12 RS. 2012.21
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic.iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft St. Gallen/CH gegen GG***, wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen Betruges nach Art 146 Abs 2 chStGB u.a. geführten Ermittlungsverfahren infolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.03.2012 (ON 17), womit der Beschwerde der TM***, vertreten durch WS***, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.01.2012 (ON 2) Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und die Rechtshilfe für unzulässig erklärt wurde, nach Anhörung der TM*** in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Revisionsbeschwerdegegnerin die mit CHF 3.402,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Das Mehrbegehren in Höhe von CHF 1.134,-- wird a b g e w i e s e n.
Bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen behängt gegen GG*** geboren am ***, derzeit in Untersuchungshaft, ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen Betruges nach Art 146 Abs 2 chStGB und des Verdachtes der Vergehen nach Art 23 Abs 1 des schweizerischen Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Bereits im Verfahren 12 RS.2011.203 richtete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ein Rechtshilfeersuchen an das Fürstliche Landgericht, aus welchem sich folgender Sachverhalt ergibt:
Seit Dezember 2010 seien bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen über 60 Anzeigen gegen die DM*** respektive gegen deren Geschäftsführer GG*** eingegangen. Die DM*** sei am 03.08.2010 im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen worden. Der Gesellschaftszweck werde unter anderem mit Vertrieb von Waren über einen 24h-Home-Shopping-Mediendienst definiert. Vor der Geschäftsaufnahme der DM*** sei die Vertragsabwicklung über die FU*** in Schaanwald erfolgt. Aufgrund der bei der Schweizer Postfinanz einverlangten Unterlagen sei bekannt geworden, dass die DM*** Überweisungen an die Liechtensteinische Landesbank getätigt habe und dort offenbar über Kontoverbindungen verfüge. Es bestehe der Verdacht, dass es sich bei der DM*** mit Sitz in Heerbrugg um eine "Scheinfirma" handle, deren Name und Adresse dazu diene, die wirklich handelnden Unternehmungen und die dahinter stehenden Personen zu verschleiern sowie Ansprüche der Kunden zu vereiteln. Es sei davon auszugehen, dass der Geschäftsführer GG*** als "Strohmann" eingesetzt sei, welcher auf die konkrete Geschäftsgebarung wenig Einfluss nehmen könne. So erwecke die DM*** den Anschein, dass ihre Korrespondenz (Telefon, Telefax, E-Mail, Post) bei ihr in Heerbrugg entgegengenommen und bearbeitet werde. In Wirklichkeit geschehe dies jedoch überwiegend im Ausland. Anhaltspunkte dafür seien etwa, dass GG*** in seiner Einvernahme behauptet habe, als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der DM*** sämtliche Agenden alleine auszuüben. Dies sei deshalb möglich, da der grösste Teil der Leistungen outgesourced sei (die TM*** betreibe den Einkauf der Sendezeiten und den Betrieb der Internetplattformen sowie Abwicklung des Kundenservices, Betrieb von Call-Center in der Türkei, Bosnien, Österreich, Betrieb der Telefonnummern, Auftragsentgegennahme etc.). Er selbst sei lediglich für die Kontrolle da und trage dafür Sorge, dass die Abläufe, die Qualitätskontrolle im Warenausgang und die Betreuung seiner Partner stimme.
Nach Ansicht der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde sei allerdings wenig glaubhaft, dass eine im internationalen Versandhandel tätige Unternehmung als "Einmannbetrieb" geführt werden könne. Zudem sei auffallend, dass die Kunden zur Abwicklung der Rücksendungen veranlasst würden, sogenannte Rücksendenummern (RMA-Nummern) bei der DM*** anzufordern. Kunden, die den Kaufpreis im Voraus bereits beglichen hätten und welche von ihrem "Widerrufsrecht" Gebrauch machten, werde seitens der DM*** suggeriert, dass die Retournierung der Ware reibungslos und rasch nur bei Einholung einer RMA-Nummer möglich sei. Dadurch - und wohl auch in der Annahme, dass die Einholung der RMA-Nummer eine kurze Angelegenheit sein würde - nähmen die Kunden die kostspieligen Hotlines in Anspruch. Insoweit bestehe der Verdacht, dass die Anrufe auf die kostenpflichtigen Hotlines auch künstlich in die Länge gezogen würden. Dabei würden Kunden bewusst in die Irre geführt und es diene das "Prozedere" mit den RMA-Nummern einzig und allein dazu, dadurch Erträge zu Lasten der Anrufenden zu erwirtschaften. Die RMA-Nummern würden nämlich aus den von hinten gelesenen Auftragsnummern, die auf den Retourenklebern sowie auf den Rechnungen bereits vermerkt seien, und somit der DM*** ohnehin von Anbeginn zur Verfügung stünden, bestehen. Damit sei auszuschliessen, dass diese Nummern betreffend Handling der Retouren irgendeinen Zweck erfüllten. Zudem könnten Retoursendungen auch ohne RMA-Nummern zurückgesendet werden. Allerdings werde dem Kunden der Eindruck vermittelt, dass die Einholung der RMA-Nummern ein wichtiger, wenn nicht entscheidender Bestandteil einer raschen und reibungslosen Rücksendung der erhaltenen und bereits bezahlten Waren sei. Nach Rechtsauffassung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde begründe dieser Sachverhalt den Verdacht des gewerbsmässigen Betruges nach Art 146 Abs 2 chStGB.
Ausgehend von diesem Ersuchen hat das Fürstliche Landgericht im Verfahren 12 RS.2011.203 mit Beschluss vom 15.07.2011 (ON 3) bei der Liechtensteinischen Landesbank AG sämtliche Kontounterlagen betreffend die Firmen DM***, FU*** und TM*** herausverlangt und beschlagnahmt sowie die bei dieser Bank geführten Konten des GG*** der DG*** und der DM*** gesperrt.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 20.01.2012, welches ausdrücklich als Ergänzung des Ersuchens vom 13. und 15.07.2011 bezeichnet wurde, ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen im gegenständlichen Verfahren (ON 1), das Konto der TM*** (TM***) bei der Liechtensteinischen Landesbank AG zu sperren. In der Begründung verwies das Erstgericht in Bezug auf die Darstellung des Sachverhaltes auf das Ersuchen vom 13.07.2011 und führte aus, dass sich der geschilderte Tatverdacht zwischenzeitlich weiter verdichtet habe. Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft St. Gallen bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn sei nun bekannt geworden, dass beträchtliche im Zusammenhang mit den Telefonhotlines stammende Erträge der TM*** , gutgeschrieben worden seien. Da den Kunden der DM*** die Mehrwertnummern bekannt gegeben worden seien, bestehe der Verdacht, dass sich auf dem Konto der TM*** bei der Liechtensteinischen Landesbank Gelder befänden, welche durch strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb der DM*** erlangt worden seien.
Gestützt auf dieses ergänzende Rechtshilfeersuchen traf das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 23.01.2012 (ON 2) folgende Anordnungen:
"Gemäss § 97a Abs 1 Ziff 3 StPO werden sämtliche Vermögenswerte der TM*** auf dem Konto IBAN: 0880; SWIFT: LILALI (Konto Nr. xx) bei der Liechtensteinischen Landesbank AG gepfändet und wird der Liechtensteinischen Landesbank verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
Diese Anordnung ist gemäss § 97a Abs 4 StPO auf zwei Jahre befristet.
Der Liechtensteinischen Landesbank AG, 9490 Vaduz, wird aufgetragen, binnen 14 Tagen dem Fürstlichen Landgericht mitzuteilen, in welcher Höhe durch diesen Beschluss Vermögenswerte gesperrt wurden."
Nach Darstellung des Sachverhaltes führte der Erstrichter in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:
"Auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 anzuwenden. Gegenständlich handelt es sich weder um eine politisch noch um eine militärisch noch um eine fiskalisch strafbare Handlung, weshalb die Leistung der Rechtshilfe grundsätzlich zulässig ist. Im Sinne des Art 1 Abs 1 des vorerwähnten Übereinkommens und des Art 51 Abs 1 Zahl 1 RHG ist die beiderseitige Strafbarkeit weitere Voraussetzung für die Leistung der Rechtshilfe. Nach diesem Grundsatz muss der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht sein. Der im Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt enthält ausreichend konkrete Verdachtsmomente in Richtung der Begehung strafbarer Handlungen im Sinne des § 148 StGB (gewerbsmässiger Betrug). Somit liegen sämtliche Voraussetzungen zur Leistung der Rechtshilfe vor.
Vermögenssichernde Massnahmen nach § 97a Abs 1 StPO können dann erlassen werden, wenn der Verdacht
der unrechtmässigen Bereicherung besteht und anzunehmen ist, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird oder
besteht, dass die Mittel aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren und anzunehmen ist, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden.
Wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt, sind die im Spruch bezeichneten Kontoverbindungen gemäss dem Rechtshilfeersuchen in die gegenständliche Sache involviert. Es ist jedenfalls der Verdacht gegeben, dass die Vermögenswerte auf den aus dem Spruch ersichtlichen Konten durch die gegenständlichen Straftaten inkriminiert sind und sich darauf deliktische Erträge befinden. Aus diesem Grund konnte die aus dem Spruch ersichtliche vermögensrechtliche Anordnung erlassen werden, wobei im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs die beschlossenen Massnahmen auch verhältnismässig sind."
Gegen diesen Beschluss erhob die TM*** mit Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter vom 09.02.2012 (ON 9) fristgerecht Beschwerde aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, die im Antrag mündete, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtshilfe für unzulässig zu erklären; in eventu, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Strafrechtshilfesache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, wobei diesem insbesondere aufgetragen werden wolle, bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen ergänzende Informationen einzuholen, und zwar insbesondere weshalb die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn verschwiegen und statt dessen das einstellende Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens als "Verdichtung" der Verdachtslage dargestellt worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf, erklärte die Rechtshilfe für unzulässig und verpflichtete das Land Liechtenstein zum Kostenersatz an die Beschwerdeführerin.
In der Begründung führte das Beschwerdegericht Folgendes aus:
"Die wesentliche Argumentation der Beschwerdeführerin kann wie folgt zusammengefasst werden: Dem von der Staatsanwaltschaft Heilbronn/D gegen GG*** geführten und mittlerweile nach § 153a Abs 1 dt-StPO eingestellten Verfahren habe der genau gleiche Sachverhalt zugrunde gelegen wie dem von der ersuchenden Behörde gegen diesen geführten Strafverfahren. Dem von der ersuchenden Behörde geführten Strafverfahren stehe deshalb das aus Art 54 SDÜ resultierende Verfolgungshindernis entgegen. Dies wiederum führe, nachdem die ersuchende Behörde dies in ihrem Rechtshilfeersuchen nicht nur bewusst verschwiegen, sondern in Verdrehung der Tatsachen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Heilbronn/D als Verdichtung der Verdachtslage dargestellt habe, dazu, dass das Rechtshilfeersuchen wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht zu bewilligen sei.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Das wegen der Verfahrenseinstellung gegen GG*** in Deutschland aus Art 54 SDÜ allenfalls resultierende Verfolgungshindernis hat dieser in dem wider ihn in der Schweiz von der ersuchenden Behörde geführten Strafverfahren einzuwenden, was er scheinbar auch getan hat, worüber aber offensichtlich noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Für das gegenständliche Rechtshilfeersuchen vermag Art 54 SDÜ hingegen keine unmittelbare Wirkung zu entfalten.
Nach dem im Strafrechtshilfeverkehr gemäss ständiger Rechtsprechung des OGH geltenden völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (zuletzt zB OGH 05.01.2012, 11 RS.2010.141 uva) ist - allfällige Rechtsmissbräuche vorbehalten - vom ersuchten Staat nicht zu prüfen, ob der Strafverfolgung im ersuchenden Staat ein Verfolgungshindernis, zB der beschwerdegegenständlich relevante ne-bis-in-idem-Grundsatz des Art 54 SDÜ, entgegensteht, sondern kann der ersuchte Staat grundsätzlich davon ausgehen, dass die ersuchende Behörde nicht ein Strafverfahren führt, welchem ein von ihr nach innerstaatlichem Recht zwingend zu beachtendes Verfolgungshindernis entgegensteht.
Bezüglich des relevanten Sachverhalts ist auf das Rechtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde vom 13.07.2011, welches vom Fürstlichen Landgericht im Verfahren zu AZ 12 RS.2011.203 einer Erledigung zugeführt wird, zu verweisen, nachdem das Fürstliche Landgericht bezüglich des beschwerdegegenständlich relevanten Rechtshilfeersuchens vom 20.01.2012, welches sich lediglich als Ergänzung des ursprünglichen zu AZ 12 RS.2011.203 in Behandlung gezogenen Rechtshilfeersuchens darstellt, worauf die ersuchende Behörde im Übrigen auch explizit hingewiesen hat, einen neuen Akt eröffnet hat.
Dass bezüglich den von der ersuchenden Behörde untersuchten strafbaren Handlungen des GG*** und jenen, welche Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft Heilbronn/D gegen GG*** geführten, mittlerweile nach § 153a Abs 1 dt-StPO eingestellten Strafverfahrens waren, materielle Tatidentität nach Massgabe des Art 54 SDÜ bestehen würde, ist durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheinigungsurkunden, namentlich das Diversionsangebot der Staatsanwaltschaft Heilbronn/D vom 05.12.2011 sowie die Einstellungserklärung derselben Behörde vom 16.12.2011, welche keinerlei nähere inhaltliche Hinweise auf den Gegenstand des zu Grunde liegenden Verfahrens enthalten, in keinster Weise indiziert. Von einer Rechtsmissbräuchlichkeit des gegenständlichen (ergänzenden) Rechtshilfeersuchens kann daher nicht ausgegangen werden.
Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Art 4 Abs 1 7. ZP-EMRK und Art 14 Abs 7 UNO-Pakt II anzieht, ist zu erwägen, dass der dort verankerte ne-bis-in-idem-Grundsatz nur innerstaatliche Geltung beansprucht und daher im vorliegenden Fall diese Bestimmungen von vornherein nicht relevant sind.
Zu den weiteren Beschwerdeargumenten ist deren geringen Stichhaltigkeit wegen in aller Kürze wie folgt Stellung zu beziehen:
Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Äusserung ON 13 zur Gegenäusserung ON 11 der Staatsanwaltschaft an deren Adresse im Sinne eines Rundumschlages haltlose und überzogene Vorwürfe erhebt, ist zu erwägen, dass die Staatsanwaltschaft Partei des Strafrechtshilfeverfahrens ist und die Beschwerdeführerin aus deren prozessualen Verhalten im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren, zB wegen angeblichen Nichtvorbringens für die Beschwerdeführerin günstigere Umstände oder wegen angeblich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, zu ihren Gunsten im Sinne der Nichtgewährung der Rechtshilfe von vornherein nichts ableiten kann. Die verfahrensrechtliche Position der Staatsanwaltschaft in einem Strafrechtshilfeverfahren, als einem Verfahren sui generis von verwaltungsrechtlichem Einschlag, kann im Übrigen mit der Stellung der Staatsanwaltschaft in einem Inlandsstrafverfahren ohnehin nicht eins zu eins gleichgesetzt werden.
Aus den Inlandsstrafverfahren zu AZ 13 UR.2008.140 bzw AZ 3R RU.2008.281 kann die Beschwerdeführerin schon deswegen im Hinblick auf den ne-bis-in-idem-Grundsatz (und auch sonst) nichts für ihren Standpunkt ableiten, weil diese Inlandsstrafverfahren nicht gegen GG*** sondern gegen ES*** und DM*** als Beschuldigte geführt wurden, während das Strafverfahren der ersuchenden Behörde sich eben gegen GG*** richtet.
Bei ihren Beschwerdeausführungen übersieht die Beschwerdeführerin über weite Strecken auch, dass sie nicht Beschuldigte des von der ersuchenden Behörde geführten Strafverfahrens oder des zu AZ 12 UR.2011.238 gegen GG*** parallel zum gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren geführten Inlandsstrafverfahren - welches vom gegenständlichen Rechtshilfeverfahren rechtlich ohnehin vollständig getrennt zu sehen ist - ist, sondern "lediglich" Beteiligte des gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahrens, sodass sie nicht angeblich im in- und ausländischen Strafverfahren gleichermassen zum Nachteil des GG*** erfolgte Rechts- und Verfahrensfehler bzw Grundrechtsverletzungen zu ihren Gunsten ins Treffen führen kann.
Obwohl den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdegründen keine Berechtigung zukommt, ist ihrer Beschwerde aufgrund folgender, von Amts wegen aufzugreifender (Art 9 Abs 1 RHG iVm § 243 Abs 5 2. Satz StPO), Erwägungen Erfolg beschieden.
Die ersuchende Behörde begehrt die rechtshilfeweise Sperre der inländischen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin gemäss Rechtshilfeersuchen deswegen, weil sie "als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind".
Inwiefern die begehrte Kontensperre als "Beweismittel" dienen soll, ist unerfindlich; zu diesem Zweck hat die ersuchende Behörde rechtshilfeweise um Beschlagnahme und Ausfolgung der entsprechenden Kontounterlagen zu ersuchen, was sie mit ihrem ersten Rechtshilfeersuchen ja auch bereits getan hat.
Im Übrigen ist zu bemerken, dass die begehrte Kontensperre nur den Zweck haben kann, allenfalls die Vollstreckung einer im Verfahren der ersuchenden Behörde noch zu fällenden vermögensrechtlichen Anordnung, namentlich einer Einziehung nach Art 70 ch-StGB, zu sichern und sich die Zulässigkeit der begehrten Kontensperre im Übrigen nach inländischem Recht (Art 9 Abs 1, Art 50 Abs 1 RHG) beurteilt.
Nach inländischem Recht, nämlich gemäss § 97a Abs 1 StPO, ist eine Kontensperre, soweit gegenständlich relevant, lediglich zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB sowie zur Sicherung des Verfalls nach § 20b StGB zulässig.
Sofern daher die ersuchende Behörde die Kontensperre zwecks "Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen" bzw zur "Rückgabe an die Geschädigten" begehrt, ist dem Rechtshilfeersuchen deswegen nicht zu entsprechen, weil das inländische Recht (§ 97a StPO) eine vermögensrechtliche vorläufige Anordnung ("Kontensperre") zu diesen Zwecken nicht kennt; insbesondere fallen abgeschöpfte oder eingezogene Vermögenswerte gemäss §§ 20, 20b StGB auch nicht potenziell Geschädigten zu, sondern dem Staat, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn diese Massnahme rechtshilfeweise durch Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts erfolgt (Art 64 Abs 7 RHG).
Eine im ersuchenden Staat ergehende Einziehungsentscheidung gemäss Art 70 ff ch-StGB könnte daher im Inland nur dann vollstreckt werden, wenn die Voraussetzungen der Bereicherungsabschöpfung nach § 20 f StGB oder des Verfalls nach § 20 f StGB vorliegen würden (Art 64 Abs 5 RHG), wobei abgeschöpfte Geldbeträge oder verfallene Vermögenswerte grundsätzlich, ein allfälliges Sharing-Agreement vorbehalten, dem Lande zufallen würden (Art 64 Abs 7 RHG).
Gemäss § 20a Abs 2 Ziff 1 StGB ist von der Abschöpfung der Bereicherung abzusehen, soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung ausser Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde; gleichermassen ist gemäss § 20c Abs 2 StGB vom Verfall abzusehen, wenn er ausser Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand steht.
Gemäss Auskunft der Liechtensteinischen Landesbank AG belaufen sich die gesperrten Vermögenswerte auf einen Betrag von rund EUR 24.000,--, was rund CHF 28.800,-- entspricht. An diesen Vermögenswerten steht der Liechtensteinischen Landesbank AG gemäss "Faustpfand-Verschreibung" vom 24.04.2008 (ON 7 AS 31) ein Pfandrecht zu, welches im Range, da zeitlich zuerst begründet, dem mit dem beschwerdegegenständlichen Beschluss begründeten Pfandrecht des Landes § 97a Abs 1 letzter Satz StPO) vorgeht. Die Liechtensteinische Landesbank AG ist daher berechtigt, zur Befriedigung der ihr gegenüber der Beschwerdeführerin offensichtlich zustehenden, aus dem Negativsaldo eines von dieser bei ihr geführten Kontos resultierenden, Forderung im Betrag von rund CHF 22.000,-- (ON 7 AS 29) auf die gesperrten Vermögenswerte zurückzugreifen.
Die Sperre des demnach verbleibenden Betrages von rund CHF 6.800,-- rechtfertigt den mit einer weiteren vorläufigen Sperre und den daran anschliessend mit einem allfälligen Vollstreckungsverfahren verbundenen Verfahrensaufwand nicht mehr, weil davon auszugehen ist, dass der damit verbundene Kostenaufwand den Betrag von CHF 6.800,-- wohl erreichen, wenn nicht gar übersteigen wird.
Hierbei ist davon auszugehen, dass sich das Verfahren im ersuchenden Staat offensichtlich noch im Anfangsstadium befindet. Aufgrund ähnlicher Rechtshilfeverfahren, welche aufgrund anderer (gleichgelagerter) schweizerischer Rechtshilfeersuchen im Inland eingeleitet wurden, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Einziehungsentscheidung in der Schweiz noch Jahre vergehen werden. Dies bedingt, dass wiederholt eine allfällige vorläufige Kontensperre zu verlängern sein wird, was angesichts der erforderlichen Zustimmung des Fürstlichen Obergerichts (§ 97a Abs 4 StPO) unter Bedachtnahme auf die erforderliche Laienbeteiligung Sitzungsgelder in beträchtlicher Höhe verursachen würde.
Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine tätige Gesellschaft. Gemäss Rechtsprechung sind der Beschwerdeführerin aus den gesperrten Vermögenswerten zum einen jene Beträge freizugeben, die diese für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren sowie in dem parallel hierzu geführten Inlandsstrafverfahren zu AZ 12 UR.2011.308 aufzuwenden hat (alleine die Kosten der gegenständlichen Beschwerde ON 9 sowie der Äusserung ON 13 der Beschwerdeführerin belaufen sich beispielsweise auf rund CHF 4.500,--); zum anderen sind weiter auch jene Beträge freizugeben, welche die Beschwerdeführerin zur Bestreitung der laufenden, mit ihrer notwendigen Verwaltung verbundenen und ihrer Existenzsicherung dienenden, Kosten benötigt.
Es bedarf nicht der Gabe der Prophetie, um prognostizieren zu können, dass die nach Faustpfandverwertung der Liechtensteinischen Landesbank AG verbleibenden rund CHF 6.800,-- verbraucht sein würden, lange ehe es zu einem Vollstreckungsverfahren nach Art 64 SDÜ kommen könnte, welches Verfahren seinerseits dann, falls überhaupt noch etwas von den CHF 6.800,-- übrig sein sollte, einen allfälligen Restbetrag jedenfalls auf Null reduzieren würde. Bei all diesen Prognosen sind schliesslich die dem Land Liechtenstein voraussichtlich entstehenden Gebühren- und sonstigen öffentlich-rechtlichen Ansprüche (Steuern etc) völlig ausser Acht gelassen worden.
Angesichts dessen, rechtfertigt der insgesamt zu prognostizierende Verfahrens(kosten)aufwand die rechtshilfeweise begehrte vorläufige, voraussichtlich Jahre dauernde Sperre eines Vermögensbetrages von CHF 6.800,-- nicht. Es ist daher wie aus dem Beschluss ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO."
Diesen Beschluss bekämpft die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit rechtzeitiger Revisionsbeschwerde vollumfänglich wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der TM*** vom 09.03.2012 keine Folge gegeben werde.
Inhaltlich bringt die Revisionsbeschwerdeführerin vor, dass das Fürstliche Obergericht in Bezug auf das Pfandrecht der Liechtensteinischen Landesbank AG übersehe, dass diese zwar ein entsprechendes Recht habe, nach wie vor jedoch nicht feststehe, ob sie dieses auch ausübe. Es bestehe zumindest theoretisch die Möglichkeit, dass die Forderung der Liechtensteinischen Landesbank AG anderweitig (zB nach Aufhebung der Sperre durch Bareinzahlung der Beschwerdeführerin auf die Konten mit Negativsalden) befriedigt werde. Hiezu habe das Fürstliche Obergericht keinerlei Abklärungen getroffen, sondern gehe - ohne weitere Feststellungen zu treffen - davon aus, dass die Liechtensteinische Landesbank ihr Pfand einlösen werde. Solange dies jedoch nicht geschehen sei, sei nach wie vor davon auszugehen, dass auf dem gesperrten Konto CHF 28.800,-- vorhanden seien, welche aufgrund des Rechtshilfeersuchens zu sperren seien, zumal auch gemäss inländischem Recht die Voraussetzungen für eine Abschöpfung der Bereicherung bzw eines Verfalls nach den §§ 20 bzw 20b StGB vorlägen. Selbst wenn der Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes zu folgen wäre, wäre auch der verbleibende Betrag von CHF 6.800,-- im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren zu sperren, da auch in einem Inlandsverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen wäre, dass ein Verfall oder eine Abschöpfung der Bereicherung nach § 20a Abs 2 Z 1 StPO bzw § 20 Abs 2 StGB zu unterbleiben habe. Es müssten die Voraussetzungen auch im Inlandsverfahren jeweils nach den konkreten Umständen beurteilt werden, zumal der Gesetzgeber diesbezüglich keine Untergrenze im Gesetz verankert habe.
Wie das Beschwerdegericht korrekt darlege, könne die begehrte Kontosperre nur den Zweck haben, allenfalls die Vollstreckung einer im Verfahren der ersuchenden Behörde noch zu fällenden vermögensrechtlichen Anordnung, namentlich einer Einziehung nach Art 70 chStGB, zu sichern. Sollte es im Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen nicht dazu kommen, dass die beschlagnahmten Gelder für allfällige Geldstrafen, Bussen oder Schadenersatzzahlungen an Privatbeteiligte verwendet würden, seien diese nach Art 70 Abs 1 chStGB vom schweizerischen Staat einzuziehen, wenn sie aus deliktischen Handlungen stammten. Es sei somit davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte einer vermögensrechtlichen Anordnung im Sinne von Art 64 Abs 4 RHG unterlägen, zumal sich aus dem Rechtshilfeersuchen nichts anderes ergebe und hier der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz gelte.
Entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes besage Art 64 Abs 5 RHG lediglich, dass die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geldstrafe oder eine Abschöpfung der Bereicherung ausgesprochen worden sei, nur dann zulässig sei, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten und der Betroffene - sofern erreichbar - gehört worden sei. Art 64 Abs 4 RHG bestimme hingegen, dass die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen würden, nur zulässig sei, soweit nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe, eine Abschöpfung der Bereicherung, einen Verfall oder eine Einziehung vorlägen und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen sei. Die Voraussetzungen für die Abschöpfung der Bereicherung bzw den Verfall der verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte nach inländischem Recht seien aber bis zum Zeitpunkt, in dem die Liechtensteinische Landesbank AG von ihrem Pfandrecht Gebrauch mache, jedenfalls gegeben. Ansonsten könnten vermögensrechtliche Anordnungen und ihnen vorausgehende Verfügungsverbote nach § 97a StPO jederzeit ausgehebelt werden, indem man prophylaktisch zum Schein entsprechende Pfandrechte einrichte, die dann zwar nicht ausgeübt, aber den Strafverfolgungsbehörden gegenüber vorgeschoben würden, um entsprechende vermögenssichernde Massnahmen zu verhindern.
Das Beschwerdegericht übersehe auch, dass § 243 Abs 5 StPO vom Beschuldigten spreche, wohingegen die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Strafrechtshilfesache lediglich eine Beteiligte und keine Verdächtige bzw Beschuldigte sei. Auch wenn nach Art 9 Abs 1 RHG die StPO auf Rechtshilfeersuchen sinngemäss anzuwenden sei, könne gemäss Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10.06.2011 (LES 2011/130) die Bestimmung des § 243 Abs 5 letzter Satz StPO nicht auf weitere Verfahrensbeteiligte ausgeweitet werden. Zudem handle es sich bei der herangezogenen Bestimmung des § 243 Abs 5 letzter Satz StPO um eine Kann-Bestimmung. Die Heranziehung dieser Bestimmung sei unangemessen. Liechtenstein stehe derzeit wieder vermehrt in der Kritik, da es im Zusammenhang mit Strafrechtshilfeverfahren immer wieder zu Verzögerungen und ablehnenden Entscheidungen komme, welche im Ausland auf Unverständnis stiessen. Es sei deshalb unangemessen, dass das Fürstliche Obergericht § 243 Abs 5 letzter Satz StPO in einem Rechtshilfeersuchen zur Anwendung bringe und damit einer Beschwerde Folge gebe, obwohl es sämtliche Beschwerdegründe, die vorgebracht worden seien, verworfen habe.
In ihrer umfangreichen Gegenäusserung beantragt die Revisionsbeschwerdegegnerin, dem Rechtsmittel der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten. Im Wesentlichen brachte sie Folgendes vor:
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft habe dem vom Fürstlichen Obergericht prognostizierten Verfahrenskostenaufwand, der die rechtshilfeweise begehrte Sperre des Vermögensbetrages von CHF 6.800,-- nicht rechtfertige, keine nachvollziehbare Begründung entgegenstellen können. Sie übersehe, dass der gesperrte Betrag allein schon durch Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten aufgebraucht sein werde, lange bevor es überhaupt zur Frage der Einziehung komme.
Dass die Kontensperre der Einziehung dienen solle, sei von der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde nicht ausreichend begründet worden. Zudem setze eine Einziehung nach schweizerischem Recht voraus, dass der Dritte (TM***) die Vermögenswerte nicht in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und für diese nicht eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe. Diese Voraussetzungen seien nicht einmal behauptet worden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft St. Gallen behauptet, dass die gesperrten Vermögenswerte (auch) den Geschädigten zurückzugeben sein würden. Damit sei eine Einziehung jedoch ausgeschlossen. Die Verhältnismässigkeit einer vermögensrechtlichen Anordnung sei nach einer Prognoseentscheidung zu beurteilen. Eine solche habe das Fürstliche Obergericht detailliert und nachvollziehbar getroffen und sei rechtsrichtig zum Schluss gekommen, dass eine vermögensrechtliche Anordnung unverhältnismässig sei.
Das Beschwerdegericht sei unabhängig vom § 243 Abs 5 StPO bereits gemäss § 243 Abs 2 2. Satz StPO verpflichtet gewesen, die fehlende Verhältnismässigkeit der begehrten Kontensperre wahrzunehmen. Diese Entscheidung sei zweifellos von der Beschwerdeerklärung und dem Beschwerdeantrag gedeckt. Es seien auch konkret die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit in der Beschwerde angeführt worden.
In der Entscheidung LES 2011, 130 habe der Oberste Gerichtshof ausschliesslich mit dem Wortlaut der Bestimmung argumentiert, was dem Grundsatz der materiellen Wahrheit als tragende Säule des Strafprozesses widerspreche. Nach diesem Grundsatz sei das Gericht verpflichtet, von Amts wegen alle wesentlichen Umstände zu prüfen und den wahren Sachverhalt festzustellen. Das Rechtshilfegesetz ordne mehrfach die sinngemässe Anwendung der StPO an, sodass auch ihre tragenden Grundsätze beachtet werden müssten. Im Revisionsbeschwerdeverfahren seien ergänzende Vorschriften über die Berufung anzuwenden, somit auch die Vorschrift des § 232 Abs 3 StPO. Auch aus dieser Vorschrift gehe die Absicht des Gesetzgebers hervor, dass das Beschwerdegericht die unrichtige Anwendung des Strafgesetzes immer und bereits dann prüfen könne, wenn es angerufen werde, und zwar unabhängig davon, von wem es angerufen werde und wem die Überprüfung zu Gute komme. Verfahrensbeteiligte, die - wie die M - von einer möglichen Abschöpfung der Bereicherung, Einziehung oder einem möglichen Verfall betroffen seien, hätten im strafprozessualen Verfahren die rechtliche Stellung eines Beschuldigten. Damit gelte für sie auch die Rechtswohltat des beneficium cohaesionis.
Die Kritik von ausländischen Boulevardmedien, auf welche die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft offenbar anspiele, sei kein rechtlich wie immer gearteter relevanter Grund, Rechtshilfe zu gewähren.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof werde sich auch mit den weiteren Einwänden der M, die vom Beschwerdegericht verworfen worden seien, auseinandersetzen müssen. So läge infolge der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Heilbronn nach § 153a dStPO im Dezember 2011 ein Verfolgungshindernis nach Art 54 SDÜ vor. Auch in der Lehre sei anerkannt, dass der Grundsatz ne bis in idem die Rechtshilfeleistung ausschliesse, jedenfalls dann, wenn dieser Grundsatz, wie dies bei Art 54 SDÜ der Fall sei, transnationale Geltung habe. Die Berücksichtigung des Art 54 SDÜ durch Liechtenstein auch als bloss ersuchter Staat gebiete auch das Individualschutzprinzip. Die Berufung des Fürstlichen Obergerichtes auf den Vertrauensgrundsatz gehe fehl, weil die Staatsanwaltschaft St. Gallen den Vertrauensgrundsatz massiv verletzt und jeden Anspruch darauf verwirkt habe. Zudem scheide die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz bereits deshalb aus, weil die liechtensteinischen Gerichte eine selbstständige und transnationale Verpflichtung zur Prüfung des Vorliegens der Sperrwirkung nach Art 54 SDÜ hätten. Bei offenkundigem Vorliegen von Tatsachen oder rechtlich relevanten Umständen, die eine Rechtshilfeleistung unzulässig machten, gelte zudem der Vertrauensgrundsatz ohnehin nicht.
Was die Negation der Tatidentität im Sinne des Art 54 SDÜ betreffe, sei die Auffassung des Beschwerdegerichtes unrichtig, aktenwidrig und willkürlich. Das Fürstliche Obergericht habe den Einstellungsantrag vom 02.11.2011 ausser Acht gelassen und damit ein zentrales Argument der Beschwerde und ein entscheidendes Beweismittel ignoriert. Gegenstand der Ermittlungen in Heilbronn seien unter anderem die Verwendung von RMA-Nummern und von kostenpflichtigen Hotlines zu deren Erfragung gewesen. Auch auf diesen Vorwurf sei im Einstellungsantrag konkret eingegangen worden. Abgesehen davon, dass Geschädigtenidentität für die Sperrwirkung nach Art 54 SDÜ nicht erforderlich sei, sei der Staatsanwaltschaft Heilbronn mit dem Einstellungsantrag vom 02.11.2011 auch eine Geschädigtenliste zur strafrechtlichen Beurteilung offen gelegt worden, wobei jedenfalls 81 Verdachtsfälle in beiden Verfahren behandelt würden bzw worden seien. Dem Einstellungsantrag sei zudem zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Heilbronn den Verdacht untersucht habe, wonach Kunden der DM*** im Zusammenhang mit der Erfragung der RMA-Nummer in der Warteschleife gehalten worden seien, um hohe Telefonkosten über Mehrwertnummern zu generieren.
Das Rechtshilfeersuchen durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen sei rechtsmissbräuchlich, da diese wider besseren Wissens verschwiegen habe, dass das Verfahren in Heilbronn eingestellt worden sei und in Verdrehung der Tatsachen die Ergebnisse des Verfahrens in Heilbronn als Verdichtung der Verdachtslage dargestellt habe. Die Einstellung einer strafrechtlichen Untersuchung, auch wenn es sich um eine diversionelle Erledigung handle, könne schon begrifflich eine Verdachtslage niemals erhärten. Die Zustimmung zur diversionellen Erledigung sei ausdrücklich unter dem Hinweis erteilt worden, dass GG*** jegliches strafbare Verhalten weiterhin bestreite. Der nunmehr im ergänzenden Rechtshilfeersuchen geschilderte "Verdacht" sei keine Verdichtung der Verdachtslage, vielmehr sei dieser "Verdacht" bereits Gegenstand des ersten Rechtshilfeersuchens zu 12 RS.2011.203 gewesen. Auch das Bankkonto der M bei der Liechtensteinischen Landesbank sei der Staatsanwaltschaft St. Gallen längst bekannt und bereits Gegenstand des ersten Rechtshilfeersuchens gewesen. Der vermeintlich neue (verdichtete) Verdachtsmoment, dass die Einnahmen aus den Telefonhotlines der TM*** zugeflossen seien, sei bereits seit Mai 2011 Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft St. Gallen. Das Rechtshilfeersuchen, welches auf einer Täuschung der liechtensteinischen Gerichte und Behörden beruhe, erweise sich, wenn nicht gar als strafrechtswidrig, so doch jedenfalls als rechtsmissbräuchlich. Damit habe die Staatsanwaltschaft St. Gallen jeglichen Anspruch auf die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz verwirkt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.
§ 243 Abs 5 2. Satz StPO entspricht § 114 Abs 4 öStPO aF und behandelt die amtswegige Beseitigung von wahrgenommenen Verfahrensfehlern ausschliesslich zum Vorteil des Beschuldigten, die dann zum Tragen kommt, wenn eine Beschwerde nicht ergriffen wurde oder nicht zulässig wäre (Diepold, WK-StPO, 31. Lieferung Rz 29 zu § 114). Diese Bestimmung betrifft nicht das beneficium cohaesionis, welches dann zur Anwendung gelangt, wenn das Rechtsmittel von einem Mitbeschuldigten zum Erfolg führt und der andere Beschuldigte kein Rechtsmittel oder keines in der in Frage kommenden Richtung ergriffen hat. Diese Frage ist in § 232 Abs 3 StPO geregelt und ist über den Verweis des § 244 StPO auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Unabhängig davon, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof keinen Anlass sieht, von seiner im Beschluss vom 10.06.2011 (LES 2011, 130) geäusserten Rechtsansicht in Bezug auf die Anwendung des beneficium cohaesionis in Rechtshilfeverfahren auf andere Verfahrensbeteiligte - eine solche würde eine Besserstellung der Beteiligten im Rechtshilfeverfahren und damit eine Ungleichbehandlung der Beteiligten im Inlandsverfahren bedeuten - abzugehen, liegt der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes tatsächlich weder der Anwendungsbereich des beneficium cohaesionis (§ 232 Abs 3 iVm § 244 StPO) noch eine amtswegige Beseitigung von wahrgenommenen Verfahrensfehlern zu Grunde. Diesbezüglich ist die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes auch in sich widersprüchlich, wenn sie einerseits bemängelt, dass die Beschwerdeführerin über weite Strecken übersehe, dass sie nicht Beschuldigte des von der ersuchenden Behörde geführten Strafverfahrens, sondern lediglich Beteiligte des gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahrens sei, sodass sie nicht im in- und ausländischen Strafverfahren gleichermassen zum Nachteil des GG*** angeblich erfolgte Rechts- und Verfahrensfehler zu ihren Gunsten ins Treffen führen könne, andererseits jedoch ohne nähere Begründung § 243 Abs 5 2. Satz StPO, welche Bestimmung auf den Beschuldigten abzielt, anwendet.
Da die TM*** jedoch in ihrer Beschwerde klar zum Ausdruck bringt, dass sie den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.01.2012 seinem gesamten Inhalt nach bekämpft, und auch jene Gründe angeführt hat, weswegen sie sich für beschwert erachtet, nämlich wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, sowie entsprechende Beschwerdeanträge gestellt hat, weshalb das Fürstliche Obergericht auf die Beschwerde auch meritorisch einzugehen hatte - und auch eingegangen ist - und bei der Prüfung der Berechtigung der Beschwerde nicht an die einzelnen Argumente der Beschwerdeführerin gebunden ist, sondern im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe den angefochtenen Beschluss umfassend zu prüfen hatte, stellt sich die Frage, ob § 243 Abs 5 2. Satz StPO im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren anzuwenden ist, gar nicht.
Dem Fürstlichen Obergericht ist zwar darin beizupflichten, dass die von der Liechtensteinischen Landesbank geltend gemachte Faustpfand-Verschreibung vom 24.04.2008 dem durch eine Vermögenssperre nach § 97a Abs 1 Z 1 StPO vom Staat erworbenen Pfandrecht vorgeht, zumal sie bereits vor der Entscheidung nach § 97a StPO begründet wurde (LES 2007, 161, Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 01.04.2011, KG.2006.1, veröffentlicht in www.gerichtsentscheide.li) und auch im Hinblick darauf, dass die Liechtensteinische Landesbank mit Schreiben vom 07.02.2012 bereits gestützt auf die Faustpfand-Verschreibung beantragte, dass der Sollsaldo durch das gesperrte Guthaben ausgeglichen werden könne, davon auszugehen ist, dass diese ihr Pfandrecht geltend macht, verbleibt dennoch zumindest ein Betrag von CHF 6.800,--. Eine Vermögenssperre ist unter anderem dann unzulässig, wenn die Abschöpfung der Bereicherung unterbleiben wird, weil sie einen unverhältnismässigen Verfahrensaufwand erfordern wird. Ein unverhältnismässig hoher Verfahrensaufwand sollte allerdings nur dann angenommen werden, wenn der abzuschöpfende Betrag absolut geringfügig ist (Fuchs/Diepold, WK-StGB Rz 36 ff zu § 20a). Davon kann bei einem Betrag von CHF 6.800,-- jedoch nicht gesprochen werden.
Das Rechtshilfeersuchen ist jedoch bereits aus einem anderen Grund nicht zulässig.
Die Revisionsbeschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 11.05.2012 in Ergänzung ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft ein Urteil des Staatsgerichtshofes vom 27.03.2012, StGH 2011/188, unter Hinweis darauf vorgelegt, dass ihr dieses erst am 04.05.2012 zugestellt worden sei, somit erst nach Ablauf der Frist für die aufgetragene Gegenäusserung. Das gegenständliche Urteil habe somit unverschuldeterweise nicht zusammen mit der Gegenäusserung vorgelegt werden können und sei daher im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2006/28) zulässig. Dem vorgelegten Urteil des Staatsgerichtshofes liege das Rechtshilfeersuchen zu 12 RS.2011.203 zu Grunde, welches Basis des Rechtshilfeersuchens im hier gegenständlichen Verfahren sei. Rechtshilfe auf Basis des Rechtshilfesachverhaltes im Verfahren 12 RS.2011.203 habe der Staatsgerichtshof jedoch mit dem nun vorliegenden Urteil ausdrücklich untersagt. Eine Verdichtung der Verdachtslage liege nicht vor. Damit habe der Staatsgerichtshof im Ergebnis gleichzeitig über das gegenständliche ergänzende Rechtshilfeersuchen abgesprochen.
In ihrer Gegenäusserung dazu erklärt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, dass an der Revisionsbeschwerde festgehalten werde, zumal die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes nicht geteilt werde. In jedem Fall werde die dem Fürstlichen Obergericht im Urteil des Staatsgerichtshofes aufgetragene neuerliche Entscheidung abgewartet.
Zur Beantwortung der Frage, ob die von der Revisionsbeschwerdegegnerin erst nach Ablauf der Frist für die Einbringung einer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde vorgebrachten Neuerungen im Revisionsbeschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen sind, findet sich weder im Rechtshilfegesetz noch in der Strafprozessordnung eine Regelung. Diese Regelungslücke ist zur Vermeidung von verfahrensökonomischen Lehrläufen und einer überspitzt formalistischen Anwendung des Verfahrensrechtes verfassungskonform zu schliessen. Demnach ist bei unverschuldet - weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar - nicht in die Beschwerde aufgenommenen neuen Tatsachen zumindest im Rechtshilfeverfahren, bei dem es sich um kein echtes Strafverfahren, sondern seiner Funktion nach eher um ein Verwaltungsverfahren, jedenfalls um ein Verfahren "sui generis" handelt, die Geltendmachung von derartigen neuen Tatsachen zulässig, solange das Rechtsmittelgericht noch nicht entschieden hat (StGH 2006/28, StGH 2011/188).
In der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 27.03.2012, StGH 2011/188, mit der der Individualbeschwerde der TM*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25.10.2011 im Verfahren 12 RS.2011.203 Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen wurde, führte der Staatsgerichtshof zum dortigen Beschwerdevorbringen, dass exakt jener Vorwurf, der Gegenstand des nunmehrigen Rechtshilfeverfahrens sei, bereits im Inlandsverfahren zu AZ 3 R RU.2008.81 (vormals 13 UR.2008.140) geprüft und rechtskräftig erledigt worden sei, im Wesentlichen Folgendes aus:
"2.Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass der die Grundlage des schweizerischen Strafverfahrens bildende Sachverhalt schon Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen liechtensteinischen Strafverfahrens gewesen sei.
2.1. Die Beschwerdeführerin erhebt diese Rüge zwar primär im Zusammen-hang mit den Verfahrensgrundsätzen von ne bis in idem sowie von Treu und Glauben. Indessen ist dieses Vorbringen auch im Lichte des Schutzes der Privat- und Geheimsphäre bzw des Hausrechts gemäss Art 32 Abs 1 LV relevant (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw.3.1]).
2.2. Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, nämlich eine genügende gesetzliche Grundlage und insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw das Übermassverbot, eingehalten werden (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/8, LES 1997, 197[202, Erw.3.2]). Die gesetzliche Grundlage für Hausdurchsuchungen bzw Urkundenbeschlagnahmungen im Rahmen eines Strafverfahrens ist in § 92 Abs 1 StPO enthalten. Danach ist für die Setzung entsprechender strafprozessualer Zwangsmassnahmen ein "gegründeter Verdacht" erforderlich, dass damit Beweismittel zumindest für ein Verbrechen oder Vergehen gefunden werden können. Bei entsprechenden Zwangsmassnahmen im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens hat sich dieser Verdacht im Gegensatz zum inländischen Strafverfahren nicht aufgrund der Ermittlungen der inländischen Strafverfolgungsbehörden, sondern aufgrund des Rechtshilfesachverhalts zu ergeben. Dieser Rechtshilfesachverhalt ist jedoch im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zu behandeln, was impliziert, dass die Richtigkeit der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung in der Regel zu vermuten ist (StGH 2002/5, Erw. 3.3.2). Entgegen den landgerichtlichen Erwägungen besteht eine Ausnahme von dieser Richtigkeitsvermutung aber nicht nur, wenn ein Rechtsmissbrauch der ersuchenden Behörde indiziert ist, sondern auch dann, wenn die Sachverhaltsdarstellung krass widersprüchlich und lückenhaft ist sowie wenn parate Beweismittel den Rechtshilfesachverhalt widerlegen (StGH 2008/37+88, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw.3.3]).
2.3. Im Beschwerdefall wird, wie erwähnt, geltend gemacht, dass die Gegen- stand des schweizerischen Strafverfahrens bildenden Verdachtsmomente von den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden in einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren untersucht worden seien. Wenn dem tatsächlich so ist, dann ist die Rechtshilfe auf der Basis der gegenwärtigen Aktenlage unzulässig. Denn im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gibt es kaum ein parateres Beweismittel zur Widerlegung eines Rechtshilfesachverhalts, als entsprechende Abklärungen der eigenen Behörden und insbesondere ein rechtskräftig abgeschlossenes inländisches Strafverfahren.
In Bezug auf diesen Prüfungsgegenstand bieten die von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten Verfahrensgrundsätze von ne bis in idem und Treu und Glauben keinen weitergehenden Grundrechtsschutz, sodass auf diese beiden Grundrechtsrügen hier auch nicht weiter einzugehen ist.
2.4. Das Obergericht argumentiert, dass das damalige Inlandsverfahren gegen andere Personen als den Verdächtigen im schweizerischen Strafverfahren und wegen Verstössen gegen das UWG geführt worden sei; und wegen des Betrugsverdachts sei lediglich gegen unbekannte Täter und auf anderer sachverhaltsmässiger Grundlage ermittelt worden.
Diese Begründung überzeugt nicht. Wie die Beschwerdeführerin anführt, war im Strafverfahren 3R RU.2008.81 (vormals 13 UR.2008.140) das Thema RMA-Nummern und Telefon-Hotline/Warteschleifen auch Gegenstand der damaligen Strafuntersuchung. Dies ergibt sich klar aus mehreren Strafanzeigen (Beilagen zu ON 9) oder auch aus den untersuchungsrichterlichen Verdächtigteneinvernahmen ON 29 (S. 4) und ON 30 (S. 9). Dabei kann es dann tatsächlich nicht mehr entscheidend sein, ob das Strafverfahren damals noch gegen andere Personen und unter Verwendung einer anderen Gesellschaft bzw nur wegen UWG-Verstössen und nicht wegen Betrugsverdachts geführt wurde. Denn wesentlich ist, wie erwähnt, dass es um das gleiche Geschäftsgebaren ging und dass dieses (ausser einem UWG-Verstoss wegen mangelnder Preistransparenz) als strafrechtlich nicht relevant taxiert wurde.
Ebenso wenig überzeugt die Argumentation des Landgerichtes, wonach neuer Untersuchungsgegenstand sei, dass den Kunden suggeriert werde, dass nur mit der RMA-Nummer eine reibungslose Rückabwicklung möglich sei. Denn es ist nicht ersichtlich, was daran gegenüber dem schon in den früheren Strafanzeigen erhobenen Vorwurf neu sein soll. Hieran ändert auch nichts, dass im Rechtshilfeersuchen besonders herausgehoben wird, dass diese RMA-Nummern nur die umgekehrt gelesenen Bestellnummern seien. Wesentlich ist auch hier der Vorwurf, dass diese Nummern jedenfalls nicht ohne Weiteres bekannt seien und den Kunden die Notwendigkeit der telefonischen Abfrage der Nummern suggeriert werde.
Aus dem aktuellen Rechtshilfesachverhalt sind somit keine wesentlichen neuen Vorwürfe ersichtlich, welche über den Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen liechtensteinischen Strafverfahrens hinaus gingen. Damit ist aber im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes mittels parater Beweismittel, nämlich aufgrund des abgeschlossenen Strafverfahrens 3R RU.2008.281, der vorliegende Rechtshilfesachverhalt widerlegt und der darin geäusserte Verdacht als Grundlage für die erfolgte Urkundenbeschlagnahmung gemäss § 92 Abs 1 StPO ist entkräftet. Die Rechtshilfe kann unter diesen Umständen jedenfalls derzeit nicht gewährt werden.
2.5. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwer-de spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 54) war aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
Rechtshilfe könnte im Beschwerdefall nur gewährt werden, wenn die ersuchende Behörde in einer Ergänzung des Rechtshilfeersuchens wesentliche zusätzliche Verdachtsmomente aufzeigen könnte, welche sich nicht schon aufgrund der früheren Abklärungen der liechtensteinischen Behörden als strafrechtlich irrelevant erwiesen.
Anzumerken ist, dass sich der Staatsgerichtshof bewusst ist, dass das hier zu beurteilende Geschäftsgebaren keineswegs unproblematisch ist und dass die umfangreichen Beschwerdeausführungen über die vermeintliche Korrektheit der Handhabung der RMA-Nummern letztlich kaum überzeugen können. Offensichtlich ist aber auch, dass sich gegen ein solches Geschäftsgebaren strafrechtlich und - wie das Urteil des Amtsgerichtes Heilbronn zeigt - sogar zivilrechtlich nur schwer etwas ausrichten lässt. Dieser Eindruck wird auch dadurch bestätigt, dass in Liechtenstein zudem eine Task Force eingesetzt und als einziges Ergebnis erreicht wurde, dass der Endverkauf ins Ausland verlegt wurde - mit dem Resultat, dass die liechtensteinischen Behörden aufgrund des vorliegenden Rechtshilfeersuchens aus der Schweiz nun doch wieder mit der gleichen Problematik konfrontiert sind; wobei es auf der Grundlage des Rechtshilfesachverhaltes überrascht, dass im schweizerischen Strafverfahren über den Verdächtigen die Untersuchungshaft verhängt wurde.
3.1. Zunächst überzeugt das Beschwerdevorbringen, dass das Landgericht nicht auf eine konkrete UWG-Bestimmung hinweise, schon deshalb nicht, weil es im schweizerischen Ersuchen um Art 3 Bst. b CH-UWG geht und der liechtensteinische Artikel die gleiche Nummerierung aufweist. Zudem erwähnt das Landgericht in ON 41 sehr wohl "Art 3b i.V.m. Art 22 FL-UWG".
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann dabei auch der Betrieb einer Scheinfirma durchaus unter Art 3 Bst. b UWG fallen. Wenn die Beschwerdeführerin dabei auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verweist, wonach die Anonymisierung des wirtschaftlich Berechtigten bei einer (Sitz-)Gesellschaft für sich allein kein Indiz für einen relevanten Zusammenhang mit Straftaten sei (StGH 2003/11, LES 2006, 1 [7, Erw. 3.5]), so ist dies hier nicht einschlägig. Denn im Beschwerdefall geht es um den Endverkauf, und wenn hier dem Konsumenten ein falscher Eindruck über die Identität seines Vertragspartners vermittelt wird, kann dies sehr wohl im Sinne von Art 3 Bst. b UWG relevant sein.
Auch hat das Obergericht eine Alternativbegründung für die Zulässigkeit der Rechtshilfe für das UWG-Delikt gegeben und argumentiert, dass im Gegensatz zur Auslieferung weder Art 1 Abs 1 und 3 Abs 1 ERHÜ noch Art 51 Abs 1 RHG eine bestimmte Mindestschwere des in Frage kommenden Delikts verlangen. Dieses Argument des Obergerichtes ist zwar im Grundsatz zutreffend, überzeugt aber dann nicht, wenn, wie im Beschwerdefall, aufgrund des Rechtshilfeersuchens Hausdurch-suchungen und Urkundenbeschlagnahmungen angeordnet werden. Wie vorne unter ausgeführt wurde, sind Hausdurchsuchungen nach § 92 Abs 1 StPO nicht zulässig, wenn sich der Verdacht allein auf eine Übertretung richtet.
Falls sich demnach in einem allfälligen zweiten Verfahrensgang eigenständige Verdachtsmomente allein bezüglich dieses UWG-Delikts ergeben sollten, wäre die Urkundenbeschlagnahmung zu Unrecht erfolgt. Eine Ausfolgung an die ersuchende Behörde wäre demnach nicht zulässig.
3.2. Schliesslich wäre nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch die abstrakte Eignung der beschlagnahmten Urkunden zu bejahen. Im Lichte des bei Grundrechtseingriffen strikt zu beachtenden Verhältnismässigkeitskriteriums ist der Umfang der Urkunden-beschlagnahmung zwar auch in zeitlicher Hinsicht im Wesentlichen auf den relevanten Deliktszeitraum zu beschränken. Dies ist hier aber der Fall, da Urkunden nur ab dem 1. Oktober 2010 herauszugeben waren. In diesem Zeitrahmen ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch relevant, wie möglicherweise inkriminierte Gelder verwendet wurden; ob etwa für Lohnzahlungen etc oder aber für Ausschüttungen an beschuldigte Personen.
Das gegenständliche Rechtshilfeersuchen betrifft denselben Sachverhalt, wie er bereits dem Verfahren 12 RS.2011.203 zu Grunde liegt und ist lediglich eine Ergänzung dazu, wobei die Staatsanwaltschaft St. Gallen auch ausdrücklich hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes auf das Ersuchen vom 13.07.2011 verwiesen hat. Die von der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde geschilderte Verdichtung des Tatverdachtes besteht laut dem Ersuchen vom 20.01.2012 lediglich darin, dass nunmehr aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft St. Gallen bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn bekannt geworden sei, dass beträchtliche aus Telefonhotlines stammende Erträge der TM*** auf deren Konto gutgeschrieben worden seien.
Soweit das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss ebenso wie im Verfahren 12 RS.2011.203 (S. 6 f zu StGH 2011/188) damit argumentierte, dass die Inlandsstrafverfahren zu 13 UR.2008.140 bzw 3R RU.2008.281 nicht gegen GG*** sondern gegen ES*** und DM*** als Beschuldigte geführt worden seien, während das Strafverfahren der ersuchenden Behörde sich eben gegen GG*** richte, sodass dem diesbezüglichen Vorbringen der TM*** keine Relevanz zukomme, ist auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofes zu Punkt 2.4. des genannten Urteiles zu verweisen.
Der dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit Ausnahme eines Verstosses gegen das UWG wegen mangelnder Preistransparenz somit in einem rechtskräftig abgeschlossenen liechtensteinischen Strafverfahren als strafrechtlich nicht relevant angesehen worden. Nach den Ausführungen des Staatsgerichtshofes im oben zitierten Urteil wären die gegenständlichen Rechtshilfehandlungen, wenn sich der Verdacht lediglich auf eine Übertretung richtet, unzulässig. Wesentliche zusätzliche Verdachtsmomente, die zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes dahingehend führen könnten, dass Rechtshilfe gewährt werden könnte, liegen im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Die Angaben im ergänzenden Rechtshilfeersuchen, dass über die Bankverbindung der M bei der Liechtensteinischen Landesbank Deliktserlöse transferiert worden seien, ist nicht neu, sodass der Revisionsbeschwerde im Sinne der Ausführungen des Staatsgerichtshofes - ohne dass noch auf das weitere Vorbringen der Revisionsbeschwerdegegenerin, insbesondere in Bezug auf die Anwendbarkeit des Art 54 SDÜ im Hinblick auf die diversionelle Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Heilbronn einzugehen war - kein Erfolg zukommen konnte.
Demzufolge hat die erfolgreiche Revisionsbeschwerdegegnerin gemäss § 307 StPO auch Anspruch auf Ersatz ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Diese waren für die Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde entgegen dem dafür geltend gemachte Betrag von CHF 3.402,-- nach TP 4 II lit c iVm I Z 3 lit b RATV mit CHF 1.500,-- samt 40 % Einheitssatz und 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt somit CHF 2.268,--, und für die Urkundenvorlage nach TP 4 II lit c iVm I Z 2 RATV mit dem richtig verzeichneten Betrag von CHF 1.134,--, insgesamt somit mit CHF 3.402,--, zu bestimmen.
Das Mehrbegehren in Höhe von CHF 1.134,-- war abzuweisen.
Vaduz, am 06. Juli 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat