12 Ur 2001.00094
§ 97a Abs 1 StPO § 20 Abs 1 Z 1 StGB
Voraussetzung für ein Verfügungsverbot nach § 97a Abs 1 StPO sind der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung, die Annahme, dass diese Bereicherung abgeschöpft werden wird und die Befürchtung, dass ansonsten die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Dafür ist es aber nicht notwendig, dass die zu sichernden Vermögenswerte selbst aus einer strafbaren Handlung herrühren. Anders als beim Verfall kommt es nicht auf die Identität des durch oder für die rechtswidrige Handlung erlangten Vermögensbestandteiles mit dem nun vorhandenen Vermögen an, sondern lediglich auf die eingetretene Vermögensvermehrung.
Art 12 Abs 3 bis 6 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Sicherungsmassnahmen nach § 97a StPO sind auch hinsichtlich eines auf einem Vorsorgesperrkonto befindlichen Freizügigkeitsguthabens zulässig, auch wenn es sich dabei um Leistungen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis des Beschuldigten zur Sicherung der Pensionsvorsorge, also um kein Ergebnis strafbarer Handlungen handelt.
Art 18 Abs 1 und 2 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Auch das Abtretungs- und Verpfändungsverbot sowie das Verbot der Zwangsvollstreckung hindert nicht eine Massnahme nach § 97a StPO, da es sich dabei weder um eine Abtretung noch um eine Verpfändung noch um eine Zwangsvollstreckung, sondern um eine Sicherungsmassnahme im Rahmen des Strafverfahrens handelt. § 97a Abs 1 Z 3 StPO lässt keine Ausnahmen hinsichtlich bestimmter Guthaben zu.
NN verbüsst derzeit in der Strafvollzugsanstalt Garsten/Republik Österreich eine mehrjährige Freiheitsstrafe, zu welcher er im Zuge eines umfangreichen Strafverfahrens wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB vom LG rechtskräftig verurteilt wurde, wobei sich die Schadenssumme in Höhe von mehreren Millionen Schweizer Franken beläuft.
Ein restliches Strafverfahren ist beim LG noch anhängig, wobei sich herausstellte, dass seitens der T-Stiftung, einer Personalfürsorgestiftung, das NN zustehende Freizügigkeitsguthaben von ungefähr CHF 94 000.- auf das Vorsorgekonto Nr 560.107.30 bei der Bank überwiesen wurde.
Über Antrag der StA erliess das LG am 21.10.2002 den B, mit welchem gem § 97a Abs 1 Z 3 StPO ein Verfügungsverbot über die dort befindlichen Guthaben für die Dauer von (vorläufig) zwei Jahren erlassen wurde.
Das LG begründete dieses Verfügungsverbot damit, dass NN im Verdacht stehe, sich unrechtmässig bereichert zu haben. Ferner sei anzunehmen, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werde und anderweitig zufolge der Vermögenslosigkeit des NN die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert werde. Daran ändere auch der Charakter des gegenständlichen Betrages als Freizügigkeitsguthaben nichts, kenne doch § 97a StPO keinen Ausnahmetatbestand.
Gegen diesen B erhob NN Beschwerde zum OG, das der Beschwerde mit B vom 04.12.2002 Folge gab und den angefochtenen B ersatzlos aufhob. Der gesperrte Geldbetrag stamme aus dem Arbeitsverhältnis des NN. Es seien keinerlei Hinweise erkennbar, dass dieser Betrag durch eine untreue Handlung des NN unrechtmässig erlangt worden sei. Es fehle daher am Verdacht, dass diese Vermögenswerte aus einer unrechtmässigen Bereicherung stammen, so dass eine Massnahme nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO nicht in Frage komme.
Die StA bekämpfte nun diesen B mit Revisionsbeschwerde zum OGH, mit der sie unter Geltendmachung von Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses beantragte.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B des OG auf und stellte den B des LG vom 21.10.2002 wieder her.
Das Beschwerdegericht vertrat folgenden Standpunkt:
Da sich der vom Verfügungsverbot betroffene Geldbetrag nachweislich aus Beiträgen des Arbeitnehmers sowie der jeweiligen Arbeitgeber aus dem mit NN abgeschlossenen Arbeitsverhältnis zusammensetzt, fehle es am Verdacht, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB durch eine untreue Handlung unrechtmässig erlangt wurden, also aus einer unrechtmässigen Bereicherung stammen, weshalb eine Massnahme nach § 97a StPO nicht in Frage komme.
Der OGH teilt diese Ansicht jedoch nicht. Voraussetzung für eine Abschöpfung der Bereicherung ist die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, mit der Vermögensvorteile erlangt wurden. In diesem Fall ist der Täter zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmässigen Bereicherung zu verurteilen (§ 20 Abs 1 Z 1 StGB).
Feststeht, dass NN eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat. Die Voraussetzungen für die Abschöpfung der Bereicherung, also für die Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages sind daher grundsätzlich gegeben.
Nun können gem § 97a Abs 1 StPO zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung, also zur Sicherung der Bezahlung des urteilsmässig festgesetzten Geldbetrages verschiedene Anordnungen getroffen werden, so zB nach Z 3 dieser Gesetzesstelle das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte. Voraussetzung für eine solche Massnahme ist der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung, die Annahme, dass diese Bereicherung abgeschöpft werden wird und die Befürchtung, dass ansonsten die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Im vorliegenden Fall sind alle drei Voraussetzungen gegeben. Feststeht nämlich, dass sich NN durch die Straftat unrechtmässig bereichert hat, dass mit einer Abschöpfung der Bereicherung zu rechnen ist (dies räumt der Revisionsbeschwerdegegner selbst ein, Seite 2 der Gegenäusserung) und dass im Hinblick auf die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verurteilten die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert wäre.
Feststeht weiters, dass es sich bei dem vom erstgerichtlichen Verfügungsverbot betroffenen Geldbetrag von CHF 93 971.-, der sich auf dem Vorsorgesperrkonto bei der Bank befindet, um Leistungen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis des NN zur Sicherung der Pensionsvorsorge handelt, dass es sich also bei diesem Guthaben um kein Ergebnis strafbarer Handlungen handelt. Deshalb hat auch das OG unter Hinweis auf § 20b StGB ein Verfügungsverbot abgelehnt, ist dabei jedoch im Irrtum, da es vorliegendenfalls nicht darum geht, Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, für verfallen zu erklären (§ 20b Abs 2 StGB), sondern ausschliesslich um die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 1 StGB und deren Sicherung nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO. Dafür ist es aber nicht notwendig, dass die zu sichernden Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung herrühren, zur Abschöpfung der Bereicherung können nämlich generell sämtliche Vermögenswerte des Täters sichergestellt werden, auch wenn sie erwiesenermassen nicht aus den Straftaten herrühren. Gegenteiligenfalls würde dies zur paradoxen Situation führen, dass bei einem wohlhabenden Täter, der seine Vermögensvorteile, die er aus der Straftat gewonnen hat, nicht mehr hat oder beiseite geschafft hat, eine Abschöpfung seines sonstigen, reichlich vorhandenen Vermögens nicht mehr möglich wäre. Anders als beim Verfall kommt es nicht auf die Identität des durch oder für die rechtswidrige Handlung erlangten Vermögensbestandteiles mit dem nun vorhandenen Vermögen an, sondern lediglich auf die eingetretene Vermögensvermehrung (öOGH vom 28.05.2002, 11 Os 56/02; Daum, Abschöpfung der Bereicherung, MR 1999, 84; Fuchs, Gewinnabschöpfung und Geldwäscherei, ÖJZ 1990, 544). Die Voraussetzungen für die Erlassung des Verfügungsverbotes über dieses Sperrkontoguthaben sind daher grundsätzlich gegeben.
Zu prüfen war daher noch die Frage, ob die auf einem Vorsorgesperrkonto befindlichen Freizügigkeitsguthaben gem § 97a StPO mit einem Verfügungsverbot belegt werden können oder nicht. Hiezu ist zunächst die Art und der Zweck dieser Gelder festzuhalten. Freizügigkeitsguthaben dienen der Pensionsvorsorge des Arbeitnehmers neben der staatlichen Alters- und Hinterlassenversicherung, entstehen durch Beiträge der Arbeitgeber und des Arbeitnehmers und werden bei Eintritt des entsprechenden Versicherungsfalles, meistens mit Erreichung des Pensionsalters zugunsten des Arbeitnehmers fällig.
Der Revisionsbeschwerdegegner hat nun eingewendet, dass er über dieses Freizügigkeitsguthaben gar nicht verfügen könne, da es sich nicht um sein Vermögen handelt, ein Verfügungsverbot daher nicht möglich sei. Auch dem ist nicht beizupflichten. Es mag zwar richtig sein, dass NN derzeit nicht über dieses Guthaben verfügen kann, er, und nur er, wird aber später darüber tatsächlich verfügen können, wenn nämlich die in Art 12 Abs 3 bis 6 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge genannten Voraussetzungen eintreten. Gerade für diesen Fall ist eine Anordnung nach § 97a Abs 1 StPO sinnvoll und eine Abschöpfung der Bereicherung bzw Einziehung möglich. Einer solchen Massnahme steht auch nicht der Charakter und Zweck eines solchen Freizügigkeitsguthabens entgegen, da § 97 a Abs 1 StPO und § 20 StGB diesbezüglich keine Ausnahmen vorsehen. Im Übrigen handelt es sich dabei um eine private zusätzliche Altersvorsorge, die zB von NN auch mittels einer Lebensversicherung vorgenommen hätte werden können. Auch diesfalls stünde einem Verfügungsverbot nach § 97a StPO nichts entgegen, weshalb sollte es dann in diesem Fall, der kaum anders geartet ist, nicht möglich sein.
NN verweist weiters auf die Bestimmungen des Art 18 Abs 1 und 2 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge, wonach derartige Guthaben weder abgetreten noch verpfändet werden können und der Zwangsvollstreckung entzogen sind. Dies ist zwar richtig, steht aber einem Verfügungsverbot nach § 97a StPO nicht entgegen. Zum einen handelt es sich dabei weder um eine Abtretung noch um eine Verpfändung, welche Massnahmen wohl nur durch den Begünstigten der Vorsorgeeinrichtung, also von NN selbst vorgenommen werden könnten, noch um eine Zwangsvollstreckung. Diese betrifft nach Abs 2 des Art 18 nicht die Freizügigkeitspolizzen und für Vorsorgezwecke gesperrte Konten, die ausdrücklich im Abs 1 dieser Gesetzesstelle, nicht jedoch im Abs 2 derselben vom Gesetzgeber angeführt wurden. Darüber hinaus handelt es sich bei der Zwangsvollstreckung um eine Massnahme im Rahmen des Exekutionsverfahrens, ein Verfügungsverbot nach § 97a Abs 1 StPO ist jedoch eine Massnahme im Rahmen des Strafverfahrens, wobei § 97a Abs 1 Z 3 StPO nur von Guthaben spricht, die gesperrt werden können, also Ausnahmen hinsichtlich bestimmter Guthaben nicht zulässt. Im Übrigen ist so wie hier im Sicherungsverfahren nicht zu entscheiden, ob derartige Freizügigkeitsguthaben tatsächlich abgeschöpft bzw eingezogen werden. Dies muss dem eigentlichen Abschöpfungs- bzw Einziehungsverfahren, also dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben.