12 RS 2007.134-34
§ 288 StGB
Selbst wenn der Verdacht einer falschen Beweisaussage eines Zeugen besteht, die in einem Finanzstrafverfahren vor Gericht erfolgte, so wäre dies strafbar und die Reziprozität im Falle eines ausländischen Rechtshilfeersuchens gegeben.
Art 9 RHG
Sind die beschlagnahmten Urkunden bereits dem ausländischen Gericht übermittelt worden, so ist die Abhaltung einer Ausfolgungstagsatzung nicht mehr erforderlich.
Beim Landesgericht Linz ist ein Strafverfahren gegen NN und XY wegen falscher Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB anhängig. Im Zuge dieses Strafverfahrens richtete das Landesgericht Linz am 10.07.2007 ein Rechtshilfeersuchen an das LG Vaduz. Die Genannten sollen im Finanzstrafverfahren gegen zwei österreichische Staatsbürger in Österreich als Zeugen vor Gericht falsch ausgesagt haben.
Am 06. und 11.12.2007 beschloss das LG die Übersendung der Unterlagen an das österreichische Gericht, lehnte die Abhaltung einer Ausfolgungstagsatzung ab und verfasste einen Fiskalvorbehalt.
Gegen diese beiden Beschlüsse erhoben 1) S Investment Est (gelöscht), 2) H Anstalt iL und 3) IR Est Beschwerde zum OG. Dieses gab der Beschwerde Folge, hob den erstinstanzlichen B zur Gänze und den B ON 12 im Punkt 2 auf und wies den Antrag auf Durchführung einer Ausfolgungstagsatzung zurück.
Seine E begründete das Beschwerdegericht wie folgt:
Die Beschwerde beruft sich darauf, dass das strittige neuerliche Rechtshilfeersuchen der StA Linz vor dem Hintergrund zu sehen sei, dass Ing AH von sämtlichen ihm zur Last gelegten Fiskaldelikten gem §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 und 41 FinStrG freigesprochen worden sei. Die vorgeblich falschen Zeugenaussagen sollten offenbar nunmehr dazu dienen, nachträglich eine Wiederaufnahme des für die StA Linz verloren gegangenen Finanzstrafverfahrens gegen Ing AH zu betreiben und Belastungsmaterial zu sammeln. Dabei handle es sich jedoch ausschliesslich um Verfahren und Delikte, die gem Art 51 Abs 1 Z 1 iVm Art 15 Z 2 RHG, LGBl 2000/215, keiner Rechtshilfe unterliegen würden bzw wo die Rechtshilfe unzulässig sei, weil es sich um Fiskaldelikte und Fiskalstrafverfahren handle. Es sei ein untauglicher Versuch, die Bestimmung über die Unzulässigkeit der Rechtshilfe in Finanzstrafverfahren zu unterlaufen und zu umgehen. Die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen zur Mithilfe bei Erkundungsbeweisen sei rechtsmissbräuchlich und deshalb völkerrechtswidrig. Ihr sei daher kein Rechtsschutz zu verleihen.
Nur allzu leicht könnte ein Strafverfahren im Ausland, bei dem die StA einen Freispruch des Beschuldigten gegen sich gelten lassen müsse, dazu missbraucht werden, im Nachgang durch die Behauptung angeblich falscher Zeugenaussagen von Entlastungszeugen Strafverfahren neu aufzurollen, die längst entschieden worden seien. Die Umgehung ergebe sich aber auch daraus, dass ein Vorhalt der beschlagnahmten Dokumente im Finanzstrafverfahren auf Grund des Fiskal- und Spezialitätsvorbehaltes unzulässig gewesen sei; ebenso unzulässig sei damit die Schlussfolgerung, die Zeugen hätten sich einer falschen Beweisaussage schuldig gemacht. Die Rechtshilfegewährung sei damit nicht nur unverhältnismässig, sondern auch unzulässig, weshalb sie von vornherein ab- bzw zurückgewiesen hätte werden müssen.
Eine solche E über die grundsätzliche Zulässigkeit der Rechtshilfe sei nie gefasst worden. Das LG habe sich damit begnügt, den beschwerten Parteien Gelegenheit zu geben, der Ausfolgung bzw Verwendung bestimmter Dokumente ausdrücklich zuzustimmen (Art 52 Abs 5 RHG) bzw eine entsprechende Ausfolgungstagsatzung zu verlangen. Richtigerweise hätte aber ein neuer Beschlagnahmebeschluss erlassen werden müssen (VBl 17.12.1996, 1996/35, LES 1997/223). Dies wäre daran gescheitert, dass die StA Linz mit Schreiben vom 10.07.2007 lediglich informell um die Verwendung der bereits beim LG Linz deponierten Rechtshilfeunterlagen ersucht hätte. Dies erfülle nicht die formellen Voraussetzungen sowie die Inhaltserfordernisse eines Rechtshilfeersuchens iS von Art 56 RHG. Auch aus diesem Grund sei die Rechtshilfe unzulässig.
Zuletzt werde auch darauf hingewiesen, dass es an der notwendigen doppelten Strafbarkeit der Tat und erforderlichen Reziprozität im Rechtshilfeverfahren mangle. Gemäss Art 51 Abs 1 Z 1 RHG sei die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei. Spiegelt man den ausländischen Sachverhalt mit dem liechtensteinischen Verfahren, so wäre es in Liechtenstein nie zu einem dem Finanzstrafverfahren beim Landesgericht Linz zu 21 Hv 15/05x vergleichbaren liechtensteinischen Finanzstrafverfahren gekommen. Es sei kein Steuerbetrug angeklagt worden, zumindest sei solcher von der rechtshilfeersuchenden Behörde nicht behauptet worden. Steuerhinterziehung, wie sie in § 33 öFinStrG pönalisiert werde, sei in Liechtenstein nicht gerichtlich strafbar. Folgerichtig wäre gem § 288 StGB eine allfällige falsche Zeugenaussage des NN oder XY auch keine. Denn nur wer vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussage, begehe eine falsche Beweisaussage gem § 288 StGB. Nachdem aber in Liechtenstein keine Finanzstrafverfahren vor Gerichten wegen Steuerhinterziehung durchgeführt würden, sei auch keine falsche Beweisaussage tatsächlich möglich. Es mangle an Reziprozität und damit wiederum an der Zulässigkeit der Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen an sich.
Dieser zuletzt vorgebrachten Kritik kann zwar nicht beigetreten werden, weil bei Überprüfung der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit Normenidentität nicht erforderlich ist und eine falsche Beweisaussage auch vor einer Verwaltungsbehörde, sohin auch in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 288 StGB in Liechtenstein der gerichtlichen Strafbarkeit unterliegt. Allerdings steht der Verwendung der übermittelten Urkunden schon der Umstand entgegen, dass der mit der Übersendung verknüpfte Verwendungsvorbehalt auch Erhebungszwecke wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegende Handlungen, das sind politische, militärische und fiskalische strafbare Handlungen, ausschloss. Wenn nun im ersuchenden Staat Erhebungen wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren geführt werden, dann erstreckt sich dieser Verwendungsvorbehalt insbesondere deswegen auch auf dieses Verfahren, weil eine daraus resultierende Verurteilung wegen des Vergehens nach § 288 Abs 1 StGB die Möglichkeit eröffnet, die Wiederaufnahme des rechtskräftig erledigten Finanzstrafverfahrens gem § 355 Abs 1 Z 1 öStPO zu bewirken. Die Verwendung der Urkunden im Verfahren wegen falscher Beweisaussage vor Gericht hätte somit eine indirekte Auswirkung auf die Beweislage im Finanzstrafverfahren, weswegen der Beschwerde Folge zu geben war.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die Revisionsbeschwerden der StA.
Der OGH gab beiden Revisionsbeschwerden Folge.
Das OG hat die Gewährung der Rechtshilfe mit der wesentlichen Begründung deshalb abgelehnt, weil eine allfällige Verurteilung nach § 288 Abs 1 StGB die Möglichkeit eröffne, die Wiederaufnahme des rechtskräftig erledigten Finanzstrafverfahrens gem § 355 Abs 1 Z 1 öStPO zu bewirken. Die Verwendung der Urkunden im Verfahren wegen falscher Beweisaussage vor Gericht hätte eine indirekte Auswirkung auf die Beweislage im österreichischen Finanzstrafverfahren.
Die Revisionsbeschwerdegegner haben sich im Wesentlichen dieser Rechtsauffassung angeschlossen und vorgebracht, dass es sich beim fraglichen Rechtshilfeersuchen um eine reine "fishing expedition" und um eine Umgehung des Fiskalvorbehaltes handle. Darüber hinaus mangle es an der erforderlichen Reziprozität, da Steuerhinterziehung nicht gerichtlich strafbar sei.
Die StA ist gegenteiliger Auffassung. Sie sieht die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe für gegeben an; die Reziprozität, der entsprechende Tatverdacht seien gegeben; das in Frage stehende Delikt sei strafrechtlich zu verfolgen.
Der OGH teilt diese Ansicht der StA.
Die Beurteilung der Frage, ob Gegenseitigkeit vorliegt oder nicht, reduziert sich ausschliesslich darauf, ist eine falsche Beweisaussage vor Gericht sowohl in Österreich als auch in Liechtenstein strafbar. Ein Zweifel daran und an der Reziprozität kann nicht bestehen, wobei es entgegen der Auffassung der Revisionsbeschwerdegegner nicht darauf ankommt, in welchem gerichtlichen Verfahren die mögliche falsche Beweisaussage erfolgte, sondern darauf, ob die falsche Beweisaussage in irgend einem gerichtlichen Strafverfahren stattgefunden hat oder nicht.
Der für die Gewährung der Rechtshilfe erforderliche konkrete Verdacht wurde im Rechtshilfeersuchen plausibel dargelegt, von den Vorinstanzen und auch von den Beteiligten nicht angezweifelt und wird auch vom OGH als ausreichend bescheinigt angesehen. Auch besteht kein Zweifel, dass die auszufolgenden Urkunden geeignet sein können, im Verfahren nach § 288 StGB in Österreich Wesentliches beizutragen.
Einzugehen war noch auf die Argumentation des OG, wonach die Verwendung der auszufolgenden Urkunden im Verfahren wegen falscher Beweisaussage eine indirekte Auswirkung auf die Beweislage im Finanzstrafverfahren hätte, weswegen deren Ausfolgung zu verweigern sei. Dabei übersieht jedoch das Beschwerdegericht, dass im Rechtshilfeersuchen ausschliesslich wegen § 288 StGB ersucht wurde, nicht wegen eines Finanzdeliktes. Diese Rechtshilfe ist zu leisten. Durch den Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt ist gewährleistet, dass die zu übersendenden Unterlagen iS dieses Vorbehaltes nicht verwendet werden. Anzeichen, dass sich die österreichische Justiz daran nicht halten wird, sind in keiner Weise gegeben.
Auch die Abhaltung einer Ausfolgungstagsatzung war nicht erforderlich, da sich - wie das Erstgericht zutreffend ausführte - beim LG keine Unterlagen mehr befinden, die im Hinblick auf eine zumindest abstrakte Eignung zur Förderung des ausländischen Strafverfahrens geeignet sein könnten. Deren Ausfolgung erfolgte nämlich bereits im Zuge des Strafrechtshilfeverfahrens zu 12 RS 2003.136.
Den Revisionsbeschwerden war daher Folge zu geben. Dies hat zur Folge, dass die beiden angefochtenen Beschlüsse des OG aufzuheben und beide erstinstanzlichen Beschlüsse wieder herzustellen waren.