12 Rs 2003.102-18
Art 1 RHG
Sowohl das Fürstentum Liechtenstein als auch die Ukraine sind dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959, LGBl 1970/30, beigetreten. Es besteht daher kein Zweifel, dass im Rechtshilfeverkehr zwischen diesen beiden Ländern die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden sind und gegenüber dem inländischen RHG den Vorrang haben.
Art 3 Abs 1, 14 ERHÜ Art 56 RHG
Sind die im Art 14 ERHÜ genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist die ersuchte Rechtshilfe zu leisten. Das Beifügen einer Ausfertigung, beglaubigten Abschrift oder Ablichtung der Anordnung einer zuständigen Behörde auf Beschlagnahme von Gegenständen ist nach dem ERHÜ nicht Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe.
Im Zusammenhang mit einer in der Ukraine gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Tötung nach § 115, der Geldwäscherei nach § 209, des Missbrauches der Amtsstellung nach § 191, der aktiven Beteiligung nach § 369 und der Annahme der Bestechung nach § 368 des ukrainischen Strafgesetzbuches geführten Strafuntersuchung richtete der Generalstaatsanwalt der Ukraine am 06.05.2003 ein Rechtshilfeersuchen an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Ressort Justiz, das am 27.05.2003 dem LG übermittelt wurde. Aus diesem Rechtshilfeersuchen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Dem von der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine geführten Strafverfahren liegt der am 22.12.2002 in Odessa verübte Auftragsmord am Generaldirektor der Aktienfischereigesellschaft (ARK) "Antarktika", Walerij Mikhailowitsch Kravchenko, zugrunde. Der getötete Walerij Mikhailowitsch Kravchenko hat als Leiter der ARK "Antarktika" im Zusammenhang mit einem Streit um die widerrechtliche Privatisierung der staatlichen Eisenbahnstrecke "Iljitschewsk - Paromnaja - Fischereihaften der Eisenbahn von Odessa" die Besitzer der Firma "X-Oil-Transit-Ukraine" und die Besitzer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "N-Gas-Ukraine", deren Gründer die Firma "M-Oil-Transit-Ukraine" und die türkische Gesellschaft "MM" gewesen sind, davon verständigt, dass er die Strafverfolgungsbehörden der Ukraine, der russischen Föderation und der Republik Türkei darüber informieren werde, dass im Zusammenhang mit der Lieferung von verflüssigtem Gas Propan-Butan aus der Ukraine und Russland über den Hafen von Iljitschewsk (Gebiet von Odessa, Ukraine) die Verbrechen der Unterschlagung von Devisenerlösen und der Geldwäscherei begangen worden seien. Die Personen, welche den Mord an Kravchenko in Auftrag gaben, erhofften sich dadurch die von ihnen begangenen Scheinexporte, Unterschlagungen von Devisenerlösen aus dem Verkauf von verflüssigtem Gas, Geldwäscherei und aktive Bestechung verheimlichen zu können.
Mit B vom 04.08.2003 trug das LG der X Bank AG Vaduz auf, Unterlagen betreffend das Konto der N Anstalt Vaduz herauszugeben. Diese Unterlagen wurden beschlagnahmt.
Das LG erachtete sämtliche Voraussetzungen für die Leistung der ersuchten Rechtshilfe, insbesondere die beiderseitige Strafbarkeit für gegeben.
Mit B vom 20.10.2003 gab das OG der von der N Anstalt Vaduz gegen den B des LG vom 04.08.2003 erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als der angefochtene B aufgehoben und dem LG aufgetragen wurde, nach Einholung der in Art 56 Abs 2 und 3 RHG erforderlichen Anordnungen oder Erklärungen neuerlich über die Herausgabe und die Beschlagnahme der Unterlagen zu entscheiden. Gleichzeitig wurde ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt.
Das OG bejahte zwar grundsätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe, beanstandete jedoch das Fehlen der in Art 56 Abs 2 und 3 RHG geforderten Ausfertigung der Anordnung der zuständigen Behörde bzw der Erklärung, dass die für die Beschlagnahme von Urkunden erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind, weshalb das LG vorerst diese Erhebungen anzustellen habe.
Gegen diesen B richtet sich die Revisionsbeschwerde der StA. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wird die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge und stellte den erstinstanzlichen B wieder her.
Sowohl das Fürstentum Liechtenstein als auch die Ukraine sind dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959, LGBl 1970/30, beigetreten. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen anzuwenden sind, ebenso auch jene des Gesetzes vom 15.09.2000 über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG), allerdings nur dann, wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, also ua im ERHÜ, nichts anderes bestimmt ist (Art 1 RHG). Damit ist klargestellt, dass das ERHÜ den Vorrang gegenüber dem inländischen RHG hat, was auch in zahlreichen E des OGH und auch des StGH des Fürstentums Liechtenstein bereits zum Ausdruck gekommen ist (OGH vom 31.05.1996, Rs 183/95; vom 01.03.2001, 7 Rs 84/99; StGH 2003/36, 2003/56; ua).
Hinsichtlich der formellen Erledigung eines Rechtshilfeersuchens verweist Art 3 Abs 1 ERHÜ auf die im ersuchten Staat bestehenden Rechtsvorschriften (s Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Schomburg/Lagodny, 3. Auflage, Rz 3 zu Art 3 ERHÜ, S 522). Materiell verlangt Art 14 ERHÜ folgende Angaben im Rechtshilfeersuchen:
a). die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b). den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c). soweit möglich die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und
d). soweit erforderlich den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers;
2). die in den Art 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten.
Diese Angaben bzw Voraussetzungen enthält das vorliegende Rechtshilfeersuchen, was auch von den Vorinstanzen festgestellt wurde.
Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen kann die Rechtshilfe abgelehnt werden, wenn es sich um ein politisches, militärisches oder fiskalisches Delikt handelt (Art 1 Abs 2, Art 2 Abs 1 ERHÜ) oder insbesondere gem Art 5 Abs 1a ERHÜ, wenn die beiderseitige Strafbarkeit nicht gegeben ist (Vorbehalt des Fürstentums Liechtenstein). Dass es sich bei diesem Rechtshilfeersuchen weder um ein politisches noch militärisches oder fiskalisches Delikt handelt, wurde ebenfalls von beiden Vorinstanzen festgestellt, wobei auch durch einen Fiskalvorbehalt vorgebeugt werden kann. Auch die beiderseitige Strafbarkeit wurde sowohl vom LG als auch vom Beschwerdegericht zutreffend bejaht, womit sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der ersuchten Rechtshilfe gegeben sind.
Zutreffend hat die Revisionsbeschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Art 56 RHG ausschliesslich die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe beinhaltet, während sich Art 3 Abs 1 ERHÜ nur auf die Verfahrensvorschriften im ersuchten Staat bezieht, so wie auch Art 58 des inländischen RHG. Materiell enthält aber das ERHÜ keine dem Art 56 Abs 2 des inländischen RHG entsprechende Bestimmung, sondern verlangt nur die in Art 14 ERHÜ enthaltenen Erfordernisse. Das Beifügen einer Ausfertigung, beglaubigten Abschrift oder Ablichtung der Anordnung einer zuständigen Behörde auf Beschlagnahme von Gegenständen ist daher nach dem ERHÜ nicht Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe. Überdies kann das Rechtshilfeersuchen an sich als eine solche richterliche Anordnung angesehen werden oder ist zumindest als Erklärung anzusehen, dass die für die Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind. Im Interesse einer effizienten Rechtshilfe, zu der sich das Fürstentum Liechtenstein verpflichtet hat (Art 1 Abs 1 ERHÜ), sind ohnehin in dieser Hinsicht überspitzte Anforderungen oder jeglicher übertriebener Formalismus zu vermeiden (s ua Schwaighofer/Ebensperger, Internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten, S 29; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, S 519; Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht, S 289).