12 RS. 2015.366
OGH. 2016.122
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Auslieferungssache
der Republik Kroatien betreffend die Auslieferung der BESC 1 Vaduz, vertreten durch --------, zur Vollstreckung der mit Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Kroatien vom 30.09.2014, I Kz-Us 115/12-7, verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr über die Beschwerde der ----------- ----------- vom 06.09.2016 (ON 61) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.08.2016 (ON 60) auf Zulässigerklärung der Auslieferung nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO fallen der Beschwerdeführerin die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last. Diese werden gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt.
Die kroatische Staatsangehörige ----------- ----------- war mit Urteil des Komitatsgerichtes (bezeichnet auch als Gespanschaftsgericht) in Zagreb vom 28.09.2012, GZK-US-36/09, wegen "erweiterter Straftat gegen die Dienstpflicht, Missbrauch und der Stellung und Befugnisse" nach Art 337 des kroatischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden.
Danach hatte ----------- ----------- "im Zeitraum vom 24.03.2000 bis 16.09.2000 als Zollbeamtin im Zollamt --------, Zollstelle --------, bei der Kontrolle von Fahrzeugen, Waren und Begleitdokumenten, der Bescheinigung von Zolldeklarationen und den Eintragungen im Zollkontrollbuch mehrmals mit der Absicht, unbestimmten Importeuren erhebliche rechtswidrige Gewinne in Form der Nichtzahlung von Zöllen auf im Transit importierte Waren, die als im Transit durch die Republik Kroatien nach Ungarn dargestellt wurden, zu beschaffen, im Bewusstsein, dass sie durch die Bescheinigung der einheitlichen Zolldeklaration für solche Waren und der Eintragung derselben in das Zollkontrollbuch und durch Abgabe der Ausgangszollstelle bestätigt, dass diese Waren exportiert wurden und dass die Importeure danach über diese Waren frei verfügen können, ohne die genannten Abgaben zu bezahlen, obwohl so importierte Waren weder an den Grenzübergang -------- hergeführt wurden, noch das Zollgebiet der Republik Kroatien verlassen haben, die gegensätzlichen Daten in den Zolldeklarationen bescheinigte, diese anderen Zollbeamten zur Unterschrift und Siegelung vorlegte und dabei angab, dass sie die Waren untersucht habe, ohne die erforderliche zusätzliche Bescheinigung diese in das Zollkontrollbuch eintrug und damit den Export der Waren bestätigte, wodurch sie die Importeure dieser Waren von der Zahlung von Zöllen und Mehrwertsteuern in der Höhe von HRK 359'430.14 befreite" (S 169 ff in ON 11).
Um diesen Betrag wurde die Republik Kroatien geschädigt. Im weiteren werden im genannten Urteil fünf Fälle aufgelistet, in welchen ----------- ----------- die entsprechenden Zolldeklarationen falsch bescheinigte und bestätigte, dass Waren aus dem Zollgebiet Kroatiens gebracht wurden, wobei die Importeure dadurch von der Zahlung von Zöllen und Mehrwertsteuer entbunden wurden.
In teilweiser Stattgebung ihres Rechtsmittels gegen das Urteil vom 28.09.2012 wurde ----------- ----------- mit Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Kroatien (in den Übersetzungen der Auslieferungsunterlagen auch als Bundesgerichtshof der Republik Kroatien bezeichnet) vom 30.09.2014, Aktenzeichen I Kz-Us 115/12-7, wegen der Straftat gegen die Dienstpflicht des Missbrauchs der Position und Beauftragung nach Art. 291 Abs.2 des kroatischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Übersetzung des Urteils in Seite 29 ff in ON 4 und in Seite 151 ff in ON 11).
Die dagegen von ----------- ----------- beim Verfassungsgericht der Republik Kroatien erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Entscheidung dieses Gerichtes vom 25.05.2016, U-III-7600/2014, abgewiesen (Übersetzung der Entscheidung in ON 52).
Mit Schreiben vom 18.04.2016, GZ 720-04/15-01/419, ersuchte das Justizministerium der Republik Kroatien um Auslieferung von ----------- ----------- zum Zwecke des Vollzugs der erwähnten Freiheitsstrafe von einem Jahr (S 109 ff in ON 11). Hiebei wurde erklärt, dass hinsichtlich ----------- ----------- der Grundsatz der Spezialität nach den Art. 14 und 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens angewandt werde. Angeschlossen waren beglaubigte Abschriften u.a. des Urteiles des Obersten Gerichtshofs der Republik Kroatien vom 30.09.2014 und der massgeblichen Rechtsvorschriften des Strafgesetzbuches der Republik Kroatien.
Nach Durchführung der von ----------- ----------- gemäss Art 33 Abs 1 RHG beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Obergericht vom 16.08.2016 erklärte dieses Gericht die Auslieferung der Genannten zur Vollstreckung der mit Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Kroatien vom 30.09.2014 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr für zulässig.
Gleichzeitig sprach das Obergericht aus, dass die Auslieferung unter der Voraussetzung erfolgt, dass ----------- ----------- im ersuchten Staat nicht wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, oder ausschliesslich wegen einer oder mehrerer für sich alleine nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert wird, und dass bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Auslieferung zugrunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt und bestraft wird, als die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre (ON 60).
Diesen Beschluss begründet das Fürstliche Obergericht - über die Darstellung des Verfahrensganges hinaus - wie folgt:
"4.1 Gemäss Art. 1 RHG ist das Auslieferungsersuchen nach den Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (EAÜ), welches sowohl vom Fürstentum Liechtenstein als auch von der Republik Kroatien ratifiziert wurde, zu beurteilen. Sämtliche Voraussetzungen nach diesem Übereinkommen sind gegeben, weshalb das Fürstentum Liechtenstein gemäss Art. 1 des Übereinkommens zur Auslieferung zur Strafvollstreckung verpflichtet ist: Das strafbare Verhalten, welches der Verurteilung von ----------- ----------- in Kroatien zugrunde liegt, ist nach kroatischem Recht mit Freiheitsstrafe in der Dauer von einem bis zu zwölf Jahren bedroht und nach liechtensteinischem Recht - bei sinngemässer Umstellung des Sachverhaltes wäre das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB erfüllt - mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Da zudem eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr ausgesprochen wurde, liegt eine auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 EAÜ vor. Dass es sich um eine politische, eine militärische oder fiskalische strafbare Handlung handeln würde, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (Art. 3 bis 5 EAÜ). Die auszuliefernde Person ist nicht liechtensteinische Staatsangehörige, der Begehungsort liegt nicht in Liechtenstein und es ist weder ein Strafverfahren wegen derselben Handlungen in Liechtenstein anhängig noch wurde die auszuliefernde Person in Liechtenstein wegen der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wurde, rechtskräftig abgeurteilt (Art. 6 bis 9 EAÜ).
Da die Strafvollstreckung in Kroatien bei einer Gefängnisstrafe in der Dauer von bis zu einem Jahr (zu ergänzen: die Vollstreckbarkeitsverjährung) sechs Jahre beträgt (Art. 83 Abs. 1 6. Spiegelstrich des kroatischen Strafgesetzes) und in Liechtenstein 10 Jahre (§ 59 Abs. 3 StGB), ist weder in Liechtenstein noch in Kroatien Verjährung der Strafvollstreckung eingetreten (Art. 10 EAÜ).
Die gemäss Art. 12 EAÜ erforderlichen Unterlagen wurden vorgelegt. Zudem hat Kroatien ausdrücklich erklärt, die Art. 14 und 15 EAÜ einzuhalten. Ein der Auslieferung entgegenstehendes Hindernis liegt somit nicht vor, weshalb die Auslieferung für zulässig zu erklären war.
4.2 Zu den Einwendungen der auszuliefernden Person:
4.2.1 ----------- ----------- macht zunächst geltend, die Verurteilung in Kroatien sei unter Verstoss gegen das Doppelbestrafungsverbot (Doppelverfolgungsverbot) ergangen. Sie sei nämlich in Kroatien vom selben Vorwurf, der auch dem Auslieferungsersuchen zugrunde liege, rechtskräftig freigesprochen worden.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass Art. 19 RHG nur im vertragslosen Auslieferungsverkehr Anwendung findet (Göth/Flemmich WK-StGB2 § 19 ARHG Rz 1), was jedoch im Verhältnis zu Kroatien nicht zutrifft, da sowohl das Fürstentum Liechtenstein als auch die Republik Kroatien Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sind.
Abgesehen davon ist der Einwand ohnedies unbegründet: Denn wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, hat sich das kroatische Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.05.2016 mit diesem Einwand bereits befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass Verfahren und Handlungen, derentwegen ein Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst durchgeführt wird, auch Elemente von Strafverfahren beinhalten kann, was aber nicht bedeutet, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst kein selbständiges und abgetrenntes Verfahren wegen der Begehung eines Amtsvergehens bzw. der Verletzung der Amtspflicht verschiedener Schwere durchführen könnte. Im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst, so das kroatische Verfassungsgericht weiter, werde die Verantwortung des Staatsbediensteten festgestellt, nicht aber seine strafrechtliche Verantwortung, wobei eine allfällig vorhandene strafrechtliche Verantwortung keinen Einfluss auf die Entscheidung über das Vorliegen einer Verletzung der Amtspflicht hat. Dazu verweist das kroatische Verfassungsgericht auf eine Vorentscheidung, in welcher es ausgesprochen hat, dass im Disziplinarverfahren die disziplinäre und nicht die strafrechtliche Verantwortung ermittelt wird und eine allfällig vorhandene zivilrechtliche bzw. strafrechtliche Verantwortung keinen Einfluss auf die Entscheidung über ein Disziplinarvergehen hat. Zudem unterstrich das kroatische Verfassungsgericht, dass die Urteile der Gerichte für den öffentlichen Dienst nicht in der strafrechtlichen Verantwortung der Beschwerdeführerin für die Straftat begründet sind, sondern allein auf der Feststellung beruhen, ob sich die Beschwerdeführerin im Dienst unkorrekt verhalten und die Vorschriften, mit denen die Arbeit des Dienstes geregelt wird, verletzt hat, und ob ihr deshalb eine schwere Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, weshalb in einem solchen Fall somit der Grundsatz des ne bis in idem nicht zum Tragen kommt.
Tatsächlich handelt es sich beim Urteil aus dem Jahre 2002, auf welches die auszuliefernde Person ihr Vorbringen stützt, um ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für den öffentlichen Dienst Zagreb, welches in einem Verfahren gegen die Beschuldigte ("Beamtin des Finanzministeriums bei der Zollbehörde, Zollamt --------") wegen schweren Verstosses gegen die Amtspflichten gemäss Art. 38 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtengesetzes ergangen ist und mit welchem ein erstinstanzliches, freisprechendes Urteil bestätigt wurde. Dass strafprozessuale Bestimmungen auf dieses Verfahren anwendbar sind, macht es noch nicht zu einem Strafverfahren im Sinne der EMRK (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 und 55 Abs. 2 RAG, die auch auf die StPO verweisen, ohne dass das Disziplinarverfahren dadurch zu einem Strafverfahren würde).
In der Tat existiert reichhaltige Rechtsprechung zur Frage, ob die disziplinäre Bestrafung neben einer strafrechtlichen Verurteilung gegen das Doppelbestrafungsverbot verstösst: Diese Frage wird durchwegs verneint (RIS Justiz RS0117253 und RS0121152; EGMR Urteil vom 31.05.2011, Beschwerde Nr. 16.137/04 [Kurdov und Ivanov gegen Bulgarien]; öVfGH 03.12.2009, B1008/07, 15.06.2009, B1682/07, 28.02.2006, B3253/05, u.a.).
4.2.2 Sodann wird geltend gemacht, dass das Verfahren, welches zur Verurteilung in Kroatien geführt hat, übermässig lang gedauert habe, was einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK darstelle. Auch dem ist entgegenzuhalten, dass derartige Vorwürfe im vertraglichen Auslieferungsverkehr grundsätzlich nicht zu prüfen sind, dass jedoch die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK nur dann ausnahmsweise Relevanz erlangen können, wenn die betroffene Partei nachweist, dass das dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegende Urteil Produkt eines nicht fair geführten Prozesses ist (LES 2011, 146).
Eine derartige ausnahmsweise Relevanz ist jedoch nicht ersichtlich, hat es doch ----------- ----------- unterlassen, den Vorwurf der langen Verfahrensdauer im Rahmen ihrer Beschwerde an das kroatische Verfassungsgericht geltend zu machen. Dieses Unterlassen führt dazu, dass dieses Argument anlässlich der Entscheidung über die Auslieferung nicht mehr vorgetragen werden kann und vom Obergericht auch nicht mehr zu prüfen ist. Abgesehen davon haben sich die Unterinstanzen, konkret der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien, mit der Verfahrensdauer befasst. So wird im Urteil vom 30.09.2014 im vorletzten Absatz (erkennbar) zum Ausdruck gebracht, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr auch unter Berücksichtigung, dass seit Begehung der Straftat mehr als 10 Jahre vergangen sind, angemessen ist.
4.2.3 Das anlässlich der Auslieferungsverhandlung vorgebrachte Argument, die Verhaftung von ----------- ----------- in Liechtenstein aufgrund eines internationalen Haftbefehles der kroatischen Behörden sei unzulässig gewesen, da zum Zeitpunkt des Erlasses des internationalen Haftbefehls noch nicht über den an das kroatische Verfassungsgericht gestellten Aufschiebungsantrag entschieden gewesen sei, weshalb die Erlassung des Haftbefehls, die Verhaftung in Liechtenstein und auch die Auslieferung an die kroatischen Behörden unzulässig sei, versagt ebenfalls. Denn abgesehen davon, dass es für die Frage der Auslieferung unerheblich wäre, ob sich die auszuliefernde Person gesetzeskonform in Haft befindet, stellte ----------- ----------- mit ihrem an das Verfassungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 01.12.2014 (Beilage zu ON 15) ausdrücklich den Antrag, den Vollzug des Urteils, konkret den Strafvollzug, aufzuschieben, woraus sich logisch ergibt, dass der an den Verfassungsgericht der Republik Kroatien gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukam (ansonsten ja der Aufschiebungsantrag überflüssig gewesen wäre) und das Urteil des Obersten Gerichts von Kroatien somit vollstreckbar war. Von einer ungerechtfertigten Erlassung des Haftbefehls kann sohin keine Rede sein.
4.2.4 Anlässlich der Haftbeschwerde war geltend gemacht worden, es würde konkrete Hinweise darauf geben, dass eine unzulässige und rechtswidrige Verfolgung von ----------- ----------- durch die kroatische Polizei, die kroatische Staatsanwaltschaft und offensichtlich auch durch die kroatische Justiz stattgefunden habe und stattfinde, weshalb Kroatien nicht als verfolgungssicherer Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin bezeichnet werden könne.
Dazu wurde konkret nichts weiter ausgeführt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Festzuhalten ist immerhin, dass das aufgrund des von ----------- ----------- in Liechtenstein gestellten Asylantrages durchgeführte Asylverfahren zwischenzeitig rechtskräftig abgeschlossen ist und der Liechtensteinische Staatsgerichtshof über eine gegen die letztinstanzlich ergangene Entscheidung erhobene Individualbeschwerde noch nicht entschieden hat.
4.2.5 Letztlich wird geltend gemacht, dass auf ----------- ----------- die Härteklausel des Art. 22 RHG anzuwenden sei, da sie eine Auslieferung nach Kroatien wegen ihres schwer beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustandes unverhältnismässig und unangemessen hart träfe. Es habe sich bei ----------- ----------- aufgrund der langjährigen Auseinandersetzung mit den kroatischen Strafverfolgungsbehörden eine depressive Erkrankung entwickelt. Eine suizidale Handlung könne nicht ausgeschlossen werden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 22 RHG im Geltungsbereich des EAÜ nicht anzuwenden ist; es kann jedoch ein Auslieferungsersuchen in besonderen Härtefällen unter Berufung auf Art. 8 EMRK abgelehnt werden, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist (LES 2011, 146). Eine derartige Sachverhaltskonstellation liegt hier jedoch nicht vor, hat sich doch ----------- ----------- ihren eigenen Angaben zufolge nach Liechtenstein begeben, weil dieses nicht Mitglied der EU ist und sie verhindern will, dass sie nach Kroatien ausgeliefert wird (Hafteinvernahme S. 3 in ON 15). Da sich die Genannte somit zudem erst seit Dezember 2014 in Liechtenstein aufhält und auch schwere, unheilbare Krankheiten nur in Ausnahmefällen einen Ablehnungsgrund darstellen (Göth/Flemmich aaO, § 22 Rz 2), liegt kein ganz besonderer Härtefall vor, der es rechtfertigen würde, die begehrte Auslieferung für unzulässig zu erklären.
Was im Übrigen die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin anlangt, so diagnostiziert auch --------, die sie behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, keine akute Suizidalität und kein selbstgefährdendes Verhalten. Dass die Entwicklung akuter Suizidalität bzw. suizidaler Handlungen bei einer allfälligen Ausschaffung ins Herkunftsland oder bereits der Information darüber nicht auszuschliessen ist, werden die vollziehenden Behörden zu beachten haben, um ----------- ----------- die entsprechende medizinische Versorgung zukommen zu lassen."
Gegen diesen dem Verteidiger der ----------- ----------- am 23.08.2016 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 06.09.2016 zur Post gegebene Beschwerde vom selben Tag (ON 61).
Die Beschwerde bringt unter Heranziehung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit Folgendes vor:
Die in der Stellungnahme an das Obergericht vom 09.08.2016 gestellten Beweisanträge seien in der Verhandlung vom 19.08.2016 wiederholt und aufrechterhalten worden. Es sei beantragt worden, die Beschwerdeführerin zu befragen sowie deren Gatten und die Fachärztin Frau -------- als Zeugen einzuvernehmen. Weiters sei die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt worden, dass sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der langjährigen Auseinandersetzung mit den kroatischen Strafverfolgungsbehörden eine depressive Erkrankung entwickelt habe, welche eine Auslieferung nach Kroatien unzulässig mache und massgeblich für das Vorliegen eines Härtefalles sei. Weiters sei beantragt worden, dass das Obergericht dem ersuchenden Staat auftragen möge, die konventionswidrige lange Verfahrensdauer nachvollziehbar zu erklären und zu rechtfertigen.
Das Fürstliche Obergericht habe keinen dieser Anträge erledigt, vielmehr die Anträge in der Verhandlung abgewiesen und damit die zur korrekten Entscheidung in der Auslieferungssache erforderliche Beweisaufnahme unterlassen. Es erscheine ungesetzlich und unangemessen, dass bei der Verhandlung weder die Beschwerdeführerin befragt noch ihr anwesender Ehegatte als Zeuge einvernommen worden sei.
Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hätten insbesondere zu folgenden Punkten befragt werden müssen, nämlich
zur relevanten Frage der unangemessenen und konventionswidrig langen Dauer des kroatischen Strafverfahrens,
zur ebenfalls relevanten Frage des Vorliegens eines auslieferungsschädlichen Härtefalls angesichts der depressiven Erkrankung der Beschwerdeführerin, welche ihren Ursprung im kroatischen Strafverfahren habe, und
zur ebenfalls relevanten Frage der konventionswidrigen doppelten Strafverfolgung.
Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte wären auch dazu zu befragen gewesen, welche Sanktionen der Beschwerdeführerin im (ersten) Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Zagreb im Jahre 2002 gedroht hätten.
Die Befragung hätte ergeben, dass es sich bei dem Verfahren im Jahre 2002, das exakt denselben Sachverhalt wie die Verfahren vor dem Bezirksgericht Zagreb und vor dem Obersten Gerichtshof zum Gegenstand gehabt habe, nicht um ein reines dem Doppelbestrafungsverbot nicht entgegenstehendes Disziplinarverfahren gehandelt habe, sondern um ein echtes, die doppelte Strafverfolgung hinderndes Strafverfahren, das nach den Vorschriften der kroatischen Strafprozessordnung durchgeführt worden sei, weil Verfahrensgegenstand der Vorwurf einer schweren Verletzung der Amtspflicht gem Art 38 Nr. 4 Beamtengesetz (Amtsmissbrauch) gewesen sei.
Die beantragten Beweise und die Anträge der Verteidigung seien entgegen der Ansicht des Obergerichtes sehr wohl von erheblicher Relevanz. In der Nichterledigung der Anträge liege ein schwerer Verfahrensmangel, sodass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Auslieferungssache zur ergänzenden Beweisaufnahme an das Obergericht zurückzuverweisen sei.
Das Fürstliche Obergericht hätte die Auslieferung für unzulässig erklären müssen, da der ersuchende Staat nicht einmal ansatzweise die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Auslieferungshindernisse kommentiert, geschweige denn ausgeräumt habe. Das Obergericht hätte den ersuchenden Staat auffordern müssen, die eingewendeten Auslieferungshindernisse (Verstoss gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung, insbesondere die lange Verfahrensdauer von 16 Jahren) in einer Stellungnahme an den ersuchten Staat auszuräumen.
Hier müsse es der vom Auslieferungsersuchen betroffenen ----------- vorkommen, dass zwei übermächtige Gegner (zwei Staaten) über ihren Kopf hinweg eine unmittelbar in ihr Leben und ihre persönliche Freiheit eingreifende Entscheidung treffen. Dieses krankheitswertige Gefühl der Ohnmacht belaste sie ohnegleichen. Die Fachärztin -------- habe in ihrem Arztbericht vom 07.07.2016 dieses Gefühl dargelegt und eine suizidale Handlung der Betroffenen nicht ausschliessen können. Solcherart erweise sich die Entscheidung des Obergerichtes als höchst unangemessen.
Das Fürstliche Obergericht kommentiere die Einwendungen der Beschwerdeführerin einleitend damit, dass das RHG, etwa Art 19, nur im vertragslosen Auslieferungsverkehr Anwendung finde und verweise hierzu auf die entsprechende österreichische Kommentatorenmeinung. Es übersehe dabei, dass derselbe Kommentator und auch der öOGH die Auffassung vertrete, dass die gegenständlich gemäss RHG angeordnete Grundrechtsprüfung bis an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könne und dass diese Grundrechtsprüfung den vertraglichen wie ausservertraglichen Auslieferungsverkehr umfasse (Göth-Flemmich WK-StGB § 19 ARHG Rz 3 und 4). So sei entgegen der Ansicht des Obergerichtes eine Grundrechtsprüfung sowohl unter menschenrechtlichen als auch unter rechtsstaatlichen Aspekten vorzunehmen.
Sowohl im vertragslosen als auch im vertraglichen Auslieferungsverkehr seien die Staaten und besonders der ersuchte Staat zur Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze verpflichtet. Insbesondere sei Bedacht zu nehmen auf die Vorgaben der EMRK (faires Verfahren; Doppelbestrafungsverbot; Verbot der unangemessen langen Verfahrensdauer). Alles andere, wie etwa die Aushebelung des Art 19 RHG und der EMRK allein aufgrund des Umstandes, dass neben dem RHG auch das europäische Auslieferungsübereinkommen zur Anwendung komme, würde absurd erscheinen und die EMRK zur reinen Makulatur werden lassen.
4.1. Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes liege ein Verstoss gegen das durch die EMRK geschützte Verbot der doppelten Strafverfolgung vor. Beim ersten Verfahren, das gegen die Beschwerdeführerin wegen der bekannten Sachverhalte (schwerer Verstoss gegen die Amtspflichten, Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit gefälschten Zolldokumenten; vgl die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.08.2016) im Jahr 2002 geführt worden sei, habe es sich nicht um ein Disziplinarverfahren, sondern um ein reguläres, dem Doppelbestrafungsverbot entgegenstehendes Strafverfahren gehandelt.
4.2. So seien in diesem Verfahren wegen schwerer Verletzung der Amtspflicht nachweislich gem Art 38 Nr. 4 iFm Art 42 Abs 2 und Art 45 Abs 1 kroatisches Beamtengesetz (Amtsmissbrauch, vgl den im Akt befindlichen Auszug aus dem Beamtengesetz, vorgelegt mit der Stellungnahme an das Obergericht vom 09.08.2016) die Bestimmung der StPO anzuwenden. Damit sei unter Beweis gestellt, dass es sich beim ersten Verfahren gegen die Beschwerdeführerin um ein relevantes und auslieferungsschädliches Strafverfahren und nicht um ein reines Disziplinarverfahren gehandelt habe. Der dort ergangene Freispruch stehe jedenfalls wegen des grundrechtlich geschützten Verbots der doppelten Strafverfolgung der neuerlichen strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2012 entgegen.
4.3. Dies hätte das Fürstliche Obergericht im Rahmen einer Grundrechtsprüfung so feststellen müssen. Zumindest wäre es verpflichtet gewesen, den ersuchenden Staat zu einer Stellungnahme zu diesem Auslieferungshindernis aufzufordern.
4.4. In diesem Zusammenhang gelte es auch, folgenden Umstand festzuhalten, der beim ersuchten Staat und insbesondere beim Fürstlichen Obergericht erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der kroatischen Gerichtsentscheidungen im zweiten Verfahren und an der Rechtsstaatlichkeit überhaupt hervorrufen würde: Eineinhalb Jahre lang nach Eingang der Verfassungsbeschwerde der ----------- ----------- Ende 2014 habe sich das kroatische Verfassungsgericht nicht dazu veranlasst gesehen, über den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Erst auf Urgenz des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.05.2016 (s ON 18) und auf dessen Anfrage, ob der Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, habe das Verfassungsgericht plötzlich mit der Entscheidung in der Sache selbst vom 25.05.2016 reagiert. Für einen neutralen Beobachter müsse hier geradezu auf der Hand liegen, dass mit dieser Entscheidung das mangelhafte und unzulässige Auslieferungsersuchen nachträglich saniert werden sollte.
5.1. Das Fürstliche Obergericht irre auch in dieser Frage. Es übersehe, wie bereits in Punkt 3. (Anwendung des RHG) dargelegt, dass der Vorwurf der unangemessen langen Verfahrensdauer von insgesamt 14 Jahren auch im vertraglichen Auslieferungsverkehr zu prüfen sei. Es irre weiters, wenn es vermeine, dass eine Prüfung zu unterbleiben habe, weil dieser Vorwurf bzw Einwand nicht Gegenstand der kroatischen Verfassungsbeschwerde gewesen sein solle. Das Obergericht habe aufgrund der klaren Anordnung des Art 19 RHG im Zusammenhang mit Art 6 EMRK sehr wohl eine eigenständige Grundrechtsprüfung vorzunehmen. Wenn sich die Gerichte des ersuchten Staates nicht zu Grundrechtsprüfungen veranlasst sehen würden, könnte man sich ein von den Gerichten zu führendes und zu überwachendes Auslieferungsverfahren ersparen. Die Auslieferung könnte dann von der einen Regierung beantragt werden und von der anderen könnte das Auslieferungsersuchen durchgewunken werden. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers und schon gar nicht im Sinne der Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze und Menschenrechte oder im Sinne der EMRK sein.
5.2. Dass es sich vorliegend bei 14 Jahren (16 Jahre unter Einrechnung des Verfahrens beim kroatischen Verfassungsgericht) um eine unangemessen lange Verfahrensdauer handle, liege auf der Hand und werde auch vom EGMR so gesehen. Das Fürstliche Obergericht wäre angehalten gewesen, das Auslieferungshindernis der unangemessen langen Verfahrensdauer zu prüfen bzw zu untersuchen. Zumindest wäre es verpflichtet gewesen, dem Antrag der Beschwerdeführerin zu folgen und dem ersuchenden Staat aufzutragen, die konventionswidrig lange Verfahrensdauer von 2001 (Einleitung des Strafverfahren beim BG Zagreb zu AZ KLO-737/01) bis 2014 nachvollziehbar für den ersuchten Staat zu erklären und zu rechtfertigten.
5.3. Aufgrund der Aktenlage und der vom ersuchten Staat vorgelegten Dokumente könne der Vorwurf bzw das Auslieferungshindernis der konventionswidrig unangemessen langen Verfahrensdauer nicht ausgeräumt werden. Somit sei die Auslieferung wegen des vorliegenden Auslieferungshindernisses nicht zulässig. Das Obergericht wäre zur Einholung einer Stellungnahme des ersuchenden Staates angehalten gewesen. Ohne diese Verfahrensergänzung sei das Obergericht nicht berechtigt gewesen, die Auslieferung für zulässig zu erklären.
Das Obergericht halte irrigerweise die Erlassung des Haftbefehls für gerechtfertigt, obwohl dieser zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, als über den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden gewesen sei. Auch in Kroatien habe ein Beschwerdeführer, der sich an das Verfassungsgericht wende, die Möglichkeit, die Beschwerde mit dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu verbinden. Aufgrund des Umstandes, dass bei Erlassung des Haftbefehls der Antrag auf aufschiebende Wirkung noch pendent und nicht bearbeitet gewesen sei, erweise sich der Haftbefehl als unzulässig. Die für die Erlassung des Haftbefehls zuständigen Behörden wären jedenfalls angehalten gewesen, beim Verfassungsgericht auf die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zu drängen, sei doch davon auszugehen, dass die Strafgerichte Parteien des Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgericht gewesen seien. Die Beschwerdeführerin jedenfalls habe die Bearbeitung des Antrages beim Verfassungsgericht nachweislich über ihre Rechtsvertreterin urgiert, allerdings ohne Erfolg. Auch hier sei sie in ihren Verfahrensrechten und in ihrem konventionsgeschützten Recht auf eine wirksame Beschwerdeführung in Kroatien nachhaltig verletzt worden. Das kroatische Verfassungsgericht wäre angehalten gewesen, innert angemessener Frist über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Aufgrund des pendenten und nicht bearbeiteten Aufschiebungsantrages müsse der vorzeitig erlassene internationale Haftbefehl als unzulässig angesehen werden. Deshalb könne er keine taugliche Grundlage für das Auslieferungsersuchen sein.
7.1. Nach irriger Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes liege kein ganz besonderer Härtefall vor, der es rechtfertigte, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Das Obergericht stelle lediglich auf den Kurzbericht der behandelnden Fachärztin -------- vom 07.07.2016 ab.
7.2. Seitens der Beschwerdeführerin sei für die öffentliche Verhandlung die Befragung der Fachärztin, ihrer Person und ihres Gatten beantragt sowie die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens über den (psychischen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin begehrt worden. Keinem dieser Anträge habe das Obergericht entsprochen. Die Befragung insbesondere der Fachärztin und der Beschwerdeführerin wäre geboten gewesen. Dadurch wäre hervorgekommen, dass es sich vorliegend sehr wohl um einen auslieferungsschädlichen Härtefall handle.
Ein kurzer Verweis des Obergerichtes auf den länger als ein Monat vor der Verhandlung erstellten Arztbericht genüge der Sachverhaltsermittlungspflicht des Gerichtes nicht. Die zum Zeitpunkt des Berichtes vielleicht nicht akute, aber doch schwelende Suizidgefahr vermöge den geltend gemachten Härtefall unter Beweis zu stellen.
7.3. Zudem habe das Fürstliche Obergericht eine Interessensabwägung unterlassen. In der Stellungnahme vom 09.08.2016 sei vorgetragen worden, dass die mit der Auslieferung nach Kroatien verbundene persönliche und krankheitswertige Belastung bei weitem schwerer wiege als die der Auslieferung zugrundeliegende Handlung, die nunmehr schon 16 Jahre zurückliege und derentwegen die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 von einem kroatischen Gericht rechtskräftig freigesprochen worden sei (Verweis Göth-Flemmich WK StGB-ARHG § 22 Rz 1 ff).
Bei Vornahme der im konkreten Fall gebotenen Interessensabwägung hätte das Obergericht zum Schluss kommen müssen, dass eine Auslieferung nach Kroatien wegen des vorliegenden Härtefalls nicht zulässig sei.
Zum Beweis des gesamten Beschwerdevorbringens würden die vor dem Obergericht gestellten Beweisanträge im Beschwerdeverfahren vollumfänglich aufrecht erhalten und wiederholt, nämlich die Befragung der Beschwerdeführerin, Einvernahme des Gatten ---------- ----------- als Zeuge und der Zeugin --------, sowie die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie.
Gleiches gelte für den vor dem Obergericht gestellten Antrag, dem ersuchenden Staat aufzutragen, die konventionswidrig lange Verfahrensdauer von 14 Jahren nachvollziehbar für den ersuchten Staat zu erklären und zu rechtfertigen.
Das Beschwerdevorbringen mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss vollumfänglich aufheben und die Auslieferung der ----------- ----------- für unzulässig erklären, in eventu den angefochtenen Beschluss aufheben und die Auslieferungssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung und Erledigung der gestellten Anträge an das Obergericht zurückleiten. Jedenfalls möge dem Land Liechtenstein der Ersatz des Beschwerdeverfahrens zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auferlegt werden.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Den Ausführungen zu den einzelnen Argumenten der Beschwerde ist voranzustellen, dass diese im Wesentlichen schon mit dem an das Fürstliche Obergericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung gerichteten Schriftsatz "Stellungnahme und Beweismittelvorlage sowie Beweisanträge" vom 09.08.2016 (ON 52) vorgetragen wurden. Dieser Eingabe waren auch mehrere Unterlagen angeschlossen, darunter der Bericht der Fachärztin -------- vom 11.07.2016, Bestimmungen des kroatischen Beamtengesetzes zur "Verantwortung für die Verletzung der Amtspflicht" sowie der im angefochtenen Beschluss erörterte und einen erstinstanzlichen Freispruch bestätigende Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für den öffentlichen Dienst Zagreb vom 03.07.2002 (betreffend "----------- ----------", Beamtin des Finanzministeriums bei der Zollbehörde, Zollamt -------- als Beschuldigte) und die Entscheidung des Verfassungsgerichtes der Republik Kroatien vom 25.05.2016. Damit wurde ein Fall des ne bis in idem verneint und die Verfassungsbeschwerde der ----------- ----------- (früher: ----------) gegen das sie schuldig sprechende Urteil des Gespanschaftsgerichtes vom 28.12.2012 und das dieses Urteil zum Teil bestätigende Urteil des Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien abgewiesen.
Das in der Verhandlung vom 16.08.2016 wiederholte Vorbringen der ----------- ----------- im Schriftsatz vom 09.08.2016 (ON 54) samt den angeschlossenen Urkunden wurde vom Obergericht seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zugrunde gelegt und im Wesentlichen zu ihrer Begründung auch ausdrücklich erörtert. Damit kann zum Vorbringen in diesem Schriftsatz auf die darauf bezugnehmenden Erwägungen des Obergerichtes verwiesen werden. Seine Darlegungen sind aktenkonform und - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend.
Insoweit die Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Fürstlichen Obergericht geltend macht, kommt ihr im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Es trifft zu, dass laut dem Protokoll über die Verhandlung vom 16.08.2016 der Verteidiger den Inhalt seines Schriftsatzes vom 09.08.2016, somit auch die dort enthaltenen Beweisanträge, vorgebracht, das Obergericht jedoch von einer weiteren Beweisaufnahme abgesehen hat. Eine (ausdrückliche) Begründung für die Abstandnahme von der begehrten Beweisaufnahme ist weder dem Protokoll noch der Ausfertigung des Beschlusses vom 09.08.2016 zu entnehmen.
Im Falle einer Ablehnung von Beweisanträgen in einer Verhandlung würde durch die auch ins Protokoll aufzunehmende Begründung dieser Entscheidung dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, die für die Ablehnung seines Begehrens massgebenden Erwägungen allenfalls auf geeignete Weise auszuräumen (vgl RS-Justiz RS0098221). Das Fehlen der Begründung für die Abweisung eines Beweisantrages verwirklicht jedoch beim vorliegenden Sachverhalt keinen Verfahrensmangel, weil dieser Umstand für die Antragstellerin keinen nachteiligen Einfluss hatte. Die Rechtsmittelwerberin sieht sich auch nicht durch die unterbliebene Begründung des Zwischenerkenntnisses beschwert.
Voraussetzung für einen beachtlichen Beweisantrag ist, dass dieser neben den zu beweisenden Tatsachen (Beweisthema) auch die Beweismittel zu bezeichnen hat, nämlich jene Erkenntnisquellen, welche geeignet sind, das angestrebte Ergebnis zu erreichen (s hierzu auch § 23b Abs 1 StPO und § 55öStPO). Es ist somit eine Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisthema erforderlich. Der unter Beweis zu stellende Umstand muss mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung massgeblich zu beeinflussen. Die Eignung des Beweismittels zur Klärung des Beweisthemas ist vom Antragsteller zu begründen, soweit dies nicht ohnehin offensichtlich ist (vgl Fabrizy, StPO12 § 55 Rz 2 ff; RIS-Justiz RS0099453)).
Der Inhalt des Schriftsatzes vom 09.08.2016 genügt diesen Anforderungen aus mehrfacher Hinsicht nicht.
Zum einen enthalten die Anträge keine Beweisthemen im Sinne obiger Darlegungen. Sie betreffen überwiegend nicht entscheidungswesentliche Umstände und Rechtsfragen. Dies ergibt sich auch aus der die Beweisanträge wiederholenden Beschwerdeschrift. Danach hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte vernommen werden sollen insbesondere zu den relevanten "Fragen"
der unangemessen und konventionswidrig langen Dauer des kroatischen Strafverfahrens,
des "Vorliegens eines auslieferungsschädlichen Härtefalls angesichts der depressiven Erkrankung der Beschwerdeführerin, welche ihren Ursprung eben in diesem kroatischen Strafverfahren hat",
der "konventionswidrigen doppelten Strafverfolgung" sowie dazu
welche Sanktionen der Beschwerdeführerin im (ersten) Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Zagreb im Jahre 2002 gedroht haben.
Dass angesichts der schon vorgelegenen Erkenntnisse durch diese Befragungen (weitere) für die Beantwortung der angestandenen Rechtsfragen erhebliche Tatsachen hervorgekommen wären, allenfalls welche, hat die Beschwerdeführerin weder vor dem Obergericht noch in ihrer Beschwerdeschrift hinreichend dargelegt.
Der Gang der Verfahren in Kroatien war aktenkundig. Es war nicht ersichtlich, dass der Gatte der von der Auslieferung Betroffenen oder eine einzuholende "Stellungnahme und/oder Kommentierung des ersuchenden Staates" zu den behaupteten Auslieferungshindernissen weitere, zudem nicht konkret bezeichnete entscheidungswesentliche Erkenntnisse hervorbringen hätte können.
Im Übrigen ist dem Rechtsmittel entgegenzuhalten, dass der Verteidiger in der Verhandlung vom 16.08.2016 ohnehin Fragen an ----------- ----------- stellen hätte können. Nach dem Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung hatten die vom Auslieferungsersuchen betroffene Person und ihr Verteidiger nach der Darlegung des Verfahrensstandes und Vortrag des Staatsanwaltes Gelegenheit zur Äusserung. Diese nutzen sie dahin, dass der Verteidiger vorbrachte wie in seinem Schriftsatz und die Betroffene sich dem angeschlossen und auf den Freispruch in Kroatien verwies.
Nicht ersichtlich ist, weshalb - wie in der Beschwerde behauptet - die Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Gatten ergeben hätte, dass die Verurteilung zur der zu vollstreckenden Freiheitstrafe von einem Jahr unter Missachtung des Doppelbestrafungsverbotes erfolgt sei. Die zur Beurteilung dieser Rechtsfrage wesentlichen Sachverhaltsannahmen sind vom Obergericht aktenkonform seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden.
Dass, wie unter Punkt 2.2 vorgetragen, die vom Auslieferungsersuchen Betroffene den Eindruck gewonnen habe, es würde "über ihren Kopf hinweg" entschieden und sie dagegen ohnmächtig sei, kann nicht auf unzureichenden Rechtsschutz zurückgeführt werden. In mehreren Verfahren wurde ihr Standpunkt auch durch die Rechtsmittelinstanz geprüft.
Das Beschwerdevorbringen unter Punkt 3. (Anwendung des RHG) erweist sich ebenfalls als unberechtigt. Damit vermag die Beschwerde auch mit dem Hinweis auf die Ausführungen von Göth-Flemmich in WK-StGB (2016) ARHG §19 Rz 3 und 4 eine rechtswidrige Beurteilung des Obergerichtes nicht aufzuzeigen. Die relevierten grund- und verfassungsrechtlich geschützten Rechte werden durch die angefochtene Entscheidung nicht verletzt.
Das Rechtsmittelvorbringen bleibt auch mit der Behauptung eines "Verstosses gegen das Doppelbestrafungsverbot" und einer "unangemessen langen Verfahrensdauer" ohne Erfolg. Diese pauschalen Kritikpunkte können die Richtigkeit der obergerichtlichen Ausführungen nicht in Zweifel ziehen. Sie übergehen z.T. die zutreffende Argumentation des Obergerichtes, wie z.B. seinen Hinweis auf die Anwendung strafprozessualer Verfahrensvorschriften auch bei Disziplinarverfahren. Ergänzend zu den Rechtssprechungshinweisen im angefochtenen Beschluss sei auch auf das Urteil des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15.07.2015, Zl. Ro 2014/09/0064, hingewiesen. Der Oberste Gerichtshof teilt die angefochtene Beurteilung, wonach ein Fall des ne bis in idem nicht vorliegt, nicht hingegen die Zweifel der Rechtsmittelwerberin an der "Rechtsmässigkeit der kroatischen Gerichtsentscheidungen" und "an der Rechtsstaatlichkeit überhaupt".
Die Ausführungen des Obergerichtes zur Frage der übermässig langen Verfahrensdauer (Punkt 4.2.2) können durch die Beschwerdeargumente nicht in Frage gestellt werden. Erstere sind schlüssig und rechtsrichtig. Somit kann das behauptete Auslieferungshindernis ohne Einholung einer "Erklärung oder Rechtfertigung" des ersuchenden Staates zur Dauer der Verfahren verneint werden.
Das Vorbringen zur "Unzulässigkeit des kroatischen (internationalen) Haftbefehls" verhilft dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg. Hierzu kann es mit dem Verweis auf die von der Beschwerde übergangenen obergerichtlichen Darlegungen unter Punkt 4.2.3 sein Bewenden haben.
Die Beschwerdeführerin dringt auch mit ihren Argumenten zum "Härtefall gemäss Art 22 RHG" nicht durch. Diesen stehen die richtigen Ausführungen des Obergerichtes unter Punkt 4.2.5 unter Bezugnahme auch auf den Arztbericht vom 11.07.2016 entgegen.
Das Fürstliche Obergericht hat aus den schon dargelegten Erwägungen zu Recht von der in der Verhandlung vom 16.08.2016 begehrten Beweisaufnahme Abstand genommen. Da der Beschwerde keine neuen und beachtlichen Ausführungen zu entnehmen sind, welche nunmehr die auch nur teilweise Aufnahme der begehrten Beweise erforderten, hat die in der Rechtsmittelschrift neuerlich beantragte Beweisaufnahme zu unterbleiben.
Die Beschwerde erweist sich in keinem Punkt als berechtigt, somit war ihr keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die darin angeführten Gesetzesstellen.
Vaduz, am 30. September 2016