Der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshilfehandlung betroffenen juristischen Person ist ebenso wenig beschwerdelegitimiert wie der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte.
Die blosse Stellung als Verdächtiger in einem Inlandsstrafverfahren begründet keine Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren.
12 RS. 2019.93
OGH. 2020.33
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafrechtshilfesache
der Staatsanwaltschaft Koblenz für deren Strafverfahren gegen 1. A, 2. B, und 3. C, wegen des Verdachtes des Verstosses gegen das Wertpapierhandelsgesetz (Insiderhandel) gemäss § 38 Abs 1 Nr 1 aF bzw § 38 Abs 3 Nr 1 nF Wertpapierhandels-gesetz (WpHG) über die gemeinsam von 1. C, vertreten durch D, 2. E, 3. F, 4. G, 2.-4. vertreten durch H, und 5. I, vertreten durch J, eingebrachte Revisionsbeschwerde vom 10.03.2020 (ON 71) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.02.2020 (ON 68), mit welchem die Beschwerden der zu 1. bis 5. Genannten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.11.2019 (ON 50) zurückgewiesen wurden, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführer haben gemäss § 307 StPO die durch ihr erfolgloses Rechtsmittel verursachten Kosten zu tragen.
Mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels werden die Revisionsbeschwerdeführer auf diese Entscheidung verwiesen.
1. Zu 12 UR.2015.261 wurden gegen die fünf Revisionsbeschwerdeführer und weitere natürliche und juristische Personen, darunter auch die K Fundmanagement, die L Trust Management AG, die M Foundation und die N Foundation, Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Vergehens des Missbrauchs einer Insiderinformation nach Art 23 Abs 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG), teils in Verbindung mit den §§ 74a ff StGB, geführt. Dem Strafverfahren lag der Verdacht zugrunde, dass unter anderem im Wege der K Fundmanagement AG im Juni bzw Juli 2015 Aktien bzw Optionen auf Aktien der O AG mit dem Sitz in ***/Deutschland gekauft wurden, welchen Käufen - so die damalige Verdachtslage - Insiderinformationen zugrunde lagen, die mit dem Vorteil ausgenützt wurden, sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. E, F, I und C waren damals (E bis 24.06.2015) Mitglieder des Verwaltungsrates der K Fundmanagement AG, G war zeichnungsberechtigt. Letztere war auch in Bezug auf die N Foundation und M Foundation zeichnungsberechtigt, ebenso wie C und F.
1.1. Nach Durchführung von Vorerhebungen erklärte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit Übersendungsnote vom 04.02.2016 (AVB S 26) bzw vom 03.03.2016 (AVB S 29) gemäss § 22 Abs 1 2. Satz StPO, keinen Grund zur weiteren Verfolgung der Verdächtigen zu finden.
2. Mit Rechtshilfeersuchen vom 14.02.2017 ersuchte der Leitende Oberstaatsanwaltschaft von Koblenz im Verfahren 12 RS.2017.96 in seinem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen A wegen des Verdachtes des Insiderhandels um Gewährung von Rechtshilfe durch Übermittlung des Aktes 12 UR.2015.261 in Kopie, insbesondere in Bezug auf Erkenntnisse zu Personen, die als Primärinsider auf der Insiderliste der O AG gelistet seien. Diesem Rechtshilfeersuchen kam das Erstgericht am 15.09.2017 (ON 13) insoweit nach, als es beschloss, aus dem Akt 12 UR.2015.261 das Protokoll über die Einvernahme des Verdächtigen C vom 22.02.2016 (ON 169) und den Polizeibericht vom 14.12.2015 (ON 135) der ersuchenden Behörde zu übermitteln. Einer dagegen von C erhobenen Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 05.12.2017 (ON 20) teilweise Folge und schränkte die zu übermittelnden Aktenstücke auf das Einvernahmeprotokoll ON 169 und die Bekanntgabe der Rufnummer +49 *** ein.
3. Mit Schreiben vom 22.05.2019 ersuchte der Leitende Oberstaatsanwalt von Koblenz neuerlich um Rechtshilfe im Ermittlungsverfahren gegen A, welches mittlerweile auch auf C und B ausgedehnt worden war. Konkret wurde ersucht, die zu 12 RS.2017.96 übermittelten Unterlagen auch in ihrem Verfahren gegen C und B verwenden zu dürfen, eine Ablichtung des von der Liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht geführten Verfahrens zu übermitteln und nunmehr den gesamten zu 12 UR.2015.261 geführten Akt in Ablichtung auszufolgen, insbesondere das Einvernahmeprotokoll des C vom 22.02.2016 (ohne Auslassungen), das Protokoll über die Einvernahme von P vom 03.11.2015, die Beschwerde der K Fundmanagement AG vom 19.10.2015, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 01.12.2015 und das Gutachten der Q.
4. Das Fürstliche Landgericht beschloss nach Einholung des im Rechtshilfeersuchen erwähnten Aktes der Finanzmarktaufsicht in Ablichtung und nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft am 15.11.2019 (ON 50) Folgendes:
"1. (Zu ergänzen:) In Bezug auf die mit Erledigungsschreiben vom 03.01.2018 im Verfahren zu 12 RS.2017.96 (ON 24) an die Staatsanwaltschaft Koblenz/D übermittelten Unterlagen wird die Staatsanwaltschaft Koblenz/D ermächtigt, diese Unterlagen auch in deren Verfahren gegen C und B zu verwenden.
Der Staatsanwaltschaft Koblenz/D wird eine Kopie der Verfahrensakte der Liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht betreffend das Verfahren bezüglich C und der K Fund Management AG (Beilagen zu ON 14: Unterlagen und USB-Stick) übermittelt.
Der Staatsanwaltschaft Koblenz/D wird eine Kopie des Aktes des Verfahrens zu 12 UR.2015.261 an die Staatsanwaltschaft Koblenz/D übermittelt."
Diese Entscheidung wurde vom Erstgericht - soweit für das Revisionsbeschwerdeverfahren von Relevanz - wie folgt begründet:
"Am 29.05.2019 langte beim Fürstlichen Landgericht ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz ein (ON 2). Bei der ersuchenden Behörde wird gegen A (geb. am***), C (geb. am ***) und B (geb. am ***) einErmittlungsverfahren wegen des Verdachtes eines Verstosses gegen das Wertpapierhandelsgesetz (Insiderhandel):
"Bezüglich des Beschuldigten A gemäss §§ 38 Abs 1 Nr. 1, Abs 3, 14 Abs 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz aF, 53 Strafgesetzbuch
Bezüglich des Beschuldigten C gemäss §§ 38 Abs 1 Nr. 2d, Abs 3, Wertpapierhandelsgesetz aF, 38 Abs 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz aF, 53, 26, 27 Strafgesetzbuch
Bezüglich des Beschuldigten B gemäss §§ 38 Abs 1 Nr. 2c, Abs 3 Wertpapierhandelsgesetz aF, 53 Strafgesetzbuch" (ON 2, AS 5).
Dem Ermittlungsverfahren der ersuchenden Behörde liegt folgender Verdachtssachverhalt zu Grunde:
"1.Die unter HRB *** in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Kassel eingetragene O AG mit Sitz in *** war bis zum 21.03.2016 im Deutschen Aktienindex (DAX) vertreten. Die Aktien werden an allen deutschen Börsen im regulierten Markt notiert.
Der Umsatz der O AG im Jahre 2017 betrug etwa 3.630.000.000 Euro. Am 25.06.2015 um 20.52 Uhr veröffentlichte die O AG eine Ad-hoc-Mitteilung, wonach die R Inc. den Vorstand und den Aufsichtsrat der O AG darüber informiert habe, den Aktionären der Gesellschaft unter bestimmten Bedingungen, einschließlich einer Due-Diligence-Prüfung, die Übernahme aller Aktien im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anbieten zu wollen. Die O AG prüfe die Optionen. Der Ausgang sei offen. Diese Übernahmenachricht war eine Insiderinformation im Sinne des § 13 Abs. 1 WpHG aF. Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung liegt vor, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. So lag der Fall hier. Die Übernahmenachricht war vor Veröffentlichung nicht bekannt. Sie war in hohem Maße geeignet, sich auf den Aktienkurs etc. der O AG auszuwirken. Infolge der Übernahmenachricht stieg der Aktienkurs der O AG erheblich an, nämlich von 29,04 Euro am 25.06.2015 auf 37,65 Euro am Folgetag.
Mit Veröffentlichung der Übernahmenachricht am 25.06.2015 verteuerte sich der vom Beschuldigten A gekaufte Call kurzzeitig um mehr als 500%. Am 26.06.2015 gab der Beschuldigte A sodann Verkaufsorder für 740.000 Calls mit Limit 0,50 Euro, die am selben Tag auch ausgeführt wurde. Er erlöste 370.000 Euro. Abzüglich des Investments von 70.300 Euro beträgt sein Gewinn vor Abzug von Kosten und Steuern 299.700 Euro.
Da der Beschuldigte A vergleichbare Wertpapiergeschäfte, namentlich dieser Hochrisikoklasse, nie zuvor getätigt hatte, kann der Kaufanreiz für die Calloptionen nur aus einer Insiderinformation herrühren, denn handelte es sich um ein Spontangeschäft ohne Insiderkenntnis, hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Totalverlust gedroht. Der Kauf von Insiderpapieren unter Verwendung einer Insiderinformation war gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF verboten und gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF Straftat.
Die Calloptionen hatten eine Laufzeit bis zum 16.12.2015. Der Beschuldigte A erlöste für die Wertpapierkennnummer *** 371,25 Euro und für die Wertpapierkennnummer *** 594 Euro. Mit Gebühren machte er mithin einen Verlust von 204.083,73 Euro, netto 203.034,75 Euro.
Insoweit besteht derzeit der Verdacht, dass die Beteiligten aufgrund einer weiteren Information vor einer weiteren Ad-Hoc-Meldung handelten und damit zu diesem Zeitpunkt vom Vorliegen einer Insiderinformation ausgingen.
Anlässlich des ersten Wertpapiergeschäfts kommunizierten der Beschuldigte A und seine Lebensgefährtin V per WhatsApp in konspirativer Weise. Bei einer Gesamtschau liegt nahe, dass der "Klartext" am 23.06.2015 (dem Tag des Optionskaufs) insbesondere morgens um 05.57 Uhr sich nicht um das Kochen von "Risotto" drehen kann. Dies wird, wenn man den Text in Gänze liest und den gesamten Kontext kennt, deutlich.
In der Folge des zweiten Wertpapiergeschäfts kommunizierte der Beschuldigte A am 01.09.2015 wiederum konspirativ per E-Mail über den Zeugen W mit dem Beschuldigten C:
"Hi Z,
wenn du kannst, verschleiere es doch bitte. Bitte an C@xxx.li schicken. Danke dir und liebe Grüße
A
Dass wurde gekauft:
https:llwww..com/
*** 375.000 EUR 0,23"
Im Klartext bat der Beschuldigte A den Zeugen W, dem Beschuldigten C mitzuteilen, welche Wertpapiere er mutmaßlich aufgrund einer zweiten Insiderinformation oder einer Information, die er für eine solche hielt, gekauft hatte. Handelte es sich nicht um ein auf einer Insiderinformation oder einer Information, die er für eine solche hielt, basierendes Geschäft, gäbe es keinen Grund, um eine besondere Verschleierung zu bitten.
Da der Beschuldigte A bis zu dem Geschäft im Juni 2015 keine Kenntnisse und Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften hatte und der Beschuldigte C wegen eigener vermeintlicher Insidergeschäfte mit O-AG-Wertpapieren in Liechtenstein und der Schweiz zur selben Zeit auffällig wurde, liegt es nahe, dass die von dem Beschuldigten A verwendeten Insiderinformationen von dem Beschuldigten C herrührten, zumal die Auswertung der Akten und Asservate bislang gerade nicht ergab, dass der Beschuldigte A sie von anderer Stelle erhalten haben könnte. Aus den Asservaten ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte C als mögliche Quelle von "Insiderinformationen" durchaus thematisiert wurde, wenngleich folgender WhatsApp-Chatverkehr des Beschuldigten A mit seiner Lebensgefährtin V vom 29.11.2014 weder in einem zeitlichen noch kausalen Zusammenhang zu den Tatvorwürfen steht:
"29.11.2014 06:17:24(UTC+0), 49***@***.whatsapp.net (V)
Na sowas, das ist aber schade. Vllt hat C ja noch einige Insidertipps parat. Aber sicher wirst du vorher mit deinem Spürsinn noch fündig"
Am 03.11.2015 fragte der Beschuldigte A bei dem im Verfahren 2050 Js 54042/16 gesondert Verfolgten Polizeihauptkommissar X eine Person namens "B" ab:
"03.11.2015 12:19:07(UTC+0), 49***@***.whatsapp.net (A)=>To:
49***@***.whatsapp.net X (X)
Und ich brauche bitte alles über einen B, Mitte-Ende 40, irgendwo im Bereich ***l wohnhaft
Teilnehmer:
Teilnehmer Zugestellt Gelesen Wiedergegeben
49***@***.whatsapp.net"
In der Folge forderte er noch weitere Informationen über die Person an, die er auch erhielt. Dem Chatverkehr lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte A selber den Beschuldigten B nicht zu kennen schien. Von ihm dürfte er also mutmaßlich keine Informationen auf direkten Weg erhalten haben.
Der Beschuldigte B ist jedoch eine sehr naheliegende Quelle für Insiderinformationen. Zur Tatzeit war der Beschuldigte B Leiter Investor Relations bei der O AG, inzwischen ist er deren Finanzvorstand. Der Leiter Investor Relations war derjenige, der im Regelfall Ad-hoc-Mitteilungen meldete, mithin als einer der ersten von insiderrelevanten Sachverhalten vom Vorstandsvorsitzenden informiert wurde. Demgemäß erscheint sein Name in den maßgeblichen Insiderverzeichnissen der O AG.
Aus den Erkenntnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergibt sich, dass sowohl in der Schweiz als auch im Fürstentum Liechtenstein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten C wegen eigener, dort getätigter Insidergeschäfte mit O AG-Wertpapieren geführt wurden.
Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde mit Verfügung vom 30.09.2018 das Verfahren wegen der Weitergabe der Insiderinformationen auf die Beschuldigten C und B erweitert.
a. 2050 AR 1892/16, RH.17.0048-NYF
Mit Rechtshilfeersuchen vom 14.02.2017 wurde die Schweiz über das Bundesamt für Justiz in Bern ersucht, zu dem dortigen Aktenzeichen SV.15.0869-DCA die Einleitungs- und Einstellungsverfügung zu übersenden. Dies geschah mit Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 22.09.2017.
b. 2050 AR 1792/17, RH.18.0005-DCA
Mit Rechtshilfeersuchen vom 12.12.2017 wurde die Schweiz um Übersendung der Verfahrensakte SV.15.0869-DCA ersucht. In einem Telefonat mit der Bundesanwaltschaft wurde konkretisiert, dass insbesondere die seitens der FINMA übersandten Unterlagen benötigt würden. Mit Schreiben vom 21.02.2019 übersandte die Bundesanwaltschaft den stark geschwärzten Abschlussbericht der FINMA vom 20.04.2016.
c. 2050 AR 111/17, 12 RS.2017.55
Mit Rechtshilfeersuchen vom 14.02.2017 wurde Liechtenstein über das Amt für Justiz um Übersendung der dortigen Einleitungs- und Einstellungsverfügung ersucht.
Mit Schreiben vom 09.03.2017 teilte das Landgericht mit, dass bei den liechtensteinischen Stellen "weder eine Einleitungs- noch eine Einstellungsverfügung aufliegt". Die Einstellungsgründe seien "nicht öffentlich". Zugleich wurde darauf hingewiesen, es bestehe die Möglichkeit, ein Aktendoppel im Wege der Rechtshilfe anzufordern.
d. 2050 AR 424/17, 12 RS.2017.96
Hierauf wurde mit Rechtshilfeersuchen vom 21.03.2017, versehentlich wiederum mit 14.02.2017 datiert, um Übersendung eines Aktendoppels ersucht. Nach Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens durch den damaligen Zeugen und nunmehr Beschuldigten C übersandte Liechtenstein mit Schreiben vom 03.01.2018 beziehungsweise 19.01.2018 Auszüge aus dem Einvernahmeprotokoll des damals dort Beschuldigten C nebst Anlagen.
Auf telefonische Nachfrage teilte die zuständige Bearbeiterin, Richterin am Landgericht Y, am 31.10.2018 mit, etwaig neue Beschuldigte unterfielen dem Spezialitätsgrundsatz, eine Verwendung der Erkenntnisse aus diesem Rechtshilfeersuchen sei erst möglich, wenn auf dem Rechtshilfeweg die Verwendung der Erkenntnisse auch für weitere Beschuldigte beantragt worden sei.
Anlässlich von Durchsuchungsmaßnahmen bei der O AG am 07.03.2019 wurden Kopien des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Koblenz im nur für den Beschuldigten B zugänglichen Tresor seines Vorstandsbüros aufgefunden und sichergestellt, des weiteren Kopien des Einvernahmeprotokolls vom 22.02.2016 nebst Anlagen. Ausweislich des beigefügten Schreibens der Kanzlei D vom 20.12.2017 hatte der Beschuldigte C die Übersendung veranlasst.
Der Beschuldigte A tätigte die oben beschriebenen Wertpapiergeschäfte. Es besteht der Verdacht, er habe die Informationen zu den jeweils bevorstehenden Ad-hoc-Mitteilungen von seinem engen Freund C erhalten und in der Folge die genannten Wertpapiergeschäfte getätigt. Zu dem Beschuldigten C steht der Beschuldigte A in regelmäßigem Kontakt. Er trifft ihn regelmäßig, insbesondere in Liechtenstein.
Weiter besteht der Anfangsverdacht, dieser habe die Insiderinformationen bzw. Informationen über die bevorstehenden Ad-Hoc-Meldungen von dem Beschuldigten B erhalten. Dieser hatte die Informationen, er war verantwortlich für die Fertigung der Ad-Hoc-Meldungen der O AG. Zudem fragte der Beschuldigte A die Person "B", die er nicht zu kennen schien, über den gesondert Verfolgten Polizeihauptkommissar X ab. Dies lässt nach derzeitigem Stand der Ermittlungen den Schluss zu, dass dem Beschuldigten A zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bekannt sein musste, woher die Informationen letztlich stammten, wenngleich er den Beschuldigten B selbst nicht kannte.
Nachdem das erste Wertpapiergeschäft sich erwartungsgemäß entwickelte, war dies bei dem zweiten nicht der Fall. Der Kurs bewegte sich nach der Ad-Hoc-Meldung vom 07.08.2015 zunächst bestenfalls seitwärts und sank in der Folge stark. Diese - unerwartete - Entwicklung dürfte Grund für die oben genannte Kommunikation mit dem Beschuldigten C am 01.09.2015 und den Recherchen zur Person des Beschuldigten B am 03.11.2015 gewesen sein.
Der vorgenannte Sachverhalt begründet gegen den Beschuldigten A einen Anfangsverdacht nach § 38 I Nr. 1 WpHG aF, gegen den Beschuldigten B jedenfalls einen Anfangsverdacht nach § 38 I Nr. 2c WpHG aF und gegen den Beschuldigten C jedenfalls einen Anfangsverdacht nach § 38 I Nr. 2d WpHG aF beziehungsweise der Anstiftung beziehungsweise Beihilfe zu § 38 I Nr. 1 WpHG aF für das erste Wertpapiergeschäft.
Bezüglich des zweiten Wertpapiergeschäfts begründet es zumindest jeweils den Anfangsverdacht eines (untauglichen) Versuchs, § 38 III WpHG aF.
b.Angestrebte Rechtshilfe
Ich nehme Bezug auf das mit Frau Y Nachfolger, Herrn AA, Anfang April 2019 geführte Telefonat.
Der Beschuldigte C hat mutmaßlich zwischenzeitlich Kenntnis von den Durchsuchungsmaßnahmen im März 2019 erlangt, denn mit Schreiben vom 03.05.2019 meldete sich Rechtsanwalt Prof. Dr. AB für ihn und bekundete Kooperationsbereitschaft. In einem Telefonat wurde ihm bestätigt, dass C zwischenzeitlich Beschuldigter ist.
aa. Soweit nach Auffassung der liechtensteinischen Stellen die Erkenntnisse aus den Rechtshilfeersuchen 12 RS.2017.96 bislang nur für das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A verwendbar sind, ersuche ich darum, diese auch für die Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten C und B verwenden zu dürfen; indes wurden die Erkenntnisse aus dem Rechtshilfeersuchen anlässlich der Durchsuchung am 07.03.2019 auch als Beweismittel sichergestellt.
bb. Ich ersuche darum, der Staatsanwaltschaft Koblenz eine Kopie der Verwaltungsakte der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht betreffend das Verfahren bezüglich des C und der K Fundmanagement AG zu überlassen, insbesondere werden hier Angaben zu den durch den Beschuldigten C im Zeitraum zwischen dem 01.01.2015 und dem 31.12.2015 gehandelten Aktien und Derivaten der O AG benötigt (Kauf- und Verkaufsdaten sowie Kurse, Depots und Banken), Analysen des C zur O AG sowie Ergebnisse etwaiger Anfragen bei der R Inc.
cc. Ich ersuche vor dem Hintergrund des geschilderten Verfahrensfortgangs und der Tatsache, dass der Beschuldigte C nunmehr Beschuldigter ist, erneut darum, die dortige Ermittlungsakte 12 UR.2015.261 des Ermittlungsverfahrens gegen C der Staatsanwaltschaft Koblenz in Kopie zu überlassen, um dem hiesigen Verfahren weiteren Fortgang geben zu können, insbesondere werden hier das komplette Einvernahmeprotokoll bezüglich des Beschuldigten C vom 22.02.2016 ohne Auslassungen, das Protokoll der Befragung von P vom 03.11.2015, die Beschwerde der K Fundmanagement AG vom 19.10.2015 gegen die Verfügung des Fürstlichen Obergerichts vom 01.12.2015, der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 01.12.2015 und das Gutachten der Q benötigt.
Weiter bitte ich um Auskunft, ob zu den im folgenden genannten Personen eine Verbindung zu dem Beschuldigten C festgestellt werden konnte und ggf. welcher Art sie war:
Dr. AC,
Dr. AD,
AE
AF AG
c. Rechtsvorschriften
§ 38 Wertpapierhandelsgesetz alte Fassung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert oder
a) als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
b) auf Grund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
c) auf Grund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß
oder
d) auf Grund der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat
über eine Insiderinformation verfügt und unter Verwendung dieser Insiderinformation eine in § 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch
auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments, einer Ware im Sinne des § 2 Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,
auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
auf den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes an einem mit einer inländischen Börse vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt.
(2a) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABI. L 302 vom 18. 11. 2010, S. 1) verstößt, indem er
entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Artikel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurückzieht oder
als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,
a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider-Information weitergibt oder
b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstellung, Änderung oder Zurückziehung eines Gebotes empfiehlt oder eine andere Person hierzu verleitet.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2a ist der Versuch strafbar.
(4)Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2a Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Einer in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 oder in Absatz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11 genannten Verbotsvorschrift steht ein entsprechendes ausländisches Verbot gleich" (ON 2, AS 5 ff).
4.1 Nach Wiedergabe der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung erwog das Fürstliche Landgericht Folgendes:
"Im von der ersuchenden Behörde geführten Verfahren werden die dort Verdächtigen A, C und B zusammengefasst beschuldigt, dass A, obwohl er noch nie vergleichbare Wertpapiergeschäfte, namentlich Wertpapiergeschäfte dieser Hochrisikoklasse, getätigt hatte, am 23.06.2015 740'000 Stück Call-Optionsscheine der S Bank AG für den Basiswert O AG zu 0.095 EUR im Gesamtwert von rund EUR 70'000.00 kaufte. Durch die Veröffentlichung der Übernahmenachricht am 25.06.2015 verteuerte sich der von ihm gekaufte Call um mehr als 500% und schon einen Tag später, nämlich am 26.06.2015, erteilte A die Verkaufsorder für die erwähnten 740'000 Calls mit Limit 0.50 EUR, die noch am selben Tag ausgeführt wurde, woraus er EUR 370'000.00, abzüglich des Investments von rund EUR 70'000.00 und damit einen Gewinn (vor Abzug von Kosten und Steuern) in Höhe von EUR 300'000.00 erzielte. Zudem kaufte der Verdächtige A am 03.08.2015 in zwei Tranchen Call-Optionen auf die O AG für insgesamt netto EUR 204'000.00. Am 07.08.2015 erschien eine weitere ad-hoc-Mitteilung, wonach die Bietergesellschaft R Inc. ein weiteres unaufgefordertes Schreiben an die O AG geschickt habe, der ein Vorschlag für eine Kooperationsvereinbarung beigefügt sei, die auf einem unveränderten Preis von 41 Euro je Aktie beruhe.
Aus diesem Sachverhalt leitet die ersuchende Behörde den Anfangsverdacht dahingehend ab, dass Insiderpapiere unter Verwendung einer Insiderinformation gekauft wurden, was eine Straftat nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz darstellt. Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt ist dahingehend genügend spezifiziert, dass der Verdacht besteht, dass A unter Ausnützung eines Insidertipps, den er gemäss Aktenanlage aller Voraussicht nach von C erhielt, am 23.06.2017 in Titel der O AG investierte und vom Kursanstieg am 25.06.2015 profitierte, der im Nachgang zur ad-hoc-Mitteilung der O AG im Zusammenhang mit einem Angebot der R Inc.. (Übernahme aller Aktien im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots) erfolgte.
Es besteht diesbezüglich nach deutschem Recht betreffend A der Verdacht des Insiderhandels nach §§ 38 Abs 1, Abs 3 Nr 1 aF WpHG sowie nach § 53 D-StGB, betreffend C §§ 38 Abs 1 Nr 2d, Abs 3 aF WpHG und § 38 Abs 1 Nr 1 aF WpHG sowie nach §§ 53, 26, 27 StGB, und schliesslich betreffend B gemäss §§ 38 Abs 1 Nr 2c, Abs 3 aF WpHG sowie nach § 53 D-StGB. Nach Liechtensteinischem Recht begründet der geschilderte Sachverhalt den Verdacht des Insiderhandels nach Art 23 Abs 2 MG (Sekundärinsider). Die beiderseitige Strafbarkeit ist auch dahingehend erfüllt, als auch im Verfahren zu 12 UR.2015.261 der Verdacht auf Insiderhandel bestand, und zwar in Bezug auf dieselbe Gesellschaft (,,O AG") und in Bezug auf denselben Zeitraum: So wurden ab dem 19.06.2015 verstärkte Aktivitäten in Aktien und Optionen der O AG durch die K, deren Verwaltungsratspräsident, Geschäftsführer und wirtschaftlich Berechtigter C ist, festgestellt.
Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen der Betroffenen, dass eine unzulässige "Fishing Expedition" vorliege, und dass die ersuchte Massnahme zu unbestimmt sei, ins Leere. Die ersuchende Behörde hat einen lückenlosen und widerspruchsfreien Verdachtssachverhalt geschildert.
Zudem ist auch die ersuchte Massnahme keineswegs zu unbestimmt, da konkret um Übermittlung des entsprechenden Verwaltungsakts der liechtensteinischen FMA sowie des Verfahrensaktes zu 12 UR.2015.261 und dabei insbesondere der Analysebericht der Landespolizei zu den gehandelten Aktien und Derivaten der O AG (Kauf- und Verkaufsdaten sowie Kurse, Depots und Banken), das Protokoll der Einvernahme des C vom 22.02.2016, das Protokoll der Einvernahme von P vom 03.11.2015, die Beschwerde der K Management AG vom 19.10.2015 sowie der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 01.12.2015 ersucht wird. Im Übrigen hat die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 06.08.2019 (ON 16) das Ersuchen um Mitteilung von Verbindungen zwischen C und AC, AD, AE und zur AF AG zurückgezogen.
Das Rechtshilfeersuchen ist jedenfalls nicht unbestimmt, da gemäss der zitierten ständigen Rechtsprechung bei dieser Beurteilung ein grosszügiger Massstab anzulegen ist und die abstrakte Eignung schon dann anzunehmen ist, wenn aufgrund der Aktenlage jedenfalls eine gewisse Konnexität indiziert ist (vgl. u.a. StGH 2003/40, 2003/41, 2005/71). Dass die auszufolgenden Unterlagen für das ausländische Verfahren abstrakt geeignet sind und dass zwischen dem im ersuchenden Staat laufenden Strafverfahren und dem Inlandsverfahren zu 12 UR.2015.261 ein Zusammenhang besteht, stellen die Betroffenen gar nicht in Abrede.
Die Betroffenen führen aber an, dass C den Verdächtigen A seit Jahren kenne und mit ihm befreundet sei und er im Sommer 2015 mit A über eine sehr interessante Investitionsmöglichkeit bei der O AG gesprochen habe. Hintergrund für diese Erkenntnisse des C seien aber eigene, sehr detaillierte Recherchen und keine unzulässigen Insiderinformationen gewesen (ON 8, AS 56). Soweit mit diesem Beschwerdevorbringen dargelegt werden soll, dass es keinerlei Beweise für ein Insidergeschäft im Inlandsverfahren gibt, ist dem entgegenzuhalten, dass dies irrelevant ist. Massgeblich ist bloss, dass bei der ersuchenden Behörde ein Strafverfahren geführt wird und dass Beweismittel, wie sie sich im Akt 12 UR.2015.261 befinden, möglicherweise für das in Deutschland behängende Verfahren zur Sachaufklärung von Bedeutung sind.
Ebenso nicht zielführend ist das Vorbringen der Betroffenen hinsichtlich angeblicher unzulässiger völkerrechtlicher Quellen für das Rechtshilfeersuchen. Denn gemäss Rechtsprechung des Fürstlichen Obergerichts ist es nicht Aufgabe der ersuchten Behörde, im Einzelnen nachzuprüfen, auf welcher Beschaffungsgrundlage im Detail die bei der ersuchenden Behörde schon vorliegenden Informationen beruhen (OG, 11 RS.2014.307-47, Erw. 7.2.1.).
Die Betroffenen erwähnen überdies, dass der Auswertungsbericht der Landespolizei vom 14.12.2015 (12 UR.2015.261, ON 135) fehlerhaft und nicht (ungeschwärzt) auszufolgen sei (ON 44, AS 258). Das Fürstliche Obergericht habe die Zweifel an der Richtigkeit des Auswertungsberichts mit Beschluss vom 05.12.2015 im Verfahren zu 12 RS.2017.96 (gemeint wohl 06.12.2017) bestätigt (12 RS.2017.96-ON 20). Diesem Vorbringen der Betroffenen mangelt es an einer Begründung und an konkreten Einwänden, weshalb der Auswertungsbericht der Landespolizei vom 14.12.2015 (12 UR.2015.261, ON 135) nicht korrekt sein soll. Im Sinne der geltenden Rechtsprechung (siehe namentlich den Entscheid des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, 11 RS.2001.180-33) und den Bestimmungen des SDÜ vermag dieses Vorbringen aber ohnehin keinerlei Zweifel an der abstrakten Eignung des Auswertungsberichtes der Landespolizei vom 14.12.2015 (ON 135) sowie an der Rechtmässigkeit der Ausfolgung auch dieses Auswertungsberichtes zu begründen.
Wenn die Betroffenen mit Bezug zum Obergerichtsbeschluss vom 23.02.2016 (12 UR.2015.261-ON 171) anführen, das Fürstliche Obergericht habe im Verfahren zu 12 UR.2015.261 die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme und deren Unterlagen inklusiv der digitalen Daten in den Büroräumen der K Management AG als rechtswidrig erklärt, sodass rechtswidrig erlangte und ausgewertete persönliche und sensible Daten der Verdächtigen nicht an eine ausländische Behörde ausgefolgt werden dürften (ON 44, AS 258), so ist auch dieses Vorbringen nicht zielführend. Denn im besagten Obergerichtsbeschluss vom 23.02.2016 (12 UR.2015.261-ON 171) wurde festgehalten, dass der damals vorhandene Anfangsverdacht die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme nicht rechtfertigten, da er zu vage sei. Allerdings gibt es Beweisverwertungsverbote nur dann, wenn sie im Gesetz festgeschrieben sind. Eine solche ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die gegenständlich eine Beweisverwertung verbieten würde, besteht nicht. Auch im Sinne der aufgezeigten Interessenabwägung zwischen dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und übergeordneten gewichtigen Gründen im Einzelfall ist gegenständlich das Interesse an der Wahrheitsfindung höher zu gewichten. Im Verfahren zu 12 UR.2015.261 wurde bei der Auswertung des Smartphones des C der Kontakteintrag eines Insiders gefunden. Den diesbezüglichen Ausführungen des Berechtigten, dass keinerlei Beweise von Insidergeschäften im Inlandsverfahren vorgelegen haben, widerspricht genau dieses Beweisergebnis, dass eben C jedenfalls die Kontaktdaten eines Insiders in seinem Smartphone gespeichert hatte. Unter dem Blickwinkel, dass Beweisverwertungsverbote ohnehin nur sehr zurückhaltend anzunehmen sind, rechtfertigt sich gegenständlich die Übermittlung der spruchgegenständlichen Aktenbestandteile an die ersuchende Behörde unter dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und demjenigen des Grundsatzes des maximalen Entgegenkommens in Rechtshilfeangelegenheiten. Übergeordnete gewichtige Gründe der Berechtigten, die zur Verweigerung der Rechtshilfe führen würden, sind nicht ersichtlich.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die ersuchende Behörde anhand der Beschlagnahmebeschlüsse und den diesbezüglichen Obergerichtsbeschlüssen feststellen kann, dass wohl damals der Anfangsverdacht zu vage war, was der Entlastung der im ausländischen Verfahren Verdächtigen dienen kann. Zudem ist es für die ersuchende Behörde notwendig, dass sämtliche Informationen bekannt gegeben werden. Die gegenständlich gewünschten Informationen dienen eben gerade dazu, diese Vollständigkeit herzustellen und entsprechende Lücken zu schliessen sowie Verständnisprobleme auszuräumen. Im Übrigen hat sich der (zu) vage Anfangsverdacht mittlerweile verdichtet, worauf noch eingegangen wird.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die spruchgegenständlichen Unterlagen jedenfalls abstrakt beweisgeeignet sind, beschlagen sie doch genau die die ersuchende Behörde interessierende Frage eines Kontaktes zu einem Insider. Diesbezüglich haben die Betroffenen nicht ausgeführt, wieso welche konkrete Unterlage nicht abstrakt beweisgeeignet sein soll. Der nach Ausführungen der Betroffenen fehlende Tatverdacht begründet keine fehlende abstrakte Beweiseignung, beschlägt diese Frage doch die Beweiswürdigung, die nicht vom Rechtshilferichter vorzunehmen ist. Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt ist genügend spezifiziert, sodass die im Spruch genannten Unterlagen an die ersuchende Behörde auszufolgen sind."
4.2 In seinen weiteren Ausführungen begründete das Erstgericht ausführlich, aus welchen Gründen es die von den Betroffenen ins Treffen geführten Grundsätze ne bis in idem und res iudicata im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren nicht als verletzt erachtete.
5. Gegen diesen Beschluss richteten sich die Beschwerden des E, der F und der G (ON 53), des I (ON 54) und des C (ON 55), die jeweils in den Antrag mündeten, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass das Rechtshilfeersuchen für unzulässig erklärt bzw abgewiesen werde. E, F und G beantragten hilfsweise, die Ausfolgung dahingehend einzuschränken, dass Daten und Unterlagen jener Beschwerdeführer ohne Bezug zur O AG von der Ausfolgung ausgenommen würden. Sämtliche Beschwerdeführer beantragten zudem hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung.
6. Mit Beschluss vom 18.02.2020 (ON 68) wies das Fürstliche Obergericht die Beschwerden des E, der F, der G und des I als unzulässig zurück. Der Beschwerde des C wurde, soweit sie sich gegen die Ermächtigung zur Verwendung im Verfahren gegen ihn (Spruchpunkt 1.) und gegen die Ausfolgung der ON 119, 135 und 169 (Spruchpunkt 3.) richtete, keine Folge gegeben. Im Übrigen wurde seine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Mit ihren Aufschiebungsanträgen wurden die Beschwerdeführer auf diese Entscheidung verwiesen.
6.1. In der Begründung legte das Beschwerdegericht nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und des Inhaltes des bekämpften erstgerichtlichen Beschlusses Folgendes dar:
"5.1 Gemäss Art. 52a RHG ist im Rechtshilfeverfahren Berechtigter, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist. Folgerichtig erkennt Art. 58d RHG - neben der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft - Beschwerdelegitimation nur demjenigen zu, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Novellierung des RHG, LGBl 2009 Nr. 36, verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, den Kreis der "Berechtigten" zweifelsfrei zu definieren (BuA 2008/132, 25f) und damit korrespondierend auch die Beschwerdelegitimation, wozu die Rechtslage in der Schweiz als Rezeptionsvorlage diente (BuA 2008/132, 50f).
E, G und I waren im Verfahren 12 UR.2015.261 Verdächtige im Sinne von § 23 Abs. 1 2. Satz StPO. Sie wurden nicht einvernommen und es wurden keine Zwangsmassnahmen gegen sie erlassen (§ 23 Abs. 3 StPO), insbesondere wurden ihre Konten nicht geöffnet. Damit ist nicht ersichtlich, wieso diese vier Beschwerdeführer persönlich und direkt von der Rechtshilfehandlung betroffen sein sollen und welches schutzwürdige Interesse sie daran haben sollen, dass der Akt 12 UR.2015.261 und das von der Finanzmarktaufsicht übermittelte Aktenkonvolut nicht an die deutschen Behörden für ihr gegen A, B und C geführtes Verfahren übermittelt werden sollen. Involviert waren sie in das Verfahren 12 UR.2015.261 nur aufgrund ihrer Stellung als Organe bzw. Zeichnungsberechtigte für die K Fundmanagement AG bzw. L Trust Management AG (bzw. die M Foundation oder die N Foundation). Dass mit dem Aktenkonvolut auch die das Bestehen eines ausreichend konkreten Tatverdachtes gegen sie verneinenden Obergerichtsentscheidungen übermittelt werden, vermag ihnen nicht im Geringsten zum Nachteil zu gereichen. Sie sind somit zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 58d lit. a RHG nicht legitimiert. Im Übrigen wäre es auch Sache der durchwegs anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gewesen, hiezu entsprechend konkretes Vorbringen (zu ihrer Beschwerdelegitimation) zu erstatten und Aktenstücke bzw. Seitenzahlen zu bezeichnen. Während der Beschwerdeführer I dazu in seiner Beschwerde keine weiteren Ausführungen erstattet, sondern lediglich (pauschal) darauf verweist (Seite 7 in ON 54), dass die gewünschte Ausfolgung seine Privat- und Geheimsphäre verletzen würde (dazu wird jedoch nicht konkret ausgeführt, welche Aktenstücke dies betreffen soll), verweisen E und G darauf, dass davon auszugehen sei, dass gegen sie "Ermittlungsergebnisse" und somit "zum Teil umfangreiche Informationen" vorliegen würden, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Rechtshilfehandlung hätten (Seiten 3 und 4 in ON 53). Aber auch hier wurden in Bezug auf die Beschwerdeführer E und G keinerlei Ermittlungsergebnisse (und schon gar keine umfangreichen) konkret bezeichnet. Damit sind auch diese Beschwerdeführer der sie treffenden Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, und es ist für das Beschwerdegericht auch überhaupt nicht ersichtlich, welche "umfangreichen Informationen" in Bezug auf sie vorliegen sollen bzw. inwieweit durch die Ausfolgung ihre (der Beschwerdeführer) Privat- und Geheimsphäre verletzt werden soll. Es ist auch unbehilflich, wenn auf Seite 6 der Beschwerde der Beschwerdeführer E und G (in ON 53) begehrt wird, die Ausfolgung dahingehend einzuschränken, dass "Daten und Unterlagen der Beschwerdeführer ohne Bezug zur O AG" von der Ausfolgung auszunehmen seien, um deren Geheim- und Privatsphäre zu schützen. Hier wäre es schon erforderlich gewesen, dass konkret Aktenstücke bzw. Seiten bezeichnet werden. Auch das vom Beschwerdeführer I vorgebrachte Argument, es würde auch die Privat- und Geheimsphäre Dritter verletzt, es würden sich im Ermittlungsakt zahlreiche Kunden- und weitere Kontaktdaten völlig unbeteiligter Personen befinden, die es zu schützen gelte (wiederum Seite 7 in ON 54), kann ebenfalls seine Beschwerdelegitimation (er ist nicht befugt, "Drittinteressen" geltend zu machen) nicht begründen. Gegebenenfalls wäre es nämlich Sache der formell Berechtigten (der K Fundmanagement, der L Trust Management AG, der M Foundation und der N Foundation) gewesen, den Ausfolgungsbeschluss zu bekämpfen, was diese jedoch unterlassen haben. Damit waren die Beschwerden von E, G und I als unzulässig zurückzuweisen.
Gleiches gilt aber auch für die Beschwerde von F. Zwar wurde gegen diese in der Tat eine Zwangsmassnahme angeordnet, und zwar mit Beschluss vom 02.10.2015, ON 61 in 12 UR.2015.261, und auch vollzogen, worauf diese in ihrer Beschwerde (Seite 3 in ON 53) auch ausdrücklich hinweist, doch wurde ihrer Beschwerde gegen den Beschluss ON 61 mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.02.2016 (ON 171) Folge gegeben und der Beschluss ON 61 ersatzlos aufgehoben, sodass es zur Auswertung ihres Mobiltelefons gar nie kam und dieses am 10.02.2016 unausgewertet wieder ausgefolgt wurde (vgl. E-Mail der Landespolizei vom 02.03.2016, ON 173). Damit ist auch die Beschwerdeführerin F nicht Berechtigte im Sinne von Art. 52a RHG und folglich auch nicht zur Beschwerde legitimiert (Art. 58d lit. a RHG). Allein der Umstand, dass aktenkundig ist, dass sie über ein Mobiltelefon der Marke "Blackberry" verfügte, und auch ihre damalige Rufnummer aktenkundig ist, vermag eine Stellung als Berechtigte bzw. ihre Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. Damit war die Beschwerde auch in Bezug auf diese Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit diese Beschwerdeführer unisono ihre Beschwerden auch zu Gunsten des C erheben und u.a. geltend machen, dass die übermittelten Akten nicht im Verfahren betreffend C verwendet werden dürften, fehlt es ihnen ohnedies an jeglicher Berechtigung, solches geltend machen zu können.
Die Beschwerden waren sohin jeweils als unzulässig zurückzuweisen.
5.2 Verbleibt die Beschwerde von C.
Auch in Bezug auf diesen gilt zunächst das, was soeben ausgeführt wurde:
Auch er ist nur insoweit beschwerdeberechtigt, als er persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist (Art. 52a RHG) und zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfehandlung hat (Art. 58d lit. a RHG). D.h., C kann nicht schon allein aus dem Umstand, dass gegen ihn im Verfahren 12 UR.2015.261 Vorerhebungen geführt wurden (die zwischenzeitig ohnedies eingestellt sind), die Beschwerdelegitimation ableiten, sich gegen die Ausfolgung sämtlicher vom Ausfolgungsbeschluss umfasster Urkunden bzw. Informationen wehren zu können, sondern nur insoweit, als er - wie dargestellt - persönlich und direkt betroffen ist und zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Rechtshilfehandlung hat. Damit gilt auch für ihn, der ja bloss Organ bzw. Zeichnungsberechtigter bzw. wirtschaftlich Berechtigter war, dass er nicht (persönlich) zur Anfechtung berechtigt ist - und die Berechtigten im Sinne des Gesetzes (K Fundmanagement AG, L Trust Management AG, M Foundation und N Foundation), die - richtigerweise - in das Rechtshilfeverfahren einbezogen wurden, haben nach Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses an sie (bzw. an ihre Rechtsfreunde) keine Beschwerde erhoben. Im Übrigen lässt seine Beschwerde jeglichen Hinweis darauf, dass er auch für eine der genannten juristischen Personen seine Beschwerde eingebracht hätte, vermissen, sondern seine Beschwerde wurde ausdrücklich von ihm persönlich eingebracht, wie sich aus dem Rubrum der Beschwerde ("Beschwerdeführer: C ...") und der letzten Seite seiner Beschwerde ("Der Beschwerdeführer stellt die Anträge ... C") ausdrücklich ergibt.
Nur der Vollständigkeit halber - der Beschwerdeführer C tätigt in seiner Beschwerde keinerlei weitergehende (über das Vorbringen der weiteren Beschwerdeführer) hinausgehende Ausführungen zu seiner Beschwerdelegitimation (siehe die identische Formulierung wie in den anderen Beschwerden, Seite 7 unten in ON 55): Insbesondere kann der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation auch nicht aus seiner Stellung als Beschuldigter im deutschen Verfahren ableiten, denn die blosse Stellung als Beschuldigter des ausländischen Strafverfahrens vermittelt für sich allein keine Beschwerdelegitimation (BuA 2008/132, 53; LES 2011, 177 ua; M. Jehle, Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung gelöschter juristischer Personen, LJZ 2013, 1 [19]).
Auch der Beschwerdeführer C bezeichnet in seiner Beschwerde keine Aktenstücke konkret, auf die sich seine Beschwerdelegitimation beziehen würde. Damit ist auch er der ihn treffenden Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, weshalb seine Beschwerde insoweit - mangels Beschwerdelegitimation - unzulässig ist.
Dies gilt zunächst für den von der Finanzmarktaufsicht mit Begleitschreiben ON 14 übermittelten (umfangreichen) Akt. Dieses von der Finanzmarktaufsicht zum AZ 7405/15/19 geführte Verfahren betraf, wie eine Einsicht durch das Fürstliche Obergericht ergeben hat, ausschliesslich juristische Personen (K Fundmanagement AG, die L Trust Management AG, die N Foundation, die M Foundation und die AG GmbH), nur deren Unterlagen finden sich in jenem Konvolut. Der Beschwerdeführer C spielt dort lediglich insoweit eine Rolle, als er Organ bzw. (an den Vermögenswerten der K Fundmanagement AG) wirtschaftlich berechtigt war. Abgesehen davon, dass - wie dargelegt - es der Beschwerdeführer C unterlassen hat, konkret zu bezeichnen, auf welche konkreten Aktenstücke sich seine Beschwerdelegitimation beziehen soll, ist es für das Beschwerdegericht bei Durchsicht jenes Aktenkonvoluts nicht ersichtlich, durch welche Aktenstücke der Beschwerdeführer C direkt und persönlich im Rahmen der Rechtshilfehandlung betroffen sein soll bzw. welches schutzwürdige Interesse er daran haben soll, dass jene Unterlagen nicht ausgefolgt werden.
Die von jenem Verfahren betroffenen juristischen Personen waren am Verfahren beteiligt, liessen den Ausfolgungsbeschluss jedoch in Rechtskraft erwachsen bzw. verfügten über kein Zustelldomizil im Inland (AG GmbH bzw. diverse natürliche Personen), sodass sie in das Rechtshilfeverfahren auch nicht einzubeziehen waren (Art. 58b Abs. 1 RHG).
Auch in Bezug auf das Verfahren 12 UR.2015.261 hat es der Beschwerdeführer C unterlassen, darzutun, in Bezug auf welche (konkreten) Aktenstücke Beschwerdelegitimation vorliegen soll. Er ist somit seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen.
Bei amtswegiger Durchsicht des Aktes kann das Beschwerdegericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer C - mit Ausnahme von drei Aktenstücken, auf die in der Folge noch eingegangen wird - zur Beschwerdeführung legitimiert wäre. Insbesondere steht ihm keine Beschwerdelegitimation betreffend die Einvernahme der Zeugen AH (ON 46) und P (ZV ON 14 und Angaben auf Seite 453 in ON 68) zu, ist doch in Bezug auf die Einvernahme eines Zeugen zu beurteilen, ob dieser durch die Zeugeneinvernahme inhaltlich persönlich betroffen ist (dann steht ihm selbst Beschwerdelegitimation zu) oder ob er (z.B.) als Bankmitarbeiter einvernommen wird, dann ist der entsprechende Kontoinhaber beschwerdelegitimiert (StGH 2009/200 GE 2013, 93). Daraus folgt, dass in Bezug auf AH und P jeweils der Arbeitgeber bzw. der Kontoinhaber (das war jeweils die K Fundmanagement AG) zur Beschwerde legitimiert gewesen wäre. Diese hat den Ausfolgungsbeschluss jedoch unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Damit verbleiben nach amtswegiger Durchsicht des gesamten Aktes lediglich drei Geschäftsstücke, die, wenn auch vom Beschwerdeführer C nicht konkret bezeichnet, jedoch erkennbar, eine Beschwerdelegitimation vermitteln, nämlich seine Einvernahmen vom 06.11.2015 (ON 119) und vom 22.02.2016 (ON 169) sowie der Polizeibericht ON 135.
Nur auf diese drei Geschäftsstücke ist einzugehen und das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers C insoweit zu behandeln.
Im Übrigen erweist sich seine Beschwerde - auch in Bezug auf den von Spruchpunkt 1 betroffenen B - mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig."
6.2. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichtes befassen sich inhaltlich mit der Beschwerde des C, soweit sie als zulässig erachtet wurde und sind somit im gegenständlichen Revisionsbeschwerdeverfahren nicht von Relevanz.
7. Gegen diesen Beschluss richtet sich die gemeinsam durch ihre jeweiligen Rechtsvertreter eingebrachte Revisionsbeschwerde des 1. C, des 2. E, der 3. F, der 4. G und des 5. I, die in die Anträge mündet, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass den Beschwerden ON 53, 54 und 55 gegen den Ausfolgungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.11.2019 (ON 50) Folge gegeben und das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 22.05.2019 (ON 2) für unzulässig erklärt bzw abgewiesen werde. Eventualiter wurde beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanzen zurückzuverweisen. Der Revisionsbeschwerde wolle zudem aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Zusammengefasst wird Folgendes vorgebracht:
7.1. Zur "angeblich fehlenden Betroffenheit" der Beschwerdeführer zu 2.-5.:
Bei der Beschlagnahme von Urkunden und deren Übermittlung ins Ausland handle es sich nach liechtensteinischer höchstgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich um einen schweren Grundrechtseingriff. Gesetzliche Einschränkungen des Beschwerderechts seien im Zweifel zu Gunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren. Diese Zweifelsregel sei verletzt, wenn triftige Gründe für die Verweigerung der Beschwerdelegitimation fehlten. Der an den Tag gelegte Formalismus des Obergerichtes erweise sich als arg überspitzt, als sich dieses um die in Rede stehende Verletzung der Privat- und Geheimnissphäre "herumwinde" und stattdessen auf der unterbliebenen Bezeichnung konkreter Fundstellen bestehe. Die Ermittlungstätigkeit im Inlandsstrafverfahren zu 12 UR.2015.261 sei umfangreich gewesen. Im Protokoll über die Durchsuchung und Sicherstellung im Anwesen ***, Vaduz, aufgrund der Anordnungen vom 14.09.2015 (ON 47 und 48) fänden sich etwa die privaten Wohnanschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Revisionsbeschwerdeführer zu 2., 4. und 5. Datenschutz, der dem Schutz der Privatheit diene, sei wesentlich für die Betroffenen und für die Erhaltung des Vertrauens in Behörden. Damit seien die Revisionsbeschwerdeführer zu 2., 4. und 5. durch die erbetene Rechtshilfehandlung persönlich und direkt betroffen. Die Begründung des Obergerichtes lese sich so, als müssten sie die ihre Grundrechte verletzende Rechtshilfehandlung erdulden, weil sich aus den auszufolgenden Unterlagen ergebe, dass sich der Tatverdacht gegen sie ohnehin nicht bestätigt habe. Dies müssten sich die Revisionsbeschwerdeführer zu 2., 4. und 5. nicht gefallen lassen und sie seien daher gemäss Art 58d lit a RHG beschwerdelegitimiert. Auf die Argumentation in der Beschwerde gegen den Ausfolgungsbeschluss, wonach schon die Zustellung desselben an die nunmehrigen Revisionsbeschwerdeführer zu 2.-4. deren Beschwerdelegitimation indiziere, gehe das Obergericht gar nicht erst ein.
7.1.1. Gegen die Revisionsbeschwerdeführerin zu 3. sei mit der Anordnung der Beschlagnahme des sichergestellten Mobiltelefons vom 02.10.2015 (ON 61) eine Zwangsmassnahme angeordnet und vollzogen worden. Es sei zwar richtig, dass diese Anordnung mit Beschluss des Obergerichtes vom 23.02.2016 (ON 171) aufgehoben worden sei. Das Gerät solle ihr unausgewertet ausgehändigt worden sein; den Umstand der Aktenkundigkeit des Fabrikats des Gerätes und der damaligen Rufnummer allein habe das Obergericht für die Begründung einer Beschwerdelegitimation als unzureichend gewertet. Dabei sei übergangen worden, dass sich die Landespolizei nicht damit begnügt habe, das sichergestellte Mobiltelefon wieder auszuhändigen. Vielmehr habe sie sich intensiv mit den gerätespezifischen Sicherheitsvorkehrungen auseinandergesetzt, welche einen nicht autorisierten Zugriff auf die gespeicherten Inhalte verhindern sollten. Es sei aus Sicht der Landespolizei notwendig gewesen, umfassende und zeitaufwendige technische Abklärungen (auch) zu diesem Mobiltelefon und der Möglichkeit einer forensischen Sicherung durchzuführen. Dabei seien verschiedene Schweizer und internationale Polizeibehörden sowie einschlägige Softwareanbieter kontaktiert und umfangreiche "Internetabklärungen" durchgeführt worden (ON 108 und 135). Aktenkundig seien damit weit mehr Informationen zu diesem Gerät als das Fabrikat und die Anschlussnummer, welche im Falle der erbetenen Rechtshilfehandlung allenfalls unzulässige Rückschlüsse auf gespeicherte Daten zuliessen. Auch die Revisionsbeschwerdeführerin zu 3. sei somit gemäss Art 58d lit a RHG beschwerdelegitimiert.
7.2. "Angeblich fehlende Betroffenheit" des Revisionsbeschwerdeführers zu 1.:
C sei im Inlandsstrafverfahren zu 12 UR.2015.261 als Erstverdächtiger bzw- Beschuldigter und damit als Haupttäter geführt worden. Die übrigen natürlichen Personen, gegen die Vorerhebungen stattgefunden hätten, seien lediglich Verdächtige/Beschuldigte im Zusammenhang mit ihren Funktionen in Verbandspersonen gewesen. Tatsächlich sei das Inlandsstrafverfahren de facto allein gegen C geführt worden. Dieses Verfahren sei im Frühjahr 2015 eingestellt worden, da es keinen Grund zur weiteren Verfolgung gegeben habe. Plötzlich finde er sich in Deutschland als Beschuldigter wieder, da das dortige Strafverfahren nunmehr auch gegen ihn persönlich geführt werde, und zwar wegen angeblichen Insiderhandels im Zusammenhang mit Optionsscheinen auf Aktien derselben Gesellschaft O AG und in Bezug auf denselben Zeitraum, wie er im eingestellten Inlandsstrafverfahren untersucht worden sei. Ob er dadurch, dass seiner Beschwerde gegen den Ausfolgungsbeschluss in der Sache keine Folge gegeben worden sei, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, werde der Staatsgerichtshof im Verfahren zu StGH 2020/21 zu klären haben.
Hier von Interesse sei hingegen der formale Ansatz, wonach ihm Rechtschutz verweigert werden solle, obwohl er in Deutschland Beschuldigter eines Strafverfahrens sei, in dem Vorfälle untersucht würden, derentwegen die Ermittlungen in Liechtenstein eingestellt worden seien. Wer, wenn nicht C soll legitimiert sein, sich gegen die Ausfolgung eines Aktendoppels und die Verwendung bereits überlassener Unterlagen durch die deutschen Behörden zu wehren? Das Obergericht missachte damit die klare Vorgabe des Obersten Gerichtshofes, wonach trotz der von der RHG-Novelle 2009 bezweckten Einschränkung des Kreises der Beschwerdelegitimierten gewährleistet bleiben müsse, dass eine konkrete Rechtshilfehandlung von zumindest einem Beschwerdelegitimierten angefochten werden könne (unter Verweis auf GE 2012, 118). Ausgerechnet dem angeblichen "Mastermind" hinter den Vorgängen die Beschwerdelegitimation effektiv abzusprechen, sie hingegen Verbandspersonen, gegen die in Deutschland soweit ersichtlich keine Ermittlungen stattfänden, zuzugestehen, mute grotesk an und werde vom Obergericht auch nicht begründet. Insoweit leide der bekämpfte Beschluss auch an einem Begründungsmangel.
7.2.1. Das Ersuchen um ein Aktendoppel sei bereits zweimal gestellt worden. Im Verfahren 12 RS.2017.55 sei es zur Gänze abgelehnt worden. Im Verfahren 12 RS.2017.96 habe derselbe Senat des Obergerichtes entschieden, lediglich die Ordnungsnummern 119, 135 und 169 (teils geschwärzt) auszufolgen. Beim gegenständlichen dritten Anlauf solle nun der gesamte Akt ausgefolgt werden. Es dränge sich der Eindruck auf, bei Rechtshilfesachen müsse nur oft genug gefragt und nachgehakt werden, um das gewünschte Ziel auf Kosten der betroffenen Personen zu erreichen.
7.2.2. Die systematische Beschneidung der Rechte Betroffener nach Schweizer Vorbild sei in ihrer Auswirkung wegen der Schaffung eines drastischen Rechtschutzdefizits mehr als bedenklich. Wenn die Gesetzesmaterialien zu Art 58d RHG die Einschränkung der Beschwerdelegitimation in Art 21 Abs 3 chIRSG ausdrücklich anführten, müsse bedacht werden, dass die Entstehungsgeschichte dieser Norm ein anfängliches Missverständnis aufzeige, welches im Verlaufe der Gesetzesanwendung zur drastischen Einschränkung des Rechtschutzes instrumentalisiert worden sei. Ausgangspunkt sei die Schweizer Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen kleine Rechtshilfe gemäss dem europäischen Rechtshilfeübereinkommen auf der Grundlage kantonalen Rechtes gewesen. Sie habe die Legitimation des Beschuldigten unabhängig davon bejaht, ob er von einer Zwangsmassnahme betroffen gewesen sei oder nicht. In der Folge habe das Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 03.10.1975 (BG-RVUS), SR 351.93, die Legitimation daran angeknüpft, dass jemand von einer Rechtshilfehandlung berührt sei. Dies habe den Beschuldigten nicht eingeschränkt, da keine Betroffenheit durch Zwangsmassnahmen verlangt gewesen sei. Bei der Umschreibung der Beschwerdegründe sei dem Beschuldigten zugebilligt worden, die Verletzung von Bundesrecht zu rügen, wenn er dadurch in seinen Rechten zur Verteidigung (im Ausland) beeinträchtigt werden könnte. Die Bestimmungen von Art 21 Abs 2 und 3 ch-IRSG seien nicht als Normen zur Einschränkung der Legitimation dargestellt worden, sondern als positive Legitimationsregeln in Ansehung dessen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als das genuine, sondern nur als das naheliegendste Rechtsmittel für Rechtshilfesachen erschienen sei (unter Verweis auf BGE 110 Ib 390 ff; Erw.a). Art 103 lit a Bundesrechtspflegegesetz (nicht mehr in Geltung) habe der allgemeinen strafprozessualen Regel, wonach Untersuchungshandlungen nicht nur vom materiell Betroffenen, sondern vom Beschuldigten angefochten werden könnten, nicht entsprochen. Die Änderung von Rechtshilfehandlung zu -massnahme sei unbemerkt geschehen. Das Bundesgericht habe der Legitimationsregel alsbald die Bedeutung gegeben, die Beschwerdebefugnis des Beschuldigten einzuschränken und später sogar, sie auszuschliessen, wenn er nicht materiell von einer Ausführungshandlung betroffen sei (unter Verweis auf BGE 110 Ib 391; BGE 114 Ib 158, Erw. a). Die Revision des Bundesrechtspflegegesetzes 1996 habe dann dieses Verständnis in das Gesetz übergeführt, um den Beschuldigten davon abzuhalten, "ständig" Beschwerde zu führen, wenn auch (einstweilen noch) davon abgesehen worden sei, ihm den Rechtschutz überhaupt zu entziehen. Folgerichtig genüge die Beeinträchtigung seiner Position im ausländischen Strafverfahren nicht mehr als Beschwerdevoraussetzung. Das Ergebnis bestehe darin, dass dem Beschuldigten nur noch der Rechtsweg offenstehe, wenn er so wie ein quidvis von einer Beweisnahme direkt betroffen sei. Das Bundesgericht verweise ihn in das ausländische Strafverfahren, wo er die Unzulässigkeit der Verwendung ausgefolgter Unterlagen geltend machen könne, wie wenn überhaupt nur der Anflug einer Chance bestünde, dass der ersuchende Staat lege artis vom ersuchten Staat angelieferte Beweismittel als unverwertbar erklären würde. Der Rechtschutz des Beschuldigten hänge davon ab, ob sich ein Dritter gegen die Beweisnahme zur Wehr setze, wobei bereits dessen Legitimation scheitere, wenn er bloss "in favorem incusati" handle (unter Verweis auf BGE 118 1b 447), womit wiederum das rechtliche, nicht schon das tatsächliche Interesse zur Voraussetzung des Beschwerdezugangs gemacht werde, abgesehen davon, dass die materiellen Nachteile für den Dritten selten Gewicht hätten, sehe man von der Beschlagnahme eigenen Vermögens ab. In der Konsequenz werde der Beschuldigte bei kleiner Rechtshilfe des Schutzes gegen die Einhaltung der zu seinen Gunsten bestehenden Rechtshilfehindernisse weitgehend entkleidet. Das gelte nicht nur für die Voraussetzung doppelter Strafbarkeit, den Ausschluss der Rechtshilfe zu fiskalischen Zwecken, sondern vor allem für die Gefahr eines menschenrechtswidrigen Verfahrens im ersuchenden Staat. Dem Dritten werde selbst bei direkter Betroffenheit die Legitimation zur Rüge abgesprochen, der Beschuldigte könne sie nur einbringen, wenn er zufällig von der Beweisnahme direkt betroffen werde. Damit blieben diese Schutznormen für kleine Rechtshilfe weitgehend toter Buchstabe. In Ansehung dieser rechtsstaatlichen Bedenken erscheine die Wahrnehmung des liechtensteinischen Gesetzgebers, wonach die Schweiz "sehr gute Erfahrungen" mit der Verweigerung effektiven Rechtschutzes auf dem Gebiet der internationalen Strafrechtshilfe gemacht habe (unter Verweis auf BuA Nr 2008/132, S 43), aus rechtsstaatlichem Blickwinkel beinahe zynisch.
7.2.3. Selbst wenn der Oberste Gerichtshof die Gelegenheit nicht wahrnehmen sollte, das drastische Rechtschutzdefizit durch die Verweigerung der Beschwerdelegitimation in Bezug auf den Beschuldigten im Auslandsstrafverfahren zu korrigieren, sei zu bedenken, dass nach der jüngsten Rechtsprechung zur Rezeptionsvorlage des Art 21 Abs 3, 80h lit b ch-IRSG die Person, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richte, dann persönlich betroffen und damit rechtsmittellegitimiert sei, wenn sie selbst sich in der Schweiz einer konkreten Massnahme - wie etwa einer Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme bzw Herausgabe von ihr gehörenden Dokumenten - zu unterwerfen habe. All dies liege hier vor. Sowohl das Wohnhaus als auch das Büro des Revisionsbeschwerdeführers zu 1. seien im Oktober 2015 durchsucht worden, dabei seien umfangreiche Unterlagen und auch sein Mobiltelefon beschlagnahmt worden. Der Inhalt des beschlagnahmten Mobiltelefons sei in weiterer Folge von der Landespolizei ausgewertet worden (Auswertungsbericht vom 14.12.2015, ON 135).
Bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation gemäss Art 58d lit a RHG sei daher nicht allein auf die Beschuldigtenstellung im Auslandsstrafverfahren abzustellen, sondern sei zu berücksichtigen, dass der Revisionsbeschwerdeführer zu 1. als Adressat einer Zwangsmassnahme direkt und persönlich von der gewünschten Rechtshilfehandlung betroffen sei. Zudem habe er persönlich ein schutzwürdiges Interesse am Unterbleiben der Ausfolgung der erbetenen Unterlagen aus dem Strafakt, scheine er dort doch ungezählt vielfach als "C" und damit unter Bezugnahme ad personam auf. Seine Privat- und Geheimnissphäre sei damit massiv verletzt.
7.2.4. Zum angeblichen Verstoss gegen die Substantiierungspflicht werde auf die Ausführungen zu den Ermittlungsergebnissen in Bezug auf die Revisionsbeschwerdeführer zu 2. und 4. verwiesen und an die Rechtsprechung erinnert, dass gesetzliche Einschränkungen des Beschwerderechtes im Zweifel zu Gunsten der Gewährung des Beschwerderechtes zu interpretieren seien.
7.2.5. Der angefochtene Beschluss sei nicht nur rechtswidrig, sondern auch unangemessen. Der Formalismus des Obergerichtes werde dem in Rede stehenden Grundrechtseingriff nicht gerecht. Die Entscheidung sei in Anbetracht des unwiederbringlich eintretenden Nachteils für die Revisionsbeschwerdeführer unangemessen.
8. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung (AVB S 8).
9. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
9.1. Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gericht eingereichten Beschwerde keine Folge gegeben, keine Weiterziehung mehr statt, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet. Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die materiell erledigte Entscheidung des Erstgerichtes lediglich aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung ist allerdings keine Bestätigung. Die Revisionsbeschwerde ist daher zulässig. Sie ist auch rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.
9.2. Bei Prüfung der Frage der Beschwerdelegitimation der Rechtsmittelwerber ist zunächst voranzustellen, dass aufgrund des generellen verfassungsrechtlichen Beschwerderechtes des Art 43 LV im Zweifel stets die Zulässigkeit des Rechtsmittels anzunehmen ist und Art 43 LV grundsätzlich das Recht der Beschwerdeführung bis zur letzten Instanz gewährleistet, wobei Ausnahmen stets einschränkend zu interpretieren sind (LES 2018, 88; LES 1999, 76; LES 1989, 19; LES 1988, 68 uva). Zweifel über die Rechtsmittellegitimation liegen jedoch im vorliegenden Fall aus nachstehenden Erwägungen nicht vor.
9.3. Die Änderungen des Rechtshilfegesetzes durch die Novelle LGBl 2009 Nr 36 hatten unter anderem eine Verkürzung der Verfahrensdauer durch die Reduzierung von Rechtsmittelmöglichkeiten, eine klare Definition der Beteiligten im Rechtshilfeverfahren und deren Beschwerdelegitimation sowie entsprechende Anpassungen im Hinblick auf die Judikatur im Zusammenhang mit Rechtshilfeverfahren zum Ziel (BuA Nr 132/2008, 50f).
9.4. Gemäss Art 58d RHG ist im Rechtshilfeverfahren neben der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft (Bst. b) zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. a). Diese Bestimmung beruht auf schweizerischen Rezeptionsvorlagen (insbesondere auf Art 80h chIRSG), wonach zur Beschwerdeführung neben dem Bundesamt derjenige berechtigt ist, der persönlich und direkt von einer Rechtsmittelmassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die schweizerische Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (BGE 130 II 162; 128 II 211). Entsprechend ist - in der Regel - der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshilfehandlung betroffenen juristischen Person ebenso wenig beschwerdelegitimiert wie der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte (StGH 2014/64, Erw. 3.2. mwN). Zur Beschwerde im Rechtshilfeverfahren legitimiert sind Personen, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde, nicht jedoch der Verfasser von Unterlagen, die er nicht besitzt, selbst wenn die Übermittlung der ersuchten Auskünfte die Offenlegung seiner Identität zur Folge hätte (BGE 116 I b 106; 114 I b 156).
Nur bei triftigen Gründen ist bei der Auslegung von in Liechtenstein rezipiertem ausländischen Recht von der dortigen einschlägigen Lehre und Rechtsprechung abzuweichen (LES 2005, 100; 2007, 51; StGH 2002/88; StGH 2006/24). Gründe, warum Art 58d Bst. a RHG anders auszulegen sein sollte als sein Schweizer Vorbild, sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Es entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, die Bestimmung des Art 58d lit a RHG restriktiv auszulegen. Sichergestellt sein muss jedoch immer, dass zumindest ein Verfahrensbeteiligter die Möglichkeit zur Beschwerdeführung hat (StGH 2009, 200, Erw. 3.4.1; StGH 2011/199, Erw. 2.2.).
9.5. Im gegenständlichen Fall richtet sich das Rechtshilfeersuchen nicht auf Unterlagen, die erst im Rechtshilfeverfahren erhoben wurden, sondern auf bereits in einem anderen Rechtshilfeakt und in einem von der Liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht geführten Verfahren sowie in einem Inlandsverfahren enthaltenen Unterlagen bzw Informationen. Es musste sich somit im Rahmen des gegenständlichen Rechtshilfeverfahrens keiner der möglichen Betroffenen einer Zwangsmassnahme unterziehen und es wurden auch rechtshilfeweise keine Vernehmungen durchgeführt. Damit stellt sich die Frage, inwieweit den Revisionsbeschwerdeführern unter diesen Umständen grundsätzlich eine Beschwerdelegitimation zukommen kann.
9.6. Die Beschwerdekammer des schweizerischen Bundesgerichtes hat dazu ausgesprochen, dass bei rechtshilfeweiser Herausgabe von Akten eines nationalen Strafverfahrens oder Teilen davon der Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren, per se nicht die Legitimation der von jenen Zwangsmassnahmen betroffenen Personen zur Beschwerde im Rahmen der Rechtshilfe zu begründen vermag. Es gelte mit Blick auf die Beschwerdelegitimation nach Inhalt der zu übermittelnden Aktenstücke und weiteren Umständen zu differenzieren. Wenn von schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder gerichtliche Entscheide rechtshilfeweise herausgegeben werden sollen, sind nach schweizerischer Rechtsprechung Personen, gegen die sich das betreffende inländische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert (Entscheide des Bundesstrafgerichtes vom 19.12.2012, RR.2012.206 E. 2.3; vom 25.02.2014, RR.2013.228; vom 13.11.2018 RR.2018.75 E. 2.2.1 und vom 20.02.2019, RR.2019.5 E.2.3.2).
In ihrer Entscheidung vom 19.12.2007, RR.2007.112, bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes die Beschwerdelegitimation des von einer Hausdurchsuchung im nationalen Strafverfahren unmittelbar Betroffenen gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen. Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber ohne weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (BGE 1 A.3/2004 vom 03.05.2004, E. 2.2). Für Personen, die in den zur rechtshilfeweisen Herausgabe vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, wurde die Beschwerdebefugnis auch unter diesen Umständen grundsätzlich verneint.
9.6.1. Ausgehend von der Rechtsprechung im Rezeptionsland spricht nichts dagegen, denjenigen, die sich bei der Beschaffung der herauszugebenden Unterlagen einer Zwangsmassnahme unterziehen mussten, auch wenn diese nicht im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens erfolgte, die Legitimation zur Bekämpfung der Ausfolgung der dadurch erlangten Unterlagen zuzuerkennen. Demgegenüber sind unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsprechung Personen, gegen die sich das inländische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter Betroffenenheit im Rechtshilfeverfahren nicht legitimiert, die Herausgabe von polizeilichen Berichten, anderen im Verfahren erstellten Unterlagen oder gerichtlichen Entscheidungen anzufechten.
9.7. Zur Revisionsbeschwerde des E, der G und des I:
Wie das Fürstliche Obergericht bereits zutreffend ausführte, waren diese drei Personen im Verfahren 12 UR.2015.261 zwar Verdächtige, allerdings wurden sie nicht einvernommen und es wurden auch keine Zwangsmassnahmen gegen sie erlassen. Ihrem Rechtsmittelvorbringen sind zunächst die obigen grundsätzlichen Ausführungen zur Beschwerdelegitimation im Sinne des Art 58d Bst. a RHG entgegenzuhalten. Ihre blosse Stellung als Verdächtige in einem Inlandsstrafverfahren begründet ebenso wenig eine Beschwerdelegitimation wie der Umstand, dass sich in dem auszufolgenden Akt 12 UR.2015.261 deren Namen, private Wohnanschriften und dergleichen finden.
Wenn die Revisionsbeschwerdeführer zu 2., 4. und 5. dennoch eine Beschwerdelegitimation behaupten, kann es nicht als überspitzter Formalismus anzusehen sein, wenn das Fürstliche Obergericht fordert, dass sie konkret darzulegen haben, aus welchen Gründen - ausnahmsweise und entgegen der höchstgerichtlichen liechtensteinischen Rechtsprechung - eine persönliche und direkte Betroffenheit von der Rechtshilfehandlung bestehen sollte. Inwieferne eine solche persönliche und direkte Betroffenheit bei diesen Rechtsmittelwerbern vorliegen sollte, vermochte auch ihre Revisionsbeschwerde nicht aufzuzeigen.
An ihrer mangelnden Rechtsmittellegitimation vermag auch die Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses durch das Fürstliche Landgericht nichts zu ändern, zumal eine solche Zustellung eine Beschwerdelegitimation nicht begründen kann. Dies könnte im Regelfall nicht einmal eine unrichtige Belehrung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (LES 2005, 424; LES 2005, 430; LES 2011, 146).
9.8. Zur Revisionsbeschwerde der F:
Bei der Revisionsbeschwerdeführerin zu 3. ist die Sachlage insoferne anders, als diese im Verfahren 12 UR.2015.261 einer Zwangsmassnahme unterworfen war, indem ihr anlässlich der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des C am 05.10.2015 sichergestelltes Mobiltelefon mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.10.2015 beschlagnahmt wurde (siehe dazu ON 61 und 68 in 12 UR.2015.261). Damit wäre sie - ausschliesslich - in Bezug auf eine Ausfolgung ihres Mobiltelefones bzw dazu vorliegender Auswertungsergebnisse an die ausländischen Behörden beschwerdelegitimiert. Allerdings wurde ihrer Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss ON 61 im Verfahren 12 UR.2015.261 mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.02.2016 (ON 171) Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben. Aus dem Auswertungsbericht der Landespolizei vom 14.12.2015 (ON 135) geht hervor, dass das Mobiltelefon nicht entsperrt werden konnte, sodass es zu keiner Auswertung kam. Über ihren Antrag wurde ihr Mobiltelefon versiegelt, sodass auch keine weiteren Sicherungsversuche mehr möglich waren. Das Mobiltelefon wurde bereits am 10.02.2016 wieder an F ausgefolgt (ON 108 und 173 in 12 UR.2015.261).
Inwiefern sie daher persönlich und direkt von der Ausfolgung einer Kopie des Aktes 12 UR.2015.261 betroffen sein sollte und ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtausfolgung an die Staatsanwaltschaft Koblenz haben könnte, ist nicht ersichtlich. Schon gar nicht ist eine persönliche Betroffenheit in Bezug auf die übrigen im Rechtshilfeverfahren von der beantragten Ausfolgung umfassten Unterlagen ersichtlich.
Mit ihrem Vorbringen, die Landespolizei habe sich intensiv mit den gerätespezifischen Sicherheitsvorkehrungen auseinandergesetzt, übergeht sie, dass eine Auswertung des Mobiltelefons eben gerade nicht erfolgte, Erkenntnisse zu einer gerätespezifischen Sicherheitsvorkehrung eine persönliche Betroffenheit der Revisionsbeschwerdeführerin nicht erkennen lassen und auch nicht nachvollziehbar ist, inwieferne Abklärungen zur Möglichkeit einer forensischen Sicherung, die im Übrigen erfolglos verliefen (siehe Nachtragsbericht der Landespolizei vom 28.10.2015, ON 108) unzulässige Rückschlüsse auf gespeicherte Daten zulassen sollten.
Auch ihre Beschwerdelegitimation hat das Fürstliche Obergericht damit zutreffend verneint.
9.9. Zur Revisionsbeschwerde des C:
C war nicht nur Verdächtiger im Verfahren 12 UR.2015.261, sondern wurde - anders als die übrigen Revisionsbeschwerdeführer - in dem genannten Verfahren als Verdächtiger gerichtlich vernommen (ON 119 und ON 169 in 12 UR.2015.261). Zudem wurde über Anordnung des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.09.2015 im genannten Verfahren (ON 48) am 01.10.2015 in seinen Wohnräumlichkeiten eine Hausdurchsuchung durchgeführt und ein Mobiltelefon sichergestellt, welches auch ausgewertet wurde (siehe S. 2, ON 135 in 12 UR.2015.261).
9.9.1. Ausgehend von den obigen grundsätzlichen Darlegungen ist daher seine Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren ausschliesslich in Bezug auf die Ausfolgung der Vernehmungsprotokolle und des Auswertungsberichtes (ON 119, 169 und 135 in 12 UR.2015.261) zu bejahen, weshalb sich das Fürstliche Obergericht auch zutreffend inhaltlich mit diesen Urkunden auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Revisionsbeschwerdeführer zu 1. persönlich und direkt von den gegenständlichen Rechtshilfehandlungen betroffen sein sollte.
9.9.2. Soweit er die Beschwerdelegitimation aus seiner Stellung als Beschuldigter im Auslandsstrafverfahren ableitet, ist er zunächst auf die obigen Ausführungen zu diesem Themenbereich zu verweisen. Auf seine inhaltlichen Ausführungen zum Auslandsstrafverfahren und zu der von ihm eingebrachten Individualbeschwerde zu StGH 2020/21 ist im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand (Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung gegen den Ausfolgungsbeschluss) nicht einzugehen.
9.9.3. Seine umfangreichen Ausführungen zu einer "Rechtschutzverweigerung nach Schweizer Vorbild" sind nicht berechtigt. Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind ebenso wie jeder andere, der persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert, sodass von einem drastischen Rechtschutzdefizit durch die Verweigerung der Beschwerdelegitimation in Bezug auf den Beschuldigten im Auslandsstrafverfahren nicht gesprochen werden kann. Seinem Vorbringen, die jüngere Schweizer Rechtsprechung lasse die Beeinträchtigung der Position des Beschuldigten im ausländischen Strafverfahren im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung nicht mehr als Beschwerdevoraussetzung genügen, ist zu entgegnen, dass selbst unter Zugrundelegung der von ihm genannten schweizerischen Rechtsprechung (siehe etwa BGE 110 Ib 387; 116 Ib 106) für ihn nichts gewonnen wäre, weil diese einen Nachweis für eine behauptete Gefährdung der Verteidigungsrechte der vom ausländischen Strafverfahren betroffenen Person verlangte. Einen solchen hat der Revisionsbeschwerdeführer zu 1., der sich zu diesem Thema nur allgemein äusserte und nicht einmal ein konkretes Vorbringen in diese Richtung erstattete, jedenfalls nicht erbracht.
9.9.4. Im Bereich des Rechtshilfeverfahrens muss eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden. Eine effiziente Rechtshilfe liegt durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern entspricht auch dem grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren. Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss, zumal das Rechtshilfeverfahren einem inländischen Strafverfahren nicht gleichzusetzen ist (StGH 2002/30; StGH 2002/76; StGH 2011/198). Der Staatsgerichtshof hat in langjähriger Rechtsprechung die beträchtlichen Unterschiede zwischen dem Strafverfahren und dem Strafrechtshilfeverfahren betont. Danach hat das Rechtshilfeverfahren eine blosse Hilfsfunktion gegenüber dem ausländischen Strafverfahren (StGH 2000/28; LES 2003, 243; StGH 2006/97; StGH 2010/128). Das Beschwerderecht kann eingeschränkt werden, sofern dies im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist (StGH 2010/80; StGH 2010/128; StGH 2008/35).
In seiner Entscheidung vom 09.08.2010, StGH 2009/200, hat der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit der Bestimmung des Art 58d RHG überprüft und diese als verfassungskonform und insbesondere im Einklang mit dem Beschwerderecht gemäss Art 43 LV erachtet, sofern nicht ohne triftigen Grund von der schweizerischen Rezeptionsvorlage abgewichen wird. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass es gerade auch im Hinblick auf die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse der Verfahrensbeteiligten liegende Verfahrensbeschleunigung gerechtfertigt sei, dass der Gesetzgeber die Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren stark eingeschränkt habe. Wichtig sei allerdings, dass in jeder Fallkonstellation gewährleistet bleibe, dass eine konkrete Rechtshilfehandlung von (zumindest) einem Beschwerdelegitimierten angefochten werden könne (siehe dazu auch StGH 2014/064, Erw. 3.2.).
9.10. Im gegenständlichen Verfahren sind neben C, soweit er wie oben dargelegt von Zwangsmassnahmen betroffen war bzw im Verfahren 12 UR.2015.261 als Verdächtiger vernommen wurde, in Bezug auf die von der Ausfolgung betroffenen Unterlagen jedenfalls die K Fundmanagement AG, die L Trust Management AG, die M Foundation und die N Foundation, in deren Geschäftsräumlichkeiten - und nicht in den Wohnräumlichkeiten des Revisionsbeschwerdeführers - umfangreiche Unterlagen sichergestellt wurden (ON 47, 48, 68 in 12 UR.2015.261), beschwerdelegitimiert. Zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass in Bezug auf die Einvernahme der Zeugen AH (ON 46) und P jeweils die K Fundmanagement AG zur Beschwerde legitimiert gewesen wäre. Wenn diese juristischen Personen von ihrer Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch machen, kann dies nicht dazu führen, anderen, nicht persönlich und direkt Betroffenen eine Rechtsmittelmöglichkeit zu eröffnen.
9.11. Überspitzter Formalismus kann dem Fürstlichen Obergericht nicht vorgeworfen werden, wenn es im Hinblick darauf, dass mit Ausnahme der bereits mehrfach genannten und auch inhaltlich behandelten Urkunden nicht offensichtlich ist, in Bezug auf welche Aktenstücke C noch persönlich und direkt betroffen sein sollte, die Substantiierungspflicht des Beschwerdeführers einmahnt. Nicht einmal in der Revisionsbeschwerde legt er dar, in Bezug auf welche auszufolgenden Unterlagen seine persönliche und direkte Betroffenheit vorliegen sollte.
9.12. Den Revisionsbeschwerden konnte daher insgesamt kein Erfolg zukommen. Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO.
9.13. Mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revisionsbeschwerde waren die Rechtsmittelwerber auf diese Entscheidung zu verweisen.
Vaduz, am 05. Juni 2020