Die Entscheidung der zweiten Instanz kann nur hinsichtlich jener Einzelpunkte angefochten werden, über die in erster und zweiter Instanz Disformität besteht.
Die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Herausgabeanordnung gemäss § 98a Abs 1 StPO und einer Beschlagnahme gemäss § 96 Abs 1 StPO kann getrennt von ihrer zeitlichen Wirksamkeit und ihres Umfanges beurteilt werden.
11 UR. 2018.120
OGH. 2019.72
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. A, geboren am ***, ***, 2. B, geboren am *** und 3. C, geboren am ***, wegen der Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB über die Revisionsbeschwerden der 1. D Inc. (gelöscht), c/o ***, vertreten durch den Beistand E, ***, 2. F Stiftung (beendigt), c/o ***, vertreten durch den Beistand G, ***, und 3. H, *** (ON 136), sämtliche vertreten durch ***, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.07.2019 (ON 127) nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revisionsbeschwerden werden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
Die Revisionsbeschwerdeführer haben die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Mit ihrem Aufschiebungsantrag werden die Revisionsbeschwerdeführer auf diese Entscheidung verwiesen.
Das Fürstliche Landgericht trug mit Beschluss vom 17.04.2018 gemäss § 98a Abs 1 StPO der J AG, ***, die Herausgabe der - in dieser Entscheidung näher bezeichneten - Unterlagen zu den Geschäftsbeziehungen mit A, H, der K STIFTUNG, der L Ltd., der M S.A., der N TRUST reg., der O S.R.O., der P KFT., der Q STIFTUNG, der D Inc., der F STIFTUNG, der R STIFTUNG und der S FOUNDATION auf und beschloss die Beschlagnahme dieser Unterlagen gemäss § 96 Abs 1 StPO (ON 3).
In Stattgebung der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der nunmehrigen Revisionsbeschwerdeführer hob das Fürstliche Obergericht am 21.08.2018 den Beschluss des Landgerichtes vom 17.04.2018 auf und trug dem Fürstlichen Landgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (ON 60).
2.1 Das Obergericht begründete seine Entscheidung zusammenfassend damit, dass der für die erstgerichtlichen Verfügungen erforderliche konkrete Tatverdacht fehle. Es sei allerdings nicht auszuschliessen, dass aufgrund der inzwischen in die Wege geleiteten Ersuchen an die italienischen und schweizerischen Behörden im fortgesetzten Verfahren sich ein für die gegenständlichen Massnahmen ausreichender Tatverdacht ergeben könnte.
3.1 Aus diesem Beschluss ergibt sich folgende wesentliche Begründung:
"Das Fürstliche Landgericht führt strafrechtliche Vorerhebungen gegen A, geb. ***, B, geb. *** und C, geb. *** wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 ABs 1-3 StGB.
....
Dem FIU Analysebericht vom 11.04.2018 (ON 1) ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
"Die Stabstelle FIU erstattet diesen Analysebericht aufgrund von Hinweisen, welche den Verdacht auf das Vorliegen von Geldwäscherei bzw. Vortaten der Geldwäscherei haben entstehen lassen und durch eigene Analysetätigkeiten erhärtet werden konnten.
Zusammenfassung
Gemäss der Stabstelle FIU vorliegenden Informationen soll an der privaten Adresse von T (***) eine Hausdurchsuchung wegen Verdacht auf schwere Geldwäscherei stattgefunden haben. Gegen A werde in der Schweiz im Kanton Tessin ermittelt. Die Strafverfolgungsbehörde führe ein Verfahren wegen des Verdachtes der schweren Geldwäscherei. Die Verfahrensnummer laute INC.2017/5936/FUA/lur und die zuständige Staatsanwältin im Kanton Tessin sei ***. Gemäss unseren Informationen soll A inkriminierte Gelder aus einem Mehrwertsteuerbetrug, welcher in Italien begangen worden sei, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein gewaschen haben. Weiter seien in das laufende Strafverfahren die K STIFTUNG, H und T involviert.
Vermögenswerte im Inland
Die Struktur um die K STIFTUNG hält über die L Rallye-Rennwagen im Wert von ca. Rallye CHF 2,8 Mio.
....
Übersicht
Seit dem 18.12.2012 besteht mit dem ***, eine Kundenbeziehung mit A, geb. ***, wohnhaft *** als Vertragspartner. Bei den eingebrachten Vermögenswerten des A soll es sich um Einkünfte und Ersparnisse aus der beruflichen Tätigkeit handeln. Er sei Inhaber und Direktor eines Rallye-Rennstalls in ***.
Bei der K STIFTUNG (***) handelt es sich um eine hinterlegte Stiftung (Gründung: ***), welche die L LTD., *** (Gründung: ***) halte und somit auch indirekt die M S.A., *** (Gründung: *** und Löschung ***) gehalten habe. Die Personen, die an der Stiftung wirtschaftlich berechtigt / begünstigt / als Begünstigte in Frage kommen oder die Kontrolle über den Rechtsträger ausüben sind:
• A, geb. ***
• B, geb. ***
• C, geb. ***
• U, geb. ***
• V, ***
Aktuelle Mitglieder des Stiftungsrates mit Einzelunterschrift sind:
T, StA: Schweiz, ***
W, StA: Liechtenstein, ***
X, StA: Schweiz, ***
Im Zuge einer Umstrukturierung sollte der neugegründete (***) Trust N TRUST REG., Vaduz einerseits Rennwagen, die zurzeit noch von L LIMITED gehalten werden, übernehmen und anderseits die Tschechische Firma O S.R.O., die dem Sohn von A gehört, und die Ungarische P KFT., *** halten. Das Geschäftsmodell der N beinhaltete die Rennwagen an O und P zu "verleasen", während diese beiden Gesellschaften wiederum die Rennwagen an Dritte weitervermieten sollten.
Das im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein unter der Nummer *** am *** unter dem Namen N Trust reg. als Treuunternehmen eingetragene Unternehmen wird durch das *** repräsentiert. Y, StA: Deutschland, ***, ist als einziges Mitglied im Treuhänderrat mit Einzelunterschrift eingetragen.
Weitere Mandate, welche A oder H zuzurechnen waren sind:
Q STIFTUNG (***, Gründung: ***, Löschung: ***)
D INC. (Löschung ***)
F STIFTUNG (*** , Gründung: ***, Löschung: ***)
R STIFTUNG (*** , Gründung: ***, Löschung: ***)
S FOUNDATION (Löschung ***)
Seit dem 01.10.2015 besteht mit der Z AG über die Stammnummer ***, lautend auf K Stiftung, ***, eine Geschäftsbeziehung.
Des Weiteren ist bekannt, dass die K Stiftung über die Stammnummer *** eine Geschäftsbeziehung mit der J AG, Vaduz, unterhielt.
Ebenfalls bestand über die Stammnummer *** für die L LTD., ***, eine Kundenbeziehung mit der J AG, Vaduz.
Informationen aus SPG-relevanten Verpflichtungen
Der Stabsstelle FIU liegen seit dem 29.03.2018 von einem dem SPG unterstellten Finanzintermediär Informationen im Sinne von Art. 17 des zitierten Gesetzes vor.
Analyse
Aufgrund dieser Ausführungen regt die Stabsstelle FIU die Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung des gegenständlichen Sachverhalts sowie die Anordnung einer Vermögenssperre bei der Z AG betreffend die Stammnummern *** an. Weiter regt die Stabsstelle FIU die Einholung von Beweismitteln Kontoeröffnungsunterlagen, Sorgfaltspflichtdokumentation und Transaktionsbelege bei der Z AG und der der J AG an."
Aus dem Akt 11 RS.2017.258 ergibt sich das Rechtshilfeersuchen des Kantons Tessin, wo zudem Folgendes ausgeführt wird:
Aus dem Ermittlungsbericht vom 16.06.2017 gegen AA und Mitangeklagte geht hervor, dass A mehrmals als Besitzer verschiedener im Bereich des Sponsoring von Sportveranstaltungen tätiger Firmen erwähnt wurde, die Gegenstand von Untersuchungen der italienischen Zollbehörden Guardia die Finanza seien, und auch von Firmen, die in den von AA und Mitangeklagten durchgeführten Geldwäschereitätigkeit involviert seien. Es sei tatsächlich möglich gewesen, das Vorliegen einer wahren kriminellen Vereinigung festzustellen, wo jeder Mitwirkende seine eigene Rolle gehabt habe, mit dem Ziel, Sponsoren für die Motorrad-WM zu sammeln, Rückerstattungen in "schwarz" an den Sponsoren zuzuschreiben und illegale Steuervorteile zu geniessen, die aus der fehlenden MWST-und Ertragssteuerzahlung entstanden seien. Dieses System werde normalerweise "Betrug des MWST-Karussells" genannt.
Aus der Ermittlung geht hervor, dass A der Besitzer verschiedener Firmen sei die im oben beschriebenen Betrugssystem verwendet wurden. Das Geld das aus den ihm geschuldeten Kommissionen für Überweisungstransaktionen von Italien in die Schweiz entstehen, sei auf Konten der Firma AB LLC bei der AC (Lugano), jetzt AC, eingeflossen. 2012 sei eine beachtliche auf der AC-Konten sich befindende Summe Geld (ca. CHF 3 Mio) in Gold konvertiert worden und nach Liechtenstein gebracht worden, mit der klaren Absicht, diese zu unterschlagen."
....
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Gemäss § 98a Abs 1 StPO sind Banken, Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG und dem IUG sowie Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) nach den AIFMG (nachfolgend Institute), sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet,
den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekanntzugeben (Ziff. 1).
Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, und, soweit dies der Fall ist, alle zur genauen Bezeichnung dieser Geschäftsverbindung erforderlichen Angaben zu machen sowie alle Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung herauszugeben (Ziff. 2).
Alle Urkunden und andere Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehender Geschäftsvorgänge und sonstiger Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben (Ziff. 3).
Dasselbe gilt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsverbindung wurde oder werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der durch die strafbaren Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB).
Diese Unterscheidung ("dasselbe gilt", wobei auf den Umfang der Editionspflichten nach § 98a Abs 1 Ziff 1 ff StPO verwiesen wird) macht entsprechend auch überhaupt nur Sinn, wenn Abs 1 zweiter Satz leg cit einen zu Abs 1 erster Satz leg cit anderen Regelungsbereich (in der Diktion des BuA einen "zweiten Anwendungsbereich") erfasst, zumal bei einem Geldwäschereiverdacht immer davon ausgegangen werden muss, dass relevante Transaktionen von Vermögenswerten stattfanden, die dem Verfall bzw. erweiterten Verfall unterliegen.
....
Als inkriminierter Vermögensvorteil würde dieser dem Verfall nach § 20 StGB unterliegen. Gemäss § 20 Abs 1 StGB idF LGBL 2016/161 hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Abs 2 leg. cit. erstreckt sich der Verfall auch auf Nutzungen und Ersatzwerte, der nach Abs 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte. Soweit die dem Verfall nach Abs 1 und 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind oder der Verfall aus einem anderen Grunde nicht möglich ist, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der diesen Vermögenswerten entspricht, wobei dem Wertersatz Verfall auch Vermögenswerte unterliegen, die durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erspart wurden (§ 20 Abs 3 StGB). Nach dem in den einschlägigen Materialien (BuA 2015/94, 29) deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers sollte - auf Empfehlung von GRECO und in Anlehnung an die österreichische Rezeptionsvorlage sowie der Kritik von Seiten FATF Rechnung tragend - bei den strafrechtlichen Vermögensanordnungen das bisherige Nettoprinzip durch das Bruttoprinzip ersetzt werden. Bereits die altrechtliche Bereicherungsabschöpfung wurde als quasi-kondiktioneller Ausgleichsanspruch qualifiziert, was nach der Intention des Reformgesetzgebers auch für den nunmehrigen Verfall nach dem Bruttoprinzip gelten soll.
Es ist deshalb mit der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes weiterhin davon auszugehen, dass das Verfallsverfahren ein Verfahren "sui generis" darstellt, weshalb insoweit das Rückwirkungsverbot (§ 1, 61 StGB) und die Unschuldsvermutung mangels Strafcharakters des Verfalls nicht anwendbar sind. Ein Günstigkeitsvergleich ist in Liechtenstein gemäss höchstrichterlicher Judikatur nur hinsichtlich der Taten, aus denen die Vermögenswerte stammen, anzustellen; Vermögenswerte aus Taten, die vor Inkrafttreten der Verfallsbestimmungen noch nicht strafbar waren, unterliegen nicht dem Verfall. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich nach der hiesigen Rechtslage beim Verfall nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine "Sanktion sui generis". Ein häufiger Anwendungsfall des Verfalls in Liechtenstein sind Geldwäschereistraftaten. Dabei sind die als Belohnung für die Geldwäscherei dem Geldwäscher gegebenen Vermögenswerte "für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung", nämlich der Geldwäscherei, "erlangt" und gemäss § 20 Abs 1 StGB für verfallen zu erklären; ebenso Vermögenswerte, die als Deliktsobjekt zur Geldwäschereihandlung gewaschen werden (sollen). Davon zu unterscheiden sind bereits gewaschene - d.h. zumindest einen "Waschvorgang" unterzogene - Vermögenswerte, die auch als "durch eine Tat erlangt" gelten, da bzw. soweit an diesen sog. "Kettengeldwäscherei" möglich ist, was qualifizierte Geldwäscherei als Vortat voraussetzt. Jedenfalls erlangt der Geldwäscher durch seine Tat einen Vermögensvorteil, der unabhängig davon für verfallen erklärt werden kann, ob eine Bereicherung eintritt (BuA 2015/94, 29; vgl. zu allem: ON 36 1256f.).
Zu Art 88 oder 89 MWSTG ist basierend auf dem Entscheid des Fürstlichen Obergerichts ON 58: Folgendes auszuführen:
Mit LGBl 2007 Nr. 186 wurde der Vortatenkatalog des § 165 StGB auf Vergehen nach Art 66 MWSTG alt ("Mehrwertsteuerbetrug"), soweit dieser im Zusammenhang mit der Schädigung des Haushalts der europäischen Gemeinschaften steht und der Wert der hinterzogenen Steuern CHF 75 übersteigt, erweitert, wobei die Begehung eines Mehrwertsteuerbetruges in einem EU-Mitgliedstaat immer auch im Zusammenhang mit einer Schädigung des Haushalts der EU steht (vgl. StGH 2017/123 Ge 2018, 2017). Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 165 Abs 3a StGB ist es jedoch, dass die Vortat bei sinngemässer Umstellung auf Liechtensteinisches Recht einen Mehrwertsteuerbetrug darstellt. Diese Bestimmung blieb abgesehen von der mit in Krafttreten des neuen Mehrwertsteuergesetzes erforderlichen Anpassung (ab LGBL 2008 Nr. 331 war Art MWSTG (9) in § 165 Abs 3a StGB genannt) bis 31.12.2015 unverändert. Mit 01.01.2016, LGBL 2015 Nr. 371 wurde § 165 3a aufgehoben und anstatt dessen nunmehr neu (soweit hier interessierend) das Vergehen nach Art 88 oder das Vergehen nach Art 89 MWSTG in § 165 Abs 1 und 2 StGB genannt. Diese Novelle ist jedoch gemäss Punkt II Abs 1 und 2 der Übergangsbestimmungen nicht anwendbar auf Vergehen nach Art 88 und 89 MWSTG die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (d.h. vor 01.01.2016) begangen wurden, sodass der bisherige § 165 Abs 3a StGB weiterhin auf Vergehen nach Art 88 MWSTG Anwendung findet, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden.
Liegt die dem Tatbestand der Geldwäscherei als Vortat zugrunde liegende Tathandlung vor dem 01.01.2016, so stellt sie nur dann eine taugliche Vortat dar, wenn sie - bei sinngemässer Umstellung auf liechtensteinisches Recht - den Tatbestand des Steuerbetruges nach Art 88 MWSTG erfüllt, d.h. wenn durch vorsätzlichen Gebrauch falscher, verfälschter, inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher oder anderer Urkunden eine Steuerhinterziehung begangen wird. Bei Tatbegehung ab 01.01.2016 kann die Vortat entweder im bereits erwähnten Steuerbetrug bestehen (Art 88 MWSTG) oder auch im Vergehen des qualifizierten Steuerhinterziehung nach Art 89 Abs 1 (hier wohl nur in Betracht kommend) lit b nämlich bei gewerbsmässigen Verüben von Steuerhinterziehungen.
Der Tatbestand der Geldwäscherei nach § 165 StGB kann nach dessen Abs 4 nur in Bezug auf Vermögensbestandteile erfüllt sein, die aus einer strafbaren Handlung herrühren, wenn sie vom Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen wurden oder wenn sich in ihnen der Wert des ursprünglich erlangten und empfangenen Vermögenswertes verkörpert. Ausdrücklich nicht von Begriff "Vermögensbestand" erfasste sind sogenannte ersparte Steueraufwendungen. (Vgl. BuA 2015/114, 15f).
Die Vortat kann nur dann verwirklicht sein, wenn die Vortäter durch die Begehung der ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen Vermögenswerte erlangen und sich nicht bloss Steueraufwendungen (etwa durch Deklarieren von zu geringem Umsetzen) "erspart" haben.
Aus dem Akt 11 RS.2017.258 ergibt sich das Rechtshilfeersuchen des Kantons Tessin, wo zudem Folgendes ausgeführt wird:
Aus dem Ermittlungsbericht vom 16.06.2017 gegen AA und Mitangeklagte geht hervor, dass A mehrmals als Besitzer verschiedener im Bereich des Sponsoring von Sportveranstaltungen tätiger Firmen erwähnt wurde, die Gegenstand von Untersuchungen der italienischen Zollbehörden Guarda die Financa seien, und auch von Firmen, die in den von AA und Mitangeklagten durchgeführten Geldwäschereitätigkeit involviert seien. Es sei tatsächlich möglich gewesen, das Vorliegen einer wahren kriminellen Vereinigung festzustellen, wo jeder Mitwirkende seine eigene Rolle gehabt habe, mit dem Ziel, Sponsoren für die Motorrad-WM zu sammeln, Rückerstattungen in "schwarz" an den Sponsoren zuzuschreiben und illegale Steuervorteile zu geniessen, die aus der fehlenden MWST-und Ertragssteuerzahlung entstanden seien. Dieses System werde normalerweise "Betrug des MWST-Karussells" genannt.
Aus der Ermittlung geht hervor, dass A der Besitzer verschiedener Firmen sei die im oben beschriebenen Betrugssystem verwendet wurden. Das Geld das aus den ihm geschuldeten Kommissionen für Überweisungstransaktionen von Italien in die Schweiz entstehen, sei auf Konten der Firma AB LLC bei der AC (Lugano), jetzt AC, eingeflossen. 2012 sei eine beachtliche auf der AC-Konten sich befindende Summe Geld (ca. CHF 3 Mio) in Gold konvertiert worden und nach Liechtenstein gebracht worden, mit der klaren Absicht, diese zu unterschlagen.
Aus dem Analysebericht ist zunächst zu entnehmen, dass inkriminierte Gelder aus einem MwSt.-Betrug, der in Italien begangen wurde, in der Schweiz und in Liechtenstein gewaschen worden sei. Aus den zusätzlichen Informationen zu 11 RS.2017.258 ergibt sich, dass illegale Steuervorteile "genossen" wurden, die aus fehlenden MwSt.- und Ertragszahlungen entstanden sind.
Aus der Antwort der Staatsanwaltschaft Lugano ON 98 ist nunmehr klar, dass in Italien den Beschuldigten zwei unterschiedliche Tathandlungen zur Last gelegt werden, zum einen einen Steuerbetrug begangen durch die Sponsorenunternehmen, indem falsche Jahresabschlüsse erstellt wurden, diese bei den italienischen Steuerbehörden gelegt wurden und damit eine Steuerhinterziehung begangen wurde und zum anderen ein Betrugsdelikt, indem Scheinfirmen ein sogenanntes MwSt.-Karussell begingen, indem sie eine Serie von falschen Rechnungen eine MwSt.-Schuld schufen, diese dann aber unterliessen an das italienische Finanzamt zu zahlen. Es ist damit nunmehr erwiesen, dass es sich um einen MwSt.-Betrug und nicht um eine Steuerhinterziehung handelt. Auch bei den italienischen Justizbehörden ergab die dortige Untersuchung, dass durch Scheinfirmen, die auf A, AD (jetzt AD) u.a. zurückzuführen sind, falsche Rechnungen und/oder Rechnungen für inexistente Transaktionen ausgestellt wurden um Banküberweisungen durch Dritte zu rechtfertigen, die wiederum diese Dokumente zur Erstellung falscher Buchhaltungsbelege und falscher Bilanzen zur Erlangung ungerechtfertigter Steuerabzüge verwendete und damit ein Steuerbetrug begingen. Aufgrund der Angabe der Staatsanwaltschaft Lugano, dass die falsche Dokumentation von den Scheinfirmen auch dadurch verwendet wurde um ihre Kosten zu senken und eine MwSt.-Gutschrift zu erhalten, ist auch davon auszugehen, dass sich die Verdächtigen die Vorsteuer auszahlten wodurch diese einen Vermögensvorteil bzw. Bestandteil erlangten und sich damit nicht nur Aufwendungen ersparten.
Unter einem "Umsatzsteuerkarussell" kann eine "gesamtplanmässig auf Umsatzsteuerbetrug angelegte Lieferkette" verstanden werden. Diese Lieferkette erstreckt sich meist über mehrere Mitgliedstaaten der EU und hat zum Ziel, eine Verkürzung bzw. Hinterziehung von Umsatzsteuer im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen herbeizuführen, um die hierdurch erhöhten Gewinnaufschläge abzuschöpfen. Die Hinterziehung besteht darin, dass ein Beteiligter (Importeur) irgendwo innerhalb der Lieferkette die geschuldete Umsatzsteuer auf einen durch ihn verwirklichten innergemeinschaftlichen Erwerb nicht abführt, sich jedoch gleichzeitig die Erwerbssteuer als Vorsteuer erstatten lässt (Auszahlung oder Verrechnung) und sich danach dem Zugriff der Finanzverwaltung entzieht (sog. "Missing Trader"). Wird die Ware an einen weiteren Unternehmer (einen sog. "Buffer") weiterverkauft, wird dieser aus dem Einkauf wiederum die Vorsteuer ziehen (A.M. Dühnfort et al in Hlavica/Hülsberg/Klapöroth (Hrsg.), Tax Fraud & Forensic Accountign, 81 ff).
Wie der ON 98 im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ersuchen entnommen werden kann, war es das Ziel der Vereinigung, Sponsoren für die Motorradweltmeisterschaft zu sammeln, Rückerstattungen in "Schwarz" an die Sponsoren zuzuweisen und dadurch illegale Steuervorteile zu geniessen, die aus der fehlenden MwSt.- und Ertragszahlungen stehen, wobei die Rechnungsstellung von einer Scheinfirma zur anderen in Italien stattfand und dann die gesamte MwSt.-Schuld gegenüber dem italienischen Finanzamt über die AE S.A. und die AF S.A. in die Schweiz fliessen konnte.
In einem schweizerischen Strafverfahren wird im Hinblick auf den Betrug nach § 146 StGB ermittelt im Hinblick auf die Tathandlungen der Scheinfirmen und im Hinblick auf die Sponsorenunternehmen und der direkten Besteuerung ebenfalls.
Was den Zeitraum angeht, so nimmt die Staatsanwaltschaft Lugano konkret dazu Stellung, dass der Zeitraum in Bezug auf den italienischen MwSt.-Betrug bzw. Karussell die Jahre 2008 - 2014 betreffe, wobei die Geldwäsche in der Schweiz nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt worden sei und auch noch andauere. Die falschen Rechnungen seien seit 2008 erstellt worden, dürften auch heute noch erstellt werden und aus den aus Italien erlangten Unterlagen gehe hervor, dass es bis einschliesslich 2015 zu den falschen Rechnungen gekommen sei. Damit liegt die Tathandlung vor dem 01.01.2016, womit die obengenannten Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit eine taugliche Vortat zu § 165 StGB vorliegt, wobei nur dann eine taugliche Vortat vorliegt, wenn der Tatbestand des Steuerbetruges nach Art 88 MwStG erfüllt ist, d.h. wenn durch vorsätzlichen Gebrauch falscher, verfälschter, inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher oder anderer Urkunden eine Steuerhinterziehung hintergangen wird. Der bisherige § 165 Abs 3a StGB ist weiterhin auf Vergehen nach Art 88 MwStG anwendbar, demnach liegt eine taugliche Vortat vor, wenn es bei sinngemässer Umstellung auf Liechtensteinisches Recht einen MwSt.-Betrug darstellt. Dies ist aufgrund der gemachten Ausführungen der Fall.
Weiters führt die Staatsanwaltschaft Lugano an, dass die Beschuldigten das durch den MwSt.-Betrug erlangten Geld in Bar abhoben - wohl damit gemeint die Vorsteuer - und einen Teil davon an die Sponsoren zurückgaben und einen weiteren Teil als Provisionen/Rückzahlungen zurück behielten. Das so erhaltene Geld sei von den Firmen, die auf die Verdächtigen zurückzuführen seien, eingezogen und an die Unternehmer und Stiftungen auf Konten der J eingezahlt worden.
Es besteht daher in Liechtenstein der Tatverdacht des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB zumal der Verdacht besteht, dass Vermögensbestandteile, die aus dem erwähnten MwSt.-Betrug/Karussell erlangt wurden, über das im Spruch genannte Konto bzw. Geschäftsverbindung transferiert wurden bzw. die Vermögensbestandteile dorthin flossen, um den wahren Ursprung der Vermögensbestandteile zu verschleiern und um diese umzuwandeln, zu verwerten oder an Dritte zu übertragen.
Zur Abklärung des dargelegten Sachverhalts und Tatverdachts ist es erforderlich, die im Spruch genannten Unterlagen zu sichten und auszuwerten.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 98a StPO legen vor. Die im Spruch genannten Unterlagen können mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen, zumal insbesondere Aufschlüsse darüber erwartet werden, welche Herkunft die Gelder lautend auf die Geschäftsbeziehung mit der K STIFTUNG, der L Ltd., der M S.A., des N TRUST reg., der O S.R.O., der P KFT., der Q STIFTUNG, der D Inc., der F STIFTUNG, der R STIFTUNG und der S FOUNDATION haben. Die Durchsicht der Sorgfaltspflichtsunterlagen ergibt auch Hinweise auf die Zeichnungsberechtigung und den wirtschaftlich Berechtigten. Im Hinblick darauf, dass bei der K Stiftung als Begünstigte in Frage kommen A, B, C, U und V und gemäss obiger Verdachtslage aus dem erwähnten MwSt.-Karussell Vermögensbestandteile auf die Geschäftsbeziehung zur K Stiftung flossen, sind in Anbetracht der Feststellung, dass man Mandate wie die Q Stiftung, die D, die F STIFTUNG, die R STIFTUNG und die S FOUNDATION, A oder H zuzurechnen sind, auch die Unterlagen zu diesen Geschäftsbeziehungen bei der Z zu beschlagnahmen. Aus den Kontoauszügen können weitere Aufschlüsse darüber erwartet werden, woher die Vermögenswerte flossen und wohin diese weitertransferiert wurden und vor allem aus welchem Rechtsgrundlage.
Gegenstände und Unterlagen, welche für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind gemäss § 96 Abs 1 StPO in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen (§ 60).
Die Dokumente sind im Sinne von § 96 StPO für die Untersuchung von Bedeutung. Da es sich um die Abklärung einer Vortat zur Geldwäscherei handelt, sind die Voraussetzungen erfüllt, die J AG, Vaduz, gestützt auf § 98a Abs 1 StPO aufzufordern, die im Spruch erwähnten Unterlagen herauszugeben und diese gemäss § 96 Abs 1 StPO zu beschlagnahmen."
Im Übrigen gab das Obergericht den Beschwerden keine Folge (ON 127).
4.1 Das Fürstliche Obergericht bejahte nunmehr in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Landgerichtes vom 01.04.2018 (ON 100) die für die damit beschlossenen Massnahmen erforderliche Verdachtslage. Mehreren Beschwerdeargumenten sprach es Berechtigung ab.
4.2 Als berechtigt erachtete das Obergericht hingegen den Beschwerdeeinwand der D Inc., der F Stiftung und des H, dass die dem Verfahren zugrundeliegenden strafbaren Handlungen erst im Jahre 2008 begonnen hätten. Deshalb sei die Zeitspanne, für welchen die Kontounterlagen herauszugeben seien, für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zur Kontosaldierung einzuschränken. Da sich der Spruch des angefochtenen Beschlusses zudem ausdrücklich auf ON 22 bezogen habe (" ... wobei im Hinblick auf die Übermittlung der Unterlagen mit Schreiben vom 02.05.2018 [ON 22] auf erneute Herausgabe der Unterlagen verzichtet wird ..."), in ON 22 jedoch ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Kontoauszüge (und nur diese!) laut dem Landrichter *** erst beginnend mit 2010 herauszugeben seien und sich das Erstgericht damit diese Ausführungen in ON 22 zu eigen gemacht habe, sei die Herausgabeanordnung in Bezug auf die Kontoauszüge auf den Zeitraum ab 01.01.2010 einzuschränken gewesen. Diese Umstände seien amtswegig auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin K Stiftung aufzugreifen (Erw 5.2.3 in ON 127).
Die Revisionsbeschwerde bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
5.1 Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 127 werde insoweit angefochten, als der Beschwerde der Revisionsbeschwerdeführer ON 108 gegen den erstgerichtlichen Beschluss ON 100 keine Folge gegeben und dieser bestätigt wurde, somit betreffend die Aufforderung gemäss § 98a Abs 1 StPO an die J AG, 9490 Vaduz, auf Herausgabe der (in diesem Beschluss näher bezeichneten) Unterlagen und deren Beschlagnahme gemäss § 96 Abs 1 StPO. Es erfolge sohin die Anfechtung durch die Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. bis 3. insoweit, als die Herausgabe/Beschlagnahme der sie betreffenden Geschäftsunterlagen bei der J AG bestätigt wurde.
5.2 Der obergerichtliche Beschluss ON 127 werde insoweit nicht angefochten, als das Obergericht damit der Beschwerde der Revisionsbeschwerdeführer (ON 108) Folge gegeben und die Zeiträume zum 01.01.2008 (betreffend "Unterlagen) und zum 01.01.2010 (betreffend "Kontoauszüge") eingeschränkt habe.
5.3 Die Absätze zwei, drei und vier des Spruchtenors ON 127 - diese betreffen den Antrag der seinerzeitigen Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Kostenfragen - würden ebenfalls nicht angefochten.
6.1 Wenn sich eine Entscheidung - so die ständige Rechtsprechung - aus einer Mehrzahl selbständiger Einzelpunkte zusammensetze, über die gesondert entschieden werden könnte, gelte die zweitinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der durch sie bestätigten Einzelpunkte als Konformentscheidung iSd § 238 Abs 3 StPO. Die zweitinstanzliche Entscheidung könne insoweit nur hinsichtlich jener anderen Einzelpunkte angefochten werden, über die in erster und zweiter Instanz Disformität bestehe (Verweis auf StGH in LES 2007, 89 unter Hinweis auch auf österreichische Judikatur und Literatur). Diese Praxis werde unter anderem in der Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofes zu LES 2004, 249 ausdrücklich erörtert. Hiebei sei der Oberste Gerichtshof zum laut Staatsgerichtshof richtigen Ergebnis gekommen, dass einzelne Kostenpositionen im Lichte von § 298 Abs 3 StPO jeweils Gegenstand unabhängiger Teilentscheidungen sein könnten. Dementsprechend habe die Kostenentscheidung des Obergerichtes (nur) hinsichtlich jener Positionen mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof angefochten werden können, welche von den Vorinstanzen diskonform beurteilt worden waren.
6.2 Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 06.02.2006, StGH 2005/35, LES 2007, 89 die oben referierte Praxis als sachgerecht beurteilt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Praxis nicht auf eine Entscheidung angewandt werden sollte, in welcher die Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahme diverser Dokumente zu beurteilen ist. Eine solche Entscheidung liesse sich ohne weiteres, so der Staatsgerichtshof, ebenfalls in mehrere Teilentscheidungen über die Beschlagnahme einzelner Urkunden aufteilen, wie dies mit einzelnen Kostenpositionen möglich sei. Der Staatsgerichtshof habe wörtlich ausgeführt: "Im Beschwerdefall liegt somit hinsichtlich derjenigen Urkunden, für welche auch das OG die Beschlagnahme als zulässig erachtet hat, eine mit dem erstinstanzlichen Beschlagnahmebeschluss konforme Teilentscheidung gemäss § 298 Abs 3 StPO vor. Der OGH hat somit die hier erhobene Revisionsbeschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen" (vgl StGH in LES 2007, 89).
6.3 Im Lichte dieser Erörterung könne davon ausgegangen werden, dass lediglich die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des nicht konformen Teiles des obergerichtlichen Beschlusses Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben könnte, den Revisionsbeschwerdeführern hingegen lediglich Individualbeschwerde betreffend den konformen Entscheidungsteil in ON 127 offen stehe. Dementsprechend sei von diesen auch Individualbeschwerde erhoben worden.
6.4 Die Revisionsbeschwerden seien jedoch deshalb eingebracht worden, weil die dargelegte Rechtsprechung in der Vergangenheit teils schwankend gewesen sei. Zudem sei nicht restlos geklärt, ob hinsichtlich des konformen Teiles des obergerichtlichen Beschlusses ON 127 tatsächlich eine konforme Teilentscheidung im oben referierten Sinne gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliege.
Darüber hinaus enthält die Revisionsbeschwerde ein umfangreiches Vorbringen gegen die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes, dass die Beschwerden im übrigen Umfang unberechtigt gewesen seien. Die Revisionsbeschwerde verneint (S 6 bis 29 in ON 136) die Voraussetzungen für die vom Erstgericht beschlossene und vom Beschwerdegericht bestätigte Anordnung und Beschlussfassung
Die Revisionsbeschwerde mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass in Stattgebung ihrer Beschwerde vom 17.04.2019 (ON 108) der damit angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 01.04.2019 (ON 100) vollumfänglich (und nicht nur teilweise) und somit auch in der Anordnung der Herausgabe/Beschlagnahme ersatzlos aufgehoben werde.
In eventu wolle der Oberste Gerichtshof den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes im bekämpften Umfang aufheben und die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen. Jedenfalls wolle dem Land Liechtenstein bei sonstiger Exekution der Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt werden.
Mit diesem Rechtsmittel verbanden die Revisionsbeschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäss § 242 Abs 1 iVm § 244 und § 237 Abs 4 StPO.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
11.1 Die Revisionsbeschwerden sind rechtzeitig. Sie sind jedoch aus folgenden Erwägungen unzulässig:
11.2 Mit dem angefochtenen Beschluss entschied das Obergericht über die Beschwerden der nunmehrigen Revisionsbeschwerdeführer vom 17.04.2019 (ON 108) gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 01.04.2019 auf Herausgabe durch die J AG, 9490 Vaduz der in dieser Entscheidung näher angeführten Unterlagen sowie gegen den damit verbundenen Beschluss auf Beschlagnahme dieser Unterlagen (ON 100). Es gab den Beschwerden lediglich in dem Umfang Folge, dass die Unterlagen nur für die Zeit ab 01.01.2008 und die Kontoauszüge nur für den Zeitraum ab 01.01.2010 herauszugeben sind. Das Beschwerdegericht hat somit betreffend diese Zeiträume den erstgerichtlichen Beschluss auf Herausgabe der Unterlagen und Kontoauszüge und deren Beschlagnahme bestätigt und der gegen die Zulässigkeit der Beschlussfassung gemäss § 98a Abs 1 StPO und § 96 Abs 1 StPO gerichteten Beschwerden keine Folge gegeben.
11.3 Damit liegt im Hinblick auf die gegen den obergerichtlichen Beschluss gerichteten Revisionsbeschwerden der seinerzeitigen Beschwerdeführer eine Konformentscheidung iSd § 240 Abs 1 iVm § 238 Abs 3 StPO vor.
Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gericht eingebrachten Beschwerde keine Folge geben, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet, keine Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof statt.
Zufolge dieser Gesetzesbestimmungen steht somit bei Konformentscheidungen, abgesehen von Ausnahmefällen, die Revisionsbeschwerde nicht offen.
12.1 Wenn sich eine Entscheidung aus einer Mehrzahl selbständiger Einzelpunkte zusammensetzt, über die jeweils gesondert entschieden werden könnte, so gilt die Entscheidung der zweiten Instanz betreffend die sie bestätigten Einzelpunkte als Konformentscheidung iSd § 238 Abs 3 StPO. Somit kann die Entscheidung der zweiten Instanz nur hinsichtlich jener Einzelpunkte angefochten werden, über die in erster und zweiter Instanz Disformität besteht (LES 2007, 89; LES 2004, 249).
12.2 Im vorliegenden Fall liegt Disformität im dargelegten Sinn lediglich hinsichtlich des von den angefochtenen Entscheidungen betroffenen Zeitraumes vor. Deshalb wäre in diesem Umfang Revisionsbeschwerde nur der Staatsanwaltschaft offen gestanden. Nur sie war durch die den erstgerichtlichen Beschluss in seiner zeitlichen Wirksamkeit einschränkenden Rechtsmittelentscheidung des Obergerichtes beschwert. Dementsprechend sprach das Fürstliche Obergericht in der seinem Beschluss vom 09.07.2019 angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung auch aus, dass gegen diese Entscheidung Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft insoweit zusteht, als mit der Beschwerdeentscheidung der Herausgabezeitraum eingeschränkt wurde (S 30 in ON 127).
12.3 Diesen Darlegungen widersprechen auch nicht die von der Revisionsbeschwerde zur Begründung der behaupteten Zulässigkeit des Rechtsmittels herangezogenen Entscheidungen. In LES 2007, 89 (StGH 2005/035 vom 06.02.2006) wird die Praxis, wonach die zweitinstanzliche Entscheidung nur hinsichtlich jener Einzelpunkte angefochten werden kann, über die in erster und zweiter Instanz Disformität besteht als sachgerecht beurteilt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Praxis nicht auch auf eine Entscheidung angewandt werden sollte, in welcher die Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahme diverser Dokumente zu beurteilen ist.
Nach der in einer Kostenfrage ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 04.09.2003, 06 UVE 8/97-257 (LES 2004, 249) liegt eine Disformentscheidung der ersten und zweiten Instanz nur dann vor, wenn die in Betracht kommende Entscheidung eine sachliche und rechtliche Einheit insoweit bildet, als einzelne Punkte oder Teile der Entscheidung nicht verselbständigt werden können.
12.4 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zweifelsfrei kann die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Herausgabeanordnung gemäss § 98a Abs 1 StPO und der Beschlagnahme der davon betroffenen Unterlagen gemäss § 96 Abs 1 StPO von der ihrer zeitlichen Wirksamkeit und ihres Umfanges getrennt verfügt und beurteilt werden.
12.5 Wenn auch nach ständiger Rechtsprechung das Beschwerderecht im Lichte des Art 43 LV grundsätzlich eher extensiv auszulegen und im Zweifel die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen ist (StGH 2007, 26), ist im verfahrensgegenständlichen Fall von der Unzulässigkeit der Rechtsmittel auszugehen. Dass zur vorliegend relevierten Frage - wie von der Revisionsbeschwerde ins Treffen geführt - die Rechtsprechung teils schwankend und nicht uneingeschränkt dem Umfange klar sei, ob hinsichtlich des konformen Teiles des obergerichtlichen Beschlusses ON 127 tatsächlich von einer konformen Teilentscheidung auszugehen sei, trifft nicht zu. Somit liegt auch kein Zweifelsfall im zuletzt aufgezeigten Sinne mit dem Ergebnis einer Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde vor (siehe auch den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 30.08.2019, OGH.2019.65 in 11 UR.2019.51).
Deshalb waren die Revisionsbeschwerden als unzulässig zurückzuweisen.
12.6. Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO.
Vaduz, am 08. November 2019