12 EU. 2011.62
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen AB*** geboren am 02.11.1953, vertreten durch CD*** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB infolge Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.09.2011 (ON 28), womit der Strafberufung des AB*** gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.06.2011 (ON 19) dahin Folge gegeben wurde, dass die Freiheitsstrafe von zwei Monaten gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, nicht jedoch seiner übrigen Berufung sowie der Strafberufung und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben worden ist, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht erkannte mit Urteil vom 15.06.2011 AB*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB schuldig.
Danach habe der Genannte in Gamprin-Bendern bzw Schaan vom 27.11.2010 bis 08.06.2011 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern EF***, und GH***, sowie gegenüber seiner geschiedenen Exgattin EB*** durch Nichtleistung der vorgeschriebenen Unterhaltsbeiträge von CHF 884,-- (betreffend EF***), CHF 587,40 (betreffend GH***) sowie CHF 1.768,-- (betreffend EB***) gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.
Hiefür verurteilte das Fürstliche Landgericht den Angeklagten nach § 197 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Mit Beschluss gemäss § 335a Abs 1 Z 2 StPO sah das Fürstliche Landgericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den Urteilen des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.06.2009, 8 EU.2009.81, vom 18.01.2010, 12 EU.2009.84, sowie vom 26.11.2010, 8 EU.2010.149, ab. Es verlängerte jedoch gemäss § 335a Abs 5 StPO die Probezeit zum Urteil vom 26.11.2010, 8 EU.2010.149, auf fünf Jahre.
Das Fürstliche Landgericht legte seinem Urteil folgende Feststellungen zugrunde:
"Der mittlerweile 57-jährige Beschuldigte ist Liechtensteinischer Staatsangehöriger, wohnhaft in . Als selbständiger *** hat der Beschuldigte ein jährliches Bruttoeinkommen von CHF 50.000,--. Er hat kein Vermögen, allerdings Schulden von ca CHF 400.000,--. Der Beschuldigte ist geschieden und sorgepflichtig für seine beiden Kinder EF, und GH***, sowie gegenüber seiner geschiedenen Exgattin EB***. Der Unterhalt wurde mit rechtskräftigem Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.04.2007 zu 09 EG.2007.19-10 hinsichtlich seiner beiden Kinder mit jeweils monatlich CHF 1.000,-- und hinsichtlich seiner Exgattin mit monatlich CHF 2.500,-- festgestellt. Das Obsorgerecht für die beiden Kinder wurde der Mutter zugeteilt.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.03.2008, 3R UV.2008.3-3, wurde EB*** erstmals ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von CHF 1.768,-- ab März 2008 gemäss Art 3 UVG bewilligt und letztmalig mit Beschluss vom 17.02.2011 zu 3R UV.2008.3-43 verlängert. Auch EF*** und GH*** werden seit März 2008 monatliche Unterhaltsvorschüsse von jeweils CHF 884,--, letztmalig verlängert mit Beschluss vom 04.03.2011, 3R UV.2008.3-47 und 3R UV.2008.3-44, gewährt (ON 1 und ON 2).
Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 30.06.2009 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen (Probezeit 3 Jahre) wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB verurteilt. Im zitierten Strafverfahren wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, von Dezember 2007 bis 30.06.2009 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern EF*** und GH*** sowie gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin EB*** gröblich verletzt und dadurch bewirkt zu haben, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre (Akt 08 EU.2009.81).
Mit weiterem Urteil vom 26.11.2010 zu 08 EU.2010.149 wurde der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen (3 Jahre Probezeit) ebenfalls wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB verurteilt. Auch in diesem Verfahren wurde ihm vorgeworfen, seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern und seiner Exgattin im Zeitraum Juli 2009 bis Oktober 2009, Februar 2010 bis Mai 2010 sowie Juli 2010 bis 26.11.2010 gröblich verletzt und dadurch bewirkt zu haben, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.06.2009, 08 EU.2009.81-16, wurden gemäss § 335a Abs 1 Ziff 2 StPO abgesehen, allerdings die Probezeit auf 5 Jahre verlängert (Akt 08 EU.2010.149).
Mit Urteil vom 18.01.2010, 12 EU.2009.84-64, wurde der Beschuldigte unter Bedachtnahme auf das rechtskräftige Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.06.2009, 08 EU.2009.81-16, gemäss §§ 31, 40 StGB zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 2 1/2 Monaten (Probezeit 3 Jahre) wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB verurteilt. Dem Beschuldigten war insoweit vorgeworfen worden, dass er in Schaan von ca Mai 2007 bis Anfang 2008 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, Kunden der BA*** und PA*** durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die Vorgabe, zum Beziehen von Lizenzgebühren berechtigt zu sein, und Verschweigen des Umstandes, dass der Lizenzvertrag vom 18.12.2003 zwischen KM*** und der BP*** Anfang Mai 2007 von KM*** gekündigt worden war, zu Handlungen, und zwar der Überweisung von Lizenzgebühren, verleitet zu haben, die KM*** am Vermögen schädigten, weil er die bei ihm eingegangenen und KM*** zustehenden Lizenzgebühren für sich behalten hatte (Akt 12 EU.2009.84).
Der Beschuldigte hat vom 26.11.2010 bis dato keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet, dies weder an die Landeskasse, noch an EB.. Der Beschuldigte hat gegenüber seinen Kindern und gegenüber seiner Exgattin auch keine sonstigen Zusatzleistungen, wie Beteiligung am Schulgeld, an Schulausflügen bzw Bezahlung von Telefonrechnungen, erbracht.
Der Beschuldigte war ursprünglich im SS*** im Zusammenhang mit Ankauf von Lizenzen und anschliessender Vermarktung tätig. In diesem Zusammenhang kam es zu Schwierigkeiten mit der KM*** welcher letztlich auch im Strafverfahren 12 EU.2009.84 gipfelte. In diesem Verfahren wurde der Beschuldigte rechtskräftig wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB verurteilt. Seit diesem Zeitpunkt ist der Beschuldigte als Vermittler tätig, wobei es sich um ad-hoc Geschäfte handelt. Der Beschuldigte greift insoweit auf "alte" Kontakte zurück und vermittelt aufgrund dieser Kontakte die Waren bzw Produkte in Europa. Für diese Vermittlungstätigkeit bezieht der Beschuldigte in weiterer Folge Provisionen.
Der Beschuldigte sieht den einzigen Weg, seine offenen Verpflichtungen (Unterhaltszahlungen und Unternehmensschulden) nachzugehen bzw zu tilgen in der beschriebenen selbständigen Tätigkeit. Der Beschuldigte erwartet in Kürze aus einem Vermittlungsgeschäft betreffend BP und SH*** mit der Firma ED*** eine Provision in Höhe von CHF 250.000,--, mit welcher er plant, die Unterhaltsrückstände sowie den laufenden Unterhalt abzudecken. Nach den Ausführungen des Beschuldigten sei es für ihn auch nicht möglich, einen adäquaten Job zu bekommen, da sein ehemaliger Geschäftspartner "KW***" seinen Namen schlecht gemacht habe. Er habe mehrfach versucht, einen Job zu finden, ein inadäquater Job komme für ihn nicht in Frage, da er damit seine Verpflichtungen nicht erfüllen könnte.
Auch in den beiden Vorverfahren 08 EU.2009.81 und 08 EU.2010.149 hat der Beschuldigte bereits angegeben, dass er derzeit aufgrund der Wirtschaftlage und Ähnlichem den Unterhalt nicht leisten könne, allerdings in Kürze wieder so viel verdienen werde, dass er seiner Unterhaltspflicht in voller Höhe nachkommen kann. Bis dato hat sich allerdings entgegen dieser Ankündigung an der Vermögenssituation des Beschuldigten offensichtlich nichts geändert.
Grundsätzlich ist der Beschuldigte aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner Ausbildung (Lehre; mittlere Reife; Studium in den USA [nicht abgeschlossen]) voll arbeitsfähig. Es wäre dem Beschuldigten auch möglich und zumutbar einer vollzeitlichen Tätigkeit nachzugehen, mit welcher er seinen Unterhaltspflichten nachkommen kann.
