11 UR. 2019.13
OGH. 2019.29
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Haftsache
gegen A, geboren am ***, wegen Art 27 AsylG iVm Art 59a AuG, über die Revisionsbeschwerde des A vom 27.02.2019 (ON 23) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.02.2019 (ON 20) womit der Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.01.2019 (ON 8) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens hat der Revisionsbeschwerdeführer zu tragen.
1. Das Ausländer- und Passamt (APA) ordnete am 10.01.2019 aus dem Haftgrund des Art 59a Abs 1 iVm Abs 2 lit a AuG die Haft über A zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein an. Diese Haftanordnung war bis 28.02.2019, 16.00 Uhr, gültig (ON 1).
2. Am 14.01.2019 beschloss das Fürstliche Landgericht, dass die am 10.01.2019 durch das Ausländer- und Passamt nach Art 59a Abs 1 iVm Abs 2 lit a AuG iVm Art 27 AuG und Art 28a ZAV angeordnete Haft zur Sicherstellung des Vollzuges der Wegweisung des A aus dem Fürstentum Liechtenstein rechtmässig und angemessen gewesen sei (ON 8).
2.1. Diese Entscheidung begründete das Landgericht wie folgt:
"Basierend auf der Haftanordnung des APA vom 10.01.2019 ist von nachfolgendem Sachverhalt auszugehen:
A, geb. ***, bzw. am *** in ***, Afghanistan, ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist aktuell ohne Beschäftigung und reiste am 09.01.2019 nach Liechtenstein ein stellte beim APA gleichentags ein Asylgesuch.
A reiste zuvor von Brüssel, Belgien über Frankreich und die Schweiz nach Liechtenstein.
Aufgrund eines Abgleichs seiner Fingerabdrücke in der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac wurde festgestellt, dass seine Fingerabdrücke bereits 2014 in Bulgarien, 2014 in Italien, 2016 in der Schweiz, 2016 abermals in Italien, 2016 in Deutschland, 2017 in den Niederlanden, 2017 abermals in Deutschland, 2018 in Österreich und Luxemburg sowie in Belgien abgegeben wurden. Dies sind 10 Treffer in 8 verschiedenen Dublinstaaten neben dem Asylgesuch in Liechtenstein.
A führte bei seiner Einreise nach Liechtenstein keine Reise- oder Identitätspapiere mit sich. Er sagte beim APA aus, dass er bei der Einreise in den Schengenraum im Jahre 2014 lediglich eine afghanische Geburtsurkunde gehabt habe. Das Original der Urkunde sei ihm von den italienischen Behörden abgenommen worden und eine Kopie sei bei den Schweizer Behörden.
Er führte weniger als EUR 1 an Bargeld mit sich.
Über Vorhalt der Treffer aus der Eurodacdatenbank gab A gegenüber dem APA an, dass er gar nicht in all den Staaten Asylgesuche habe stellen wollen. Er habe eigentlich nur durchreisen wollen, sei dann aber von der Polizei kontrolliert und registriert worden. In anderen Ländern habe er sich einige Tage in Asylheime aufhalten müssen, um wieder Geld für die Weiterreise erhalten zu können. Eigentlich habe er in Deutschland bleiben wollen, dort sei sein Gesuch aber abgelehnt wurden. In den Niederlanden habe er einfach Pech gehabt und sei von den Polizisten angehalten und kontrolliert worden. In Belgien und den anderen Ländern habe er sich einfach erkundigen wollen, wie die dortige Lage sei um herauszufinden, ob er Chancen haben, wenn er um Asyl ansuche. Er habe nur in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten. In den anderen Ländern sei er immer nur ein oder zwei Monate gewesen.
In der Schweiz habe er einen negativen Entscheid erhalten wegen seiner Fingerabdrücke in Italien, wobei er Beschwerde eingelegt habe, diese sei aber abgewiesen worden und er sei nach Italien ausgeschafft worden.
Über Frage des APA, ob er in den anderen Staaten auch Entscheide erhielt oder untergetaucht sei, gab A an, dass er die Staaten verlassen habe, weil es ihm dort nicht gefallen habe. Er wäre am liebsten in Deutschland oder der Schweiz geblieben. Er würde auch gern in die anderen Länder zurückgehen, aber er wisse, dass diese ihn nicht behalten würden, so sei es ihm lieber hierzubleiben. Er wolle auf keinen Fall nach Bulgarien überstellt werden.
A unterliegt gemäss Abklärungen des APA im zentralen schweizerischen Migrationsregister ZEMIS vom 09.01.2019 einem aktuell gültigem Einreiseverbot, ausgestellt am 20.05.2016 durch die Schweiz mit Gültigkeit von 08.06.2016 bis 07.06.2019 für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet, sowie aufgrund der Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS II) auch für den gesamten Schengenraum.
Auch unterliegt A einer Anschlusssperre, die am 23.03.2018 durch die Schweiz eröffnet wurde, mit Gültigkeit vom 08.06.2019 bis 07.08.2021, weil er gegen das vorgenannte Einreiseverbot verstiess. Das erstgenannte Einreiseverbot wurde erlassen, weil er aus der Schweiz weggewiesen wurde und der Vollzug der Wegweisung durch Anordnung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs-, oder Durchsetzungshaft sichergestellt werden musste. Auch im Rahmen der Anordnung der Anschlusssperre musste A abermals in Ausschaffungshaft genommen werden.
Da er abermals gegen das gültige Einreiseverbot vom 05.01.2019 in der Schweiz verstiess, wurde er durch die Schweizer Polizei für drei Tage inhaftiert.
A gab beim APA an, dass er vom Einreiseverbot in die Schweiz gewusst habe, er habe einen abermaligen Verstoss aber in Kauf genommen um nach Liechtenstein zu gelangen, weil es die einzige Möglichkeit sei, hierher zu gelangen. Er habe aber nicht gewusst, dass das Verbot auch für Liechtenstein gelte.
Das APA stellte am 10.01.2019 aufgrund der Ergebnisse des Eurodac-Fingerabdruckvergleiches sowie der Angaben von A über seine bisherigen Asylgesuche in Europa ein Ersuchen um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des Gesuchstellers an Deutschland sowie an Belgien, damit den letzten Staat, in dem er sich vor der Gesuchstellung in Liechtenstein aufhielt.
A verfügte über keine Familienangehörigen oder Verwandten im Schengenraum und auch nicht in Liechtenstein, er hat keine sozialen Beziehungen zu Liechtenstein.
Das APA stellte am 10.01.2019 aufgrund des Ergebnisses der Eurodac sowie der Angaben des Gesuchstellers ein Ersuchen um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des Gesuchstellers an Deutschland und Belgien.
Anlässlich der Haftprüfung vom 14.01.2019 (ON 7) brachte A vor: Zu den in der Haftanordnung angeführten Gründen brachte er insbesondere vor, dass es richtig sei, dass er in 8 Ländern einen Asylantrag stellte. Auf das Einreiseverbot in der Schweiz angesprochen, sagte er aus, dass er das erste Mal irrtümlicherweise in die Schweiz gelangt sei, er habe eigentlich nach Deutschland gewollt. Das zweite Mal habe er nicht gewusst, dass das Einreiseverbot auch für Liechtenstein gelte. Er sei nach Liechtenstein gekommen, weil er hier leben wollte. Die anderen Länder hätten ihn abgeschoben in jene Länder, wo er bereits Fingerabdrücke abgegeben hatte. Er möchte nicht in ein anderes Land zurückkehren, es sei sein Ziel, einen Aufenthaltstitel in einem Land zu erwirken.
Das APA brachte anlässlich der Hafteinvernahme insbesondere vor, dass Antworten aus den zuständigen Dublin Staaten Deutschland und Belgien bis zum 17.01.2019 vorliegen sollten.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Gemäss Art. 27 AsylG i.V.m. Art. 59a Abs. 1 AuG kann eine betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft genommen werden, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will.
Die betroffene Person kann nach Abs. 2 leg.cit. in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens:
a) sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung;
b) fünf Wochen während eines Verfahrens bei ablehnender Antwort des ersuchten Dublin-Staates;
c) sechs Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.
Weigert sich eine Person, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert sie auf eine andere Art und Weise durch ihr persönliches Verhalten die Überstellung, so kann sie, um die Überstellung sicherzustellen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Haft nach Abs. 2 Bst. c nicht mehr möglich ist und eine weniger einschneidende Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Haft darf nur so lange dauern, bis die erneute Überstellung möglich ist, jedoch höchstens sechs Wochen. Sie kann nach Massgabe von Art. 61 Abs. 4 Bst. b verlängert werden.
