12 UR 2003.295-68
Art 20 Abs 1 BMG
Der Anbau von Hanf ist nur strafbar, wenn er mit der Absicht erfolgt, in späterer Folge auch tatsächlich Betäubungsmittel zu gewinnen. Dies ist dem Beschuldigten nachzuweisen.
Der Anbau zu gewerblichen, gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Zwecken erfüllt im Gegensatz dazu nicht die vom Gesetz verbotene Zweckbestimmung.
Beim LG werden gegen NN und andere Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e und f, Abs 2 lit c BMG und gegen MM wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit a, c, d, e und f, Abs 2 lit c BMG geführt.
Mit B vom 02.12.2003 erteilte das LG an Beamte der Landespolizei den gerichtlichen Auftrag, die in Ruggell gelagerten ca 633,5 kg getrockneten Hanfkrautes zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme sollte in der Weise erfolgen, dass die Trocknung - wenn irgend möglich - nicht beeinträchtigt werde.
In seiner Begründung führte das LG aus, es bestehe der dringende Verdacht, dass das auftrags der Verdächtigen in Ruggell sowie bei der Gärtnerei X in Vaduz angepflanzte und zwischenzeitlich geerntete Hanfkraut, welches einen THC-Gehalt von ca 6 % aufweise, Betäubungsmittelzwecken diene. Die Hanfernte sei daher an beiden Orten polizeilich überwacht worden. Die Hanfernte des bei der Gärtnerei X in Vaduz angebauten Hanfes werde derzeit in zwei verschiedenen Lagerräumen in Ruggell gelagert. Beide Lagerräume seien unverschlossen, so dass sich sowohl die Verdächtigen als auch andere Unbefugte ohne weiteres Zutritt zum gelagerten Hanfkraut verschaffen und dieses widerrechtlich verwenden könnten.
Der dringende Verdacht ergebe sich einerseits daraus, dass entgegen den ursprünglichen Angaben des Verdächtigen NN der Hanfanbau in Ruggell und Vaduz nicht für die R-C-Ice-Produktion bestimmt gewesen sei und auch der weitere Verwendungszweck dieses Hanfkrautes derzeit völlig unbekannt sei, andererseits habe NN gegenüber dem zuständigen Polizeibeamten angegeben, dass er vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der S Handels AG beauftragt worden wäre, die 633 kg Hanfkraut nach Trennung der Blüten/Blätter von den Stängeln an die Natur Art GmbH in Sevelen, wo der Verdächtige Z als Geschäftsführer und der Verdächtige Y als Gesellschafter fungiere, zu überbringen. Y habe seinerseits angegeben, die Lieferung des Marihuanas, dh von Hanf mit einem THC-Gehalt von über 0,3 %, an die bereits bisher von ihm belieferten Ärzte ungeachtet des beim Untersuchungsamt Altstätten anhängigen Strafverfahrens fortzusetzen, wozu der derzeit in Ruggell gelagerte Hanf offensichtlich geeignet sei. Angesichts der grossen Menge des in Ruggell gelagerten Hanfes mit einem Nassgewicht von 633 kg, wobei diesbezüglich mit Marihuana von ca 100 kg gerechnet werden könne, sei der Verdacht begründet, dass neben Ärzten noch weitere Personen beliefert werden sollten.
Auffallend sei im Weiteren, dass der im Jahre 2003 in Ruggell und Vaduz angepflanzte Hanf einen weit höheren THC-Gehalt aufweise und es sich dabei auch um eine andere Hanfsorte handle als beim beschlagnahmten Hanfmehl, welches von R verwendet werden könne. Die Angaben des Verdächtigen NN gegenüber der Landespolizei, für die Herstellung von C-Ice werde höherwertiger Hanf benötigt, seien daher nicht nachvollziehbar. Sowohl der Verdächtige Y als auch der Verdächtige Z würden nunmehr angeben, dass der Hanf in Ruggell und Vaduz nie für die R bestimmt gewesen sei, wobei der Verdächtige NN dies jedoch anfänglich als ausschliesslichen Verwendungszweck des Hanfes angegeben habe.
In rechtlicher Hinsicht führte das LG aus, dass gem § 96 Abs 1 StPO die Beschlagnahme anzuordnen gewesen sei, zumal sich der in Bezug auf den in Ruggell gelagerten Hanf bestehende Anfangsverdacht nicht entkräften habe lassen, sondern sich dieser noch verhärtet habe.
Gegen diesen B erhob die S Art Handels AG, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat Y, rechtzeitig Beschwerde und begehrte, den Beschlagnahmebefehl vom 02.12.2003 aufzuheben und im Weiteren der Bf sämtliche beschlagnahmten Gegenstände wieder zurückzugeben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass teilweise ein legaler Verwendungszweck nachgewiesen habe werden können, dies teilweise aber schon aufgrund der Beschlagnahme nicht möglich gewesen sei. Tatsächlich sei aber aus keinem Beweisergebnis ein illegaler Verwendungszweck ableitbar. Aktivitäten des Privatmannes Y in der Schweiz seien von dem nun behängenden Strafverfahren in Liechtenstein völlig unabhängig, eine Berücksichtigung dessen sei unzulässig. Wenn der Beschlagnahmebefehl den hohen THC-Gehalt des Hanfes hervorhebe, müsse beachtet werden, dass es sich bei Hanf um ein Naturprodukt handle und der endgültige THC-Gehalt nicht von vornherein bestimmt werden könne. Andererseits sei auch ein Anbau von Hanf mit einem höheren THC-Gehalt als 0,3 legal und könne lediglich aus diesem Umstand allein kein strafbares Verhalten abgeleitet werden.
Die StA stellte in ihrer Gegenäusserung den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der dritte Senat des OG gab dieser Beschwerde mit B vom 12.01.2004 teilweise Folge, indem es den angefochtenen B des LG vom 02.12.2003 ersatzlos aufhob.
Inhaltlich erwog das OG unter Bezugnahme auf das U des OGH vom 10.06.1999, 1 Vr 307/98-43, wonach durch den Wortlaut des Art 20 Abs 1 1. Satz BMG "... Gewinnung von Betäubungsmitteln ..." vorsätzliches Handeln durch Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) zum Ausdruck gebracht werde, dass das im Wesentlichen vollständig vorliegende Ermittlungssubstrat angesichts der im Gesetz statuierten Beweisvoraussetzungen eine weitere Beschlagnahme nicht mehr zulasse. Nach Massgabe des § 26 StGB seien nur jene Betäubungsmittel, die Gegenstand einer nach Art 20 bis 26 BMG mit Strafe bedrohten Handlung seien, einzuziehen. Dies bedinge hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dass in Bezug auf die sichergestellten Hanfsubstrate die Absicht nach § 5 Abs 2 StGB nachzuweisen sei, dass diese als Betäubungsmittel Verwendung finden würden. Dafür gebe es zwar die im angefochtenen B des LG angeführten Indizien, jedoch kein schlüssiges Beweisergebnis, wobei aber auch eine Änderung der Beweislage im Hinblick auf die Ausschöpfung der bisher erhobenen Beweismöglichkeiten nicht zu erwarten sei. Im Zuge der durchgeführten Erhebungen hätten Vertreter der R AG bestätigt, dass es sich bei den von der Landespolizei sichergestellten Hanfblüten um Hanfblütenfeinschnitt handle, welcher von der R AG zur Herstellung des Halbfabrikates Hanfsirup verwendet werde. Im Weiteren sei bestätigt worden, dass Hanf trotz zwei- oder dreijähriger Lagerung zur Herstellung von Hanfsirup verwendet werden könne. Entscheidend sei nicht das Alter des Rohstoffes Hanf, sondern dessen Lagerung und der vorhandene Aromaträger. Aus deren Aussagen gehe im Weiteren hervor, dass ein Hanf mit einem THC-Gehalt von 0,74 % als Hanf mit geringer Rauschwirkung eingestuft werde und der THC-Gehalt für die Herstellung von C-Ice im Weiteren nicht relevant sei.
Zwar sei richtig, dass die Beschuldigten mangels entsprechender Abnehmer die weitere Verwendung des Hanfes nicht nachweisen hätten können. Die in diesem Zusammenhang abgegebene Verantwortung des Inhaltes, es habe sich beim Hanfanbau in Liechtenstein um ein Versuchsobjekt gehandelt, sei angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse aber nicht zu widerlegen. Daran ändere auch nichts die Erklärung des Y, trotz eines anhängigen Strafverfahrens in der Schweiz weiterhin Ärzte mit Marihuana beliefern zu wollen, zumal diese Erklärung durch die Beantwortung einer nachher gestellten Frage relativiert worden sei und kein Beweiskriterium für die beabsichtigte Weiterverwendung des in Liechtenstein sichergestellten Hanfes darstelle. Solange de lege lata die geschilderten Voraussetzungen zur Beweisführung notwendig seien, sei es aber unter Berücksichtigung der derzeit bestehenden Beweislage nicht mehr vertretbar, die Beschlagnahme aufrecht zu halten.
Gegen diesen B erhob die StA Revisionsbeschwerde an den OGH mit dem Antrag, den angefochtenen B ersatzlos zu beheben und den erstgerichtlichen B vom 02.12.2003 wieder herzustellen.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Wie das OG bereits erkannt hat, ist eine Beschlagnahme nach § 96 StPO nur dann gerechtfertigt, wenn Gegenstände gefunden werden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dem Verfall oder der Einziehung unterliegen. Vorliegend wurde der THC-Gehalt des beschlagnahmten Hanfs längst ausgewertet und der Hanf gewogen, eine weitere Untersuchung des beschlagnahmten Hanfs ist entbehrlich. Ein Aufrechterhalten des Beschlages nach § 96 StPO ist daher nur mehr dann zu rechtfertigen, soweit der beschlagnahmte Hanf dem Verfall oder der Einziehung unterliegen kann. Gemäss Art 28 BMG sind Betäubungsmittel, die Gegenstand einer strafbaren Handlung nach Art 20 bis 26 leg cit sind, nach Massgabe des § 26 StGB einzuziehen. Um der Einziehung nach § 26 StGB zu unterliegen, muss der Gegenstand mit einer Anlasstat derart in Verbindung stehen, dass er vom Täter, sei es von einem unmittelbaren, von einem mittelbaren, einem Beitrags- oder Bestimmungstäter, zu deren Begehung tatsächlich verwendet wurde, zur Verwendung bei deren Begehung bestimmt worden war oder durch die Anlasstat hervorgebracht wurde (Ratz in Wiener Kommentar zum StGB, Rz 3 zu § 26). Bei den Mindestanforderungen einer mit Strafe bedrohten Handlung ist auch auf die subjektive Tatseite Bedacht zu nehmen. Sind sämtliche Täter zB subjektiv gerechtfertigt, so ist die Anlasstat nicht rechtswidrig, weshalb eine Einziehung nicht in Betracht kommen kann (aaO, Rz 10 zu § 26).
Wie das OG im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, hat der OGH bereits in seiner E vom 10.06.1999, 1 Vr 307/98-43, erkannt, dass der erste Satz des Art 20 Abs 1 BMG in grammatikalischer, aber auch teleologischer Interpretation dahingehend auszulegen sei, dass der Anbau von Hanf nur strafbar ist, wenn er mit der Absicht erfolgt, in späterer Folge auch tatsächlich Betäubungsmittel zu gewinnen. Ausschlaggebend ist sohin die Zweckbestimmung des Anbaues. Der Anbau von Hanfpflanzen zu gewerblichen, gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Zwecken erfülle im Gegensatz dazu nicht die vom Gesetz verbotene Zweckbestimmung - nämlich jene des Anbaues mit der Absicht, ein Betäubungsmittel zu erlangen. Der OGH sieht sich nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Wenngleich in der bereits zitierten Judikatur des OGH nur ausdrücklich zur Auslegung des Art 20 Abs 1 lit a BMG Stellung genommen wurde, kann schon iS einer homogenen, systematischen Gesetzesauslegung kein Zweifel daran bestehen, dass vorsätzliches Handeln durch Absicht iS des § 5 Abs 2 StGB nicht nur für den Vergehenstatbestand des § 20 Abs 1 lit a BMG, sondern auch für die Tatbestände des § 20 Abs 1 lit b bis f BMG und den Verbrechenstatbestand des Abs 2 leg cit gefordert ist.
Wenn die Bf nun die Ansicht vertritt, dass ein vorsätzlicher Anbau von derart hochwertigem Hanfkraut in einer solchen grossen Menge - wie vorliegend - ohne einen legalen Verwendungszweck auch nur annähernd zu behaupten oder glaubhaft zu machen, eindeutig den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlung iS des Anstalten-Treffens nach Art 20 Abs 1 lit f BMG erfülle, ist sie teilweise auf bereits oben Ausgeführtes zu verweisen. Zwar ist richtig, dass Art 20 Abs 1 lit f BMG bereits Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellt, doch kann auch diese Gesetzesstelle iS der obigen Ausführungen bzw der bisherigen Judikatur nur eine Auslegung dahingehend erfahren, dass Anstalten zu den in Art 20 Abs 1 lit a bis e BMG beschriebenen Tathandlungen mit der Absicht in Bezug auf die Gewinnung, Herstellung, Lagerung und des unbefugten In-Verkehr-Bringens von Betäubungsmitteln etc getroffen werden.
Soweit die Revisionsbeschwerdeführerin für ihren Standpunkt in Anspruch nimmt, dass seitens der Verdächtigen kein legaler Verwendungszweck auch nur annähernd behauptet oder glaubhaft gemacht werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass es nach den Grundfesten des Strafprozesses der Anklagebehörde obliegt, ein Strafverfahren in Gang zu setzen und dieses zu betreiben. Zwar geht die österreichische Rechtsprechung, an der sich diesbezüglich zu orientieren ist, dahin, dass es im Strafverfahren keine Beweislast im formellen Sinn, dh keine gesetzliche Pflicht der Parteien, auch nicht des öffentlichen Anklägers, für beweisbedürftige Tatsachen den Beweis anzutreten, gibt. Die Ansicht, der Ankläger habe den strikten Beweis dafür zu erbringen, dass sich der Verdächtige der ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht habe, widerspricht daher dem in der StPO mehrfach ausgedrückten Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (Mayerhofer/Rieder, StPO, E 83 und 90 zu § 3). Umso weniger kann aber eine Beweis- oder auch nur Behauptungspflicht eines Verdächtigen, sich im Rahmen der Legalität zu bewegen, bestehen. Dieser dem Strafprozess seit jeher obliegende Grundsatz findet seine Stütze auch in zahlreichen, zentralen Bestimmungen der liechtensteinischen und der korrespondierenden österreichischen Strafprozessordnung. Beispielshaft sei auf § 152 StPO hingewiesen, aus dem hervorgeht, dass es dem Verdächtigen/Beschuldigten frei steht, Äusserungen zur Sache zu machen. § 147 StPO normiert zwar, dass der Verdächtige/Beschuldigte zu Beginn der Vernehmung zu ermahnen ist, die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten, doch bleibt eine wahrheitswidrige Verantwortung des Verdächtigen sanktionslos. Als zentrale Norm in diesem Zusammenhang ist auch § 207 Abs 3 StPO zu betrachten, wonach ein Freispruch zu fällen ist, wenn die unter Anklage gestellte Tat nicht erwiesen werden kann. Ausfluss dieser Bestimmungen bzw Prinzipien des Strafprozesses ist es, dass einem Verdächtigen bzw Beschuldigten nicht der Beweis seines rechtmässigen Verhaltens auferlegt werden kann (Mayerhofer/Rieder, StPO, E 86 und 88 zu § 3). Nichts anderes kann für die dem Landesgericht zur Aburteilung zugewiesenen Straftatbestände nach dem BMG gelten.
Zum anderen kann der Rechtsansicht der Revisionsbeschwerdeführerin nicht beigetreten werden, wenn sie vermeint, dass ein legaler Verwendungszweck des beschlagnahmten Hanfs bislang nicht erblickt werden habe können. Der Hanfanbau wurde nicht nur ordnungsgemäss angemeldet, sondern hat sich der Verdächtige NN auch mehrfach mit der Fürstlichen Landespolizei in Verbindung gesetzt und diese über sämtliche Schritte informiert. Zwar ist richtig, dass der Verdächtige NN zunächst bei der Landespolizei angegeben hatte, der beschlagnahmte Hanf sei auch für eine weitere Verarbeitung bei der Firma R AG bestimmt und dies einerseits in Widerspruch mit dem zwischen der Firma S Art Handels AG und der R AG bislang bestehenden Vertrag steht und dies andererseits auch nicht von den weiteren Verdächtigen Y und Z bestätigt wurde. Aus den Angaben der Zeugen Y und Z lässt sich aber auch entnehmen, dass der Verdächtige NN demnächst vom Verwaltungsrat von seiner Tätigkeit freigestellt werden solle, da er zuwenig Fachwissen besitze. Dies erfährt wiederum Untermauerung dadurch, dass der Verdächtige NN angab, nicht zu wissen, warum eine Hanfsorte mit einem so hohen THC-Gehalt gewählt worden sei, er habe davon zuwenig Ahnung, die diesbezüglichen Anweisungen habe er von Z und Y erhalten. Dem OG ist beizupflichten, dass die Verantwortung der Verdächtigen Y, wonach es sich beim Hanffeld in Ruggell einerseits um ein Testfeld gehandelt habe, durch keine anderen Beweisergebnisse zu widerlegen ist. In diesem Zusammenhang darf auch auf die schlüssigen Erklärungen des Verdächtigen Z, warum kein Faserhanf für die Herstellung von Hanfblütenfeinschnitt verwendet werde, hingewiesen werden. Danach zeichne sich der Faserhanf durch einen langen Stängel und wenig Blätter aus. Wichtig für die Herstellung von Lebensmitteln seien die Aromastoffe, die sich in der Grünmasse befinden würden. Der Ertrag für die S Art Handels AG beim Faserhanf sei daher deutlich geringer als bei einem so genannten Drogenhanf. Andererseits hat der Verdächtige Z. auch konkrete legale Verwendungsmöglichkeiten für den in Liechtenstein angebauten Hanf, nämlich die Herstellung von Hanfsirup, aufgezeigt. Der gewonnene Hanfsirup würde in weiterer Folge bei der Herstellung von Gummibärchen und Biskuit seine Verwendung finden. Dazu konnte der Verdächtige Z auch konkret Firmen nennen, welche mit der Herstellung beauftragt würden. Diese Angaben erfahren auch durchaus Untermauerung durch den im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragenen Zweck der S Art Handels AG, wobei ua angeführt ist "... Zweck ist der Handel mit Naturprodukten, vor allem mit Hanfartikeln (wie zB Hanf-Schokolade, -Icetea, -Mehl, -Most, -Bier, -Essig, -Textilien, geschältem Hanfsamen etc)". Wenn also die Revisionsbeschwerdeführerin aufzeigt, dass Vertreter der R AG ausdrücklich verneint hätten, aus den 633,5 kg Hanf aus der liechtensteinischen Hanfernte 2003 auch nur einen Teil für die Herstellung von C-Ice abzunehmen, ist sie iS der obigen Ausführungen darauf zu verweisen, dass als Verwendungszweck des beschlagnahmten Hanfs nicht nur ausschliesslich die letztendliche Herstellung von C-Ice-Tea in Betracht kommt. Auch wenn die R AG derzeit keinen Hanfblütenfeinschnitt zur Erzeugung von Hanfsirup in Bezug auf die Produktion von C-Ice-Tea, für welchen sie die Lizenz zur Vermarktung und zum Vertrieb in der Schweiz besitzt, mehr abnehmen sollte, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein Vertragsverhältnis zwischen der R AG und der S Art Handels AG lediglich hinsichtlich der Erzeugung von Hanfsirup zur weiteren Verarbeitung durch die S Art Handels AG oder einer ihrer Subunternehmer selbst, also auch Vermarktung durch diese, zustande kommt. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass Hanfblütenfeinschnitt für mehrere Jahre lagerbar ist.
Abschliessend darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass sich weder aus der Auswertung der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen der S Art Handels AG noch aus dem E-Mail-Verkehr oder aus dem geführten Telefon- bzw SMS-Verkehr Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der angebaute Hanf zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwendet werden hätte sollen.
Dem OG ist daher auch unter Berücksichtigung der von ihm richtig erwogenen Ausführungen beizupflichten, dass den Verdächtigen einerseits eine Absicht im Hinblick auf die Gewinnung von Betäubungsmitteln nach derzeit bestehender Beweislage nicht unterstellt werden kann und andererseits gegenteilige Beweisergebnisse mangels weiteren möglichen Beweisen nicht zu erwarten sind. Wenn demnach weder nach derzeitiger Beweislage eine Einziehung des Hanfes nach Art 28 BMG in Frage kommen könnte noch zu erwarten ist, dass sich der Tatverdacht noch dahingehend erhärten könnte, dass künftig die Voraussetzungen für eine solche gegeben sein könnte, ist ein weiterer Beschlag iS des § 96 StPO nicht mehr zu rechtfertigen.