12 Rs 2002.294-28
§ 65 Abs 4 Z 3 StGB
Bei strafbaren Handlungen im Ausland entfällt die Strafbarkeit im Inland nur dann, wenn der Täter vom ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt wurde.
Art 9 EAÜ Art 17 Abs 2 RHG
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen enthält keine Bestimmung, die dem Art 17 Abs 2 RHG entspricht, wonach die Auslieferung unzulässig ist, wenn die auszuliefernde Person von einem Gericht eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies hat zur Folge, dass auf die U im Drittstaat, nämlich der Republik Österreich, kein Bedacht zu nehmen ist.
Art 22 RHG
Da im Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht vorgesehen ist, dass eine Auslieferung wegen eines Härtefalles iS des Art 22 RHG unzulässig wäre, ist Art 22 RHG nicht anzuwenden.
Art 8 EMRK
Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Dabei bedarf es einer Abwägung zwischen den Interessen der Familie und dem öffentlichen Interesse an der Auslieferung, wobei vor allem der Möglichkeit, dass die Familie dem Ausgewiesenen nachfolgen kann, grosse Bedeutung beigemessen wird. Wenn der Auszuliefernde jedoch seinen Wohnsitz und seine Familie im Drittstaat hat, so trifft dies nicht zu.
Übereinkommen der Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung vom 25.05.1987
Dieses Übereinkommen ist von Liechtenstein nicht anzuwenden, da das Fürstentum Liechtenstein diesem nicht beigetreten ist. Das Übereinkommen betrifft nur die Strafverfolgung, nicht aber die Auslieferung zur Vollstreckung der bereits verhängten Strafe.
Die Bundesrepublik Deutschland begehrt die Auslieferung des österreichischen Staatsbürgers NN zur Verbüssung einer restlichen Freiheitsstrafe von 2552 Tagen. Die restliche Freiheitsstrafe ergibt sich aus dem U des LG Stuttgart vom 30.04.1985, 5 KLs 295/84, mit dem NN wegen Verbrechens des räuberischen Angriffes auf Kraftfahrer in Tateinheit mit einem Verbrechen der räuberischen Erpressung, einem Verbrechen des räuberischen Angriffes auf Kraftfahrer in Tateinheit mit einem Verbrechen der Vergewaltigung und zwei Verbrechen der sexuellen Nötigung, einem Verbrechen des räuberischen Angriffes auf Kraftfahrer in Tateinheit mit einem Verbrechen des schweren Raubes, einem Verbrechen der Vergewaltigung und zwei Verbrechen der sexuellen Nötigung, einem Verbrechen des räuberischen Angriffes auf Kraftfahrer in Tateinheit mit einem Verbrechen der räuberischen Erpressung, einem Verbrechen der Vergewaltigung, zwei Verbrechen der sexuellen Nötigung und einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung, einem Verbrechen des räuberischen Angriffes auf Kraftfahrer in Tateinheit mit einem Verbrechen des schweren Raubes, zwei Verbrechen der Vergewaltigung und einem Verbrechen der sexuellen Nötigung und einem Verbrechen des räuberischen Angriffes auf Kraftfahrer in Tateinheit mit einem Verbrechen des schweren Raubes und zwei Verbrechen der sexuellen Nötigung zu einer Gesamtstrafe von 11 Jahren verurteilt wurde.
NN hat die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zuletzt in der Vollzugsanstalt Bruchsal verbüsst. Er ist dort am 04.08.1988 entwichen. Er hat sich daraufhin den österreichischen Behörden gestellt und wurde durch das U des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 10.03.1989, 20 Hv 12/88, rechtskräftig am 14.03.1989, in Kenntnis der in Deutschland erfolgten Verurteilung wegen desselben Sachverhaltes zu der - wesentlich niedrigeren - Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Auf diese Verurteilung wurde die in Deutschland verbüsste Haft vom 31.07.1984 bis 04.08.1988 angerechnet. NN wurde nicht in Haft genommen, sondern die Reststrafe von 3 Jahren und 361 Tagen wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 5 Jahren nachgesehen. Diese Probezeit ist inzwischen ohne Widerruf abgelaufen.
Am 03.12.2002 um 11.30 Uhr wurde NN beim Grenzübergang Schaanwald aufgrund des Haftbefehles des LG Stuttgart verhaftet. Über ihn wurde zwischenzeitlich die Auslieferungshaft verhängt. Die Bundesrepublik Deutschland stellte daraufhin innerhalb der ihr offenstehenden Frist an die liechtensteinische Regierung das Ersuchen, den österreichischen Staatsangehörigen NN zur Vollstreckung einer restlichen Freiheitsstrafe von 2552 Tagen aus dem U des LG Stuttgart vom 30.04.1985, 5 KLs 295/84, auszuliefern, den Verfolgten bis zum Vollzug der Auslieferung in Auslieferungshaft zu nehmen und zu halten sowie bei dem Vollzug der Auslieferung mitzuteilen, während welcher Zeit der Verfolgte allein wegen des Auslieferungsersuchens in Haft gehalten worden ist.
Die schweizerische Regierung wurde von der deutschen Seite bereits um Bewilligung der Durchlieferung des Verfolgten ersucht.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte stellte den Antrag, die Auslieferung - gestützt auf Art 31 Abs 1 RHG - für unzulässig zu erklären; in eventu - gestützt auf Art 33 Abs 2 RHG - eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen und die Rechtsvertreter von NN zu dieser zu laden.
Die StA beantragte, NN antragsgemäss an die Bundesrepublik Deutschland auszuliefern.
Mit B vom 17.02.2003 erklärte das OG die Auslieferung des NN an die Bundesrepublik Deutschland für zulässig, da sämtliche Voraussetzungen für eine Auslieferung gegeben seien.
Gegen diesen B erhob NN Beschwerde zum OGH. Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wurde, die Auslieferung für unzulässig zu erklären.
Der OGH gab der Beschwerde keine Folge.
Betrachtet man diese Auslieferungssache losgelöst von der in Österreich erfolgten Verurteilung des NN, so kann es an der Zulässigkeit der Auslieferung des Genannten zur Strafverbüssung an die Bundesrepublik Deutschland keinen Zweifel geben. Da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Fürstentum Liechtenstein das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EAÜ) vom 13.12.1957 ratifiziert haben, sind die Bestimmungen desselben auf diese Auslieferungssache anzuwenden. Nach Art 1 EAÜ ist daher das Fürstentum Liechtenstein verpflichtet, gemäss den Vorschriften und Bedingungen dieses Übereinkommens die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Massnahme der Sicherung und Besserung gesucht werden. Sämtliche Voraussetzungen und Bedingungen nach diesem Übereinkommen liegen im gegenständlichen Fall vor, so Straftaten, die sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Fürstentum Liechtenstein mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind (Art 2), die weder als politisch, militärisch oder fiskalische Handlungen (Art 3, 4 und 5) einzustufen sind und NN ist nicht liechtensteinischer Staatsbürger (Art 6). Auch die formellen Voraussetzungen nach Art 12 Abs 1 und 2 a bis c EAÜ sind erfüllt. Ebenso ist weder nach deutschem noch liechtensteinischem Recht eine Verjährung der Vollstreckbarkeit gegeben (§ 59 Abs 1 StGB).
Aber auch dann, wenn man die in Österreich erfolgte Verurteilung des NN berücksichtigt, kann dies nichts an der Zulässigkeit der Auslieferung ändern. Der OGH hat diesen Strafakt (20 Vr 2499/88, Hv 12/88) eingeholt und eingesehen. Die Zuständigkeit zur neuerlichen Verurteilung in Österreich stützte sich auf die Bestimmung des § 65 Abs 4 Z 3 öStGB, wonach bei strafbaren Handlungen im Ausland die Strafbarkeit im Inland (Österreich) dann entfällt, wenn der Täter vom ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt wurde. Dies deckt sich mit § 65 Abs 4 Z 3 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches. Da die im Ausland verhängte Strafe nicht ganz vollstreckt wurde, war die Zuständigkeit des österreichischen Geschworenengerichtes gegeben. Dem stand auch nicht Art 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention, BGBl 1988/628, entgegen, ebenso nicht Art 103 Abs 3 GG, da diese Bestimmungen die Gerichte desselben Staates betreffen (Foregger-Kodek, Strafprozessordnung, S 834; öOGH vom 19.11.1997, 13 Os 164/97), ebenso nicht Art 94 SDÜ vom 19.06.1990 und Art 1 des "ne bis in idem" ÜBKEG vom 25.05.1987. Der Bf stützt seine Behauptungen, dass die Auslieferung unzulässig sei, vor allem und hauptsächlich auf die Bestimmung des Art 17 RHG, welche nach seiner Auffassung der Bestimmung des Art 9 EAÜ nicht entgegenstehe. Dies trifft jedoch nicht zu. Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, dass vom Vorrang des (internationalen) Europäischen Auslieferungsübereinkommens gegenüber dem (innerstaatlichen) RHG auszugehen ist (s zB 8 Rs 35/98-75 vom 02.07.1998). Die Bestimmungen des RHG können daher nur insoweit Anwendung finden, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist (Art 1 RHG). Eine solche zwischenstaatliche Vereinbarung ist das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957, das im Fürstentum Liechtenstein am 26.01.1970 in Kraft getreten und dem auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist. Nach Art 9 EAÜ (ne bis in idem) kann die Auslieferung nur dann nicht bewilligt werden, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, von den Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Eine Bestimmung, die dem Art 17 Abs 2 RHG entsprechen würde, wonach die Auslieferung unzulässig ist, wenn die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung von einem Gericht eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt worden ist, enthält das Europäische Auslieferungsübereinkommen nicht. Da das Fürstentum Liechtenstein bei Abschluss des Übereinkommens hinsichtlich des Art 9 EAÜ keinen Vorbehalt abgegeben hat, hat Art 9 EAÜ vollinhaltlich zu gelten und kann daher die Bestimmung des Art 17 Abs 2 RHG nicht zur Anwendung kommen. Dies hat zur Folge, dass auf die Verurteilung im Drittstaat, nämlich der Republik Österreich, kein Bedacht zu nehmen ist (Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht, S 122). Auch die Tatsache, dass das RHG erst ca 30 Jahre nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen im Fürstentum Liechtenstein in Kraft getreten ist, kann daran nichts ändern. Art 17 Abs 2 RHG könnte nur gegenüber Nichtmitgliedstaaten des EAÜ zum Tragen kommen (Schwaighofer/Ebensperger, Internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten, S 12; Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht, S 266 zu Art 9 EAÜ).
NN beruft sich weiters auf die sogenannte Härteklausel nach Art 22 RHG, wonach eine Auslieferung unzulässig ist, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters, wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismässig hart träfe. Auch hier hat der OGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass Art 22 RHG nicht angewendet werden kann, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesonders das Europäische Auslieferungsübereinkommen, eine solche Härteklausel nicht vorsehen. Im Europäischen Auslieferungsübereinkommen ist nicht vorgesehen, dass eine Auslieferung wegen eines Härtefalles iS des Art 22 RHG unzulässig wäre. Da das Fürstentum Liechtenstein zu Art 1 EAÜ keinen Vorbehalt dahingehend angebracht hat, dass bei Annahme eines Härtefalles die Auslieferung verweigert werden müsste, ist Art 22 - so wie bereits zu Art 17 Abs 2 RHG ausgeführt - nicht anzuwenden (OGH 8 Rs 35/98-75 vom 02.07.1998; OLG Innsbruck vom 27.05.1987, 7 Ns 1002/87; OLG Wien vom 10.03.1994, 24 Ns 61/94; ua).
Der Bf beruft sich auch auf Art 8 EMRK und verweist auf seine gesellschaftliche Wiedereingliederung, auf die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse, auf seine vierjährige Lebensgemeinschaft, seine Sorgepflicht für seine 15-jährige Tochter, auf sein florierendes Unternehmen, die Unverhältnismässigkeit der Reststrafvollstreckung und dass seine Handlungen nicht vom Schutzzweck des § 316a d StGB erfasst seien und dass seine Auslieferung dem Art 103 Abs 3 GG zuwider laufe.
Dem Bf ist zunächst beizupflichten, dass ein Auslieferungsersuchen, über welches nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen zu entscheiden ist, das - wie im gegenständlichen Fall - alle Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt, zwar nicht nach Art 22 RHG, jedoch in besonderen Härtefällen insbesonders unter Berufung auf Art 8 EMRK abgelehnt werden kann (StGH 1995/21 vom 23.05.1996).
Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Art 8 Abs 2 EMRK enthält hiezu einen Eingriffsvorbehalt dahingehend, dass ein Eingriff nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl eines Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung der EKM zu Art 8 EMRK (betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung) bedarf es einer Abwägung zwischen den Interessen der Familie und dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung, wobei vor allem der Möglichkeit, dass die Familie dem Ausgewiesenen nachfolgen kann, grosse Bedeutung beigemessen wird (Frowein-Peukart, EMRK-Kommentar, 205 mwN).
Entgegen den Ausführungen des Bf liegen nach Ansicht des OGH in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen im gegenständlichen Fall solche besondere Härtefälle nicht vor, die zu einer Ablehnung des Auslieferungsersuchens unter Berufung auf Art 8 EMRK führen könnten. Bei der Prüfung, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den besonderen in der Person des Auszuliefernden gelegenen Umständen und der Schwere der Tat, zwischen den Interessen der Strafverfolgung des Auszuliefernden und den privaten Interessen desselben auf Nichtauslieferung geboten (Verhältnismässigkeitsprinzip). Massgeblich sind auf der einen Seite die Zahl und das Gewicht der Härtegründe, auf der anderen Seite die Strafe. Sie kann für die Frage, ob die Auslieferung aus liechtensteinischer Sicht eine unverhältnismässige Härte darstellt, entscheidend sein.
Im vorliegenden Fall ist der OGH der Ansicht, dass die Interessen der Strafverfolgung durch die deutschen Behörden die privaten Interessen des Bf bei weitem überwiegen. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Bf nicht in Liechtenstein, sondern in Österreich wohnhaft ist und dort seinem Beruf nachgeht, zum ersuchten Staat daher überhaupt keine Beziehungen hat, von einer festen Bindung zu einer Familie kann keine Rede sein und vor allem die Schwere der Tat und die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe lassen die vom Bf angeführten Umstände in den Hintergrund treten. Zur Illustration sei angeführt, dass ein in Österreich lebender Gastarbeiter, der mit seiner Frau und seinen Kindern seit vielen Jahren im ersuchten Staat sich aufhält, einen ordentlichen Wohnsitz hat, einem Beruf nachgeht und sich wohlverhält, zur Verbüssung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe von Österreich ausgeliefert wurde (Schwaighofer, aaO, 90). Ähnlich verhält es sich beim Bf, bei dem noch dazukommt, dass er vom Bezirksgericht Hall zu 3 U 1168/96x am 02.01.1997 wegen Vergehens des Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und bei dem beim Landesgericht Innsbruck ein Strafverfahren zu 26 Hv 137/02d wegen Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 öStGB mit einem Schadensbetrag von EUR 41.423,51 behängt, in dem die Hauptverhandlung für 13.12.2002 anberaumt war, jedoch wegen der Auslieferungshaft des NN im Fürstentum Liechtenstein abberaumt werden musste. Von einer tadellosen Führung bei NN kann daher auch nicht gesprochen werden. Eine Anwendung des Art 8 EMRK kommt daher nicht in Frage.
Der Bf verweist im Weiteren auf das Übereinkommen der Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung vom 25.05.1987, dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sei (BGBl 1998 II, 2226). Es trifft zwar zu, dass nach diesem Übereinkommen eine Person, die wegen derselben Tat im Ausland bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht erneut strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden kann. Der Bf übersieht aber dabei, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland von einer Doppelbestrafung nicht die Rede sein kann. Die Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte im Jahre 1985, also viel früher als jene in Österreich und zu einem Zeitpunkt, an dem das Übereinkommen über das Verbot der doppelten Bestrafung noch längst nicht in Kraft war. Dazu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Strafverfolgung, sondern um eine Auslieferung zur Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe handelt. Weder Art 54 SDÜ noch Art 1 des "ne bis in idem" ÜBKEG nehmen Bezug auf die Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe, sondern sprechen nur von der "Verfolgung wegen derselben Tat", also von einer Doppelverurteilung, wie auch aus dem Passus "im Falle einer Verurteilung" eindeutig hervorgeht. Weder dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der Doppelverurteilung noch dem SDÜ kommt daher deshalb und auch weil diesen Übereinkommen das Fürstentum Liechtenstein nicht beigetreten ist, in Bezug auf die gegenständliche Auslieferungssache Relevanz zu (s ua auch ÖJZ 1981, 197; Dr Helmut Epp "Der Grundsatz der identen Norm und die beiderseitige Strafbarkeit"). Dazu kommt, dass die Ausnahme gem Art 55 SDÜ zu beachten ist, wonach eine Vertragspartei bei der Ratifikation erklären kann, dass sie an Art 54 SDÜ nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen U zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde. Deutschland hat eine solche Erklärung abgegeben. Da die Tat in Deutschland begangen wurde, ist den deutschen Strafverfolgungsbehörden die weitere Verfolgung und somit auch die Vollstreckung nicht verboten (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe, 3. Auflage, S 440; EAÜbk Art 9, Rz 2c).
Dies trifft im Wesentlichen auch auf die Ausführungen des Bf hinsichtlich seiner Grund- und Menschenrechte und Art 103 Abs 3 GG zu, die an der Verpflichtung Liechtensteins zur Auslieferung nichts ändern können.
Wenn der Bf darauf verweist, dass das deutsche Gericht anlässlich seiner Urteilsfällung den Schutzzweck des § 316a dStGB verletzt habe und die Verhältnismässigkeit des Strafausspruches von 11 Jahren bemängelt, so ist dies irrelevant, da es nicht Aufgabe der ersuchten Behörde ist, die Recht-, Zweck- und Verhältnismässigkeit des im Ausland gefällten und der Auslieferung zugrunde liegenden U zu überprüfen.
Der OGH übersieht nicht, dass auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28.05.1970 (EuVollstrÜBK) in Betracht zu ziehen ist. Art 53 Abs 1 b dieses Übereinkommens besagt nämlich, dass eine Person, gegen die ein europäisches Strafurteil ergangen ist, wegen derselben Handlung in einem anderen Vertragsstaat weder verfolgt, abgeurteilt noch der Vollstreckung einer Sanktion unterworfen werden darf, wenn die verhängte Sanktion ganz verbüsst worden ist. Dies trifft an sich auf den vorliegenden Fall zu. Ein europäisches Strafurteil, nämlich jenes des Geschworenengerichtes des Landesgerichtes Innsbruck aus dem Jahre 1989, womit über dieselben Handlungen in einem anderen Vertragsstaat (BRD) entschieden wurde, liegt vor und die verhängte Sanktion, nämlich acht Jahre Freiheitsstrafe, wurde durch die bedingte Entlassung nach mehr als vier Jahren unter Setzung einer nicht widerrufenen Probezeit verbüsst. Zwei Gründe stehen jedoch der Anwendung dieser Bestimmung entgegen: Zum einen Abs 3 des Art 53 EuVollstrÜBK, wonach ein Vertragsstaat, in dem die Handlungen begangen worden sind, nicht verpflichtet ist, die "ne bis in idem"-Wirkung anzuerkennen und zum anderen, weil das Fürstentum Liechtenstein diesem Abkommen nicht beigetreten ist (Schwaighofer/Ebensperger, Internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten, S 228).