12 Rs 2001.317-38
§§ 235 Abs 3, 240 Z 4 StPO
Aufhebende Entscheidungen des Beschwerdegerichtes können grundsätzlich nur dann angefochten werden, wenn vom OG ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt wurde. Handelt es sich jedoch bei der aufhebenden Entscheidung in Wahrheit um einen abändernden Beschluss (sogenannter unechter Aufhebungsbeschluss), so ist die Revisionsbeschwerde zulässig.
§§ 60, 96 StPO Art 21 der Geschäftsordnung des LG
Weder aus den Bestimmungen der StPO noch des RHG ist ein Erfordernis der genaueren Beschreibung der in einem Aktenordner befindlichen beschlagnahmten Schriftstücke abzuleiten. Durch eine stichwortartige Beschreibung des Akteninhaltes ist dem Zweck einer möglichst genauen und vollständigen Bezeichnung ausreichend Genüge getan.
Die StA beim LG Frankfurt am Main führt gegen das ehemalige Vorstandsmitglied der Firma XY, Peter N, Ermittlungen wegen des Verdachtes der Untreue nach § 266 Abs 1 des deutschen Strafgesetzbuches.
Aufgrund des Rechtshilfeersuchens der deutschen Ermittlungsbehörden vom 26.09.2001 besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte und andere Verantwortliche der Firma XY unberechtigte Provisionszahlungen an die in Vaduz ansässige Firma S Establishment (repräsentiert durch die Firma R AG in Vaduz) über ein Anderkonto einer Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei bei der Z Bank veranlassten und die diesbezüglichen Gelder wiederum an Verantwortliche der Firma XY zurückgeflossen sind.
Mit B vom 24.10.2001 erteilte das LG in Entsprechung des deutschen Rechtshilfeersuchens den Auftrag an Beamte der Landespolizei, die Räumlichkeiten der R AG, Vaduz, nach Geschäfts- und Bankunterlagen der Firma S Establishment zu durchsuchen und diese zu beschlagnahmen.
Bei der am 06.11.2001 durchgeführten Hausdurchsuchung wurden verschiedene Unterlagen iS des Hausdurchsuchungsbefehles sichergestellt und versiegelt. Hiezu wurde ein umfangreiches Verzeichnis angelegt.
Die Unterlagen wurden wie im Verzeichnis beschrieben bezeichnet und in zwei Kartonen versiegelt. Die einzelnen in den Ordnern befindlichen Schriftstücke wurden nicht näher umschrieben.
Im Rahmen des Sichtungs- und Ausfolgungsverfahrens räumte das LG der Firma S Establishment mit Schreiben vom 14.05.2002 die Gelegenheit ein, binnen 14 Tagen der Ausfolgung einzelner oder sämtlicher Urkunden zu widersprechen und darzutun, weshalb diese Urkunden auch nicht abstrakt dazu geeignet sein sollten, die Aufklärung der Verdachtslage des ausländischen Strafverfahrens zu fördern.
Am 21.05.2002 erschien ein Vertreter der Firma S Establishment vor dem LG und brachte vor, dass sämtliche beschlagnahmten Urkunden auch abstrakt nicht geeignet seien, einen Beitrag zur Aufklärung des Strafverfahrens zu leisten. Um jedoch konkret dartun zu können, weshalb die einzelnen Schriftstücke hiezu nicht geeignet seien, sei die vorgenommene Beschriftung der Urkunden jedoch unzureichend und nicht geeignet. Das S Establishment stelle daher den Antrag, dass seitens des LG entweder ein genaues Verzeichnis sämtlicher Unterlagen durch Nummerierung oder Beschreibung der einzelnen Unterlagen erstellt werde, in eventu ihr selbst die Möglichkeit zu erteilen, ein solches Verzeichnis im Gerichtsgebäude zu erstellen.
Mit B vom 28.05.2002 wies das LG den Antrag der Firma S Establishment auf Durchnummerierung sämtlicher beschlagnahmter Urkunden oder konkreten Beschreibung derselben mit der Begründung ab, dass durch die im Rahmen der Hausdurchsuchung vorgenommene Beschriftung dem Zweck des § 60 StPO, nämlich dem Schutz gegen Unterschiebung oder Verwechslung, Genüge getan und eine weitergehende Bezeichnung nicht vorgesehen sei.
Gegen diese E erhob das S Establishment das Rechtsmittel der Beschwerde an das OG aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit mit dem Antrag, die angefochtene E abzuändern, in eventu aufzuheben und anzuordnen, dass die beschlagnahmten und sich in Verwahrung des LG befindlichen Papiere in geeigneter Form einzeln verzeichnet werden, und zwar dergestalt, dass genau festgestellt werden kann, wieviele Papiere sich in gerichtlicher Verwahrung befinden und welcher konkreten Art jedes einzelne Papier ist.
Die StA verwies in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2002 auf ihre bereits in diesem Verfahren vertretene Rechtsansicht, wonach der B des LG mit dem Gesetz in Einklang stehe.
Mit B vom 03.07.2002 hob der zweite Senat des OG den B des LG vom 28.05.2002 auf und trug dem LG auf, die beschlagnahmten und sich in Verwahrung des LG befindlichen Papiere einzeln mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen, damit jederzeit und eindeutig festgestellt werden könne, welche Papiere in gerichtliche Verwahrung genommen wurden, welchen Inhalt sie haben und wo sie sich gerade befinden.
In seiner Begründung führte das Beschwerdegericht aus, dem LG sei zwar dahingehend zuzustimmen, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände lediglich den Schutz gegen Unterschiebung oder Verwechslung bezwecken und dies für ein Inlandsstrafverfahren auch durchaus ausreichend sei. Demgegenüber erfordere ein Strafrechtshilfeverfahren die genaue Bezeichnung oder Durchnummerierung der einzelnen Schriftstücke, da den Betroffenen im Ausfolgungs- und Sichtungsverfahren nur dann die Möglichkeit offen stehe, jene Unterlagen zu bezeichnen, die sie von der Übersendung an die ausländische Behörde ausgenommen haben möchten und diesbezüglich im Einzelnen darzutun, weshalb diese Unterlagen auch nicht abstrakt geeignet seien, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Die Umschreibung des Inhaltes der einzelnen Ordner und Mappen mit wenigen Stichwörtern sei nicht ausreichend, um den Betroffenen im Ausfolgungs- und Sichtungsverfahren die Wahrnehmung ihrer Rechte tatsächlich zu ermöglichen. Auch sei gem Art 52 RHG von den Gerichten sicherzustellen, dass die übersendeten Akten wieder vollständig zurückgegeben werden und die Verfolgung oder Verwirklichung Rechte Dritter nicht vereitelt oder unangemessen erschwert werden. Darüber hinaus sei im Strafrechtshilfeverfahren nach Art 9 RHG die Strafprozessordnung nur sinngemäss anzuwenden und seien daher bei der Frage, welches Verzeichnis über die beschlagnahmten Unterlagen anzulegen sei, auf die Besonderheiten und Erfordernisse des Strafrechtshilfeverfahrens Rücksicht zu nehmen.
Gegen diese E erhob die StA das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde an den OGH mit dem Antrag, den angefochtenen B dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der Firma S Establishment keine Folge gegeben werde.
Der OGH gab der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen B auf und stellte den B des LG vom 28.05.2002 wieder her.
Vor dem Eingehen auf die Beschwerdeinhalte ist zunächst die formelle Frage der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde zu klären.
Gemäss § 235 Abs 3 StPO kann gegen eine aufhebende E des OG nur dann der E des OGH angerufen werden, wenn das OG in seiner E ausdrücklich die Weiterziehung an den OGH zulässt. Von den hiermit gemeinten Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen sind jedoch jene Aufhebungsbeschlüsse zu unterscheiden, die in Wahrheit abändernd sind. Solche Beschlüsse stellen nämlich prozessbeendende E dar, weshalb in diesen Fällen aus Gründen des Rechtsschutzes die (Revisions-)Beschwerde an OGH auch ohne Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes zuzulassen ist (vgl Stotter, Die liechtensteinische Strafprozessordnung, S 174 ff; OGH vom 03.05.2001, 13 Ur 26/2001-44 mwN).
In der vorliegenden Rechtssache hat das Beschwerdegericht den B des LG vom 28.05.2002 aufgehoben und dem LG aufgetragen, die beschlagnahmten und sich in Verwahrung des LG befindlichen Papiere einzeln mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen, damit jederzeit und eindeutig festgestellt werden kann, welche Papiere in gerichtliche Verwahrung genommen wurden, welchen Inhalt sie haben und wo sie sich gerade befinden. Folglich handelt es sich bei der vorliegenden E nicht um einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss, vielmehr hat das Beschwerdegericht in seiner E in der Sache selbst eine den B des LG abändernde E getroffen, so dass der B des OG auch ohne den Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes iS des § 235 Abs 3 StPO gem § 240 Z 4 StPO anfechtbar ist.
Die Revisionsbeschwerde der StA erweist sich somit als zulässig und rechtzeitig und kann damit auf die meritorische Behandlung des Rechtsmittels übergegangen werden. Insoweit erweist sich die Revisionsbeschwerde auch als begründet.
Der OGH hat dazu erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gem Art 9, 58 RHG die Rechtshilfe nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten ist und sich somit die im Zuge eines ausländischen Strafverfahrens zu leistende Rechtshilfe nach liechtensteinischem Recht richtet.
Gemäss § 96 StPO iVm § 60 StPO sind beschlagnahmte Gegenstände in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen. Hiezu sind sie entweder in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu legen oder es ist an ihnen eine gegen Unterschiebung oder Verwechslung schützende gerichtliche Bezeichnung anzubringen. Soweit Art 21 der Geschäftsordnung für das LG die fortlaufende Nummerierung von Beilagen vorsieht, bezieht sich diese Bestimmung lediglich auf die in den Akt eingelegten Schriftstücke (Abs 3 leg cit). Schliesslich ergibt auch die aufgrund der vergleichbaren Rechtslage zur Interpretation der liechtensteinischen Rechtsordnung dienende österreichische Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, dass Beweisgegenstände auf "geeignete Art" (auf dem Umschlag, einem daran befestigten Zettel udgl) mit dem Aktenzeichen und der Bezeichnung der Strafsache versehen sind und derart verwahrt und abgesondert werden müssen, dass ihr Verlust, ihre Beschädigung, die Verwischung darauf befindlicher Spuren und jede Verwechslung ausgeschlossen ist (§ 610 Abs 4 Geo). Eine durchlaufende Nummerierung für sämtliche, nicht in den Akt selbst eingelegte Beilagenstücke ist somit weder in der liechtensteinischen (Art 21 der Geschäftsordnung für das LG) noch in der österreichischen Rechtsordnung (§§ 169, 284, 609 ff Geo) vorgesehen. Soweit nun § 96 StPO bestimmt, dass die beschlagnahmten Urkunden in ein Verzeichnis zu bringen sind, hat sich die Art und Weise der Bezeichnung am Zweck dieser Bestimmung zu orientieren. Wie bereits ausgeführt, ist an beschlagnahmten Gegenständen eine gegen Unterschiebung oder Verwechslung schützende gerichtliche Bezeichnung anzubringen.
Zweifellos entspricht die bisher geübte Praxis, den Inhalt von Aktenordnern stichwortartig zu beschreiben, diesem Zweck vollkommen. Fraglich verbleibt sohin lediglich, ob diese Vorgangsweise auch den Anforderungen eines Strafrechtshilfeverfahrens genügt.
Nach Ansicht des OGH ist aus den Bestimmungen des RHG ein Erfordernis der genaueren Beschreibung der einzelnen in einem Aktenordner befindlichen Schriftstücke nicht ableitbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit - wie vom OG angenommen, jedoch nicht begründet - durch eine Durchnummerierung der Schriftstücke gewährleistet werden soll, dass ins Ausland übersendete Gegenstände und Akten sobald als möglich zurückgegeben werden. Ebensowenig kann nach Ansicht des erkennenden Senates eine Durchnummerierung Garantie dafür leisten, dass die übersendeten Akten vollständig retourniert werden. Dem Zweck einer möglichst genauen und vollständigen Ver- bzw Bezeichnung kann zudem die fortlaufende Nummerierung allein wenig dienlich sein, vielmehr ist durch eine stichwortartige Beschreibung des Akteninhaltes vollkommen klargestellt, welche Unterlagen anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen wurden sowie gewährleistet, dass hiedurch das Auffinden eines Schriftstückes für Betroffene im Sichtungs- und Ausfolgungsverfahren möglich ist. Die genaue Bezeichnung eines in einem bestimmten Ordner befindlichen Schriftstückes durch den Betroffenen anhand des Inhaltes und des Datums dient sicherlich ebenso der Wahrung der Rechte der Betroffenen im Sichtungs- und Ausfolgungsverfahren wie dessen Bezeichnung durch die Seitenzahl, wobei die Eignung des Schriftstückes zur Aufklärung des ausländischen Strafverfahrens erst wieder über dessen Inhalt geklärt werden kann.
Insgesamt ist sohin durch die vorgenommene Verzeichnung der in Beschlag genommenen Schriftstücke nicht nur dem Gesetz Genüge getan, vielmehr entspricht dieses auch vollkommen den Erfordernissen eines Strafrechtshilfeverfahrens. Die Rechte der durch ein Strafrechtshilfeverfahren Betroffenen werden zweifellos durch die Möglichkeit der Bezeichnung derjenigen Unterlagen, die sie von der Übersendung ausgenommen haben möchten, verbunden mit der Möglichkeit, Kopien derselben herzustellen, gewahrt.