Die zweitinstanzliche Entscheidung kann nur hinsichtlich jener Einzelpunkte angefochten werden, über die in erster und zweiter Instanz Disformität besteht.
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen.
11 UR. 2019.51
OGH. 2019.65
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen 1.A und 2. B, beide vertreten durch ..., wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB (hinsichtlich 2. iVm § 74a StGB) über die Revisionsbeschwerde des 1. A und der 2. B vom 15.07.2019 (ON 47) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25.06.2019 (ON 39), womit der Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.02.2019 (ON 2) teilweise Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Die Revisionsbeschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Revisionsbeschwerdeführer haben die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
1. Beim Fürstlichen Landgericht werden gegen 1. A und 2. B Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB (in Bezug auf 2. iVm § 74a StGB) geführt.
1.1. Über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft erliess das Fürstliche Landgericht am 05.02.2019 folgenden Beschluss (ON 2):
"1. Der C Bank, wird gemäss § 97a Abs 1 StPO gerichtlich verboten, über die Vermögenswerte auf dem Konto mit der Nr. xyz lautend auf die B zu verfügen.
Diese Anordnung ist vorderhand auf zwei Jahre, sohin bis zum 05.02.2021, befristet.
Die C Bank wird gemäss § 98a Abs 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht innerhalb von 14 Tagen die aktuellen Saldi der laut vorstehender Ziffer 1. gesperrten Vermögenswerte bekanntzugeben.
Die C Bank, wird gemäss § 98a StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen die nachfolgenden Unterlagen betreffend das Portfolio xyz lautend auf die B herauszugeben - sofern sie nicht bereits an die FIU übermittelt wurden:
sämtliche Kontoeröffnungs- und allfällige Saldierungsunterlagen inkl. Sorgfaltspflichtakt;
Vollmachten und Unterschriftenkarten;
Kontoauszüge und Detailbelege für den gesamten Zeitraum zu sämtlichen Transaktionen hinsichtlich des Portfolios xyz (aus denen sich die Höhe und der Verwendungszweck ergibt);
Diese Unterlagen werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt."
2. Gegen diesen Beschluss erhoben 1. A und 2. B mit Schriftsatz vom 29.03.2019 (ON 27) Beschwerde, mit der sie beantragten, den angefochtenen Beschluss und das Verfügungsverbot sowie die Beschlagnahme der Unterlagen aufzuheben bzw. die Vernichtung der Kopien anzuordnen; in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und "die Angelegenheit" zur neuerlichen Beurteilung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen.
3. Über diese Beschwerde traf das Fürstliche Obergericht am 25.06.2019 (ON 39) folgende Entscheidung:
"1. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss in seinem Spruchpunkt zu 1. dahingehend abgeändert, dass das damit angeordnete Verfügungsverbot auf ein Jahr, d.h. bis zum 05.02.2020 befristet wird.
Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.
3.1. Nach Wiedergabe des erstgerichtlichen Beschlusses sowie der Beschwerdeanträge führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"3. Die gegenständliche Beschwerde ist nicht nur zulässig (§ 97a Abs. 6 und § 241 Abs. 1 StPO) und rechtzeitig (§ 241 Abs. 4 StPO), sondern wenigstens mit ihrem Eventualstandpunkt auch teilweise berechtigt. Dazu hat der Senat entsprechend der Gliederung des Rechtsmittels ON 27 erwogen:
3.1 Zur angeblichen Ungesetzlichkeit (ON 27 B):
3.1.1 Zum Tatverdacht (ON 27 B I.):
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen - wie die hier verfahrensgegenständlichen - erfordern keinen dringenden Tatverdacht, vielmehr genügt jeweils ein einfacher (konkreter) Tatverdacht. Ein auf Informationen - wenn auch deren Quellen im Einzelnen nicht bekannt werden - und eigenen Recherchen beruhender plausibler Analysebericht der Stabstelle FIU stellt einen ausreichend konkreten Anhaltspunkt für einen einfachen Tatverdacht dar (so der OGH in LES 2016, 252 betreffend Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, was aber auch für die gegenständlichen Kontensperren und Bankerhebungen gilt). Zwar hat der Staatsgerichtshof in der Vergangenheit judiziert, dass der - auch hier interessierende - Geldwäschereiverdacht sich auf Dauer nicht vom Verdacht einer Vortat abkoppeln lässt, sondern diesen zur Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme mitumfassen muss (StGH 2005/23, auszugsweise publiziert in LES 2007, 77). Doch hat das liechtensteinische Verfassungsgericht in jüngerer Zeit auch die gerade für einen Kleinstaat wie Liechtenstein und dessen Finanzplatz essentielle internationale Kooperation zwecks effizienter Bekämpfung der Geldwäscherei und des organisierten Verbrechens im Zusammenhang mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen betont (StGH 2016/5 in LES 2017, 45). Dazu ist jedoch mit Blick auf die bevorstehende Moneyval-Länderprüfung von Liechtenstein anzumerken, dass rein rechtspolitische Desiderata von den allein dem geltenden Gesetz verpflichteten Gerichten nicht berücksichtigt werden können, zumal die sog. Entscheidungsprärogative beim demokratisch legitimierten Gesetzgeber liegt (vgl. StGH 2012/127 in LES 2012, 127).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht im angefochtenen Beschluss den erforderlichen Anfangsverdacht für die gegenständlichen Zwangsmassnahmen gestützt auf den Analysebericht der FIU vom 30.01.2019 (ON 1) zu Recht bejaht, indem es hier von einer sog. "Kettengeldwäsche" ausgegangen ist (ON 2, S. 9, zweiter Absatz). So war in der Tat nicht ersichtlich, wie der Erstverdächtige als wB der Zweitverdächtigen deren Vermögenswerte in der Grössenordnung von EUR 6,5 Mio. mit seinem Einkommen bei der Niederlassung im Staat D derE Bank im hier relevanten Zeitraum von 2007-2015 von jährlich EUR 160'000 auf legale Art und Weise erwirtschaftet haben will, auch wenn er daneben noch auf eigene Rechnung Börsengeschäfte getätigt und dabei eine glückliche Hand gehabt haben mag. Daran vermochten auch die nunmehrigen Beschwerdeausführungen nichts zu ändern. Dazu Folgendes:
Entgegen dem dahingehenden Rechtsmittelvorbringen handelt es sich hier nicht um eine blosse Verdachtsmeldung eines Finanzintermediärs bzw. eine Bankmitteilung wie in dem LES 2007, 414 zugrunde gelegenen Fall. Vielmehr beruhen die gegenständlichen Zwangsmassnahmen - um es nochmals zu wiederholen - auf einem plausiblen Analysebericht der Stabstelle FIU, der einen einfachen, aber hinreichenden Tatverdacht begründet (siehe dazu LES 2016, 252). Zudem kann von "undeutlichen bzw. widersprüchlichen Feststellungen" im angefochtenen Beschluss ON 2 schon deshalb nicht gesprochen werden, weil in diesem frühen Stadium der Vorerhebungen noch keine gefestigte Schuldüberzeugung verlangt werden kann und darf (vgl. LES 2007, 414). Überdies dementieren die Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht dezidiert, dass der Erstverdächtige A im Zusammenhang mit dem - auch aus den Medien bekannten (statt vieler: NZZ vom ...2019) - gigantischen Geldwäscheskandal um die Niederlassung der E Bankim Staat D inhaftiert worden ist und dass diesem die zweitverdächtige B wirtschaftlich - via zweier auf den Marshallinseln domizilierter Offshore-Gesellschaften - zuzurechnen ist. Im Übrigen verweist die FIU auf eine "gesicherte Quelle", laut welcher der Erstbeschwerdeführer Aim Staat D als Komplize der Geldwäscherei in der E Bank verdächtigt wird und deswegen von der dortigen Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren geführt wird (ON 2, S. 4 unten). Bei der Inhaftierung des Erstverdächtigen A handelt es sich also um mehr als um blosse Spekulationen (arg. "dürfte"). Vielmehr geht die Begründung der Verdachtslage entgegen dem Beschwerdevorbringen deutlich darüber hinaus, als "dass der Beschwerdeführer zu 1. zur falschen Zeit am falschen Ort" gewesen wäre. Und dass er bei der Filiale der E Bankim Staat D als Senior Private Banker fungierte, stellt der Erstverdächtige selbst nicht in Abrede - wenngleich auch die leitenden Mitarbeiter dieser in Geldwäsche in Milliardenhöhe involvierten Bank selbstverständlich nicht unter eine Art Generalverdacht gestellt werden dürfen.
Am vorstehend Gesagten vermögen aber auch die mit der Beschwerde ON 27 in Kopie vorgelegten Privaturkunden entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber nicht entscheidend zu rütteln, wenngleich versucht wird, daraus gleichsam einen Wunschsachverhalt zu konstruieren. So entspricht es erfahrungsgemäss dem typischen "modus operandi" professioneller Geldwäscher, die illegale Mittelherkunft durch scheinbar legale Geschäfte zu kaschieren. Zudem eignet sich gerade das vom Verdächtigen und Beschwerdeführer zu 1. A betriebene Immobilienbusiness für die Verwendung bzw. Investition kontaminierter Gelder. Und selbst wenn die auf dem hier bei der C Bank gesperrten Konto der Verdächtigen und nunmehrigen Beschwerdeführerin zu 2. deponierten Gelder von der auf den BVI domizilierten G Inc.. gewährten Darlehen im Gesamtbetrag von EUR 5 Mio. stammen sollten, so bedeutete das noch lange nicht, dass diese Vermögenswerte "keinerlei kriminelle Herkunft" hätten, sondern aus "legitimer Geschäftstätigkeit" stammen würden bzw. "nicht inkriminiert" wären. Denn abgesehen von einem blossen Dementi haben es die Beschwerdeführer unterlassen plausibel zu erklären, wie der besagte H die von ihm in das angebliche Immobilienentwicklungsprojekt der Verdächtigen und nunmehrigen Beschwerdeführer sowie in die fragliche Anleihe der auf Malta domizilierten J Ltd. investierten Mittel erworben hat.
Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen ist deshalb jedenfalls in diesem frühen Verfahrensstadium ein (erweiterter) Verfall bzw. Wertersatzverfall (vgl. zu letzterem StGH 2017/23 in LES 2018, 6) keineswegs auszuschliessen, zumal der durch den plausiblen Analysebericht der FIU ON 1 begründete Anfangsverdacht von den Beschwerdeführern auch durch die mit ON 27 in Kopie vorgelegten Privaturkunden nicht ausgeräumt werden konnte. Damit bestand aber auch für die von den Beschwerdeführern unter Berufung auf Eberle (Die Beschlagnahme von Unterlagen im liechtensteinischen Strafverfahren, S. 535) beantragte Zurückstellung der beschlagnahmten Kontounterlagen bzw. die Vernichtung deren Kopien (einstweilen) kein Anlass.
3.1.2 Zur Begründung der Gefährdung (ON 27 II.):
Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird. Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2013/108 in LES 2014, 85).
In casu hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss den Sicherungszweck des bekämpften Verfügungsverbotes im Sinne von § 97a Abs. 1 StPO im Wesentlichen damit begründet, "dass andernfalls die Vermögenswerte abdisponiert werden könnten" (ON 2, S. 9, zweiter Absatz am Ende). Diese Befürchtung ist nicht nur - in den Worten des Erstgerichtes - nicht von der Hand zu weisen, sondern angesichts des Wohnsitzes bzw. Sitzes der Beschwerdeführer im Ausland naheliegend. Angesichts dieser Evidenz erübrigte sich eine eingehendere Begründung der von den Rechtsmittelwerbern reklamierten "Gefährdung".
