2012 bis ca. August/September 2013) auf das Konto der CEstablishment bei der E AG in Liechtenstein überwiesen zu haben. Das Haus sei fertig gebaut worden, sie habe allerdings nie die Schlüssel dazu bekommen, auch nicht die versprochenen Papiere über ein Erbbaurecht (über drei Mal 30 Jahre). Sie sei immer wieder vertröstet worden, dass die Papiere in ein paar Tagen kommen würden, dies über einen Zeitraum von rund 2 Jahren. Der Versuch, den Verkauf rückabzuwickeln scheiterte. Die Anzeigerin führt weiter aus, dass sich der Verdacht erhärtet habe, dass das Land, welches sie erworben habe, ein Naturschutzgebiet sei, auf dem nicht gebaut werden darf.
Im März 2016 habe aufgrund dieses Vorfalls der erste Gerichtstermin in H stattgefunden. Die Anwälte der Beschuldigten hätten vorgebracht, die beiden Beschuldigten hätten nichts mit der C Establishment zu tun, weshalb sie den Beschuldigten auch nie Geld gegeben hätten und auch nie Häuser von diesen erworben hätten.
Auf der damaligen Webseite von A und B, wo das Objekt der Anzeigerin beworben wurde, ist ersichtlich, dass die C Establishment das Projekt für den Bau des Hauses umsetzt.
...
Gegenständlich besteht nunmehr der Verdacht, dass D durch Täuschung von A und B über Tatsachen dazu verleitet wurde, einen Betrag in Höhe von EUR 300'000.00 auf das im Spruch genannte Konto zu überweisen, ohne dafür die entsprechende Gegenleistung, das Grundstück bzw. Haus zu erhalten. Aufgrund dieses Tatbestandes hat D und andere in Thailand eine Anzeige getätigt und wird dort ein Verfahren wegen des Verdachts des Betruges nach § 341 des thailändischen Strafgesetzbuches.
Damit besteht gegenüber A und B der Tatverdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1-3 StGB, da davon auszugehen ist, dass die auf das Konto der C Establishment eingegangenen Gelder aus dem oben erwähnten Betrug stammen. Ebenfalls besteht aufgrund der obigen Ausführungen der Verdacht, dass A und B hinter der C Establishment stehen."
In Stattgebung der Beschwerde des C Est (ON 16) hob das Fürstliche Obergericht am 30.08.2016 (ON 21) den erstgerichtlichen Beschluss ON 9 ersatzlos auf.
Die Staatsanwaltschaft stellte am 05. 09. 2016 das Strafverfahren gegen 1. A und 2. B gem § 22 Abs 1 2. Satz StPO ein (S 6 des Antrags- und Verfügungsbogens).
Das Fürstliche Landgericht bewilligte am 03.10.2016 den Antrag der Privatbeteiligten D vom 05.09.2016 auf Akteneinsicht dergestalt, dass ihr eine Kopie des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.08.2016 (ON 21) übermittelt wird (ON 25).
Der dagegen erhobenen Beschwerde der C Est vom 21.10.2016 gab das Fürstliche Obergericht am 22.11.2016 Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Landgericht eine neuerliche Entscheidung über den Antrag der Privatbeteiligten D auf Akteneinsicht in ON 21 nach Verfahrensergänzung auf (ON 38).
Aus der Begründung dieser Entscheidung ergibt sich ua Folgendes:
"4.1. Zwar wurde das gegenständliche Strafverfahren - wie bereits erwähnt - von der Staatsanwaltschaft am 05.09.2016 gestützt auf § 22 Abs. 1 2. Satz StPO eingestellt (AVB 6). Doch hatte D den gegenständlichen Akteneinsichtsantrag nicht nur noch vor Eingang der Einstellungserklärung der StA beim Erstgericht vom 06.09.2016 (Eingangsstempel in AVB 6) gestellt, sondern bezog sich dieser auch auf den Zeitraum, als das Vorverfahren noch anhängig war, weshalb die Antragstellerin nicht als Dritte iSv § 39 Abs. 1 StPO anzusehen war (vgl. öOGH zu 7 Ob 175/07x betreffend Akteneinsicht nach § 219 ZPO eines Sachwalters nach Tod des Betroffenen).
Zudem hatte die Antragstellerin anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Zeugenbefragung vom 15.04.2016 ihren Anschluss als Privatbeteiligte iSv § 32 StPO erklärt und dazu zu Protokoll gegeben, mit ihrer Strafanzeige die Rückerstattung des Kaufpreises von EUR 300'000 anstreben sowie eine Entschädigung für den frustrierten Umzug von der Schweiz nach Thailand geltend machen zu wollen (ON 8 S. 5), was nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Privatbeteiligtenstellung zu begründen vermochte (siehe der OGH in LES 2003, 186 sowie der StGH zu StGH 2011/142 Erw. 4.7). Dies, zumal auch die hier inkriminierte Geldwäscherei nach § 165 StGB ein Schutzgesetz zugunsten der durch die Vortat Geschädigten darstellt (LES 2008, 32).
Nach dem Gesagten könnte die gegenständliche Akteneinsicht grundsätzlich auf § 32 Abs. 2 Ziff. 2. StPO gestützt werden. Auf die Bewandtnis des soeben verwendeten Konjunktivs wird sogleich näher einzugehen sein.
4.2. Die (vormalige) Privatbeteiligte hatte den verfahrensgegenständlichen Akteneinsichtsantrag betreffend den hier interessierenden OG-Beschluss ON 21 am 05.09.2016 per E-Mail gestellt (ON 23), nachdem ihr offenbar zuvor bereits formlos Einsicht in die übrigen Akten gewährt worden war. Das diesbezügliche Vorgehen des Erstgerichts erweckt Bedenken. So stellt eine blosse E-Mail keine förmliche Eingabe und somit keine beachtliche Prozesshandlung dar (vgl. RIS-Justiz RS0127859, RS0126972, RG0000072, RL0000105 und RL000071), weshalb der nicht prozessordnungskonforme Akteneinsichtsantrag ON 23 zur Verbesserung zurückzustellen gewesen wäre (so schon das OG zu 11 UR.2015.135-109 betreffend Freigabeantrag; zur ebenfalls unzulässigen "E-Mail-Praxis" in Zivilsachen vgl. auch der OGH zu 05 CG.2016.201). Im Übrigen hätte den (damaligen) Verdächtigen - also nicht nur der StA - schon zum von der Privatbeteiligten bereits zuvor mit E-Mail vom 31.07.2016 (ON 22) gestellten generellen Akteneinsichtsantrag das rechtliche Gehör gewährt werden müssen, was sich freilich nicht mehr sanieren lässt. Immerhin wurde dies dann zum gegenständlichen Akteneinsichtsantrag ON 23 hinsichtlich OG-Beschluss ON 21 gegenüber der davon betroffenen C Est. (nunmehrige Beschwerdeführerin) auf telefonischen Wege "nachgeholt", deren Rechtsvertreter sich denn auch mit E-Mail vom 14.09.2016 dagegen aussprach (ON 24).
Nicht entnehmen lässt sich dem Akt dagegen, dass auch den (vormaligen) Verdächtigen selbst zum Einsichtsantrag der (vormaligen) Privatbeteiligten hinsichtlich OG-Beschluss ON 21 das rechtliche Gehör gewährt worden wäre, was deshalb von der Vorinstanz noch nachzuholen sein wird. Dies auch deshalb, weil Beschuldigte hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht an Privatbeteiligte beschwerdelegitimiert sind (vgl. LES 1995, 72). In casu wurde aber den (vormaligen) Verdächtigen - soweit ersichtlich - nicht einmal der nunmehr von der Verfahrensbeteiligten C Est. angefochtene Beschluss betreffend Bewilligung der Akteneinsicht (ON 25) zugestellt. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vom Obergericht nicht saniert werden (siehe der StGH in LES 2015, 14 zur grundsätzlich formellen Natur des Gehörsanspruchs).
4.3. Hinzu kommt folgendes:
Das Akteneinsichtsrecht des Privatbeteiligten gemäss § 32 Abs. 2 ZIff. 2 StPO ist nicht etwa unbeschränkt, sondern setzt zum einen eine Betroffenheit in seinen Interessen voraus und können dem zum andern "besondere Gründe" entgegenstehen. Zudem darf nach Satz 2 leg. cit. die Akteneinsicht jedenfalls verweigert und beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Untersuchung oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre. Letzteres ist hier freilich nicht mehr anzunehmen angesichts der zwischenzeitlichen Einstellung des gegenständlichen Vorverfahrens durch die StA, welche denn auch gegen den ursprünglichen Akteneinsichtsantrag der Privatbeteiligten (ON 22) ausdrücklich keinen Einwand erhoben hatte (siehe Stempel vom 08.08.2015 in AS 217). Von Bedeutung ist jedoch, dass die vorstehend zitierte Bestimmung im Unterschied zur früheren österreichischen Rezeptionsvorlage (§ 47 Ziff. 2 alt öStPO) eine Betroffenheit des Privatbeteiligten in seinen Interessen voraussetzt.
Im vorliegenden Fall ist die 14-tägige Frist zur Stellung eines Subsidiarantrages nach § 173 Abs. 1 StPO aber zwischenzeitlich unbenützt abgelaufen. Daran vermag auch die lex specialis des § 320 StPO nichts zu ändern, zumal diese Bestimmung lediglich für das vereinfachte Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen (XII. Hauptstück; "EU") gilt, wogegen die den hier (vormals) Verdächtigen zur Last gelegte Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB in die Zuständigkeit des Kriminalgerichts gefallen wäre (§ 15 Abs. 2 Ziff. 1. StPO). Im Übrigen ist dem liechtensteinischen Recht entgegen der Annahme der Vorinstanz (ON 25, S. 2) ein unbefristeter Subsidiarantrag fremd, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet (ON 32, S. 4, Ziff. 2.5).
Die vormalige Privatbeteiligte und nunmehrige Antragstellerin hätte deshalb dartun müssen, inwieweit sie sonst in ihren Interessen betroffen ist, was sie jedenfalls im - wie gesehen nicht prozessordnungskonformen - Akteneinsichtsantrag ON 23 hinsichtlich des hier interessierenden OG-Beschlusses ON 21 unterlassen hat. Allerdings wird sie Gelegenheit haben, dies im Rahmen des dazu von der Vorinstanz durchzuführenden Verbesserungsverfahrens nachzuholen, ehe dann auch den (vormaligen) Verdächtigen diesbezüglich das rechtliche Gewähr zu gewähren sein wird.
Alsdann wird sich das Erstgericht auch mit dem Beschwerdevorbringen in ON 32 auseinandersetzen müssen, wonach die fragliche Akteneinsicht zur Beweisausforschung zweckentfremdet werden soll und deshalb rechtsmissbräuchlich iSv Art. 2 Abs. 2 PGR sei. Überdies macht die Beschwerdeführerin auch ein Geheimhaltungsinteresse geltend, welchem bei der neuerlichen Entscheidung über den gegenständlichen Akteneinsichtsantrag ebenfalls Rechnung zu tragen sein wird."
Das Fürstliche Landgericht wies mit Beschluss vom 07.07.2017 den Antrag der Privatbeteiligten Dr. D vom 15.01.2017 auf Einsicht in den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 21 mit folgender Begründung ab (ON 53).
"Das gegenständliche Strafverfahren gründet auf einer Strafanzeige von Dr. D vom 06.03.2016. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens schloss sich D als Privatbeteiligte dem Verfahren an (ON 8).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 30.08.2016 der Beschwerde des C Est. vom 05.07.2016 (ON 16) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.06.2016 betreffend Herausgabe/Beschlagnahme (ON 9) Folge und hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf (ON 21).
Das Verfahren gegen die beiden Verdächtigen (gemeint: A und B) wurde gemäss Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 05.09.2016 gemäss § 22 Abs 1 2. Satz StPO eingestellt.
Mit Beschluss vom 03.10.2016 bewilligte das Fürstliche Landgericht den Antrag auf Akteneinsicht von D vom 05.09.2016 dergestalt, dass ihr eine Kopie des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.08.2016 (ON 21) übermittelt wurde. Einer dagegen erhobenen Beschwerde der C Est. gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 22.11.2016 Folge (ON 38), hob den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht der D auf.
In Beantwortung der Aufforderung via Email vom 04.01.2017 des Fürstlichen Landgerichtes, erstattete die Privatbeteiligte mit Schreiben vom 15.01.2017 eine Stellungnahme (ON 42). Begründend brachte sie vor wie folgt:
"Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 04.01.2017 bitte ich hiermit schriftlich um Akteneinsicht aus den nachfolgend aufgeführten Gründen, die meine persönlichen Interessen betreffen. Insbesondere möchte darlegen, warum meine thailändischen Anwälte und ich Akteneinsicht in den Geschäfts- zweck, das Geschäftsgebaren und die von A und seiner Frau B im Namen und auf Rechnung der Anstalt "C Establishment" (C), Registernummer ***, in Thailand bis zum heutigen Tag getätigten Geschäfte benötige.
Im Jahr 2016 wurden am Court of H, Thailand, fünf Strafverfahren gegen Herrn A und seine Frau B (es besteht ein Ehevertrag) eröffnet, die alle im Zusammenhang mit der C stehen. Im Herbst vergangenen Jahres erfolgte die erste Verurteilung.
Herr A bot in November 2013 meinem Mitkläger, Herrn I, Hilfe an, um legal 153,095.52 Euro auf das Konto vom Herr I in Thailand zu überweisen. Dieses Geld stammte von einem Hausverkauf des Klägers in den Niederlanden. Der Kläger, er besitzt seit Jahren keinen Wohn- sitz mehr in Europa, bat vergebens mehrere Monate um die Rückgabe des Geldes, das nie auf sein Thai-Konto überwiesen wurde. Im April 2014 verweigerte der Beklagte, A, via E-Mail die Rückgabe erneut, mit der Begründung, er würde das Geld im Namen der C als Investment- manager halten und hätte es anderweitig angelegt, so dass Verluste entstanden seien, an denen der Kläger zu beteiligen sei. Es erfolgte im vergangenen Herbst eine Verurteilung zur Rückgabe des Geldes an Herrn I, da die C in Thailand keine Investmentgeschäfte betreiben darf und weder Herr A, noch die Anstalt eine Lizenz hierzu besitzen. Herr A gibt an, dass er kein Geld in dieser Größenordnung besitze.
Die Verurteilung hat zudem dazu geführt, dass Herr A als vorbestraft gilt und einen ent- sprechenden Eintrag bei der Thailändischen Behörden besitzt. Während des Verfahrens durfte er zudem Thailand nicht verlassen und musste eine Kaution von 400,000 THB hinterlegen.
In den vier weiteren Anklagen, die noch am Laufen sind, geht es um einen Betrag von etwa 800.000 Euro, die von der C (auf deren Konto bei der E) eingegangen sind und veruntreut wurden. Es gab falsche und betrügerische Versprechen (alle im Namen der C). Versprechen die bis heute, seit über 4 Jahren, nicht eingelöst worden sind. Die vier Kläger klagen nun auf Rückabwicklung des Kaufs der ihnen versprochenen Häuser. Entgegen dem damaligen Versprechen von Herrn A und Frau B besitzt keiner der vier Kläger (alle Nicht-Thais) einen Ver- trag über den Besitz eines Hauses, noch über einen Vertrag, der die Nutzung des Lands über 3x30 Jahre zusichert. Die Kläger sind neben mir selbst, meine Eltern J und K, I und L. Wir werden durch Thai-Anwälte vertreten, die Ihnen aus dem Beginn meiner Strafanzeige bekannt sind.
Ende Dezember 2016 hat die Klägergemeinschaft auf Anraten der Anwälte weitere 4 Zivilklagen gegen Herrn A, Frau B und die C am Court of Heingereicht. Es geht darum, dass das Ehepaar weiterhin im Namen der C betrügerische und illegale Geschäfte in Thailand betreibt. Zudem werden die Bewohner im Name der C erpresst, monatliche (völlig über- höhte) Unterhaltszahlungen für die ihnen nicht gehörenden Häuser zu leisten. Herr A hat bereits im Mai vergangenen Jahres die Stromlieferung an diese Häuser beendet und es wird auch kein Wasser mehr geliefert. Die Rohre wurden absichtlich durchgetrennt. Damit versucht das Ehepaar, den Druck auf die Kläger zu erhöhen. Es handelt sich eindeutig um Erpressung.
Herrn A, der laufend im Namen der Cagiert, hat in Thailand keine Arbeitserlaubnis. Er besitzt lediglich ein sog. Retirement Visa, das keine Werktätigkeit zulässt. Zudem ist die C in Thailand nicht registriert und besitzt auch keine Steuernummer. Die C gibt sich zudem als Besitzerin von Grundstücken in Thailand aus. Sie schliesst darüber hinaus Kreditverträge mit überhöhten, nicht marktüblichen Zinsen ab. Es deutet alles daraufhin, dass keinerlei Steuern auf Grundstücksverkäufe und andere Gewinn-Einnahmen geleistet werden.
Herr A hat als offensichtlich wirtschaftlich Begünstigter der C mehrfach seinen Treuhänder, Herrn M, per E-Mail beauftragt (diese E-Mails liegen uns vor), mehrfach mehrere Hunderttausend Euro, in Summe mehrere Millionen Euro, auf sein Privatkonto in Thailand zu überweisen. Es ist anzunehmen, dass die entsprechenden Meldepflichten (ab 50.000 $) nicht eingehalten worden sind. Zudem ist anzumerken, dass die C in Thailand weder Immobilien, noch Grundbesitz erwerben und besitzen darf. Auch besitzt die C in Thailand keine Genehmigung / Lizenz, Investmentgeschäfte zu betreiben (FMA). Die entsprechenden Beweise wurden von unseren Anwälten in den Anklageschriften geliefert und liegen dem Court of Chiang Mai vor.
Ein Teil der verschobenen Gelder sind damit auch unsere Gelder, die der vier Kläger, die noch heute auf die vereinbarte Gegenleistung warten. Inzwischen hat sich auch herausgestellt, dass diese Gelder von Anfang an mit betrügerischer Absicht vereinnahmt worden sind und auch zum Teil für "Zah- lungen" an die örtlichen Behörden / Ämter benutzt wurden. Auch dies haben unsere Anwälte heraus- gefunden. Dem Ehepaar A-B war von Anfang an bewusst, dass sie die den vier Käufern (und jetzt Kägern) zugesagten Verträge niemals zur Verfügung stellen würden können, da eine Veräusserung der Immobilien auf den erworbenen Grundstücken nach thailändischem Recht gar nicht möglich ist. Herr A hat dies der Richterin bei einer Anhörung bestätigt.
Aufgrund dieser Fülle von offenkundigen Rechtsverstößen des Ehepaars A-B und der C benötige ich unverzüglich Akteneinsicht, um meinen Anwälten den Beweis liefern zu können, dass wir seit Jahren systematisch betrogen worden sind und die Rückabwicklung der Hauskäufe einzufordern und durchzusetzen ist."
Eine weitere Stellungnahme der Privatbeteiligten D langte am 01.03.2017 (ON 43) ein:
"Ich möchte meinem Schreiben vom 15.01.2017 noch einmal Nachdruck verleihen und bitte dringend um Akteneinsicht der C Establishment.
Abgesehen davon, dass der Beklagte, A, weiterhin meine Mitkläger tyrannisiert und diese nach wie vor seit Mai vergangenen Jahres keinen fließenden Strom und kein fließendes Wasser aus der von Herrn A gelegten Wasserleitung haben, hat er nun gegen meinen Vater und die beiden anderen Mitkläger (L und I) Anzeige erstattet, was zu einer Vorladung auf der Polizeibehörde des Wohnorts meiner Eltern geführt hat. Mein Vater musste dort mehrere Stunden verbringen und sich endlose Reden auf Thai anhören. Fingerabdrücke abgeben und sich auch sonst wie ein Straftäter behandeln lassen. Herr A wirft meinem Vater und den anderen Mitklägern vor, Lügen über ihn zu verbreiten. Insbesondere, dass er etwas mit den Häusern der Beklagten und dem Projekt N zu tun habe sowie mit der Firma C Establishment. Da es sich hier aber um Fakten und keine Lügen handelt, denn er hat diese Häuser im Rahmen des genannten Projekts an uns alle verkauft (Nachweise liegen dem Gericht in H vor) und wir haben alle den Kaufpreis auf das Konto der C Establishment bei der E überwiesen. Diese Nachweise (Kontoauszüge, die sogar auf den Namen A lauten) liegen ebenfalls dem Gericht vor.
Diesem Gebaren von Herrn A, der uns alle betrogen und belogen hat, uns tyrannisiert und obendrein eine Rückzahlung des Kaufpreises mit dem Verweis, er besitze kein Geld, verweigert, obwohl Millionen Euro von Liechtenstein nach Thailand geflossen sind (Nachweise liegen vor), muss dringend ein Ende gesetzt werden. Ich benötige dazu dringend den Nachweis, dass er der wirtschaftlich Berechtigte der C Establishment ist.
Wie ich bereits in meinem letzten Brief erläutert habe, laufen jetzt auch Zivilklagen in H gegen die C Establishment. Und ich behalte mir vor, eine Klage gegen die Firma und ihren Treuhänder, Herr M, in Liechtenstein zu erheben.
Abschließend sei noch einmal erwähnt, daß es in diesem Fall nie um Geldwäsche ging. Es geht allenfalls um Betrug, Steuerhinterziehung, Nichterbringung von Leistungen sowie um Erpressung in meinem eigenen Fall. Darüber hinaus besitzt die Firma keine Lizenz zur Gewerbetätigkeit in Thailand und besitzt auch keine Steuernummer."
In Beantwortung der Aufforderung des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.03.2017 brachten die beiden Verdächtigen (A und B) sowie die C EST. gemeinsam eine Stellungnahme zum Akteneinsichtsantrag der Privatbeteiligten vom 15.01.2017 (ON 42) ein (ON 50) und begründeten diese zusammengefasst wie folgt:
Der Antrag der Privatbeteiligten sei nicht nur verspätet, sondern es werde die Akteneinsicht zur Beweisausforschung zweckentfremdet und sei deshalb rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art 2 Abs 2 PGR. Die Gewährung der Akteneinsicht zu Gunsten der Privatbeteiligten würde auch dem Geheimhaltungsinteresse der Verdächtigen widersprechen. Das gegenständliche Strafverfahren sei eingestellt worden. Der Antrag der Privatbeteiligten sei rechtsmissbräuchlich, weil ganz offensichtlich zur Beweisausforschung zweckentfremdet, würde der liechtensteinischen Rechtsordnung widersprechen und eine Fishing Expedition fördern. Die Antragstellerin habe ihren Antrag durch nichts untermauert, sie lege keine Beweise vor, wodurch sie das rechtliche Interesse für die Übersendung einzelner Aktenstücke nicht glaubhaft machen würde. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Verdächtigen weder eine Vorbestrafung noch ein dahingehender Eintrag bei den thailändischen Behörden je vorlag. Zur Untermauerung dieser Aussage wurde ein Schreiben des Dr. Kiettisak Phantawong vom 29.12.2016 vorgelegt (Beilage 1 zu ON 50).
Nach Zustellung der Stellungnahme ON 50 an die Privatbeteiligte D, brachte diese mit Schreiben vom 25.05.2017 (ON 52) weiter vor:
"Zu der mir von Ihnen überlassenen Stellungnahme von *** meinerseits folgende Anmerkung:
Die Stellungnahme datiert vom 28.03.2017. Sie bezieht sich auf ein Schreiben von Herrn O vom 29.12.2016. Seine darin gemachte Aussage: "...all cases against Mr. A and Mrs. B are dismissed." ist zum Zeitpunkt des Schreibens der Anwaltskanzlei hinfällig, in einem Fall zudem falsch. Wir haben unmittelbar nach den ersten Urteilen Berufung (Court of Appeal) eingelegt, was allen Beteiligten bereits am Jahresende bekannt war.
Ich füge hiermit ein Schreiben bei, aus dem zu entnehmen ist, dass zum Stand heute, 25. Mai 2017, 22 Klagen gegen die oben genannten Beklagten laufen. Davon sind 9 Klagen Strafverfahren, die übrigen sind Zivilklagen. Bisher ist ein erstes Urteil ergangen, wonach Herr A Herrn I ein gewährtes Darlehen zurückzahlen muss. Seit diesem Urteil gilt Herr A in Thailand als vorbestraft. Alle anderen 21 Urteile sind noch ausstehend.
Insofern ist festzuhalten, dass die entsprechenden Aussagen im Schreiben von *** nicht der Wahrheit entsprechen. Von einer in Liechtenstein ansässigen Kanzlei hätte ich dies nicht erwartet, ungeprüft Aussagen des Anwalts eines Vorbestraften zu übernehmen und mich auch noch persönlich zu beleidigen. Man könnte daraus auch schließen, daß dies ein Teil des Geschäftsmodells ist, eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht zu unterhalten.
Ich beharre daher weiterhin auf meinem Recht, Einsicht in die Akten der C Establishment zu nehmen."
Zur Untermauerung Ihrer Ausführungen legte die Privatbeteiligte eine Urkunde, aus welcher hervorgehen soll, dass Klagen gegen die Verdächtigen laufen (Beilagen A und B zu ON 52), wobei es sich diesbezüglich um eigens angefertigte Stellungnahmen der Privatbeteiligten handelt und zwar eine Zusammenfassung (Beilage A) und eine selbst erstellte Auflistung der Klageschriften gegen die Verdächtigen (Beilage B).
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Gemäss § 32 Abs 2 Z 2 StPO kann ein Privatbeteiligter - soweit seine Interessen betroffensind - in die Akten Einsicht nehmen. Das Akteneinsichtsrecht des Privatbeteiligten ist dabei aber nicht etwa unbeschränkt, sondern setzt zum einen eine Betroffenheit in seinen Interessen voraus und können dem Akteneinsichtsrecht besondere Gründe entgegenstehen.
Nun brachte die Privatbeteiligte keine zusätzlichen neuen Argumente vor, die nicht schon zum Zeitpunkt des Herausgabe/Beschlagnahmebeschlusses ON 9 bzw. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Fürstlichen Obergerichtes mit diesem Fall, ON 21, vorgelegen wären. In ON 42 wiederholt die Privatbeteiligte den Sachverhalt, wie er sich ihrer Meinung nach darstellt, verweist auf Anklagen, die angeblich noch am Laufen sind und verweist auf Kläger, die auf Rückabwicklung des Kaufes der ihnen versprochenen Häuser klagen. Ebenfalls verweist sie auf weitere Zivilklagen und stellt weitere Vermutungen an, die unter anderem auch auf Auskünfte ihrer Anwälte beruhen. Sie weist weiter auf die Tyrannisierung des Erstverdächtigen gegenüber ihrem Vater hin. Abgesehen davon, dass diese von der Privatbeteiligten angeführten Gründe für die Bewilligung der Akteneinsicht zivilrechtlicher Natur sind und damit für das Strafverfahren irrelevant, kam die Privatbeteiligte der Aufforderung, das rechtliche Interesse für die Akteneinsicht glaubhaft zu machen, nicht nach.
Das gegenständliche Strafverfahren wurde eingestellt. Wollte die Privatbeteiligte D ihr Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft machen, hätte sie Erkenntnisse liefern müssen, die über jene hinausgehen, die im Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.08.2016 (ON 21) festgehalten wurden. Ihr Hinweis in ON 52, dass Klagen gegen die Verdächtigen anhängig sind, wurde durch kein valables Beweisstück untermauert, lediglich liegt eine von ihr selbst unterzeichnete Stellungnahme bei, der zu entnehmen ist, dass Klagen gegen die Verdächtigen anhängig sind. Dies ist aber auch als blosse Behauptung zu qualifizieren, insb. auch im Hinblick darauf, dass sich hier diese Behauptung mit jener der Verdächtigen diametral widersprechen.
Da nach wie vor auch aus den Stellungnahmen der Privatbeteiligten D lediglich ein "Zivilrechtsbetrug" erblickt werden kann, der strafrechtlich nicht relevant ist, und weil die Privatbeteiligte damit ihre gemäss StPO geforderte Betroffenheit nicht glaubhaft machen konnte, war die beantragte Akteneinsicht abzuweisen. Hinzuweisen ist weiters, dass die Akteneinsicht - auch einer Privatbeteiligten - nicht zur Beweisausforschung zweckentfremdet werden darf. Genau dies würde aber - auf Basis des erwähnten Inhalts der Stellungnahmen der Privatbeteiligten - geschehen, würde man ihr die Akteneinsicht bewilligen. In Anbetracht der Tatsache, dass sie die Akteneinsicht offenbar - gemäss ihrer eigenen Stellungnahmen - zur Beendigung der Tyrannei des Erstverdächtigen bzw. um ihren Anwälten den Beweis liefern zu können, dass sie seit Jahren systematisch betrogen worden sei und die Rückabwicklung der Hauskäufe einzufordern und durchzusetzen, braucht, würde die Akteneinsicht genau zu diesem Zweck zweckentfremdet werden und wäre rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art 2 Abs 2 PGR.
Bereits aus diesen Gründen war die beantragte Akteneinsicht der Privatbeteiligten in ON 21 abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch Geheimhaltungsinteressen der Verdächtigen der Akteneinsicht der Privatbeteiligten entgegenstehen. In ON 21 wurden unter anderem die Kontendetails zu den Geschäftsbeziehungen zur E AG dargelegt. In den Ausführungen ihrer Stellungnahme der Privatbeteiligten (vgl. ON 42) kommt zum Ausdruck, dass sie hier wiederum auf Anklagen hinweist, bei denen Gelder von der C EST. auf das Konto der E AG eingingen. Der Beschluss ON 9 wurde durch den Beschluss des Obergerichtes ON 21 mittlerweile rechtskräftig ersatzlos aufgehoben. Würde die Privatbeteiligte durch Einsicht in ON 21 Akteneinsicht in einen bereits unlängst aufgehobenen Beschluss betreffend genau jener Kontoinformationen gelangen - nämlich in ON 9 -, die sie für die vermeintliche Durchsetzung ihrer Klagen in Thailand benötigt, erhalten, würde dies eine Umgehung des zwischenzeitlich rechtskräftigen aufgehobenen Herausgabe/Beschlagnahmebeschluss ON 9 darstellen. Für das liechtensteinische eingestellte Strafverfahren kann der Akteneinsichtsantrag nicht mehr relevant sein und die Privatbeteiligte kann nicht mehr in ihren Interessen betroffen sein. Lediglich für die im Ausland geführten Klagen, - notabene Zivilklagen, wie die Privatbeteiligte selbst ausführt -, benötigt sie jene Informationen. Einem solchen Begehren kann aber in Bezug auf eine Abwägung der Geheimhaltungsinteressen der Verdächtigen - gerade auch mit Hinweis darauf, dass ON 9 rechtskräftig ersatzlos aufgehoben wurde - mit dem Interesse der Privatbeteiligten Akteneinsicht zu erhalten, nur zu Gunsten der Verdächtigen ausfallen. Jeder andere Entscheid wäre unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich im Sinne vom Art 2 Abs 2 PGR.
Aus den genannten Gründen war die beantragte Akteneinsicht der Privatbeteiligten in ON 21 abzuweisen."
Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.07.2017 erhob D die Beschwerde vom 18.07.2017 (ON 54).
Das Fürstliche Obergericht gab mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss dieser Beschwerde Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass Dr. D Akteneinsicht in den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 21 gewährt wird (ON 64).
Das Obergericht führte zur Begründung seines Beschlusses - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - Folgendes aus:
"4.1 Prozessuale Vorbemerkungen:
4.1.1 Gemäss § 238 Abs. 1 StPO können alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile sind und soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, mittels Beschwerde beim Obergericht wegen Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit angefochten werden. Fehlen in einer Beschwerde die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, sondern wird nur allgemein die Verletzung des formellen und materiellen Rechts behauptet, so ist dies unzureichend (so der damalige OGH-Senat in LES 2009, 274). Enthält die Beschwerde keine Beschwerdegründe, so ist sie zu verwerfen (LES 2008, 337).
Entgegen der dahingehenden Einwendung der Beschwerdegegner (ON 54 - richtig: ON 56 - Ziff. 1) käme die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde einem überspitzten Formalismus gleich, zumal die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. StGH 1999/10; LES 2002, 193). Zwar wird im Rechtsmittel ON 54 nicht explizit Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit im Sinne von § 238 Abs. 1 StPO gerügt, doch wird damit erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss ON 53 mit der Abweisung ihres Akteneinsichtsantrages hinsichtlich ON 21 als unberechtigt erachtet und deshalb bekämpfen möchte (arg. "... weil die Abweisung unbegründet ist ...").
Zudem macht die Beschwerdeführerin ein Akteneinsichtsinteresse im Sinne von § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO geltend, indem sie auf die in Thailand hängigen Prozesse gegen die hier vormals Verdächtigen und die Verfahrensbeteiligte C Est. hinweist (ON 54 samt Beilage zu ON 60). Ebenso klar erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin vollumfängliche Einsicht in die Beschwerdeentscheidung ON 21 wünscht, also ohne etwaige (teilweise) Anonymisierung.
4.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin "nachgeschobene Unterlagen" unter Hinweis auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels als "unbeachtlich" betrachtet, ist dem entgegenzuhalten:
Der Staatsgerichtshof hat zwar die sog. Einmaligkeit des Rechtsmittels aus grundrechtlicher Sicht als unbedenklich qualifiziert, wenn die betroffene Verfahrenspartei das entsprechende Vorbringen auch schon im fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hätte geltend machen können. Wenn dagegen ein weiterer Schriftsatz Nova im Sinne dieser Rechtsprechung enthält, darf er nicht einfach unter Berufung auf die Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückgewiesen werden, sofern solche neuen Tatsachen auch verfahrensrelevant sind. Allerdings dürfen an die Zulässigkeit neuen Vorbringens in einem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstatteten Schriftsatz hohe Anforderungen gestellt werden (Präzisierung der Rechtsprechung zu StGH 2016/9 durch StGH 2016/71; publiziert in LES 2016, 219).
Im vorliegenden Fall hatte die vormalige Privatbeteiligte bereits mit dem gegenständlichen Akteneinsichtsantrag vorgebracht, dass im Zusammenhang mit dem C Est. ("C") in Thailand Straf- und Zivilverfahren gegen die hier (vormaligen) Verdächtigen Mengede und Jangkrajan wegen betrügerischer Immobilienprojekte eingeleitet worden seien, und zwar unter anderem von ihr selbst (vgl. angefochtener Beschluss ON 53, S. 2 ff). Es handelt sich deshalb bei dem von der Beschwerdeführerin samt Übersetzung nachgereichten Schreiben des Bunphun Lawyer and Business Office nicht um ein eigentliches Novum, sondern vielmehr um eine Beweisurkunde - ohne deren Beweiskraft an dieser Stelle vorzugreifen. Daran ändert im Übrigen auch die nachträgliche Replik der Beschwerdegegner vom 14.09.2017 (dortige Rz 8) nichts.
4.2 Nach dem Gesagten war die gegenständliche Beschwerde einer inhaltlichen Behandlung und der angefochtene Beschluss ON 53 einer meritorischen Überprüfung zu unterziehen, und zwar wie folgt:
4.2.1 Gemäss dem hier einschlägigen § 32 Abs. 2 Ziff. 2 1. Satz StPO (Anm.: Satz 2 leg. cit. spielt hier angesichts der zwischenzeitlichen Verfahrenseinstellung keine Rolle mehr) kann der Privatbeteiligte - soweit seine Interessen betroffen sind - in die Akten, und zwar, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen, schon während der Untersuchung Einsicht nehmen. Das dem Privatbeteiligten zustehende Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auch auf beschlagnahmte Beweisgegenstände (zum Umfang dieses Rechts s. LES 1995, 72).
Da die vorstehend zitierte Bestimmung auf österreichischer Rezeptionsvorlage beruht, ist praxisgemäss auch die dortige Judikatur und Literatur heranzuziehen. Danach besteht das Recht auf Akteneinsicht von Privatbeteiligten nicht unbeschränkt. Zunächst sind Privatbeteiligte nur insofern zur Akteneinsicht berechtigt, als "ihre Interessen betroffen sind". Dies bedeutet eine Einschränkung des Umfangs der Akteneinsicht: Nur soweit die Interessen eines Privatbeteiligten betroffen sind, besteht ein Recht auf Akteneinsicht. Das gebietet im Einzelfall eine Interessenabwägung: Zum einen steht Akteneinsicht jedenfalls in dem Umfang zu, als sie zur Durchsetzung oder Abwehr eines Rechtsanspruchs - auch gegenüber einem Dritten - erforderlich ist. Zum anderen steht diesem Interesse das Interesse Dritter - auch des Beschuldigten - gegenüber, wonach grundsätzlich ein Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten besteht. Für diese Abwägung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit einschlägig: Es ist zu prüfen, inwiefern Aktenbestandteile, an denen Betroffene ein gerechtfertigtes Geheimhaltungsinteresse haben (z.B. Strafregisterauskunft des Beschuldigten; Einkommensnachweis), zur Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen des Privatbeteiligten unbedingt dienlich sind. In diesem Umfang ist Akteneinsicht zu gewähren (Korn/Zöchbauer in Wr. Kommentar StPO § 68 Rz 2).
Im Vergleich dazu verlangt § 39 Abs. 1 StPO für die Akteneinsicht nicht verfahrensbeteiligter Dritter ein "begründetes rechtliches Interesse". Dabei muss nach der österreichischen Rezeptionsvorlage die Kenntnis vom Akteninhalt geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem - wenngleich noch nicht anhängigen - (Verwaltungs-, Zivil- oder Straf-)Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen. Ein solches Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn dadurch eine Verbesserung der Beweislage erreicht werden kann. Da das rechtliche Interesse glaubhaft zu machen ist, empfiehlt sich regelmässig eine entsprechende Fundierung des Akteneinsichtsbegehrens (Oshidari in Wr. Kommentar StPO § 77 Rz 2).
Dazu ist anzumerken, dass an das "betroffene" Interesse gemäss dem hier einschlägigen § 32 Abs. 2 Ziff. 2 1. Satz StPO keine höheren Anforderungen gestellt werden können als an das "begründete rechtliche" Interesse im Sinne von § 39 Abs. 1 leg. cit. - eher im Gegenteil. Denn der einmal zugelassene Privatbeteiligte - wie hier die Beschwerdeführerin - hat schon von seiner Verfahrensstellung her ein stärker legitimiertes Interesse an der Akteneinsicht als ein unbeteiligter Dritter.
4.2.2 Das eben Ausgeführte bedeutet auf den vorliegenden Fall übertragen:
Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als die "Tyrannisierung des Erstverdächtigen gegenüber ihrem Vater" (angefochtener Beschluss ON 53, S. 8, 2. Abs.) keine relevante Betroffenheit der Interessen der Privatbeteiligten gemäss § 32 Abs. 2 Ziff. 2 1. Satz StPO begründen würde. Auch sonst kann sich die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht gleichsam stellvertretend auf die Interessen anderer Person wie namentlich des besagten I berufen, sondern nur auf ihre eigenen Interessen. Letzteres hat die Beschwerdeführerin jedoch sehr wohl getan, indem sie bereits mit dem gegenständlichen Akteneinsichtsantrag darauf hingewiesen hatte, dass auch sie selbst in Thailand Straf- und Zivilverfahren gegen die hier (vormaligen) Verdächtigen Mengede und Jangkrajan sowie die Verfahrensbeteiligte C Est. ("C") eingeleitet hat, wie dies denn auch im angefochtenen Beschluss wiedergegeben worden ist (s. ON 53, S. 2 ff). Nicht recht nachvollziehbar ist sodann die Überlegung des Erstgerichtes im angefochtenen Beschluss, wonach eine Zivilklage ein rechtliches Interesse für die Akteneinsicht in ein Strafverfahren nicht begründen könne.
Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss ein von der Privatbeteiligten geliefertes "valables Beweisstück" vermisst, ist dies jedenfalls mit der gegenständlichen Beschwerde nachgeholt worden. So ist dem von der Beschwerdeführerin mit deutscher Übersetzung vorgelegten Schreiben des P Office im Wesentlichen zu entnehmen, dass D in Thailand im Zusammenhang mit dem Projekt "N" bzw. wegen der dafür an das C Est. überwiesenen EUR 300'000.-- gegen eben diese Gesellschaft sowie die dort ebenfalls Beklagten und hier vormals Verdächtigen A und B beim Provinzgericht H zur Nr. *** Zivilklage über insgesamt EUR 339'000.-- erhoben hat, wobei jenes Zivilverfahren sich im Stadium der Beweisaufnahme befindet (s. Beilage zu ON 60). Damit hat die Beschwerdeführerin die erforderliche Betroffenheit ihrer Interessen gemäss § 32 Abs. 2 Ziff. 2 1. Satz StPO sehr wohl glaubhaft gemacht.
Nach dem Gesagten kommt es hier nicht darauf an, ob das Verhalten der beiden (vormaligen) Verdächtigen A und B in Thailand auch strafrechtlich relevant ist oder ob es sich dabei nur - aber immerhin - um einen "Zivilrechtsbetrug" handelte, wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vermeint (ON 53, S. 8 unten). Aber auch eine im Sinne von Art. 2 Abs. 2 PGR rechtsmissbräuchliche "Beweisausforschung" kann der vormaligen Privatbeteiligten und nunmehrigen Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht unterstellt werden, ist doch ihr Ansinnen, den fraglichen Hauskauf in Thailand rückabzuwickeln und dafür die notwendigen Beweise zu sammeln, als durchaus legitim anzusehen. Andernfalls wäre eine Akteneinsicht Dritter im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO von vornherein illusorisch. Dies sei an dieser Stelle aber nur nebenbei bemerkt, zumal hier - wie bereits mehrfach ausgeführt - § 32 Abs. 2 Ziff. 2 1. Satz StPO einschlägig ist und eine Betroffenheit der Privatbeteiligten in ihren Interessen entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus zu bejahen war.
4.2.3 Die von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss weiter vorgenommene Interessenabwägung (ON 53, S. 9 f) ist ebenfalls nicht ganz nachvollziehbar, jedenfalls vermag der Senat deren Ergebnis nicht zu teilen. So werden die in die Waagschale geworfenen "Geheimhaltungsinteressen der Verdächtigen", welche der Akteneinsicht der Privatbeteiligten entgegenstehen sollen, nicht näher ausgeführt. In diesem Zusammenhang ist nämlich daran zu erinnern, dass es hier lediglich um die Einsicht in die Beschwerdeentscheidung vom 30.08.2016 (ON 21) geht, mit welcher der erstinstanzliche Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss ON 9 ersatzlos aufgehoben wurde. Dass jene Entscheidung das Konto des C Est. bei der E AG betraf, konnte die vormalige Privatbeteiligte und nunmehrige Beschwerdeführerin D spätestens dem hier angefochtenen Beschluss ON 53 entnehmen, zumal ihr dieser zugestellt wurde.
Zudem hatte D mit ihrer ursprünglichen Strafanzeige selbst angegeben, für den Kauf des fraglichen Hauses in Thailand einen Betrag in Höhe von EUR 300'000.-- auf das Konto der C Est. bei der E AG in Liechtenstein überwiesen zu haben. Viel mehr geht auch aus dem obergerichtlichen Beschluss ON 21 nicht hervor, jedenfalls nichts, was darüber hinaus besonderer Geheimhaltung bedürfte. Schon von daher kann von einer "Umgehung des zwischenzeitlich rechtskräftig aufgehobenen Herausgabe/Beschlagnahmebeschlusses ON 9" nicht gesprochen werden.
Im Übrigen verkennt die Vorinstanz, dass die vormalige Privatbeteiligte und nunmehrige Beschwerdeführerin die gewünschten bzw. erhofften Informationen nicht für das zwischenzeitlich eingestellte Strafverfahren in Liechtenstein benötigt, sondern für die von ihr in Thailand gegen die (vormaligen) Verdächtigen A und B sowie die Verfahrensbeteiligte C Est. erhobene Zivilklage im Zusammenhang mit dem dortigen Hauskauf, welcher auch Gegenstand des hiesigen - zwischenzeitlich eingestellten - Vorverfahrens gebildet hatte, dies nämlich im Sinne einer allfälligen Vortat zur hier inkriminiert gewesenen Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1-3 StGB. Ob der Beschwerdeführerin die begehrten Informationen bei der Durchsetzung ihrer (angeblichen) Rechtsansprüche in Thailand tatsächlich dienlich sein werden, ist eine andere Frage - die hier nicht abschliessend zu beantworten ist.
4.3 Ergänzend ist zu den "materiellen" Einwendungen der Beschwerdegegner (ON 56 Ziff. 2 bis 7) noch Folgendes auszuführen:
4.3.1 Es geht hier nicht um eine Einsichtnahme in die vormals mit dem vorinstanzlichen Beschluss ON 9 beschlagnahmten Bankunterlagen, sondern nur - aber immerhin - um die diesbezügliche Beschwerdeentscheidung ON 21, mit welcher der Beschluss ON 9 ersatzlos aufgehoben wurde. Es ist deshalb unerheblich, inwieweit die vormals beschlagnahmten Bankunterlagen zwischenzeitlich "retourniert oder vernichtet" worden sind.
4.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner hat das Fürstliche Obergericht in seiner kassierenden Entscheidung ON 38 zum gegenständlichen Akteneinsichtsantrag inhaltlich nicht Stellung genommen, sondern nur klargestellt, dass dieser grundsätzlich auf § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO gestützt werden könne (ON 38, Erw. 4.1), gleichzeitig jedoch festgestellt, dass in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör der vormaligen Verdächtigen verletzt wurde (ON 38 Erw. 4.2). Ferner hat der Senat in jener Beschwerdeentscheidung lediglich festgehalten, dass die erforderliche Betroffenheit der Privatbeteiligten in ihren Interessen nicht mit einem allfälligen, zumal verwirkten Subsidiarantrag begründet werden könne, sondern anderweitig dargetan werden müsste, wozu eben - zwecks gleichzeitiger bzw. nachträglicher Wahrung des rechtlichen Gehörs der (vormaligen) Verdächtigen - das der Vorinstanz aufgetragene Verbesserungsverfahren durchzuführen war (ON 38, Erw. 4.3). Lediglich am Rande wurde vom Senat darauf hingewiesen, dass die damalige Beschwerdeführerin C Establishment auch ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht habe, mit welchem sich das Erstgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung über den gegenständlichen Akteneinsichtsantrag auseinanderzusetzen haben werde (ON 38, S. 8 vor Erw. 4.4). Demgegenüber kann keine Rede davon sein, dass das Obergericht in seiner kassatorischen Beschwerdeentscheidung ON 38 den gegenständlichen Akteneinsichtsantrag der vormaligen Privatbeteiligten Heike Wigand bereits als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 PGR qualifiziert hätte - ansonsten diesbezüglich eine meritorische bzw. reformatorische Entscheidung getroffen worden wäre.
4.3.3 Wie bereits in der vorstehenden Erw. 4.2.2 näher ausgeführt, hat die vormalige Privatbeteiligte die Betroffenheit in ihren Interessen im Sinne von § 32 Abs. 2 Ziff. 2 1. Satz StPO nicht einfach "ins Blaue hinaus" (von den Beschwerdegegnern freilich als "Lügengebäude" bezeichnet) behauptet, sondern nunmehr durch die mit der gegenständlichen Beschwerde vorgelegte Beweisurkunde auch bescheinigt. Dagegen ist hier kein förmliches Beweisverfahren über den Stand des in Thailand anhängigen Zivilprozesses der Privatbeteiligten gegen die hier vormals Verdächtigen A und B sowie die Verfahrensbeteiligte C Establishment im Zusammenhang mit dem fraglichen Hauskauf in Thailand (Projekt "N") durchzuführen, zumal dies den Rahmen der Entscheidung über die Akteneinsicht gemäss § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO sprengen würde. Unerheblich ist jedenfalls, ob die vormaligen Verdächtigen und nunmehrigen Beschwerdegegner in Thailand vorbestraft sind oder nicht.
4.3.4 Auch wenn das gegenständliche Vorverfahren zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft gestützt auf § 22 Abs. 1 2. Satz StPO eingestellt worden ist (AVB 6), bedeutet dies noch lange nicht, dass der Privatbeteiligten und nunmehrigen Beschwerdeführerin gegenüber den vormaligen Verdächtigen und nunmehrigen Beschwerdegegnern im Zusammenhang mit dem inkriminierten Hauskauf in Thailand keine Rückerstattungsansprüche zustehen würden, wie sie offenbar beim dortigen Provinzgericht H eingeklagt worden sind. Dieser Umstand allein begründet aber nach dem Gesagten bereits ein legitimes Akteneinsichtsinteresse, wie es grundsätzlich sogar einem Dritten nach § 39 Abs. 1 StPO zuzubilligen wäre.
4.3.5 Aus den bereits genannten Gründen kann hier auch nicht von einer unzulässigen "fishing expedition" bzw. Beweisausforschung gesprochen werden. Vielmehr liegt das Interesse der vormaligen Privatbeteiligten und nunmehrigen Beschwerdeführerin an einer Einsicht in den gegenständlichen Strafakt bzw. die zweitinstanzliche Beschwerdeentscheidung ON 21 gerade darin begründet, dass sie sich daraus Informationen verspricht, die ihr die Durchsetzung der in Thailand gegen die vormaligen Verdächtigen und nunmehrigen Beschwerdegegner geltend gemachten Zivilansprüche im Zusammenhang mit dem inkriminierten Hauskauf erleichtern sollen. Demgegenüber bezog sich die von den Beschwerdegegnern zitierte, jedoch aus dem Kontext gerissene Aussage des Obergerichts in der damaligen Beschwerdeentscheidung ON 21 auf die dort vom C Establishment bekämpfte erstinstanzliche Herausgabe- und Beschlagnahmeanordnung ON 9, also nicht etwa auf den hier interessierenden Akteneinsichtsantrag von D.
Zudem kann im gegenständlichen Akteneinsichtsantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin kein Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 PGR erblickt werden, zumal D im (zwischenzeitlich eingestellten) Vorverfahren als Privatbeteiligte iSv § 32 Abs. 1 StPO zugelassen worden war - und zwar zu Recht, wie das Obergericht bereits in seiner kassatorischen Beschwerdeentscheidung ON 38 (s. dortige Erw. 4.1) festgehalten hat (Anm.: von einer zweckwidrigen Verwendung des Rechtsinstituts "Privatbeteiligung" konnte deshalb in casu im Unterschied zu dem StGH 2003/66 zugrunde gelegen Fall, wo damit das RHG umgangen werden sollte, keine Rede sein). Im Übrigen weisen die Beschwerdegegner selbst darauf hin, dass die ursprünglich mit dem erstgerichtlichen Beschluss ON 9 beschlagnahmten Bankunterlagen nach der obergerichtlichen Beschwerdeentscheidung ON 21 "retourniert oder vernichtet" worden seien, so dass vom gegenständlichen Akteneinsichtsantrag - abgesehen davon, dass sich dieser lediglich auf den Beschluss ON 21 als solchen bezieht - gar keine relevanten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegner tangiert sein könnten - jedenfalls ist solches weder von den Beschwerdegegnern konkret dargetan worden (vgl. LES 1995, 73 [73]) noch sonst wie ersichtlich.
4.3.6 Nach dem Gesagten hat die vormalige Privatbeteiligte und nunmehrige Beschwerdeführerin ihr Interesse an einer Akteneinsicht gemäss § 32 Abs. 2 Ziff. 2 1. Satz StPO sehr wohl glaubhaft gemacht und zudem nunmehr auch noch bescheinigt (s. ON 60). Um es nochmals zu wiederholen: D hat beim Provinzgericht H im Zusammenhang mit dem inkriminierten Hauskauf in Thailand (Projekt "N") gegen die vormaligen Verdächtigen A und B sowie das C Establishment Zivilklage über insgesamt EUR 393'000.-- erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie EUR 300'000.-- für die Errichtung eines Wohnhauses an das C Establishment überwiesen habe, wobei sich nachträglich die Unmöglichkeit einer amtlichen Eintragung vor Ort herausgestellt habe, da sich das betreffende Grundstück in einem staatlichen Waldreservat befinde. In diesem Zusammenhang wirft D dem Ehepaar A-B bzw. dem von diesen vertretenen C Establishment arglistige Täuschung vor. Ob zu Recht oder zu Unrecht, ist im Rahmen des gegenständlichen Akteneinsichtsverfahrens nicht zu beurteilen. Jedenfalls kann hier entgegen dem pauschalen Einwand der Beschwerdeführer (ON 56, S. 7 Ziff. 7) nicht davon ausgegangen werden, dass die vormalige Privatbeteiligte und nunmehrige Beschwerdeführerin "sämtliche Rechte verwirkt" hätte.
4.4 Im Ergebnis erwies sich die Beschwerde der Privatbeteiligten D gegen die erstinstanzliche Verweigerung der Akteneinsicht in den obergerichtlichen Beschluss ON 21 als berechtigt. Es war deshalb mit der aus dem Spruch ersichtlichen reformatorischen Entscheidung vorzugehen.
Daran vermochte im Übrigen auch die nachträgliche Replik der Beschwerdegegner vom 14.09.2017 nichts mehr zu ändern, zumal damit keine (relevanten) neuen Gegenargumente vorgebacht wurden. Vielmehr wird in dem damit samt Übersetzung vorgelegten Schreiben von O, dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegner in Thailand, bestätigt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin dort ein Zivilverfahren gegen das Ehepaar A-B und das C Est. eingeleitet hat, welches noch nicht abgeschlossen ist, soll doch das dortige Urteil noch ausstehend sein. Wie auch immer jenes ausfallen wird: Es ist davon auszugehen, dass dagegen auch in Thailand ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht, weshalb das hiesige Akteneinsichtsinteresse der vormaligen Privatbeteiligten selbst bei einer erstinstanzlichen Abweisung der von ihr in Thailand gegen die nunmehrigen Beschwerdegegner erhobenen Zivilklage hier nicht verneint werden könnte".
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der 1. C Est, 2. des B und 3. des A vom 11.10.2017 (ON 65).
Das Rechtsmittel bringt unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit im Wesentlichen Folgendes vor:
Dem Obergericht sei eine meritorische Behandlung der Beschwerde ON 54 wegen gravierender formeller Mängel bzw der ON 60 (Eingabe der Privatbeteiligten) untersagt gewesen.
Das gegenständliche Verfahren sei aufgrund der fragwürdigen Handhabe seitens der Revisionsbeschwerdegegnerin kaum in Worte zu fassen. Diese habe das Strafverfahren zur Beweisausforschung zweckentfremdet sowie in mehrfacher Hinsicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Diese Ansicht sei zunächst auch vom Obergericht gestützt worden (Hinweis auf S 9 des obergerichtlichen Beschlusses vom 30.08.2016 ON 21). Umso überraschter seien die Revisionsbeschwerdeführer nunmehr über den angefochtenen Beschluss ON 64, mit dem das Obergericht offenbar eine Kehrtwende vorgenommen und sowohl die unzulässige Beweisausforschung durch die Revisionsbeschwerdegegnerin als auch deren rechtsmissbräuchliches Verhalten schütze.
Dieser sei kaum in Worte zu fassen bzw an Absurdität aufgrund der Vorgangsweise der Revisionsbeschwerdegegnerin kaum zu übertreffen. Diese habe gestützt auf unwahre und unschlüssige Angaben das Strafverfahren eingeleitet, jedoch kein Beweissubstrat geliefert und es auch unterlassen, den minimalen Erfordernissen nachzukommen (Verweis auf S 8 Z 3.2.1 des Beschlusses ON 21). Zu verweisen sei namentlich auf die vom Gericht aufgetragene Übersetzung, welche hiernach offensichtlich mittels "Google" vorgenommen worden sei.
Insoweit habe es in weiterer Folge auch nicht verwundert, dass der Beschlagnahmebeschluss ON 9 ersatzlos aufgehoben worden sei. Im Beschluss ON 21 weise das Obergericht richtigerweise daraufhin, dass die Revisionsbeschwerdegegnerin das Strafverfahren für eine Beweisausforschung zweckentfremdet habe.
In weiterer Folge habe die Staatsanwaltschaft am 05.09.2016 das Strafverfahren eingestellt. Danach habe die Revisionsbeschwerdeführerin einen Antrag auf Übermittlung einer Kopie des Beschlusses ON 21 gestellt. Im zweiten Rechtsgang habe das Landgericht den Antrag richtigerweise abgewiesen. Im dazu ergangenen Beschluss des Obergerichtes habe dieses nicht nur diverse formelle Mängel von ON 54 ausser Acht und den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels "zur reinen Luftblase" verkommen lassen, sondern sich offenbar auch nicht an seine vormaligen Feststellungen gebunden erachtet, insbesondere dass die Revisionsbeschwerdeführerin eine unzulässige Beweisausforschung vorgenommen und rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die "Handhabungen" der Privatbeteiligten dürften jedoch nicht zum Erfolg führen.
Zufolge der bisherigen Ausführungen sowie wegen der nachfolgenden Erwägungen habe der angefochtene Beschluss ON 64 vollumfänglich der Aufhebung zu verfallen.
Das Strafverfahren sei lediglich aufgrund der Aussage der Revisionsbeschwerdegegnerin eingeleitet worden. Sie habe ihre unwahren und unschlüssigen Behauptungen mit keinem Beweissubstrat unterlegt. Hiezu verweist das Rechtsmittel auf S 8, Z 3.2.1 des Beschlusses ON 21). Die Einstellung des Strafverfahrens sei somit ohnehin nur eine Frage der Zeit gewesen.
Entscheidend sei unter anderem, dass die Revisionsbeschwerdegegnerin mit dem gegenständlichen Strafverfahren lediglich den Zweck verfolgt habe, an bestimmte, ihr anscheinend dienlichen Informationen zu gelangen. Sie mache im Übrigen auch keinen Hehl daraus, das Verfahren zum reinen Selbstzweck initiiert zu haben. Sie führe mehrfach aus, dass sie im Ergebnis rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Hiezu werde auf ON 43 und ON 8 (S 5) verwiesen.
Das damit Relevierte werde auch vom Obergericht in ON 21 vollumfänglich gestützt: "Unter diesem Blickwickel beabsichtigt die Anzeigeerstatterin offensichtlich dieses Strafverfahren für eine Beweisausforschung zu zweckentfremden (vgl dazu LES 2007, 396 betreffend ein Amtshilfeverfahren), um nämlich in Teilen nachweisen zu können, dass die hier Verdächtigen hinter der nunmehrigen Beschwerdeführerin C Est stehen (vgl ON 8, S 5)".
Insoweit sei evident und unbestritten, dass die Revisionsbeschwerdegegnerin das Strafverfahren von allem Anfang zweckentfremdet und rechtsmissbräuchlich eine unzulässige Beweisausforschung vornehmen habe wollen. Wenn aber rechtsmissbräuchlich, insbesondere im Sinn von Art 2 PGR, gehandelt werde, würden allenfalls vorhandene (Partei-)Rechte umgehend und ersatzlos verfallen. Rechtsmissbräuchliches und zweckentfremdendes Verhalten dürfe niemals mit dem Zugestehen von Rechten "belohnt" werden. Dies würde nicht nur allgemeinen höchsten Rechtsgrundsätzen der liechtensteinischen Rechtsordnung widersprechen, sondern auch die "fishing expedition" fördern.
Im Lichte dieser Erläuterungen erhelle unweigerlich, dass auf ein rechtsmissbräuchliches und zweckentfremdetes Verhalten der Revisionsbeschwerdegegnerin nicht mit dem Zugestehen von Rechten geantwortet werden könne. Weiters folge daraus, dass mangels Zugeständnisses von Rechten zugunsten der Revisionsbeschwerdegegnerin von vornherein gar kein rechtliches Interesse für die Vornahme einer Akteneinsicht vorliegen könne. Insoweit sei die Auffassung des Obergerichtes, wonach ein rechtliches Interesse entsprechend § 32 Abs 2 Z 2 erster Satz bzw § 39 Abs 1 StPO vorliege, verfehlt und im Widerspruch zu seiner Ansicht in ON 21.
Hinzu komme, dass das Vorhaben bzw die rechtsmissbräuchliche Handhabung durch die Revisionsbeschwerdegegnerin aus einem weiteren Grund nicht zum Erfolg führen dürfe: Wenn die thailändischen Behörden davon überzeugt wären, dass den durch die Revisionsbeschwerdegegnerin vorgenommenen Anschuldigungen ein gewisses Substrat zukomme und ein Verdacht innewohne, hätte sie umgehend ein Rechtshilfeersuchen nach Liechtenstein gestellt. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Insoweit sei aber auch klar, dass die Revisionsbeschwerdegegnerin von Anfang an, wie im Übrigen von ihr selbst eingestanden, beabsichtigt habe, den Weg über die Rechtshilfe zu umgehen, was evidenterweise unzulässig sei.
Zu diesen Ausführungen kämen die Erwägungen des Obergerichtes in ON 21. Insbesondere in S 9 laute es: "Selbst wenn dem aber so wäre, könnte im diesbezüglichen Verhalten der Verdächtigen - aus liechtensteinischer Sicht - höchstens ein sogenannter "zivilrechtlicher Betrug" erblickt werden (vgl dazu LES 2004, 32), der jedoch strafrechtlich nicht relevant wäre." Aufgrund dieser Ausführungen des Obergerichtes gelte umso mehr, dass der Revisionsbeschwerdegegnerin, zumal sie im Ergebnis nicht einmal ein strafrechtliches Verhalten moniere, keinerlei Rechte, und damit auch kein Akteneinsichtsrecht zustehe.
Zu all dem komme noch, dass die Revisionsbeschwerdegegnerin, selbst wenn ihr in diesem Verfahren Rechte zuzugestehen wären, die 14-tägige Frist des § 173 Abs 1 StPO versäumt habe. Diese Frist sei wie - auch vom Obergericht in ON 38 festgestellt - verstrichen. Auch aus diesem Grund bestehe kein Recht auf Übermittlung von Aktenteilen. Das vom Obergericht relevierte Zivilverfahren sei ohnehin unlängst abgeschlossen worden, weshalb auch deshalb keine bezüglichen Rechte mehr bestünden (Verweis auf die Beilage zum Schriftsatz der Revisionsbeschwerdewerber vom 14.09.2017).
Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass insbesondere der Beschluss ON 21 nicht an die Revisionsbeschwerdegegnerin zu übermitteln sei: Mit letzterem sei rechtskräftig die Beschlagnahme aufgehoben worden. Dies habe zur Folge, dass die versiegelten Unterlagen wieder an das Finanzinstitut retourniert oder vernichtet worden seien. Konsequenterweise seien unter Geheimhaltungsgesichtspunkten wie nach Art 32 LV sämtliche Unterlagen oder Ordnungsnummern, welche mit den retournierten Unterlagen einen Bezug hätten, was bei ON 21 der Fall sei, durch die Revisionsbeschwerdegegnerin nicht einsehbar.
Bei Lichte betrachtet schütze der angefochtene Beschluss die rechtsmissbräuchliche Handhabung der Revisionsbeschwerdegegnerin. Darüber hinaus fördere er die von ihr vorgenommene unzulässige Beweisausforschung. Schliesslich toleriere er die Zweckentfremdung von Verfahren. Aus all diesen Gründen sei dieser Beschluss aufzuheben.
Mit dem Beschluss ON 64 werde in unberechtigter Art und Weise in die Geheim- und Privatsphäre der Revisionsbeschwerdeführer eingegriffen. Hiezu werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter Z 2. verwiesen.
In diesem Konnex sei auf die richtigen Ausführungen des Erstgerichtes in ON 53, S 9 zu verweisen. Diesen sei vollumfänglich zuzustimmen. Ein rechtliches Interesse der Revisionsbeschwerdegegnerin an einer Akteneinsicht könne - entgegen ON 64 - von vornherein nicht vorliegen.
Hiezu sei wiederum darauf hinzuweisen, dass eine Bewilligung der Akteneinsicht grob unverhältnismässig im Sinne von Art 32 LV wäre, insbesondere deshalb, weil die Vorgehensweise der Revisionsbeschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich sei und sie sämtliche Rechte, wenn ihr denn solche zugestanden würden, verwirkt hätte (Hinweis auf Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK § 68 Rz 2 ff). Im Übrigen werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Z 3 verwiesen.
Die Beschwerde ON 64 weise diverse formelle Mängel auf. Deshalb sei das Obergericht nicht zu ihrer meritorischen Behandlung berechtigt gewesen.
Zunächst habe das Obergericht den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verletzt. Es vertrete die Auffassung, dass die Revisionsbeschwerdegegnerin mit ON 60 ihr Akteneinsichtsinteresse im Sinn von § 32 Abs 2 Z 2 StPO nachgewiesen habe (S 16 f in ON 64), verkenne jedoch, dass ON 60 von vornherein gar nicht hätte verwertet werden dürfen. Der das Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren durchziehende Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels sei aus grundrechtlicher Sicht unbedenklich, wenn die betroffene Verfahrenspartei das entsprechende Vorbringen auch schon im fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hätte geltend machen können. Andernfalls bestehe laut Rechtsprechung die Gefahr, dass Rechtsmittelfristen durch zusätzliche Schriftsätze unterlaufen werden (Verweis auf LES 2016, 219).
Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Revisionsbeschwerdegegnerin die nachgeschobenen Unterlagen ON 60 längst hätte vorlegen können. Ab der Übermittlung des Beschlusses des Obergerichtes vom 22.11.2016 (ON 38) hätte ihr klar sein müssen, dass sie - nach Ansicht des Obergerichtes - unter anderem ein rechtliches Interesse geltend zu machen habe. Dennoch sei Letzteres trotz diverser Vorbringen nicht erfolgt (Verweis auf ON 42 und ON 52).
Auch in der nachfolgenden "Beschwerde" vom 18.07.2017 (ON 54), soweit diese als solche bezeichnet werden könne, habe es die Revisionsbeschwerdegegnerin immer noch nicht für nötig gefunden, Unterlagen wie in ON 60 vorzulegen. ON 60 sei erst am 07.09.2017, somit nach Erstellung des Vorlageberichtes, bei Gericht eingegangen.
Im Lichte des schon relevierten Geschehensherganges sei der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels aufs Gröbste verletzt worden. Unter Berücksichtigung dessen, dass an die Zulässigkeit von neuem Vorbringen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hohe Anforderungen zu stellen seien (vgl LES 2016, 219), wäre es am Obergericht gelegen, ON 60 zurückzuweisen und nicht in die Entscheidungsgründe aufzunehmen. Auch dadurch sei das Zweitgericht einem relevanten formellen Mangel aufgesessen.
Die "Beschwerde" vom 18.07.2017 (ON 54) sei somit einer meritorischen Behandlung nicht mehr zugänglich gewesen. ON 54 habe mit der gesetzeskonformen Ausführung einer Beschwerde nichts gemein: Die Revisionsbeschwerdegegnerin habe es nicht nur unterlassen, die geltend gemachten Beschwerdegründe anzuführen, ON 54 enthalte auch keinerlei Anträge und führe nicht an, in welchem Umfang ON 53 angefochten werde. Schliesslich sei ON 54 durch nichts begründet.
Im Lichte dieser Ausführungen hätte das Obergericht ON 54 zurückweisen müssen. Dies wäre entgegen seiner Meinung kein überspitzter Formalismus gewesen. Wenn eine "Beschwerde" wie ON 54 meritorisch behandelt werde, werde künftig jegliches Schreiben, gleich welcher Art, der inhaltlichen Behandlung zugänglich sein. Dass dies der Rechtsprechung, auch im Zusammenhang mit dem überspitzten Formalismus, nicht entspreche, sei offensichtlich.
Trotz der Tatsache, dass die Revisionsbeschwerdegegnerin §§ 238 ff StPO ignoriere, werde auf ON 54 eingetreten. Dies überrasche umso mehr, als dem Beschluss ON 53 eine umfassende und klare Rechtsmittelbelehrung angeschlossen gewesen sei. Auch diese habe die Revisionsbeschwerdegegnerin übergangen. Es könne nicht sein, dass trotz des vollständigen Ignorierens von Gesetzesstellen und Rechtsmittelbelehrungen eine meritorische Behandlung einer "Beschwerde" möglich sei.
Die Revisionsbeschwerdewerber würden hiezu auf die klare und eindeutige Rechtsprechung des OGH in LES 2010, 55, verweisen: "Gemäss § 238 Abs 1 StPO sind die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit anzuführen. Fehlen diese Beschwerdegründe, so ist die Revisionsbeschwerde gemäss § 226 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 244 StPO sofort zu verwerfen. Da die vorliegende Revisionsbeschwerde keine Beschwerdegründe enthält, war diese zu verwerfen bzw als unzulässig zurückzuweisen."
Aufgrund dieser Ausführungen ergebe sich, dass das Zweitgericht ON 54 als unzulässig zurückzuweisen bzw zu verwerfen gehabt hätte.
Das Rechtsmittelvorbringen mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung der Revisionsbeschwerde den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.07.2017 (ON 53) vollumfänglich bestätigt werde und sohin sowohl der Antrag der Dr. D auf Übermittlung einer Kopie des Beschlusses ON 21 als auch deren Beschwerde vom 18.07.2017 (ON 54) ab- bzw zurückgewiesen werde; in eventu wolle der Oberste Gerichtshof in Stattgebung der Revisionsbeschwerde den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; jedenfalls wolle das Land Liechtenstein bei sonstiger Exekution verpflichtet werden, den Revisionsbeschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die verzeichneten Kosten zu ersetzen.
Mit der Revisionsbeschwerde verbunden ist der Antrag, ihr gemäss § 242 Abs 1 iVm § 244 und § 237 Abs 4 StPO die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Die Revisionsbeschwerdegegnerin teilte nach Zustellung der Revisionsbeschwerde mit dem als "Strafanzeige wegen Betrug und Veruntreuung A" überschriebenen Schreiben vom 17.10.2017 mit, die Revisionsbeschwerde nicht weiter kommentieren zu wollen (ON 69). Gleichzeitig ersuchte sie um Mitteilung der zuständigen Stelle in Liechtenstein, bei der sie sich über die vertretende Anwaltskanzlei der Revisionsbeschwerdeführer wegen der erfolgten "Verleumdung und Beleidigung" beschweren könne.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig (§ 240 Abs 1 Z 4 StPO) und rechtszeitig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Einleitend ist festzuhalten, dass im Zuge des Verfahrens betreffend die Bewilligung der von der Privatbeteiligten am 05.09.2016 (ON 23) beantragten - wiederholt mit der Eingabe vom 15. 01. 2017 (ON 42) - Einsicht in den Beschluss des Obergerichtes vom 30.08.2016 (ON 21) die Revisionsbeschwerdeargumente im Wesentlichen schon vor der nunmehr angefochtenen Beschlussfassung vorgebracht worden waren.
Hiezu ist zum Ersten auf die Beschwerde der C Est vom 21.10.2016 (ON 32) gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 03.10.2016 auf Bewilligung des Antrages der Privatbeteiligten auf Einsicht in den Beschluss ON 21 zu verweisen. In ihrer im zweiten Rechtsgang überreichten Stellungnahme vom 28.03.2017 (ON 50) zum Antrag der Privatbeteiligten Dr. D vom 15.01.2017 (ON 42) beantragten die nunmehrigen Revisionsbeschwerdeführer dessen Zurück- bzw Abweisung aus formellen und materiellen Gründen. Die Revisionsbeschwerdeführer wiederholten und ergänzten ihre Einwendungen von ON 50 in der Gegenäusserung vom 28. 07. 2017 (ON 56) zur Beschwerde der Dr. D gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 07.07.2016 auf Abweisung ihres Antrages auf Akteneinsicht. Ausführlich behaupteten sie darin das Fehlen der formellen Voraussetzungen des Rechtsmittels. Weiters legten sie dar, weshalb nach ihrer Beurteilung auch die materiellen Voraussetzungen für die begehrte Akteneinsicht fehlten. Zudem trugen die Rechtsmittelwerber ihre Argumente gegen die Gewährung der Einsicht in den Beschluss ON 21 in ihrer Äusserung vom 14.09.2017 (ON 62) zu der mit dem Schreiben der Privatbeteiligten vom 18.07.2017 (ON 60) nachgereichten Urkunde vor.
Sämtliche der bis zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidung von den Revisionsbeschwerdeführern ins Treffen geführten Argumente wurden vom Fürstlichen Obergericht in seinem Beschluss vom 19.09.2017 berücksichtigt und erwogen.
Nicht im Recht ist somit die Revisionsbeschwerde mit ihrem neuerlichen Vorbringen, dass das Fürstliche Obergericht die Beschwerde der Privatbeteiligten Dr. D mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen zurückweisen hätte müssen.
Zutreffend hat hiezu das Obergericht unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist, das Beschwerdevorbringen für die meritorische Behandlung als zureichend erachtet. Die Beschwerdeführerin hatte nämlich nicht nur die angefochtene Entscheidung konkret bezeichnet, sondern auch die Unrichtigkeit des Beschlusses ab Abweisung ihres Antrages auf Akteneinsicht behauptet und hiefür hinreichende Gründe angeführt. Wollte man dieses Vorbringen als nicht genügend iSd § 238 Abs 1 erachten, läge - wie schon im angefochtenen Beschluss ausgeführt - ein von der Rechtsprechung verpönter überspitzter Formalismus vor. Davon ausgehend ist mit seinem Hinweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 06. 08. 2009 (LES 2010, 55) für das Rechtsmittel nichts zu gewinnen. Zudem sind die Revisionsbeschwerdeführer zur hier relevierten Frage auf folgende mit dem angefochtenen Beschluss in Einklang stehende Judikate zu verweisen: LES 1999, 198; LES 2000, 85; LES 2006, 266 und StGH 2007/135). Somit erweisen sich die diesbezüglichen Rechtsmittelargumente als unbegründet.
Dies gilt auch, insoweit sich die Revisionsbeschwerde mit dem Hinweis auf die mit dem Schreiben der Privatbeteiligten vom 18.07.2017 nachgereichte Urkunde (ON 60) auf den Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" bezieht. Bei der vorgelegten Urkunde handelt es sich nicht um eine Neuerung, sondern um einen ergänzenden "Bericht zum gerichtlichen Verfahren gegen C Est GmbH in Thailand" eines dort für die Beschwerdeführerin einschreitenden Rechtsanwaltes.
Somit hatte das Fürstliche Obergericht, auf dessen zutreffende Ausführungen hiezu im Übrigen verwiesen wird, die Beschwerde der Privatbeteiligten Dr. D meritorisch zu behandeln.
Der Revisionsbeschwerde bleibt aber auch in dem Umfang ein Erfolg versagt, als sie den Anspruch der Privatbeteiligten auf Einsicht in den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.08.2016 (ON 21) verneint.
Nach § 32 Abs 2 Z 2 StPO kann der Privatbeteiligte - soweit seine Interessen betroffen sind - in die Akten Einsicht nehmen, und zwar schon während der Untersuchung, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen. Die Akteneinsicht darf - vorliegend zufolge der Verfahrenseinstellung am 05.09.2016 nicht aktuell - verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Untersuchung oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre.
Das Fürstliche Obergericht hat unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zutreffend ausgeführt, dass die Akteneinsicht einem Privatbeteiligten auch in dem Umfang offensteht, als sie zur Durchsetzung oder Abwehr eines Rechtsanspruchs - auch gegenüber Dritten - erforderlich ist und dass diese Voraussetzungen für die von der Privatbeteiligten D begehrte Akteneinsicht vorliegen (s hiezu Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 68; Stand 01.10.2013). Die Richtigkeit dieser Beurteilung vermag die Revisionsbeschwerde nicht in Zweifel zu ziehen.
Ihr Vorbringen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.08.2016 (ON 21), womit in Stattgebung der Beschwerde der C Est der Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes betreffend die Unterlagen zum Konto mit der IBAN *** der E AG, (ON 9), aufgehoben worden war, verhilft der Revisionsbeschwerde nicht zum Erfolg. Mit diesem Beschluss wurde lediglich der für die zu prüfende Zwangsmassnahme erforderliche Anfangsverdacht einer Vortat zur Geldwäscherei in Richtung Betrug nach dem thailändischen Strafrecht verneint. Dies steht jedoch der Bejahung des rechtlichen Interesses der Privatbeteiligten für die Einsicht in diesen zweitinstanzlichen Beschluss nicht entgegen. Damit bedarf auch das Rechtsmittelvorbringen zur angeblichen "Kehrtwende" des Obergerichtes in der angefochtenen Entscheidung keiner weiteren Erwiderung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sieht auch nicht die von der Revisionsbeschwerde behauptete rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise der Privatbeteiligten oder die geltend gemachte unzulässige Beweisausforschung und Zweckentfremdung des Verfahrens. Vielmehr ergibt sich aus den mehreren Vorbringen der Privatbeteiligten der von ihr behauptete zivilrechtliche Anspruch gegenüber dem früheren Verdächtigen A, für deren Durchsetzung sie auch die Kenntnis des Inhaltes des Beschlusses ON 21 für zweckmässig erachtet. Diesem Ansinnen kann ein tragfähiger auf die StPO gestützter Einwand nicht entgegengehalten werden.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Rechtsmittel ins Treffen geführten Schutzes der Geheim- und Privatsphäre. Hiezu ist daran festzuhalten, dass der Beschwerdeentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.08.2016 (ON 21) vertrauliche Informationen, welche der Geheim- oder Privatsphäre im Sinne des Art 32 LV zugeordnet werden könnten, nicht zu entnehmen sind. Diese Entscheidung führte lediglich die Nummer des vom erstgerichtlichen Beschluss betroffenen Kontos der E AG, nicht jedoch die einzelnen betroffenen Unterlagen oder gar deren Inhalte an. Darüber hinaus sind diesem Beschluss lediglich ein Teil der Begründung der erstgerichtlichen Entscheidung sowie die Erwägungen des Beschwerdegerichtes zu der zu beurteilenden Rechtsfrage zu entnehmen. Somit kann auch aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Bewilligung der Einsicht in diese Entscheidung für den Rechtsmittelstandpunkt nichts gewonnen werden.
Dies trifft auch auf die Nichtgeltendmachung des Subsidiaranklagerechtes nach § 173 Abs 1 StPO durch die Privatbeteiligte zu.
Auch die übrigen, im Wesentlichen aus dem bisherigen Verfahrensgang wiederholten Argumente der Revisionsbeschwerde versagen aus den hiezu schon im angefochtenen Beschluss ausführlich und zutreffend dargestellten Erwägungen. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Der Revisionsbeschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Verpflichtung der Rechtsmittelwerber zum Kostenersatz stützt sich auf § 307 StPO. Die nicht rechtsfreundlich vertretene Revisionsbeschwerdegegnerin hat keine Kosten verzeichnet.