12 Rs 2001.00205-41
§ 96 Abs 2 StPO
Nach dieser Gesetzesstelle ist jedermann verpflichtet, Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können (§ 96 Abs 1 StPO), herauszugeben.
Im Gegensatz zu der in Österreich im Jahre 2001 eingeführten Bestimmung des § 145a öStPO können Banken in Liechtenstein nicht zur aktiven Mitwirkung bei der Aufnahme von sogenannten Erkundigungsbeweisen oder zur Erteilung von Informationen über ihre Kunden verpflichtet werden.
Die StA beim Landesgericht Bozen führt gegen NN und weitere Beschuldigte wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäsche und weiterer strafbarer Handlungen (Art 110, 648bis - 648ter des italienischen Strafgesetzbuches) ein Strafverfahren. NN und seine Mitbeschuldigten stehen im Verdacht, ua hunderte Milliarden Lire veruntreut und gewaschen zu haben. Im Zuge umfangreicher Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen seien bei NN ua Notizen vorgefunden worden, auf welchen das Konto Nr 12634579 bei der X- Bank, Vaduz, aufscheint. Weiters wird dargestellt, dass eine Gesellschaft namens XY mit Sitz in Vaduz über dieses Konto verfügt. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden unterwerfen das den Beschuldigten zur Last liegende strafbare Verhalten in ihrer rechtlichen Würdigung dem teils in Form der Beteiligung nach Art 110 des italienischen Strafgesetzbuches begangenen Verbrechen der Geldwäsche (Art 648bis) und weiters dem Verbrechen der Verwendung von Geld, Gütern oder Vorteilen unrechtmässiger Herkunft (Art 648ter).
Dieser gerafft dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Rechtshilfeersuchen der StA beim Landesgericht Bozen vom 02.07.2001. Über Ersuchen der StA beim Landesgericht Bozen fasste das LG am 17.10.2001 folgenden Beschluss:
Die X-Bank, Vaduz, wird gem § 96 Abs 1 und 2 StPO aufgefordert,
1. sämtliche Kontounterlagen, das sind Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenkarte, Korrespondenzen, Kontoauszüge, Detailbelege und jeweils eine aktuelle Saldenmitteilung binnen 14 Tagen dem LG in Kopie herauszugeben, nämlich hinsichtlich des Kontos 12634579;
2. binnen derselben Frist bekanntzugeben, ob Konten oder Depots geführt werden oder wurden, welche auf nachangeführte Personen lauten, an welchen nachangeführte Personen wirtschaftlich berechtigt sind oder für welche nachangeführte Personen auch nur zeichnungsberechtigt sind, nämlich NN, Claudio B, Giorgio C, Giuseppe D, Giuseppe E, Remo F, Fabio G oder Ezio H.
Das LG erachtete die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe für gegeben, Ausschliessungstatbestände seien nicht gegeben, wohl aber die beiderseitige Strafbarkeit.
Gegen diesen B erhob die X-Bank Beschwerde zum OG, welches mit B vom 19.12.2001 der Beschwerde teilweise Folge gab und den angefochtenen B insoweit aufhob, als der X-Bank aufgetragen wurde, binnen Frist bekanntzugeben, ob Konten oder Depots geführt werden oder wurden, welche auf nachangeführte Personen lauten, an welchen nachangeführte Personen wirtschaftlich berechtigt sind oder für welche nachangeführte Personen auch nur zeichnungsberechtigt sind, nämlich NN, Claudio B, Giorgio C, Giuseppe D, Giuseppe E, Remo F, Fabio G oder Ezio H. Der übrige Beschlussteil blieb aufrecht.
Das Beschwerdegericht vertrat die Auffassung, dass der Bank gem § 96 StPO nicht aufgetragen werden könne, Auskünfte darüber zu erteilen, ob Konten oder Depots geführt werden oder wurden, welche auf NN, Claudio B, Giorgio C, Giuseppe D, Giuseppe E, Remo F, Fabio G oder Ezio H lauten oder an welchen die genannten Personen wirtschaftlich berechtigt oder bei denen sie zeichnungsberechtigt sind, da diese Bestimmung auf die Herausgabe von Gegenständen, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, beschränkt sei. Weiters führte das OG im angefochtenen B aus, dass die Bank diese Auskünfte erst nach Sichtung und Bewertung der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen oder anderer Beweismittel gewinnen könnte. Damit würde aber die Bank zu Abklärungen verpflichtet und würde aktiv Untersuchungshandlungen vornehmen. Wie aber das OG bereits im Verfahren 12 Ur 2001.00034 entschieden habe, seien aber Banken nicht der verlängerte Arm der Untersuchungsbehörden.
Die StA ergriff gegen diesen B die Revisionsbeschwerde.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Vorweg ist festzuhalten, dass es im nunmehr drittinstanzlichen Verfahren nur mehr um die Lösung der Rechtsfrage geht, ob einer Bank - hier der X-Bank - auch aufgetragen werden kann bekanntzugeben, ob Konten oder Depots geführt werden oder wurden, die auf bestimmte Personen lauten, an denen diese persönlich wirtschaftsberechtigt sind oder für die auch nur eine Zeichnungsberechtigung besteht.
Das Beschwerdegericht hat dies aus den bereits oben angeführten Gründen verneint. Diese Rechtsansicht wird von der StA bekämpft, da nach ihrer Ansicht kein Unterschied besteht, ob die Bank durch das Gericht aufgefordert wird, alle Unterlagen betreffend ein bestimmtes Konto herauszugeben oder bekanntzugeben, ob die Person XY Inhaber eines Kontos ist. Nach § 96 Abs 2 StPO sei unter Gegenständen, insbesonders Urkunden, auch die sogenannte Information zu verstehen. Die Beteiligung der angeführten Personen sei im Rechtshilfeersuchen ausführlich dargestellt, ebenso sei ausreichend bescheinigt, dass diese Personen Kundenbeziehungen zur X-Bank unterhalten. Die Bekanntgabe durch die Bank, ob und in welchem Masse dies zutrifft, könne keine besonderen Schwierigkeiten bereiten.
Dazu hat der OGH erwogen:
Gemäss § 96 Abs 2 StPO ist jedermann verpflichtet, Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können (§ 96 Abs 1 StPO), insbesonders auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben. Diese Bestimmung deckt sich im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 143 Abs 2 öStPO, weshalb es durchaus zulässig erscheint, diesbezüglich auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückzugreifen. Nach beiden Gesetzesstellen kann daher jedermann, also auch eine Bank, zur Herausgabe von Gegenständen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind, verpflichtet werden. Um die Bank zur Herausgabe von Unterlagen aufzufordern, muss der Untersuchungsrichter jedoch wissen, welche Unterlagen er haben will und es muss feststehen, dass die Bank die gesuchten Unterlagen auch wirklich hat. So muss der Richter in dem Beschluss, in dem er die Bank zur Herausgabe von Unterlagen auffordert, ein bestimmtes verdächtiges Konto oder mehrere verdächtige Konten, die bei der Bank bestehen, bezeichnen. Mit anderen Worten: Er muss eine Kontonummer nennen können (Christian Bertel, Das Bankgeheimnis im Strafverfahren; Arnold, Zum Bankgeheimnis, ÖBA 1986, 359 ff). Dies war im vorliegenden Fall zu Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses vom 17.10.2001 der Fall, der auch vom OG bestätigt wurde, nicht aber zu Punkt 2 dieses Beschlusses. Wenn es darum geht herauszufinden, ob jemand überhaupt ein Konto oder noch weitere Konten gerade bei dieser Bank unterhält, wenn es darum geht, verdächtige Konten und Kontenbewegungen zu entdecken, so kann das Gericht gestützt auf § 96 StPO einen Privaten, also auch eine Bank, nicht dazu verpflichten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen (Weber, Das Bankgeheimnis bei eingeleitetem Strafverfahren, RdW 1990, 435 ff; Margarethe Flora, ÖBA 2002, 21; AnwBl 1992/4203; JBl 1989/454; 11 Os 125/91 vom 17.12.1991).
Das Strafgericht kann zwar Ersuchen an die Dienststellen der Gebietskörperschaften (Land, Gemeinden usw), anderen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren Anstalten richten; diese Stellen sind verpflichtet, dem Gericht die gewünschten Auskünfte zu geben, auch wenn es Zeit und Mühe kostet, sie zu beschaffen. Aber es gibt keine Bestimmung in der Strafprozessordnung, die es dem Gericht ermöglicht, Private zu Nachforschungen zu verpflichten. In diesem Fall ist das Gericht auf die freiwillige Hilfe der Bank angewiesen, die im vorliegenden Fall vor allem auch im Interesse des guten Rufes des Finanzplatzes Liechtenstein seitens der Revisionsbeschwerdegegnerin durchaus am Platze und auch - hier ist der Revisionsbeschwerdeführerin Recht zu geben - ohne grösseren Aufwand möglich gewesen wäre.
Es ist zwar richtig, dass der gesetzliche Auftrag zur Klärung des Verdachtes strafbarer Handlungen zwangsläufig bedingt, gegebenenfalls auch Erkundigungen darüber zu veranlassen, ob ein nach den Umständen des Einzelfalles nicht von vorneherein unerheblicher Tatverdacht eine weitere Verfolgungsschritte rechtfertigende Konkretisierung erwarten lässt, daher die Aufnahme von sogenannten Erkundigungsbeweisen, mit denen das eigentliche Beweisthema und mögliche Beweismittel erst erforscht werden sollen, sohin als Mittel gerichtlicher Vorerhebungen gebilligt wird (11 Os 125/91; 1 Ob 37/00y; 1 Ob 138/01b). Trotzdem kann eine Bank iS obiger Ausführungen nicht zur aktiven Mitwirkung an dieser Erkundigung (Information) verhalten werden.
In Österreich wurde eine Informationspflicht der Banken im Jahre 2001 durch Einführung des § 145a in die österreichische Strafprozessordnung geschaffen (s auch § 38 Abs 2 des österreichischen Bankwesengesetzes). Nach Abs 3 Z 5 dieser neuen Gesetzesbestimmung können Banken unter bestimmten Voraussetzungen zur Erteilung derartiger Informationen verpflichtet werden (s Bericht des Justizausschusses 289 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP). In Liechtenstein fehlt jedoch eine solche Bestimmung.
Die von der Revisionsbeschwerdeführerin vertretene Ansicht, wonach unter Gegenständen und Urkunden auch die Informationserteilung zu verstehen sei und die dazu zitierte Rechtsmeinung (Foregger-Fabrizy, ÖStPO, 8. Auflage, RNr 2 zu § 143 öStPO) trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, da es sich dabei nicht um den Auftrag an eine Bank zur Erteilung von Informationen handelt, sondern um die Beschlagnahme von erteilten, urkundlich festgehaltenen Informationen an vertraute Personen, wie zB Rechtsanwälte, Notare udgl.