Wenn das rechtliche Gehör nicht verletzt wird und alle Grundlagen für die Bestimmung der Höhe der Kaution zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Fürstliche Obergericht vorliegen, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass dieses selbst die Kaution der Höhe nach bestimmt.
Auf die (richtige) Anführung der Beschwerdegründe kommt es nicht an, wenn der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringt, dass er die betreffende Entscheidung anficht und in welcher Richtung und aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass gegen die Bestimmung der Kautionssumme durch das Obergericht gemäss § 240 Abs 1 Z 1 StPO vom Ankläger und dem Beschuldigten der Entscheid des Obersten Gerichtshofes angerufen werden kann.
Neben in Art 5 Abs 1 lit c EMRK ausdrücklich genanntem hinreichenden Tatverdacht und Fluchtgefahr sind auch die klassischen Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr konventionsrechtlich erheblich, soweit innerstaatliches Recht solche Voraussetzungen aufstellt und damit zur Bedingung für die Rechtsmässigkeit der Haft macht.
Im Falle einer auf einen einheitlichen Willensentschluss zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem Täter das Privileg der tätigen Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist nur dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch gekommen ist oder zumindest konkrete Anhaltspunkte, somit bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine Verdunkelungsgefahr ableiten lässt und die darauf hinweisen, dass ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO bedingt nicht die Wiederholung oder Fortsetzung gerade der gegenständlichen Taten. Es genügt die Annahme der Gefahr der Begehung jeglicher gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter Delikte mit schweren bzw nicht bloss leichten Folgen.
11 UR.2017.158
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Ingrid Brandstätter, Dr. Stefan Becker und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
S t r a f s a c h e
gegen A, geboren am ***, vertreten durch *** wegen Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 29.06.2017 (ON 99) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.06.2017 (ON 89), womit der Beschwerde des Beschuldigten A vom 09.06.2017 (ON 57) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.06.2017 (ON 52) dahingehend Folge gegeben wurde, dass die Untersuchungshaft unter Wegfall der Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nur mehr aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 1 Z 1 StPO fortgesetzt wurde, welche gegen die Leistung einer Sicherheit, Ablegung des Gelöbnisses und Erteilung einer Weisung aufzuheben ist, in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
Die über den Beschuldigten A verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO f o r t g e s e t z t.
Die Haftfrist endet am 28.08.2017 (Montag).
Der Beschwerdeführer hat gemäss § 307 StPO dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1'500.00 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen."
Die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung hat der Revisionsbeschwerdegegner selbst zu tragen.
Nachdem A aufgrund eines Haftbefehles des Fürstliche Landgerichtes vom 22.05.2017 (ON 12) verhaftet worden war, verhängte das Erstgericht über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 24.05.2017 (ON 26) über den Beschuldigten die Untersuchungshaft wegen Verdachtes des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 153 Abs 1 und 2 StGB, des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 167 Abs 1-3 StGB, der Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG, des Vergehens nach Art 60 Abs 1 lit a WaffG, des Vergehens nach Art 22 SportG und des Vergehens nach Art 63 PFZG aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis längstens 07.06.2017.
Dieser Beschluss blieb unbekämpft.
Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 07.06.2017 ordnete die Untersuchungsrichterin an, dass die über A verhängte Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen fortgesetzt wird und der Haftbeschluss bis längstens 07.07.2017 wirksam ist (ON 52). In der Begründung gab das Erstgericht zunächst den Inhalt des Haftbefehls und des Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft wieder. Im Wesentlichen wurde Folgendes ausgeführt:
"Am 07.10.2016 meldete sich A bei der Liechtensteinischen Landespolizei und gab an, dass in sein Haus, welches er gemeinsam mit seiner Ehefrau B und seinem Sohn bewohne, eingebrochen worden sei. Durch die ausgerückte Polizeipatrouille konnte in der Folge festgestellt bzw. erhoben werden, dass eine bis zu diesem Zeitpunkt unbekannte Täterschaft am 07.10.2016 in der Zeit zwischen 08:30 Uhr und ca. 13.45 Uhr in das Anwesen einen Einbruchdiebstahl begangen hat. Hierbei (gemeint wohl:)verschaffte sich die Täterschaft vermutlich durch Aufdrücken der westlichen Terrassentüre Zutritt in das Gebäude und öffnete im oberen Stockwerk, genauer im Schlafzimmer und in der Ankleide diverse Möbelstücke und entwendete aus diesen mehrere hochwertige Armbanduhren und diversen Schmuck im Gesamtwert von CHF 192'405.00. An der Terrassentüre entstand kein Sachschaden.
Den einschreitenden Polizisten ergab sich bereits aufgrund des sich am Tatort zeigenden Spurenbildes bei der Tatbestandsaufnahme der Verdacht eines fingierten Einbruchsdiebstahls. Gemäss den Feststellungen der Polizisten vor Ort habe die Terrassentüre beim Einstiegsort bzw. deren Türflügel so gut wie keine Beschädigungen aufgewiesen. Den Polizisten stellte sich die Frage, ob mit so geringer Einwirkung auf die Terrassentüre diese auf solche Weise überhaupt gewaltsam geöffnet werden konnte. Ausserdem stellten die Polizisten fest, dass im Inneren des Anwesens lediglich das oberste Stockwerk bzw. das Ankleide- und Elternschlafzimmer durchsucht wurde, aus welchen schlussendlich auch das besagte Deliktsgut ihre Entwendung fand. Seltsam erschien den Beamten diesbezüglich nicht nur das Fehlen einer für ein solches Delikt typischen Unordnung, sondern auch der Umstand, dass die Täterschaft die Verpackung der Armbanduhren als auch des Schmuckes, in welchem diese aufbewahrt wurden, relativ sorgsam auf einem Stuhl zusammen gestapelt zurückliess. Ebenfalls liess die Feststellung, dass im Anwesen lediglich die Räumlichkeiten, also das Ankleide- und Elternschlafzimmer durchsucht wurden, in welchen sich das entwendete Deliktsgut befunden hatte, die Beamten an dem sich zeigenden bzw. offenbarten Sachverhalt zweifeln.
Überdies fehlten Schuhspuren im Innern des Anwesens. Die Tatsache, dass sich ein gut sichtbares originalverpacktes Mobiltelefon der Marke IPhone 7 auf der Kommode neben dem Treppenaufgang befand und durch die Täterschaft nicht behelligt wurde, bestärkten die Zweifel der Beamten am Sachverhalt in Bezug auf einen Einbruchsdiebstahl.
Knapp ein halbes Jahr später, am 28.03.2017, konnte aufgrund der Ermittlungen der Polizei auf dem Facebook-Profil des A ein Foto festgestellt werden, das seine Frau, B zeigt, wie sie eine Armbanduhr der Marke Rolex und Ohrringe trägt. Das Foto datiert vom 22.02.2017. Die Ermittlungen der Polizei brachten zu Tage, dass es sich bei den getragenen Ohrringen um einen typgleichen Ohrring handelt, wie jener, der von A als Deliktsgut angegeben wurde. Bei der von B getragenen Armbanduhr der Marke Rolex mit blauem Ziffernblatt besteht der Verdacht aufgrund der Ermittlungen der Landespolizei und entsprechender Rücksprache/Abklärungen beim Fachgeschäft C, dass es sich bei der Armbanduhr der Marke Rolex E um eben jene handeln könnte, die A als Deliktsgut angab.
Im Rahmen einer Einvernahme des A durch die Landespolizei betreffend Nichtbezahlens der Haftpflichtversicherung für sein Auto am 21.03.2017 konnte durch den einvernehmenden Sachbearbeiter der Landespolizei die von A getragene Armbanduhr eindeutig als eine typgleiche Armbanduhr identifiziert werden, wie sie auch in der Deliktsgutliste aufgeführt wird. Es handelte sich dabei um eine Rolexuhr des Models D. Einige Tage nach der Einvernahme konnte wiederum auf dem Facebook-Profil von A ein Foto festgestellt werden, welches ihn mit der getragenen Armbanduhr der Marke und Modell "F" zeigt. Gemäss Zeitstempel wurde das Bild am 15.04.2017 gepostet.
Gestützt auf einen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts (ON 3) fand am 22.05.2017 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A statt. Dabei wurde im Sinne eines Zufallsfundes eine Vereinbarung abgeschlossen zwischen der G und A vorgefunden. Dieser Vereinbarung ist zu entnehmen, dass A am 04.05.2017 von der G entlassen wurde. Er habe als Kundenberater der G über mehrere Jahre das Vertrauen der Geschädigten (G) und deren Kunden missbraucht und sich in unrechtmässiger Weise Kundengelder zugeeignet. A verpflichtet sich gemäss jener Vereinbarung, der G den Schaden restlos zu ersetzen. Im derzeitigen Ermittlungsstand könne ein gesicherter Schaden nicht restlos festgestellt werden. Darum verpflichte A sich, den Geschädigten den Betrag von CHF 5'000'000.00 zu ersetzen, wobei die Geschädigten nur Anspruch auf den effektiv entstandenen Schaden haben.
Am 22.05.2017 wurde zudem ein Mitarbeiter der G zum Sachverhalt einvernommen (ON 9). Er gab zusammengefasst an, dass A seit rund 12 Jahren bei der G arbeite. Er arbeite als Kundenberater im Rang eines Vize-Direktors. Nach seinen Informationen verfüge A nicht über Zeichnungsrechte betreffend die Bankkonten der durch ihn betreuten Kunden. Zur Kündigung sei es gekommen, da A am 28.04.2017 EUR 60'000.00 in bar in die Bank eingebracht habe und einen reinen Wechsel in CHF beabsichtigt habe. Gemäss interner Weisung müsse ein Mitarbeiter ab der Einbringung von CHF 20'000.00 zwingend in Kontakt mit der Compliance-Abteilung treten, welche in der Folge zwingend die Herkunft der Gelder zu prüfen habe. Um diesen Prozess und somit die genaue Herkunft der Gelder nicht darlegen zu müssen, sei A auf mehrere Mitarbeiter der Bank zugegangen und habe diese angestiftet, jeweils einen Teilbetrag der zuvor genannten Summe auf ihren Namen zu wechseln. Hierdurch sei er unter dem intern definierten Schwellenwerte/Meldegrenze geblieben. Erst hätte A dann angegeben, das Geld habe er im Casino am Nürburgring gewonnen, später habe er angegeben, das Geld von einem Bauunternehmer im Rheintal, mit der Bitte es zu wechseln, in bar erhalten zu haben. Zudem gehe die Bank davon aus, dass A Kundengelder von bestimmten Kunden über einen Zeitraum seit 2010 veruntreut habe. Nach dem Kenntnisstand der Bank seien 19 Kundenbeziehungen betroffen. Die aktuell von ihm veruntreuten Gelder würden sich auf CHF 4,5 Millionen belaufen, wobei von diesem Betrag rund CHF 2,3 Millionen über Travelcash-Karten und Cashbezüge/Zahlungsverkehr behoben worden seien. Der restliche Betrag sei noch Gegenstand von Untersuchungen. A habe bei der Bank angegeben, dass er mit den Geldern vorwiegend seinen Autorennsport und seinen erhöhten Lebensstandard (Luxusgüter) finanziert habe.
(....)
Gegenständlich ist noch zu prüfen, ob die Vereinbarung zwischen der G und A als tätige Reue im Sinne des § 167 StGB anzusehen ist. Die österreichische Rechtsprechung hält dazu folgendes fest: "Ein strafbefreiender Vergleichsabschluss ist so lange nicht möglich, so lange die Schadenshöhe nicht feststeht; eine solche Vereinbarung muss eben die Gutmachung des gesamten (hier durch fortgesetzte Tatbegehung) verschuldeten Schadens innerhalb eines festgelegten Zeitraums beinhalten. Eine Ratenvereinbarung (nur) über einen Teil des Schadens kann auch dann keine strafaufhebende Wirkung entfalten, wenn der Geschädigte irrtümlich seinen Schaden zu gering beziffert hat" (Entscheid des österreichischen OGH zu 11 Os55/90; 120s170/93 vom 08.08.1990, Rechtssatznummer RS0095410). Hinzu kommt, dass selbst die Bank davon ausgeht, dass A die Geldernicht zurückzahlen kann (vgl. ON 9, Einvernahme H, S. 5/6). Eine tätige Reue im Sinne des § 167 StGB liegt demnach nicht vor.
(....)"
Weiters wurde der Beschluss wie folgt begründet:
"Zum Sachverhalt und Tatverdacht kann zunächst auf die oben zitierten Erwägungen aus dem Beschluss zur Verhängung der Untersuchungshaft (ON 26) verwiesen werden. Der dort geschilderte dringende Tatverdacht hat sich aufgrund der inzwischen eingelangten Ermittlungsergebnisse zusätzlich erhärtet.
Gemäss Bericht der externen Revision hat A zusammen mit der I eine Liste von 15 Kundenbeziehungen erstellt, in welchen er eine Schädigung bestätigte und dies mit Unterschrift auf einem separaten Schreiben an die Bank und die Revisionsstelle festhielt. Diese unterzeichnete Liste würde zwei weitere Geschäftsbeziehungen beinhalten, welche A als möglicherweise betroffen angegeben habe (vgl Bericht I, ON 42, AS 145). Somit umfasste die von A gestandene Anzahl an möglicherweise geschädigten Kundenbeziehungen 15 bzw. 17 Stück. Die I geht derzeit jedoch von mindestens 19 bzw. 20 Fällen aus, gesamthaft steht ein möglicher Vermögensschaden in Höhe von CHF 5,6 Millionen im Raum. Hinzu kommt, dass ein möglicher Schaden durch ungerechtfertigte Wertpapierverkäufe und -käufe noch nicht erhoben werden konnte. Gemäss ersten Ausführungen gegenüber den Sachbearbeitern der Landespolizei wurden in mehreren der 19 bekannten Fällen Wertpapierkäufe getätigt, in der Folge ein positiver Kontosaldo bezogen oder ohne entsprechende Zeichnungsrechte durch A in andere Produkte investiert.
Hinzugekommen seit der Verhängung der Untersuchungshaft ist zudem der Verdacht der Geldwäscherei im Hinblick auf den Besitz und das versuchte Umwechseln von offensichtlich inkriminierten Bolivar aus Venezuela.
Ebenfalls neu hinzugekommen seit der Verhängung der Untersuchungshaft ist das Faktum J. Mit Datum vom 31.05.2017 informierte die G die Landespolizei, dass eine weitere Person in Kontakt mit der Bank getreten sei, zu welcher keine Kontoverbindung/Geschäftsbeziehung bestehe (vgl. ON 42, AS 13). Gemäss Angaben des J hätte er eine Travelcash-Karte erhalten, welche er auch benutzt habe und aktuell müsste sich auf seiner Bankkontoverbindung bei der G noch rund CHF 100'000.00 befinden (vgl. ON 42, AS 13). A gab anlässlich der Haftprüfungsverhandlung an, dass das Geld investiert sei, die Investition betrage rund CHF 300'000.00. Der Kunde selbst habe etwa noch CHF 90'000.00 zugut. Der Rest wäre für den geschädigten Kunden gewesen, über dessen Kontobeziehung die ausgegebene Travelcash-Karte gelaufen ist.
Insgesamt besteht gegenüber A nach wie vor der Verdacht des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall, der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 153 Abs. 1 und 2 StGB, der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1-3 StGB, der Übertretung nach Art. 21 Abs. 1 BMG, des Vergehens nach Art. 60 Abs. 1 lit. a WaffG, des Vergehens nach Art. 22 SportG und des Vergehens nach Art. 63 PFZG.
Zu den Haftgründen ergibt sich folgendes:
Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 2 StPO:
Besteht aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr, der Beschuldigte werde in Freiheit Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen, so ist gegen diesen die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr zu verhängen (§ 131 Abs 2 Z 2 StPO).
Die im Beschluss vom 24.05.2017 (ON 26) ausgeführten Erwägungen zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr haben nach wie vor ihre Gültigkeit. Aufgrund des den Verdacht derGeldwäscherei begründenden Sachverhalts und aufgrund der Tatsache, dass der Verbleib der malversiv erlangten Gelder völlig unklar ist, ist anzunehmen, dass der Beschuldigte auf freiem Fuss versuchen könnte, weitere geldwäschereirelevante Transaktionen oder sonstige Handlungen zur Beweisvernichtung vorzunehmen, um damit Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren.
Hinzu kommt, dass es inzwischen Hinweise dahingehend gibt, dass A über Offshore-Gesellschaften verfügt, auf bzw. über welche inkriminierte Gelder geflossen sind.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 2 StPO ist damit nach wie vor gegeben.
Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Z. 3 lit. a und lit. b StPO
Der Haftgrund nach § 131 Abs. 2 Z. 3 lit. a StPO bedingt den Verdacht, der Beschuldigte werde in Freiheit ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen. Der Haftgrund nach § 131 Abs. 2 Ziff. 3 lit. b StPO bedingt den Verdacht, der Beschuldigte werde in Freiheit ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Auch hier kann vorab auf die Ausführungen im Beschluss zur Verhängung der Untersuchungshaft vom 24.05.2017 (ON 26) hingewiesen werden. Hier ist zudem anzuführen, dass entgegen der Aussage des A anlässlich der Hafteinvernahme, dass sich nun sämtliche Travelcashkarten bei der Bank und bei der Landespolizei befinden und diese durch die Bank gesperrt worden seien, eine weitere Travelcashkarte zum Vorscheingekommen ist. Hinzu kommt, dass die genaue Verwendung der malversiv erlangten Gelder sowie ebenfalls der Uhren und Schmuckstücke, die gestohlen worden sein sollen, alles andere als klar ist, was insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf der Geldwäscherei den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr begründet.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Z. 3 lit. a und lit. b StPO ist damit nach wie vor gegeben.
Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO:
Fluchtgefahr gemäss dieser Gesetzesstelle ist dann gegeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde in Freiheit wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt.
Insbesondere im Hinblick auf die gegenständliche Schadenssumme und der damit drohenden Freiheitsstrafe besteht die Gefahr, dass A in Freiheit flüchten werde, zumal da mit dem Haus in Ungarn - sei es nun ein Ferienhaus oder ein "normales" Wohnhaus - die konkrete Möglichkeit dazu besteht.
Wenn der Verteidiger damit argumentiert, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr gegenständlich unter anderem deshalb nicht vorliegt, da A anlässlich der Hafteinvernahme aussagte, dass er sicher nicht flüchten werde, er sei zu 100% in Schellenberg verwurzelt, so ist dazu anzuführen, dass die Glaubwürdigkeit des A aufgrund seiner Aussagen doch sehr gelitten hat. Anlässlich der Hafteinvernahme sagte A aus, dass nun alles auf dem Tisch liegen würde ("Jetzt gibt es gar nichts mehr. Jetzt ist alles auf dem Tisch" (ON 24, S.9). Dass dem nicht so ist, zeigen die inzwischen eingelangten Ermittlungsergebnisse.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO ist sohin gegeben.
Gelindere Mittel / Verhältnismässigkeit
Die Anwendung gelinderer Mittel kommt aufgrund der angenommenen Haftgründe zumindest im aktuellen Zeitpunkt nicht in Frage. Was die Auferlegung von Fussfesseln oder Hausarrest betrifft, ist dazu zu sagen, dass die liechtensteinische Strafprozessordnung diese gelinderen Mittel nicht kennt. Auch die Abgabe des Passes, ID und/oder Führerschein führt nicht zum Ausschluss der gegenständlich relevanten Haftgründe, zumal im Schengenraum auch ohne Pass gereist werden kann.
Die Verhängung der Untersuchungshaft erscheint sodann nicht unangemessen, dies v.a. unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte im Falle der Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe innerhalb des Strafrahmens von einem Jahr bis zu 10 Jahren zu rechnen hat.
Hinsichtlich der tätigen Reue kann auf die Ausführungen im Haftbefehl verwiesen werden. Hinzu kommt, dass inzwischen mindestens zwei weitere betroffene Kunden der G ermittelt werden konnten, die durch das Vorgehen des A geschädigt wurden. Eine tätige Reue ist allein aufgrund der zusätzlich aufgetretenen Geschädigten nicht schlagend.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen erfüllt, um über den Beschuldigten wegen des Verdachtes des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 , 148 2. Fall StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB unter Bedachtnahme auf §153 Abs. 1 und 2 StGB, des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1-3 StGB, der Übertretung nach Art. 21 Abs. 1 BMG, des Vergehens nach Art. 60 Abs. 1 lit. a WaffG, des Vergehens nach Art. 22 SportG und des Vergehens nach Art. 63 PFZG sowie aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Art. 131 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 3 lit. a und b StPO die Untersuchungshaft zu verhängen. Diese ist gestützt auf § 132 Abs. 2 Ziff. 1 StPO vorderhand auf einen Monat befristet."
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte Beschwerde, die in den Antrag mündete, den angefochtenen Beschluss ersatzlos, in eventu die Untersuchungshaft gegen Anwendung gelinderer Mittel aufzuheben. Hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes an die Vorinstanzen zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Das Fürstliche Obergericht gab der Beschwerde mit Beschluss vom 27.06.2017 (ON 89) dahingehend Folge, dass die Untersuchungshaft unter Wegfall der Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nurmehr aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 (richtig:)Abs 2 Z 1 StPO fortgesetzt wurde (Ablauftag: 26.08.2017), welche gegen die Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF 300'000.00 sowie Ablegung des Gelöbnisses, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen und keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln, nach Erteilung der Weisung, in *** zu wohnen, sich ausschliesslich im Inland (Fürstentum Liechtenstein) aufzuhalten und sich wöchentlich persönlich bei der Landespolizei zu melden, und vorübergehende Abnahme der Reisepapiere aufzuheben ist.
Seine Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht über die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges hinaus mit folgenden Erwägungen:
" 5.1 Das Erstgericht hat den angefochtenen Beschluss - den Beschwerdeausführungen (Punkt 6 der Beschwerde) zuwider - ausreichend begründet. Dennoch erscheint es erforderlich, die einzelnen dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen, derer er (dringend) verdächtig ist, zur besseren Nachvollziehbarkeit unter ausdrücklicher Bezeichnung der den jeweiligen Strafsatz bedingenden Tatumstände (im Sinne von § 208 Abs. 1 Z. 1 und 2 StPO) anzuführen.
Demnach steht der Beschuldigte im Verdacht, er habe in Schellenberg, Vaduz und anderen Orten
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, am 07.10.2016 einen Einbruchsdiebstahl in die von ihm in *** bewohnten Räumlichkeiten vorgetäuscht und in der Folge von der K nach Einreichung einer entsprechenden Versicherungsmeldung Leistungen in Höhe von CHF 15'000.-- erlangt, sohin die Genannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, es sei bei ihm eingebrochen und es seien Wertgegenstände mitgenommen worden, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung von CHF 15'000.-- verleitet, wodurch die K in diesem Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
II. ca. ab 2009 Verantwortliche der G AG mit dem Vorsatz, sich durch deren Verhalten unrechtmässig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, im Auftrag von Kunden jener Bank zu handeln, zur Ausfolgung von Travel Cash-Karten zu Lasten der jeweiligen Kundenkonten verleitet, wodurch die namentlich noch zu erhebenden Kunden in einem Betrag von rund CHF 800'000.-- an ihrem Vermögen geschädigt wurden;
III. ca. ab 2009 Verantwortliche der G AG mit dem Vorsatz, sich durch deren Verhalten unrechtmässig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, im Auftrag von Kunden der Bank zu handeln, zur Auszahlung von Bargeld zu Lasten von Konten noch namentlich zu erhebender Kunden in einen Betrag von rund CHF 1.9 Mio verleitet, wodurch diese Kunden in diesem Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden;
IV. ca. ab 2009 Verantwortliche der G AG mit dem Vorsatz, sich durch deren Verhalten unrechtmässig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorlage von Zahlungsaufträgen mit gefälschten Unterschriften, zu Handlungen, nämlich zur Vornahme von Überweisungen verleitet, wodurch noch namentlich zu erhebende Kunden in einem Betrag von ca. CHF 2.9 Mio an ihrem Vermögen geschädigt wurden;
V. zu noch unerhobenen Zeitpunkten seine Befugnisse als Vizedirektor der G AG, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem er Wertpapierverkäufe zu Lasten von Depots noch namentlich zu erhebender Kunden vornahm und dadurch die Genannten in einem noch zu erhebenden, CHF 5'000.-jedenfalls übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigte;
VI. ca. im Jahre 2009 L und im Jahre 2010 J mit dem Vorsatz, sich durch ihr Verhalten unrechtmässig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, ein Bankkonto für die Genannten bei der G AG zu eröffnen, zur Übergabe von EUR 550'000.-- (L) und EUR 100'000.-- (J) verleitet, sohin zu Handlungen, durch welche die Genannten in diesen Beträgen an ihrem Vermögen geschädigt wurden.
Da der Beschuldigte hinsichtlich der Fakten I bis IV und VI in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, liegen ihm diese Handlungen - nach der Verdachtslage - als Verbrechen des gewerbsmässig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall StGB zur Last. Die Gewerbsmässigkeit seines Handelns (in Bezug auf die in Zusammenhang mit der G AG stehenden Malversationen: ca. 20 Kundenbeziehungen) ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte selbst eingesteht, seinen Lebenswandel durch die Betrügereien finanziert zu haben (u.a. Autorennsport). Die zu V. beschriebenen Handlungen stellen sich (derzeit) als Vergehen der Untreue nach § 153 Abs. 2 1. Fall StGB dar, da noch keine Anhaltspunkte für einen CHF 75'000.-- übersteigenden Schadensbetrag vorliegen.
Da die Untersuchung noch läuft und eine genaue Subsumtion erst nach Abschluss derselben vorgenommen werden kann, ist auch eine andere Subsumtion denkbar. Die hier vorgenommene Subsumtion entspricht dem Sachverhalt, dessen der Beschuldigte dringend verdächtig ist.
Die Untersuchung gegen den Beschuldigten wird auch noch wegen der Übertretungen nach Art. 21 Abs. 1 BMG, des Vergehens nach Art. 60 Abs. 1 lit. a WaffenG, des Vergehens nach Art. 22 SportG und des Vergehens nach Art. 63 PFZG sowie wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB geführt. Diese Handlungen bleiben, weil sie für die Beurteilung der hier massgeblichen Haftfrage nicht von Bedeutung sind (Art. 21 Abs. 1 BMG, Art. 60 Abs. 1 lit. a WaffenG, Art. 22 SportG, Art. 63 PFZG) bzw. weil kein dringender Tatverdacht vorliegt (§ 165 Abs. 1 bis 3 StGB: Die Untersuchung wurde insoweit wegen des Faktums "Bolivar" eingeleitet [AVB S. 5], und hier ist im Hinblick auf eine allfällige Vortat jedenfalls kein dringender Tatverdacht ersichtlich [ON 24, 33, 39, 40 und 70]), vorerst ausser Betracht.
5.2 Zum Tatverdacht:
Das Erstgericht hat zu Recht das Vorliegen dringenden Tatverdachts bejaht. Hinsichtlich der Fakten II bis VI (L) ist der Beschuldigte geständig (S. 3 bis 4 in ON 24 und S. 11 der Niederschrift vom 22.05.2017 in ON 13), und zwar tatsachengeständig auch hinsichtlich des Faktums V (dass er zur Vornahme der Handlungen berechtigt war, ist ja gerade Wesensmerkmal der Untreue). Zwar gesteht der Beschuldigte in der letztzitierten Einvernahme bloss einen Schadensbetrag von rund CHF 2,3 Mio zu, doch stehen dem die Angaben von H (Niederschrift vom 22.05.2017, S. 4, Beilage 5 zu Beilage 4 ON 13), der als (nunmehriger) CEO der G AG von einem Schadensbetrag von rund CHF 4.5 Mio sprach, die Erhebungen der I (ON 23), die von einem Schadensbetrag von rund CHF 5.6 Mio (ON 23) ausging, und schliesslich die vom Beschuldigten selbst unterfertigte Vereinbarung vom 18./19.05.2017, in welcher er sich zum Ersatz eines Betrages von (vorerst) CHF 5 Mio verpflichtete, entgegen. Somit wird vom dringenden Tatverdacht in Bezug auf eine Schadenssumme von rund CHF 5.6 Mio ausgegangen. Geständig ist der Beschuldigte, wie erwähnt, auch noch hinsichtlich des Faktums L, welcher Schadensbetrag - es bestand ja auch hier nach den Bekundungen des Beschuldigten selbst nie eine Geschäftsverbindung zur G AG - zum erwähnten Betrag noch hinzuzurechnen ist. Hinsichtlich des Faktums J ist der Beschuldigte vorerst nicht geständig - allerdings ist auch hier aufgrund der ähnlichen Vorgangsweise wie bei L von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf das Verbrechen des gewerbsmässig schweren Betruges auszugehen und auch dieser Schadensbetrag miteinzubeziehen.
Insgesamt beläuft sich der dringendem Tatverdacht unterstehende Schadensbetrag somit auf etwas mehr als CHF 6 Mio.
5.3 Tätige Reue:
Nun beruft sich der Beschuldigte darauf, dass ihm der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB zu Gute käme. Dem kann allerdings schon allein aus dem Grund nicht beigepflichtet werden, da das Verhalten des Beschuldigten (in rechtlicher Hinsicht) als Betrug zum Nachteil der einzelnen Bankkunden (und nicht zum Nachteil der Bank) anzusehen ist, wenn auch die betroffene Bank (G AG) voraussichtlich zivilrechtlich den betroffenen Bankkunden Schadenersatz leisten wird müssen. Voraussetzung für tätige Reue - hier durch vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung - ist jedoch, dass der am Vermögen Geschädigte und nicht bloss der Getäuschte eine entsprechende Vereinbarung abschliesst (vgl. Kirchbacher in WK-StGB2 [97. Lieferung] § 167 Rz 106). Dazu kommt, worauf die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in der Gegenäusserung zur Haftbeschwerde zutreffend hinweist, dass bei mehreren in bestimmter Weise zusammenhängenden Handlungen eines Täters die Gutmachung des gesamten Schadens erforderlich ist (Kirchbacher aaO Rz 66). Dies ist zwar nicht schon deshalb der Fall, weil gewerbsmässige Realkonkurrenz für die tätige Reue eine juristische Einheit darstellt und somit nur ein Gesamtschadenersatz strafaufhebend wirken kann (Kirchbacher aaO Rz 72), da die Entscheidung des öOGH zu 15 Os 159/96 (=ÖJZ-LSK 1997/138) vereinzelt geblieben ist und mit 13 Os 142/02 ausdrücklich abgelehnt wurde, sondern deshalb, weil hier nicht bloss eine "allgemeine Wiederholungstendenz" vorliegt (Kirchbacher aaO Rz 70), sondern, wie es Flora (in Leukauf/Steininger StGB4 § 167 Rz 33) treffend formuliert, weil der Beschuldigte entschlossen war, bei Bedarf weitere Betrügereien zu begehen und dies auch tat. Dass die betrügerische Handlung zum Nachteil des L durch Täuschung des Genannten (und nicht durch Täuschung Verantwortlicher der G AG) begangen wurde, ändert daran nichts: Die strafbare Handlung wurde im Zuge der Tätigkeit des Beschuldigten bei der G AG begangen, weshalb vom einheitlichen Willen - im Sinne des Vorliegens eines dringenden Tatverdachtes - auszugehen ist.
Schliesslich kommt noch dazu, dass die strafrechtlich relevante Schadenssumme - zumindest in dieser Phase des Verfahrens - im Sinne des dringenden Tatverdachtes keineswegs mit bloss rund CHF 5 Mio anzunehmen ist, sondern über CHF 6 Mio liegt, sodass es auf die Wirksamkeit der "Nachtragsvereinbarung" (vgl. ON 85) derzeit gar nicht ankommt. Schliesslich kann die Schadenssumme auch noch um einiges höher ausfallen (vgl. die aktuelle Mitteilung der Revitrust vom 13.06.2017, ON 61, wonach von einer Schadenssumme von [zumindest] CHF 7 Mio [CHF 9 Mio abzüglich von möglicherweise doppelt gezählter oder unklarer CHF 2 Mio] oder CHF 9 Mio. auszugehen sei).
5.4 Zu den Haftgründen:
5.4.1 Was zunächst den (auch) angezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Z. 3 lit. a und b StPO anlangt, so liegt dieser (jedenfalls jetzt) nicht (mehr) vor: Die hier massgeblichen, dem Beschuldigten zur Last liegenden strafbaren Handlungen wurden von ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vizedirektor der G AG begangen. Dieser Funktion ist er nunmehr verlustig gegangen. Es fehlt somit an bestimmten Tatsachen, aus welchen das weitere Bestehen einer Tatbegehungsgefahr abgeleitet werden könnte. Dies ist weder aus dem Tatzeitraum ableitbar (entgegen der Auffassung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in der Übersendungsnote vom 23.05.2017), noch kann eine Tatbegehungsgefahr (in Bezug auf Geldwäscherei) aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Verbleib von Geldern teilweise noch nicht geklärt ist (Übersendungsnote der Staatsanwaltschaft vom 22.05.2017). Sollte der Beschuldigte jedoch, wovon das Obergericht mangels darauf hindeutender Indizien derzeit nicht ausgehen kann, nach seiner Haftentlassung über Vermögenswerte disponieren, die aus den malversiven Handlung stammen, so sei er darauf hingewiesen, dass er dadurch das Verbrechen der (Eigen-) Geldwäscherei begehen würde, was dann in der Tat den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr begründen könnte.
5.4.2 Verdunkelungsgefahr:
Auch Verdunkelungsgefahr im Sinne von § 131 Abs. 2. Z. 2 StPO liegt (jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Beschwerdegericht) nicht (mehr) vor.
Weder die Begründung im erstgerichtlichen Beschluss noch die entsprechenden Gegenausführungen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vermögen zu überzeugen. Das Erstgericht begründet die Annahme von Verdunkelungsgefahr damit, dass aufgrund des den Verdacht der Geldwäscherei begründenden Sachverhalts und aufgrund der Tatsache, dass der Verbleib der malversiv erlangten Gelder völlig unklar ist, anzunehmen sei, dass der Beschuldigte, auf freiem Fuss belassen, versuchen könnte, weitere geldwäschereirelevante Transaktionen oder sonstige Handlungen zur Beweisvernichtung vorzunehmen, um damit Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Hinzu käme, dass es inzwischen Hinweise dahingehend gebe, dass der Beschuldigte über Offshore-Gesellschaften verfüge, auf bzw. über welche inkriminierte Gelder geflossen seien. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft führt dazu noch aus, dass zwischenzeitig zumindest zwei Fälle bekannt worden seien, in welchen der Beschuldigte Geschädigten die Eröffnung eines Bankkontos bei der G AG vorgetäuscht habe, weshalb daher sehr wohl noch Verdunkelungshandlungen möglich seien. Es sei noch nicht abschliessend geklärt, ob über die beiden bereits bekannten Offshore-Gesellschaften hinaus noch weitere, dem Beschuldigten zuzurechnende Gesellschaften existieren würden.
Dem ist entgegen zu halten: Ein Beschuldiger ist zur Mitwirkung im Strafverfahren nicht verpflichtet. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, strafbare Handlungen, die noch nicht bekannt sind, anzugeben. Aus dem Umstand, dass es möglich ist, dass der Beschuldigte noch weitere strafbare Handlungen begangen hat bzw. dass es möglich ist, dass ihm noch weitere Offshore-Gesellschaften zuzurechnen sind bzw. dass es möglich ist, dass er geldwäschereirelevante Handlungen setzen werde, ist noch nicht abzuleiten, dass bestimmte Tatsachen im Sinne des § 131 Abs. 2 Z. 2 StPO bestehen. Zur Aufrechterhaltung des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr wären derartige bestimmte Tatsachen jedoch erforderlich. Dabei muss es sich um sich aus dem konkreten Einzelfall ergebende Tatsachen handeln, und es genügt nicht, auf bloss allgemeine Erfahrungstatsachen zu verweisen (Kirchbacher/Rami in WK-StPO [244. Lieferung] § 173 Rz 28). Es ist richtig, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig ausermittelt ist, es ist richtig, dass der Beschuldigte geldwäschereirelevante Handlungen setzen kann, es ist richtig, dass noch weitere Offshore-Gesellschaften existieren können, die dem Beschuldigten zuzurechnen sind, jedoch stellt all dies keine "bestimmte Tatsache" dar, aus welcher abgeleitet werden könnte, dass der Beschuldigte Verdunkelungshandlungen setzen würde. Die blosse "Möglichkeit", dass jemand Verdunkelungshandlungen begeht, d.h. dass eine "rein objektive" Gelegenheit zur Verdunkelung besteht (Venier, Das Recht der Untersuchungshaft, 93), reicht nicht aus. Der strafrechtlich relevante Sachverhalt ereignete sich im Zuge der Tätigkeit des Beschuldigten bei der G. Alle massgeblichen Dokumente (auch elektronischer Natur) liegen dort vor und können von den Strafverfolgungsbehörden erlangt werden. Der Beschuldigte kann darauf ebenso wenig Einfluss nehmen wie auf die bei der M AG befindlichen (elektronischen) Dokumente. Die erstinstanzlich tätigen Strafverfolgungsbehörden hatten nun über einen Monat Zeit (und haben diese Zeit auch gut genützt), um beweisrelevante (auch elektronische) Dokumente sicherzustellen. Welche konkreten Personen der Beschuldigte beeinflussen könnte und welche (elektronischen) Dokumente er beseitigen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen ausgesprochen komplexen Sachverhalt handelt, dessen Aufklärung erst im Gange ist, und dass auch noch Sachverhaltskomplexe bekannt geworden sind, bei denen die Strafverfolgungsbehörden erst am Beginn der Ermittlung stehen. Zu verweisen ist hier auf den Analysebericht der Stabsstelle FIU vom 12.06.2017 (ON 73), der sich auf die Geschäftsbeziehungen N Ltd. und O Ltd. bei der M AG bezieht. Danach ist die N Ltd. dem Beschuldigten wirtschaftlich zuzurechnen. Auf dem Konto der N Ltd. gingen am 30.09.2014 CHF 1'250'000.-- und am 22.10.2014 CHF 365'300.-- von einem P ein. Weiters erfolgten Gutschriften in Höhe von EUR 100'000.-- von der bereits erwähnten O Ltd. Die Überweisung des P über CHF 1'250'000.-- trägt die Bezeichnung "Investment", während die Gutschrift der O Ltd. die Bezeichnung "***" trägt. Diese Informationen (sie liegen vor und können nicht mehr "beeinflusst" [nicht mehr "verdunkelt"] werden) sind nunmehr von der Landespolizei auszuwerten (vgl. Antragstellung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 19.06.2017). Der Umstand alleine, dass noch etwas auszuwerten ist, kann jedoch keine "bestimmten Tatsachen" im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle begründen.
5.4.3 Fluchtgefahr:
Zu Recht wurde vom Erstgericht jedoch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Z. 1 StPO bejaht.
Gemäss § 131 Abs. 2 Z. 1 StPO liegt Fluchtgefahr dann vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde in Freiheit wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt.
Was zunächst die Grösse der dem Beschuldigten - im Falle einer Verurteilung - bevorstehenden Strafe anlangt, so kann auf die Rechtsprechung der liechtensteinischen Instanzgerichte in den letzten Jahren wie folgt verwiesen werden:
So wurde vom Obersten Gerichtshof über einen wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB (und zusätzlich noch wegen des Vergehens nach Art. 63 Abs. 1 lit. b BankG) verurteilten einschlägig vorbestraften und nicht geständigen Anlagebetrüger, welcher mehr als 400 Anleger getäuscht und einen Gesamtschaden von rund CHF 26 Mio. verursacht hatte, eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt (OGH 01.03.2011, KG.2000.6). Ein weiterer, vierfach einschlägig vorbestrafter, wiederholt zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilter, nicht geständiger und in seiner Zurechnungsfähigkeit leicht verminderter Anlagebetrüger, welcher mehrere Dutzend Anleger getäuscht und einen Gesamtschaden von rund DEM 16 Mio. verursacht hatte, wurde vom Fürstlich Obersten Gerichtshof wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren (die einschlägige "Vorstrafe" betrug zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt (OGH 08.06.2000, KG 26/98). Schliesslich wurde ein unbescholtener, nicht geständiger Anlagebetrüger, welcher insgesamt mehr als 30 Anleger in die Irre geführt und einen Gesamtschaden von rund DEM 5 Mio. verursacht hatte, vom Obersten Gerichtshof wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. (OGH 04.05.2005, 1 KG.2004.15). Im Verfahren 01 KG 2012.9 wurde ein Angeklagter wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB bei einer Schadenssumme von rund EUR 30 Mio. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verurteilt.
Daraus folgt: Der Beschuldigte hat im Falle einer Verurteilung und bei Heranziehung einer Schadenssumme von rund CHF 6 Mio. bei vorsichtiger Einschätzung, und ohne dass damit das seinerzeit (im Falle einer Anklageerhebung) erkennende Gericht in irgendeiner Weise präjudiziert wäre, eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von ca. vier bis fünf Jahren zu gewärtigen, was sich aber etwa bei Erhöhung der Schadenssumme oder (vollständiger) Schadensgutmachung auch noch massgeblich ändern kann.
Nun ist es richtig, dass der Beschuldigte liechtensteinischer Staatsangehöriger ist und hier über seinen Wohnsitz verfügt sowie verheiratet und Vater eines Kindes ist und bald Vater eines weiteren Kindes sein wird (voraussichtlicher Geburtstermin: 14.11.2017 laut Einvernahme von B vom 22.05.2017, S. 9 in ON 13). Es ist auch - entgegen der Auffassung im bekämpften Beschluss - nicht weiter von Bedeutung, dass gegen die Ehegattin des Beschuldigten Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Vergehens des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 62 Abs. 1 PFZG geführt werden, da sie als Familienangehörige (und Mutter des gemeinsamen Kindes) einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Aufenthalt im Land hat und selbst bei Verurteilung wegen des Vergehens nach Art. 62 Abs. 1 PFZG keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 52 Abs. 1 lit. c, Art. 55 Abs. 1 PFZG) darstellen würde.
Zu Recht hat das Erstgericht jedoch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte Eigentümer einer Immobilie in Ungarn ist, im Zusammenhang mit der ihm mutmasslich drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe Fluchtgefahr im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle abgeleitet. Denn die Ehegattin des Beschuldigten gab an, dass das Haus in Ungarn deshalb gekauft wurde, weil es so viel angenehmer sei, wenn sie sich jetzt mit Q (dem erstgeborenen Sohn) und später mit zwei Kinder länger dort aufhalten möchte, sie wollten aber nicht ihren Lebensmittelpunkt von hier nach Ungarn verlegen. Die Immobilie sei nur ein Ferienhaus (Einvernahme von B vom 22.05.2017, S. 9 in ON 13). Der aufgrund der mutmasslich bevorstehenden empfindlichen Freiheitsstrafe bestehende Fluchtanreiz wird durch den Umstand, dass die Ehegattin des Beschuldigten aus einem anderen Land (Ungarn) stammt, sich dort somit jederzeit, auch mit zwei Kindern (und mit dem Beschuldigten - vgl. Fotos vom 15.04.2017, AS 161 in Bd. I ["Q back in Budapest", auf einem der Fotos ist auch der Beschuldigte erkennbar]), problemlos aufhalten kann (sie verfügt dort zudem über eine - derzeit an ihre Schwester vermietete Wohnung), und die Möglichkeit, dort in einer eigenen Immobilie zu wohnen, derart intensiviert, dass, auch unter Berücksichtigung der Verwurzelung im Inland, bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen Fluchtgefahr im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle abzuleiten ist.
5.5 Anwendung gelinderer Mittel:
Die Untersuchungshaft ist - soweit hier massgeblich - dann nicht fortzusetzen, wenn die Haftzwecke durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden können (§§ 131 Abs. 6, 141 Abs. 2 StPO). Eine Untersuchungshaft soll keine vorweggenommene Strafhaft darstellen, sondern ist - "ultima ratio"-Gedanke - nur solange aufrecht zu erhalten, als es unbedingt erforderlich ist, um den Haftzweck zu erreichen. Der Haftzweck, nämlich sicherzustellen, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten durchgeführt werden kann, kann im vorliegenden Fall durch die dem Spruch zu entnehmenden gelinderen Mittel erreicht werden.
Was die Höhe der im Zentrum der anzuwendenden gelinderen Mittel stehenden Sicherheitsleistung (§ 131 Abs. 5 Z. 7 iVm den §§ 138 ff StPO) anlangt, so soll die Sicherheitsleistung einerseits derart bemessen sein, dass ihr Verlust eine Flucht nahezu ausschliesst. Andererseits darf die Kaution auch nicht in illusorischer Höhe festgelegt werden, sodass es für einen Beschuldigten (bzw. für sein Umfeld) unmöglich wäre, die Sicherheitsleistung zu stellen. Der Beschuldigte gab in seiner Beschuldigteneinvernahme (S. 1 in ON 24) an, über Immobilienvermögen im Wert von rund CHF 1.3 Mio zu verfügen, dem hypothekarische Schulden in Höhe von CHF 650'000.-- gegenüberstehen würden, zudem über drei Autos im Totalwert von rund CHF 200'000.--. Zieht man nun in Betracht, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern sein Umfeld offenkundig dazu in der Lage ist, entsprechende Vermögenswerte aufzubringen (die im Rahmen der mit der G abgeschlossenen Vereinbarung zu leistenden Zahlungen sollten vom Vater des Beschuldigten erfolgen), so ist ein Betrag von CHF 300'000.--, der in etwa 5 % der Schadenssumme entspricht, vom Beschuldigten bzw. dessen Umfeld aufbringbar. Andererseits handelt es sich dabei um einen derart hohen Betrag, der nicht leichtfertig durch Flucht aufs Spiel gesetzt wird.
In einem vergleichbaren Fall wurde eine liechtensteinische Staatsangehörige (ebenfalls) mit Wohnsitz in Liechtenstein (und ebenfalls mit ähnlichem Auslandsbezug), welche im Verdacht steht, jahrelang in zahlreichen Angriffen zum Nachteil des Amtes für Volkswirtschaft Malversationen in Höhe von rund CHF 2 Mio begangen zu haben, (dort zufolge Anwendung des § 313 StGB bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren) bei bestehender Fluchtgefahr gegen Leistung einer Kaution von CHF 100'000.-- aus der Untersuchungshaft entlassen (Beschluss des OG vom 24.01.2017, GZ 14 UR.2016.425-89). Bei einem ca. 3x so hohen Schadensbetrag, von dem im gegenständlichen Fall auszugehen ist, entspricht die nunmehr festgesetzte Höhe dem Äquivalent (rund 5 % der Schadenssumme).
Die Sicherheitsleistung war zwingend (§ 138 Abs. 1 StPO) mit den Gelöbnissen nach § 131 Abs. 5 Z. 1 und 2 StPO zu verbinden. Zudem waren die Reisepapiere des Beschuldigten vorübergehend abzunehmen (§ 131 Abs. 5 Z. 5 StPO). Zwar ist bekannt, dass im Schengenraum ein Reisen auch ohne Reisepapiere weitgehend möglich ist; dennoch werden bei der Benützung von Flugzeugen oder beim Einmieten in Hotels meistens Reisepapiere verlangt, sodass auch dadurch für den Beschuldigten eine entsprechende Hemmnis aufgebaut wird. Letztlich war dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, weiterhin an seinem Wohnort zu wohnen und sich regelmässig (1x wöchentlich) persönlich bei der Landespolizei zu melden, sodass sichergestellt ist, dass die Anwesenheit des Beschuldigten einer engmaschigen Kontrolle unterliegt. Letztlich ist noch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die hier angewendeten gelinderen Mittel implizieren, dass sich der Beschuldigte nicht ins Ausland begeben darf - Ausland stellt, um dies ausdrücklich klarzustellen, auch das Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich dar. Der Beschuldigte wird sich also - weisungskonform - ausschliesslich im Fürstentum Liechtenstein aufzuhalten haben. Sollte er, etwa aus den von ihm angegebenen beruflichen Gründen, sich in die Schweiz begeben wollen, so wird er dazu einen entsprechenden Antrag an den Untersuchungsrichter zu stellen haben.
Der Substituierbarkeit der Fluchtgefahr durch gelindere Mittel steht auch nicht entgegen, dass die Erhebungen laufen und sich der Schadensbetrag - auch noch deutlich - erhöhen kann, insbesondere was das Faktum N Ltd. anlangt. Sollte dem nämlich so sein und dann eine weitaus höhere unbedingte Freiheitsstrafe im Raum stehen, so könnte dies zu einer Erhöhung der vom Beschuldigten zu leistenden Kaution führen.
Dass die Sicherheitsleistung nicht aus malversiv erlangten Geldern gestellt werden kann, ist evident (vgl. Mayerhofer StPO5 § 191 E 5a). Der Untersuchungsrichter wird dazu entsprechende Nachforschungen über die Redlichkeit der dann erlegten Kaution anzustellen bzw. sich vom Erleger die Unbedenklichkeit der Herkunft nachweisen zu lassen haben, bevor die Sicherheitsleistung als erbracht gilt und der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen werden kann.
5.6 Zu den einzelnen Einwendungen des Beschwerdeführers, soweit sie noch nicht behandelt wurden:
Dass der Beschuldigte weitgehend kooperativ war, ist richtig, vermag den Haftgrund der Fluchtgefahr jedoch nicht zu beseitigen.
Tätige Reue liegt nach obigen Ausführungen nicht vor, was sich allerdings - bei entsprechender Sachverhaltsänderung - gegebenenfalls auch noch ändern kann. Sollte die Familie in der Lage sein, für den gesamten Schaden aufzukommen (Vorbringen Rz 24 in der Beschwerde), und tatsächlich vollständige Schadensgutmachung leisten, so könnte sich dies gegebenenfalls (im Falle einer Verurteilung) strafmindernd auswirken.
Ob letztlich - im Falle einer Anklageerhebung - hinsichtlich des Faktums "fingierter Einbruch" ein Schuldspruch erfolgen wird, wird das seinerzeit erkennende Gericht zu beurteilen haben. Derzeit geht es nur darum, zu beurteilen, ob insoweit dringender Tatverdacht vorliegt, und dieser ist nicht von der Hand zu weisen: Denn die von der Landespolizei durchgeführten Erhebungen legen nahe, dass just diejenigen Schmuckstücke als gestohlen gemeldet wurden, die in der Folge vom Beschuldigten bzw. seiner Ehegattin wiederum getragen wurden. Ob den gegenteiligen Beteuerungen des Beschuldigten und seiner Ehegattin Glauben zu schenken ist, wird eben - wie dargestellt - (im Falle einer Anklageerhebung) das seinerzeit erkennende Gericht zu beurteilen haben. Es besteht jedenfalls ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte auch hier das ihm zur Last liegende Delikt begangen hat, weshalb von dringendem Tatverdacht auszugehen ist.
Dass die Situation des Beschuldigten (Ehegattin mit bald 2 Kindern, aus Ungarn stammend und dort über Wohnmöglichkeit verfügend) im Zusammenhang mit der ihm mutmasslich drohenden (empfindlichen) Freiheitsstrafe einen derartigen Fluchtanreiz darzustellen vermag, dass daraus Fluchtgefahr abzuleiten ist, wurde bereits weiter oben dargelegt und ist keineswegs realitätsfremd. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers (Kooperationsbereitschaft) kann nicht zwingend die aufgrund der dargestellten bestimmten Tatsachen anzunehmende Fluchtgefahr hintanhalten, denn bis dato konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass ihm der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB zu Gute kommt, was - nach obigen Darlegungen - zumindest auf Basis des (dringenden) Verdachtssachverhalts jedoch nicht der Fall ist, sodass er - wie ebenfalls schon mehrfach dargelegt - eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten hat.
Entgegenzutreten ist dem Beschwerdevorbringen auch insoweit, als es reklamiert, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wäre unverhältnismässig: Das ist sie nämlich nicht (vgl. § 131 Abs. 1 StPO), und zwar weder zur Bedeutung der Sache (Schadensbetrag ca. CHF 6 Mio.) noch im Hinblick auf die zu erwartende (mehrjährige unbedingte Freiheits-) Strafe."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel macht die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.06.2017 keine Folge gegeben werde, in eventu, dass die Untersuchungshaft gegen eine vom Untersuchungsrichter der Höhe nach festzusetzende Kaution aufzuheben sei. Im Wesentlichen wird zur Begründung Folgendes vorgebracht:
Dadurch, dass das Fürstliche Obergericht, anstatt dem Untersuchungsrichter die entsprechende Beschlussfassung aufzutragen, selbst die Höhe der Kaution festgesetzt habe, sei das Gesetz verletzt worden. Dadurch sei sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschuldigten die Beschwerdemöglichkeit gegen die Festsetzung der Höhe der Kaution entzogen worden. Der Oberste Gerichtshof erkenne im Revisionsbeschwerdeverfahren in Haftsachen lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses, nicht hingegen über die Fortsetzung der Untersuchungshaft und habe seiner Entscheidung die Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht zugrunde zu legen. Der angefochtene Beschluss greife daher in grundrechtlich geschützte Garantien des Beschuldigten ein, indem das Recht auf den ordentlichen Richter verletzt werde, zumal das Fürstliche Obergericht mit der Festsetzung der Kautionshöhe eine Kompetenz in Anspruch genommen habe, die ihm aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht zukomme. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die bekämpfte Entscheidung verletzt worden. Das Fürstliche Obergericht verfüge auch nicht über eine hinreichende Entscheidungsgrundlage zur Festsetzung der Kautionshöhe. Bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung müsse neben der Schadenshöhe, die dem Beschuldigten angelastet werde, auch seine finanzielle Lage berücksichtigt werden. Dass der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung über kein geregeltes Einkommen infolge seiner fristlosen Entlassung durch die G AG verfügen werde, dass er sorgepflichtig für seine Ehefrau, den gemeinsamen Sohn und für seine Exgattin sei, bleibe im angefochtenen Beschluss ebenso unerwähnt wie der Umstand, dass er sich mit Schadenersatzforderungen der G AG in Millionenhöhe konfrontiert sehen werde. Eine Kaution dürfe zwar nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Beschuldigte ohnehin nicht in der Lage sein werde, diese aufzubringen, das Gericht habe in derartigen Fällen aber die Person bzw das Umfeld, welches die Sicherheit leisten solle, zu prüfen und nach Prüfung der Vermögensverhältnisse die Höhe der Kaution zu bestimmen. Dies fehle im bekämpften Beschluss zur Gänze. Ob die Höhe einer Sicherheitsleistung in Verbindung mit anderen gelinderen Mitteln zur Bannung der Fluchtgefahr als geeignet angesehen werden könne, hänge jedoch davon ab, welche Relation zwischen ihr und dem Vermögen des Sicherheitsleistenden bestehe. Dabei werde auf die Ausführungen des Beschuldigten in der Haftverhandlung verwiesen, wonach er und seine Familie CHF 1'000'000,00 mit Belehnungen aufbringen könne, was dafür sprechen würde, dass die vom Fürstlichen Obergericht ausgesprochene Kaution als zu gering zu erachten wäre.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss habe das Erstgericht zu Recht auch die Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr angenommen. Derzeit sei von rund 20 Geschädigten allein bei der G AG auszugehen. Weiteren zwei Geschädigten sei vom Beschuldigten die Eröffnung von Bankkonten verbunden mit der Übernahme von Bargeld in beträchtlicher Höhe vorgetäuscht worden. Die Namen der konkret geschädigten natürlichen bzw juristischen Personen seien zwar bekannt, eine Kontaktaufnahme seitens der Landespolizei oder der Bank habe jedoch noch nicht in allen Fällen stattgefunden. Ob diese daher bereits Kenntnis von ihrer Geschädigtenstellung hätten oder nicht, stehe nicht fest. Der Beschuldigte könnte im Falle seiner Enthaftung an diese Geschädigten und an allenfalls weitere, bislang noch nicht bekannte Geschädigte herantreten und ihr Aussageverhalten beeinflussen.
Folge man der Argumentation des Beschwerdegerichtes, wäre der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte bereits Verdunkelungshandlungen gesetzt hätte. Dies sei dem Wortlaut des § 131 Abs 2 Z 2 StPO jedoch nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im konkreten Fall bereits Verdunkelungshandlungen bzw verdunkelungsnahe Handlungen gesetzt habe. Anlässlich seiner ersten Befragung zu seinen finanziellen Verhältnissen in Band I ON 13, Beilage 01, S 14, habe er angegeben, über ein Konto bei der G AG und zwei Konten bei der R zu verfügen. Er sei lediglich bei der Firma S mit CHF 50'000.00 beteiligt. Gänzlich unerwähnt habe er dabei gelassen, dass er an den Vermögenswerten der N Ltd. wirtschaftlich berechtigt sei mit einem Konto bei der M AG. Zudem hätten sich aus den zwischenzeitigen Erhebungen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte allenfalls über Vermögenswerte im Ausland verfüge. Bezüglich der behaupteten Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten werde auf seine Antwort auf die Frage, welche Kundengelder er veruntreut habe, verwiesen. Dabei habe er angegeben, er kenne die von ihm geschädigten Bankkunden, wolle jedoch hinsichtlich ihrer Namen keine Angaben vor der Polizei machen und berufe sich diesbezüglich auf das Bankgeheimnis. Ausserdem habe der Beschuldigte noch während der bei ihm stattfindenden Hausdurchsuchung mit dem Geschädigten L telefoniert, um mit ihm einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Diesbezüglich habe der Beschuldigte erklärt, er sei an diesen herangetreten, da dieser Geschädigte gerade kein Bankkunde gewesen sei.
Anlässlich der Hausdurchsuchung seien bereits fünf Travel Cash-Karten aus der Brieftasche des Beschuldigten sichergestellt worden. Dazu befragt habe er bei seiner Einvernahme erklärt, diese Karten verwendet zu haben, um rechtswidrig Kundengelder für seine persönlichen Bedürfnisse zu beheben. Es seien von der Bank alle Travel Cash-Karten bereits gesperrt worden. Im Zuge der Ermittlungen sei jedoch festgestellt worden, dass er auch gegenüber Jwahrheitswidrig angegeben habe, für diesen ein Konto bei der G AG eröffnet zu haben. J habe vom Beschuldigten eine Travel Cash-Karte erhalten, die mit Geldern eines anderen Kunden gespeist worden sei. Dass der Beschuldigte auch Kunden Travel-Cash Karten übergeben habe, die mit Geldern anderer Kunden finanziert worden seien, habe der Beschuldigte erst über entsprechenden Vorhalt anlässlich der Haftverhandlung vom 07.06.2017 eingestanden. Dazu habe er angegeben, dass diese Karten noch im Umlauf gewesen seien, dies sei jetzt aber ohnedies auch bekannt.
Auf all diese Umstände sei das Beschwerdegericht im Zuge der Verneinung des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nicht eingegangen. Auch wenn diese Feststellungen bzw diese bestimmten Tatsachen vom Erstgericht im bekämpften Beschluss nicht derart umfassend dargestellt worden seien, wäre das Fürstliche Obergericht zur umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet gewesen.
Ob Tatbegehungsgefahr anzunehmen sei oder nicht, sei vor allem auch eine Frage der kriminalistischen Prognostik, sodass stets das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, wie es sich aufgrund des Verhaltens vor und nach der Tat darstelle, zu berücksichtigen sei. Es sei nicht nur darauf abzustellen, ob der bisherige modus operandi weiterhin erfolgsversprechend eingehalten werden könne. Das Gesetz fordere nicht die Gefahr der Verübung gleichartiger Taten, sondern bloss solcher, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet seien, in concreto gegen fremdes Vermögen. Der Beschuldigte sei von der G AG fristlos entlassen worden, habe demnach nach seiner Haftentlassung kein geregeltes Einkommen. Ihm werde die gewerbsmässige Begehung von schweren Betrügereien zur Last gelegt. Auch bei einem Unbescholtenen sei die Tatbegehungsgefahr zu bejahen, wenn er wiederholt und während eines längeren Zeitraums der schweren Vermögenskriminalität zuzurechnende strafbare Handlungen verschiedener Art begangen habe. Die Tatbegehungsgefahr könne überdies auch hauptsächlich auf den langen Deliktszeitraum gestützt werden. Des Weiteren habe das Erstgericht zu Recht hinsichtlich des Verdachtes der Geldwäscherei die Tatbegehungsgefahr bejaht. Der Verbleib der vom Beschuldigten malversiv erlangten Gelder sei noch weitestgehend ungeklärt. Es gebe Anhaltspunkte für ausländische Konten des Beschuldigten und es sei bereits festgestellt worden, dass er wirtschaftlich Berechtigter einer Off Shore-Gesellschaft sei, die er in seiner Einvernahme bewusst verschwiegen habe. Es bestehe damit die konkrete Gefahr, dass er hinsichtlich der malversiv erlangten Gelder nach seiner Haftentlassung wiederum Tathandlungen nach § 165 Abs 1 und 2 StGB setzen werde.
In seiner Gegenäusserung beantragt der Beschuldigte, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben. Im Wesentlichen bringt er Folgendes vor:
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft übersehe, dass gegen einen Beschluss des Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lediglich der Revisionsbeschwerdegrund der Gesetzmässigkeit einwendbar sei. Die Ausführungen zum Revisionsbeschwerdegrund der Unangemessenheit seien daher von vorneherein unzulässig.
Die Ausführungen zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr seien nicht überzeugend. Im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips ergebe sich bereits aus § 142 Abs 1 StPO, dass dieser Haftgrund gar nicht anwendbar sein könne. Der Revisionsbeschwerdegegner vertrete im Übrigen nach wie vor die Auffassung, dass ihm die Rechtswohltat der tätigen Reue gemäss § 167 StGB zukomme. Auch sei er der Ansicht, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht einschlägig sei. Er verweise auf seine diesbezüglichen Ausführungen in ON 57.
Das Vorbringen der Revisionsbeschwerdeführerin zum rechtlichen Gehör sei ebenfalls verfehlt. Sie übersehe, dass nach § 240 Abs 1 Z 1 StPO gegen die Entscheidung des Obergerichtes über die Bestimmung der Kautionssumme der Entscheid des Obersten Gerichtshofes angerufen werden könne. Daraus ergebe sich nicht nur, dass das Obergericht über die Kautionssumme bestimmen könne, sondern auch dass die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführerin obsolet seien. Deren Auffassung würde zu einem weiteren Instanzenzug zur Thematik Kautionssumme führen und wäre nicht nur im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als unverhältnismässig zu qualifizieren, sondern würde den Kerngehalt von Art 32 Abs 1 LV und Art 5 EMRK verletzen. Ein Beschuldigter müsste trotz des Umstandes, dass Einigkeit darüber bestehe, dass er gegen Kaution aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei, noch etliche Wochen zuwarten, bis ein rechtskräftiger Beschluss hinsichtlich der Kautionssumme vorliege. Dies wäre nicht nur als verfassungswidrig zu qualifizieren, sondern auch unter rechtsstaatlichen Prinzipien als äusserst bedenklich anzusehen. Dies vor allem im Hinblick auf das (gemeint wohl:) Beschleunigungs gebot. Das Beschwerdegericht habe nicht nur kassatorische Funktion, sondern könne nach § 243 Abs 4 StPO in der Sache selbst entscheiden und sei damit auch berechtigt und sogar verpflichtet, die Kautionssumme festzulegen. Den Ausführungen in der Revisionsbeschwerde stehe auch § 239 Abs 2 zweiter Satz StPO entgegen, wonach das Obergericht diverse Möglichkeiten habe, vom Untersuchungsrichter Aufklärungen zu verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anzuordnen.
Die §§ 125 ff StPO beträfen grundsätzlich das erstinstanzliche Verfahren, sodass der Schluss im Rechtsmittel, aus § 138 Abs 3 StPO zu folgern, dass das Erstgericht auch für die Festlegung der Kautionssumme zuständig sein solle, wenn die Rechtssache im Rechtsmittelverfahren behänge, verfehlt sei. Diese Ansicht mache auch keinen Sinn. Es könne auch weder eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Anspruches auf einen ordentlichen Richter vorliegen. Abgesehen davon, dass der Staatsgerichtshof den formellen Charakter des rechtlichen Gehörs unlängst relativiert habe (LES 2015, 14) gehe es nicht an, dass einer Partei bei jeder reformatorischen Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts zuvor nochmals das rechtliche Gehör eingeräumt werden solle. Hinzu komme, dass es sich bei der Festsetzung der Kautionssumme um eine Rechts- und nicht um eine Sachverhaltsfrage handle. Die Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführerin beträfen zudem nicht den Anspruch auf einen ordentlichen Richter, sondern das Beschwerderecht gemäss Art 43 LV.
Es habe dem Zweitgericht auch nicht an hinreichenden Entscheidungsgrundlagen zur Festsetzung der Kautionshöhe gemangelt. Zudem sei diese nicht zu gering festgesetzt worden. Das Beschwerdegericht habe nicht nur die Vermögens- und Einkommensverhältnisse in Erwägung gezogen, sondern auch den erforderlichen Konnex zur Schadenssumme hergestellt. Überraschend sei, dass die Rechtsmittelwerberin zum einen bemängle, dass das Zweitgericht Argumente zu Gunsten des Revisionsbeschwerdegegners unberücksichtigt gelassen habe, dann jedoch zum Ergebnis gelange, die Kautionssumme sei zu tief angesetzt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführerin wäre die Kautionssumme vielmehr zu hoch angesetzt. Der angefochtene Beschluss sei auch in dieser Hinsicht jedoch nicht zu beanstanden.
Sämtliche Ausführungen zu Punkt 2. (Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr) seien nicht gesetzeskonform, zumal sie entgegen § 240 Abs 2 StPO den Revisionsbeschwerdegrund der Unangemessenheit geltend machten. Zudem seien genau diejenigen Fakten, die im Rechtsmittel releviert würden, vom Zweitgericht thematisiert worden. Daraus habe dieses jedoch zu Recht keine bestimmten Tatsachen im Sinne des § 131 Abs 2 Z 2 StPO abgeleitet. Das Rechtsmittel verkenne, dass bestimmte Tatsachen vorliegen müssten, aus welchen abgeleitet werden könnte, der Beschuldigte würde Verdunkelungshandlungen setzen. Die blosse Möglichkeit reiche dazu nicht aus. Zu Recht habe das Beschwerdegericht ausgeführt, dass sämtliche Informationen vorlägen und nicht mehr beeinflusst werden könnten. Dass noch etwas auszuwerten sei, begründe keine bestimmten Tatsachen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle.
Schon die vom Beschuldigten getroffene Vereinbarung stehe - selbst wenn tätige Reue wider Erwarten verneint werde - der Verdunkelungsgefahr entgegen. Hinzu komme, dass der Revisionsbeschwerdegegner kooperativ sei und rein gar nichts zu verdunkeln versuche. Evident sei weiter, dass er keinen Zugang mehr zu seinem Arbeitsplatz bei der G AG habe. Verdunkelungshandlungen seien sohin ausgeschlossen und gar nicht möglich.
Es würden ausserdem gegenwärtig sämtliche Kundenbeziehungen, welche der Beschuldigte bei der geschädigten G AG betreut habe, untersucht und zwar nicht nur von der Geschädigten selbst, sondern auch von der Kriminalpolizei und von der externen Revisionsstelle, I. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sei daher gar nicht möglich.
Selbst wenn der Beschuldigte beabsichtigen würde, Verschleierungshandlungen vorzunehmen, würde er daraus keinen Nutzen ziehen, da die Kriminalpolizei im Rahmen ihrer umfangreichen Auswertungen ohnehin jegliche Transaktion etc nachverfolgen und auswerten könne. Hätte er zudem Verschleierungshandlungen unternehmen wollen, hätte er diese längst unmittelbar vor oder nach Abschluss der Vereinbarung mit der G AG unternommen.
Im Lichte von § 142 Abs 1 StPO und unter Berücksichtigung, dass dieser Haftgrund verfassungsrechtlich bedenklich sei, weil er nicht in Art 5 Abs 3 lit c EMRK vorgesehen sei, würde die weitere Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip aufs Gröbste widersprechen. Würde man gegenständlich Verdunkelungsgefahr annehmen, wäre praktisch in Zukunft in jedem Fall davon auszugehen, was auch im Lichte von Art 32 LV nicht sein könne.
Auch zu Z 3 (Tatbegehungsgefahr) sei die Revisionsbeschwerde nicht gesetzmässig ausgeführt. Die Erwägungen des Beschwerdegerichtes seien zudem nicht zu beanstanden. Die massgeblichen dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen seien im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vizedirektor der G AG begangen worden. Diese Funktion sei ihm verlustig gegangen. Die für die Annahme der Tatbegehungsgefahr geforderte konkrete Wahrscheinlichkeit für die künftige Begehung einer strafbaren Handlung liege gegenständlich nicht vor. Es sei absurd, in der gegenständlichen Konstellation, in welcher dem Revisionsbeschwerdegegner sämtliche "Kanäle" abgeschnitten worden seien, eine Tatbegehungsgefahr anzunehmen. Auch könne nicht damit argumentiert werden, dass der Beschuldigte mit dem Deliktsgut allfällig Geldwäschereihandlungen unternehmen könnte. Dies würde dann in praktisch jedem Fall gelten. Nicht zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass der Revisionsbeschwerdegegner nicht vorbestraft sei.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, zulässig und auch berechtigt.
Voranzustellen ist zunächst, dass der Oberste Gerichtshof gemäss § 240 Abs 2 StPO bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses erkennt, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Ein solcher Beschluss löst auch keine Haftfrist aus. Anders als das Obergericht, welches bei seiner Entscheidung über eine Haftbeschwerde nach der Bestimmung des § 239 Abs 2 StPO gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen hat, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind, ist der Entscheidung über die Revisionsbeschwerde die Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht zugrunde zu legen.
Dem Einwand des Revisionsbeschwerdegegners, die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin seien durchwegs unzulässig, da sie sich auf den Revisionsbeschwerdegrund der Unangemessenheit stützten, während lediglich die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses zu prüfen sei, ist zu entgegnen, dass der Revisionsbeschwerde hinreichend deutlich zu entnehmen ist, wogegen sie sich richtet, nämlich gegen die Festsetzung der Kautionssumme durch das Fürstliche Obergericht und die Nichtannahme der Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Inhaltlich bekämpft sie damit die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Untersuchungshaft darf nur verhängt bzw fortgesetzt werden, wenn - unter anderen Voraussetzungen - Haftgründe vorliegen. Die Annahme von Haftgründen ohne Anführung von Sachverhaltsannahmen oder ohne beweismässige Fundierung solcher Sachverhaltsannahmen, dementsprechend auch die Nichtannahme von Haftgründen trotz Vorliegen von Sachverhaltsannahmen, die solche nahelegen, betrifft die Frage der Gesetzmässigkeit eines Beschlusses (siehe dazu auch Kirchbacher/Rami in WK StPO, Vor §§ 170-189, Rz 28). Auf die (richtige) Anführung der Beschwerdegründe kommt es nicht an, wenn der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringt, dass er die betreffende Entscheidung anficht und in welcher Richtung und aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet (StGH 2007/135).
Nicht im Recht ist die Revisionsbeschwerdeführerin allerdings zunächst, soweit sie grundsätzlich eine Kompetenz des Fürstlichen Obergerichtes zur Festsetzung der Höhe der Kautionssumme verneint. Zum einen wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt, zumal der Revisionsbeschwerdegegner in seiner Beschwerde ON 57 bereits erklärte, zu einer Sicherheitsleistung nach den §§ 138 ff StPO bereit zu sein und die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Gelegenheit hatte, sich zur Beschwerde, somit auch zu diesem Punkt zu äussern. Wenn das rechtliche Gehör nicht verletzt wird und alle Grundlagen für die Bestimmung der Höhe der Kaution zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Fürstliche Obergericht vorliegen, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass dieses selbst die Kaution der Höhe nach bestimmt (siehe dazu auch öOGH 12 Os 57/15x). Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass gegen die Bestimmung der Kautionssumme durch das Obergericht gemäss § 240 Abs 1 Z 1 StPO vom Ankläger und dem Beschuldigten der Entscheid des Obersten Gerichtshofes angerufen werden kann. Ob gegenständlich tatsächlich alle Entscheidungsgrundlagen vorgelegen sind und die Höhe der vom Beschwerdegericht bestimmten Kautionssumme den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten, dem Gewicht der ihm angelasteten strafbaren Handlungen und seiner Person entsprachen, kann im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen dahingestellt bleiben.
Im Recht ist die Revisionsbeschwerdeführerin nämlich damit, dass nicht nur der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO vorliegt, sondern auch die Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO anzunehmen sind. Dies aus folgenden Gründen:
Die Untersuchungshaft darf gemäss § 131 Abs 1 StPO nur auf Antrag des Staatsanwaltes und nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn gegen den Beschuldigten eine Untersuchung eingeleitet oder Anklage erhoben wird und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, einer der in den Absätzen 2 oder 7 angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft einvernommen worden ist. Sie darf nicht verhängt oder fortgesetzt werden, soweit sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe ausser Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs 5) erreicht werden kann.
Der dringende Tatverdacht in Bezug auf das Verbrechen des gewerbsmässig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 2 erster Fall StGB ergibt sich aus den aktenkonformen, widerspruchsfreien und überzeugenden Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes, welchen sich der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich anschliesst. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die diesbezüglichen und oben wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Die Bejahung der Verdachtslage wurde vom Beschuldigten auch nicht mit der ihm nach § 240 Abs 1 Z 1 a StPO offenstehenden Revisionsbeschwerde angefochten und kann sich zudem mit Ausnahme des Faktums in Bezug auf den fingierten Einbruchsdiebstahl auch weitgehend auf dessen Geständnis stützen.
Was die Ausführungen des Revisionsbeschwerdegegners zur tätigen Reue betrifft, liegt dieser Strafaufhebungsgrund nach § 167 StGB nicht vor. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichtes verwiesen werden. Abgesehen davon, dass eine Vereinbarung mit den geschädigten Bankkunden nicht getroffen wurde, kommt dem Täter im Falle einer auf einen einheitlichen Willensentschluss zurückgehenden Faktenmehrheit das Privileg der tätigen Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu (RIS-Justiz RS0106194, RS0124909, RS0095262, RS0117252, Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 167 Rz 33 mwN; Kirchbacher in WK, StGB § 167 Rz 68 ff mwN).
So weit der Beschuldigte in seiner Beschwerde behauptet, dass ein fingierter Einbruch gar keinen Sinn mache, da er von der Versicherung nicht einmal einen Betrag von CH 15'000.00 zugesprochen erhalten habe, ist er auf seine eigenen Angaben vor der Polizei vom 22.05.2017 in ON 13 zu verweisen, wonach er "angepisst" gewesen sei, als er festgestellt habe, dass die Versicherung nicht den gesamten Schaden bezahle.
Das Fürstliche Obergericht hat das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO zu Recht bejaht, was vom Beschuldigten auch nicht bekämpft wurde. In seiner Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft beantragte der Beschuldigte vielmehr die Bestätigung des Beschlusses des Beschwerdegerichtes. Soweit er in seiner Gegenäusserung den Haftgrund der Fluchtgefahr verneint und sich diesbezüglich auf seine Beschwerdeausführungen stützt, genügt es, auf die Beurteilung durch das Fürstliche Obergericht in Bezug auf das Vorliegen dieses Haftgrundes zu verweisen. Dieses hat ebenso wie das Fürstliche Landgericht zutreffend die Gefahr bejaht, der Beschuldigte werde aufgrund der ihm mutmasslich bevorstehenden empfindlichen Freiheitsstrafe im Zusammenhang damit, dass seine Ehegattin aus einem anderen Land (Ungarn) stammt, er sich dort somit jederzeit auch mit zwei Kindern und zudem in einer eigenen Immobilie aufhalten kann, flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise zu entziehen versuchen. Diesen Ausführungen ist vorbehaltlos zuzustimmen.
Zu Recht bemängelt die Revisionsbeschwerde die Nichtannahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr.
Entgegen den Ausführungen des Revisionsbeschwerdegegners ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Haftgrund verfassungsrechtlich bedenklich sein sollte. Insoweit er damit argumentiert, dass dieser Haftgrund nicht im Art 5 Abs 3 (gemeint offensichtlich Abs 1) lit c EMRK vorgesehen sei, ist dem zu entgegnen, dass der hinreichende Tatverdacht die Mindestanforderung für die Inhaftnahme nach Art 5 Abs 1 lit c EMRK ist. Mit der Forderung nach rechtmässiger Festnahme oder Freiheitsentziehung verweist diese Bestimmung auf die Anforderungen für die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft nach innerstaatlichem Recht. Sieht das nationale Recht eine höhere Eingriffsschwelle vor, so muss dieser Rechnung getragen werden. Das bedeutet, dass neben in Art 5 Abs 1 lit c EMRK ausdrücklich genanntem hinreichenden Tatverdacht und Fluchtgefahr auch die klassischen Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr konventionsrechtlich erheblich sind, soweit innerstaatliches Recht solche Voraussetzungen aufstellt und damit zur Bedingung für die Rechtsmässigkeit der Haft macht. Die Rechtmässigkeit bedeutet somit die Einhaltung der anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften (Karpenstein/Mayer, EMRK, Art 5, Rn 49-54; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., § 21 Rz 19; RIS-Justiz RS0122499).
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 2 StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuss versuchen, Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Es sind dabei konkrete Anhaltspunkte für Verschleierungsmassnahmen notwendig. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist daher nur dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch gekommen ist oder zumindest konkrete Anhaltspunkte, somit bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine Verdunkelungsgefahr ableiten lässt und die darauf hinweisen, dass ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde. Die blosse Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung verwirklicht diesen Haftgrund noch nicht. Ebenso wenig genügt blosses Leugnen bzw nicht kooperatives Verhalten des Beschuldigten für die Annahme einer Verdunkelungsgefahr (Nimmervoll, Haftrecht2, Rz 416 ff;Mayerhofer StPO6, § 173 E 93 ff). Das Verschweigen von verschiedenen Tatumständen kann zur Begründung dieses Haftgrundes nicht herangezogen werden, weil es das durch Verfassung und EMRK gewährleistete Recht eines jeden Beschuldigten ist, sich nicht selbst belasten zu müssen.
Zutreffend hat die Revisionsbeschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bereits eine Verdunkelungshandlung gesetzt hat. Im Rahmen der Hausdurchsuchung am 22.05.2017 rief der Beschuldigte von seinem Mobiltelefon aus einen Geschäftskunden an, mit dem er angeblich am selben Tag um 11.00 Uhr einen Termin vereinbart hätte. In dem von den Beamten der Landespolizei wahrnehmbaren Gespräch ging es nach den Ausführungen im Vollzugs- und Zwischenbericht Nr 1 ON 13, S 6, darum, dass der Beschuldigte den vereinbarten Geschäftstermin nicht wahrnehmen könne, da bei ihm "eingebrochen" worden sei, man werde sich stattdessen am nächsten Tag treffen. Zu diesem Gespräch behauptete der Beschuldigte anlässlich seiner Vernehmung vor der Polizei am 22.05.2017 (ON 13, S 26), dass es sich dabei um einen Neukunden gehandelt habe, welcher eine Bankverbindung in Liechtenstein suche. Er beabsichtige, diesen Neukunden an seinen vermeintlich neuen Arbeitgeber, einem Vermögensverwalter aus Luzern, welcher in Liechtenstein eine Repräsentanz eröffnen wolle, zu vermitteln. Aufgrund der Hausdurchsuchung habe er den Termin absagen müssen, wobei der Kunde die Absicht geäussert habe, sich direkt an die G zu wenden, wovon er ihm abgeraten habe. Es habe sich dabei um einen Neukunden aus Ungarn gehandelt, welchen er für seinen neuen Arbeitgeber habe gewinnen wollen. Im Widerspruch dazu erklärte der Beschuldigte anlässlich seiner gerichtlichen Vernehmung am 24.05.2017 (ON 24) über Vorhalt, er habe anlässlich der Hausdurchsuchung mit dem ungarischen Staatsangehörigen, welcher ebenfalls Geschädigter sei, telefoniert, dass es sich nicht um einen Kunden der Bank, jedoch um einen Geschädigten gehandelt habe. Diesen habe er angerufen und ihm mitgeteilt, dass er kein Konto bei der G habe. Er habe die Besprechung verschieben wollen, um ihn über seine Machenschaften zu informieren und eine Lösung mit ihm zu finden. Über Vorhalt, dass L ausgesagt habe, dass er die Information, tatsächlich kein Konto bei der Bank zu haben, von der G erhalten habe, erklärte er wiederum, er habe dies dessen Sohn T gesagt. Es seien alle drei, also Vater mit beiden Söhnen, am Telefon gewesen. Er habe anlässlich dieses Telefonates sogar gesagt, dass "die drei Namen bei der Bank nicht bekannt" seien. L schilderte entgegen diesen Behauptungen anlässlich seiner Vernehmung bei der Polizei vom 23.05.2017 (ON 22), sein Sohn T sei am 22.05.2017 vom Beschuldigten angerufen worden. Dieser habe ihm gesagt, er sei nicht in der Bank und sie sollten dort nicht hingehen. Er,L, sei trotzdem mit seinem Sohn, der ebenso wie sein weiterer Sohn ein - wie er glaubte - Zeichnungsrecht an seinem (vermeintlichen) Konto bei der G gehabt habe, zur Bank gegangen und habe erst dort erfahren, dass er dort über gar keine Kontoverbindung verfüge.
Da dem Beschuldigten nach der dringenden Verdachtslage nicht nur zur Last gelegt wird, dass er bereits bestehende Kunden der G AG durch seine Malversationen geschädigt hat, sondern - wie erst im Zuge der Ermittlungen und ohne Zutun des Beschuldigten bekannt wurde - anderen Personen, wie L und J vorgetäuscht hat, sie würden über ein Konto bei der G AG verfügen, ohne dass dies tatsächlich der Fall war, vermag die Argumentation des Beschwerdegerichtes, dass sich die Tätigkeit des Beschuldigten bei der G ereignet habe und alle massgeblichen Dokumente dort vorlägen und der Beschuldigte aufgrund seiner Entlassung darauf keinen Einfluss mehr nehmen könne, nicht zu überzeugen. Von diesen Geschädigten erlangten die ermittelnden Behörden bisher nur dadurch Kenntnis, dass diese in Kontakt mit der G getreten sind in der Annahme, dort über ein Konto mit entsprechendem Bargeld zu verfügen.
Im Hinblick darauf, dass die Ermittlungen erst am Anfang stehen, und aufgrund des im Zuge der Hausdurchsuchung geführten Telefongespräches des Beschuldigten, für welches er widersprüchliche Erklärungen ablieferte, die allerdings keinen Zweifel daran lassen, dass er versuchte, einen Geschädigten davon abzuhalten, sich an die G zu wenden, womit er bereits eine Verdunkelungshandlung setzte, im Zusammenhang damit, dass bisher weder L noch J, noch die weiteren nach derzeitigem Stand rund 20 Geschädigten gerichtlich vernommen wurden, steht zu befürchten, dass der Beschuldigte in Freiheit belassen weitere Handlungen unternehmen würde, um die Aufklärung des relevanten Sachverhaltes zu vereiteln oder zu erschweren. Dass der Beschwerdeführer, wie er in seiner Gegenäusserung vorbringt, zu den befürchteten Verdunkelungshandlungen längst Gelegenheit gehabt hätte und hat, steht der Annahme dieses Haftgrundes nicht entgegen. Vielmehr bietet das dargelegte Gespräch mit einem der Geschädigten ungeachtet einer vorangegangenen theoretischen Möglichkeit zu Verdunkelungshandlungen einen logischen Anhaltspunkt für die Annahme weiterer Absprachen (öOGH 15Os 3/09v; RIS-Justiz RS 0124553). Inwiefern die abgeschlossene Vereinbarung mit der Bank und der Umstand, dass der Beschuldigte keinen Zugang mehr zu seinem ehemaligen Arbeitsplatz hat, der Annahme von der Verschleierung dienenden Absprachen mit Geschädigten entgegenstehen sollen, legt der Revisionsbeschwerdegegner in seiner Gegenäusserung nicht dar.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 2 StPO ist daher gegeben. Gemäss § 142 Abs 1 StPO hat dieser Haftgrund allerdings nach Ablauf von zwei Monaten ab Beginn der Untersuchungshaft zu entfallen.
Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuss ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a) oder eine strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn - wie gegenständlich - ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b). Die dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen mit einem Schadensbetrag von - nach derzeitigem Stand - rund CHF 6 Millionen sind zweifellos solche mit schweren Folgen. Bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ist auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen. In die Prognosebeurteilung sind stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Möglichkeit zu ihrer Umsetzung in eine Tat einzubeziehen. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr stellt dabei ausdrücklich auf die Begehung (irgend) einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung und nicht auf die Vorhersage konkreter Taten ab. Bei der Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist zudem zu berücksichtigen, inwieweit sich die Gefahr dadurch vermindert hat, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelasteten Taten begangen wurden, geändert haben (Nimmervoll, aaO Nr 452 ff).
Ausgehend von diesen Grundvoraussetzungen ist gegenständlich entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO aus folgenden Gründen zu bejahen:
Der Beschuldigte hat gewerbsmässig über einen Zeitraum von rund sieben Jahren mit massiver krimineller Energie gehandelt, um dadurch seinen aussergewöhnlich aufwendigen Lebensstil zu finanzieren. Dabei schädigte er nicht nur eine grosse Anzahl von Kunden der G AG durch seine Malversationen, indem er sich laufend an deren Vermögen bediente, wobei er dazu auch in zahllosen Fällen die Unterschriften der Kunden fälschte und sogar deren Wertpapiere veräusserte, um zu weiteren Geldern zu gelangen, sondern schreckte auch nicht davor zurück, potentiellen Bankkunden die Eröffnung von Konten vorzutäuschen, um sie im Glauben, über ein Bankkonto zu verfügen, zur Übergabe von hohen Geldbeträgen zu verleiten. Der Hang des Beschuldigten, weit über seine Verhältnisse zu leben, manifestiert sich unter anderem im Ankauf von mehreren Luxusfahrzeugen für sich und seine Ehegattin, wertvollen Schmuck und teure Uhren sowie in den hohen Aufwendungen für die Ausübung des Rennsportes. Allein die Ausgaben dafür betrugen in der Zeit von 2009 bis Mai 2017 rund CHF 1`200000.00 (siehe dazu S. 17 in ON 13). Dieser Lebensstil steht - wie sich auch nachvollziehbar aus den Angaben des Beschuldigten bei der Polizei ON 13, S 14 ff ergibt - mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in keinem Verhältnis. Ungeachtet der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten lassen sich aus der ihm zur Last gelegten langjährigen massiven Vermögensdelinquenz in Verbindung mit dem aus seinen eigenen Angaben und den Ermittlungsergebnissen hervorgehenden extremen Hang zum Luxusleben und seiner aufgrund des Verlustes seines Arbeitsplatzes prekären Finanzlage die bestimmten Tatsachen ableiten, die die Annahme von Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO begründen. Es ist konkret zu befürchten, er werde auf freiem Fuss ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens zur Geldbeschaffung neuerlich Vermögensdelikte mit schweren Folgen bzw mit nicht bloss leichten Folgen begehen, wie sie ihm nun in wiederholten Angriffen zur Last gelegt werden.
Soweit das Beschwerdegericht die Tatbegehungsgefahr im Wesentlichen damit verneinte, dass der Beschuldigte nunmehr seine Funktion als Vizedirektor der G AG nicht mehr innehabe, in welcher er die hier massgeblichen strafbaren Handlungen begangen habe, lässt es einerseits ausser Acht, dass dem Beschuldigten nach der dringenden Verdachtslage auch Betrugshandlungen gegenüber der Generali Versicherung, die er nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Bank begangen hat, zur Last liegen und übersieht andererseits, dass der bezeichnete Haftgrund nicht die Wiederholung oder Fortsetzung gerade der gegenständlichen Taten bedingt, sondern die Annahme der Gefahr der Begehung jeglicher gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter Delikte - hier von Vermögensdelikten - mit schweren bzw nicht bloss leichten Folgen genügt (öOGH 12 Os 98/15a, 15 Os 73/06h; RIS-Justiz RS0113445).
Auch der Umstand, dass der Beschuldigte nach wie vor wirtschaftlich Berechtigter einer Off-Shore Gesellschaft ist, eine Verbindung zu einer weiteren Off-Shore Gesellschaft besteht, und nach seinen eigenen Angaben bei der Polizei ON 13 eine Arbeit bei einem Kunden in der Vermögensverwaltung in Aussicht hat, zeigt deutlich, dass eine Minderung der Tatbegehungsgefahr aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden kann. Davon, dass dem Beschuldigten "alle Kanäle abgeschnitten" wären, kann keine Rede sein. Eine Minderung der Tatbegehungsgefahr durch geänderte Verhältnisse, die sich bloss als Folge der nunmehrigen Haftsituation ergibt, kann zudem nicht eintreten (Nimmervoll, aaO E 184). Seine Neigung, sich seinen luxuriösen Lebensstil über viele Jahre hinweg durch Vermögensdelikte zu finanzieren, lässt viel mehr befürchten, dass er ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens und trotz des durch die bisherige Untersuchungshaft verspürten Freiheitsentzuges weiterhin Vermögensdelikte begehen wird.
Die oben dargelegten Haftgründe sind als derart intensiv einzuschätzen, dass gelindere Mittel den Zweck der Untersuchungshaft zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht substituieren können. Die Frage einer Kaution stellt sich nicht, da diese gemäss § 138 Abs 1 StPO nur im Falle der ausschliesslichen Annahme von Fluchtgefahr zumindest theoretisch in Betracht käme.
Die Fortsetzung der Untersuchungshaft steht auch weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Falle verdachtskonformer Verurteilung ausgehend von einem Strafrahmen von 1 bis zu 10 Jahren zu erwartenden Strafe ausser Verhältnis.
Somit war der Revisionsbeschwerde Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden. Die Haftfrist beträgt zwei Monate und beginnt ab der Entscheidung des Obergerichtes zu laufen. Da der 27.08.2017 ein Sonntag ist, ist nach den Regeln des § 6 Abs 2 StPO der nächste Werktag, somit der 28.08.2017 als letzter Tag der Haftfrist anzusehen (Kirchbacher/Rami, aaO, § 175, Rz 4).
Da der Beschuldigte mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.06.2017 (ON 52) erfolglos geblieben ist, war er auch zum Kostenersatz zu verpflichten (§ 307 StPO). Damit hat er dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1'500.00 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen. Die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde hat er selbst zu tragen.