Die Haft wird gemäss 60 AuG vom Ausländer- und Passamt bzw. ausserhalb der Amtsstunden von der Landespolizei angeordnet, wobei in der Folge binnen 96 Stunden ab Eröffnung der Haftanordnung eine Prüfung der Haftanordnung auf die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit durch das Landgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung stattzufinden hat, wobei auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person zu berücksichtigen sind.
Innert der Frist des Art 60 Abs 3 AuG fand am 14.01.2019 die Haftprüfungsverhandlung statt. Anlässlich der Haftprüfung konnte A die Gründe, aufgrund derer die Haftanordnung gefasst wurde, nicht entkräften.
Gemäss aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Haftgrund der Gefahr des Untertauchens immer dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie versucht hat, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren, oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (LS 2017, 207).
Die in der Haftanordnung des APA angestrengten Haftgründe sind ohne weiteres zu bestätigen, denn es liegen konkrete Anzeichen vor, dass sich A der Durchführung der Wegweisung entziehen will.
So ist gemäss Erkenntnissen aus dem Eurodac-Fingerabdruckvergleich festzustellen, dass er inkl. Liechtenstein in insgesamt 9 Staaten Asylgesuche stellte und seit dem Jahr 2014 ohne Reise- oder Identitätsdokumente sowie das nötige Visum, somit illegal, im Schengenraum herumreiste. Gemäss eigenen Angaben über Nachfrage des APA - an der Richtigkeit dieser Feststellung ist basierend auf der Haftanordnung ON 1 nicht zu zweifeln - gab er an, dass er mehrfach untergetaucht sei, indem er die Länder selbständig verliess, weil es ihm dort nicht gefiel, unter anderem in Bulgarien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und Belgien. Diese Aussage wird überdies auch durch die Treffer in der Eurodac-Datenbank bestätigt.
Ein weiteres konkretes Anzeichen, das befürchten lässt, dass er sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will entsprechend Art 28 ZAV ist, dass er bereits zweimal wissentlich und willentlich gegen das gegen ihn erlassene aufrechte Einreiseverbot der Schweiz, explizit gültig für die Schweiz und Liechtenstein sowie den gesamten Schengenraum, verstiess und deshalb bereits eine Anschlusssperre mit Gültigkeit bis 2021 erhielt. Darüber hinaus wurde gegen ihn in der Schweiz bereits 2-mal eine Ausschaffungshaft zum Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Dass damit konkrete Anzeichen im Sinne von Art 28 ZAV vorliegen, wird dadurch untermauert, dass er selbst bei der Befragung durch das APA auch angab, dass er das Einreiseverbot kenne, aber die Konsequenzen bei einem Verstoss dagegen in Kauf nahm, um nach Liechtenstein zu gelangen. Damit liegen konkrete Anzeichen vor, die befürchten lassen, dass sich A der Durchführung der Wegweisung entziehen würde, wenn über ihn nicht die Ausschaffungshaft verhängt wird.
Die Verantwortung des A, auch wiederum anlässlich der Haftprüfungsverhandlung, dass er nicht wusste, dass das Einreiseverbot auch für Liechtenstein gilt, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten, zumal dies dem Einreiseverbot klar zu entnehmen ist (vgl. Beilage zu ON 1) und auch davon auszugehen ist, dass die Schweiz als verordnender Staat dieses Verbot A auch zur Kenntnis brachte.
Weiters konnte auch festgestellt werden, dass er sich nicht an die behördlichen Anordnungen der anderen Dublinstaaten hielt, in den zuständigen Staat zurückzukehren, sondern einfach jeweils in ein anderes Land weiterreiste, weil es ihm nach eigenen Angaben in vielen Ländern einfach nicht gefiel. Ein weiteres konkretes Anzeichen gemäss Art. 28 ZAV ist in der Aussage des A anlässlich der Haftprüfungsverhandlung zu sehen, das insoweit mit dem gerade erwähnten Vorbringen zusammenhängt, weil er aussagte, dass es sein Ziel sei, in einem Land einen Aufenthaltstitel zu erwirken. Damit ist davon auszugehen, dass er solange weiterreisen wird - trotz Kenntnis, dass er illegal im Schengenraum herumreist bzw. in Europa -, bis ein Land ihm einen Aufenthaltstitel ausstellt.
Ein weiterer Hinweis, dass er sich nicht in Haft der Ausschaffung entziehen würde, ist die Tatsache, dass die Angaben von A zu seinen Personalien angesichts der Abklärungen im ZEMIS, wo er als B.A, geboren am *** in ***, Afghanistan, verzeichnet ist, widersprüchlich sind. Es liegen damit in Übereinstimmung mit der Haftanordnung des APA vom 10.01.2019 bei A aufgrund mehrfachen Untertauchens in anderen Dublinstaaten und damit der Widersetzung behördlicher Anordnungen dieser Dublinstaaten und des wissentlich und willentlichen Verstosses gegen das gültige und ihm eröffnete Einreiseverbot der Schweiz und des Stellens von Asylgesuchen und Herumreisens ohne jegliche Papiere oder Aufenthaltsraum im Schengenraum konkrete Hinweise vor, die befürchten lassen, dass er sich dem Vollzug der Überstellung an den zuständigen Dublinstaat entziehen will.
Ferner ist auch aus den persönlichen bzw. familiären Verhältnissen des A nichts zu seinen Gunsten bzw. gegen die Haft entsprechendes abzuleiten, weil er keinerlei Bezug zu Liechtenstein aufweist, weder in familiärer bzw. verwandtschaftlicher, noch in persönlicher Hinsicht.
Die durch das APA am 10.01.2019 angeordnete Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist daher sowohl rechtsmässig, als auch angemessen und war daher zu bestätigen.
Die Haft darf gemäss Art 61 AuG bei volljährigen Personen die Höchstfrist von 6 Monaten nicht überschreiten, sodass der gegenständliche Haftbeschluss formell zu befristen war, auch wenn im Gegensatz zur Untersuchungshaft im Rahmen dieser Frist keine weitere selbstständige Prüfung durch das Fürstliche Landgericht erfolgt."
3. Gegen diesen Beschluss erhob A die Beschwerde vom 21.01.2019 (ON 13). Damit beantragte er die ersatzlose Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses, in eventu die Feststellung, dass durch den Beschluss des Landgerichtes das Gesetz verletzt bzw unrichtig angewendet worden sei, in subeventu die Aufhebung der Ausschaffungshaft gegen Anwendung gelinderer Mittel iSd § 131 Abs 5 StPO. In subsubeventu wolle der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
4. Das Fürstliche Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 19.02.2019 keine Folge.
Das Obergericht führte zur Begründung über die Wiedergabe des erstgerichtlichen Beschlusses hinaus im Wesentlichen Folgendes aus:
"3. Die Haftbeschwerde ON 13 ist zwar zulässig und rechtzeitig (Art. 61b Abs. 1 AuG), jedoch nicht berechtigt. Dazu hat der Senat erwogen:
3.1. In prozessualer Hinsicht ist vorauszuschicken, dass der Betroffene A zwischenzeitlich, nämlich am 05.02.2019 vom APA gestützt auf Art. 60 Abs. 6 AuG aus der Haft entlassen wurde, worauf ihm dann am 08.02.2019 seitens der Regierung der Unzulässigkeitsentscheid eröffnet worden ist, und zwar zwecks Wegweisung nach Italien. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Obergericht als Beschwerdegericht die gegenständliche Ausschaffungshaft trotzdem auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit zu überprüfen hat (siehe OGH 06.02.2015 zu 11 UR.2014.497, publiziert bzw. referiert in LJZ 2015, 51). So verweist Art. 61b Abs. 2 AuG für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren auf die Strafprozessordnung, womit hier auch § 239 Abs. 3 StPO sinngemäss anwendbar ist.
Ein entsprechendes Feststellungsinteresse war in casu schon deshalb zu bejahen, weil auch die fragliche Administrativhaft den Kerngehalt der verfassungsmässig garantierten persönlichen Freiheit tangiert, jedenfalls einen schweren Grundrechtseingriff darstellt, wie der Betroffene und nunmehrige Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht geltend macht (vgl. ON 13, Ziff. 1).
3.2. Gemäss dem hier einschlägigen Art. 59a Abs. 1 AuG kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft genommen werden, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Die durch LGBl. 2018/16 eingeführte sog. Dublin-Haft orientiert sich an Art. 76a chAuG und erfordert immer eine Einzelfallprüfung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Konkrete Indizien für ein mögliches Untertauchen können laut den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien z.B. sein die Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen, Verletzung der Mitwirkungspflicht, Einreichung mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten usw. (BuA 2017/65, 31). Was die "ordentliche" Ausschaffungshaft des Art. 59 AuG anbelangt, so hat der OGH judiziert, dass die Gefahr des Untertauchens dann besteht, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie versucht hat, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren, oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (LES 2017, 207).
Im vorliegenden Fall war die Anordnung der gegenständlichen Dublin-Haft durch das APA und deren Bestätigung durch das Fürstliche Landgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss ON 8 ohne weiteres gerechtfertigt angesichts des Umstandes, dass der Betroffene und nunmehrige Beschwerdeführer gleichsam als "Asyltourist" bereits in halb Europa bzw. im Schengen-Raum grenzüberschreitend unterwegs war und dabei schon mehrfach untergetaucht ist. Es muss hier sogar von einem eigentlichen "Asyl-Shopping" gesprochen werden, zumal sich der Betroffene die gewünschten Destinationen geradezu auszusuchen scheint (schlagwortartig: am liebsten Deutschland, auf keinen Fall Bulgarien). Zudem hat er bereits wiederholt Einreiseverbote der Schweiz, welche für ihn offenbar ebenfalls eine begehrte Destination darstellt, missachtet, was entsprechend auch für Liechtenstein gilt. Hinzu kommt, dass der Betroffene nach den erstgerichtlichen Feststellungen in der Schweiz bereits zweimal in Ausschaffungshaft genommen werden musste (ON 8, S. 6). Aus all dem hat die Vorinstanz zutreffend gefolgert, dass sich der Betroffene "dem Vollzug der Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat entziehen will" (ON 8, S. 8 oben), und deshalb die vom APA angeordnete Administrativhaft zu Recht bestätigt.
An diesem Befund vermochte auch die Beteuerung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass er keinesfalls beabsichtige, sich der Ausschaffung zu entziehen oder zu widersetzen, bzw. weder zu fliehen noch unterzutauchen (vgl. ON 13, S. 4), handelt es sich doch dabei angesichts seines bisherigen Verhaltens offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Jedenfalls ist aufgrund der aufgezeigten Umstände nicht anzunehmen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer freiwillig in sein Heimatland Afghanistan zurückkehren wird.
Im Übrigen ist die zwischenzeitliche Haftentlassung des A durch das APA am 05.02.2019 nicht etwa wegen Wegfalls der Untertauchensgefahr erfolgt. Vielmehr hat das APA in seiner Entlassungsverfügung vom 05.02.2019 darauf hingewiesen, dass der Betroffene den Behörden vorenthalten hat, "dass er in Italien bereits einen Aufenthaltstitel besitzt und dort subsidiären Schutz geniesst". Aus diesem Grund ist denn auch durch die FL Regierung am 07.02.2019 ein Unzulässigkeitsentscheid ergangen mit dem Ziel der Wegweisung des Betroffenen nach Italien.
3.3. Nachdem an der grundsätzlichen Rechtmässigkeit der gegenständlichen Administrativhaft - wie vorstehend ausgeführt - kein Zweifel bestand, bleibt noch die Verhältnismässigkeit dieser (einschneidenden) Zwangsmassnahme nach Art. 60 Abs. 1a AuG dahingehend zu prüfen, ob die (zwischenzeitlich aufgehobene) Ausschaffungs- bzw. Dublin-Haft durch gelindere Mittel im Sinne von § 131 Abs. 5 StPO hätte substituiert werden können und müssen. Diese Frage ist jedoch entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (ON 13, Ziff. 3) zu verneinen.
Dazu Folgendes:
Angesichts des bereits erörterten Vorlebens bzw. bisherigen Verhaltens des Betroffenen und nunmehrigen Beschwerdeführers wäre das von diesem geltend gemachte Gelöbnis zur Verhinderung der bereits früher realisierten Untertauchensgefahr ebenso untauglich gewesen wie allfällige Weisungen hinsichtlich Aufenthaltsort. Ausserdem konnten dem Betroffenen schon aus faktischen Gründen keine Reisepapiere abgenommen werden und wäre eine solche Massnahme angesichts der offenen Schengen-Grenzen ohnehin nicht geeignet gewesen, ein erneutes Untertauchen des nunmehrigen Beschwerdeführers zu unterbinden bzw. die erhebliche Fluchtgefahr zu bannen.
3.4. Zusammenfassend konnte der Haftbeschwerde ON 13 weder mit ihrem Eventualantrag noch den damit verbundenen Subeventualanträgen ein Erfolg beschieden sein. Im Übrigen ist - wie bereits erwähnt - der ursprüngliche Hauptantrag gegenstandslos geworden angesichts der zwischenzeitlichen Haftentlassung des A durch das APA. Damit hatte es hier sein Bewenden.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO iVm Art. 61b Abs. 2 AuG."
5. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde des A vom 27.02.2019, bei Gericht eingegangen am 28.02.2019 (ON 23). Das Rechtsmittel bringt unter Geltendmachung der Revisionsbeschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit im Wesentlichen Folgendes vor:
5.1. Der angefochtene Beschluss ON 20 verletzte den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Er (gemeint: die Anordnung der Haft) sei iSd § 131 Abs 1 StPO zur Bedeutung der Sache unverhältnismässig.
5.2. Im Lichte der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erweise sich der Beschluss des Erstgerichtes und jener des Obergerichtes nicht nur als gesetzwidrig, sondern auch als verfassungswidrig (Verweis auf StGH 1997/19, LES 1998/269, StGH 1994/18, LES 1995/122 sowie auf Literaturstellen).
5.3. Entgegen dem Obergericht, das konkrete Hinweise für die Befürchtung sah, A könne sich der Durchführung der Wegweisung entziehen, hätte die Ausschaffungshaft aufgehoben werden müssen. Hiezu sei erneut festzuhalten, dass A nie beabsichtigt habe, sich der Ausschaffung zu widersetzen oder zu entziehen. Vielmehr habe er seine Bereitschaft bekundet, mit den hiesigen Behörden betreffend die Beschaffung von Ausweispapieren zu kooperieren. Auf den ersten Blick erscheine die mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte Verhängung der Ausschaffungshaft nicht zu beanstanden. Allerdings sei gegenständlich dem Revisionsbeschwerdeführer klar vor Augen geführt worden, dass ein weiteres Untertauchen keinen Sinn (mehr) mache. A habe dies auch eingesehen und erkannt, dass ihm nur übrig bleibe, dem Ausschaffungsbescheid zu gegebener Zeit nachzukommen. Dementsprechend hätte die Ausschaffungshaft nicht mehr verhängt werden müssen. Der Revisionsbeschwerdeführer bestätigte auch neuerlich, dass er niemals geflohen oder untergetaucht wäre.
5.4. Das Obergericht habe es sich sehr einfach, gemacht, wenn es die Beteuerungen des Revisionsbeschwerdeführers als Schutzbehauptungen abtue. Entscheidend sei nämlich, dass diesem eine "Flucht" insbesondere im Lichte seiner zumindest europaweiten Registrierung nichts gebracht hätte. Dem Revisionsbeschwerdeführer sei klar gewesen, dass er sich diesem Problem stellen müsse und dieses nicht weiter vor sich herschieben könne.
5.5. Bei einem Eingriff in das nach Art 32 LV geschützte Grundrecht auf Freiheit sei einem Sinneswandel, wie er beim Revisionsbeschwerdeführer erfolgt sei, verstärktes Gewicht zu schenken. Diese Haltungsänderung dürfe nicht als "Schutzbehauptung" abgetan werden. Auch die Bezeichnung des Revisionsbeschwerdeführers als "Asyltourist" und das vom Obergericht angeführte "Asyl-Shopping" seien nicht zutreffend.
5.6. Der Revisionsbeschwerdeführer sei jedenfalls bei Berücksichtigung des ins Treffen geführten Verhältnismässigkeitsgrundsatzes unter Anwendung gelinderer Mittel iSd § 130 Abs 2 iVm § 131 Abs 5 StPO und Art 61b AuG aus der Ausschaffungshaft freizulassen gewesen. Er habe seine Bereitschaft zur Anwendung der gelinderen Mittel und der Erteilung von Weisungen erklärt. Die gegenteilige Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes sei nicht haltbar. Die Anwendung gelinderer Mittel sei nämlich nicht nur bei einem "lupenreinen" Vorleben des Betroffenen möglich. Sie habe auch zu erfolgen, wenn wie im vorliegenden Fall eine weitere Flucht nicht mehr sinnvoll sei.
5.7. Die Revisionsbeschwerde mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle feststellen, dass mit dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 20 das Gesetz verletzt bzw unrichtig angewandt worden sei. In eventu wolle in Stattgebung der Revisionsbeschwerde der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen werden. Jedenfalls sei das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Revisionsbeschwerdeführers zu verpflichten.
6. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
7. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
8. Die Revisionsbeschwerde ist zulässig und rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.
8.1. Voranzustellen ist, dass die Revisionsbeschwerde im Wesentlichen das Vorbringen der Beschwerde vom 21.01.2019 (ON 13) gegen den erstgerichtlichen Beschluss wiederholt. In dieser Entscheidung wurden die konkreten Umstände des vorliegenden Falles für den Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit - auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes - ausführlich und richtig dargestellt. Zu den Darlegungen des Beschwerdegerichtes vermag die Revisionsbeschwerde keine weiteren Argumente vorzutragen, welche die behauptete Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit des angefochtenen Beschlusses erkennen liessen.
8.2. Die dem obergerichtlichen Beschluss zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen, welche sich aktenkonform aus der Haftanordnung des Ausländer- und Passamtes vom 10.01.2019 (ON 1) und dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.01.2019 (ON 8) ergeben, sind zutreffend. Sie werden im Ergebnis vom Rechtsmittel im Wesentlichen auch nicht in Zweifel gezogen.
8.3. Aus diesen Umständen ergeben sich die für die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art 59a Abs 1 AuG entscheidungswesentlichen konkreten Anzeichen. Nach leg cit kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft genommen werden, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will.
Diese mehreren konkreten Anzeichen wurden zusammengefasst zutreffend unter Punkt 3.2 des angefochtenen Beschlusses angeführt. Diese Umstände begründeten die von Art 59a Abs 1 AuG für die Verhaftung geforderte Befürchtung, der Betroffene werde sich der Wegweisung zu entziehen suchen. Dass das Beschwerdegericht zur Verdeutlichung dessen die vom Rechtsmittel kritisierten Begriffe "Asyltourist" und "Asyl-Shopping" verwendete, ist nicht zu beanstanden. Zum einen sind diese angesichts des festgestellten Sachverhaltes zutreffend, zum andern haben sie ohnedies keine eigenständige rechtliche Konsequenz.
8.4. Bei Gewichtung der die Befürchtung rechtfertigenden Umstände, der Verhaftete werde sich der Durchführung der Wegweisung zu entziehen suchen, war die Haftverhängung nicht unverhältnismässig.
Es war nicht anzunehmen, dass der Zweck der Ausschaffungshaft durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann, und zwar auch nicht unter Veranschlagung der Erklärungen und Beteuerungen des Betroffenen, sich künftig gesetzeskonform und den behördlichen Auflagen entsprechend verhalten zu wollen. Ein solches Verhalten war schon im Hinblick auf die mehrfachen einschlägigen Missachtungen behördlicher Entscheidungen und einschlägiger Vorschriften durch den Betroffenen in mehreren anderen Ländern zumindest sehr fragwürdig und nicht zu erwarten. Somit gingen die Unterinstanzen zu Recht davon aus, dass durch die Anwendung der ins Treffen geführten gelinderen Mittel die Sicherung der Ausschaffung nicht gewährleistet werden konnte.
8.5. Der angefochtenen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes stehen auch die zitierten Judikate und Literaturstellen nicht entgegen. Der Beschluss des Beschwerdegerichtes, auf den im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, erweist sich als zutreffend und rechtsrichtig. Ihm haften die behaupteten Mängel der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit nicht an.
Somit war der Revisionsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO iVm Art 61b Abs 2 AuG.
Vaduz, am 03. Mai 2019