12 RZ. 2007.664
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Stefan Becker, LL.M., und Annemarie Hassler-Gstöhl als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
R e c h t s s a c h e
der Rechtshilfegesuchsteller (1) Amtsgericht A. und (2) B., Rechtsanwalt/Treuhänder wider die Rechtshilfegesuchsgegnerin C.-Bank wegen Insolvenzverfahrens zu 90 IK 27/40 des Amtsgerichts A. über das Vermögen von D. (Streitwert: CHF 800'000.00), infolge Revisionsrekurses der Rechtshilfegesuchsteller vom 08.05.2008 (ON 20) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 17.04.2008 (ON 19), womit dem Rekurs der C.-Bank vom 25.02.2007 (ON 7) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 07.02.2008 (ON 5) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 17.04.2008 (ON 19) wird be-stätigt.
1. Mit Rechtshilfegesuch vom 11.10.2007 (ON 1, S.2 ff. [I]) stellten die Rechtshilfegesuchsteller im Insolvenzverfahren zu 90 IK 27/04 über das Vermögen von D. beim Fürstlichen Landgerecht folgende Anträge:
I. Die C.-Bank... wird verpflichtet, sämtliches vorhandenes Bank- und Depotguthaben auf Konten der C.-Bank, welche auf Herrn D. lauten und/oder bezüglich derer Herr D. verfügungsbefugt ist, an Herrn Rechtsanwalt B. in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Herrn D. auszukehren.
Soweit eine Auskehrung nicht möglich oder nicht tunlich ist, ist Herr Rechtsanwalt B. oder einem von diesem hierzu beauftragten Dritten seitens der C.-Bank zu gestatten, über die entsprechenden Vermögenswerte in jeder Form zu verfügen, insbesondere sie durch Veräusserung zu verwerten und einen sich hieraus ergebenden Verwertungserlös auf das [näher bezeichnete] Treuhänder-Treuhand-konto in Deutschland... zu transferieren.
II. Die C.-Bank... wird verpflichtet, Herrn Rechtsanwalt B. in seiner Eigenschaft als Treuhänder diejenigen Auskünfte über Depot-/Kontoentwick-lungen aus der Vergangenheit seit 01.01.2000 bis dato zu geben, welche Herrn D. als Verfügungsberechtigtem zustehen.
III. Sollte sich herausstellen, dass Herr D. über weiteres bewegliches Vermögen in Liechtenstein verfügt, ist auch dieses Vermögen an Herrn Rechtsanwalt B. als Treuhänder auszukehren.
Mit dem Rechtshilfegesuch verbanden die Rechtshilfegesuch-steller den Antrag auf Erlass eines entsprechenden Sicherungsbots (ON 1, S.9 ff. [II]).
2. Mit Beschluss vom 07.02.2008 (ON 5) ordnete das Fürstliche Landgericht an, dass Verfügungen über Vermögenswerte des Gemeinschuldners D. bei der C.-Bank nur mit Zustimmung des Fürstlichen Landgerichts zu vollziehen seien. Der C.-Bank wurde aufgetragen, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen eine Aufstellung über sämtliche Kontoverbindungen, die auf den Gemeinschuldner lauten oder über die der Gemeinschuldner verfügungsberechtigt ist, mit dem jeweiligen aktuellen Kontostand und der Depot- und Kontoentwicklung seit 01.01.2000 bis heute zu übermitteln. Der C.-Bank wurde ferner aufgetragen, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob, von wem, aus welchem Rechtsgrund und in welcher Höhe Aussonderungs- oder Absonderungsrechte an den Vermögenswerten des Gemeinschuldners geltend gemacht werden. Seinen Beschluss begründete das Fürstliche Landgericht im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Aus dem Rechtshilfegesuch (vorstehende Ziff.1) ergebe sich, dass mit Beschluss vom 03.02.2005 das Amtsgericht A. als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen von D. eröffnete und dass mit diesem Beschluss Rechtsanwalt B. zum Treuhänder bestellt wurde. Bei D. handle es sich um eine natürliche Person. Deshalb werde in Deutschland ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 der deutschen Insolvenzordnung geführt. Der Treuhänder unterstehe der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Auf ihn gehe die Befugnis über, die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände zu verwalten und hierüber zu verfügen. Die Rechtshilfegesuchsteller brächten vor, inwiefern die (näher ausgeführten) Voraussetzungen der beantragten Rechtshilfe erfüllt seien. Insbesondere befänden sich bei der C.-Bank Guthaben des Gemeinschuldners D. Die Rechtshilfegesuchsteller hätten durch den mit Ermittlungen gegen D. beauftragten Wirtschaftsfahnder E. erfahren, dass D. am 25.02.2005 bei der C.-Bank ein Konto eröffnet und darauf CHF 628'000.00 einbezahlt habe.