3.2 Zur weiter geltend gemachten Unangemessenheit (ON 27 C):
Bei der Verhängung der Kontensperre ist der Zeitfaktor angemessen zu berücksichtigen. Wenn kein schwerwiegender und schon relativ breit abgestützter Anfangsverdacht besteht, ist es unverhältnismässig, gleich eine Kontensperre für die maximale gesetzliche Dauer von zwei Jahren zu verhängen. Wenn sich der Anfangsverdacht bis zum Fristablauf nicht erhärtet, ist die Kontensperre wieder aufzuheben (StGH 2005/23 in LES 2007, 77).
Hier ist den Beschwerdeführern in ihrem Eventualstandpunkt insoweit beizupflichten, als - entgegen der Ansicht der Vorinstanz (ON 2, S. 9 unten) - noch nicht von einem "breit abgestützten" Anfangsverdacht gesprochen werden kann. Andererseits liegt entgegen dem Rechtsmittelvorbringen aufgrund des plausiblen Analyseberichts der FIU (vgl. dazu LES 2016, 252) auch keine "sehr dünne" Verdachtslage vor, wenngleich die Details der mutmasslichen Involvierung der Verdächtigen in den Geldwäsche-Skandal der Niederlassung der E Bankim Staat D noch nicht bekannt sind. Mithin war hier aus den bereits genannten Gründen von einem zwar einfachen, aber durchaus konkreten Tatverdacht auszugehen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung war deshalb die Befristung des gegenständlichen Verfügungsverbots auf ein Jahr zu reduzieren.
3.3 Zusammenfassend war in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ON 27 wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich reformatorisch zu entscheiden bzw. vorzugehen. Im Übrigen konnte jedoch dem gegenständlichen Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein, sondern war der angefochtene Beschluss ON 2 insoweit zu bestätigen.
Lediglich der Vollständigkeit halber: Es obliegt den hiesigen Strafverfolgungsbehörden, die zwischenzeitlich erledigten Rechtshilfeersuchen aus dem Staat F (ON 34) und dem Staat D (ON 36) auszuwerten. Dies im Hinblick auf eine allfällige Verlängerung der gegenständlichen Kontosperre nach Ablauf der hier korrigierten Befristung von einem Jahr (vgl. LES 2007, 77)."
3.2. Seiner Entscheidung schloss das Fürstliche Obergericht folgende Rechtsmittelbelehrung an:
"Gegen die abgeänderte Befristung des Verfügungsverbotes ist die Revisionsbeschwerde an den OGH binnen 14 Tagen ab Zustellung zulässig."
4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter ausgeführte Revisionsbeschwerde des A und der B, die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss insoweit abzuändern, als das Verfügungsverbot auf eine angemessene Dauer unter einem Jahr reduziert werde; in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen und jedenfalls das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeschwerdeführer zu verpflichten.
4.1. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25.06.2019 (ON 39) werde hinsichtlich der abgeänderten Befristung des Verfügungsverbotes angefochten. Unter Geltendmachung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit bringen die Revisionsbeschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
4.1.1. Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde:
Gemäß § 240 StPO stehe in allen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen sei und keine gleichlautende Entscheidung nach § 238 Abs 3 StPO vorliege, die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof offen. Eine Entscheidung nach § 238 Abs 3 StPO liege nicht vor, da die Befristung des Verfügungsverbotes durch das Fürstliche Obergericht abgeändert worden sei. Im Hinblick auf das in Liechtenstein stark ausgeprägte Grundrecht der Beschwerde nach Art. 43 LV sei die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht einschränkend zu interpretieren. Vielmehr seien Gesetze im Zweifel zugunsten einer Rechtsmittelmöglichkeit auszulegen. Ungefähr 10 Jahre zuvor habe der Oberste Gerichtshof in LES 2008, 336 zwar entschieden, dass bei einer Herabsetzung einer Sperrfrist von Vermögenswerten durch das Obergericht von 2 Jahren auf 6 Monate gleichlautende Sperren von Vermögenswerten auf 6 Monate vorlägen. Die Frage der Konformität zwischen erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen sei jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit allein nach dem Spruch der Entscheidung zu beurteilen. Es wäre mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wenn das Vorliegen einer Konformitätsentscheidung schon bejaht würde, wenn sich die vom Obergericht und Erstgericht ausgesprochenen Befristungen nur teilweise deckten, aber sich die Sprüche der beiden Gerichte deutlich unterschieden. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde im Sinne der §§ 238 Abs 3 und 240 Z 4 StPO sei ausschliesslich auf das Kriterium der formellen Konformität abzustellen und es komme somit allein auf den Spruch der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidung an. Der Spruch des Obergerichtes im Beschluss ON 39 und jener des Erstgerichtes in ON 2 würden sich im vorliegenden Fall deutlich voneinander unterscheiden, weshalb von einer nicht konformen Entscheidung auszugehen sei.
Ferner ergebe sich die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde aus der Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes. Sollte es sich unter Berücksichtigung der Entscheidung LES 2008, 336 dabei um eine falsche Rechtsmittelbelehrung handeln, so sei eine solche aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht immer unbeachtlich. Eine Behörde könne aus Vertrauensschutzgründen an eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung gebunden werden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar sei. Im Lichte der Rechtsprechung des StGH, wonach es rein auf die formelle Konformität und sohin auf die Sprüche der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidung ankomme, bestünden erhebliche Zweifel daran, ob im vorliegenden Fall eine Konformentscheidung vorliege. So halte auch der Oberste Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung fest, dass "man durchaus der Meinung sein [könnte], es liege keine gleichlautende Entscheidung vor". So hege der Oberste Gerichtshof offenbar auch Zweifel daran, ob in Konstellationen wie der vorliegenden tatsächlich eine gleichlautende Entscheidung gegeben sei. Dementsprechend sei im Sinne der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Zweifel von einer Rechtsmittelmöglichkeit auszugehen. Dafür spreche auch die eindeutige Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes, die ein Vertrauen auf die Möglichkeit einer Revisionsbeschwerde rechtfertige. Damit sei das Rechtsmittel jedenfalls zulässig.
Zur Frage, wie der Rechtsmittelausschluss zu handhaben sei, wenn eine Entscheidung des Obergerichtes nur teilweise mit jener des Erstgerichtes konform gehe, hätten die Gerichte eine Rechtsprechung entwickelt, die mit der Praxis zum Rechtsmittelausschluss gemäss den Bestimmungen der §§ 496 und 528 öZPO ident sei. Häufig bestätige das Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluss mit einer bestimmten Massgabe. In einer solchen Massgabe könne eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen. Eine solche Massgabebestätigung gelte nach österreichischer Rechtsprechung immer dann als Bestätigung, wenn die Neufassung des Spruches bloss der Verdeutlichung der ergangenen Entscheidung diene, ohne deren Rechtskraftwirkung inhaltlich zu verändern. Würden die Entscheidungen der Vorinstanzen - wie im gegenständlichen Fall - hingegen unterschiedliche Rechtsfolgen entfalten, liege in der Massgabebestätigung keine gänzliche Bestätigung, werde doch der Beschwerte dann mehr oder anders als durch den angefochtenen Beschluss belastet. Auch bei einer Abänderung nur im Zinsenbereich liege keine bestätigende Entscheidung vor. In ähnlicher Weise werde auch keine bestätigende Entscheidung bei Abänderung der Befristung einer Vermögenssperre vorliegen können.
Beschwerdelegimitiert sei nach der Rechtsprechung jede Person, die sich durch eine Entscheidung eines Gerichtes als beschwert erachte. Die Revisionsbeschwerdeführerin sei insofern beschwert, als lediglich eine Teilverkürzung der Sperrfrist ausgesprochen worden sei. Nach § 97a Abs 6 StPO stehe dem Beschuldigten und dem von einer Erlassung nach Abs 1 sonst Betroffenen (§ 354 StPO) die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Anordnung nach § 97a StPO entschieden werde, zu. Den Beschwerdeführern komme damit schon aufgrund ihrer Stellung als Beschuldigte die Aktivlegitimation zu.
Durch das Verfügungsverbot vom 05.02.2019 sei der C Bank verboten worden, für zwei Jahre über das auf dem Konto der B (vertreten durch A, der zugleich auch wirtschaftlich Berechtigter der B sei) befindliche Vermögen zu disponieren. Dieses Verfügungsverbot sei vom Obergericht auf ein Jahr reduziert worden. Durch die einjährige Sperre seien beide Beschwerdeführer unzweifelhaft beschwert.
4.1.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes sei den Revisionsbeschwerdeführern am 01.07.2019 zugestellt worden. Die Revisionsbeschwerde sei daher rechtzeitig.
4.1.3. Unangemessenheit des Beschlusses:
Die Sperre von Vermögenswerten sei nur dann gerechtfertigt, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lasse, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismässig sei. Bei der Verhängung der Kontensperre sei der Zeitfaktor angemessen zu berücksichtigen. Wenn kein schwerwiegender und schon relativ breit abgestützter Anfangsverdacht bestehe, sei es unverhältnismässig, gleich eine Kontensperre für die maximale gesetzliche Dauer von zwei Jahren zu verhängen. Aus dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes gehe hervor, dass die Rechtshilfeersuchen aus dem Staat D und dem Staat F zwischenzeitig erledigt seien, weshalb auch vor diesem Hintergrund eine Aufrechterhaltung der Sperre von einem Jahr nicht gerechtfertigt erscheine. Die Schlussfolgerung der FIU, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gelder auf der genannten Geschäftsbeziehung bei der C Bank im Zusammenhang mit den Geldwäschereivorwürfen stünden, stütze sich auf eine sehr dünne und vor allem unzuverlässige Quellenlage.
Da die Dauer einer Sperre von Vermögenswerten im Verhältnis zum damit zu verfolgenden Zweck stehen müsse, sei die im angefochtenen Beschluss angesetzte Kontosperre von einem Jahr überschiessend, insbesondere da die von den Gerichten unterstellte Inhaftierung des Verdächtigen niemals stattgefunden habe. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei das gegenständliche Verfügungsverbot somit zu reduzieren, um den Umständen dieses Falles gerecht zu werden.
5. In Ihrer Gegenäusserung beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben. Der Tatverdacht habe sich zwischenzeitig durch zwei Schreiben der Behörden des Staates D weiter erhärtet, sodass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht von einer "dünnen" Verdachtslage auszugehen sei.
6. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
6.1. Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, jedoch unzulässig.
6.2. Gemäss § 240 Abs 1 StPO kann gegen die Entscheidung des Obergerichtes der Entscheid des Obersten Gerichtshofes in folgenden Fällen angerufen werden:
1.a. von dem Beschuldigten gegen Beschlüsse, mit welchen die Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt wird;
von dem Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, die Anordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen wird;
von allen Personen, welche durch eine Ordnungs- oder Beugestrafe nach §§ 52 und 96 Abs 2 StPO betroffen werden,
in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliegen.
Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gericht erhobenen Beschwerde keine Folge geben, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet, keine Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof statt. Somit steht bei Konformentscheidungen, abgesehen von Ausnahmefällen, die Revisionsbeschwerde nicht offen.
6.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt die Regelung der §§ 238 Abs 3 und 240 Z 4 StPO nur die formelle Konformität, nicht aber die materielle Konformität. Danach kommt es allein auf den Spruch der Entscheidung an, wenn es um die Zulässigkeit der Beschwerdeführung nach §§ 238 Abs 3 und 240 Z 4 StPO geht (StGH 2010/085, LES 2011, 153; StGH 2011/183, Erw. 3.2).
6.4. Wenn sich eine Entscheidung aus einer Mehrzahl selbständiger Einzelpunkte zusammensetzt, über die jeweils gesondert entschieden werden könnte, so gilt nach langjähriger Praxis der Gerichte die zweitinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der durch sie bestätigten Einzelpunkte als Konformentscheidung im Sinne des § 238 Abs 3 StPO. Die zweitinstanzliche Entscheidung kann nur hinsichtlich jener Einzelpunkte angefochten werden, über die in erster und zweiter Instanz Disformität besteht (LES 2007,89; LES 2004, 249).
6.5. Art. 43 LV garantiert das Recht, eine Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, allerdings nur soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht (StGH 2017/169, Erw. 1.2., LES 2018, 88). Eine solche Rechtsmittelbeschränkung enthält jedoch die Regelung des § 238 Abs 3 StPO.
6.6. Das Fürstliche Obergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die vom Fürstlichen Landgericht mit Beschluss vom 05.02.2019 (ON 2) verfügte Sperre der Vermögenswerte inhaltlich überprüft, ihre Rechtmässigkeit bestätigt und der Beschwerde diesbezüglich keine Folge gegeben. Damit liegt in diesem Umfang - auch unbestritten - eine Konformentscheidung vor. Das Erstgericht hat das Verfügungsverbot für zwei Jahre angeordnet, während das Beschwerdegericht diesen Teil der Entscheidung dahingehend abgeändert hat, dass das angeordnete Verfügungsverbot auf ein Jahr befristet wird. Die Sperre der Vermögenswerte für ein Jahr war auch vom erstgerichtlichen Beschluss umfasst, sodass in Bezug auf dieses Jahr gleichlautende Entscheidungen des Land- und des Obergerichtes vorliegen. Disform entschied das Fürstliche Obergericht nur, soweit die Befristung des Verfügungsverbotes ein Jahr übersteigt. Aus dieser disformen Entscheidung wäre aber nur der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft eine Beschwer erwachsen, die sie zur Erhebung einer Revisionsbeschwerde in Bezug auf die Herabsetzung der Sperre von zwei Jahren auf ein Jahr berechtigt hätte (siehe dazu auch LES 2004, 249; LES 2008, 336; LES 2010, 147).
Das Fürstliche Obergericht gelangte daher in Bezug auf die Rechtsmässigkeit des angeordneten Verfügungsverbotes jedenfalls für ein Jahr zum selben Ergebnis wie das Erstgericht. In diesem Umfang decken sich die Sprüche der beiden Instanzen entgegen den Ausführungen des Revisionsbeschwerdeführers und liegt diesbezüglich ein die Weiterziehungsmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof ausschliessende konforme Entscheidung im Sinne des § 238 Abs 3 StPO vor.
Die Revisionsbeschwerde, die die Befristung des Verfügungsverbotes von einem Jahr bekämpft, war daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen.
6.7. Daran vermag auch die dem angefochtenen Beschluss angeschlossene - in ihrer Allgemeinheit und nicht nur auf die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft ausgerichtete - Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern, weil eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag (LES 2005, 424; LES 2007, 89; LES 2018, 88; StGH 2008/28, veröffentlicht in www.gerichtsentscheidungen.li).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes ist das Beschwerderecht im Lichte von Art. 43 LV zwar grundsätzlich eher extensiv auszulegen und im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen (StGH 2007, 26; Stotter, Die Liechtensteinische Strafprozessordnung, 2. Auflage, E 2 und 3 zu § 240). Gründe, die im Sinne des Vertrauensschutzes zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Behandlung des Rechtssuchenden führen könnten, liegen gegenständlich jedoch nicht vor, zumal angesichts der eindeutigen Rechtslage und im Hinblick auf die genannten bereits veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebotener Sorgfalt für die anwaltlich vertretenen Revisionsbeschwerdeführer erkennbar war (LES 2018, 88) und zudem, wie sich aus den eigenen Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführer unter Hinweis auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 08.05.2008 zu 11 UR.2007.241-27, LES 2008, 336, - welche einen nahezu identen Sachverhalt zum Gegenstand hatte - zu entnehmen ist, auch erkannt wurde.
6.8. Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 307 StPO.