12 RS 2003.202-67
Eine über drei Jahre hinausgehende Sperre von Vermögenswerten ist nicht gerechtfertigt, wenn sich der Anfangsverdacht nicht erhärtet hat, wenn keine zielführenden Untersuchungshandlungen gesetzt wurden, keine weiteren Beweisergebnisse oder keine Anklageschrift vorliegen und vor allem dann, wenn seitens der ersuchenden Behörde keine weiteren Verdachtsmomente dargelegt werden können.
Die StA Basel-Stadt führt gegen NN und MM ein Strafverfahren wegen Verdachtes des mehrfachen Betruges und des betrügerischen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage nach Art 146, 147 des schweizerischen Strafgesetzbuches. Im Zuge dieses Strafverfahrens stellte die StA Basel-Stadt am 17.09.2003 ein Rechtshilfeersuchen um Vornahme von Kontensperren und Beschlagnahmen.
Da der OGH in dieser Strafrechtshilfesache bereits wiederholt befasst war, wird hinsichtlich des Inhaltes dieses Ersuchens und des dem schweizerischen Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes auf die diesbezüglichen Ausführungen des OGH auf den Seiten 2 bis 4 seines B vom 02.11.2006 verwiesen.
Auf Grund dieses Ersuchens sperrte das LG mit B vom 07.10.2003 gem § 97a Abs 1 Z3 StPO die Vermögenswerte auf den Konten der X AG und des NN bei der X-Bank AG für die Dauer von zwei Jahren. In der Folge wurde diese Sperre mehrmals verlängert, zuletzt mit B des LG vom 05.09.2006 bis zum 07.10.2007, dies mit Zustimmung des OG laut dessen B vom 18.09.2006. Einer dagegen von der NN AG (vormals X AG) erhobenen Beschwerde gab der OGH mit B vom 02.11.2006 mit der Massgabe teilweise Folge, dass der Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte nur bis zum 31.01.2007 zugestimmt wird.
Über Antrag der StA Basel-Stadt vom 05.12.2006 verlängerte das LG mit B vom 19.12.2006 die Sperre der Vermögenswerte für die Dauer eines weiteren Jahres, dh bis zum 31.01.2008, und zwar mit folgender Begründung:
"Mit den Ausführungen der StA Basel-Stadt in ihrem Schreiben vom 05.12.2006 konnte der ursprüngliche Tatverdacht erhärtet werden und offenbar der Nachweis, dass es sich bei den in Liechtenstein befindlichen Vermögenswerten der NN AG (ehemals X AG) um inkriminierte Vermögenswerte handelt, erbracht werden. Auch die Verteidiger im schweizerischen Verfahren haben offenbar der teilweisen Beschlagnahmung dieser auf dem Konto der NN AG befindlichen Vermögenswerte bei der X-Bank AG bereits zugestimmt bzw diese anerkannt. Die Anklageerhebung wird für Sommer 2007 in Aussicht gestellt, so dass das Verfahren kurz vor dem Abschluss zu stehen scheint und somit jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass die schweizerische Strafvollzugsbehörde, nämlich die StA Basel-Stadt, zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt hat, welche offenbar eben zum Nachweis geführt haben, dass die Vermögenswerte der NN AG bei der X-Bank AG inkriminierte Vermögenswerte aus den den Verdächtigen in der Schweiz vorgeworfenen strafbaren Handlungen darstellen."
Das OG ging ebenfalls von einer Erhärtung der Beweislage aus und stimmte daher mit B vom 08.01.2007 der vom LG beschlossenen Verlängerung zu.
Gegen diesen B erhob die NN AG wiederum Beschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Beschwerde Folge und stimmte einer weiteren Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung nicht zu.
Die Bf vermeint, dass sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanzen der dieser Strafrechtshilfesache zugrunde liegende Anfangsverdacht nicht erhärtet habe, die um Rechtshilfe ersuchende Behörde habe keine zielführenden Untersuchungshandlungen gesetzt und könne keine neuen Ergebnisse darlegen, eine Anklageschrift liege nicht vor und das schweizerische Strafverfahren könne nicht vor Sommer 2007 abgeschlossen werden. Diesbezüglich verweist die Bf auf die Ausführungen des OGH in seiner letzten Entscheidung. Unrichtig sei auch, dass der Verteidiger der Angeklagten in seinem Schreiben vom 15.11.2003 ein Anerkenntnis zur teilweisen Beschlagnahme abgegeben habe.
Dazu hat der Senat des OGH erwogen:
Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen, so auch schon in diesem Verfahren wiederholt ausgesprochen, dass eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen ist, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/oder es liegen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse im ausländischen Strafverfahren vor, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten oder es sind besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigen (s zB OGH vom 03.03.2005, 13 RS 2002.9-33; vom 19.07.2005, 14 UR 2002.384-379; ua).
An dieser Rechtsprechung des OGH hat sich nichts geändert. Auch daran nicht, dass sich an der ursprünglichen Verdachtslage etwas geändert hätte. Im Sinne der obzitierten Judikatur war daher zu prüfen, ob seit der letzten Verlängerung (B des OGH vom 02.11.2006) Umstände eingetreten sind, die eine über drei bzw vier Jahre hinausgehende Verlängerung rechtfertigen können.
Seit der letzten Beschlussfassung durch den OGH am 02.11.2006 liegt lediglich das Schreiben der StA Basel-Stadt vom 05.12.2006 vor, das über Ersuchen des LG vom 17. und 21.11.2006 erstattet wurde und aus dem Folgendes hervorgeht:
"Über das Konto der X AG bzw NN AG bei der X-Bank AG ist auf Grund unseres Rechtshilfeersuchens vom 17.09.03 durch Ihre Behörden eine Sperre verfügt worden. Die sichergestellten Vermögenswerte sind in der Folge zugunsten der liechtensteinischen Steuerverwaltung ohne unsere vorgängige Orientierung in Bezug auf die X AG/NN AG im Umfang von CHF 20 680.35 wieder freigegeben worden.
Mit dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) verpflichten sich die Vertragsparteien, einander soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind (Art 1).
Rechtshilfeersuchen sind auf dem vorgesehenen Weg zu stellen und haben gem Art 14 EUeR die Bezeichnung der ersuchenden Behörde, den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, die Personalien des/der Angeschuldigten, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Nicht erforderlich ist, dass Beweise für den im Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt übermittelt werden.
Unser Rechtshilfeersuchen hat diese Voraussetzungen erfüllt.
Es hat dargelegt, dass die erhöht gebührenpflichtigen Rufnummern 0901-111111 und 0901-777776, welche als Absend-Erkennung der arglistig täuschenden Love-SMS genutzt wurden und auf welche die aufforderungsgemäss zu tätigenden Rückrufe erfolgten, beim BAKOM auf die in Mauren/FL domizilierte NN AG eingetragen waren sowie dass die aus den erhöht gebührenpflichtigen Rückrufen generierten Erträge dem Konto Nr 0172009 der NN AG und dem Konto Nr 0176125 der Y AG bei der X-Bank AG gutgeschrieben worden sind.
Dargelegt wurde auch, dass die erhöht gebührenpflichtigen Rufnummern, welche gemäss Tatvorwurf über ein Web-Dialer-Programm heimlich aufgebaut und alimentiert wurden, auf die NN AG eingetragen waren sowie dass diese die solchermassen generierten Verbindungskosten vereinnahmte und ins Fürstentum Liechtenstein transferierte.
In diesem Zusammenhang hat uns gegenüber auch die Verteidigung der beiden Angeschuldigten in Bezug auf die Einnahmen aus dem Love-SMS-Versand einen im Fürstentum Liechtenstein grundsätzlich beschlagnahmefähigen Betrag in Höhe von CHF 468 000.- und in Bezug auf die in den Dialer-Installations-Vorwurf involvierten, auf die NN AG eingetragenen PRS-Nummern
0906 169 169 einen Umsatz von CHF 376 262.14;
0906 511 511 einen Umsatz von CHF 1 063 818.55;
0906 636 465 einen Umsatz von CHF 1 600.103.90;
0906 750 037 einen Umsatz von CHF 92 217.71 anerkannt.
Demgemäss erachten wir die von uns beantragte Kontensperre durchaus begründet und verhältnismässig.
Eine Anklageschrift ist im vorliegenden Verfahren noch nicht verfasst. In Anbetracht dessen Komplexität sowie des Ausscheidens des bislang zuständigen Sachbearbeiters infolge Berufung in ein anderweitiges Anstellungsverhältnis wird der Verfahrensabschluss nicht vor Sommer 2007 erfolgen können."
Nun ergibt sich aus diesem Schreiben nichts Neues. Zunächst wird in diesem Schreiben mit rechtlichen Ausführungen auf die Berechtigung des ursprünglichen Rechtshilfeersuchens durchaus zutreffend hingewiesen und im zweiten Abschnitt dieses Schreibens auf den ohnehin im ursprünglichen Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt verwiesen ("es hat dargelegt ....") Ob und allenfalls welche zielführenden Untersuchungshandlungen seit November 2006 gesetzt wurden, ob und allenfalls welche neue Untersuchungsergebnisse vorliegen, ob und welche Schritte zur Erlangung der Untersuchungsergebnisse im deutschen Strafverfahren mittlerweile unternommen wurden, wie dies der OGH bereits in seinem B vom 02.11.2006 verlangt hat, geht aus dem Schreiben der StA Basel-Stadt nicht hervor. Dass die Ermittlungen über ein Jahr lang wegen Nichtverfügbarkeit des Strafaktes blockiert gewesen seien und sich durch das Ausscheiden des bislang zuständigen Sachbearbeiters verzögert haben, kann nicht zu Lasten der betroffenen Bf gehen, sondern diese Missstände hätten durch eine effizientere Führung des Strafaktes, wie zB Anlegung von Aktendoppel und rechtzeitige Personalvorsorge abgewendet werden können.
Auch die Behauptung der StA Basel-Stadt, dass nämlich die Verteidigung der beiden Angeklagten einen im Fürstentum Liechtenstein beschlagnahmten Betrag von CHF 468 000.- anerkannt haben, ist nicht neu. Das diesbezügliche Schreiben des Verteidigers Dr NR, in das der OGH und in dessen Beilagen Einsicht genommen hat, stammt nämlich bereits vom 15.11.2003 und war dessen Inhalt seit Beginn dieser Vermögenssperre bekannt. Von einer Erhärtung der Verdachtslage kann daher nicht gesprochen werden. Dazu kommt, dass ein Anerkenntnis oder eine Zustimmung zur Beschlagnahme seitens der Beschuldigten oder der Bf diesem Schreiben nicht zu entnehmen ist.
Der OGH hat in seinem B vom 02.11.2006 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass einer Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte nicht mehr zugestimmt werden könne, falls bis zum 31.01.2007 eine Anklageschrift oder schwerwiegende Beweisergebnisse nicht vorliegen. Das LG hat mit Schreiben vom 17.11.2006 diese Vorgaben des OGH der Oberstaatsanwaltschaft Basel-Stadt mitgeteilt und auch den diesbezüglichen B des OGH übermittelt. Die um Rechtshilfe ersuchende Behörde hat darauf nicht reagiert, vielmehr die Ausführungen des OGH schlichtweg negiert. Deshalb und weil weder eine Anklageschrift noch weitere Beweisergebnisse vorliegen, war in logischer Konsequenz dieser Ausführungen des OGH der Beschwerde Folge zu geben und einer weiteren Verlängerung der Sperre nicht zuzustimmen.