Trotz der Ankündigung des Beschuldigten in der Schlussverhandlung am 30.06.2009 zu 08 EU.2009.81 hat der Beschuldigte bis dato keinen Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung gestellt. Dies deshalb, da er nach seiner Ansicht die Schulden auch so begleichen wird können.
Durch die Nichtbezahlung des Unterhaltes wäre der Unterhalt der minderjährigen Kinder EF*** und AB*** sowie der Exgattin EB*** ohne Hilfe von anderer Seite, wie hier durch die Bevorschussung durch das Land Liechtenstein, gefährdet gewesen.
Der Beschuldigte wusste um seine Unterhaltspflicht und dessen Höhe. Zudem wusste der Beschuldigte auch, dass seinen beiden Kindern und seiner Exgattin das Land Liechtenstein den Unterhalt bevorschusst. Trotz dieses Wissens leistete der Beschuldigte an seine beiden Kinder im Zeitraum 27.11.2010 bis 08.06.2011 keinerlei Unterhaltzahlungen."
In der Beweiswürdigung legte der Landrichter dar, wie er zu seinen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gekommen ist.
In der rechtlichen Beurteilung bejahte das Fürstliche Landgericht den Tatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und mildernd das Teilgeständnis des Angeklagten.
Die Entscheidungen im Widerrufsverfahren begründete das Erstgericht wie folgt:
"Im Hinblick auf die beiden einschlägigen Vorstrafen und den Umstand, dass der Beschuldigte wiederum seit seiner letzten Verurteilung nicht einmal Teilzahlungen erbracht hat, kam eine bedingte Strafnachsicht im Sinne des § 43 Abs 1 StGB nicht mehr in Frage. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den Urteilen des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.06.2009, 08 EU.2009.81, vom 18.01.2010, 12 EU.2009.84, sowie vom 26.11.2010, 08 EU.2010.146, konnte gerade noch abgesehen werden, dies unter Verlängerung der Probezeit gemäss § 135a Abs 5 StPO auf fünf Jahre. Damit soll dem Beschuldigten nochmals ein Anreiz verschafft werden, sich in Zukunft wohl zu verhalten."
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit nach §§ 221 Z 1 und 220 Z 8 StPO sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe und die Staatsanwaltschaft Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten. Den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 8 EU.2009.81, 12 EU.2009.84 und 8 EU.2010.149 bekämpfte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde.
In der Berufungsverhandlung vom 13.09.2011 bescheinigte der Angeklagte die Bareinzahlung von CHF 27.000,-- vom 12.09.2011 auf das Konto der unterhaltsberechtigten Gattin EB*** bei der Liechtensteinischen Landesbank. Diese Zahlung war als Vorauszahlung für den Unterhaltsanspruch der Genannten und der Kinder GH*** und EF*** für die nächsten sechs Monate gewidmet (Einzahlungsbestätigung der Liechtensteinischen Landesbank vom 12.09.2011 in ON 26). Diese Zahlung sei ihm aufgrund eines positiven Abschlusses eines Vermittlungsgeschäftes möglich gewesen. Gleichzeitig brachte der Angeklagte vor, inzwischen einen Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtungen auf einen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Betrag eingebracht zu haben.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 13.09.2011 der Strafberufung des Angeklagten, nicht jedoch seiner übrigen Berufung und der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Folge und sah die Freiheitsstrafe gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Fürstliche Obergericht ebenfalls keine Folge.
Hiezu führte das Fürstliche Obergericht - soweit für das Revisionsverfahren noch entscheidend - ua Folgendes aus:
"Die angemeldete Strafberufung wurde von der Staatsanwaltschaft fristgerecht am 20.06.2011 (ON 20) zusammen mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit welchem dieses vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den Vorurteilten unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der zuletzt verhängten, bedingt nachgesehenen Strafe abgesehen hatte, ausgeführt. Die Strafberufung der Staatsanwaltschaft mündete im Antrag, es sei die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen zu erhöhen; die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mündete im Antrag, es seien die bedingten Strafnachsichten zu den drei Vorurteilen zu widerrufen.
....
Zur Begründung seiner Strafberufung bringt der Angeklagte zusammengefasst vor, dass das Erstgericht die Milderungsgründe nach Gewicht und Zahl nicht ausreichend bei der Strafbemessung berücksichtigt habe. Insbesondere habe das Erstgericht nicht als wesentlichen Milderungsgrund berücksichtigt, dass er in seiner selbständigen Tätigkeit noch nicht habe Fuss fassen können und deshalb unverschuldet über kein höheres Einkommen verfüge. Auch habe das Erstgericht mildernd nicht berücksichtigt, dass die von ihm ausgeübte selbständige Tätigkeit die einzige Möglichkeit darstelle, überhaupt ein Einkommen zu generieren. Bei ausreichender Gewichtung dieser Milderungsgründe sei eine mildere, jedenfalls bedingt nachgesehene Strafe auszusprechen.
Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Strafberufung und ihre Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Erstgericht erschwerend nicht berücksichtigt habe, dass der Angeklagte eine Unterhaltsverletzung gegenüber insgesamt drei Personen, nämlich seinen beiden Kindern und seiner geschiedenen Ehegattin, begangen habe. Auch habe das Erstgericht zu Unrecht den langen Tatzeitraum von über einem halben Jahr nicht erschwerend berücksichtigt, sowie weiter verfehlt nicht auch noch den Erschwerungsgrund des äusserst raschen Rückfalls nach der letzten Verurteilung angenommen. Insbesondere im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten sei eine nicht einmal ein Drittel des möglichen Strafrahmens ausschöpfende Freiheitsstrafe nicht schuld- und tatangemessen. Aufgrund der neuerlichen einschlägigen Straffälligkeit des Angeklagten sei auch das Absehen vom Widerruf gemäss § 335a Abs 1 Ziff. 4 StPO nicht zu rechtfertigen. Der Angeklagte habe durch seine neuerliche Delinquenz nachdrücklich bewiesen, dass ihn die Androhung einer Freiheitsstrafe nicht davon abhalte, neuerlich straffällig zu werden. Der Widerruf der bedingten Strafnachsicht sei demnach spezialpräventiv geboten.
Hierzu ist Folgendes zu erwägen:
Bei der Strafzumessung hat das Erstgericht, wie von der Staatsanwaltschaft teilweise zu Recht gerügt, zu Unrecht erschwerend nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte seine Unterhaltspflichten gegenüber insgesamt drei Unterhaltsberechtigten verletzt und er sein deliktisches Verhalten ungeachtet der zuletzt am 26.11.2010 erfolgten einschlägigen Verurteilung durchgehend fortgesetzt hat. Hingegen fällt der "lange Deliktszeitraum" (von rund sechs Monaten) erschwerend nicht mehr entscheidend ins Gewicht, da er nicht wesentlich über das hinausgeht, was zur Begründung der auf der objektiven Tatseite erforderlichen "Gröblichkeit" der Unterhaltspflichtverletzung erforderlich ist.
Entgegen der Rechtsauffassung des Angeklagten ist mildernd nicht zu berücksichtigen, dass er "in seiner selbständigen Tätigkeit noch nicht Fuss fassen konnte und deshalb unverschuldet über kein höheres Einkommen verfügt", und die "selbständige Tätigkeit die einzige Möglichkeit darstellt, ein Einkommen zu generieren." Dem Angeklagten gereicht nämlich strafrechtlich gerade der Umstand zum Vorwurf (siehe vorstehend unter Punkt 4.2), dass er trotz des mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens nicht einmal wenigstens Teilzahlungen an die Unterhaltsberechtigten geleistet hat.
Auch unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die vorstehend erwähnten, von der Staatsanwaltschaft in ihrer Strafberufung zu Recht angezogenen, Erschwerungsgründe ist allerdings bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten gemäss § 197 Abs 1 StGB die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten schuld- und tatangemessen.
Angesichts der vom Angeklagten nunmehr am 12.09.2011 geleisteten Unterhaltsvorauszahlung in Höhe von CHF 27.000,-- (siehe Anhang I zum Verhandlungsprotokoll ON 26 [Original bei ON 25]) hat dieser zum Ausdruck gebracht, in Zukunft seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu wollen. Angesichts der indizierten Zahlungswilligkeit des Angeklagten für die Zukunft bedarf es der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe oder des Widerrufs der dem Angeklagten in den einschlägigen Vorurteilen des Fürstlichen Landgerichts gewährten bedingten Strafnachsichten aus spezialpräventiven Gründen nicht.
Sofern gemäss § 43 Abs 1 StGB bei der Frage, ob eine verhängte Strafe bedingt nachgesehen werden kann oder nicht, auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen sind, ist zu erwägen, dass spezialpräventiven Erwägungen, die für einen Vollzugsverzicht sprechen, idR und gerade auch beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 197 StGB mehr Gewicht beizumessen ist, als einem generalpräventiv begründeten Interesse am Vollzug, weil der Verbrechensprävention durch Einwirkung auf den Täter selbst Vorrang zukommt (Jerabek, WK-StGB², § 43 Rz 18; Markel, WK-StGB², § 198 Rz 79 mit Verweis auf L/St § 198 Rz 43). Gegenständlich bestehen keine Umstände, welche den Ausschlag dafür geben würden, dem Angeklagten aus Gründen der Generalprävention die bedingte Strafnachsicht zu verweigern. Bei alledem ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nunmehr - wie seine Zahlung von CHF 27.000,-- nahe legt - scheinbar in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit soweit Fuss gefasst hat, dass er inskünftig seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann. Angesichts dessen wäre es kontraproduktiv, diese Erwerbsbasis durch den effektiven Vollzug einer Freiheitsstrafe wieder zu gefährden.
Aufgrund all dieser Erwägungen ist der Strafberufung sowie der Beschwerde der Staatsanwaltschaft keine Folge, der Strafberufung des Angeklagten jedoch dahingehend Folge zu geben, dass diesem die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht gewährt wird."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft. Die Revisionswerberin beantragt die Ausscheidung der bedingten Strafnachsicht und die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe, in eventu die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, dass dem Angeklagten die Weisung erteilt werde, bestimmte Beträge auf den aufgelaufenen Unterhaltsrückstand zu bezahlen; in eventu möge das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen werden.
Der Angeklagte habe trotz der Verurteilungen vom 30.06.2009, 26.11.2010 und 30.01.2010 (in diesem Fall wegen des Vergehens des Betruges zu einer Zusatzstrafe) weiterhin die jeweils vorgeschriebenen Unterhaltszahlungen fast nie geleistet. Die bisherigen Verurteilungen hätten somit keine Wirkung auf AB*** gezeigt. Offenbar habe ihn erst die nunmehr verhängte unbedingte Freiheitsstrafe zur Unterhaltsvorauszahlung von CHF 27.000,-- veranlasst. Diese rechtfertige jedoch angesichts seines langjährigen deliktischen Verhaltens gegenüber drei Unterhaltsberechtigten und des jeweils äusserst raschen Rückfalles nicht die neuerliche bedingte Nachsicht der Strafe. Im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe könne der Angeklagte Strafaufschub begehren und, soweit er weiterhin seiner Unterhaltspflicht nachkomme und darüber hinaus Unterhaltsrückstände abdecke, mit einer nachträglichen Strafmilderung die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstreben. Zumindest sei es erforderlich, dem Angeklagten mit Weisung die Abdeckung des Unterhaltsrückstandes aufzutragen.
Dem widerspricht der Angeklagte in seiner Revisionsbeantwortung.
Es treffe nicht zu, dass er sich durch die bisherigen Verurteilungen nicht beindrucken habe lassen und nur durch die drohende Haftstrafe sich zur Unterhaltszahlung veranlasst gesehen habe. Vielmehr habe er schon in der Vergangenheit als selbständiger Kaufmann seine ganzen Bemühungen daran gesetzt, auch seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Diese Bemühungen seien jedoch erst nach einer längeren Anlaufzeit erfolgreich gewesen, was ihm wiederum nicht zur Last gelegt werden könne. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei ihm sehr wohl bewusst, dass er die bisher aufgelaufenen Unterhaltsvorschusszahlungen so rasch wie möglich abdecken müsse. Hiebei sei auch beachtlich, dass in diesem Umfang das Land Liechtenstein zufolge des Exekutionstitels 30 Jahre gegen ihn Exekution führen könne. Somit sei es auch im Interesse des Landes Liechtenstein, dass ihm weiterhin ein Erwerbseinkommen möglich sei, um nicht nur den künftigen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen, sondern auch den bisher geleisteten Unterhaltsvorschuss von ca CHF 100.000,--sowie die anfallenden Sozialabgaben und Steuern entrichten zu können. All dies wäre ihm im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht möglich. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe würde nicht nur ihn aus dem Erwerbsleben reissen, sondern auch alle seine bisherigen diesbezüglichen Bemühungen zunichte machen.
Zu beachten sei auch, dass er in Hinkunft all sein Einkommen, das nicht zur Begleichung seiner Unterhaltsverpflichtungen nötig ist und den pfändungsfreien Betrag von CHF 1.150,-- übersteigt, zur Abdeckung der erfolgten Unterhaltsbevorschussung abführen müsse, wobei zum ausstehenden Betrag noch jährlich 5 % Zinsen hinzukämen.
Die von der Revision ins Treffen geführte Variante einer unbedingten Freiheitsstrafe iVm einem Strafaufschub und einer allfälligen späteren Umwandlung in eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sei nicht realistisch und lediglich ein hypothetischer Vorschlag, der von zahlreichen externen und im Vorfeld nicht bestimmbaren Faktoren abhänge und zudem weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Aspekten sachgerecht sei. Dementgegen gebe es, wie auch im Urteil des Fürstlichen Obergerichtes ausgeführt, weder spezial- noch generalpräventive Gesichtspunkte, welche bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation die bedingte Strafnachsicht nicht zuliessen. Dass ihn der unbedingte Ausspruch einer Freiheitsstrafe aus dem Geschäfts- und Berufsleben verdrängen würde, habe das Obergericht zutreffend dargestellt.
Die von der Revision vorgeschlagene Weisung, einen bestimmten Betrag dem Land Liechtenstein zur Abdeckung des Unterhaltsvorschusses zu zahlen, sei zu unpräzise. Gegen eine solche Vorgangsweise spreche auch, dass er den die Pfändungsgrenze von CHF 1.950,-- übersteigenden Betrag ohnehin dem Gläubiger Land Liechtenstein abführen müsse.
Die Gegenäusserung mündet im Antrag, der Oberste Gerichtshof möge der Revision der Fürstlichen Staatsanwaltschaft nicht Folge geben und dem Land Liechtenstein die "Kosten dieses Verfahrens auftragen".
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revision ist zulässig und rechtzeitig, ihr kommt jedoch kein Erfolg zu.
Bei der Beurteilung der Frage nach der bedingten Strafnachsicht sind nach § 43 Abs 1 StGB - neben weiteren, verfahrensgegenständlich erfüllten Bedingungen - insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. In Beachtung dieser Umstände verhängte das Fürstliche Landgericht über den einschlägig vorbestraften und rasch rückfällig gewordenen Angeklagten zu Recht eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe. Die - nur mehr verfahrensgegenständliche - Frage, ob die nach der erstgerichtlichen Verurteilung erfolgte Unterhaltsvoraus-zahlung des Angeklagten in Höhe von CHF 27.000,-- eine andere Beurteilung der spezial- und generalpräventiven Erfordernisse dahin zu begründen vermag, dass die Strafe bedingt nachgesehen wird, hat das Berufungsgericht plausibel bejaht. Hiebei hat das Fürstliche Obergericht nicht nur auf die nunmehr auch in die Tat umgesetzte Zahlungswilligkeit des Unterhaltspflichtigen, sondern auch auf die mit dem Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe verbundenen gravierenden Nachteile für den Erwerb des als selbständiger Geschäftsvermittler tätigen Angeklagten Bezug genommen, somit auch auf die damit ebenfalls einhergehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich seiner Unterhaltspflichten.
Auch unter Berücksichtigung der gewichtigen Revisionsargumente erweist sich die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes ohne Hintansetzung spezial- und generalpräventiver Bedürfnisse noch als tragfähig. Dabei ist beachtlich, dass bei der Sanktionierung des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht mehr als bei anderen Straftaten auf die konkreten Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen ist. Bei der Bestimmung der Unrechtsfolge für dieses Delikt soll nämlich soweit als möglich auf die weitere Alimentierung des Unterhaltsberechtigten und die Erhaltung der Erwerbsquelle des Unterhaltspflichtigen Bedacht genommen werden (Markel in WK-StGB [Austauschheft Juli 2011] § 198 Rz 79a). Die besondere Beschaffenheit des Delikts der Verletzung der Unterhaltspflicht und die besondere Aufgabe dieser Strafnorm, nämlich den zukünftigen Unterhalt der Unterhaltsberechtigten zu sichern, erfordern auch hinsichtlich der bedingten Strafnachsicht eine von der Norm abweichende Behandlung des Täters. Es ist dabei weniger auf sein Vorleben, als vielmehr auf sein Verhalten nach der Tat Rücksicht zu nehmen (Mayerhofer StGB 6. Aufl. § 43 Rz 13). Im Sinn dieser Grundsätze kann auch trotz einschlägiger Vorstrafen bei grösseren Unterhaltszahlungen eine bedingte Strafnachsicht gewährt werden, die erforderlichenfalls durch Weisungen unterstützt werden kann.
Das Revisionsgericht übergeht bei Anwendung dieser beim Delikt der Verletzung der Unterhaltspflicht massgebenden Grundsätze für die Strafbemessung nicht, dass dem Angeklagten, da zwei seiner insgesamt drei Eintragungen im Strafregister im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, zwei Verurteilungen zu jeweils bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen anzulasten sind und er über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, wenn auch nicht durchgehend, so doch zum Grossteil dieser Zeitspanne seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Gattin und seinen zwei Kindern nicht nachgekommen ist. Dass dieses Verhalten mit einer grundsätzlichen Negierung seiner Unterhaltspflicht zu erklären ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Vielmehr scheint es nicht unwesentlich im Zusammenhang mit seiner sehr ungünstigen wirtschaftlichen Situation zu stehen. Über die von ihm als Geschäftsführer geführte BA*** wurde im Mai *** der Konkurs eröffnet. Der Angeklagte schuldet nicht nur dem Land Liechtenstein die ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse, sondern hat auch darüber hinaus mehrere Gläubiger und nicht unbeträchtliche Schulden (vgl ON 8 in 08 EU.2009.81). Auch zur Hereinbringung der Verfahrenskosten zu 12 EU.2009.84 und 08 EU.2010.149 hat das Land Liechtenstein, was sich aus der Einsicht in die zwei genannten Akten ergibt, Exekution geführt (2R EX.2010.3551 und 2R EX.2011.664).
Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände und Beachtung der für die Strafbemessung auch in Betreff auf general- und spezialpräventive Erfordernisse anzuwendenden Grundsätze ist die vom Fürstlichen Obergericht im Hinblick auf die Unterhalts(voraus)zahlung des Angeklagten in Höhe von CHF 27.000,-- gewährte bedingte Strafnachsicht noch möglich.
Demzufolge bestand kein Anlass für eine Korrektur der vom Fürstlichen Obergericht gewährten bedingten Strafnachsicht.
Für die Erteilung der von der Revision auch relevierten Weisung zur Abdeckung des Unterhaltsrückstandes - somit zu Zahlungen über den laufenden Unterhalt hinaus - ist zum einen auf die auch im Zusammenhang damit sowie mit der anstehenden Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltszahlungen vorzunehmende Abklärung seiner derzeitigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zum anderen auch darauf zu verweisen, dass solche Weisungen gemäss § 51 Abs 4 StGB auch nachträglich durch das erkennende Gericht erteilt werden können (vgl im Übrigen hiezu RIS-Justiz RS0092397).
Zufolge der Erfolglosigkeit der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft haftet das Land Liechtenstein für die dadurch verursachten Kosten (§ 307 StPO).
Vaduz, am 04. November 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat