12 RS. 2004.154
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichter Prof. Dr. Reinhold Hotz, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem beim Bezirksgericht Baden/CH wegen des mehrfachen Betruges nach Art 146 Abs 1 ch-StGB, der mehrfachen Veruntreuung nach Art 138 Z 1 Abs 2 ch-StGB und anderer strafbarer Handlungen anhängigen Strafverfahren gegen A*** zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.03.2012 (ON 68), womit der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.03.2012 (ON 65) verfügten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung nach § 97a Abs 1 StPO betreffend die Vermögenswerte des A*** die Zustimmung nicht erteilt wurde, nach Anhörung des A*** in nichtöffentlicher Sitzung beschlosssen:
Der Revisionsbeschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n wird.
Das Fürstliche Landgericht verlängerte mit Beschluss vom 08.03.2012 in Entsprechung des Rechtshilfeersuchens des Bezirksgerichts Baden/CH vom 02.03.2012 die am 19.09.2002 (11 RS.2002.237-4) gemäss § 97a StPO angeordnete und zuletzt mit seinem Beschluss vom 15.03.2011 (ON 57) mit Zustimmung des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.03.2011 (ON 60) verlängerte Sperre der Vermögenswerte des A*** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG, Vaduz, für die Dauer eines weiteren Jahres, somit bis zum 19.03.2013 (ON 65).
Zur Begründung führte das Landgericht Folgendes aus:
"Die im seinerzeitigen Beschluss angeführten Voraussetzungen der Beschlussfassung haben sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht geändert, wobei hinsichtlich der Begründung auf die vorangegangenen Beschlüsse verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 02.03.2012 hat das Bezirksgericht Baden beantragt, die Sperre des auf A*** lautenden Kontos bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG, Vaduz, bis zur Rechtskraft des Strafurteils zu verlängern. Zur Begründung wurde auf die bereits vorliegende und dem Fürstlichen Landgericht übermittelte Anklageschrift verwiesen. Am 27.11.2008 habe das Bezirksgericht Baden A*** unter anderem wegen Veruntreuung zum Nachteil der Firma B*** verurteilt. Dabei wurde der Zivilklägerin B*** ein Schadenersatz in Höhe von CHF 140.903,90 zugesprochen. Die eingezogenen Vermögenswerte bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG von CHF 68.237,45 sowie allfällige noch angefallene Zinsen seien ebenfalls der Zivilklägerin zugesprochen worden. Dieses Urteil sei allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Begründung habe einige Zeit in Anspruch genommen, da das Verfahren einen grossen Aktenumfang aufweise. Mittlerweile habe der Angeklagte Berufung gegen das Urteil erhoben. Der Weiterzug des Urteils an das Obergericht des Kantons Aargau sei somit erfolgt. Derzeit sei es schwer, eine Prognose zur rechtskräftigen Erledigung durch die Rechtsmittelinstanz abzugeben. Zusammen mit dem begründeten Urteil umfassen die Rechtsmitteleingaben mehrere hundert Seiten. Zusammengefasst werde ersucht, die Kontensperre für mindestens ein weiteres Jahr zu verlängern.
Das Fürstliche Landgericht hat hiezu erwogen:
Im Hinblick auf die bereits erfolgte erstgerichtliche Verurteilung samt dem Zuspruch der gesperrten Vermögenswerte bei der Verwaltungs- und Privat-Bank, Vaduz, an die Zivilklägerin ist die Sperre für die Dauer eines weiteren Jahres gerechtfertigt. Es ist nachvollziehbar, dass das Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau in Anbetracht des Aktenumfangs einige Zeit in Anspruch nehmen wird, sodass mit der Rechtskraft der Entscheidung nicht innert des nächsten Jahres zu rechnen ist. Dementsprechend war die Kontensperre antragsgemäss um ein weiteres Jahr, sohin bis zum 19.03.2013 zu verlängern."
Dieser Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung stimmte das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 27.03.2012 mit folgender wesentlichen Begründung nicht zu (§ 97a Abs 4 StPO):
"Das Bezirksgericht Baden/CH begründete sein Rechtshilfeersuchen vom 02.03.2012 (ON 64) unter Hinweis auf sein Urteil vom 27.11.2008 (ON 61) damit, dass A*** erstinstanzlich unter anderem wegen Veruntreuung zum Nachteil der Firma B*** verurteilt und gleichzeitig verpflichtet worden sei, der Zivilklägerin (Privatbeteiligten) B*** Schadenersatz in Höhe von CHF 140.903,90 zu bezahlen. Die betreffenden Vermögenswerte, also die Guthaben auf dem im Inland gesperrten Konto des A*** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG, seien gemäss Art 70 ch-StGB eingezogen und gemäss Art 73 Abs 1 lit b ch-StGB der Zivilklägerin B*** zugesprochen worden. Das Urteil vom 27.11.2008 sei noch nicht rechtskräftig, weil A*** dagegen Berufung erhoben habe. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 27.11.2008, sohin für die Dauer mindestens eines weiteren Jahres, seien daher die betreffenden Vermögenswerte weiter zu sperren.
Gemäss Art 58 RHG ist Rechtshilfe nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Demnach beurteilt sich die Zulässigkeit der vom Bezirksgericht Baden begehrten Kontensperre nach § 97a StPO.
Gemäss § 97a Abs 1 StPO ist die vorläufige Anordnung einer vermögensrechtlichen Massnahme, hier einer Kontensperre gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO, lediglich zur Sicherung einer späteren Bereicherungsabschöpfung nach § 20 StGB oder eines nachfolgenden Verfalls gemäss § 20b StGB zulässig. Sowohl nach § 20 StGB abgeschöpfte Geldbeträge als auch nach § 20b StGB für verfallen erklärte Vermögenswerte fallen dem Staat zu. Das liechtensteinische Recht, namentlich § 97a StPO, sieht keine vorläufigen vermögensrechtlichen Massnahmen zur Sicherung allfälliger Privatbeteiligtenansprüche bzw allfälliger (Schadenersatz) Ansprüche der durch die Straftat Geschädigten vor. Entsprechend ist die rechtshilfeweise Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts, mit welcher eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, soweit gegenständlich relevant, nur dann möglich, wenn nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB) oder einen Verfall (§ 20b StGB) gegeben sind, und fallen abgeschöpfte Geldbeträge oder verfallene Vermögenswerte dem Land Liechtenstein zu (Art 64 Abs 4 und 7 RHG).
Da das liechtensteinische Recht also eine dem Art 70 Abs 1 ch-StGB iVm Art 73 Abs 1 lit b ch-StGB entsprechende vermögensrechtliche Anordnung, wonach eingezogene Vermögenswerte (nach liechtensteinischer Terminologie: für verfallen erklärte Vermögenswerte oder abgeschöpfte Geldbeträge) dem durch die Straftat Geschädigten zugesprochen werden, nicht kennt, kommt eine vorläufige Kontensperre zur Sicherung der späteren rechtshilfeweisen Vollstreckung einer entsprechenden Anordnung des Bezirksgerichtes Baden/CH nicht in Frage."
Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes richtet sich unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und der Unangemessenheit die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft.
Das Rechtsmittel bringt zusammengefasst vor wie folgt:
Dem Fürstlichen Obergericht sei schon bei seinem Beschluss vom 22.03.2011 auf Zustimmung zu der vom Landgericht am 15.03.2011 verfügten Verlängerung der Vermögenssperre der Inhalt des Urteiles des Bezirksgerichtes Baden/Kanton Aargau vom 27.11.2008 bekannt gewesen. Warum es nunmehr von seiner im Beschluss vom 22.03.2011 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht abrücke, sei nicht nachvollziehbar.
Anders als von § 110 ö-StPO werde von § 97a StPO die Sicherung privatrechtlicher Ansprüche nicht explizit als gesetzlicher Grund für eine Vermögenssperre genannt. Dies habe jedoch bisher keine Probleme bereitet, weil bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Strafverfahrens jeweils davon auszugehen sei, dass auch nach Fällung eines erstinstanzlichen Urteiles - aus welchen Gründen auch immer - dem Privatbeteiligten kein Schadenersatz zugesprochen werde, obwohl die im Strafverfahren gesicherten Vermögenswerte eindeutig deliktischer Herkunft seien. In diesen Fällen würde dann der Anspruch des Staates auf Abschöpfung und Bereicherung bzw Verfall der Vermögenswerte nach den Bestimmungen der §§ 20 und 20b StGB zum Zug kommen bzw würde dieser Anspruch wieder aufleben, da der Grund, warum ein Verfall bzw eine Abschöpfung nach § 20a Abs 1 StGB bzw § 20c Abs 1 Z 1 StGB zu unterbleiben hätte, somit wegfalle. Im Schweizerischen Strafverfahren liege ein rechtskräftiges und enderledigendes Urteil noch nicht vor. Die betroffenen Vermögenswerte seien mit dem erstinstanzlichen Urteil nach Art 70 Abs 1 ch-StGB eingezogen und nach Art 73 Abs 1 lit b ch-StGB der Zivilklägerin zugesprochen worden. Das Obergericht übersehe, dass in der Schweiz in der Regel inkriminierte Gelder nach Art 70 ch-StGB eingezogen und dann nach Art 73 ch-StGB den Geschädigten zugesprochen würden. In Liechtenstein hingegen werde vom Verfall bzw von der Abschöpfung der Bereicherung abgesehen, wenn der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet habe. Dass gemäss Art 70 Abs 1 letzter Nebensatz ch-StGB auch in der Schweiz von der Einziehung abgesehen werden könne, wenn die Vermögenswerte dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt, weil vorliegend das erstinstanzliche Schweizerische Gericht anders vorgegangen sei.
Umgelegt auf die liechtensteinische Rechtslage sei davon auszugehen, dass in einem inländischen Verfahren die betroffenen Vermögenswerte für verfallen erklärt bzw abgeschöpft werden könnten, wenn eben nicht die Ansprüche der Privatbeteiligten damit befriedigt würden. Allenfalls hätte es nach inländischem Recht noch ein "Sharing Agreement" nach § 253 Abs 1 StPO gegeben. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung gemäss Art 64 Abs 4 RHG seien daher nach wie vor gegeben, weil bis zur Rechtskraft der Schweizerischen Entscheidung immer noch die Möglichkeit bestehe, dass die Gelder nicht an die Zivilklägerin ausgezahlt, sondern beim Staat, der sie eingezogen hat, verbleiben. Dem stehe das Fehlen einer analogen Bestimmung zu Art 73 Abs 1 lit b ch-StGB nicht entgegen. Somit seien die Gelder weiter zu sperren, weil sie allenfalls einem Verfall bzw einer Abschöpfung unterliegen würden.
Nach Rechtskraft des Urteiles sei entweder freiwillig Schadenersatz an die Zivilklägerin zu leisten, sodass nach Art 70 Abs 1 letzter Nebensatz ch-StGB die Einziehung zu unterbleiben habe, oder es werde nach Art 73 Abs 1 lit b ch-StGB vorgegangen.
Wenn eine Entscheidung über eine Einziehung in der Schweiz in Rechtskraft erwachse, werde diese von Liechtenstein im Rechtshilfeverfahren zu vollstrecken sein, wobei es allenfalls zu einer Teilung der Vermögenswerte nach § 253a StPO komme. Die Gelder würden jedenfalls (teilweise) an die Schweiz zurückzuführen sein, wo sie dann gemäss Art 73 Abs 1 lit b ch-StGB an die Zivilklägerin ausgezahlt werden.
Abschliessend werde auf den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.08.2011, 14 RS.2008.171-44, verwiesen. Darin habe das Obergericht ausgeführt, dass es bei einem im Rechtshilfeverfahren erlassenen Verfügungsverbot nicht darauf ankomme, ob die liechtensteinische StPO eine Möglichkeit kenne, "staatlicherseits Vermögenswerte zu Gunsten von Geschädigten bzw für deren Entschädigung zu sichern". Gemäss Art 9 Abs 1 RHG bestimme sich die Zulässigkeit der Erlassung eines gerichtlichen Verfügungsverbotes nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO. Demnach sei abstellend auf den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt lediglich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Bereicherungsabschöpfung gemäss § 20 StGB bzw des Verfalls nach § 20b StGB gegeben seien und ob keiner der in § 20a bzw § 20c StGB normierten Ausnahmetatbestände vorliege. Damit im Einklang sehe Art 64 Abs 4 RHG vor, dass die rechtshilfeweise Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts über vermögensrechtliche Anordnungen, soweit vorliegend relevant, nur dann zulässig sei, wenn nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzung für eine Abschöpfung der Bereicherung oder für den Verfall vorlägen, wobei wiederum der sich aus der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung ergebende Sachverhalt auf das liechtensteinische Recht umzustellen und zu beurteilen sei, ob die Voraussetzungen der Bereicherungsabschöpfung (§ 20 f StGB) oder des Verfalls (§ 20b f StGB) gegeben seien oder nicht. Schliesslich würden rechtshilfeweise abgeschöpfte Geldbeträge oder verfallene Vermögenswerte - vorbehaltlich einer Teilungsvereinbarung mit dem ersuchenden Staat - gemäss Art 64 Abs 7 RHG dem Land Liechtenstein zufallen. Demnach komme es darauf, ob das materielle liechtensteinische Strafrecht eine vermögensrechtliche Anordnung zur Befriedigung der Ansprüche Geschädigter oder ob die liechtensteinische StPO Sicherungsmassnahmen zu Gunsten von Geschädigten vorsehe, nicht an, sondern nur darauf, ob bei Umstellung des sich aus dem Rechtshilfeersuchen zur einstweiligen Anordnung bzw zur Vollstreckung einer Verfallsentscheidung ergebenden Sachverhalts auf das liechtensteinische Recht die Voraussetzungen für eine Bereicherungsabschöpfung bzw einen Verfall nach liechtensteinischem Recht gegeben sind (S 5 und 6 in 14 RS.2008.171-44).
Lege man den vorliegenden Sachverhalt auf das inländische Recht an, seien die Voraussetzungen für eine Vermögenssperre nach § 97a StPO nach wie vor gegeben, sodass die Kontosperre zu verlängern sei.
Das Rechtsmittel mündet im Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.03.2012 verfügten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung betreffend die Vermögenswerte des A*** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG gemäss § 97a Abs 1 StPO die Zustimmung erteilt werde.
Der im Schweizerischen Verfahren mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden/CH vom 27.11.2008 in erster Instanz (noch nicht rechtskräftig) verurteilte A*** erstattete keine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Ihr kommt Erfolg durch die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu, nicht jedoch durch die Erteilung der Zustimmung zur Fristverlängerung betreffend die Vermögenssperre:
Nach § 97a Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB oder des Verfalls nach § 20b StGB - unter den in dieser Gesetzesstelle näher angeführten Voraussetzungen - insbesondere die unter Z 1 bis 4 dieser Gesetzesstelle angeführten Anordnungen zu treffen. Nach Abs 4 dieser Bestimmung hat das Gericht die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Anordnung zu befristen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Sind seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen, ohne dass Anklage erhoben oder Antrag im selbstständigen objektiven Verfahren nach § 356 StPO gestellt wurde, so sind weitere Fristverlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr nur mit Zustimmung des Obergerichtes zulässig.
Nach Abs 1 des Art 9 RHG ist für das Rechtshilfeverfahren, soweit sich aus den Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes (RHG) nichts anderes ergibt, die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
Art 58 erster Satz RHG normiert, dass Rechtshilfe nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten ist. Der dritte Satz dieses Art bestimmt folgendes: Wird Rechtshilfe durch eine Anordnung nach § 97a der Strafprozessordnung geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.
Aus § 97a Abs 4 StPO ergibt sich, dass jede Anordnung nach § 97 a StPO zu befristen ist. Diese Frist kann vom Landgericht verlängert werden. Sind jedoch seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen, bedarf es zur Verlängerung der Frist der Zustimmung des Obergerichtes, es sei denn, dass mittlerweile Anklage erhoben oder ein Antrag nach § 356 StPO gestellt worden ist. Das heisst, dass bei Vorliegen einer Anklage oder eines Antrages nach § 356 StPO für die Verlängerung über zwei Jahre hinaus die Zustimmung des Obergerichtes nicht mehr erforderlich ist. In diesem Fall entscheidet über die Fristverlängerung das Fürstliche Landgericht allein. In diesem Sinn lautet auch die Rechtssprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes (s Beschluss des OGH vom 01.09.2005, 01 KG.2004.13-198 = LES 2006, 289).
Zufolge der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art 9 RHG ("Anwendbarkeit der Strafprozessordnung") und des Art 58 RHG ("Anzuwendende Verfahrensvorschriften) ist auch Art 97 Abs 4 StPO im Rechtshilfeverfahren zu beachten.
Da die Anklage gegen A*** im Schweizerischen Verfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schon am 22.02.2008 erhoben worden war, lag die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag allein beim Fürstlichen Landgericht. Es bedurfte nicht der Zustimmung des Obergerichtes. Dieses kann vorliegend lediglich mit Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss über den Antrag auf Fristverlängerung angerufen werden. Demzufolge erweist sich sein Beschluss auf Versagung der Zustimmung zur Fristverlängerung als nicht gesetzmässig. Deshalb war er, wie von der - allerdings zudem einen die Fristverlängerung zustimmenden Beschluss anstrebende - Revisionsbeschwerde auch begehrt, aufzuheben. Damit wird der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.03.2012 auf Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte bis zum 19.03.2013 wiederhergestellt. Dies entspricht der Sache nach auch dem Antrag der Revisionsbeschwerde.
Zufolge dieser kassatorischen Entscheidung ohne Auftrag an das Beschwerdegericht auf neuerliche Entscheidung haben Ausführungen zum Vorbringen der Revisionsbeschwerde zu unterbleiben.
Vaduz, am 07.September 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof