12 Ur 2000.127-43
§§ 96, 97a StPO § 20a StGB
Sicherungsmassnahmen nach den §§ 96 und 97a StPO sollen verhindern, dass die strafgerichtlichen Ermittlungen ins Leere gehen, da die Verfügungsberechtigten über die von der Strafuntersuchung betroffenen Geldmittel mittlerweile leicht verfügen könnten und es ihnen damit ein Leichtes wäre, eine mögliche Abschöpfung oder Einziehung zu unterlaufen. Solche Sicherungsmassnahmen sollen einen provisorischen Zustand schaffen, der eine inhaltliche Überprüfung der Verdachtsmomente ermöglicht. Die Anzeige einer liechtensteinischen Bank oder des Amtes für Finanzdienstleistungen, die einen verdächtigen Sachverhalt in Richtung Geldwäscherei mitteilen, reicht aus, den für die Sicherungsmassnahmen nach den §§ 96 und 97a StPO notwendigen Verdacht zu begründen. Es ist nicht Aufgabe eines Sicherungsverfahrens, eine endgültige Klärung des Sachverhaltes vorzunehmen, dies hat in weiterer Folge im Untersuchungsverfahren zu geschehen. Auch ist es nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes, sich mit vorgelegten Bescheinigungsmitteln auseinanderzusetzen oder gar ein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen. Dies muss der weiteren Strafuntersuchung vorbehalten bleiben.
Im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des früheren nigerianischen Staatsoberhauptes General Sani Abacha und anderer Personen sind beim LG Vorerhebungen gegen verschiedene liechtensteinische Staatsangehörige wegen Verdachtes der Geldwäscherei nach den §§ 12, 165 Abs 1 bis 3 StGB und Art 15 Abs 1 Sorgfaltspflichtgesetz anhängig. Grundlage dieser Vorerhebungen sind Anzeigen des Amtes für Finanzdienstleistungen und einer liechtensteinischen Bank auf Grund von Presseberichten, insbesonders des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel". Danach sollen im Zusammenhang mit dem sogenannten "Abacha-Skandal" auf verschiedene liechtensteinische Bankkonten Beträge in Millionenhöhe geflossen sein, so ua auf Konten der NN Foundation.
Über Antrag der StA hat das LG mit B vom 21.06.2000 zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 97a StPO die Konten der NN Foundation für die Dauer von vorläufig zwei Jahren gesperrt und der zuständigen liechtensteinischen Bank aufgetragen, die Unterlagen betreffend diese Konten herauszugeben.
Mit B vom 09.08.2000 gab das OG der gegen diesen B des LG erhobenen Beschwerde der NN Foundation keine Folge. Das Beschwerdegericht erachtete den in den Anzeigen und in den Medien behaupteten Sachverhalt für ausreichend, um den Verdacht in Richtung Geldwäscherei zu begründen und die angeordnete Kontensperre und Herausgabeanordnung zu rechtfertigen.
Dieser B wurde von der NN Foundation wiederum mit Revisionsbeschwerde zum OGH bekämpft. Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wurde die Aufhebung der bezüglichen Beschlüsse des Land- und des OG.
Der OGH hat der Revisionsbeschwerde keine Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführerin vermeint, dass auf Grund der vorliegenden Unterlagen die Annahme eines Verdachtes in Richtung Geldwäscherei nicht gerechtfertigt sei. Die Anzeigen stellen keine ausreichende Grundlage dar, die auf den Konten liegenden Vermögenswerte für die Dauer von zwei Jahren zu blockieren. Das Beschwerdegericht hätte auf Grund der von ihr vorgelegten Bankunterlagen überprüfen können, dass die Zahlungen an die Revisionsbeschwerdeführerin nicht im Zusammenhang mit der Abacha-Organisation stehen.
Der OGH hat dazu erwogen:
Besteht der Verdacht einer unrechtmässigen Bereicherung und ist anzunehmen, dass diese Bereicherung nach § 20a StGB abgeschöpft werden wird, oder liegen Gründe für die Annahme vor, dass auf Verfall oder Einziehung erkannt werde, so hat das Gericht auf Antrag der StA zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung, des Verfalles oder Einziehung ua nach Z 4 Abs 1 des § 97a StPO das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte anzuordnen (§§ 97a StPO, 20a StGB). Da der Untersuchungsrichter des LG die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen (Verdachtslage) für gegeben angesehen hat, hat er mit seinem B vom 21.06.2000 die von der StA beantragte Anordnung nach § 97a StPO getroffen.
Die Revisionsbeschwerdeführerin bestreitet nun das Vorliegen einer wesentlichen Voraussetzung für die Erlassung dieser Anordnungen, nämlich die begründete Verdachtslage, und hat zum Beweis des Gegenteils ein Konvolut von Urkunden der Revisionsbeschwerde beigefügt.
Nach Einsichtnahme in die vorliegenden Anzeigen und vor allem auch in den Rechtshilfeakt 11 Rs 143/2000 bejaht auch der OGH das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung der getroffenen Anordnungen. Voraussetzung für die Abschöpfung einer Bereicherung nach § 20a StGB und für die Anordnung nach § 97a StPO ist zunächst der Verdacht, dass sich der Täter durch die Begehung einer Straftat unrechtmässig bereichert hat. Für die Anordnung von Sicherungsmassnahmen zentrale Voraussetzung ist der gegründete Verdacht, hier in Richtung der Geldwäscherei oder der Verletzung des Sorgfaltspflichtgesetzes (Platzgummer aaO, S 105; Foregger-Kodek, S 187 ff; Bertel, Rz 554).
Nach diesen generellen Ausführungen ist also im vorliegenden Fall nur zu prüfen, ob ein solcher gegründeter Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt oder nicht. In Übereinstimmung mit den Untergerichten ist der OGH ebenfalls der Meinung, dass sehr wohl ein solcher gegründeter Verdacht in Richtung Geldwäscherei und Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Dieser konkrete Verdacht, der nach Ansicht des OGH die Anordnung der vom LG vorgenommenen Verbote und Beschlagnahmen rechtfertigt, ist mit Rücksicht auf den hoch zu veranschlagenden möglichen Schadensbetrag in Richtung der Geldwäscherei und des Sorgfaltspflichtgesetzes nicht nur durch die Anzeige des Amtes für Finanzdienstleistungen und durch die Mitteilungen der LGT Bank in Liechtenstein AG gegeben, sondern vor allem auch durch den Inhalt des Rechtshilfeersuchens der Republik Nigeria zu 11 Rs 143/2000. Der sich daraus ergebende Sachverhalt ist entgegen der Ansicht der Revisionsbeschwerdeführerin durchaus geeignet, den erforderlichen "gegründeten Verdacht" als gegeben anzusehen. Würden auf Grund solcher Mitteilungen Sicherungsmassnahmen nicht erfolgen, sondern zunächst eine meritorische Prüfung der Verdachtsmomente vorgenommen werden, dann wäre mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Ermittlungen letztlich ins Leere gehen würden, da die Verfügungsberechtigten über die von der Strafuntersuchung betroffenen Geldmittel mittlerweile leicht verfügen könnten und es ihnen damit ein Leichtes wäre, eine mögliche Abschöpfung oder Einziehung zu unterlaufen. Sicherungsmassnahmen nach den §§ 96 und 97a StPO sollen derartige Verfügungen verhindern und einen provisorischen Zustand schaffen, der eine inhaltliche Überprüfung der Verdachtsmomente ermöglicht, ohne dass die Gefahr besteht, dass die Gelder mittlerweile abdisponiert werden.
Der OGH hat in seiner E vom 04.03.1999, 10 Vr 389/98-18, in einer vergleichbaren Situation den Standpunkt vertreten, dass das Schreiben einer Bank, die einen verdächtigen Sachverhalt in Richtung Geldwäscherei mitteilt, ausreicht, den für Sicherungsmassnahmen nach den §§ 96 und 97a StPO notwendigen Verdacht zu begründen. In dem genannten Verfahren hat der OGH allein gestützt auf diese einen Verdacht begründenden Mitteilungen dem LG aufgetragen, Sicherungsmassnahmen zu erlassen. Die liechtensteinischen Banken sind an das Bankgeheimnis und an die Sorgfaltspflicht gebunden. Wenn sie in Einzelfällen zu der Beurteilung gelangen, dass der Verdacht einer Geldwäscherei vorliegt, dann ist dies gerichtlich zu überprüfen und dann sind allein gestützt auf solche Mitteilungen entsprechende Sicherungsmassnahmen angebracht. Daran können auch die schon vom Beschwerdegericht nicht als stichhaltig erachteten gegenteiligen Ausführungen der Bf nichts ändern.
Es ist der Revisionsbeschwerdeführerin beizupflichten, dass die bisherigen Verfahrensergebnisse für eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes selbstverständlich noch nicht ausreichen. Es ist jedoch nicht Aufgabe eines Sicherungsverfahrens, eine solche Klärung des Sachverhaltes vorzunehmen, dies hat in weiterer Folge im Untersuchungsverfahren zu geschehen. Durch die angeordnete Herausgabeanordnung soll dies ermöglicht und konkretisiert werden und durch die angeordnete Kontensperre eine allfällige Abschöpfung der Bereicherung verhindert werden. Den für das Sicherungsverfahren ausreichenden "gegründeten Verdacht" der Geldwäscherei und auch hinsichtlich einer allfälligen ungerechtfertigten Bereicherung haben die Untergerichte jedenfalls auch über den Betrag von USD 318.350.- zutreffend bejaht und begründet.
Die Revisionsbeschwerdeführerin beschwert sich auch darüber, dass vorgelegte Beweismittel (Urkunden) vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigt worden seien. Tatsächlich hat die Revisionsbeschwerdeführerin schon mit ihrer Beschwerde, aber auch mit der Revisionsbeschwerde Urkunden vorgelegt, die ihrer Meinung nach den "gegründeten Verdacht" widerlegen können. Es ist zwar richtig, dass im Strafverfahren kein Neuerungsverbot gilt, doch ist es im blossen Sicherungsverfahren nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes, sich mit vorgelegten Bescheinigungsmitteln auseinanderzusetzen oder gar ein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen. Dies muss jedenfalls der weiteren Strafuntersuchung vorbehalten bleiben (s ua 8 Rs 313/99-42 vom 04.04.2000; StGH 2000/18 vom 06.06.2000). Hiebei wird auf den summarischen Charakter des Sicherungsverfahrens hingewiesen, das ausschliesslich den Zweck hat, Beweisgrundlagen zu sichern oder (und) allenfalls der Abschöpfung oder Einziehung unterliegende Vermögenswerte dem Zugriff anderer zu entziehen.
Die in der Revisionsbeschwerde vorgebrachten Argumente sind daher insgesamt nicht geeignet, die getroffenen Sicherungsmassnahmen als ungesetzlich oder unangemessen erscheinen zu lassen, weshalb der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben war.