12 RS. 2012.199
OGH. 2016.4
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafrechtshilfesache
im Zusammenhang mit dem beim Investigative Department of the State Committee for National Security of the Kyrgyz Republic geführten Strafverfahren gegen BESC 1 Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.12.2015 (ON 81) ersatzlos a u f g e h o b e n und die Strafrechtshilfesache zur Entscheidung über die Beschwerde der ---------- und des ---------- gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.11.2015 (ON 78) an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n wird.
Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.11.2015 (ON 78) werden die Beschwerdeführer auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Beim Investigative Department of the State Committee for National Security of the Kyrgyz Republic wird gegen ---------- ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der kommerziellen Bestechung nach Art 224 und der Geldwäscherei nach Art 365 des Strafgesetzbuches der Kirgisischen Republik geführt. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen dieser Behörde wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.11.2012 (ON 10) über das Konto Nr. ------- (samt Unterkonten) lautend auf die ---------- bei der A-Bank AG eine Vermögenssperre bis zum 29.11.2014 verhängt. Mit Beschluss vom 21.11.2014 (ON 40) wurde das Verfügungsverbot bis 29.11.2015 verlängert. Das Fürstliche Obergericht genehmigte die Verlängerung mit Beschluss vom 25.11.2014 (ON 47).
Am 27.11.2015 beschloss das Fürstliche Landgericht die Verlängerung der Sperre von Vermögenswerten auf dem Konto Nr. ------- (samt Unterkonten) lautend auf die ---------- bei der A-Bank AG für die Dauer eines weiteren Jahres, somit bis zum 29.11.2016 (ON 78).
In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Seit dem Erlass des letzten Verfügungsverbotes sind von der ersuchenden Behörde und deren Kontaktanwalt verschiedene Dokumente (Einvernahmeprotokolle, Geschäftsunterlagen) aus dem Strafverfahren in Kirgisien vorgelegt worden (ON 49, 49a, 55, 56, 59, 60).
Mit Schreiben vom 02.11.2015 (ON 71) ist vom schweizerischen Kontaktanwalt der ersuchenden Behörde der Antrag auf Verlängerung der Kontensperre um ein weiteres Jahr eingegangen. Er führt dazu aus, dass die in Kirgisien geführte Strafuntersuchung nach wie vor pendent sei; dies vor allem, weil seitens des Beschuldigten und seiner Anwälte immer wieder mit der Einlegung von Rechtsmitteln der Beginn der Hauptverhandlung hinausgezögert worden sei. Es dürfe nicht sein, dass es mittels einer klar dokumentierten Verzögerungsstrategie dem Beschuldigten gelinge, die mutmasslich aus seinen Taten stammenden Gewinne freizubekommen und dem armen Land Kirgisien zu entziehen. Auch habe die Schweiz kürzlich gegenüber Kirgisien Rechtshilfe geleistet.
Mit Schreiben vom 06.11.2015 (ON 72) teilte das Amt für Justiz zusammengefasst mit, dass es keine Gründe zu erkennen vermöge, die nach dem derzeitigen Kenntnisstand die Leistung der Rechtshilfe durch eine Kontensperre und die Herausgabe von Bankdokumenten (welche bereits vor geraumer Zeit erfolgte) aus politischen Gründen unzulässig erscheinen lassen.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2015 beantragte der Rechtsvertreter des Beschuldigten die Kontensperre nicht zu verlängern und diese aufzuheben. Es wurde die Unzulässigkeit der Rechtshilfeleistung geltend gemacht und auf die zu diesem Thema eingereichten Schriftsätze verwiesen. Weiter wurde geltend gemacht, dass kein ausreichender Verdacht einer unrechtmässigen Bereicherung vorliege. Es seien keinerlei eigene Abklärungen getroffen worden. Weiter sei die Sperre als überlang zu qualifizieren.
Per Email wurde am 26.11.2015 der Antrag der ersuchenden Behörde auf Verlängerung der Kontensperre zusammen mit einer Übersicht der Verfahrenschronologie und der Anklageschrift übermittelt (ON 76). Der Eingabe ist zusammengefasst Folgendes zu entnehmen:
Entgegen der Erwartungen der ersuchenden Behörde sei das Verfahren in Kirgisien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Für die Verzögerung seien massgeblich die Rechtsmittel der Anwälte des Beschuldigten und nicht die Untätigkeit der ersuchenden Behörde ursächlich. Die in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerte seien ein wichtiges Beweisstück im Verfahren. Die Rückführung dieser Vermögenswerte nach einer rechtskräftigen Verurteilung sei ein wichtiges Signal gegen die länderübergreifende Kriminalität und soll abschreckende Wirkung haben. Die Beweisführung finde gestützt auf die teilweise bekannten Einvernahmeprotokolle und die Dokumente über die Geldflüsse statt. Weiter wird auf das UNO-Übereinkommen vom 31.10.2003 gegen die transnationale Korruption verwiesen. Der beigelegten Verfahrenschronologie ist zu entnehmen, dass aufgrund von Eingaben der Verteidiger in Kirgisien mehrfach Vertagungen vorgenommen wurden, wobei mehrfach die Ablehnung verschiedener Richter geltend gemacht wurde.
Der holprigen Übersetzung der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten Befugnismissbrauch, Vorteilsannahme, Geldwäscherei, Betrug und Veruntreuung bzw. Untreue vorgeworfen wird, wobei die ---------- in Ziff. 7 aufscheint und auf eine Überweisung von einem Konto der---------. auf das Konto der ---------- auf ein Konto in Liechtenstein am 19.11.2011 in der Höhe von USD 2 Mio. Bezug nimmt, wobei diesbezüglich nach liechtensteinischem Recht vom Geldwäschereitatbestand auszugehen ist (Fettdruck in Ziff. 7). Die ---------scheint u.a. auch im Faktum der Ziff. 6 auf, wobei der Vorwurf dahingehend zusammengefasst werden kann, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher der ---------- diese Stellung missbrauchte und im Zusammenhang mit dem Ankauf von Telekommunikationsausrüstung durch die ---------- bei ---------und ---------den Vertragsabschluss von Zahlungen an ihn persönlich bzw. auf ein Konto der ---------abhängig machte (Tatbestand analog der Bestechung, Fettdruck in Ziff. 6).
Am 27.11.2015 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Ersuchen auf Verlängerung der Vermögenssperre zu entsprechen.
Das Fürstliche Landgericht hat hiezu erwogen:
Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe ist vorerst auf die Ausführungen im Beschluss vom 29.11.2012 (ON 10) zu verweisen. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass Hintergrund des gegenständlichen Rechtshilfeverfahrens weder eine politisch, noch eine militärisch oder fiskalisch strafbare Handlung ist, weshalb die Leistung von Rechtshilfe grundsätzlich zulässig ist. Weiter ist seitens der kirgisischen Behörden ausdrücklich die Gegenseitigkeit zugesichert worden.
Die Leistung der Rechtshilfe ist auch aus politischen Gründen zulässig. Es darf diesbezüglich auf die ausführliche und differenzierte Stellungnahme des Amtes für Justiz vom 06.11.2015 verwiesen werden, das insbesondere für die "kleine Rechtshilfe" die Zulässigkeit aus politischen Gründen bejaht. Weiter ist darauf, hinzuweisen dass bspw. auch die Schweiz gegenüber Kirgisien Rechtshilfe leistet.
Gestützt auf den Vertrauensgrundsatz ist den Ausführungen der ersuchenden Behörde hinsichtlich des Sachverhalts und Tatverdachtes Glauben zu schenken. Hier ist zu bemerken, dass die ersuchende Behörde bemüht war, entsprechend über ihr Verfahren zu berichten, wenn dies auch zögerlich und teilweise unstrukturiert erfolgte. Es ist dabei auf die den Tatverdacht begründenden Aussagen von Zeugen und die übermittelten Geschäftsunterlagen zu verweisen, die den entsprechenden Zahlungsfluss auf das Konto der ---------- belegen.
Eine Verlängerung der Kontensperre ist gegenständlich auch erforderlich, nachdem das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten noch nicht eröffnet wurde, wobei den diesbezüglichen Ausführungen der ersuchenden Behörde wiederum Glauben zu schenken ist, dass das Hauptverfahren nicht wegen Untätigkeit der kirgisischen Behörden in ihrem Strafverfahren bisher nicht begonnen wurde. Der Verfahrenschronologie ist diesbezüglich zu entnehmen, dass vom Beschuldigten diverse Anträge eingebracht wurden, insbesondere Anträge auf Ablehnung von Richtern, die die lange Verfahrensdauer bis zum heutigen Zeitpunkt plausibel zu begründen vermögen.
Zusammengefasst besteht sohin nach wie vor der Tatverdacht wie im Rechtshilfeersuchen geschildert. Es ist auch davon auszugehen, dass die gesperrten Vermögenswerte der ---------- aus strafbaren Handlungen herrühren. Zur Sicherung des Verfalls nach § 20b Abs 2 Ziff 1 StGB war die Kontensperre gemäss § 97a Abs 1 Ziff 3 StPO sohin für ein weiteres Jahr (§ 97a Abs 4 StP0) zu verlängern.
Der Verteidiger ist mit seinen Anträgen auf diesen Beschluss zu verweisen."
Der Entscheidung war folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen:
"Dieser Beschluss ist abgesondert nicht anfechtbar. Dieser Beschluss kann nur gemeinsam mit einem allenfalls die Verlängerung der Vermögenssperre genehmigenden Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes angefochten werden."
Das Fürstliche Obergericht stimmte mit Beschluss vom 04.12.2015 (81) der vom Fürstlichen Landgericht am 27.11.2015 (ON 78) verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres, somit bis zum 29.11.2016, gemäss § 97 a Abs 4 StPO zu.
In seiner Entscheidung verwies das Fürstliche Obergericht auf die Begründung im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 78 und führte dazu aus, dass die im erstgerichtlichen Beschluss getätigten Ausführungen der Aktenlage entsprächen. Es lägen keine im Verfahren gemäss § 97 a Abs 4 dritter Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegen stünden.
Gegen diese Entscheidung sowie gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.11.2015 erhoben die ---------- und ---------- rechtzeitig eine durch ihren gemeinsamen Vertreter verfasste Beschwerde, die in den Antrag mündet, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.12.2015 (ON 81) ersatzlos aufzuheben, in eventu den genannten Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.11.2015 (ON 78) die Zustimmung versagt werde; den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.11.2015 (ON 78) dahingehend abzuändern, dass die vom Fürstlichen Landgericht mit Beschluss vom 12.06.2012 (ON 4) ausgesprochene und mit Beschluss vom 22.05.2014 (ON 17) verlängerte Sperre von Vermögenswerten der ---------- bei der A-Bank AG nicht verlängert werde.
Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
Die kirgisischen Behörden würden in ihrer Stellungnahme vom 23.02.2015 (ON 49 a) zu zahlreichen Punkten keine Erklärung abgeben und versuchten nicht einmal, die dramatische Menschenrechtslage, das Existieren von Folter und Misshandlungen sowie die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz zu bestreiten. Trotzdem das Rechtshilfeverfahren bereits seit über vier Jahren anhängig sei, hätten die kirgisischen Behörden bis heute nur wenige ausgewählte Unterlagen (Anklageschrift, diverse Protokolle von zwei Zeugeneinvernahmen) übermittelt. Von einem Bemühen der kirgisischen Behörde könne keine Rede sein.
Trotz schriftlicher Aufforderung durch die Erstrichterin vom 26.10.2015 seien im Antrag auf Verlängerung der Vermögenssperre vom 02.11.2015 von Rechtsanwalt ------- (ON 71) keine neuen Unterlagen übermittelt worden. Zum Verfahren in Kirgistan habe er lediglich mitgeteilt, dass dieses nach wie vor pendent sei, da es immer wieder Verzögerungen durch den Beschuldigten und seine Anwälte in Form von Rechtsmitteln gebe. Zudem seien mit Schreiben vom 26.11.2015 Unterlagen und zwar eine Chronologie des Verfahrens in Kirgistan sowie die Übersetzung der Anklageschrift vom 21.06.2012 übermittelt worden. Die Anklageschrift sei somit bereits über drei Jahre alt. Die Vermögenssperre wäre daher schon mangels eines begründeten Verlängerungsantrages nicht zu verfügen gewesen.
Eine Verfahrenschronologie sei bereits zweimal übermittelt worden. Dabei falle auf, dass in der neuen Chronologie mehr Punkte enthalten seien, als in der ursprünglichen. Warum diese nicht ident seien, wäre vom Fürstlichen Landgericht zu hinterfragen. Es verwundere, warum die Anklageschrift vom 21.06.2012 nunmehr im Zusammenhang mit dem Verlängerungsantrag übermittelt werde. Welche neuen Fakten dadurch nachgewiesen werden sollten, bleibe offen. Die Anklageschrift liege bereits in deutscher Übersetzung vor und sei von den kirgisischen Behörden auch schon mit Schreiben vom 12.11.2012 vorgelegt worden.
Das Fürstliche Landgericht habe es vollständig unterlassen, sich mit der rechtlichen Zulässigkeit der Rechtshilfe auseinanderzusetzen. Das Amt für Justiz komme zum Schluss, dass politisch nichts gegen die Gewährung der Rechtshilfe in Form einer Kontensperre und Herausgabe von Bankdokumenten spreche. Unabhängig von der politischen Zulässigkeit wäre es jedoch die Aufgabe des Fürstlichen Landgerichtes, die rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Das Fürstliche Landgericht beschäftige sich überhaupt nicht mit der in Art 51 RHG normierten Unzulässigkeit der Rechtshilfe, obwohl der Beschuldigte in seinen Stellungnahmen darauf hingewiesen habe. Der Oberste Gerichtshof habe auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Beachtung der Menschenrechte durch die ersuchende Behörde Bedingung für die Gewährung der Rechtshilfe sei. Das Fürstliche Landgericht habe sich mit dieser Frage nicht einmal ansatzweise beschäftigt. Die Beschwerdeführer hätten auf die mangelnde Unabhängigkeit der kirgisischen Richter und darauf hingewiesen, dass das Verfahren in Kirgisien nicht fair geführt werde. Aus der Chronologie der stellvertretenden Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kirgisien (ON 38 und ON 45) ergebe sich, dass die Einholung eines Fachgutachtens per 03.04.2013 vom Gericht in Auftrag gegeben worden sei. Der Sachverständige habe am 28.08.2013 sämtliche Unterlagen retourniert, da er aufgrund von mangelnden Unterlagen ein Gutachten nicht habe erstellen können. Zudem seien Gegenstände von den Baustellen und den Warenlagern verschwunden. Der ursprüngliche Zustand des Autos, dessen Wert der Sachverständige hätte untersuchen sollen, sei nicht mehr gegeben gewesen; dieses sei massiv beschädigt worden.
In Kirgisien sei Folter an der Tagesordnung. Dieser Vorwurf werde auch durch den mit der Stellungnahme vom 10.06.2015 vorgelegten Bericht von Amnesty International 2015 neuerlich ausführlich belegt und nachgewiesen.
Die Haftbedingungen im Gefängnis des State Committee of the National Security seien schlimm. Seit 08. Mai 2015 befinde sich ---------- in der Strafkolonie in Kirgistan, wo die Bedingungen noch schlimmer seien. Er befinde sich dort in Lebensgefahr. Sein Gesundheitszustand sei schlecht. Durch die Verletzung der Verpflichtung der Bewahrung der Gesundheit sowie durch die menschenunwürdigen Haftbedingungen seien die Art 3 und 6 EMRK verletzt. Eine Entscheidung aus Kirgisien könne zudem nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 64 EMRK (gemeint offensichtlich: Art 64 RHG) nicht vollstreckt werden, da das Verfahren nicht dem Art 6 EMRK entspreche.
Der Beschuldigte verzögere das Verfahren in Kirgistan nicht, da er selbst an einer raschestmöglichen Erledigung der Sache interessiert sei, er ergreife vielmehr lediglich ihm durch das Gesetz eingeräumten Rechtsmittel bzw sonstige Rechtsbehelfe, um offenkundige Missstände aufzugreifen.
Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 78 enthalte keine Ausführungen dazu, warum die Rechtshilfe aus rechtlicher Sicht zulässig sein solle. Weiters fehle jegliche Begründung zum konkreten Tatverdacht. Auch werde nicht begründet, warum die Entscheidung aus Kirgistan jemals vollstreckbar sein solle. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 81 verweise lediglich auf den erstgerichtlichen Beschluss ON 78, welcher jedoch aus den dargelegten Gründen ungesetzlich und mangelhaft begründet sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen werde verwiesen.
Ihrem Rechtsmittel schlossen die Beschwerdeführer einen Amnesty International Bericht aus 2015, einen Ausdruck aus einem Zeitungsartikel, ein ärztliches Attest im Original samt englischer Übersetzung und einen Newsletter Menschenrechte 2005/4 an.
In ihrer den Beschwerdeführern zugestellten Gegenäusserung erklärte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, auf eine inhaltliche Erwiderung zum gegenständlichen Vorbringen unter Verweis auf den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 78 zu verzichten. Formal jedoch werde jedoch vorgebracht, dass nach Art 58 d lit a RHG lediglich demjenigen eine Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren zukomme, welcher von der Rechtshilfehandlung persönlich und direkt betroffen sei bzw ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe. Nach der ständigen Judikatur der liechtensteinischen Höchstgerichte sei grundsätzlich von keiner Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu 2. auszugehen und werde die Beschwerde insoweit der Zurückweisung zu verfallen haben. Was die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass kein Nachweis einer Bevollmächtigung vorliege. Dessen ungeachtet stelle sich die Frage, ob eine juristische Person im Rechtshilfeverfahren mutmassliche Verletzungen der EMRK und damit die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung nach Art 51 Abs 1 Z 2 RHG rügen könne, wenngleich sie hievon nicht selbst unmittelbar betroffen sei. Träger der durch die EMRK gewährleisteten Rechte sei die juristische Person nur insoweit, als dies dem Wesen der juristischen Person entspreche. Nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes müsse sie dabei zumindest ähnlich betroffen sein wie eine natürliche Person. Dies sei insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Leben, auf die Gewissensfreiheit, aber auch mit Bezug auf das Folterverbot nach Art 3 EMRK zu verneinen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und insoweit sie sich gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergericht vom 04.12.2015 (ON 81) auf Zustimmung zum Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.11.2015 (ON 78) richtet, auch zulässig und im Ergebnis berechtigt.
Nach § 97 a Abs 4 StPO hat das Gericht die Dauer der Geltung der vermögensrechtlichen Anordnung zu befristen, wobei die Frist jedoch auf Antrag verlängert werden kann. Sind seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen, ohne dass Anklage erhoben oder ein Antrag im selbständigen objektiven Verfahren nach § 356 StPO gestellt wurde, sind weitere Fristverlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr nur mit Zustimmung des Obergerichtes zulässig.
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass bei Vorliegen einer Anklage oder eines Antrages nach § 356 StPO für die Verlängerung über zwei Jahre hinaus die Zustimmung des Obergerichtes nicht mehr erforderlich ist. In diesem Fall obliegt somit die Entscheidungskompetenz über die Fristverlängerung dem Fürstlichen Landgericht allein (LES 2006, 289).
Nach Art 9 Abs 1 RHG ist für das Rechtshilfeverfahren, soweit sich aus den Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes (RHG) nichts anderes ergibt, die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden. Gemäss Art 58 erster Satz RHG ist Rechtshilfe nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Wird Rechtshilfe durch eine Anordnung nach § 97a StPO gewährt, so ist diese nach Art 58 dritter Satz RHG zu befristen; hievon ist die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.
Zufolge Verweises der verfahrensrechtlichen Bestimmung des Art 9 RHG auf die Anwendbarkeit der Strafprozessordnung und der anzuwendenden Verfahrensvorschriften des Art 58 RHG ist Art 97a Abs 4 StPO auch im Rechtshilfeverfahren zu beachten.
Für eine Entscheidung des Obergerichtes auf Zustimmung zur Verlängerung der Dauer der vermögensrechtlichen Anordnung bleibt damit kein Raum. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes erweist sich daher als rechtsirrig und war in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. Soweit die Beschwerdeführer den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.11.2015 auf Verlängerung der Vermögenssperre bekämpfen, kommt die Kompetenz zur Entscheidung über diese Beschwerde gemäss § 238 Abs 1 StPO dem Fürstlichen Obergericht zu. Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ist demzufolge trotz seiner unzutreffenden, jedoch nicht bindenden und sich nicht zum Nachteil der Rechtsmittelwerber auswirkenden Rechtsmittelbelehrung gemäss § 238 Abs 1 StPO mit Beschwerde an das Fürstliche Obergericht anfechtbar (siehe dazu auch Beschluss des OGH vom 07.09.2012, 13 RS.2008.17, veröffentlicht in www.gerichtsentscheide.li; Beschluss des OGH vom 21.08.2015, 11RS.2015.119).
Aufgrund der ersatzlosen Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes auf Zustimmung gemäss § 97 a Abs 4 StPO und dessen Zuständigkeit zur Entscheidung über die verbleibende Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.11.2015 (ON 78) haben Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zum weiteren Beschwerdevorbringen und auch zur Frage, ob der im kirgisischen Verfahren Beschuldigte ---------- zur Beschwerde gegen die Verlängerung der Vermögenssperre legitimiert ist, zu unterbleiben (siehe dazu auch LES 2015, 204).
Vaduz, am 05. Februar 2016