Personen, die von einer Rechtshilfehandlung nicht direkt und persönlich betroffen sind, kommt im Rechtshilfeverfahren keine Beschwerdelegitimation zu.
Zur Beschwerde im Rechtshilfeverfahren legitimiert sind Personen, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde.
Die Staatsanwaltschaft hat im Rechtshilfeverfahren keine Anklagefunktion.
12 RS. 2017.34
OGH. 2018.93
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter, sowie die Oberstrichter lic. iur. Rolf Sele und Dr. Kuno Frick als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafrechtshilfesache
der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern in deren Strafverfahren gegen A, geboren am ***, derzeit in Haft im Kanton Luzern, und B wegen des Verdachts der Geldwäscherei und anderer Delikte über die Revisionsbeschwerde des C (ON 172) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.08.2018 (ON 171), womit seine Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.06.2018 (ON 148) zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsbeschwerdeführer ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 800.00 bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Über Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.07.2017 (ON 35) gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO ein Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte der D AG bei der E Bank erlassen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt gegen A und B ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäscherei, des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Diebstahls und des Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Aus deren Rechtshilfeersuchen vom 02.02.2017 (ON 1) geht hervor, dass A Geschäftsführer und Inhaber der D AG (mittlerweile in Liquidation) mit Sitz in *** im Kanton Luzern gewesen sei. Die D AG sei im Bereich Vermögensverwaltung tätig gewesen. Zusammengefasst werde A vorgeworfen, dass er bzw die D AG Kundengelder unter dem Vorwand entgegengenommen habe, diese gewinnbringend und risikolos zu investieren. Teilweise habe er auch Kundengelder unter dem Vorwand der Vermögensverwaltung entgegengenommen und behauptet, diese in einen Fonds in *** zu investieren. Mittels gefälschter "Statements" habe er den Kunden gegenüber quartalsweise Gewinne ausgewiesen. Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass A die entgegengenommenen Kundengelder nicht vereinbarungsgemäss angelegt, sondern zur Finanzierung seines luxuriösen Lebensstil verbraucht und damit im Sinne eines "Ponzi-Schemas" andere Kundenforderungen beglichen habe.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2018 (ON 121a) beantragte C durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des Verfügungsverbotes über die Kontoverbindungen *** (EUR-Konto), *** (USD-Konto) und *** (CHF-Konto) der D AG bei der E Bank bis zu einem Betrag von CHF 200'000.00 zuzüglich Zinsen. Der Antrag wurde damit begründet, dass C mit rechtskräftigem Versäumnisurteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.02.2018 zu 04 CG.2017.470 einen Titel gegen die D AG in dieser Höhe erworben habe.
Die ersuchende Behörde erklärte sich mit Schreiben vom 16.04.2018 (ON 123) mit der Aufhebung des Verfügungsverbotes hinsichtlich des EUR-Kontos der D AG bei der E Bank "zu Gunsten einer Überweisung an C" einverstanden. Im Übrigen sprach sie sich gegen eine Aufhebung des Verfügungsverbotes aus. Auf das CHF-Konto habe C keine Überweisungen getätigt. Die Vermögenswerte auf dem USD-Konto stammten von der F.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.06.2018 (ON 148) wurde das gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO erlassene Verfügungsverbot in Bezug auf die Vermögenswerte auf dem USD- und CHF-Konto der D AG für die Dauer eines Jahres, sohin bis zum 03.07.2019, verlängert (Spruchpunkt 1.) und der Antrag des C auf Aufhebung des Verfügungsverbotes über das USD- und CHF-Konto der D AG bei der E Bank abgewiesen (Spruchpunkt 3.). In seiner Begründung führte das Erstgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
"Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe, die nach wie vorgegeben sind, kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 03.07.2017 (ON 35) verwiesen werden.
Gemäss § 97a Abs 1 Ziff 3 StPO hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder im Rechtshilfeverfahren der ersuchenden Behörde zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) unter anderem ein gerichtliches Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte zu erlassen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
Dem Verfall nach § 20 StGB unterliegen diejenigen Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden. Dem erweiterten Verfall nach § 20b StGB unterliegen diejenigen Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurden.
Gestützt auf den geschilderten Sachverhalt (ON 141) hat sich der Verdacht erhärtet, dass Anlegergelder durch A und nunmehr auch B zweckwidrig verwendet und auf verschiedene Kontobeziehungen transferiert wurden, die A bzw. von ihm kontrollierten Rechtsträgern zuzurechnen sind. Solches gilt auch für die Kontobeziehungen der D AG bei der E Bank.
Zur Sicherung des Verfalls nach § 20 StGB sowie des erweiterten Verfalls nach § 20b StGB rechtfertigt es sich, gestützt auf § 97a Abs 4 StPO, das Verfügungsverbot antragsgemäss zu verlängern. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, zumal die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen ist, dass andernfalls die Vermögenswerte abdisponiert werden, womit die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert würde. Weiter erweist sich die Verlängerung um die Maximaldauer von einem Jahr als gerechtfertigt, zumal sich das Verfahren im Ausland mit einer Vielzahl von Geschädigten als aufwändig gestaltet.
Auf die spruchgegenständlichen Konten (CHF und USD) sind nachweislich keine Zahlungen durch C erfolgt. Eine nunmehrige Überweisung der Vermögenswerte an C bzw. die von ihm beantragte Aufhebung des Verfügungsverbotes würde zu einer unbilligen Gläubigerbevorzugung führen. Weiter ist zu erwägen, dass die ersuchende Behörde mit dem Verfügungsverbot vom 03.07.2017 (ON 35) ein vorrangiges Pfandrecht an den Vermögenswerten der D AG auf den CHF- und USD-Konten bei der E Bank erworben hat, so dass eine Aufhebung des Verfügungsverbotes zur Überweisung an C auch aus diesem Grunde nicht zulässig ist."
Gegen diesen Beschluss erhob C Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, die in den Antrag mündete, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In ihrer Stellungnahme erklärte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerde wohl Folge zu geben sein werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Fürstliche Obergericht die Beschwerde zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Kostenersatz an das Land Liechtenstein. In der Begründung ging das Beschwerdegericht nach Wiedergabe des Inhaltes der bekämpften erstgerichtlichen Entscheidung von folgenden Erwägungen aus:
"4.1. Klarzustellen ist zunächst, dass es im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen zum Erlass einer vermögenssichernden Massnahme nach § 97a StPO keines Antrages der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft bedarf, sondern das Rechtshilfegericht auf Basis des Rechtshilfeersuchens zu entscheiden hat - dies im Gegensatz zum Inlandsstrafverfahren, in welchem notwendige Voraussetzung zum Erlass einer Massnahme nach § 97a StPO ein entsprechender Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft ist (arg. "... auf Antragder Staatsanwaltschaft ..."). Damit ist es nicht von Bedeutung, dass die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit Übersendungsnote vom 16.07.2018 erklärt hat, dass der Beschwerde wohl Folge zu geben sein wird, ist doch - wie erwähnt - im Rechtshilfeverfahren zum Erlass einer Massnahme nach § 97a StPO kein staatsanwaltschaftlicher Antrag erforderlich. Im Inlandsstrafverfahren wäre ein entsprechendes staatsanwaltschaftliches Erklären wohl als Antragsrückzug zu werten gewesen (vgl. LES 2016, 236).
Unabhängig davon, dass kein staatsanwaltschaftlicher Antrag erforderlich ist, wurde die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft richtigerweise angehört und wäre sie in jedem Falle zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 58d lit. b RHG).
4.2. Die Beschwerde war mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen: Gemäss Art. 58d lit. a RHG ist nämlich zur Beschwerdeführung im Rechtshilfeverfahren nur berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im vorliegenden Fall wurden die Vermögenswerte der D AG mit einer vermögenssichernden Massnahme belegt. Damit ist nur diese persönlich und direkt betroffen, während der Beschwerdeführer, dem ein titulierter zivilrechtlicher Anspruch gegenüber der D AG zusteht, lediglich indirekt (wirtschaftlich) von der Rechtshilfehandlung betroffen ist: Solange die vermögenssichernde Massnahme aufrechterhalten wird, kann er die titulierte Forderung nämlich nicht effektuieren. Damit war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Es bleibt ihm unbenommen, Anträge bei der ersuchenden Behörde zu stellen.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers - würde es sich um einen reinen Inlandssachverhalt handeln - ebenfalls erfolglos geblieben wäre. Dieser wäre nämlich nicht Haftungsbeteiligter im Sinne von § 30c StPO, da er bloss einen obligatorischen Anspruch gegenüber der D AG und kein sich konkret auf den verfallsbedrohten Gegenstand (hier die Kontoguthaben) beziehendes obligatorisches Recht geltend macht (OGH 04.05.2018, KG.2017.6, auszugsweise wiedergegeben bei Ungerank, Erste Judikatur zu den neuen Verfallsbestimmungen des StGB, LJZ 2018, 86 [87f]; Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20c Rz 3 und in WK StPO [193. Lieferung] § 444 Rz 10 2. Absatz; Leukauf/Steininger/Tipold StGB4 § 20c Rz 2). Dass der Beschwerdeführer behauptet, am 22.03.2017 einen Betrag von rund USD 590'000.00 auf das erwähnte USD-Konto der D AG überwiesen zu haben, ändert daran nichts, ist doch dieser konkrete Vermögenswert zufolge Vermengung als solcher nicht mehr vorhanden.
Zur Anfechtung des zweiten Spruchpunktes (RN 13 der Beschwerde) ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht berechtigt, da die damit der Sache nach gemäss § 98aStPO angeordnete Bankerhebung seine Rechtssphäre nicht tangiert."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde des C, die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2018 (ON 121a) auf Aufhebung der Vermögenssperre bezüglich des USD- und des CHF-Kontos der D AG (*** und ***) stattgegeben werde. Zudem wolle das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsbeschwerdeverfahrens verpflichtet werden.
Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit bringt der Revisionsbeschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
Mit seiner Argumentation zur Beschwerdelegitimation mache es sich das Obergericht zu einfach und übersehe, dass hier keine übliche Konstellation eines Rechtshilfeverfahrens vorliege. Es sei vielmehr so, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall einen ihm unmittelbar aus den einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches erfliessenden und somit materiell-rechtlichen Anspruch geltend mache, die in Frage stehenden Vermögensmittel an ihn auszubezahlen. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 20a Abs 2 Z 3 StGB. Nach dieser Bestimmung sei ein Verfall ausgeschlossen, wenn seine Wirkung durch andere rechtliche Massnahmen erreicht werde. Dies sei dann der Fall, wenn der Bereicherte dazu verurteilt worden sei, zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat zu befriedigen. Nach den Ausführungen von Fuchs/Tipold im Wiener Kommentar müsse das Zivilurteil rechtskräftig sein, da erst dann feststehe, ob es zur verfallersetzenden Massnahme komme. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen ein Versäumnisurteil gegen die D AG im Umfang von CHF 200'000.00 erlangt, sodass die Voraussetzungen des § 20a Abs 2 Z 3 StGB vorlägen. Da die gegenständlichen Konten der D AG bei der E Bank im Rahmen und auf Basis der liechtensteinischen Rechtsvorschriften blockiert worden seien, sei es unzulässig und stelle es eine Verweigerung des Justizgewährungsanspruches des Beschwerdeführers und somit einen Grundrechtseingriff (Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter, Verletzung des Beschwerderechtes etc) dar, wenn sich das Obergericht auf den Standpunkt stelle, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Zusammenhang keine Beschwerdelegitimation zukomme, weil es sich um ein Rechtshilfeverfahren handle. Die liechtensteinische Rechtsordnung enthalte genaue Regelungen für die Voraussetzungen des Unterbleibens des Verfalls. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde wenden solle, wenn ihm die erwähnten Bestimmungen des Strafgesetzbuches sogar ein subjektives Recht einräumten, das in Liechtenstein erlangte rechtskräftige Urteil samt rechtskräftiger Exekutionsbewilligung insoweit umzusetzen, als die liechtensteinischen Behörden verpflichtet seien, vom Verfall abzusehen, damit der Beschwerdeführer Befriedigung erlangen könne. Das Obergericht hätte daher richtigerweise inhaltlich auf die Beschwerde eintreten müssen.
Zudem sei der Beschwerdeführer auch Haftungsbeteiligter im Sinne von § 30c StPO. Diese Parteistellung werde schon durch die blosse Behauptung eines Rechtes erlangt. Die Voraussetzung dafür habe der Beschwerdeführer durch seinen Antrag auf Aufhebung des Verfügungsverbotes jedenfalls erfüllt. Bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer vom Verfall bedroht sei. Deswegen komme es für die Begründung der Position als Haftungsbeteiligter auch nicht darauf an, ob sich dieser auf obligatorische oder dingliche Rechte berufe. Zudem seien die Rechte des Beschwerdeführers nicht nur obligatorischer Natur, vielmehr seien diese durch das im Rahmen der Exekutionsbewilligung eingeräumte Pfandrecht auch dinglich verstärkt.
Das Obergericht übersehe, dass in der von ihm selbst ins Treffen geführten Kommentierung von Fuchs/Tipold, Rz 10 zu § 444 StPO klar davon die Rede sei, dass sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte geltend gemacht werden könnten. Es schade daher nichts, wenn auf dem gegenständlichen Konto der D AG Geldmittel vorhanden seien, die aus anderen Quellen stammten. Im Rahmen der Exekutionsbewilligung sei dem Beschwerdeführer die gepfändete Forderung überwiesen worden, weshalb er nun als Forderungsinhaber gegenüber der E Bank anzusehen sei. Genau darauf solle es nach Ansicht von Ungerank, Erste Judikatur zu den neuen Verfallsbestimmungen des StGB, LJZ 2/18, S 88 ankommen. Es sei diesbezüglich anzumerken, dass Fuchs/Tipold in Rz 3 zu § 20c StGB darauf hinweise, dass ein zivilrechtlich gültig begründetes Pfandrecht ebenfalls zum Ausschluss des Verfalls führe. Warum dies im gegenständlichen Fall nicht auch für ein exekutiv begründetes Pfandrecht gelten solle, werde im angefochtenen Beschluss nicht einmal tangiert. In dem zitierten Aufsatz von Ungerank werde im Übrigen genau auf diese Konstellation hingewiesen, die gegenständlich vorliege. Dabei komme der Autor zum Ergebnis, dass in einem solchen Fall die Voraussetzungen gemäss § 20a Abs 2 Z 3 StGB zum Absehen vom Verfall vorlägen. Man könne noch argumentieren, dass der rechtskräftige Titel nicht gegen den Täter vorliege, nämlich A, sondern gegen die D AG. Dem wäre entgegenzuhalten, dass bekanntermassen die Geldmittel auf den Konten der D AG lägen und es sinnlos gewesen wäre, einen Titel gegen A zu erwirken, zumal die in Frage stehenden Geldmittel gar nicht mehr in seiner Verfügungsmacht stünden.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gericht eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr statt, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet. Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die materiell erledigte Entscheidung des Erstgerichtes lediglich aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung ist allerdings keine Bestätigung. Die Revisionsbeschwerde ist daher zulässig. Sie ist auch rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.
Bei Prüfung der Frage der Beschwerdelegitimation des Rechtsmittelwerbers ist zunächst voranzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des generellen verfassungsrechtlichen Beschwerderechtes des Art 43 LV im Zweifel stets die Zulässigkeit des Rechtsmittels anzunehmen ist und Art 43 LV grundsätzlich das Recht der Beschwerdeführung bis zur letzten Instanz gewährleistet, wobei Ausnahmen stets einschränkend zu interpretieren sind (LES 2018,88; LES 1999, 76; LES 1988, 68; LES 1989, 19). Zweifel über die Rechtsmittellegitimation liegen jedoch aus folgenden Erwägungen nicht vor:
Die Änderungen des Rechtshilfegesetzes durch die Novelle LGBl 2009 Nr 36 hatten - wie dem diesbezüglichen Vernehmlassungsbericht der Regierung bzw dem Bericht und Antrag Nr 132/2008 zu entnehmen ist - unter anderem eine Verkürzung der Verfahrensdauer durch die Reduzierung von Rechtsmittelmöglichkeiten, eine klare Definition der Beteiligten im Rechtshilfeverfahren und deren Beschwerdelegitimation sowie entsprechende Anpassungen im Hinblick auf die Judikatur im Zusammenhang mit Rechtshilfeverfahren zum Ziel.
Gemäss Art 58d RHG ist im Rechtshilfeverfahren neben der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft (lit b) nur zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist (lit a). Als Rezeptionsvorlage des Art 58d RHG diente Art 80h des Schweizerischen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, wonach zur Beschwerdeführung neben dem Bundesamt derjenige berechtigt ist, der persönlich und direkt von einer Rechtsmittelmassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Schweizerische Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (BGE 130 II 162; 128 II 211).
Nur bei triftigen Gründen ist bei der Auslegung von in Liechtenstein rezipiertem ausländischen Recht von der dortigen einschlägigen Lehre und Rechtsprechung abzuweichen (LES 2005, 100; 2007, 51; StGH 2002/88; StGH 2006/24). Gründe, warum Art 58d lit a RHG anders auszulegen sein sollte als sein Schweizer Vorbild, sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr wird im Bericht und Antrag Nr 132/2008 zu Art 58d RHG unter anderem erläutert, dass bei Auslegung dieser Bestimmung ausgehend von der einschlägigen liechtensteinischen Judikatur und insbesondere auch der Rechtslage in der Schweiz, welche der gegenständlichen Bestimmung als Rezeptionsvorlage gedient habe, prinzipiell auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit abgestellt werden solle.
Zur Beschwerde im Rechtshilfeverfahren legitimiert sind somit Personen, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Bei Auskünften über ein Bankkonto und Beschlagnahme derselben ist nur der nominelle Kontoinhaber beschwerdelegitimiert, nicht aber der wirtschaftlich Berechtigte oder die Bank oder eine Person, die am Konto eine Vollmacht hat oder deren Namen in Transaktionen genannt wird (OGH vom 02.08.2013 zu 14 RS.2012.45; OGH vom 14.01.2011 zu 13 RS.2010.186; OGH vom 06.11.2013 zu 14 RS.2013.95, [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/143; BGE 121 II 462). Personen, die von einer Rechtshilfehandlung nicht direkt und persönlich betroffen sind, kommt im Rechtshilfeverfahren nicht nur keine Beschwerdelegitimation, sondern überhaupt keine Parteistellung zu.
Von dem gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO erlassenen Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte der D AG bei der E Bank ist nur die D AG persönlich und direkt betroffen, sodass auch lediglich diese rechtsmittellegitimiert ist. Der Revisionsbeschwerdeführer C verfügt zwar über einen rechtskräftigen Exekutionstitel gegenüber der D AG, ist jedoch von der gegenständlichen vermögenssichernden Massnahme nicht persönlich und direkt, sondern nur indirekt (wirtschaftlich) betroffen. Im Rechtshilfeverfahren kommt ihm somit keine Rechtsmittellegitimation zu, sodass seine Beschwerde durch das Fürstliche Obergericht zu Recht zurückgewiesen wurde.
Was die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers dazu betrifft, dass es eine Verweigerung des Justizgewährungsanspruches und somit einen Grundrechtseingriff darstelle, wenn ihm keine Rechtsmittellegitimation zugestanden werde, ist dem entgegenzuhalten, dass im Bereich des Rechtshilfeverfahrens eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden muss und eine effiziente Rechtshilfe durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern auch dem grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren entspricht. Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss, zumal das Rechtshilfeverfahren einem inländischen Strafverfahren nicht gleichzusetzen ist (StGH 2002/30, StGH 2002/76, StGH 2011/198). Der Staatsgerichtshof hat in langjähriger Rechtsprechung die beträchtlichen Unterschiede zwischen dem Strafverfahren und dem Strafrechtshilfeverfahren betont. Danach hat das Strafrechthilfeverfahren eine blosse Hilfsfunktion gegenüber dem ausländischen Strafverfahren (StGH 2000/28; LES 2003, 243; StGH 2006/97; StGH 2010/128). Das Beschwerderecht kann eingeschränkt werden, sofern dies im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist (StGH 2010/80; StGH 2008/35; StGH 1998/19; StGH 2010/128). In seiner Entscheidung vom 09.08.2010, StGH 2009/200, hat der Staatsgerichtshof die Bestimmung des Art 58d lit a RHG als verfassungskonform und insbesondere im Einklang mit dem Beschwerderecht gemäss Art 43 LV erachtet, soweit in der Regel der schweizerischen Auslegung von Art 80h chIRSG gefolgt wird.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die zustimmende Stellungnahme der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zur Beschwerde des C (AVB S. 26) - wie das Fürstliche Obergericht zutreffend darlegte - keine Relevanz hat, zumal die Staatsanwaltschaft im Rechtshilfeverfahren weder Anklägerin noch Herrin des Verfahrens ist (StGH 2016/074).
Der Revisionsbeschwerde konnte insgesamt kein Erfolg zukommen. Auf die Ausführungen des Revisionsbeschwerdeführers zu seiner behaupteten Stellung als Haftungsbeteiligter im Sinne des § 30c StPO war schon deshalb nicht einzugehen, zumal es sich gegenständlich nicht um ein Inlandsverfahren, sondern um ein Rechtshilfeverfahren handelt, für welches Art 58d RHG die Beschwerdelegitimation ausdrücklich und abschliessend regelt.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO.
Vaduz, am 05. Oktober 2018