Mit der Erklärung, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen, um Ersatz für seinen entstandenen Schaden zu erhalten, wird der in seinen Rechten Verletzte zum Privatbeteiligten. Eine formelle Zulassung des Privatbeteiligten ist im Gesetz nicht vorgesehen und damit gibt es auch kein „Anschlussverfahren“. Eine Person ist bis zur Rechtskraft einer allfälligen Zurückweisung seines Anschlusserklärens als Privatbeteiligter zu behandeln.
Durch die Zulassung eines Privatbeteiligten entstehen für den Angeklagten bzw für den Verdächtigen keine Nachteile, auch wenn sich die Parteirolle des Privatbeteiligten bei Einschreiten des Staatsanwaltes als die eines Gehilfen des öffentlichen Anklägers auswirkt.
Der Privatbeteiligte ist Verfahrenspartei; sein Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und stellt eine wesentliche Grundvoraussetzung dar, damit er seinen Standpunkt im Verfahren adäquat vertreten kann.
Auch zugunsten des Privatbeteiligten gelten das prozessuale Fairnessgebot und das Gebot der Entscheidung durch das Gericht in angemessener Frist.
Die generelle vorgängige Anhörung des Verdächtigen/Beschuldigten bzw anderer Verfahrensbeteiligter zu Akteneinsichtsanträgen des Privatbeteiligten kann zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen oder gar zu einer faktischen Nichtgewährung führen und steht damit auch im Spannungsfeld zur Rechtstellung des Privatbeteiligten, der ebenfalls Träger des Grundrechtes des rechtlichen Gehörs ist. Eine aus dem Gesetz abzuleitende Notwendigkeit für eine derartige – auch nicht verhältnismässige – Vorgangsweise ist nicht erkennbar.
11 UR. 2017.176
OGH. 2018.68
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Beatrix Walser in der
Strafsache
gegen 1. A 2.: B Investment SA, 3.: E Establishment, c/o C diese vertreten durch D , 4.: U.T., wegen §§ 156 Abs 1 und 2, 162 Abs 1 und 2, 165 Abs 1-3 (teils in Verbindung mit § 74a Abs 1) StGB über die Revisionsbeschwerde (ON 204) der 1. E Establishment, c/o C, 2. F Establishment, c/o C und 3. C, alle vertreten durch D, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.04.2018 (ON 188), womit der Beschwerde der G vom 20.11.2014 (ON 64) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.10.2017 (ON 61) Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert wurde, dass G als Privatbeteiligte zugelassen und ihr Einsicht in die ON 1 bis 61 gewährt wird, nach Anhörung der G, vertreten durch H, in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Die Revisionsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zulassung der G als Privatbeteiligte betrifft, z u r ü c k g e w i e s e n.
Im Übrigen wird der Revisionsbeschwerde k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführerinnen sind gemäss § 307 StPO schuldig, binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand
der Revisionsbeschwerdegegnerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter H, die insgesamt mit CHF 2.576,70 bestimmten Kosten ihrer Gegenäusserung vom 07.06.2019 (ON 223) zu ersetzen;
dem Land Liechtenstein die mit CHF 1.000,00 bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Revisionsbeschwerdegegnerin in Höhe von CHF 386,50 wird abgewiesen.
Die Revisionsbeschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Revisionsbeschwerde selbst zu tragen.
Beim Fürstlichen Landgericht werden gegen 1. A, 2. B Investment SA, 3. E Establishment und 4. U.T. Vorerhebungen wegen des Verdachtes des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs 1 und 2 StGB sowie der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB (hinsichtlich der Verdächtigen zu 2. und 3. auch nach § 74a Abs 1 StGB) geführt. Bereits in ihrer Strafanzeige (ON 2) erklärte G, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte gegen die Angezeigten (1. A und 2. B Investment SA) anzuschliessen. Am 15.09.2017 und am 26.10.2017 stellte sie jeweils einen Antrag auf Akteneinsicht (ON 28 und 58). Die 1. E Establishment, 2. FEstablishment und 3. C beantragten mit Schriftsatz ihrer gemeinsamen Rechtsvertreter vom 06.10.2017 (ON 50), die Anträge der G zurückzuweisen, in eventu ihren Antrag auf Akteneinsicht abzuweisen.
Mit Beschluss vom 30.10.2017 (ON 61) entschied das Fürstliche Landgericht wie folgt:
zurückgewiesen.
abgewiesen.
bewilligt.
Im Wesentlichen enthielt die Entscheidung des Erstgerichtes folgende Begründung:
I. "Zum Anschluss der Anzeigerin als Privatbeteiligte
Rechtsgrundlage für den Anschluss als Privatbeteiligter ist die Bestimmung des § 32 StPO. Danach kann sich jeder, der durch ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten verletzt wurde, mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen dem Strafverfahren bis zu Beginn der Schlussverhandlung anschliessen. Dadurch wird er Privatbeteiligter. Für die Zulassung einer Person als Privatbeteiligter genügt an sich die Behauptung, durch eine strafbare Handlung einen Vermögensnachteil erlitten zu haben (Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht, StPO, RZ 58 zu § 47 öStPO). Der Betreffende, der als Privatbeteiligter im Strafverfahren zugelassen werden will, muss jedoch Ansprüche behaupten, die ihrer Art nach auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden können. Es muss sich also um privatrechtliche Ansprüche handeln. Darüber hinaus ist es notwendig, dass sich aus der Behauptung einen privatrechtlichen Schaden erlitten zu haben, ein vernünftiger schlüssiger Zusammenhang zwischen Straftat und Anspruch ableiten lässt (LSK 1977/234; SST 5-234; SST 5-28, 6-136; RZ 1960, 139, vgl. LES 2003.186).
Die Anzeigerin begründet ihren Privatbeteiligtenanschluss in ON 2 dahingehend, dass ihr in England ein vollstreckbarer Anspruch aus dem Titel der ehelichen Güteraufteilung in der Höhe von GBP 350 Mio sowie der Herausgabe einer Kunstwerksammlung im Wert von GBP 89 Mio zustehe. Durch die Vereitelungsmassnahmen habe die Anzeigerin zumindest einen Schaden erlitten, der daraus resultiere, dass sie die Kosten für die gerichtlichen Massnahmen in Liechtenstein tragen musste, die in Anbetracht der bereits notwendigen Schritte jedenfalls über CHF 50'000.00 liegen würden. Ein allenfalls darüber hinausgehender Vermögensschaden, der daraus resultiere, dass die gerichtlich festgestellten Ansprüche der Anzeigerin nicht oder zumindest nicht vollständig erfüllt seien, sei derzeit noch nicht abschliessend bezifferbar, stehe aber jedenfalls im Raum.
Die Anzeigerin stützt damit ihren zivilrechtlichen Anspruch auf die erwähnten englischen Urteile. Diese wurden aber vom Liechtensteinischen Staatsgerichtshof zu StGH 2017.17 betreffend der Frage, ob die englischen Urteile einen gültigen Rechtsöffnungstitel darstellen und zu StGH 2017.48 zur Frage, ob die erwähnten englischen Urteile Grundlage zur Anspruchsbescheinigung für eine einstweilige Verfügung (Sicherungsbot oder Amtsbefehl) sein können, dahingehend beantwortet, dass die erwähnten englischen Urteile nicht mit liechtensteinischen Grundwerten in Einklang zu bringen sind und daher ordre public-widrig gemäss Art 6 IPRG sind.
Die beiden StGH-Entscheidungen beziehen sich auf E und F, wobei der Staatsgerichtshof in StGH 2017.17, Seite 20, darauf hinweist, dass die Argumentation nicht zu überzeugen vermöge, wonach E und F ja das alter ego des Erstverdächtigen sei und diese deshalb faktisch doch vom Verfahren gewusst hätten, da ein solcher Durchgriff erst das materielle Ergebnis eines formgerecht durchgeführten Gerichtsverfahrens sein könne. Dass sich die StGH-Entscheidungen nur auf die betroffenen E und F beziehen, schadet hier trotzdem nicht, weil die Anzeigerin selbst nicht behauptete, dass der Erstverdächtige die vermeintlichen Vermögenswerte selbst hielt und übertrug, sondern es besteht der Vorwurf, dass der Erstverdächtige die Vermögenswerte durch die Verdächtige zu 2., die ihm zuzurechnen sei, habe wegschaffen lassen. Die erwähnten englischen Gerichte bezogen sich in ihren Entscheidungen auch auf die Verdächtige zu 2. womit die Urteilswirkungen auch diese trafen. Wenn nun der Liechtensteinische Staatsgerichtshof die englischen Gerichtsurteile als ordre public-widrig konstatiert, trifft dies auch auf die Gestaltungswirkung der Urteile auf die Verdächtige zu 2. zu und damit nicht nur in Bezug auf E und F.
Da die Anzeigerin ihren Anspruch auf die inzwischen durch den Liechtensteinischen StGH ordre-public widrigen englischen Gerichtsurteile stützt, wo davon ausgegangen wird, dass der Erstverdächtige die fraglichen Vermögenswerte durch die Verdächtige zu 2. habe wegschaffen lassen, kommt es damit auch nicht auf eine Vollstreckbarkeit gegen den Verdächtigen zu 1. an.
Ordre public-widrige ausländische Entscheidungen können im Inland keiner - hier in Bezug auf eine in der Schweiz mögliche - Zwangsvollstreckung unterliegen, damit kann auch kein Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB vorliegen, weil gar keine Vereitelung eines ordre public widrigen Urteils Grundlage für eine Zwangsvollstreckung sein kann. Es fehlt damit an der Anspruchsgrundlage für den angeblich vereitelten Anspruch. Dasselbe gilt in Bezug auf den Tatbestand des Verbrechens des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs 1 und 2 StGB, weil niemand Schuldner auf Basis von ordre public-widrigen, ausländischen Urteilen sein kann. Auch hier fehlt es an der Anspruchsgrundlage.
Aber auch materiell-rechtlich betrachtet fehlt es bereits am Anspruch selbst. Die Anzeigerin müsste Ansprüche für ihre Privatbeteiligtenstellung behaupten, die ihrer Art nach auf dem Zivilrechtswege geltend gemacht werden können. Basierend auf den Feststellungen des Staatsgerichtshofes ist aber davon auszugehen, dass die englischen Entscheidungen keine Bescheinigungsgrundlage für die Zwecke eines Provisorialverfahrens sein können und damit kann die Anzeigerin auch ihre Ansprüche nicht auf die englischen Urteile stützen. Für die Kausalität zwischen Straftat und (privatrechtlichem) Anspruch müsste - wie erwähnt - die Vollstreckbarkeit gegeben sein, was aber aufgrund Verstosses der englischen Entscheidungen gegen den ordre public-Vorbehalt gerade nicht der Fall ist.
So wie das Fürstliche Landgericht in seinem Beschluss vom 10.08.2017, ON 14, an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts gebunden war, so ist es nunmehr an jene des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes gebunden, soweit diese Entscheidungen Einfluss auf das gegenständliche Verfahren haben. Wenn das Fürstliche Obergericht noch im Beschluss vom 08.08.2017 (ON 13) davon ausgeht, dass jedenfalls der Tatbestand des § 156 Abs 1 und 2 vorliegt, zumindest jedenfalls der strafbare Versuch, so ist dies nach Vorliegen der erwähnten StGH-Entscheidungen zumindest zu hinterfragen. Der Erstverdächtige kann nicht Schuldner der Anzeigerin sein, da diese auf Basis ordre public-widriger englischer Gerichtsurteile auch nicht Gläubigerin basierend auf gerade jenen Urteilen sein kann. Der Anzeigerin mangelt es daher an der Gläubigerstellung und zwar in Bezug auf beide relevanten Tatbestände der §§ 162 und 156 StGB. Jedenfalls fehlt es aber an der Vollstreckbarkeit in der Schweiz und damit in weiterer Folge auch an einem Verhalten, dass einen zivilrechtlichen Anspruch bzw. einen zivilrechtlichen Schaden, der die Anzeigerin zur Privatbeteiligten machen würde.
Die aufgetragene Stellungnahme der G (ON 59) ist in Anbetracht der StGH-Entscheidungen unbehelflich, weil diese den erwähnten englischen Urteilen die Vollstreckbarkeit aufgrund ordre-public Verstosses absprachen, womit die Argumentation in ON 59, weshalb diese doch vollstreckbar sind (u.a. weil Art. 34 Nr. 2 LugÜ, nach Gesetzesänderung, zu beachten sei, J-ische bzw. englische Zustellvorschriften zur Anwendung gelangen würden und J kein Vertragsstaat des Haager Zustellübereinkommens 65 sei und eine Ersatzzustellung per Fax bzw. Mail an den Verdächtigen zu 1. stattgefunden habe) keine Beachtung zukommen kann. Der Vollständigkeit halber wird auf den dort aufgeworfenen Vorwurf von rechtsmissbräuchlichem Verhalten bezüglich dem Verdächtigen zu 1. und 2. insoweit eingegangen, als dass gerade die Frage des rechtlichen Gehörs (insb. Verteidigungsmöglichkeiten) jene Frage ist, die der StGH mit den erwähnten Entscheidungen klärte.
Hingewiesen wird, dass eine Beschwerde vom 11.09.2017 (ON 25) von E und F sowie C gegen den Beschluss ON 14 beim Fürstlichen Obergericht behängt, wo die erwähnten StGH-Entscheide ebenfalls vorgelegt wurden und in der Hauptsache - d.h. nicht im Rahmen der Akteneinsicht bzw. Privatbeteiligtenstellung - die Frage zu klären sein wird, ob und welchen Einfluss diese Entscheide auf das gegenständliche Verfahren haben bzw. ob überhaupt noch von einem materiell-rechtlichen Anspruch ausgegangen werden kann. Weiters wird zu klären sein, ob für § 162 StGB das LugÜ von Relevanz ist.
Jedenfalls ist der Anschluss der Privatbeteiligten bis zum rechtskräftigen Entscheid der Oberinstanzen in der Hauptsache zurückzuweisen, weil die Anschlusserklärung als Privatbeteiligte aus den genannten Gründen unberechtigt ist. Konsequenterweise gilt dies auch für den Anspruch der Privatbeteiligten auf Akteneinsicht, wie sogleich ausgeführt wird.
II. Zum Akteneinsichtsantrag der Anzeigerin als Privatbeteiligte
Der Akteneinsichtsantrag der Anzeigerin als Privatbeteiligte ist in erster Linie aufgrund derselben Begründung wie in Ziffer I abzuweisen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Privatbeteiligter Akteneinsicht erhalte, soweit seine Interessen betroffen sind (§ 32 Abs 1 Z 2 StPO), d.h. nur soweit, als dies der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seiner zivilrechtlichen Interessen notwendig ist. Es muss daher Kausalität zwischen Akteneinsicht und der behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten existieren (OGH vom 04.11.2016 zu 11 UR 2015.175).
Wie bereits unter I. erwähnt ist der Anzeigerin in Anbetracht der Urteile des Staatsgerichtshofes die Gläubigereigenschaft abzusprechen, weil diese keine Gläubigerin auf Basis ordre public-widriger ausländischer englischer Gerichtsurteile sein kann. Damit kann aber die Anzeigerin auch nicht in ihren Interessen betroffen sein. Es fehlt damit in weiterer Folge auch an der Kausalität zwischen dem hier nicht vorhandenen zivilrechtlichen Anspruch weil eben basierend auf ordre public-widrigen Entscheidungen kein Anspruch begründet werden kann.
Der Vollständigkeit halber wird zur Beschwer der Betroffenen E und F hingewiesen, dass diese auch in Bezug auf die Aktenstücke ON 9, 13 und 30 beschwert sind, weil diese allesamt die angeordneten Zwangsmassnahmen betreffen. Selbstredend gilt dies auch für den eigenen Akteneinsichtsantrag ON 20.
III. Zur Akteneinsicht der Anzeigerin nach § 39 StPO
Da der Antrag auf Akteneinsicht der Anzeigerin auf Basis von § 32 StPO wie unter Ziff. II besehen der Zurückweisung zu verfallen hat, ist der Vollständigkeit halber ihr Antrag im Hinblick auf § 39 StPO zu prüfen.
Gemäss § 39 Abs 1 StPO kann das Gericht im Falle begründeten rechtlichen Interesses auch ausser den in der StPO besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die strafgerichtlichen Akten gewähren und der Ausfolgung von Abschriften (Ablichtung) zustimmen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen gegenüber stehen.
§ 39 StPO regelt damit die Akteneinsicht Dritter. Die Einsichtnahme von Dritten in einem Strafakt stellt nun aber durchaus keinen leichten Eingriff in die Privatsphäre der Verdächtigen dar. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist von einem Grundrechtseingriff im Grundsatz eine umso klarere gesetzliche Grundlage erforderlich, je schwerer dieser Eingriff ist (vgl. StGH 2015/36). Andererseits handelt es sich bei § 39 Abs 1 StPO um einen Auffangtatbestand, der sich nur schwer präzisierend regeln lässt. Umso wichtiger ist vor diesem Hintergrund jedenfalls die sorgfältige Handhabung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, den der Gesetzgeber mit der Pflicht zur Abwägung der sich entgegen stehenden Interessen auch ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut einfliessen liess (vgl. StGH 2015/36). Entsprechend sind auch relativ hohe Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über Akteneinsichtsanträge Dritter zu stellen, dh. die Abwägung der verschiedenen Interessen hat in transparenter und nachvollziehbarer Weise zu erfolgen.
Das begründete Interesse ist dabei vom Antragsteller stets glaubwürdig darzutun und bedarf - insb. hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Behauptungen - einer strengen Prüfung (Kroschel in Schmölzel/Mühlbacher StPO Praxis, 2013 N4 zu § 77 StPO). Beim begründeten rechtlichen Interesse muss es sich jedenfalls um eines handeln, dass über ein bloss wirtschaftliches Interesse - oder über Interessen über privater oder öffentlicher Information, der Pietät, des Anstandes oder der Ethik - hinausreicht (Oshidari in Fuchs/Ratz, WK StPO § 77 N2, vgl. auch RIS-Justiz RS 0079198).
Wie bereits unter I. erwähnt, leitet die Anzeigerin ihre Ansprüche aus den erwähnten englischen Urteilen (Judgement 1, Judgement 2 und die Financial Remidy Order) ab. Diese sind, wie der Liechtensteinische Staatsgerichtshof zu StGH 2017.17 und 2017.48 feststellte, jedoch ordre public-widrig. Es fehlt damit an der Anspruchsgrundlage für den von der Anzeigerin geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch. Laut dem StGH taugen die erwähnten Entscheidungen nicht als Bescheinigungsgrundlage für die Zwecke eines Provisorialverfahrens, weshalb diese auch nicht - in der Schweiz - vollstreckt werden können. Das - im Übrigen rein wirtschaftliche Interesse - der Anzeigerin kann sich daher denklogisch nicht auf die erwähnten englischen Entscheidungen stützen, weil diese in der Schweiz nicht vollstreckt werden können bzw. damit auch keinen Vollstreckungstitel darstellen. Das unter Ziffer 1. Gesagte muss daher konsequenterweise auch für den Akteneinsichtsantrag der Anzeigerin basierend auf § 39 StPO gelten. Das rechtliche Interesse nach § 39 StPO gründet sich nämlich auch auf die erwähnten englischen Entscheidungen.
Aus diesen Gründen war G basierend auf § 39 StPO auch nur Akteneinsicht in die durch ihre Rechtsvertretung samt Beilagen vorgelegten Schriftstücke zu geben sowie in die Schreiben der Gewährung des rechtlichen Gehörs (ON 36, 37, 38) an die Verdächtigen und Betroffenen in Bezug auf ihren Antrag auf Akteneinsicht ON 51."
Gegen diesen Beschluss erhob G durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde, mit der sie beantragte, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer vollständigen Antragsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit Beschluss vom 06.02.2018 (ON 101) traf das Fürstliche Obergericht folgende Entscheidung:
"Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.10.2017 (ON 61) wird aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, nach Anhörung der Verdächtigen neuerlich über das Anschlusserklären und den Akteneinsichtsantrag der G zu entscheiden.
Mit dem Vollzug dieses Auftrages ist erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses vorzugehen.
G wird mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen."
Im Wesentlichen führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"Aus Anlass der Beschwerde war amtswegig nach § 243 Abs. 5 2. Satz StPO vorzugehen:
7.1 Gemäss § 243 Abs. 5 2. Satz StPO ist das Beschwerdegericht berechtigt die Beseitigung vorgekommener Gebrechen des Verfahrens zum Vorteil des Beschuldigten auch dann anzuordnen, wenn die Beschwerde gegen dieselben nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen wurde. Diese mit § 114 Abs. 4 2. Halbsatz öStPO alt wortwörtlich übereinstimmende Bestimmung ermöglicht es, zu Gunsten von Beschuldigten (Verdächtigen) die Beseitigung von wahrgenommenen Verfahrensfehlern anzuordnen, auch wenn eine Beschwerde (hier: von den Verdächtigen) nicht ergriffen wurde bzw. (wie hier: mangels Kenntnis von Verfahren bzw. mangels Beschwer) gar nicht ergriffen werden hätte können. Die amtswegige Beseitigung von Gebrechen kann auch - wie hier - dazu führen, dass Beschlüsse aufgehoben werden (Tipold in WK StPO [31. Lieferung] § 114 Rz 29 und 30).
7.2 Gemäss § 32 Abs. 1 StPO kann jeder durch ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte bis zum Beginn der Schlussverhandlung erklären, sich seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen, wobei die Erklärung vom Gericht etwa dann zurückzuweisen ist, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist. Nach Abs. 2 Z 2 leg. cit. kann der Privatbeteiligte - soweit seine Interessen betroffen sind - in die Akten schon während der Untersuchung (während der Vorerhebungen) Einsicht nehmen, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen. Nach § 39 Abs. 1 StPO kann das Gericht hinwieder ausser den in der StPO besonders bezeichneten Fällen Dritten Einsicht in strafgerichtlichen Akten gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interesse entgegenstehen.
7.3 Diese Bestimmungen werden vom Obergericht in ständiger Rechtsprechung - grundrechtskonform, nämlich im Sinne der (strengen) Gehörsjudikatur des StGH - dahingehend ausgelegt, dass Anschlusserklären und Akteneinsichtsanträge dem Verdächtigen (Beschuldigten) zuzustellen sind, damit sich dieser zum Anschlusserklären bzw. zum Akteneinsichtsantrag äussern kann. Denn nur so werden Verdächtige (Beschuldigte) in die Lage versetzt, die Berechtigung zur Anschlusserklärung zu bestreiten (Korn/Zöchbauer in WK StPO [54. Lieferung] § 47 Rz 33) bzw. vor Gewährung von Akteneinsicht allfällige "besondere Gründe" (§ 32 Abs. 2 Z 2 StPO) bzw. "überwiegende private Interessen" (§ 39 Abs. 1 StPO) geltend zu machen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör, der für Verdächtige gemäss Art. 6 EMRK auch im Vorverfahren (wenn auch nicht uneingeschränkt) gilt, umfasst als Teilgehalt das Recht auf Orientierung über den Verfahrensgang und den Verfahrensgegenstand, somit auch das Recht, über alle Aktenbestandteile unterrichtet zu werden, damit dazu Stellung genommen werden kann, und als weiteren Teilgehalt das Recht auf Anhörung und auf Stellungnahme, etwa um den Standpunkt der Gegenpartei oder dritter Personen zu widerlegen (zu alldem unter Hinweis auf die Judikatur des StGH: H. Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Kley/Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, 565 [Rz 10, 14 und 17]).
7.4 Durch die Abgabe eines Anschlusserklärens wird die Privatbeteiligtenstellung (und damit auch die Stellung als Prozesspartei) erworben, was mit prozessualen Rechten, so u.a. dem Akteneinsichtsrecht (§ 32 Abs. 2 Z 2 StPO), einhergeht. Ebenso erwirbt der Dritte mit Bewilligung der Akteneinsicht (§ 39 Abs. 1 StPO) eben dieses Recht. Es ist evident, dass der Erwerb der prozessualen Stellung als Privatbeteiligter samt dem damit verbundenen Recht auf Akteneinsicht bzw. die blosse Bewilligung von Akteneinsicht die prozessuale Stellung eines Beschuldigten unmittelbar tangiert, sodass dieser die Möglichkeit haben muss, sich zuvor angemessen zu äussern. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es dem Fürstlichen Obergericht selbstverständlich bekannt ist, dass zum Erwerb der Stellung als Privatbeteiligter gemeinhin kein "Zulassungsbeschluss" verlangt wird (Korn/Zöchbauer aaO), dass jedoch - grundrechtskonform - dem Verdächtigen (Beschuldigten) die Gelegenheit zur Äusserung zum Anschlusserklären (und auch zum Akteneinsichtsantrag) einzuräumen ist, um ihn in die Lage zu versetzen, seine prozessualen Rechte (hier: Antrag, das Anschlusserklären nicht zuzulassen; Antrag, keine Akteneinsicht zu gewähren) wirksam wahrzunehmen. Widrigenfalls könnte sich ein Verdächtiger (Beschuldigter) nicht effektiv gegen die Zulassung von Privatbeteiligten bzw. die Gewährung von Akteneinsicht zur Wehr setzen, wäre denn dann nämlich schon (was hier besonders ins Gewicht fällt) Akteneinsicht gewährt. Dem Fürstlichen Obergericht ist selbstverständlich auch bekannt, dass Anschlusserklären nur dann zurückzuweisen sind, wenn sie offensichtlich unberechtigt (oder verspätet) sind (§ 32 Abs. 1 letzter Satz StPO), was jedoch nichts daran ändert, dass ein Verdächtiger die Möglichkeit haben muss, sich dazu vorgängig zu äussern.
7.5 Im vorliegenden Fall wurden an die Verdächtigen, die ihren (Wohn-) Sitz in I bzw. J haben, die massgeblichen Schriftstücke im direkten Postweg versandt. Dies wäre nur dann unzulässig, wenn es sich dabei um die Vornahme einer prozesserheblichen Massnahme hoheitsrechtlichen Charakters im Ausland handeln würde (öOGH 27.04.1978, 12 Os 70/78 = EvBl 1979/7; Martetschläger in WK StGB2 § 72 ARHG Rz 2), was im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben kann, da kein Nachweis über die erfolgte Zustellung eingelangt ist (Zweitverdächtige) bzw. die Zustellung nicht mit Sicherheit nachgewiesen ist (Erstverdächtiger). Eine Zustellung ohne Zustellnachweis hinwieder, wie sie in § 37 Abs. 1 StPO vorgesehen ist, kann nach Art. 2 Abs. 1 lit. c ZustG, auf den § 36 Abs. 1 StPO u.a. verweist, nur bei Abgabestellen im Inland Anwendung finden (vgl. Art. 29 Abs. 1 ZustG), sodass die Zustellfiktion des Art. 29 Abs. 2 ZustG bei im Ausland gelegenen Abgabestellen nicht greift - abgesehen davon wäre mit einer gesetzlichen Fiktion der Zustellung nach drei Tagen bei Übergabe der entsprechenden Postsendung an den Zustelldienst (hier: an die R AG) wohl dem vom StGH hoch gehaltenen Anspruch auf rechtliches Gehör mit Sicherheit nicht Genüge getan. Da auch die sonst für Zustellungen ins (entfernte) Ausland möglichen (beschleunigenden) Instrumentarien des ZustG in Bezug auf Verdächtige (Beschuldigte) gemäss § 36 Abs. 2 StPO ausdrücklich ausgeschlossen sind (insbesondere sind dies die Art. 12 und 28 ZustG), hat die Anhörung, auch wenn keine prozesserhebliche Massnahme hoheitsrechtlichen Charakters vorliegen würde (aber kein bzw. kein ausreichender Zustellnachweis einlangt), durch Zustellung im Rechtshilfeweg (verbunden mit den damit eingehenden Verfahrensverzögerungen und -erschwernissen (Rechtshilfeersuchen, Übersetzungspflicht, Dauer) zu erfolgen. Gegebenenfalls wäre es Sache des Gesetzgebers, auch für Inlandsstrafverfahren eine dem Art. 58b Abs. 1 RHG vergleichbare Bestimmung zu schaffen, um ungebührliche Verfahrensverzögerungen und -erschwernisse hintanzuhalten.
Hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang auf die beachtlichen und fundierten Ausführungen von Schmidle (Das rechtliche Gehör des Verdächtigen hinsichtlich der Akteneinsicht des Privatbeteiligten, LJZ 2017, 99), der eine Abwägung der Gewährung des Gehörs mit den Interessen des Opfers (als Privatbeteiligter zugelassen zu werden und Akteneinsicht zu erhalten) sowie mit dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung fordert und ebenfalls dafür plädiert, für Fälle wie hier gesetzgeberische Vorsorge zu treffen.
7.6 Wie dem auch immer sei: Die beiden Verdächtigen wurden in ihrem Recht auf rechtliches Gehör beschnitten, was vom Beschwerdegericht gemäss § 243 Abs. 5 2. Satz StPO aus Anlass der Beschwerde von G aufzugreifen war und die Kassierung des erstinstanzlichen Beschlusses und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung nach Anhörung der beiden Verdächtigen zur Folge hatte.
7.7 Die Heilung der Gehörsverletzung durch Zustellung der entsprechenden Schriftstücke im Rechtshilfeweg an die Verdächtigen durch das Beschwerdegericht ist angesichts der nunmehrigen (strengen) Judikatur des StGH ausgeschlossen (und zwar auch dann, wenn man bedenkt, dass es sich hier um ein Mehrparteienverfahren handelt). So entschied der StGH unlängst, nämlich mit Urteil vom 04.12.2017, StGH 2017/95, wie folgt: Es ging um einen blossen Antrag eines Verfahrenshelfers, seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Land gemäss Art. 31 RAG zu bestimmen. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft nahm zum Antrag des Verfahrenshelfers nicht in tatsächlicher, sondern bloss in rechtlicher Hinsicht Stellung, indem sie insbesondere ausführte, dass Kommissionen zum Landesgefängnis nicht nach TP7 zu honorieren seien, sondern vom Einheitssatz umfasst wären. Diese Stellungnahme wurde dem Verfahrenshelfer nicht zugestellt, sondern es wurde vom Erstgericht - in Entsprechung dieser Stellungnahme - der Vergütungsanspruch des Verfahrenshelfers entsprechend niedriger festgelegt. Dem sich nur wegen dieser Honorierungsfrage beim Obergericht beschwerende Verfahrenshelfer wurde nicht Recht gegeben. Von einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung wurde vom Fürstlichen Obergericht abgesehen, da es einem sinnentleerten Formalismus gleichkommen würde, die Kostensache zurückzuverweisen, da die Staatsanwaltschaft ohnedies lediglich eine Rechtsansicht geäussert habe. Der StGH gab einer dagegen erhobenen Individualbeschwerde jedoch Folge und führte aus, dass es einer Überschätzung und Überforderung der Gerichtsinstanzen gleichkomme, wenn man glaube, dass diese für eine fundierte Rechtsfindung von vorneherein auf die argumentative Unterstützung einer betroffenen Partei verzichten könnten. Das rechtliche Gehör diene sehr wohl auch dazu, dass sich alle Verfahrensparteien nicht nur zur Sachverhalts-, sondern auch zu Rechtsfragen äussern könnten, was sich auch aus der EGMR-Rechtsprechung zum Gehörsanspruch bzw. zum Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art 6 EMRK ergebe. Das Obergericht hatte im zweiten Rechtsgang den erstgerichtlichen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, nach Gehörsgewährung neuerlich zu entscheiden.
Legt man diese ausgesprochen strenge Rechtsprechung des StGH auf den gegenständlichen Sachverhalt um, so ersieht man, dass kein Weg daran vorbeiführt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, um den Verdächtigen die Gelegenheit einräumen, wirksam, d.h. schon in erster Instanz, zu den Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Eine Heilung ist im Mehrparteienverfahren zwar denkmöglich (H. Vogt aaO Rz 33), aber nur dann wenn überwiegend schutzwürdige Interessen Dritter vorliegen (StGH 2011/44 GE.2013, 20, Erw. 2.3), was hier schon deshalb nicht der Fall ist, da die einzigen für G zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ON 61 wirklich unbekannten Aktenstücke (nämlich diejenigen Unterlagen, auf welche sich die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bezog - vgl. ON 72) laut Beschluss des Präsidenten des StGH ON 99 vorerst nicht entsiegelt und damit ohnedies nicht angesehen werden dürfen. Damit stellt es für die Genannte keinen Nachteil dar, wenn die Gehörsgewährung und neuerliche Entscheidung durch die Erstinstanz erfolgt.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch zur vergleichbaren Bestimmung betreffend Akteneinsicht im Zivilprozess (dort: § 219 ZPO) die Auffassung vertreten wird, dass vor Gewährung der Akteneinsicht an Dritte die Verfahrensparteien zu hören sind, damit deren datenschutzrechtliche Interessen gewahrt werden können und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Interessen des Dritten zu widerlegen (Rassi in Fasching/Konecny3 § 219 Rz 77), und auch für die dem Privatbeteiligtenanschluss vergleichbare Nebenintervention vertreten wird, dass Akteneinsicht erst nach rechtskräftiger Bewilligung der Nebenintervention zu gewähren ist (Rassi aaO Rz 32).
7.8 Angesichts der mit der vorgängigen Gewährung von rechtlichem Gehör an Verdächtige verbundenen Verfahrensverzögerungen und -erschwernisse und angesichts des Umstandes, dass zu den hier erörterten Fragen noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, erscheint es sinnvoll, einen Rechtskraftvorbehalt zu setzen, um den Parteien die Anrufung des Höchstgerichtes zu ermöglichen.
Abschliessend: Die beiden Verdächtigen sind durch die gegenständliche Entscheidung, die ja in der Wahrnehmung von zu ihrem Nachteil geschehenen prozessualen Gebrechen ergeht, nicht beschwert. Zudem waren sie am (Anschluss-) Zurückweisungs- bzw. Akteneinsichtsverfahren noch nicht beteiligt, sodass ihnen diese Entscheidung auch nicht zuzustellen ist."
Gegen diesen Beschluss richtete sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, die in den Antrag mündete, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
Mit Beschluss vom 06.04.2018 gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück.
In der Begründung ging der Fürstliche Oberste Gerichtshof von folgenden Erwägungen aus:
"Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und aufgrund des vom Fürstlichen Obergericht gesetzten Rechtskraftvorbehaltes gemäss § 235 Abs 3 iVm § 244 StPO auch zulässig. Bereits mit dem Vorbringen zur Ungesetzlichkeit der Anwendung des § 243 Abs 5 zweiter Satz StPO durch das Beschwerdegericht kommt dem Rechtsmittel Berechtigung zu.
Gemäss § 243 Abs 5 zweiter Satz StPO ist das Beschwerdegericht berechtigt, die Beseitigung vorgekommener Gebrechen des Verfahrens zum Vorteil des Beschuldigten auch dann anzuordnen, wenn die Beschwerde gegen dieselben nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen wurde. Diese Norm entspricht zwar nicht wortwörtlich, jedoch sinngemäss seiner Rezeptionsvorlage, nämlich der Bestimmung des § 114 Abs 4 2. Halbsatz öStPO aF, welche das Beschwerdegericht zur Beseitigung von sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkenden Verfahrensfehlern ermächtigte und dadurch auch die Durchbrechung der Rechtskraft erstgerichtlicher Entscheidungen ermöglichte (Mayerhofer, öStPO, 5. Auflage, § 114 E 6 und 13; Tipold, WK-StPO, 31. Lfg. § 114 Rz 29f).
Soweit die Revisionsbeschwerdeführerin argumentiert, dass gegenständlich bereits ein Nachteil des Beschuldigten nicht zu erkennen sei, da die Privatbeteiligtenstellung ohnedies zurückgewiesen und der auf § 32 StPO gestützte Akteneinsichtsantrag abgewiesen worden sei, sodass auch bei Gewährung des rechtlichen Gehöres kein besseres Ergebnis für die Verdächtigen zu erzielen gewesen wäre, trifft dies in Bezug auf den erstgerichtlichen Beschluss - zumindest was Spruchpunkt 1 und 2 betrifft - zunächst zu. Es darf aber nicht übersehen werden, dass die Privatbeteiligte diese, zweifellos für die Verdächtigen günstig ausgefallene Entscheidung vollinhaltlich bekämpft hat. Bei meritorischer Erledigung des Rechtsmittels durch das Beschwerdegericht wäre es durchaus denkbar, dass es von Nachteil für die Verdächtigen sein könnte, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Möglichkeit hatten, ihren Rechtsstandpunkt bzw ihre Sicht des Sachverhaltes darzulegen. Nicht nur bereits bewirkte, sondern auch drohende Nachteile sind Anlass für eine amtswegige Beseitigung von Verfahrensfehlern (siehe dazu auch öOGH 11Os49/05y; LES 2007, 255). Ein Vorteil für die Verdächtigen wäre nur dann geradezu auszuschliessen, wenn Spruchpunkt 1 und/oder 2 der erstgerichtlichen Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen wären und die Aufhebung in Durchbrechung der (Teil)Rechtskraft erfolgt wäre. Soweit der Privatbeteiligten im Spruchpunkt 3 - allerdings gemäss § 39 StPO und auch lediglich in diejenigen Schriftstücke, die durch ihre Rechtsvertretung selbst vorgelegt wurden, sowie in die Schreiben des Landgerichtes an die Verdächtigen und Betroffenen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs - Akteneinsicht gewährt wurde, könnte allenfalls auch dies als für die Verdächtigen nachteilig anzusehen sein.
Ob die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Beschwerdegericht für die Verdächtigen letztlich zu ihrem Vorteil erfolgte, kann allerdings ohnehin dahingestellt bleiben, zumal die Revisionsbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, dass es sich bei A und der B Investment SA um Verdächtige und nicht um Beschuldigte handle, sodass bereits aus diesem Grund ein Vorgehen nach § 243 Abs 5 StPO gesetzlich nicht möglich sei, im Recht ist.
§ 23 Abs 1 StPO normiert, dass derjenige, den der Verdacht einer strafbaren Handlung trifft, als Beschuldigter erst dann angesehen werden kann, wenn gegen ihn Anklage oder Strafantrag oder der Antrag auf Einleitung der Untersuchung eingebracht worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er als Verdächtiger zu betrachten.
§ 23 Abs 3 StPO verweist darauf, dass die den Beschuldigten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie nicht als ihrer Natur nach auf die Untersuchung beschränkt erscheinen, auch auf den Angeklagten und auf denjenigen anzuwenden sind, der als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder als solcher zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen oder gegen den Zwang (§ 9 Abs 4 StPO) ausgeübt wird. Diese Bestimmung entspricht ihrer Rezeptionsvorlage, nämlich § 38 öStPO idF BGBl 1993/526 mit Ausnahme der durch LGBl 2012 Nr 26 hinzugefügten Passage: "... gegen den Zwang (§ 9 Abs 4) ausgeübt wird." Zur Auslegung dieser Norm ist daher auch die österreichische Rechtsprechung und Lehre heranzuziehen. So hat der österreichische Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu SSt 25/73 (EvBl 1955/38) ausgesprochen, dass die vom Staatsanwalt veranlassten Vorerhebungen, gleichgültig, ob sie durch den Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörden vorgenommen werden, kein formelles Verfahren darstellen und der Verdächtige vor seiner verantwortlichen Abhörung nach § 38 Abs 3 öStPO noch nicht Prozesspartei ist (siehe auch Achammer, WK-öStPO, 19.Lfg., § 38 Rz 6).
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig und wird damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die den Beschuldigten betreffenden Vorschriften der Strafprozessordnung nicht für jeden Verdächtigen gelten, sondern nur für denjenigen, bei welchem die in § 23 Abs 3 StPO genannten Voraussetzungen vorliegen. Dass dabei weder von einem "Redaktionsversehen" noch von einer planwidrigen Lücke auszugehen ist, hat der Gesetzgeber zuletzt dadurch zu erkennen gegeben, dass er sich in den Erläuterungen zu LGBl 2012/26 mit dem Beschuldigtenbegriff intensiv auseinandergesetzt und die Stellung des Beschuldigten - und damit die Beschuldigtenrechte - auch auf denjenigen Verdächtigen ausgedehnt hat, gegen den unmittelbar Zwang ausgeübt wurde. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass künftig auch "demjenigen die Beschuldigtenposition mit den damit verknüpften Rechten" zusteht, "der - wie in Abs 3 umschrieben - auch im Rahmen polizeilicher "Nachforschungen" im Sinne des § 10 oder staatsanwaltschaftlichen Vorerhebungen (vgl. §§ 21 und 21a) als einer Straftat verdächtig vernommen oder zu so einer Vernehmung vorgeladen oder vorgeführt oder festgenommen wurde, oder gegen den sonst Zwang ausgeübt wird" (BuA Nr. 64/2011, 36f). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Beschuldigtenrechte für alle Verdächtigen gelten sollten, wären diese Differenzierungen zwischen § 23 Abs 1 und Abs 3 StPO sinnentleert und nicht nachvollziehbar. Da Zweifel am Regelungsinhalt des § 23 StPO nicht bestehen und eine planwidrige Regelungslücke nicht anzunehmen ist, ist vom Gesetzeswortlaut auszugehen (RIS-Justiz RS0008868; LES 2014, 165; Nimmervoll, Das Strafverfahren, 2. Auflage, S. 3 Rz 14).
A und die B Investment SA sind zwar Verdächtige im Sinne des § 23 Abs 1 StPO, allerdings liegen bei ihnen nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 StPO vor, zumal sie bisher weder als Verdächtige vernommen, noch zu einer Vernehmung vorgeladen, noch in Verwahrung oder Haft genommen wurden und auch Zwangsmassnahmen unmittelbar gegen diese beiden Verdächtigen nicht ausgeübt wurden. Damit sind auch die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Vorschriften über die Beschuldigten auf sie nicht anzuwenden. Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Kontenedition) wurden gegenüber E und F Est. vorgenommen - von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wurden mittlerweile auch Vorerhebungen gegen die E Est. wegen des Verdachtes nach § 156 Abs 1 und 2 StGB sowie § 162 Abs 1 und 2 iVm § 74a StGB beantragt - , diesen jedoch sowohl der Privatbeteiligtenanschluss als auch der Antrag auf Akteneinsicht zur Äusserung zugestellt.
Auf andere Verfahrensbeteiligte als den Beschuldigten ist § 243 Abs 5 letzter Satz StPO nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht anzuwenden. Dies hat der Oberste Gerichtshof auch bereits in seiner Entscheidung vom 10.06.2011, veröffentlicht in LES 2011, 130 ausgesprochen, wobei ausdrücklich nur der Beschuldigte und - entgegen den Ausführungen der Betroffenen in ihrer Gegenäusserung - nicht der "strafrechtlich Verfolgte" genannt wurde.
Das Beschwerdegericht war daher nicht berechtigt, in Anwendung des § 243 Abs 5 zweiter Satz den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.10.2017 zur Anhörung der Verdächtigen A und B Investment SA aufzuheben. Der angefochtene Beschluss war bereits aufgrund dieses gesetzwidrigen Vorgehens aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde der G vom 20.11.2017 (ON 64) an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, ohne dass auf die weiteren Ausführungen in der Revisionsbeschwerde einzugehen war.
Die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens sind weitere Verfahrenskosten"
Mit Beschluss vom 24.04.2018 (ON 188) fasste das Fürstliche Obergericht im zweiten Rechtsgang folgenden Beschluss:
"In Stattgebung der Beschwerde der G wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass G als Privatbeteiligte zugelassen und ihr Einsicht in die ON 1-61 gewährt wird."
Zudem wurde dem Land Liechtenstein der Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. In der Begründung führte das Beschwerdegericht über die Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.10.2017 (ON 61) zunächst Folgendes aus:
"1. Der den gegen die Verdächtigen geführten Vorerhebungen zugrunde liegende Tatverdacht lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Erstverdächtige und die Anzeigerin sind miteinander seit 1993 verheiratet. Seit dem Jahre 2013 behängt vor britischen Gerichten ein Scheidungsverfahren. Eine Entscheidung in diesem Scheidungsverfahren wurde am 02.12.2015 verkündet und am 15.12.2016 schriftlich ausgefertigt. Ob der Scheidungspunkt an sich rechtskräftig erledigt ist, kann nicht festgestellt werden. Parallel zum Scheidungsverfahren wurden vor britischen Gerichten Verfahren betreffend die Aufteilung des ehelichen Vermögens geführt.
Der Erstverdächtige ist sehr reich. Er wird auf der "S"-Liste der reichsten Menschen der Welt mit einem Vermögen von rund USD *** geführt (***). Die Verdächtige zu 2. ist eine in J eingetragene Gesellschaft.
Nach britischem Recht, welches hier auf die eheliche Vermögensaufteilung anzuwenden ist, ist vorgesehen, dass im Falle einer Scheidung das "eheliche Eigentum" aufzuteilen ist, welches als das Produkt der gemeinsamen Bemühungen der Parteien während der Ehe definiert wird, und zwar grundsätzlich hälftig ("50 zu 50"), wovon jedoch auch abgewichen werden kann (Art. 23 bis 25 des Matrimonial Causes Act [EheG] von 1973; Fälle White/White, Miller/Miller, McFarlane/McFarlane und Charman/Charman [zitiert nach: Urteil des Richters Haddon-Cave, High Court of Justice, Familiengericht, vom 15.12.2016, Fall Nr. FD13D05340, Rz 21 bis 27).
Die Verdächtige zu 2. ist dem Verdächtigen zu 1. wirtschaftlich zuzurechnen und er beherrscht diese (dazu ausführlich weiter unten). Die Zweitverdächtige verfügte über eine Geschäftsverbindung zur K AG in Zürich. Von dort übertrug sie USD 650 Mio. auf ein Bankkonto bei der L Bank AG. Weiters übertrug sie in etwa Mitte November 2016 Kunstgegenstände, welche sich in Zürich befunden hatten und einen Wert von rund 112 Mio. USD darstellen, auf das E Establishment, wozu die Kunstwerke auch physisch nach Liechtenstein verbracht wurden, wo sie nunmehr beim M Establishment in *** verwahrt werden. Die Übertragung der rund USD 650 Mio. vom Konto der Zweitverdächtigen bei der K Bank AG in Zürich auf ein Konto bei der L Bank AG in Liechtenstein erfolgte in einem wenige Monate vor dem 15.12.2016 liegenden, nicht näher bestimmbaren Zeitraum. Wer nomineller Kontoinhaber betreffend diese nunmehr bei der L Bank AG befindlichen Vermögenswerte ist, ist nicht bekannt. Jedenfalls beherrscht der Erstverdächtige nach der Verdachtslage diese Vermögenswerte weiterhin.
Der Erstverdächtige veranlasste nach der Verdachtslage im Wege der ihm zuzurechnenden Zweitverdächtigen die Verschiebung der erwähnten Vermögenswerte (Kunstsammlung von *** nach ***; Guthaben von der K AG auf die L Bank AG in Vaduz), um dadurch Bestandteile seines Vermögens beiseite zu schaffen und dadurch zu bewirken, dass die Befriedigung der Ansprüche der Anzeigerin aus dem ehelichen Aufteilungsverfahren, welche mit mehreren GBP 100 Mio. bestehen, vereitelt oder zumindest geschmälert werden.
Nach der Verdachtslage ist der Erstverdächtige - so wie die grosse Mehrheit (aller Menschen) - allein schon durch Alltagsverbindlichkeiten (Mobiltelefonabo, Versicherungen etc.) Schuldner mehrerer Gläubiger und war es auch zum Zeitpunkt der Verschiebung der Vermögenswerte nach Liechtenstein.
Begründet wird die Verdachtslage wie folgt:
Dass der Erstverdächtige und die Anzeigerin verheiratet sind und ein Scheidungsverfahren vor britischen Gerichten behängt, in welchem schon (möglicherweise auch rechtskräftige) Entscheidungen betreffend den Scheidungspunkt an sich ergangen sind, dass der Erstverdächtige über erhebliche Vermögenswerte verfügt und welche Bestimmungen das hier anzuwendende britische Recht betreffend die Aufteilung von Vermögenswerten kennt, dies alles ist der ON 1a sowie dem Urteil des High Court of Justice vom 15.12.2016 zu entnehmen. Das Beschwerdegericht hat keinen Zweifel daran, dass die Rechtslage im Urteil eines englischen Gerichtes, mag es auch ohne Anhörung beteiligter Parteien ergangen sein, richtig wiedergegeben wurde. Angesichts der auch in Medien kolportierten Summen (Beilage 1a bzw. Abruf der S-Liste) besteht auch kein Zweifel daran, dass der Erstverdächtige über Vermögenswerte von über USD *** verfügt. Schliesslich muss auch nicht tief ins britische Recht eingedrungen werden, um feststellen zu können, dass dann, wenn eine Ehe ca. 20 Jahre bestanden hat (seit 1993) und der Erstverdächtige zudem ein äusserst erfolgreicher Geschäftsmann war und ist, der Ehefrau im Rahmen des Aufteilungsverfahrens Vermögenswerte in Höhe von mehreren GBP 100 Mio. zustehen werden. Ob der konkrete Rechtsanspruch auf Auszahlung erst durch eine entsprechende (rechtskräftige) Entscheidung eines britischen Gerichtes aktualisiert wird, ist nicht weiter von Bedeutung. Massgeblich ist, dass sich aus dem britischen Familienrecht (EheG) ein Aufteilungsanspruch dem Grunde nach ergibt, der auch der Höhe nach grob quantifiziert werden kann.
Zur Frage der Zurechnung der Zweitverdächtigen an den Erstverdächtigen: Bei der Zweitverdächtigen handelt es sich zwar um eine eigenständige juristische Person, doch lässt sich aus zahlreichen Indizien ableiten, dass diese dem Erstverdächtigen wirtschaftlich zuzurechnen ist, was zugleich auch bedeutet, dass er - im Wege welcher juristischen Konstruktion auch immer - über die Vermögenswerte der Zweitverdächtigen verfügen konnte und verfügen kann. Im Zentrum steht hier das Protokoll über die Einvernahme von N vom 16.12.2016 (Beilage 2 zu ON 2). Der Genannte war Rechtsfreund des Erstverdächtigen und handelte viele Jahre als sein "genereller Geschäftsmann". (Eidesstattliche Erklärung des O vom 23.12.2016, Beilage 1 zu ON 2). An der eidesstättigen Aussage von O zu zweifeln, besteht kein Anlass. Dieser, ein Rechtsanwalt, ist sich sicher der (auch strafrechtlichen) Konsequenzen einer Falschaussage bewusst, die, was anzunehmen ist, auch nach britischem Recht zum Verlust der Anwaltslizenz führen würde. Es ist also anzunehmen, dass Herr N, der den Erstverdächtigen jahrelang beraten hat und für ihn in geschäftlichen Dingen tätig war, über dessen Vermögensverhältnisse genau Bescheid weiss. Nun sagte Herr N anlässlich der erwähnten Einvernahme vom 16.12.2016 aus, dass die Vermögenswerte zunächst in *** eingelagert waren und dann an den Verdächtigen zu 3., das E Establishment, übertragen wurden und sich nunmehr bei der M (gemeint kann damit nur das M Establishment in *** sein) übertragen wurden (Beilage 2 zu ON 2, S. 2 [Zeilen 28 bis 32], S. 3 [Zeilen 31 und 32] und S. 5 [Zeilen 42 bis 44]). Übertragen wurden die Vermögenswerte in etwa Mitte November 2016 (S. 3 [Zeilen 48 und 49]). Ebenso lässt sich den Angaben des Herrn N entnehmen, dass rund USD 650 Mio. von der Zweitverdächtigen, gehalten ursprünglich bei der K in Zürich, auf ein Konto bei der L Bank AG übertragen wurden (S. 6 [Zeilen 5 und 6] und S. 7 [Zeilen 13 bis 21]). Weiters wurde von Richter Haddon-Cave vom High Court of Justice im Urteil vom 15.12.2016 anhand verschiedener Indizien dargelegt, dass die Zweitverdächtige dem Erstverdächtigen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Insbesondere von Bedeutung ist hier, dass nach Rz 4 jenes Urteils (Beilage 3 zu ON 2, Rz 4 bis 6) der Erstverdächtige Kenntnis vom Aufteilungsverfahren hatte, jedoch seinen Anwälten die Vollmacht entzog, insbesondere dem Gericht kurz vor der Verhandlung vom 11.04.2015 mitteilte, dass er seinen Pass mit seinem englischen Visum verloren hatte und an einer Verhandlung von seiner Yacht ("Q") aus per Videolink aus der Karibik teilnahm. Damit hat es der Erstverdächtige selbst zu verantworten, wenn er es trotz Kenntnis vom anhängigen Aufteilungsverfahren unterliess, an diesem teilzunehmen und Vorbringen zu erstatten und insbesondere die Aufnahme von Beweisen anzubieten. Das Beschwerdegericht hat keinen Grund, an den Darlegungen des Richters Haddon-Cave in Bezug auf die Kenntnis des Erstverdächtigen vom Aufteilungsverfahren zu zweifeln. Daraus folgt jedoch, dass das Beschwerdegericht auch keinen Grund findet, an den Konstatierungen des Richters Haddon-Cave, dass ein Grossteil des Vermögens ab 1993 erwirtschaftet wurde (Rz 52), zu zweifeln, und auch nicht an den zahlreichen Indizien, aus denen von Richter Haddon-Cave abgeleitet wurde, dass die Zweitverdächtige dem Erstverdächtigen wirtschaftlich zuzurechnen ist. So wurde insbesondere festgestellt (Rz 67 und 68), dass der Erstverdächtige eine Yacht um EUR 260 Mio., einen Privatjet um USD 52.6 Mio. sowie einen Airbus-Hubschrauber um EUR 10 Mio. erwarb (am 20.02.2014, 31.03.2014 und 31.10.2015), wobei diese Geldmittel von der Zweitverdächtigen zur Verfügung gestellt wurden (Rz 68). Dass die Zweitverdächtige irgendeine Gegenleistung dafür erhalten hätte, ist nicht ersichtlich. Zudem hatte der Erstverdächtige im Jahre 2012 USD *** an die Zweitverdächtige überwiesen (Rz 77), wobei ebenfalls keine Gegenleistung für die Überweisung der Gelder ersichtlich ist. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden: Die Zweitverdächtige ist dem Erstverdächtigen wirtschaftlich zuzurechnen und er kann über diese Vermögenswerte, auf welche Art auch immer, verfügen. Anders wäre es nicht erklärbar, dass einerseits der Erstverdächtige an die Zweitverdächtige rund USD *** überträgt und dann die Zweitverdächtige dem Erstverdächtigen eine Yacht, ein Privatflugzeug und einen Hubschrauber finanziert. Oder, um es mit den Worten von Richter Haddon-Cave zu sagen: Die Zweitverdächtige ist ein "offenes Scheckbuch" für den Erstverdächtigen (Rz 78).
Dass der Erstverdächtige (im Wege der Zweitverdächtigen) Vermögenswerte auf den Verdächtigen zu 3., das E Establishment, sowie auf das F Establishment übertragen liess, um damit Ansprüche der Anzeigerin aus dem Aufteilungsverfahren dadurch zu schmälern oder zu vereiteln, dass er diese Vermögenswerte beiseite schaffte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zunächst fällt der zeitliche Zusammenhang ins Gewicht. Die Übertragung der Vermögenswerte, was zumindest hinsichtlich der Kunstsammlung objektiviert ist, erfolgte Mitte November 2016. Zu diesem Zeitpunkt konnte schon erwartet werden, dass die sodann einen Monat später erlassene Entscheidung des Richters Haddon-Cave (Beilage 3 zu ON 2) ergehen würde. Es liegt also der ganz offensichtliche Zusammenhang auf der Hand: Steht eine (aus Sicht des Erstverdächtigen) negative Aufteilungsentscheidung (in Höhe von mehreren GBP 100 Mio.) ins Haus, so muss er seine Vermögenswerte "entweder jetzt oder nie" beiseiteschaffen. Dies wäre ihm ja auch gelungen, hätte nicht die Einvernahme des Herrn N vom 16.12.2016 stattgefunden. Ohne diese Einvernahme wären die Vermögensverschiebungen nach Liechtenstein nicht zu Tage getreten. Um es allerdings noch einmal zu wiederholen: Das Verfahren befindet sich im Stadium der Vorerhebungen. Es ist für Zwangsmassnahmen kein dringender Tatverdacht erforderlich, sondern, bloss ein einfacher (konkreter) Tatverdacht. Ob der Erstverdächtige tatsächlich mit der entsprechenden schädlichen subjektiven Tatseite gehandelt hat, ist zwar nach dem Dargelegten stark anzunehmen, jedoch wird er dazu zu vernehmen sein und es werden dazu auch noch weitere Beweise aufzunehmen sein. Es ist aus den vorliegenden Beweismitteln im Sinne des Bestehens eines einfachen (konkreten) Tatverdachtes abzuleiten, dass der Erstverdächtige (im Wege der Zweitverdächtigen) Vermögenswerte in Höhe von mehreren 100 Mio. USD oder GBP nach Liechtenstein verbrachte (und an den Verdächtigen zu 3., das E Establishment, sowie an das F Establishment) übertrug bzw. übertragen liess, um sie dadurch beiseite zu schaffen und die Befriedigung von Ansprüchen der Anzeigerin, resultierend aus dem Aufteilungsverfahren, zu vereiteln oder zumindest zu schmälern. Dass kein konkreter Hinweis darauf vorliegt, dass auch auf das F Establishment Vermögenswerte übertragen wurden, ist richtig. In der Einvernahme des Herrn N wird nämlich nur der Verdächtige zu 3. ("E") erwähnt. Allerdings liegt es auf der Hand, dass eine am selben Tag mit demselben Namen gegründete Anstalt, bei welcher dasselbe Treuunternehmen als Verwaltungsrat fungiert, in das Verfahren (durch Beschlagnahme und Auswertung ihrer Unterlagen) miteinzubeziehen ist. Auch dies wurde vom Richter Haddon-Cave in seiner Entscheidung vom 20.12.2016 (Beilage 4 zu ON 2, Rz 5) ebenso gesehen, indem er ausführte, dass "E Establishment" und "F Establishment" miteinander in enger Beziehung stehen und Teil des neuen Plans des Erstverdächtigen darstellen, seine Vermögenswerte zu verstecken. Dem kann nur beigepflichtet werden.
Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, Sachverhalte unter Anlegung "vernünftiger Massstäbe" zu untersuchen und die erwähnten "Zufälligkeiten" gebührend zu würdigen. Dass angenommen werden muss (im Sinne einer einfachen Verdachtslage), dass der Erstverdächtige, wie die grosse Mehrheit (aller Menschen) allein schon durch Alltagsverbindlichkeiten Schuldner mehrerer Gläubiger ist (Kirchbacher in WK-StGB2 § 156 Rz 5), entspricht der Lebenserfahrung und ist somit evident.
Es ist anzunehmen, dass auch der Erstverdächtige über ein Mobiltelefonabo verfügt, bei welchem laufend Kosten anfallen, es ist anzunehmen, dass der Erstverdächtige aufgrund des Betriebes einer Yacht, eines Privatflugzeuges und eines Hubschraubers laufend Verbindlichkeiten aufschlägt (z.B. Versicherungsprämien, Treibstoff-rechnungen, Lohnforderungen von Angestellten etc), die in der Folge auch immer wieder bezahlt werden, wobei jedoch laufend weitere Verbindlichkeiten rechtsgeschäftlich begründet werden, die in der Folge wieder bezahlt werden etc., sodass er - wie eben jedermann - Schuldner mehrere Gläubiger ist (vgl. dazu auch Leukauf/Steininger StGB3 § 159 Rz 29 [auflaufende Steuer- und Abgabenschulden, Kosten für Strom, Gas, Telefon usw]). Dies wird auch in Bezug auf seine Rechtsfreunde, die ihn ja laufend vertreten, der Fall sein. Somit kann aus all dem der Verdacht abgeleitet werden, dass der Erstverdächtige Schuldner mehrerer Gläubiger war und ist. Die Verdachtslage genügt - der Strengbeweis für die Gläubigermehrheit ist erst (im Falle der Anklageerhebung) anlässlich der Urteilsfällung zu erbringen.
Schliesslich kann es zwar durchaus sein, dass der Erstverdächtige über weitere Vermögenswerte verfügt, auf welche die Anzeigerin im Falle des Vorliegens einer Aufteilungsentscheidung greifen könnte. Allerdings ist auch hier anzunehmen, dass diese allfälligen weiteren Vermögenswerte auf welche Weise auch immer dem Zugriff entzogen sind, indem sie - ähnlich wie (nach der Verdachtslage im vorliegenden Fall) - irgendwo "deponiert" wurden, sodass sie der Anzeigerin nicht zur Kenntnis gelangen und diese somit darauf faktisch nicht greifen kann.
Somit ist (in tatsächlicher Hinsicht) davon auszugehen, dass die Anzeigerin aus dem im UK behängenden Aufteilungsverfahren gegenüber dem Erstverdächtigen Ansprüche in mehreren GBP 100 Mio. hat, dass die Zweitverdächtige dem Erstverdächtigen wirtschaftlich zuzurechnen ist und dieser, auf welche Art und Weise auch immer, über deren Vermögenswerte verfügen kann, dass ca. im November 2016 umfangreiche Vermögenswerte von der Zweitverdächtigen an den Verdächtigen zu 3., das E Establishment, und an das F Establishment übertragen wurden, konkret eine Kunstsammlung im Wert von über USD 100 Mio. und ursprünglich bei der K AG befindliche Guthaben in Höhe von rund USD 640 Mio. (die zur L Bank AG transferiert wurden), und dass dies vom Erstverdächtigen alles in die Wege geleitet wurde, um diese ihm zuzurechnenden Vermögenswerte beiseite zu schaffen und dadurch die Befriedigung der Ansprüche der Anzeigerin aus dem im UK behängenden (und möglicherweise schon abgeschlossenen) Aufteilungsverfahren zu vereiteln oder zumindest zu schmälern.
Eine vorläufige rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ergibt:
Was zunächst die Zuständigkeit der liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden anlangt, so genügt es, auf die §§ 62, 67 Abs. 2 StGB zu verweisen. Danach ist die inländische (hier liechtensteinische) Gerichtsbarkeit jedenfalls dann gegeben, wenn auch nur eine Teilhandlung im Inland gesetzt wurde, mag auch der Erfolg im Ausland eingetreten sein (Triffterer im Salzburger Kommentar § 67 StGB Rz 12 2. Abs.). Damit ist nicht zu prüfen, ob die zu verfolgende Tat (hier das Verbrechen des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB) auch an den weiteren (ausländischen) Handlungs- oder Erfolgseintrittsorten, etwa in der Schweiz (von wo die Vermögenswerte nach Liechtenstein verbracht wurden) oder im UK (wo - bei der Anzeigerin - die Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung ihrer Ansprüche eintritt), ebenfalls strafbar ist. Dies ist bei Taten, die, wenn auch nur zum Teil, im Inland gesetzt werden, gemäss § 62 StGB nicht erforderlich. Zu prüfen ist dies nur dann, wenn es sich um "reine" Auslandtaten handelt, die nicht in den §§ 63 und 64 StGB genannt sind (§ 65 Abs. 1 StGB ["... gelten, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die liechtensteinischen Strafgesetze..."]). So kann aufgrund der weiten Tatortbestimmung des § 67 Abs. 2 StGB sogar ein im Ausland befindlicher Mittäter dem inländischen (hier: liechtensteinischen) Strafanspruch unterstellt werden, auch wenn nach dem Recht des ausländischen Ortes, an dem der Täter gehandelt hat, insoweit Straflosigkeit besteht (Triffterer aaO Rz 21 letzter Absatz).
In rechtlicher Hinsicht ist der Verdachtssachverhalt dem Verbrechen des betrügerischen Konkurses nach dem §§ 156 Abs. 1 und 2 StGB zu unterstellen: Die Vermögenswerte, die sich ursprünglich bei der Zweitverdächtigen befunden haben, sind als Bestandteil des Vermögens des Erstverdächtigen anzusehen, gilt doch im Strafrecht ein wirtschaftlicher Vermögensbegriff (Kirchbacher in WK-StGB2 § 156 Rz 7a; RIS-Justiz RS0033029 ua). Dass es sich beim Übertragen von Vermögenswerten auf den Verdächtigen zu 3., das E Establishment, und auf das F Establishment um ein "Beiseiteschaffen" handelt, nämlich um eine faktische oder rechtliche Verhinderung des Gläubigerzugriffs (Kirchbacher aaO Rz 15; Flora/Leukauf/Steininger StGB4 § 156 Rz 10), ist ebenso evident wie der Umstand, dass dadurch das Vermögen des Erstverdächtigen wirklich oder zum Schein verringert wird. Schliesslich bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, dass die Anzeigerin in der Befriedigung der aus der Aufteilung des ehelichen Vermögens resultierenden Ansprüche (in Höhe von mehreren GPB 100 Mio.) zumindest geschmälert (oder sogar vereitelt) wird, wenn der Erstverdächtige seine im Wege der Zweitverdächtigen gehaltenen Vermögenswerte auf Drittpersonen (hier: auf das E Establishment und das F Establishment) "verschiebt". Dass der Erstverdächtige nach der Verdachtslage Schuldner mehrerer Gläubiger ist (Fälligkeit der Forderungen ist nicht erforderlich - RIS-Justiz RS0095306 [T1 und T2]; Rainer im Salzburger Kommentar § 156 StGB Rz 11 zweiter Absatz; Mayerhofer StGB5 § 156 E 2b), wurde ebenso bereits dargelegt, wie der Umstand, dass die Zweitverdächtige als dem Erstverdächtigen wirtschaftlich zuzurechnend aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise "beiseite zu schieben" ist (Haftungsdurchgriff im Sinne von LES 2010, 94)."
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 06.02.2018 (ON 101) sowie des Obersten Gerichtshofes vom 06.04.2018 (ON 161) führte das Fürstliche Obergericht sodann weiter aus:
"9.1Gegen die Verdächtigen zu 1. und 2. werden Vorerhebungen wegen des Verbrechens des betrügerischen Konkurses nach den §§ 156 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 und 2 StGB (in Bezug auf die Zweitverdächtige iVm § 74a Abs. 1 StGB) geführt. Nach der dem Strafverfahren zugrunde liegenden Verdachtslage wurde G durch das den Verdächtigen zur Last liegende Verhalten geschädigt, da sie in der Befriedigung ihrer Ansprüche vereitelt oder geschmälert wurde. Ihr stehen - auf Basis des Verdachtssachverhaltes - zivilrechtliche (privatrechtliche) Ansprüche gegen die Verdächtigen zu. Aufgrund ihres Anschlusserklärens war sie als Privatbeteiligte zuzulassen. Das Schreiben der G vom 22.01.2018, vorgelegt mit Schriftsatz ON 178, steht demPrivatbeteiligtenanschluss nicht entgegen. Wie die Privatbeteiligte in ihrer Stellungnahme dazu nämlich ausführt, dient die Vereinbarung nur zur Absicherung ihres Prozessfinanzierers, ändert jedoch nichts daran, dass sämtliche Ansprüche weiterhin ihr persönlich zustehen.
Der vom Erstgericht vertretenen Auffassung, wonach die in den parallelen Rechtsöffnungs- bzw. Rechtssicherungsverfahren ergangenen Urteile des StGH (StGH 2017/17 und StGH 2017/48) zivilrechtlichen Ansprüchen der G entgegenstehen würden, kann nicht beigepflichtet werden. Das Beschwerdegericht hat sich in seinem Beschluss vom 28.11.2017 (ON 72) ausführlich mit der Frage beschäftigt, warum die vom StGH geortete ordre public-Widrigkeit der erwähnten Entscheidungen nicht auf das Strafverfahren durchschlägt. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass seitens der vom Beschluss ON 72 Betroffenen in ihrer dagegen erhobenen Individualbeschwerde die Frage der ordre public-Widrigkeit nicht mehr releviert wurde. Zudem ist im gegebenen Zusammenhang auf die Kritik von König (Ausschluss von Bescheinigungsmitteln wegen ordre-public-Widrigkeit beim einstweiligen Rechtsschutz?) in LJZ 2018, 31 zu verweisen.
Zusammengefasst liegen sohin die Voraussetzungen für einen Privatbeteiligtenanschluss seitens G vor, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern war.
Der Vollständigkeit halber sei rechtsvergleichend noch darauf verwiesen, dass sich das Beschwerdegericht damit auch auf einer Linie mit dem CH-Bundesgericht sieht (wenn auch die FL StPO auf österreichischer Rezeptionsvorlage beruht): Denn auch von jenem Höchstgericht wird judiziert, dass dann, wenn in einem frühen Stand eines Strafverfahrens der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht vollumfänglichfeststeht, auch zivilrechtliche Ansprüche noch nicht abschliessend beurteilt und gestützt darauf Parteirechte nicht verweigert werden dürfen (SJZ 2018, 122).
Auf die Stellungnahme ON 74 muss nicht eingegangen werden, da es sich bei den sich dort als "Betroffene" bezeichnenden nicht um Verfahrensparteien handelt. Dass nunmehr auch gegen das E Establishment Vorerhebungen geführt werden, ändert daran nichts, war doch dieses in dem Zeitraum, auf welchen sich die hier gegenständlichen ON 1 bis 61 beziehen, nicht Verdächtiger und ist es auch nunmehr blosser Verdächtiger im Sinne von § 23 Abs. 1 letzter Satz StPO und somit laut Beschluss des OGH ON 161 nicht Verfahrenspartei. Im Übrigen würde sich auch bei inhaltlicher Behandlung nichts Anderes ergeben: Jedenfalls der Schaden, der - nach der Verdachtslage - aus der nicht vollständigen Befriedigung der Ansprüche der Privatbeteiligten (hervorgerufen durch die Verbringung der Vermögenswerte nach Liechtenstein) hervorgerufen wurde, berechtigt zum Anschluss (vgl. dazu im Übrigen auch wieder BGer in SJZ 2018, 122). Da die Strafbarkeit des Verhaltens der Verdächtigen (auf Basis der Verdachtslage) vom Beschwerdegericht mehrfach bejaht wurde, kann das Strafverfahren (und damit auch die begehrte Einsicht in den Strafakt) nicht rechtmissbräuchlich sein. Massgebliche Norm ist nunmehr § 32 Abs. 2 Z. 2 StPO (und nicht mehr § 39 StPO).
9.2 Der Beschwerdeführerin wurde vom Erstgericht(unangefochten) Einsicht in die Ordnungsnummern laut Spruchpunkt 3. des angefochtenen Beschlusses gewährt, dies gestützt auf § 39 StPO. Nachdem die Beschwerdeführerin nunmehr jedoch als Privatbeteiligte zugelassen ist, steht ihr Akteneinsicht nach § 32 Abs. 2 Z. StPO zu. Es ist ihr, soweit ihre Interessen betroffen sind, Akteneinsicht zu gewähren, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen oder etwa durch die Akteneinsicht der Zweck der Untersuchungoder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre. Irgendwelche besonderen Gründe, die der Einsichtnahme in die weiteren Geschäftsstücke (ON 1 bis 61 [über die ON 1, 2, 28, 29, 36, 37, 38, 51, 58, 59 und 61 hinaus]) entgegenstehen würden, sind ebenso nicht ersichtlich wie eine dadurch bewirkte Gefährdung der Untersuchung (Vorerhebungen) oder der unbeeinflussten Aussage als Zeugin. Auch sind keine schützenswerten Interessen Verdächtiger oder Drittbeteiligter ersichtlich, insbesondere keine, die das legitime Interesse der Privatbeteiligten, Kenntnis vom Akteninhalt zu erhalten und damit ihre zivilrechtlichen Ansprüche verfolgen zu können, übersteigen würden. Insbesondere enthalten die Vollzugsberichte ON 22 und 32 keinerlei Informationen, die der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gelangen dürften. Sie ist es ja, die das Strafverfahren durch entsprechende Anzeigenerstattung in die Wege geleitet hat, sie ist es, der von britischen Gerichten Forderungen in Höhe von mehreren hundert Millionen GBP zugesprochen wurden. Dies gilt auch für die vom M Establishment im Wege der Rechtsanwaltskanzlei T herausgegebenen Unterlagen (ON 57). Ein Versiegelungsantrag wurde hier zudem gar nicht gestellt.
Der Vollständigkeit halber: Gegenstand der erstgerichtlichen Beschlussfassung waren (naturgemäss) lediglich die Aktenstücke ON 1 bis 61. Das Beschwerdegericht ist anlässlich einer (auch reformatorischen) Entscheidung nicht befugt, über den Gegenstand der erstinstanzlichen Beschlussfassung hinauszugehen. Das Beschwerdegericht hat nur den angefochtenen Beschluss zu überprüfen, und dieser bezog sich auf die Geschäftsstücke ON 1 bis ON 61. Es wird für die neu hinzugekommenen Geschäftsstücke (ON 62ff) vom Erstgericht aufgrund neuerlicher Antragstellung der Privatbeteiligten jeweils zu prüfen sein, ob der Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von diesen Geschäftsstücken besondere Gründe entgegenstehen, insbesondere ob dadurch der Zweck der Untersuchung (der Vorerhebungen) oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeugin gefährdet wäre, wozu jeweils zuvor die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, über deren Ersuchen ja die Vorerhebungen geführt werden, zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern sein wird.
Der Beschwerde war sohin Folge zu geben und der Beschwerdeführerin Einsicht in die ON 1 bis 61 zu gewähren.
9.3 Dass Vorerhebungen auch gegen das E Establishment geführt werden (AVB S. 17), ändert am getroffenen Befund nichts. Dieses ist derzeit "bloss" verdächtig im Sinne von § 23 Abs. 1 letzter Satz StPO (vgl. B des OGH ON 161) und zudem betreffen die Aktenstücke ON 1 bis 61 nur den Zeitraum, in welchem das E Establishment nicht als Verdächtiger geführt wurde.
9.4 Von einer Anhörung der Verdächtigen zu 1. und 2. (A und B Investment SA) war - in Befolgung der Entscheidung des OGH ON 161 - abzusehen: Diese sind "blosse" Verdächtige im Sinne von § 23 Abs. 1 letzter Satz StPO und nicht dem Beschuldigten gleichgestellte Verdächtige im Sinne von § 23 Abs. 3 StPO.
Nach dem klaren Wortlaut des § 30 Abs. 2 StPO - für diese Bestimmung kann nichts anderes gelten als für § 243 Abs. 5 zweiter Satz StPO - ist Akteneinsicht nur dem Beschuldigten (und diesem gleichgestellten Verdächtigen im Sinne von § 23 Abs. 3 StPO) zu gewähren. Nachdem die Verdächtigen A und B Investments SA nur "blosse" Verdächtige im Sinne von § 23 Abs. 1 letzter Satz StPO sind, gilt diese Bestimmung nicht für die Genannten. Es braucht nun nicht von den Genannten eine Stellungnahme zur Akteneinsicht einer Privatbeteiligten eingeholt werden: Zum einen sind diese als "blosse" Verdächtige selbst nicht zurAkteneinsicht berechtigt (und können damit, da sie selbst kein Akteneinsichtsrecht haben und somit den Akteninhalt nicht kennen [können], zum Einsichtsantrag eines anderen ohnedies nicht Stellung nehmen) und zum anderen sind sie nicht einmal Prozessparteien (vgl. die vom OGH in der erwähnten Entscheidung zitierte Judikatur [SSt 25/73] und Literatur [Achammer in WK-StPO [19. Lfg.] § 38 Rz 6).
Der Vollständigkeit halber sei allerdings Folgendes zu bedenken gegeben:
Es könnte eine unsachliche und damit gleichheitswidrige Differenzierung darstellen, würde der Gesetzgeber das Beschwerdegericht verpflichten, Verfahrensfehler, die sich zum Nachteil des Beschuldigten / qualifiziert Verdächtigen auswirken, amtswegig aufzugreifen, während identische, sich zum Nachteil blosser Verdächtiger auswirkende Verfahrensfehler nicht aufgegriffen werden dürften. Zudem würde das, was vom OGH zu § 243 Abs 5 zweiter Satz StPO, in dem vom Beschuldigten die Rede ist, judiziert wurde, dann wohl auch auf das im selben fünften Absatz des § 243 erster Satz StPO normierte Verschlechterungsverbot zutreffen, nämlich dass bei Beschwerden blosser Verdächtiger iSv § 23 Abs 1 letzter Satz StPO das Verschlechterungsverbot nicht gelten würde, was kaum sein kann.
Zudem würde dies auch bedeuten, dass der blosse Verdächtige (§ 23 Abs 1 letzter Satz StPO) beispielsweise nicht in den Genuss des Grundsatzes der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) kommt, er keine Übersetzungshilfe erhält (§ 23a Abs. 1 StPO), er keinen Verteidiger beiziehen darf (§ 24 Abs. 1 StPO), er von der Verfahrenshilfe völlig ausgeschlossen ist (§ 26 Abs. 2 StPO) und er auch unter keinen Umständen Wiedereinsetzung bewilligt erhalten kann (§ 282 Abs. 1 StPO) etc.
Es scheint vielmehr so zu sein, dass die FL-StPO die Begriffe Verdächtiger/Beschuldigter völlig uneinheitlich(geradezuzufällig) verwendet - so wie es auch in der alten öStPO der Fall war (idS Röder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes2, 122 [FN 1: StPO bezeichnet entgegen § 38 Abs. 1 als Beschuldigten auch den einer strafbaren Handlung Verdächtigen; es wechseln ständig die Bezeichnungen Beschuldigter/Verdächtiger]), sodass aus der Verwendung der Begriffe nichts Entscheidendes zu gewinnen ist. So ist nach § 23 Abs 4 StPO der Beschuldigte zu verständigen, sobald Vorerhebungen gegen ihn geführt werden, nach § 23b Abs 1 StPO der Beschuldigte während der Vorerhebungen berechtigt, Beweisaufnahmen anzuregen, und nach § 24 Abs. 1 StPO der Beschuldigte berechtigt, sich schon während der Vorerhebungen eines Verteidigers zu bedienen - Vorerhebungen gegen Beschuldigte sind jedoch per definitionem (§ 23 Abs. 1 erster Satz StPO) ausgeschlossen, da Beschuldigter (nur) derjenige ist, gegen den ein Strafantrag, eine Anklage oder ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung eingebracht wurde, nicht jedoch derjenige, gegen den Vorerhebungen geführt werden! Gemeint ist hier jeweils der Verdächtige im Sinne von § 23 Abs. 1 letzter Satz StPO.
Letztlich kann auch die Entscheidung SSt 25/73 ("... stellen die vom Staatsanwalt veranlassten Vorerhebungen kein formelles Verfahren dar - der der Tat Verdächtige ist daher auch noch nicht Prozesspartei") als überholt angesehen werden (vgl. Mayerhofer, StPO5 § 88 StPO, Anmerkung zu E 15 ["... kann im Hinblick auf Art 6 MRK nicht mehr aufrechterhalten werden"]): Denn ein gerichtliches Strafverfahren wird (schon) dann "eingeleitet" (und ist damit ein "formelles" Verfahren), wenn irgendeine strafgerichtliche Massnahme (hier:) gegen einen bekannten Täter ergriffen wird (14 Os 170/88), die dann auch den Fortlauf der Verjährung nach § 58 Abs. 3 Z. 2 StGB hemmt (RS0091954 [T3 ff]; Leukauf/Steininger StGB3 §58 Rz 20)."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter ausgeführte Revisionsbeschwerde der 1. E Establishment, 2. F Establishment und 3. C, die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der Anzeigerin ON 64 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 61 keine Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zurückzuverweisen sowie jedenfalls das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu verpflichten.
Der Beschluss wird unter Geltendmachung der Revisionsbeschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Zur Beschwerdelegitimation wird vorgebracht, dass es sich bei den Revisionsbeschwerdeführerinnen sehr wohl um Verfahrensparteien handle. Auch berühre der angefochtene Beschluss unmittelbar ihre rechtliche Stellung, weshalb ihnen zweifelsohne die Beschwerdelegitimation zukomme. Das Fürstliche Landgericht habe über Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 10.08.2017 (ON 14) die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Revisionsbeschwerdeführerin zu 3. zur Suche nach allen beweisrelevanten Unterlagen und Gegenständen betreffend die Revisionsbeschwerdeführerinnen zu 1. und 2. sowie die Beschlagnahme der betreffenden Unterlagen und Gegenstände angeordnet. Dieser Beschluss sei am 28.08.2017 in dem Sinne "vollzogen" worden, dass die betreffenden Unterlagen der Landespolizei "freiwillig" ausgehändigt worden seien. Unter den beschlagnahmten Unterlagen befänden sich unter anderem die Sorgfaltspflichtunterlagen betreffend die Revisionsbeschwerdeführerinnen zu 1. und 2., welche im Eigentum der Revisionsbeschwerdeführerin zu 3. stünden. Die herausgegebenen Unterlagen befänden sich unter den gegenständlich interessierenden ON 1-61.
Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von Unterlagen einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung, konkret in die verfassungsrechtlich geschützte Privat- und Geheimssphäre der von solchen Massnahmen Betroffenen bedeute. Dementsprechend komme den von einer solchen Zwangsmassnahme Betroffenen naturgemäss ein eigenständiges Beschwerderecht zu. Deshalb habe das Fürstliche Obergericht die Beschwerde der nunmehrigen Revisionsbeschwerdeführerinnen gegen den Beschluss ON 14 auch nicht mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen. Bereits vor diesem Hintergrund sei es unerfindlich, wie das Fürstliche Obergericht nunmehr dazu komme, die Revisionsbeschwerdeführerinnen als keine Verfahrensparteien anzusehen. Aus Sicht eines Geheimnisherrn begründe nicht nur die Beschlagnahme von Unterlagen einen Eingriff in seine Rechtsstellung, sondern auch die Gewährung von Einsicht in diese Unterlagen an Dritte. So habe der Staatsgerichtshof bereits zu StGH 1994/26 erwogen, dass die Entsiegelung von beschlagnahmten Unterlagen für sich genommenen einen Eingriff in den Geheimbereich des Geheimnisherrn begründe. Die Möglichkeit eines Geheimnisherrn, sich gegen die Beschlagnahme von Unterlagen zu beschweren, könne ein Äusserungs- und Beschwerderecht in Bezug auf einen Akteneinsichtsantrag eines Dritten nicht substituieren. Denn selbst wenn eine Beschlagnahme dem Grunde nach gerechtfertigt sei, habe der Geheimnisherr ein legitimes Interesse daran, dass Unberechtigte keine Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen erhielten.
Jedenfalls soweit es die bei der Revisionsbeschwerdeführerin zu 3. beschlagnahmten Unterlagen betreffe, hätten die Revisionsbeschwerdeführerinnen ein unmittelbares rechtliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Es müsse ihnen deshalb auch möglich sein, sich gegen eine für sie negative Entscheidung zur Wehr zu setzen und sich zum Privatbeteiligtenanschluss der Anzeigerin zu äussern, handle es sich bei der Privatbeteiligtenstellung doch um eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Akteneinsicht gestützt auf § 32 Abs 2 Z 2 StPO.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichtes sei die Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. nicht nur "einfache" Verdächtige im Sinne von § 23 Abs 1 letzter Satz StPO, sondern "qualifizierte" Verdächtige im Sinne von § 23 Abs 3 StPO, da gegen sie bereits eine Zwangsmassnahme angeordnet worden sei. Daran ändere nichts, dass sie zum Zeitpunkt, als diese Zwangsmassnahme erfolgt sei, noch keine Verdächtige gewesen sei. Denn zum einen käme es einer völlig unsachgemässen und geradezu willkürlichen Differenzierung gleich, wenn man für die Zwecke des § 23 Abs 3 StPO danach unterscheiden wolle, ob eine Zwangsmassnahme gegen einen Verdächtigen zu einem Zeitpunkt angeordnet worden sei, als dieser bereits Verdächtiger gewesen sei, oder zu einem früheren Zeitpunkt. Zum anderen stelle § 23 Abs 3 StPO nach seinem Wortlaut nicht nur auf den Verdächtigen ab, sondern auf jedermann, gegen den eine Zwangsmassnahme angeordnet werde. In Bezug auf die Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. gelte es zudem an die bisherige Rechtsprechung des Fürstlichen Obergerichtes zu erinnern, wonach ein Akteneinsichtsantrag eines Privatbeteiligten zwingend dem Verdächtigen zur vorgängigen Äusserung zuzustellen sei. Jedenfalls der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. müsste demnach ein Äusserungs- und folglich auch ein Beschwerderecht in Bezug auf den Akteneinsichtsantrag der Anzeigerin zukommen. Umso mehr müsse dies für den Privatbeteiligtenanschluss gelten, bedeute dieser aus Sicht eines Verdächtigen doch einen viel gravierenderen, weil umfassenderen Eingriff in seine Rechtsstellung.
Unter dem Titel Verfahrensmängel (Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit) bringen die Revisionsbeschwerdeführerinnen vor, der angefochtene Beschluss sei mit einer entscheidungswesentlichen Mangelhaftigkeit behaftet, indem er die Revisionsbeschwerdeführerinnen in mehrfacher Hinsicht in ihrem rechtlichen Gehör verletzt habe. Dies zunächst dadurch, dass ihnen die Stellungnahme der Anzeigerin vom 24.04.2018 (ON 182a) nicht zugestellt worden sei. Die Revisionsbeschwerdeführerinnen hätten dem Beschwerdegericht mit Schriftsatz vom 16.04.2018 (ON 178) mitgeteilt, dass ihnen unlängst zur Kenntnis gelangt sei, dass G ihre angeblichen Ansprüche aus dem englischen Verfahren, auf welches sie ihr Anschlusserklären massgeblich stütze, abgetreten habe. Mit E-Mail vom 24.04.2018 habe sich das Obergericht an die Rechtsvertreter der Anzeigerin gewandt und diese zu einer Stellungnahme zum Schriftsatz ON 178 aufgefordert. Mit E-Mail vom selben Tag hätten die Rechtsvertreter der Anzeigerin die aufgetragene Stellungnahme übermittelt (ON 182a). Am selben Tag habe das Fürstliche Obergericht den angefochtenen Beschluss gefasst.
Davon hätten die Rechtsvertreter der Revisionsbeschwerdeführerinnen nur per Zufall durch eine am 07.05.2018 erfolgte Akteneinsicht erfahren. Nachdem das Fürstliche Obergericht im ersten Rechtsgang noch die Auffassung vertreten habe, dass im Lichte der strengen Judikatur des Staatsgerichtshofes die Verzögerungen, die sich aus der Gewährung des rechtlichen Gehörs ergeben könnten, hinzunehmen seien, habe es ihm im zweiten Rechtsgang nicht schnell genug gehen können und habe es offenbar gänzlich vergessen, was es im ersten Rechtsgang selbst noch zum rechtlichen Gehör ausgeführt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör hätte verlangt, dass die Stellungnahme der Anzeigerin ON 182a den nunmehrigen Revisionsbeschwerdeführerinnen vor Beschlussfassung zur Kenntnis - und Stellungnahme zugestellt werde. Dies umso mehr, als es sich bei der Stellungnahme offensichtlich gerade um die entscheidungswesentliche Äusserung handle. So habe das Obergericht in seinem E-Mail explizit ausgeführt, dass ein Privatbeteiligtenanschluss ausgeschlossen wäre, wenn sämtliche Ansprüche tatsächlich abgetreten worden seien. Die Entscheidungswesentlichkeit des Verfahrensmangels sei damit evident. Hätten die Revisionsbeschwerdeführerinnen die Gelegenheit erhalten, sich zur Stellungnahme ON 182a zu äussern, hätten sie die Möglichkeit gehabt, auf die Absurdität der Argumentation der Anzeigerin hinzuweisen. In der Stellungnahme falle auf, dass das Wort "Abtretung" vermieden werde und nur von gewissen Massnahmen zur Absicherung der finanzierenden Partei und dergleichen die Rede sei. Dies könne nichts daran ändern, dass im Schreiben der Anzeigerin vom 22.01.2018 bereits im Betreff ausdrücklich von "Assignment" die Rede sei und die Anzeigerin in weiterer Folge ausdrücklich angebe, dass sie "all my rights in respect of the proceedings and all amounts payable by you in connection with the proceedings" "assigned" habe. Das englische Wort "Assignment" lasse sich nur mit Abtretung bzw Zession im Kontext übersetzen. Eine Abtretung bewirke den Übergang der abgetretenen Rechte vom Zedenten auf den Zessionar. Der Gläubigerwechsel verändere die Rechtszuständigkeit, was bedeute, dass nach erfolgter Abtretung nur noch der Zessionar, nicht jedoch der Zedent die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend machen könne. Dies gelte auch für die Sicherungszession. Auch bei dieser scheide für die Dauer ihrer Wirksamkeit die Forderung aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers aus und gehe ins Vermögen des Neugläubigers über. Dieser erwerbe also das Vollrecht an der Forderung. Gegenüber dem debitor cessus sei nur der Sicherungszessionar Rechtsinhaber. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass der Drittschuldner jedenfalls nach Verständigung über die Abtretung nur noch an den Zessionar und nicht mehr an den Zedenten mit schuldbefreiender Wirkung leisten könne. Gerade um eine solche Verständigung handle es sich beim Schreiben der Anzeigerin vom 22.01.2018 ganz offensichtlich. Den Revisionsbeschwerdeführerinnen sei durchaus bewusst, dass die gegenständliche Abtretung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht liechtensteinischem Recht unterstehe. Allerdings seien die angeführten Prinzipien Ausfluss des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass niemand mehr Rechte übertragen könne, als er habe. Es ergebe daher keinen Sinn, wenn in der Stellungnahme ON 182a ausgeführt werde, dass die Anzeigerin trotz der zugrundeliegenden Massnahme noch Berechtigte aus den streitgegenständlichen Ansprüchen sei, ihr diese Ansprüche nach wie vor völlig uneingeschränkt zustünden und sie diese nach wie vor im eigenen Namen verfolgen könne. All dies könne nach dem Gesagten nicht sein. Die in der Stellungnahme ON 182a ausdrücklich erwähnte Prozessfinanzierungsvereinbarung sei nicht beigelegt worden, was bezeichnend sei.
Ein weiterer Verfahrensmangel sei die Nichtberücksichtigung der Stellungnahme ON 74. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange nicht nur, dass sich die Verfahrensbetroffenen zum Sachverhalt äussern könnten, sondern auch, dass sich die Gerichte und Verwaltungsbehörden mit diesen Vorbringen auseinandersetzten. Es bestehe daher auch ein grundrechtlicher Anspruch auf Berücksichtigung. In ihrer Stellungnahme hätten die Revisionsbeschwerdeführerinnen aufgezeigt, dass und weshalb die Anzeigerin keine Privatbeteiligte sei und ihr somit auch nicht Akteneinsicht nach § 32 Abs 2 Z 2 StPO zu gewähren sei. Indem sich das Fürstliche Obergericht mit dieser Stellungnahme nicht bzw nur mit zwei Sätzen auseinandergesetzt habe, sei der angefochtene Beschluss mit einer weiteren Mangelhaftigkeit und Ungesetzlichkeit belegt.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Erst- und der Zweitverdächtigen, denen die Beschwerde ON 64 offenbar nicht zur Gegenäusserung zugestellt worden sei. begründe einen weiteren Verfahrensmangel. Um seinen vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof diktierten Sinneswandel argumentativ zu untermauern, habe das Obergericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass eine Gehörsgewährung an den Erst- und an die Zweitverdächtige keinen Sinn machen würde, weil diese als blosse Verdächtige selbst nicht zur Akteneinsicht berechtigt seien und damit zum Einsichtsantrag eines anderen ohnedies nicht Stellung nehmen könnten. Abgesehen davon, dass diese Rechtsansicht vor den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judizierten strengen Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht standhalte, mache die Argumentation schlichtweg keinen Sinn. Auch einem bloss einfachen Verdächtigen werde es regelmässig möglich sein, sich zu einem gegen ihn erhobenen Vorwurf und einem darauf gestützten Anschlusserklären auch ohne vorgängige Einsicht in die Akten zu äussern. So hätte der Erstverdächtige darauf hinweisen können, dass er bereits seit dem Jahre 2000 von der Anzeigerin geschieden sei, diese mehr als 10 Jahre nach dieser ersten Scheidung in England ein neues Scheidungsverfahren initiiert habe, um sich in betrügerischer Art und Weise am nachehelichen Erfolg des Erstverdächtigen zu bereichern, oder dass die Anzeigerin eben ihre angeblichen Ansprüche unlängst abgetreten habe. Dafür hätte der Erstverdächtige keine vorgängige Akteneinsicht benötigt.
Unter dem Titel unrichtige rechtliche Beurteilung (Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit) bemängeln die Revisionsbeschwerdeführerinnen die Argumentation des Beschwerdegerichtes, dass die Abtretung der Ansprüche der Anzeigerin nur zur Absicherung ihres Prozessfinanzierers gedient habe, jedoch nichts daran ändere, dass sämtliche Ansprüche weiterhin ihr persönlich zustünden. Wer einen Anspruch abtrete, verliere seine Rechtszuständigkeit in Bezug auf diesen Anspruch. Der einzige Unterschied zwischen einer normalen Zession und einer Sicherungszession bestehe darin, dass im Innenverhältnis - zwischen Zedent und Zessionar - die rein obligatorische Verpflichtung des Zessionars bestehe, deren Anspruch unter Umständen wieder auf den Zedenten zurück zu übertragen. Nichtsdestotrotz scheide auch bei der Sicherungszession für die Dauer ihrer Wirksamkeit die Forderung aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers aus und gehe ins Vermögen des Neugläubigers über. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Fürstliche Obergericht zum Schluss kommen müssen, dass eine Privatbeteiligung der Anzeigerin bereits infolge der - richtig gesehen - von ihr gar nicht in Abrede gestellten Abtretung ihrer (angeblichen) Ansprüche ausgeschlossen sei.
Selbst bei grundsätzlicher Zulassung der Anzeigerin als Privatbeteiligte wäre jedenfalls der Akteneinsichtsantrag nach § 32 Abs 2 Z 2 StPO abzuweisen gewesen. Das gegenständliche Strafverfahren stehe in unverkennbarem Zusammenhang mit dem von der Anzeigerin Ende Dezember 2016 gegen die Revisionsbeschwerdeführerinnen zu 1. und 2. initiierten Provisorialverfahren. In jenem zu 05 CG.2016.483 geführten Verfahren habe die Anzeigerin seit Monaten versucht, von den (angeblichen) Drittschuldnerinnen M Establishment und L Bank AG Informationen zu erlangen, die ihr bei der Verfolgung ihrer angeblichen Ansprüche hilfreich sein könnten. Dies habe so weit geführt, dass die liechtensteinischen Rechtsvertreter der Anzeigerin die beiden angeblichen Drittschuldnerinnen mit Schreiben vom 12.05.2017 unverhohlen aufgefordert hätten, unverzüglich die Drittschuldnererklärungen zu erstatten, dies trotz Anordnung des Präsidenten des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 24.04.2017, dass mit der Abgabe der Drittschuldnererklärungen in jedem Fall bis zum Abschluss des in Bezug auf die einstweilige Verfügung eingeleiteten Individualbeschwerdeverfahrens zuzuwarten sei.
Bezeichnend sei nun, dass am selben Tag, als diese Schreiben verfasst worden seien, offenbar auch die gegenständliche Strafanzeige mit der Anregung, die Geschäftsunterlagen der Revisionsbeschwerdeführerinnen zu 1. und 2. "unter Einbezug der Drittschuldner" zu beschlagnahmen, erstattet worden sei. Allein dies lasse ihre Absichten, die mit dem gegenständlichen Strafverfahren verfolgt würden, erkennen. Ihre gegenteiligen Beteuerungen seien absurd. Würde sie tatsächlich über weitere Beweismittel verfügen, könnte sie diese der Staatsanwaltschaft auch ohne vorgängige Akteneinsicht zur Verfügung stellen, ausser sie beabsichtige, der Staatsanwaltschaft nur selektiv weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Ermittlungen gezielt in die von ihr gewünschte Richtung zu manipulieren, wie sie dies bereits im englischen Verfahren getan habe. Selbst bei grundsätzlicher Bejahung der Privatbeteiligtenstellung der Anzeigerin wäre somit die vollumfängliche Akteneinsicht aufgrund offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit zu verweigern.
Schliesslich sei eine Verweigerung der vollumfänglichen Akteneinsicht auch im Interesse der Kohärenz der Rechtsordnung angezeigt. So habe der Staatsgerichtshof den Individualbeschwerden der Revisionsbeschwerdeführerinnen zu 1. und 2. gegen die einstweilige Verfügung und die Rechtsöffnung zu 05 CG.2016.483 vollumfänglich stattgegeben und der Anzeigerin im Ergebnis jegliches Recht auf Informationen betreffend die Revisionsbeschwerdeführerinnen zu 1. und 2. abgesprochen. Zwar habe das Fürstliche Obergericht im zweiten Rechtsgang in Missachtung der Urteile des Staatsgerichtshofes einen Beharrungsbeschluss gefasst und die einstweilige Verfügung bestätigt, der dagegen erhobenen Individualbeschwerde habe der Präsident des Staatsgerichtshofes jedoch abermals die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem sei es dem Fürstlichen Landgericht mit dem besagten Präsidialbeschluss explizit untersagt worden, der Beschwerdegegnerin (= Anzeigerin) Einsicht in eine allenfalls bereits abgegebene Drittschuldneräusserung der L Bank AG bzw des M Establishment zu gewähren. Das betreffende Individualbeschwerdeverfahren sei nach wie vor anhängig. Es könne nicht sein, dass sich die Anzeigerin auf dem Umweg über das gegenständliche Strafverfahren nun die Informationen beschaffen könne, die ihr nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht zustünden. Auch im Sinne der Kohärenz der Rechtsordnung wäre somit der Anzeigerin die Akteneinsicht zu verweigern gewesen.
In ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde beantragt G, das Rechtsmittel wegen fehlender Beschwerdelegitimation zurückzuweisen, in eventu die Revisionsbeschwerde abzuweisen und jedenfalls die Revisionsbeschwerdeführerinnen zur ungeteilten Hand zum Ersatz der Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu verpflichten.
Die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation in der Revisionsbeschwerde seien aus mehreren Gründen unrichtig. Zum einen seien dem die nicht zu beanstandenden Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes entgegenzuhalten. Massgebliche Norm für die Einsichtsrechte der Revisionsbeschwerdegegnerin sei § 32 Abs 2 Z 2 StPO. Diese Bestimmung sehe keine Beschwerderechte nicht verdächtiger betroffener Personen im Hinblick auf die Einsichtsrechte Dritter vor. Solche würden sich auch nicht aus der zitierten Judikatur des Staatsgerichtshofes ergeben, zumal sich diese lediglich auf Äusserungsrechte des Beschuldigten beziehen würden. Die Revisionsbeschwerdeführerinnen waren weder zum Zeitpunkt des ursprünglichen Akteneinsichtsantrages Verdächtige, noch seien gegen sie als Verdächtige Zwangsmittel ausgeübt worden. Damit stünden ihnen die Beschuldigtenrechte nicht zu und sie hätten mangels expliziter gesetzlicher Regelung keine Beschwerdelegitimation. Dass die E in weiterer Folge zur Verdächtigen geworden sei, habe mit dem ursprünglichen Akteneinsichtsantrag nichts zu tun und lasse sich eine Beschwerdelegitimation daraus nicht ableiten. Die Revisionsbeschwerdeführerinnen würden die Rechtslage verkennen, wenn sie aus der Beeinträchtigung ihrer Rechte durch den Beschlagnahmebeschluss prozessuale Rechte im Hinblick auf die Einsichtnahme Dritter in den Strafakt ableiten wollten. Es liege auf der Hand, dass bei festgestellter Rechtmässigkeit der Beschlagnahme die allgemeinen Bestimmungen über die Akteneinsicht auch auf diese Dokumente anzuwenden seien und nicht immer wieder die allfällige Beeinträchtigung von Rechten Dritter durch die Einsichtnahme in die Akten geprüft werden müsse. Sobald Unterlagen Teil des Strafaktes seien, habe die Privatbeteiligte Einsichtsrechte, die durch Rechte Dritter nicht einschränkbar seien. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig, wonach die Akteneinsicht nur verweigert oder beschränkt werden dürfe, sofern durch sie der Zweck der Untersuchung oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre. Beide Fälle lägen gegenständlich nicht vor und seien auch nicht behauptet worden.
Zum angeblichen rechtlichen Interesse sei ebenfalls nichts Substantiiertes vorgebracht worden. Weder sei klar oder werde dargetan, welcher Schaden den Revisionsbeschwerdeführerinnen durch die Einsichtnahme der Privatbeteiligten entstehen könne, noch für welche spezifisch bezeichneten Dokumente in den ON 1-61 dies gelte. Verfehlt sei auch das Vorbringen, dass die Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. qualifizierte Verdächtige sei, da es nicht darauf ankommen könne, wann gegen sie Zwang ausgeübt worden sei. Nach dem Gesetzeswortlaut komme es sehr wohl darauf an. Es gehe darum, dass gegen einen Verdächtigen Zwangsmassnahmen gesetzt würden. Wenn gegen Dritte Zwangsmassnahmen gesetzt würden, seien die Voraussetzungen des § 23 StPO nicht erfüllt und bestehe daher auch die Beschwerdelegitimation nicht. Es sei auch dadurch nichts zu gewinnen, wenn die Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. das Fürstliche Obergericht an seine bisherige Rechtsansicht erinnere, zumal der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.04.2018 die Voraussetzungen für das Äusserungsrecht von Verdächtigen eindeutig festgelegt habe. Mangels Beschwerdelegitimation sei das Rechtsmittel daher zurückzuweisen.
Soweit sich die Revisionsbeschwerdeführerinnen inhaltlich auf die ihnen gänzlich missverstandene sogenannte Abtretungserklärung kaprizierten, sei dem entgegenzuhalten, dass das gegenständliche Assignment Agreement nicht liechtensteinischem Recht unterliege und daher auch nicht nach liechtensteinischem Rechtsverständnis und schon gar nicht nach demjenigen des Rechtsvertreters der Revisionsbeschwerdeführerinnen zu bewerten sei. In der Vertragsbestimmung sei klargestellt worden, dass der Zedent vor Eintreten eines sogenannten enforcement event jederzeit in der Lage und befugt sei, seine Rechte selbst geltend zu machen. Dem entspreche auch die Vertragsbestimmung Pkt 8., wonach die geschilderte Sicherheitsleistung dann vollstreckbar werden solle, sofern ein enforcement event eintrete. Dieses werde als Nichtbezahlung des zahlbaren Betrages zum Fälligkeitszeitpunkt durch den Zedenten definiert. Auf die Sicherheitsleistung, die durch das "Assignment" bestellt werde, sei daher nicht unmittelbar vollstreckbar, sondern erst wenn ein bestimmtes genau definiertes Ereignis eintrete, welches noch nicht eingetreten sei. Aus den zitierten Bestimmungen ergebe sich, dass eben keine Abtretung im Sinne des liechtensteinischen Rechtsverständnisses vorliege. Vielmehr ergebe sich aus dem deed of assignment ausschliesslich, dass der Zessionar direkt Ansprüche auf die nunmehr geltend gemachte Forderung erwerbe, sofern die Zedentin nach Abschluss der Verfahren ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. Bis dahin werde seitens des Zessionars kein tatsächliches Recht erworben und habe die Zedentin ihre Rechte keineswegs aufgegeben. Hintergrund sei, dass der Prozessfinanzierer einen Anspruch erwerbe, sofern das Verfahren zugunsten der Zedentin beendet werde. Die Sicherheitsleistung sei daher nur für den Fall bestellt, dass ein solcher Anspruch überhaupt entstehe und nach Fälligkeit von der Zedentin nicht bezahlt werde. Keines dieser Erfordernisse sei gegenständlich eingetreten, sodass kein Zweifel bestehen könne, dass die Zedentin rechtlich befugt sei, ihre Ansprüche direkt geltend zu machen.
Da den Revisionsbeschwerdegegnerinnen kein Äusserungsrecht zukomme, könne auch in der Nichtberücksichtigung der Äusserung ON 74 keine Verletzung ihrer Rechte liegen.
Der monierte Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs des Erst- und der Zweitverdächtigen sei kein absoluter, der eine sofortige und direkte Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses zur Folge hätte. Um diesen Verfahrensmangel monieren zu können, müssten die Revisionsbeschwerdeführerinnen davon betroffen sein, was gegenständlich nicht der Fall sei. Dies ergebe sich bereits aus der Formulierung dieses Beschwerdegrundes, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs von A und B Investment SA als Erst- und Zweitverdächtiger geltend gemacht würden. Die Revisionsbeschwerdeführerinnen hätten keine Befugnis, diesen Verfahrensmangel geltend zu machen. Es bestehe keine Veranlassung, sie als Wahrer der Rechte von Dritten zuzulassen. Da keine Beschwer aufgezeigt werde bzw den Revisionsbeschwerdeführerinnen die Beschwerdelegitimation und auch Beschwer in dieser Hinsicht gänzlich fehle, sei das diesbezügliche Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Es gehe bei diesem Vorgehen augenscheinlich ausschliesslich darum, sich die Möglichkeit der Staatsgerichtshofbeschwerde offen zu halten und gleichzeitig weiterhin die Verdächtigen zu 1. und 2. im Verborgenen zu halten, um Zustellungen in den anhängigen Verfahren zu verunmöglichen und die Vollstreckung der der Privatbeteiligten zustehenden Forderung weiterhin zu frustrieren.
Selbst dann, wenn der Fürstliche Oberste Gerichtshof zum Schluss kommen sollte, dass den Revisionsbeschwerdeführerinnen ein Äusserungsrecht in Bezug auf den Akteneinsichtsantrag zukomme, beziehe sich dieses jedenfalls nicht auf die Frage der Privatbeteiligung, da diese keinesfalls in ihre Rechte eingreife. Das diesbezügliche Vorbringen in der Revisionsbeschwerde sei daher jedenfalls nicht zu berücksichtigen.
Die Bemühungen im Verfahren zu 05 CG.2016.483, die der Anzeigerin zwischenzeitlich rechtskräftig zustehenden Informationen insbesondere der Drittschuldnerin M Establishment zu erlangen, hätten mit dem gegenständlichen Strafverfahren nicht das Geringste zu tun. Es sei schlichtweg unrichtig, dass sich der Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 24.04.2017 auch auf die Verpflichtung des M Establishment zur Abgabe der Drittschuldnererklärung beziehen würde. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil das M Establishment die Entscheidung der ordentlichen Gerichte, wonach sie die Drittschuldnererklärung abzugeben habe, in Rechtskraft erwachsen habe lassen und daher nicht Partei des Staatsgerichtshofverfahrens sei, auf welches sich die Revisionsbeschwerdeführerinnen beziehen würden. Die aufschiebende Wirkung habe daher keinen unmittelbaren Effekt auf das M Establishment und habe dieses der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung folgend die aufgetragene Information längst herauszugeben gehabt. Geradezu absurd seien auch die weiteren Vorwürfe in Bezug auf die angebliche Rechtsmissbräuchlichkeit des Strafverfahrens. Selbstverständlich erhoffe eine Partei in einem Zivilverfahren bei gleichzeitig anhängigem Strafverfahren, dass sie im Rahmen des Strafverfahrens Informationen erlange, die sie im Zivilverfahren nützen könne. Dies sei völlig legitim und gebräuchlich. Dies habe allerdings eine Kehrseite, die nicht unterschätzt werden dürfe und insbesondere durch die jüngste Judikatur des Staatsgerichtshofes zur Frage des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten bei Akteneinsichtsanträgen von Privatbeteiligten konterkariert werde. Eine Privatbeteiligte, die in den einem strafbaren Verhalten zugrundeliegenden Fall bereits seit langem eingearbeitet sei, die bereits ein Zivilverfahren vorbereitet habe und vom Sachverhalt aufgrund der unter Umständen langjährigen Involvierung tiefe und weitgehende Kenntnisse habe, könne selbstverständlich den Strafverfolgungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein. Um diese Hilfeleistung effizient geben zu können, benötige sie jedoch Kenntnis über den Verfahrensstand, um einschätzen zu können, welche Hürden für die Strafverfolgungsbehörden im konkreten Fall gegeben seien. Dabei gehe es nicht um bereits parate vorliegende Beweismittel, sondern darum, dass bestimmte spezifische Informationen gegeben werden könnten, deren Bedeutung für die weitere Strafverfolgung die Privatbeteiligte nur einschätzen könne, wenn sie Kenntnis vom Verfahrensstand und Verfahrensverlauf habe.
Zum Argument der Kohärenz der Rechtsordnung sei auszuführen, dass es nicht nur gänzlich unrichtig, sondern geradezu absurd sei, zu behaupten, dass der Staatsgerichtshof durch Stattgebung der Individualbeschwerde im Verfahren über die Rechtsöffnung zu 05 CG.2016.483 im Ergebnis jegliches Recht auf Informationen betreffend die Revisionsbeschwerdeführerinnen zu 1. und 2. abgesprochen habe. Der Staatsgerichtshof habe lediglich ausgesprochen, dass die seinerzeitigen Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt worden seien. Ein Rechtsmissbrauch liege tatsächlich wohl eher in dem von den Revisionsbeschwerdeführerinnen mutmasslich wider besseren Wissens erstatteten Vorbringen. Darin, dass das Fürstliche Obergericht das erlassene Sicherungsbot und den erlassenen Amtsbefehl auch im zweiten Rechtsgang bestätigt habe, liege keineswegs ein Beharrungsbeschluss, sondern zeige sich darin, dass die rechtliche Ansicht des Staatsgerichtshofes das Fürstliche Obergericht keineswegs dahingehend determiniert habe, dass der Revisionsbeschwerdegegnerin keine Informationen zustehen sollten. Dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Indikator dafür sei, wie die Entscheidung in der Sache selbst ausgehe, sollte den Revisionsbeschwerdeführerinnen bekannt sein. Wenn verschiedene Verfahrensarten den Verfahrensparteien verschiedene Rechte gewährten, sei dies kein Verstoss gegen die Kohärenz der Rechtsordnung. Das Vorbringen der Revisionsbeschwerdeführerinnen verkenne, dass das Strafverfahren von allfälligen zivilrechtlichen Verfahren losgelöst zu betrachten sei.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, jedoch nur insoweit zulässig, als der Privatbeteiligten mit dem angefochtenen Beschluss Akteneinsicht in die ON 1-61 gewährt wurde.
Gemäss § 240 Abs 1 Z 4 StPO ist gegen die Entscheidungen des Obergerichtes ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof in allen Fällen, in denen die Beschwerde nicht ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliegen, zulässig. Weder liegt gegenständlich eine gleichlautende Entscheidung vor, noch ist der Strafprozessordnung eine ausdrückliche Bestimmung zu entnehmen, wonach ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Obergerichtes über eine Beschwerde gegen die Zulassung als Privatbeteiligter und gegen die Gewährung der Akteneinsicht ausgeschlossen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes ist das Beschwerderecht im Lichte von Art. 43 LV eher extensiv auszulegen und im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen (StGH 2007/26; Stotter, StPO2 E2 und 3 zu § 240).
§ 241 Abs 1 StPO normiert, dass Beschwerde von allen Personen erhoben werden kann, die berechtigt sind, Berufung einzulegen, oder welchen durch einen Beschluss oder Verfügung Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen.
Voranzustellen ist zunächst, dass sich G dem Strafverfahren nur gegen die Angezeigten zu 1. und 2. angeschlossen (ON 2) hat, sodass den Revisionsbeschwerdeführerinnen schon deshalb durch die Zulassung des Privatbeteiligtenanschlusses weder Rechte verweigert wurden noch Pflichten entstehen und damit ihre Interessen durch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren nicht betroffen sind.
Gemäss § 32 Abs 1 StPO kann jeder durch ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte bis zu Beginn der Schlussverhandlung erklären, sich seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen. Soweit dies nicht offensichtlich ist, sind die Berechtigung am Verfahren mitzuwirken und die Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen. Die Erklärung ist vom Gericht zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist oder verspätet abgegeben wurde.
Die Bestimmung des § 32 Abs 1 StPO wurde vom österreichischen Recht rezipiert und entspricht in ihrem ersten Satz § 47 Abs 1 öStPO aF, im zweiten Satz § 67 Abs 2 2. Satz öStPO idgF und im letzten Satz § 67 Abs 4 Z 1 und 2 öStPO idgF, sodass zur Auslegung auch die österreichische Judikatur und Rechtsprechung heranzuziehen ist.
Mit der Erklärung, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen, um Ersatz für seinen entstandenen Schaden zu erhalten, wird der in seinen Rechten Verletzte zum Privatbeteiligten. Es reicht hiefür aus, wenn schlüssig das Bestehen eines aus der Strafe entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruchs behauptet wird. Die Erklärung kann formlos (schriftlich oder mündlich) erfolgen. Der Verletzte wird bereits durch sein Anschlusserklären zur Partei des Verfahrens (LES 4/98). Eine formelle Zulassung des Privatbeteiligten ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass über die Privatbeteiligtenstellung grundsätzlich kein eigener Beschluss ergeht (Korn/Zöchbauer, WK-öStPO, 44. Lfg., § 47 Rz 33; Korn/Zöchbauer WK-öStPO, 277. Lfg., § 67 Rz 13; Spenling, WK-öStPO 190. Lfg., §§ 366 bis 379 Rz 50 und 53). Vielmehr ist eine Person bis zur Rechtskraft einer allfälligen Zurückweisung seines Anschlusserklärens als Privatbeteiligter zu behandeln (14Os 97/14t, 11Os 2/15y, beide öOGH; RIS-Justiz RS0124921 [4]).
Die Anschlusserklärung ist nur dann zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist oder verspätet abgegeben wurde. Offensichtlich unberechtigt ist sie, wenn schon nach ihrem Inhalt augenscheinlich ist, dass ein rechtliches Interesse an der Privatbeteiligung nicht bzw nicht mehr gegeben ist, weil sie zu keinem Zuspruch im Strafverfahren führen kann. Die Zurückweisung des Anschlusses kommt daher nur in solchen Fällen in Betracht, in denen evident ist, dass selbst dann, wenn der dem Strafverfahren zugrunde liegende Tatvorwurf zutrifft, aus dem Sachverhalt kein zivilrechtlicher Anspruch des Geschädigten abgeleitet werden kann. Ob die privatrechtlichen Ansprüche wirklich bestehen, ist allerdings in diesem Stadium noch nicht, sondern erst im Urteil zu entscheiden (Spenling aaO Rz 53 und 54; Korn/Zöchbauer aaO § 67 Rz 14). Eine Zurückweisung des Anschlusses kann von dem die Privatbeteiligung Anstrebenden mit Beschwerde bekämpft werden (RIS-Justiz RS0125707 [T 5]).
Durch die Zulassung eines Privatbeteiligten können für den Angeklagten bzw für den Verdächtigen keine Nachteile entstehen, auch wenn sich die Parteirolle des Privatbeteiligten bei Einschreiten des Staatsanwaltes als die eines Gehilfen des öffentlichen Anklägers auswirkt. Auch wer als Privatbeteiligter nicht zugelassen wird, kann nicht daran gehindert werden, dem Staatsanwalt seine Beobachtungen mitzuteilen (Mayerhofer/Salzmann, öStPO6, § 67 Rz 68).
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Schweizer Bundesstrafgerichtes im Zusammenhang mit der Zulassung der Privatklägerschaft im Sinne des Art. 118 iVm Art. 104 Abs 1 lit b chStPO. Nach Art. 118 Abs 1 und 3 chStPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklagende zu beteiligen und diese Erklärung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben hat. Die so konstituierte Privatklägerschaft gehört zu den Parteien des Verfahrens (Art. 104 Abs 1 lit b StPO). Diese Bestimmungen sind durchaus mit der Zulassung des Privatbeteiligten und dessen Stellung im Strafverfahren nach liechtensteinischem Recht vergleichbar. Bei Bejahung der Stellung als Privatkläger wird vom Schweizer Bundesstrafgericht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die beschuldigte Person grundsätzlich verneint, da diese eine allenfalls fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen über die Zulassung der Privatklägerschaft immer noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil rügen kann (Beschluss vom 12.10.2015, BB.2015.95). So hat das Bundesstrafgericht ausgesprochen, dass der Beschuldigte grundsätzlich mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht legitimiert ist, die blosse Zulassung einer Person als Privatkläger mit Beschwerde anzufechten. Die Zulassung der Privatklägerschaft im Strafverfahren begründe faktische Betroffenheit des Beschuldigten, noch nicht aber das erforderliche rechtlich geschützte Interesse (Beschluss vom 29.07.2013, BB.2013.38/ BP.2013.22). Diese Argumentation überzeugt durchaus auch für die liechtensteinische Rechtslage und steht zudem im Einklang damit, dass ein "Zulassungsverfahren" in Bezug auf den Anschluss eines Verletzten als Privatbeteiligter im Gesetz nicht vorgesehen ist, sondern dass die - begründete - Erklärung, sich dem Strafverfahren mit einem Schadenersatzanspruch anschliessen zu wollen, für die Parteistellung als Privatbeteiligter bereits ausreicht.
Für das Rechtsmittelverfahren ist die Beschwer eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, sodass beim Fehlen dieser Beschwer ein dennoch erhobenes Rechtsmittel zurückzuweisen ist. Die Beschwer ist dann gegeben, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wurde. Beschwerdeberechtigt sind nur jene Personen, die durch einen Beschluss oder eine Verfügung in rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt wurden. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an der Beschwer und damit auch an der Rechtsmittelbefugnis (Stotter aaO E 2 und 3 zu § 241).
Diese Beschwer wäre nach dem oben Gesagten selbst dann, wenn die Revisionsbeschwerdeführerin zu Punkt 1 als qualifiziert Verdächtige im Sinne von § 23 Abs 3 StPO anzusehen wäre, mangels eines rechtlich geschützten Interesses in Bezug auf die Zulassung der Privatbeteiligten nicht gegeben. Noch weniger kann eine Beschwer in diesem Umfang in Bezug auf die Revisionsbeschwerdeführerinnen zu 2. und 3. bejaht werden. Soweit im Rechtsmittel argumentiert wird, ihre Rechtsmittellegitimation ergebe sich daraus, dass mit der Stellung des Privatbeteiligten das Akteneinsichtsrecht nach § 32 Abs 2 Z 2 StPO verbunden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Frage des Umfanges des der Privatbeteiligten zustehenden Rechtes auf Akteneinsicht im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung von allenfalls vorliegenden bzw geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen ohnehin eigens zu prüfen ist.
Insoweit die Revisionsbeschwerdeführerinnen somit die Zulassung des Privatbeteiligtenanschlusses bekämpfen, fehlt ihnen die Rechtsmittellegitimation. Die Revisionsbeschwerde war daher in diesem Punkt ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) zurückzuweisen. Daran ändert auch nichts die Rechtsmittelbelehrung durch das Fürstliche Obergericht, welches die Revisionsbeschwerde an den Fürstliche Obersten Gerichtshof ohne Einschränkung als zulässig erklärte, zumal eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag (Stotter aaO § 240 E 3).
Die Stellungnahme der Anzeigerin vom 24.04.2018, ON 182a, betrifft ausschliesslich den Themenkreis Privatbeteiligtenanschluss. Da die Revisionsbeschwerdeführerinnen durch die Zulassung der Privatbeteiligten in ihrem Rechtschutzinteresse nicht berührt sind und sie diesbezüglich nicht rechtsmittellegitimiert sind, können sie durch die Nichtzustellung dieser Stellungnahme auch nicht in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden sein.
Hingegen haben die nunmehrigen Revisionsbeschwerdeführerinnen Einwendungen gegen das Recht der Privatbeteiligten auf Akteneinsicht erhoben und unter anderem Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht. Die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes verneinte diese Einwendungen und insbesondere auch ein Geheimhaltungsinteresse der Revisionsbeschwerdeführerinnen, sodass diese von der Entscheidung unmittelbar betroffen sind und ihnen in Bezug auf die Frage des Akteneinsichtsrechtes der Privatbeteiligten die Beschwerdelegitimation nicht abzusprechen ist. Die Revisionsbeschwerde ist daher in diesem Umfang zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Nach § 32 Abs 2 StPO kann der Privatbeteiligte - soweit seine Interessen betroffen sind - in die Akten, und zwar, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen, schon während der Untersuchung Einsicht nehmen. Die Akteneinsicht darf jedenfalls verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Untersuchung oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre. Das Recht auf Akteneinsicht von Privatbeteiligten besteht also nicht unbeschränkt, sondern nur soweit deren Interessen betroffen sind, wobei im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Dabei steht zum einen Akteneinsicht jedenfalls in dem Umfang zu, als sie zur Durchsetzung oder Abwehr eines Rechtsanspruches - auch gegenüber einem Dritten - erforderlich ist. Zum anderen steht diesem Interesse das Interesse Dritter - unter anderem auch des Beschuldigten/Verdächtigen - gegenüber, wonach grundsätzlich ein Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten besteht (Korn/Zöchbauer, aaO § 68 Rz 2; Fabrizy öStPO13 § 68 Rz 2).
Für diese Abwägung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit heranzuziehen, das heisst, es ist zu prüfen, inwiefern Aktenbestandteile, an denen Betroffene - auf die Stellung als Verdächtiger bzw Beschuldigter kommt es dabei nicht an - ein gerechtfertigtes Geheimhaltungsinteresse haben, zur Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen des Privatbeteiligten unbedingt dienlich sind. In diesem Umfang ist Akteneinsicht zu gewähren. Der Privatbeteiligte kann nur insoweit in den Strafakt Einsicht nehmen, als dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seiner zivilrechtlichen Interessen notwendig ist.
Die Revisionsbeschwerde vermag weder den vom Fürstlichen Obergericht ausführlich dargestellten Tatverdacht noch die Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht in die Aktenstücke ON 1 bis 61 zu widerlegen und die Richtigkeit dieser Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die behauptete rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise ist nicht erkennbar. Vielmehr ergeben sich aus dem bisherigen Vorbringen der Privatbeteiligten und der derzeit gegebenen Verdachtslage deren zivilrechtliche Ansprüche gegen A und die B Investment SA, für deren Durchsetzung sie auch die Kenntnisse des Inhaltes der Aktenstücke, soweit sie nicht ohnehin von ihr vorgelegt wurden, und deshalb einer Akteneinsicht wohl nicht entgegenstehen können, für zweckmässig und essentiell zu erachten sind.
Die Rechtsmittelwerberinnen bezeichnen sich zwar als "Geheimnisherren", ohne jedoch konkret berechtigte Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen und darzulegen, welche bedeutsamen und schützenswerten Geschäftsgeheimnisse durch eine Einsicht in die genannten Aktenstücke durch die Privatbeteiligte in Erfahrung gebracht werden könnten, die im Rahmen einer Interessenabwägung über dem Interesse der Privatbeteiligten an der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche stünden. Dass der Privatbeteiligten "jegliches Recht auf Informationen betreffend die Revisionsbeschwerdeführerinnen zu 1. und 2. durch den Staatsgerichtshof ein für alle Mal abgesprochen" worden wäre, ist nach der Aktenlage nicht zu bestätigen.
Mit ihrem pauschalen Vorbringen, der Privatbeteiligten wäre vollumfängliche Akteneinsicht zu verweigern, ohne zu konkretisieren, welche konkreten Unterlagen von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollten und welche Gründe konkret einer Akteneinsichtnahme durch die Privatbeteiligte entgegenstehen sollten, vermag das Rechtsmittel an der Richtigkeit der Gewährung der Akteneinsicht durch die angefochtene Entscheidung - ohnehin nur betreffend die ON 1 bis 61 - keine Bedenken zu erwecken. Ein substantiiertes Vorbringen dazu, welche schützenswerten Interessen durch eine Akteneinsicht durch die Privatbeteiligten in welche konkret bezeichneten Aktenstücke verletzt werden könnten, liegt nicht vor. Die Aktenstücke ON 1, 2, 28, 29, 51, 58 und 59 hat die Privatbeteiligte selbst vorgelegt, ON 61 betrifft den hier gegenständlichen erstgerichtlichen Beschluss. Warum die Privatbeteiligte nicht in die eigenen Unterlagen und in einen ihr ohnehin zugestellten Beschluss Einsicht nehmen sollte, ist nicht nachvollziehbar. ON 3 enthält die liechtensteinische Strafregisterauskunft betreffend A, ON 4 eine Anfrage bei Interpol hinsichtlich Eintragungen in Bezug auf A in I, ON 5 und 6 Handelsregisterauszüge betreffend die E Establishment und dieF Establishment, ON 7 die Antwort von Interpol auf die Anfrage ON 4. ON 8 beinhaltet einen Beschluss auf Abweisung der Hausdurchsuchung/Beschlagnahme betreffend die Büroräumlichkeiten der C. und der M Establishment durch das Fürstliche Landgericht, ON 9 die Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung, ON 10 den Vorlagebericht an das Obergericht, ON 11 die Mitteilung über die personelle Zusammensetzung, ON 12 das verschlossene Beratungsprotokoll über die nicht öffentliche Sitzung vom 08.08.2017, ON 13 die Beschwerdeentscheidung betreffend den Beschluss ON 8, ON 14 den Hausdurchsuchungs/Beschlagnahmebeschluss des Fürstlichen Landgerichtes betreffend C, ON 15 den Beschluss auf Hausdurchsuchung /Beschlagnahme betreffend die M Establishment, ON 16 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde in U um Übermittlung eines Handelsregisterauszuges betreffend die B Investment SA, ON 17 einen Übersetzungsauftrag in Bezug auf dieses Rechtshilfeersuchen, ON 18 eine Rechnung für die Übersetzung, ON 19 das Ersuchen an das Amt für Justiz, das Rechtshilfeersuchen weiterzuleiten, ON 20 einen Antrag auf Akteneinsicht der E Establishment und der F Establishment, ON 21 die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens ON 16, ON 22 den Vollzugsbericht betreffend die bewilligten Hausdurchsuchungen, ON 23 einen Antrag auf Akteneinsicht der Vertreter der Revisionsbeschwerdeführerinnen, ON 24 ein Email der Rechtsvertreter der Revisionsbeschwerdeführerinnen an die zuständige Richterin des Landgerichtes mit der Mitteilung, sich zu einem Akteneinsichtsantrag der Anzeigerin äussern zu wollen, ON 25 eine Beschwerde gegen die Entscheidung ON 14, ON 26 ein Schreiben des Amtes für Justiz an die liechtensteinische Botschaft in Bern im Zusammenhang mit der Übermittlung des Rechtshilfeersuchens ON 16, ON 27 ein Schreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung in Buchs in Bezug auf bei der Hausdurchsuchung vorgefundene Kunstgegenstände, ON 30 die Gegenäusserung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zur Beschwerde ON 25, ON 31 die Zustellung der Gegenäusserung an die Rechtsvertreter der Revisionsbeschwerdeführerinnen, ON 32 den Abschlussbericht der Landespolizei, ON 33 ein Schreiben an die Eidgenössische Zollverwaltung im Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsantrag, ON 34 ein Schreiben an die Rechtsvertreter der Privatbeteiligten. ON 35 wurde versehentlich nicht vergeben, ON 36, 37 und 38 betrifft jeweils Begleitschreiben an A, die B Investment SA und die Rechtsvertreter der Revisionsbeschwerdeführerinnen, mit welchem ihnen der Anschluss der G als Privatbeteiligte und deren Antrag auf Akteneinsicht zur Äusserung übermittelt wurde, ON 39 und 40 enthält Mitteilungen über die Einleitung von Vorerhebungen, ON 41 einen Übersetzungsauftrag, ON 42 einen Antrag der E Establishment und F Establishment auf Akteneinsicht, ON 43 ein Schreiben an die Liechtensteinische Landespolizei mit einem Erhebungsauftrag in Bezug auf die Versicherung von Gemälden, ON 44 neuerlich ein Schreiben an die Eidgenössische Zollverwaltung in Buchs in Bezug auf einen Antrag auf Akteneinsicht, ON 45 und ON 46 die Einräumung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Akteneinsicht der E Establishment und F Establishment an die Verdächtigen zu 1. und 2., ON 47 einen Übersetzungsauftrag, ON 48 einen Beschlagnahmebeschluss betreffend Unterlagen der M Establishment, ON 49 einen Beschlagnahmebeschluss betreffend das V, ON 50 eine Äusserung zum Akteneinsichtsantrag der Privatbeteiligten durch die nunmehrigen Revisionsbeschwerdeführerinnen, denen sie die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes StGH 2017/17 und 2017/48 beischlossen, ON 52 eine Gegenäusserung der nunmehrigen Revisionsbeschwerde-führerinnen zur Gegenäusserung ON 30, ON 53 eine Rechnung für Übersetzungen, ON 54 einen Vorlagebericht an das Obergericht, ON 55 die Kopie des Lagerbestandes der E Establishment und von Handelsregisterauszügen der E Establishment und der C, übergeben durch V, ON 56 ein Schreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung in Bezug auf zollrechtliche Vorschriften zu den bei der V eingelagerten Bildern, ON 57 die Übermittlung von Unterlagen durch die Vertretung der M Establishment (Mietvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Handelsregisterauskünfte, Werkliste und Werkbeschreibung), ON 60 einen Logauszug.
Sämtliche der genannten Unterlagen, soweit sie überhaupt von Relevanz sind, betreffen den Kernbereich des gegenständlichen Strafverfahrens und sind für die Aufklärung des Sachverhaltes und für die Verfolgung der Rechtsansprüche der Privatbeteiligten von Bedeutung. Die blosse Behauptung allgemeiner Geheimnisschutzinteressen bzw einer rechtsmissbräuchlichen Anzeige ist nicht geeignet, eine ausnahmsweise Beschränkung der Akteneinsicht durch die Privatbeteiligte zu rechtfertigen und sie in ihrem legitimen Informationsbedürfnis zu schmälern. Die Spekulationen in der Revisionsbeschwerde, die Anzeige der Privatbeteiligten entbehre jeglicher Grundlage und sei in betrügerischer Absicht erfolgt, sind zudem einer sachgerechten Erwiderung nicht zugänglich.
Soweit im Rechtsmittel bemängelt wird, dass sich das Fürstliche Obergericht mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz ON 74 nicht bzw "nur mit zwei Sätzen" auseinandergesetzt habe, ist ihnen einzuräumen, dass das Beschwerdegericht in seinen Ausführungen erklärte, auf dieses Vorbringen müsse nicht eingegangen werden, weil es sich bei den Revisionsbeschwerdeführerinnen um keine Verfahrensparteien handle. Diese Begründung überzeugt tatsächlich nicht. Abgesehen von der - hier nicht relevanten - Frage, ob die Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. allenfalls im Hinblick darauf, dass gegen sie bereits Zwang ausgeübt und sie nunmehr als Verdächtige geführt wird, nicht bereits Verfahrenspartei ist, sind die Revisionsbeschwerdeführerinnen vom gegenständlichen Verfahren insofern betroffen, als bei der Revisionsbeschwerdeführerin zu 3. eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen betreffend die Rechtsmittelwerberinnen zu 1. und 2. angeordnet und auch durchgeführt wurde und indem sie geltend machen, durch die Akteneinsicht der Privatbeteiligten in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Privat- und Geheimsphäre verletzt zu sein. Damit sind sie zweifellos Verfahrensbetroffene, denen ebenfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht und damit auch der Anspruch, dass auf ihr Vorbringen und ihre Einwände eingegangen wird. Allerdings ist das Fürstliche Obergericht entgegen seiner Ankündigung letztlich auf die - hier wesentlichen, weil den Akteneinsichtsantrag der Privatbeteiligten betreffenden - Ausführungen im Schriftsatz ON 74 eingegangen und hat, wenn auch nur kurz, jedoch zutreffend, begründet, warum die begehrte Einsicht in den Strafakt nicht rechtsmissbräuchlich ist. Mit Ausnahme des Vorwurfes des Rechtsmissbrauchs durch die Privatbeteiligte enthält der Schriftsatz ON 74 im Übrigen kein Vorbringen, inwiefern die Geheimhaltungsinteressen der Revisionsbeschwerdeführerinnen durch die Akteneinsicht der Privatbeteiligten beeinträchtigt würden und konkret auf welche Unterlagen sich diese Bedenken beziehen würden.
Die übrigen Ausführungen in diesem Schriftsatz betreffen das Anschlusserklären der Privatbeteiligten und wurden mangels Rechtschutzinteresse der Revisionsbeschwerdeführerinnen zu Recht nicht weiter erläutert.
Wenn die Rechtsmittelwerberinnen die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Erst- und der Zweitverdächtigen im Strafverfahren rügen, ist dem entgegenzuhalten, dass ihnen diesbezüglich die Beschwer fehlt, sodass dieser Einwand schon deshalb nicht beachtlich ist. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass entgegen den Ausführungen des Obergerichtes die Frage, ob die Verdächtigen zu 1. und 2. als Verdächtige im Sinne von § 23 Abs 1 letzter Satz StPO oder dem Beschuldigten gleichgestellte Verdächtige im Sinne von § 23 Abs 3 StPO anzusehen sind, für die Frage des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht ausschlaggebend ist. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ON 161 befasste sich mit der Frage, ob ein amtswegiges Aufgreifen von Verfahrensfehlern im Sinne des § 243 Abs 5 zweiter Satz StPO zugunsten einer anderen Person als dem Beschuldigten bzw. eines diesem gleichgestellten Verdächtigen im Sinne des § 23 Abs 3 StPO zulässig ist. Entgegen den Ausführungen der Privatbeteiligten in ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde wurden damit auch nicht die Voraussetzungen für das Äusserungsrecht von Verdächtigen festgelegt, weil die Frage des rechtlichen Gehörs davon gar nicht berührt ist. Dieses knüpft nicht ausschliesslich an die Parteistellung bzw. Beschuldigtenstellung an, vielmehr kommt auch anderen Verfahrensbetroffenen bzw -beteiligten ein Anspruch auf rechtliches Gehör zu.
Wer Partei in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren ist, hat grundsätzlich das Recht, alle Verfahrensakten zu kennen. Wenn in diesen genügend klar umrissenen sachlichen Geltungsbereich des Akteneinsichtsrechts eingegriffen werden soll, muss der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und unter Einhaltung des Übermassverbots, somit unter Anwendung des einheitlichen Eingriffsprüfungsschemas erfolgen (Hilmar Hoch, Einheitliche Eingriffskriterien für alle Grundrechte? in Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, Schaan, LPS, Bd 54, S 194).
Dies muss wohl auch für die Privatbeteiligung, die in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs 1 EMRK fällt (EGMR, Bsw 47287/99 vom 12.02.2004 - Perez gegen Frankreich), Geltung haben. Art. 6 EMRK stellt nicht auf die Art des Verfahrens ab, sondern darauf, dass der Gegenstand eines Verfahrens entweder zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder eine strafrechtliche Anklage sind. Auch zugunsten des Privatbeteiligten gelten das prozessuale Fairnessgebot und das Gebot der Entscheidung durch das Gericht in angemessener Frist mit allen Konsequenzen, die sich im Einzelnen aus diesen beiden Geboten der EMRK ergeben (Zitta, Die Stellung der mutmasslichen Verbrechensopfer im Strafverfahren, AnwBl 1997, 791; zum rechtlichen Gehör des Privatbeteiligten siehe auch StGH 2017/42). Aus der Fairnessgarantie iVm Art. 14 EMRK folgt ein Recht auf Waffengleichheit im Verfahren. Es müssen somit alle Parteien im Wesentlichen gleich behandelt werden. Sowohl Beteiligte als auch Betroffene haben das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör (Wiederin, WK-StPO, 207. Lfg. § 6 Rz 85, 218 und 219).
Die Rechte des Privatbeteiligten sind ähnlich denen des Staatsanwaltes. Die Mitwirkung des Geschädigten bei der Erforschung des Sachverhaltes wird von der Strafprozessordnung als sinnvoll und zweckmässig anerkannt. Diese Mitwirkung dient sowohl der strafrechtlichen Aufklärung des Sachverhalts - und damit öffentlichen Interessen - als auch der Vorbereitung der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche durch das Strafgericht selbst oder durch das Zivilgericht. Der Privatbeteiligte ist Prozesspartei und kann schon im Vorverfahren auf die Sammlung des Prozessstoffes Einfluss nehmen (Korn/Zöchbauer aaO § 47 Rz 36).
Das Recht auf Akteneinsicht - mit oben ausgeführten Einschränkungen - bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und stellt eine wesentliche Grundvoraussetzung dar, damit der Privatbeteiligte seinen Standpunkt im Verfahren adäquat vertreten kann. Aus diesem Grund verlangt die Lehre, dass - auch - dem Privatbeteiligten zeitnah und ohne Aufschub Akteneinsicht zu gewähren ist. Einen kurzfristigen Aufschub der Akteneinsicht aus administrativen Gründen hat dabei der Privatbeteiligte - ebenso wie der Beschuldigte - hinzunehmen (Matthias Schmidle, Das rechtliche Gehör des Verdächtigen hinsichtlich der Akteneinsicht des Privatbeteiligten LJZ 2017, 105; Korn/Zöchbauer, aaO § 68 Rz 1). Das Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung gilt zweifellos auch für den Privatbeteiligten.
Ziel des Privatbeteiligten ist es, aufgrund bereits im Strafverfahren ausreichend vorliegender Grundlagen schneller und billiger zu seinem Recht, welches eigentlich in einem Zivilprozess durchzusetzen wäre, zu kommen (Christian Ritter, Das Recht auf Akteneinsicht im liechtensteinischen Strafverfahren, LJZ 1999, 66).
Eine gesetzliche Bestimmung, wonach vor Gewährung der Akteneinsicht des Privatbeteiligten allfällige Verfahrensbetroffene bzw andere Verfahrensparteien, insbesondere der Verdächtige /Beschuldigte dazu zu hören wäre, ist der Strafprozessordnung nicht zu entnehmen. Ein im Gesetz vorgesehenes Äusserungsrecht des Angeklagten ergibt sich lediglich aus der Bestimmung des § 257 Abs 2 StPO, wonach der Angeklagte über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche zu vernehmen ist. Bei dieser Vernehmung handelt es sich um ein der Gewährleistung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs dienendes Erfordernis, ohne dessen Beachtung ein Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht erfolgen darf (RIS-Justiz RS0101178; RS 0101197; 15 Os 82/17y öOGH).
Einem Privatbeteiligten steht bereits aufgrund seiner Stellung - soweit seine Interessen betroffen sind - ein Recht auf Akteneinsicht jedenfalls in dem Umfang zu, als sie zur Durchsetzung oder Abwehr eines Rechtsanspruches - auch gegenüber einem Dritten - erforderlich ist (Korn/Zöchbauer aaO, § 68 Rz 2), sodass die Geltendmachung dieses Rechtes von ihm auch nicht weiter begründet werden muss. Sein gesetzlicher und einen Teilgehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör bildender Anspruch auf Akteneinsicht ist auch nicht geringer zu werten als derjenige anderer Verfahrensparteien, wie etwa auch des Verdächtigen/Beschuldigten, sodass keine Veranlassung besteht, grundsätzlich die Verdächtigen/Beschuldigten bzw weitere allenfalls von der Akteneinsicht betroffene Verfahrensbeteiligte vorgängig zur Äusserung darüber aufzufordern, ob der Privatbeteiligte sein ihm vom Gesetz eingeräumtes Recht ausüben darf.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Schweizer Rechtsprechung und die Lehre zu der im Wesentlichen gleich geregelten Akteneinsicht von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten zu verweisen, wonach nur dann, wenn die Verfahrensleitung Grund zur Annahme hat, dass geschützte Geheimnisinteressen Dritter tangiert sein könnten, erkennbar mitbetroffene Personen vor der Akteneinsicht von Parteien des Strafverfahrens zu benachrichtigen sind (siehe dazu Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 16.01.2014, 1 B 194/2013).
Nach der Schweizer Lehre sind im Übrigen sogar bei der wesentlich eingriffsintensiveren Akteneinsicht durch Dritte iSv Art 101 Abs 3 chStGB nicht generell, sondern nur "allenfalls" Verfahrensbeteiligte, deren Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen, vorgängig anzuhören (Basler Kommentar, Niggli-Heer-Wiprächtiger [Hrsg], Schweizerische Strafprozessordnung, N 23 zu Art 101).
Die vom Fürstlichen Obergericht im ersten Rechtsgang erwähnte Bestimmung des § 219 Abs 2 ZPO ist gerade nicht vergleichbar mit dem Akteneinsichtsrecht des Privatbeteiligten. Nach dieser Bestimmung können mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen von den Prozessakten Einsicht nehmen und Abschriften erheben. Ohne Zustimmung kann einem Dritten, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine solche Einsicht - und Abschriftnahme gestattet werden. Viel eher bietet sich ein Vergleich des Akteneinsichtsrechtes des Privatbeteiligten mit § 219 Abs 1 ZPO an, wonach die Parteien von sämtlichen ihre Rechtssache betreffenden bei Gericht befindlichen Akten - mit wenigen Ausnahmen - Einsicht nehmen und sich davon Abschriften und Auszüge erteilen lassen können. Dazu bedarf es weder einer Anhörung bzw Zustimmung der jeweils anderen Partei, noch muss dazu irgendein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden.
Vergleichbar ist § 219 Abs 2 ZPO vielmehr mit der Akteneinsicht durch einen Dritten im Sinne des § 39 StPO. Anders als beim Privatbeteiligten, der ein Recht auf Akteneinsicht hat, welches nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden darf, ist bei der Akteneinsicht im Rahmen des § 39 StPO ein begründetes rechtliches Interesse vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Zudem ist stets abzuwägen, inwieweit einem solchen begründeten rechtlichen Interesse nicht überwiegend öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Oshidari, WK öStPO § 77 Abs 2 und 3; Fabrizy, öStPO13 § 77 Rz 1; 17 Os 40/14g öOGH).
Die Gewährung von Akteneinsicht ist dabei eine Ermessensentscheidung, bei deren Ausübung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles vorzugehen ist. Die Einsichtnahme von Dritten in einen Strafakt stellt einen durchaus nicht leichten Eingriff in die Privatsphäre nicht nur des Beschuldigten bzw Angeklagten, sondern auch von allfälligen anderen Verfahrensbetroffenen, insbesondere auch von Zeugen dar. Entsprechend sind auch relativ hohe Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über Akteneinsichtsanträge Dritter zu stellen. Es hat dabei die Abwägung der verschiedenen Interessen in transparenter und nachvollziehbarer Weise zu erfolgen (StGH 2015/36, Erw. 6.3., 6.4.). Während der Privatbeteiligte als Partei des Strafverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich das Recht, die Akten einzusehen, hat, liegt es im Ermessen des Gerichtes, einem Dritten Akteneinsicht zu gewähren.
Daraus, dass der Staatsgerichtshof zu StGH 2016/96 entschieden hat, dass bei grundrechtskonformer Auslegung Subsidiaranträge nach § 173 StPO dem Verdächtigen zur Äusserung zuzustellen sind, obwohl es sich dabei um keine in der StPO vorgesehene Äusserungsmöglichkeit handelt, ist noch nicht abzuleiten, dass auch ein Akteneinsichtsantrag des Privatbeteiligten zwingend zunächst dem Verdächtigen /Beschuldigten bzw allfälligen anderen Verfahrensbeteiligten zur Äusserung zuzustellen wäre, zumal sich die Bestimmung des § 173 StPO vom Akteneinsichtsrecht des Privatbeteiligten und dessen damit verbundenen Rechtsanspruch auf rechtliches Gehör wesentlich unterscheidet. Immerhin geht es bei § 173 StPO um die Einbringung eines Antrages auf Einleitung oder Fortsetzung der Untersuchung bzw um die Einbringung der Anklageschrift. Zudem entscheidet über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subisidiarantrages des Privatbeteiligten gemäss § 173 Abs 3 StPO das Obergericht unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges. Der Staatsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung ausgesprochen, es sei nicht zu erkennen, dass der Gewährung einer solchen Äusserungsmöglichkeit des Verdächtigen/Beschuldigten übergeordnete öffentliche Interessen entgegenstünden. Zudem finde durch die Zustellung des Subsidiarantrages an die Verdächtigen/Beschuldigten zur Äusserung kein wesentlicher Zeitverlust statt. Auch ermittlungstaktische Überlegungen spielten dabei keine Rolle, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren bereits eingestellt habe. Weitere öffentliche Interessen seien soweit für den Staatsgerichtshof ebenfalls nicht ersichtlich (StGH 2016/96, Erw. 2.3.2.).
Nicht vergleichbar damit ist allerdings die Konstellation in Bezug auf die Ausübung des gesetzlich geregelten Anspruches auf Akteneinsicht durch den Privatbeteiligten. Der damit verbundene Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Verdächtigen/Beschuldigten bzw anderer vom Verfahren Betroffener ist ungeachtet dessen, dass das Gericht von Amts wegen eine Interessensabwägung vorzunehmen und zu prüfen hat, ob berechtigte Geheimhaltungsinteressen allenfalls entgegenstehen, im Gegensatz zur Akteneinsicht durch unbeteiligte dritte Personen wesentlich weniger einschneidend. Im Hinblick auf die Rolle des Privatbeteiligten bei der Aufklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhaltes ist seine Kenntnis von den Ergebnissen der Erhebungen und vom Verfahrensstand auch im öffentlichen Interesse. Die generelle vorgängige Anhörung des Verdächtigen/Beschuldigten bzw anderer Verfahrensbeteiligter kann zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen der Akteneinsicht des Privatbeteiligten oder gar zu einer faktischen Nichtgewährung führen und steht damit auch im Spannungsfeld zur Rechtstellung des Privatbeteiligten, der ebenfalls Träger des Grundrechtes des rechtlichen Gehörs ist (siehe dazu auch Matthias Schmidle aaO, 103). Eine aus dem Gesetz abzuleitende Notwendigkeit für eine derartige - auch nicht verhältnismässige - Vorgangsweise ist nicht erkennbar.
Insgesamt liegen weder Gehörsverletzungen noch tragfähige Gründe vor, das Akteneinsichtsrecht der Privatbeteiligten in dem verfahrensgegenständlichen Umfang einzuschränken oder zu verweigern. Dass der Zweck der Untersuchung oder eine unbeeinflusste Aussage der G als Zeugin gefährdet wäre, wurde von den Revisionsbeschwerdeführerinnen gar nicht behauptet und sind auch dafür keine Anhaltspunkte gegeben.
Der Revisionsbeschwerde daher keine Folge zu geben. Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels hat die Verpflichtung der Revisionsbeschwerdeführerinnen zum Kostenersatz zur Folge. Die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels haben sie selbst zu tragen.
Die Kosten für die Gegenäusserung der Revisionsbeschwerdegegnerin waren nach TP 4 II. lit c iVm TP 4 I. 3.b samt 40 % ES und 7,7, % MWSt und 15 % STGZ mit CHF 2576,70 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes in Bezug auf die Begriffe Verdächtiger/Beschuldigter ohne weitere Vertiefung zu erwidern, dass der Verdächtige nach § 23 Abs 1 letzter Satz StPO, der noch nicht einmal zu einer Vernehmung vorgeladen oder als Verdächtiger vernommen wurde, in diesem Stadium des Verfahrens ohnehin noch keinen zwingenden Anspruch auf Verfahrenshilfe hat (StGH 2005/30), sich die Frage nach Übersetzungshilfe, die insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt sowie für Verhandlungen gilt, für den Verdächtigen nach § 23 Abs 1 letzter Satz StPO wohl kaum stellt, und in diesem Verfahrensstadium eine Wiedereinsetzung nach § 282 StPO auch eher nicht in Betracht kommen wird.
Der Hinweis auf Art. 6 EMRK in Bezug auf den Verdächtigen als Prozesspartei ist ebenfalls nicht überzeugend. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Art. 6 EMRK schon vor Beginn des Verfahrens anwendbar sein kann, wenn und soweit die Fairness des Verfahrens durch seine Missachtung ernsthaft gefährdet werden kann, so etwa bei einem Verdächtigen, der sich in Polizeigewahrsam befindet (RIS-Justiz RS0121313).
Den Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes in Bezug auf die Begriffe Verdächtiger/Beschuldigter stehen zudem die Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 23 Abs 3 StPO entgegen. Im Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Opferhilfegesetzes und des Datenschutzgesetzes (BuA Nr. 64/2011, 36 ff) wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Der Beschuldigtenbegriff nach Abs 1 knüpft an die gerichtliche Untersuchung wegen des Verdachtes einer Straftat an. Künftig steht aber auch demjenigen die Beschuldigtenposition mit den damit verknüpften Rechten zu, der - wie in Abs 3 umschrieben - auch im Rahmen polizeilicher "Nachforschungen" im Sinne des § 10 oder staatsanwaltschaftlicher Vorerhebungen (vgl. § 21 und 21a) als einer Straftrat verdächtig vernommen oder zu so einer Vernehmung vorgeladen oder vorgeführt oder festgenommen wurde, oder gegen den sonst Zwang ausgeübt wird. Die Vornahme solcher, wenn auch nur faktisch unmittelbar und direkt gegen den Beschuldigten gerichteter Ermittlungen zur Aufklärung eines Verdachtes genügt, um ihn als zentralen Beteiligten (Subjekt) des Verfahrens anzuerkennen. Deshalb begründet auch unmittelbar gegen eine verdächtige Person gerichteter Zwang (z.B. die Identitätsfeststellung) die Stellung als Beschuldigter, auch wenn gegen diese Person wegen dieses Verdachts zuvor noch nicht ermittelt wurde. Die Qualifikation als Beschuldigter ergibt sich demnach verstärkt aus der objektiven Verdachtslage und einer nach aussen hin erkennbaren Untersuchung.
Richtet sich die Ermittlung hingegen nicht unmittelbar gegen den Beschuldigten, so zieht dies für sich alleine keine Beschuldigtenposition nach sich. Zu einer solchen Anerkennung des Beschuldigten als Subjekt des Verfahrens auch dann, wenn sich eine - vorerst bloss polizeiliche - Ermittlung nicht unmittelbar gegen den Beschuldigten richtet (beispielsweise Vernehmung eines Zeugen zur Klärung der Verdachtslage) würde es einer umfassenden Reform nach österreichischem Vorbild bedürfen. Eine prozessuale Stellung an den Umstand polizeilicher Ermittlungen welcher Art auch immer zu knüpfen, muss ausgehend vom bestehenden Modell gerichtlicher Voruntersuchung (vgl. § 42) und staatsanwaltschaftlicher Vorerhebungen (vgl. § 21a) als systemfremd empfunden werden. Anders bei unmittelbaren Zwangsmassnahmen oder den sonst nach Abs 3 vorgesehenen Untersuchungsschritten, denn diese berühren im Regelfall unmittelbar die Position des Betroffenen und sind quasi Basis des gerichtlichen Strafverfahrens. Dass infolge der Vernehmungsarbeit der Landespolizei nun auch die Ladung als Beschuldigter zur Vernehmung bzw. die Vernehmung als Beschuldigter durch die Polizei verfahrensessentielle Rechte begründet, ist im Lichte grundrechtskonformer Auslegung ungeachtet systematischer Überlegungen als sachgerecht anzusehen. Wird also eine Person als Verdächtiger - sei es im Rahmen polizeilicher Nachforschungen oder im Auftrag des Staatsanwaltes nach § 21a Abs 1 - vernommen, so gelten für diese die Beschuldigtenrechte.
Zudem sind auf solche Vernehmungen die Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung nach §§ 145 ff anzuwenden und zwar nach Abs 3 soweit, als diese Vorschriften nicht "ihrer Natur nach auf die Untersuchung beschränkt erscheinen". Nur beispielsweise ist dazu anzuführen, dass die Bestimmung des § 147 keineswegs auf die Untersuchung beschränkt ist. Das bedeutet etwa, dass Personen, die bei der Landespolizei als Verdächtige vernommen werden, nach § 147 Abs 1 zu belehren und von ihrem Recht, bei der Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen, im Sinne des § 147 Abs 2 Gebrauch machen können".
Vaduz, am 07. September 2018