2.2. Aufgrund einer Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 11.05.2006 zu 3 RZ.2006.175 sei davon auszugehen, dass in Bezug auf derartige Rechtshilfeersuchen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland Gegenseitigkeit bestehe. Gleiches habe das Fürstliche Obergericht im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 20.12.2007 (ON 4) in näher ausgeführtem Sinn ausdrücklich ausgesprochen. Dies ergebe sich auch aus § 343 der deutschen Insolvenzordnung, wonach die Eröffnung ausländischer Insolvenzverfahren anerkannt werde.
2.3. Das liechtensteinische internationale Konkursrecht finde sich geregelt in Art.5 KO, der inhaltlich den früheren § 66 und § 67 der öKO entsprächen.
2.4. Nach dieser (im Beschluss des Fürstlichen Landgerichts zuvor wiedergegebenen) Regelung sei dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen Folge zu leisten. Es sei damit zu rechnen, dass ein allfälliges Guthaben an den deutschen Treuhänder (Masseverwalter) zu überweisen sein werde. Deshalb ersuche das Fürstliche Landgericht gleichzeitig um Mitteilung, ob Aussonderungs- oder Absonderungsansprüche beständen. Denn diese würden einer allfälligen Ausfolgung des Vermögens entgegenstehen.
3. Einem gegen den im wiedergegebenen Sinn begründeten Beschluss des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2) erhobenen Rekurs der C.-Bank vom 25.02.2008 (ON 7) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 17.04.2008 (ON 19) Folge. Es änderte den angefochtenen Beschluss dahin gehend ab, dass die im Rechtshilfegesuch gestellten Anträge (vorstehende Ziff.1) abgewiesen und die Rechtshilfegesuchsteller verpflichtet wurden, der C.-Bank näher bestimmte Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Einleitende Erwägungen bezogen sich auf die Glaubhaftmachung und das Bankgeheimnis im Allgemeinen (ON 19, S.8 [6, 1. und 2. Abschnitt]); darauf kann verwiesen werden. Fallbezogen standen folgende Erwägungen im Vordergrund.
3.1. Durch die Konkurseröffnung gehe die Befugnis, die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände zu verwalten und hierüber zu verfügen, auf den Treuhänder/Insolvenzverwalter über. Dieser habe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
3.2. Das Recht auf Geheimhaltung sei indes ein Persönlichkeitsrecht. Ein Erbe oder ein Testamentsvollstrecker als Gesamtrechtsnachfolger habe gegenüber der Bank das gleiche Recht auf Auskunft wie der verstorbene Bankkunde.
3.3. Ein Treuhänder/Insolvenzverwalter sei zwar kein Rechtsnachfolger im Sinn eines Erben, doch ständen ihm die gleichen Befugnisse wie dem Gemeinschuldner zu, nämlich die Inbesitznahme der Vermögenswerte und deren Verwertung. Insofern könne der Treuhänder/Insolvenzverwalter auf das Bankgeheimnis, das primär dem Gemeinschuldner zustehe, verzichten; dies habe er mit dem gegenständlichen Rechtshilfegesuch offensichtlich getan.
3.4. Der Rekurs sei aber dennoch [richtig wohl] berechtigt, weil an die ausländische Behörde nur jenes in Liechtenstein befindliche bewegliche Vermögen des Gemeinschuldners auszufolgen und insofern Gegenstand des ausländischen Konkurses sei, das im Zeitpunkt des Eingangs des Rechtshilfegesuchs dem Gemeinschuldner gehöre. Stichtag sei der Zeitpunkt des Eingangs des Rechtshilfegesuchs am 12.10.2007. Entsprechende österreichische Entscheidungen bezögen sich zwar auf den Fall der Ausfolgung eines im Ausland befindlichen beweglichen Vermögens des Gemeinschuldners in ein österreichisches Konkursverfahren. Gleiches gelte jedoch auch im umgekehrten Fall.
3.5. Dass der Gemeinschuldner im Zeitpunkt des Eingangs des Rechtshilfegesuchs am 12.10.2007 bei der C.-Bank Vermögen gehabt habe, sei nicht einmal behauptet worden. Deshalb sei das in diesem Zusammenhang angebotene Beweismittel nicht aufzunehmen gewesen. Behauptet worden sei nur, dass der Gemeinschuldner am 26.04.2005 ein Konto bei der C.-Bank gehabt habe. Der Gemeinschuldner oder ein Dritter hätte indes dieses behauptete Vermögen längst von der Bank abheben können, so dass es nicht mehr der Ausfolgung an die ausländische Konkursbehörde unterliege.
4. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.3) richtete sich der Revisionsrekurs der Rechtshilfegesuchsteller vom 08.05.2008 (ON 20) mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsrekursgründe machten die Rechtshilfegesuchsteller (als Revisionsrekurswerber) wesentliche Verfahrensmängel sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
4.1. Aus dem gesamten Rechtshilfegesuch gehe hervor, dass die Rechtshilfegesuchsteller den ersuchten Staat um Freigabe der zur Insolvenzmasse des Gemeinschuldners jetzt - im Zeitpunkt des entsprechenden Antrags - bei der C.-Bank vorhandenen Vermögenswerte ersuchen würden. Deshalb hätte das Fürstliche Obergericht den Beweis darüber zulassen müssen, dass diese Vermögenswerte vom Gemeinschuldner eingebracht worden seien. Dies habe es nicht getan. Darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel.
4.2. Ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel liege in der Erwägung, dass der Gemeinschuldner oder ein Dritter das behauptete Vermögen längst von der C.-Bank hätte abheben können, so dass es nicht mehr der Ausfolgung an die ausländische Konkursbehörde unterliege (vorstehende Ziff.3.5). Denn damit lasse sich nicht tauglich begründen, dass der Beweisantrag der Rechtshilfegesuchsteller unbestimmt gewesen sei. Ob das Vermögen allenfalls abgehoben worden sei oder nicht, habe nichts zu tun mit der (unzutreffenden) Auffassung des Fürstlichen Obergerichts zum angeblich fehlenden Vorbringen über das Vorhandensein von Vermögen des Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Gesuchstellung.
4.3. Für den Fall, dass die wesentlichen Verfahrensmängel im Revisionsrekursverfahren nicht anerkannt werden sollten, trugen die Rechtshilfegesuchsteller die dort ausgeführte Problematik erneut unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 20, S.4 ff. [2]).
5. In ihrer Gegenäusserung vom 27.05.2008 (ON 22) beantragte die C.-Bank (als Revisionsrekursgegnerin), den Revisionsrekurs abzuweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Zur Begründung wendete die C.-Bank im Wesentlichen ein:
5.1. Das Fürstliche Obergericht habe festgestellt, die Rechtshilfegesuchsteller hätten nicht einmal behauptet, dass der Gemeinschuldner im Zeitpunkt des Eingangs des Rechtshilfegesuchs am 12.10.2007 bei der C.-Bank Vermögen gehabt habe; deshalb sei das in diesem Zusammenhang angebotene Beweismittel nicht aufzunehmen gewesen (vorstehende Ziff.3.5).
5.2. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, über die Voraussetzungen eines Rechtshilfegesuchs Annahmen zu treffen oder dieses zu interpretieren.
5.3. Selbst wenn der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, im Rechtshilfegesuch sei zumindest implizite behauptet worden, dass sich im Zeitpunkt des Eingangs des Rechtshilfegesuchs Vermögen in Liechtenstein befunden habe, wäre das Erfordernis der rechtsgenüglichen Bescheinigung nicht erfüllt. Im Beschluss vom 17.04.2008 (ON 19 im Verfahren zu 3 RZ.2007.274) habe das Fürstliche Obergericht zutreffend festgehalten, dass die von den Rechtshilfegesuchstellern beigebrachten Bescheinigungen auf illegaler Tätigkeit ausländischer "Fahnder" im Fürstentum Liechtenstein beruhen würden und deshalb im gerichtlichen Verfahren keine Verwendung finden dürften. Dieses unrechtmässige Beweismittel hätte deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, selbst wenn eine entsprechende Behauptung aufgestellt worden wäre.
6. Hierzu (vorstehende Ziff.4 und Ziff.5) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7. Der Revisionsrekurs erwies sich als zulässig (Art.1 Abs.2 und Art.3 Abs.2 KO; § 483 Abs.1 ZPO; Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.1 Abs.2 und Art.3 Abs.1 KO; § 488 f. ZPO; ON 19 [Empfangsbestätigung] und ON 20 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt sinngemäss für die Gegenäusserung (ON 21 [Empfangsbestätigung] und ON 22 [Postaufgabevermerk]).
8. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildete die Rechtsfrage, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Insolvenzverwalter (hier: der vom Amtsgericht A. als Insolvenzgericht zum Treuhänder bestellte Rechtsanwalt B.) ein Auskunftsrecht gegenüber einer liechtensteinischen Bank (hier: der C.-Bank) habe und wie weit dieses allenfalls reiche.
8.1. Die - wie sich nachstehend zeigte - zu summarische Begründung des angefochtenen Entscheids durfte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Beurteilung dieser Rechtsfrage einer Interessenabwägung bedarf: Dem schutzwürdigen Interesse, in einem Insolvenzverfahren das Vermögen des Gemeinschuldners korrekt und vollständig zu erfassen, steht das schutzwürdige Interesse an der Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber.
8.2. Ähnliche gegensätzliche Interessen stehen einander gegenüber, wenn das Nachlassvermögen erhoben werden soll und es hierfür der Auskünfte einer Bank bedarf (OGH, Beschlüsse vom 07.05.2009 zu 3 RZ.2008.731 oder vom 03.06.2004 zu 5 VA.2003.106, je mit Hinweisen).
8.3. An den differenzierenden Erwägungen dieser Rechtsprechung, die sich auch im heutigen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu 3 RZ.2007.274 finden, hatte sich die Berechtigung oder Nichtberechtigung des Revisionsrekurses der Rechtshilfegesuchsteller zu erweisen.
9. Nach Art.5 Abs.1 KO erstreckt sich das Konkursverfahren auf das gesamte, der Exekution unterworfene oder den Gegenstand einer Anfechtungsklage bildende bewegliche und auf das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Konkurseröffnung gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse). Sofern nicht Staatsverträge entgegenstehen, ist die ausländische Behörde um Ausfolgung des im Ausland befindlichen beweglichen Vermögens des Gemeinschuldners zu ersuchen. Nach Art.5 Abs.2 KO ist der ausländischen Konkursbehörde auf deren Verlangen das im Inland befindliche bewegliche Vermögen eines Gemeinschuldners auszufolgen, über dessen Vermögen der Konkurs im Ausland eröffnet wurde, sofern nicht der Konkurs im Inland eröffnet wird. Das Vermögen darf erst nach Befriedigung der bis zum Eingang des Ersuchens erworbenen Aussonderungs- und Absonderungsrechte ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist abzulehnen, insoweit der ausländische Staat nicht Gegenseitigkeit beobachtet.
9.1. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist das im Inland befindliche bewegliche Vermögen, das dem Gemeinschuldner (hier: D.) zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, der ausländischen Konkursbehörde auf deren Verlangen auszufolgen.
9.2. Aus dem Wortlaut ergibt sich indes nicht, wie dieses bewegliche Vermögen ermittelt wird und wer, gegebenenfalls, an dessen Ermittlung mitzuwirken hat, insbesondere: ob die ausländische Konkursbehörde glaubhaft machen muss, wo im Inland sich welches bewegliche Vermögen befindet, dessen Ausfolgung sie verlangt. Handelt es sich beim auszufolgenden Vermögen um Guthaben von Bankkunden, so ergibt sich aus dem Wortlaut von Art.5 KO keine Verpflichtung, glaubhaft zu machen, welche Bankverbindungen eine bestimmte Person mit einer bestimmten Bank unterhält.
10. Einer vorbehaltlosen Ausfolgung von beweglichem Vermögen des Gemeinschuldners oder vorbehaltlosen zu diesem Zweck erteilten Auskünften und damit einer absoluten Geltung des in Art.5 KO vorgesehenen Rechtshilfeanspruchs steht indes das Bankgeheimnis entgegen, soweit Guthaben von Bankkunden ausgefolgt oder Auskünfte hierüber erteilt werden sollen.
10.1. Nach Art.14 Abs.1 BankG sind Mitglieder der Organe von Banken und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Banken tätige Personen zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
10.2. Nach Art.14 Abs.2 BankG bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten und Aufsichtsorganen sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden vorbehalten.
10.3. Bei den Rechtshilfegesuchstellern handelt es sich weder um Strafgerichte noch um Aufsichtsbehörden.
11. Dem auf Gesetzesstufe verankerten Bankgeheimnis (Bankkundengeheimnis; vorstehende Ziff.11) kommt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs materiell Verfassungsrang zu (zum Ganzen: StGH 2005/50, Urteil vom 06.02.2006, veröffentlicht in: LES 2007 396, S.405 f. [4.7]). Es soll die finanziellen Aspekte der Geheim- und Privatsphäre eines Rechtssubjektes im Rahmen der gesetzlichen Schranken schützen. Dieser Schutz wird durch das in Art.32 LV verankerte Recht der persönlichen Freiheit gewährleistet. Das Bankgeheimnis gilt indes nicht absolut, sondern im Rahmen der gesetzlichen Schranken. Rechtshilfe hat insofern unter Wahrung des Bankgeheimnisses zu erfolgen, als dieses keine Beschränkung, sondern vielmehr Inhalt der Rechtshilfe ist.
12. Entsprechend ist die Wahrung des Bankgeheimnisses Inhalt der in Art.5 KO vorgesehenen Rechtshilfe. Weder das in Art.14 BankG gewährleistete Bankgeheimnis noch der in Art.5 KO vorgesehene Rechtshilfeanspruch gelten demnach absolut. Hier wie dort bedarf es der auf einer Interessenabwägung beruhenden Relativierung, um die beiden Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen (vorstehende Ziff.8.1).
13. Im Hinblick auf den unumgänglichen Ausgleich zwischen Rechtshilfeanspruch und Bankgeheimnis bestätigte der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Verfahren zu 3 RZ 2007.274 einen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts, wonach die in Art.5 KO vorgesehene Rechtshilfe - soweit Guthaben von Bankkunden ausgefolgt oder Auskünfte hierüber erteilt werden sollen - nur geleistet wird, wenn die behaupteten Bankverbindungen einer bestimmten Person mit einer bestimmten Bank glaubhaft im Zeitpunkt des Rechtshilfegesuchs gemacht seien.
14. Im gegenständlichen Fall hatte das Fürstliche Obergericht erwogen, die Rechthilfegesuchsteller hätten nicht einmal behauptet, dass der Gemeinschuldner, D., im Zeitpunkt des Eingangs des Rechtshilfegesuchs am 12.10.2007 bei der C.-Bank über Vermögen verfügt habe (vorstehende Ziff.3.5). Entsprechend erachtete es (der Sache nach) den entscheidungswesentlichen Sachverhalt (vorstehende Ziff.13) für nicht bescheinigt.
15. Ein vom Fürstlichen Obergericht für glaubhaft (bescheinigt) oder für nicht glaubhaft erachteter Sachverhalt wird im Revisionsrekursverfahren nicht mehr überprüft. Selbst im Rechtsfürsorgeverfahren ist der Fürstliche Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz, sondern ausschliesslich eine Kontrollinstanz in materiellrechtlicher und formellrechtlicher Beziehung; die Verweisung in Art.4 Abs.1 RFVG auf Art.90 f. und Art.99 Abs.2 LVG kann nicht auf das Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof ausgedehnt werden, weil nach Art.90 f. LVG ein weiterer Rechtszug an eine dritte Instanz nicht vorgesehen ist. Entsprechend befasst sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof weder mit neuem Vorbringen noch mit dem für glaubhaft oder nicht glaubhaft erachteten Sachverhalt (OGH, Beschluss vom 09.01.2002 zu Pg 57/99-29, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002 240, S.242, mit Hinweisen). Diese Erwägungen galten hier sinngemäss.
16. Soweit die Rechtshilfegesuchsteller - wenn auch unter dem Gesichtspunkt von Verfahrensmängeln - dem gegenständlichen Rechtshilfegesuch (ON 1) einen Inhalt beilegten, den das Fürstliche Obergericht nicht für glaubhaft erachtete (ON 20, S.2 f. [1.1]), etwa indem sie rügten, das Fürstliche Obergericht habe das Rechtshilfegesuch nicht richtig interpretiert (ON 20, S.5 [1.2] oder S.4 ff. [2]), war auf entsprechendes Revisionsrekursvorbringen nicht näher einzugehen.
17. In ihrem Rechtshilfegesuch vom 11.10.2007 (ON 1, S.3 [3.1]) hatten die Rechtshilfegesuchsteller vorgebracht, erfahren zu haben, dass D. am 25.02.2005 bei der C.-Bank ein Konto eröffnet und darauf eine Einzahlung von CHF 628'000.00 geleistet habe und dass der Kontostand am 26.04.2005 keine Veränderung aufgewiesen habe. Zum Beweis hierfür reichten sie eine eidesstattliche Versicherung von E. vom 24.08.2007 ein (in der Beilagenmappe zu 12 RZ 2007.664). Im wiedergegebenen, durch die erwähnten eidesstattliche Versicherung zu bescheinigenden Vorbringen erblickte das Fürstliche Obergericht offenbar keine Behauptung für den entscheidungswesentlichen Sachverhalt: nämlich dafür, dass D. bei der C.-Bank im Zeitpunkt des Einlanges des Rechtshilfegesuchs über Vermögen verfügt habe. Aus der Behauptung, der Gemeinschuldner habe am 26.04.2005 bei der C.-Bank ein Konto unterhalten, folge nicht, dass dies auch am 12.10.2007 nicht der Fall gewesen sei (ON 19, S.9 [letzter Abschnitt]). Dieser Schluss liess sich nicht beanstanden; denn aus einer auf dem dynamischen Finanzplatz Liechtenstein einmal begründeten Bankverbindung folgt in der Tat nicht, dass sie zwei Jahre später noch immer besteht. Anträgen, aufgrund deren ein nicht entscheidungswesentlicher Sachverhalt aus dem Jahr 2005 bescheinigt werden sollte, brauchte das Fürstliche Obergericht nicht stattzugeben.
18. In einer Verlassenschaftssache, in welcher ebenfalls schutzwürdige Auskunftsrechte vom Bankgeheimnis abzugrenzen waren, war bescheinigt, dass der Verstorbene Inhaber eines ganz bestimmt bezeichneten Bankkontos war. Entsprechend wurde erkannt, das Fürstliche Obergericht habe zu Recht die Auskunftserteilung auf das konkret im Rechtshilfegesuch bestimmt genannte Konto eingeschränkt. Insofern unterscheide sich das Rechtshilfegesuch von blossen "fishing expeditions" ohne individualisierte Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines bestimmten Kontos (OGH, Beschluss vom 07.05.2009 zu 3 RZ.2008.731). Dass das gegenständliche Rechtshilfegesuch solchen Anforderungen entsprochen hätte, machten die Rechtshilfegesuchsteller zu Recht nicht geltend.
19. Weil das Fürstliche Obergericht die im Zeitpunkt des Rechtshilfegesuchs bestehende vertragliche Verbindung von D. zur C.-Bank für nicht behauptet erachtete, kam der mit dem Rechtshilfegesuch eingereichten eidesstattlichen Versicherung (vorstehende Ziff.18) keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
20. Ergänzend sei angemerkt, dass sich am Ergebnis nichts geändert hätte, selbst wenn das Fürstliche Obergericht eine Behauptung, wonach D. im Zeitpunkt des Eingangs des Rechtshilfegesuchs am 12.10.2007 bei der C.-Bank über Vermögen verfügt habe, anerkannt hätte. Denn die eidesstattliche Versicherung von E., mit der diese Behauptung hätte bescheinigt werden sollen, lautete, soweit hier wesentlich:
"In Kenntnis der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung erkläre ich, E., Folgendes an Eides statt:
Im Zusammenhang mit einem Auftrag zu Ermittlungen gegen Herrn D. habe ich im April 2005 von Dritten erfahren, dass Herr D. am 25.02.2005 bei der... [C.-Bank] ein Konto eröffnet und darauf eine Einzahlung in Höhe von 628'000 SFr. geleistet hat.
Am gleichen Tag gegen 13.30 Uhr holte der Informant nach eigener Aussage Herrn D. dann im Hotel Real in Vaduz ab und brachte ihn in dessen Ferienhaus in Churwalden.
Der Informant gab an, dass er am 26.04.2005 den Kontostand überprüft und keine Veränderung festgestellt habe".
21. Die eidesstattliche Versicherung (vorstehende Ziff.20) bescheinigte offenkundig nur Vorgänge, wie sie E. von einem unbekannten Dritten erfahren hatte. Die eigentliche Quelle für ebendiese Vorgänge war und blieb demnach ein anonymer Informant, der weder zum Inhalt seiner Mitteilungen noch zur Herkunft der mitgeteilten Information mit eigenem Namen stehen konnte oder wollte. Entsprechend wäre der Sachverhalt, für den die eidesstattliche Versicherung als Bescheinungsmittel eingereicht worden war - ob entscheidungswesentlich oder nicht -, für das Fürstliche Obergericht inhaltlich in keiner Weise überprüfbar gewesen. Ohne Verfahrensmangel oder unrichtige Beurteilung hätte das Fürstliche Obergericht deshalb annehmen dürfen, eine im Zeitpunkt des Eingangs des Rechtshilfegesuchs bestehende vertragliche Verbindung von D. zur C.-Bank sei - selbst wenn sie behauptet worden wäre - nicht dadurch bescheinigt, dass jemand anonym erhaltene, inhaltlich in keiner Weise überprüfbare Informationen betreffend zwei Jahre zurückliegende Vorgänge eidesstattlich bestätigte.
22. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen erwies sich der Revisionsrekurs im Ergebnis als nicht berechtigt, so dass ihm spruchgemäss keine Folge zu geben war.
23. Über Kosten, wie sie die C.-Bank zutreffend nicht verzeichnet hatte, war nach Art.1 Abs.2 (2. Satz) KO nicht zu befinden (OGH, Beschluss vom 03.09.1998, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1999 63, mit Hinweisen).
Vaduz, 4. Juni 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof