12 UR 2004.374-103
Der ehemalige Verwaltungsrat und Liquidator einer zwischenzeitlich gelöschten juristischen Person ist weiterhin für diese Firma vertretungsbefugt und ausschliesslich diesem steht das Recht auf Beschwerdeführung im Namen und Interesse der gelöschten juristischen Person zu, daher auch gegen einen Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft.
Am 29.11.2005 stellte die StA an das Land- als Kriminalgericht den Antrag, die auf dem Konto der X AG mit B des Untersuchungsrichters vom 30.05.2005 gesperrten Vermögenswerte im Gegenwert von zuletzt (02.10.2003) ca CHF 1 479 000.- (Konto-Nr 0123580 bei der LGT Bank in Liechtenstein AG) gem § 20b Abs 2 StGB, da aus einer mit Strafe bedrohten Handlung (Untreue des WU und anderer Personen) im Ausland stammend, zugunsten des Landes Liechtenstein für verfallen zu erklären.
Dieser Antrag wurde wie folgt begründet: "Dem gegenständlichen Verfallsverfahren ging das zu 12 UR 1999.135 beim LG geführte Strafverfahren gegen NN wegen Verdachtes des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 2. Fall StGB voraus. Dieses Strafverfahren war seinerzeit auf Grund eines Rechtshilfeersuchens des Leitenden Oberstaatsanwaltes der Staatsanwaltschaft München II wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und Betruges eingeleitet worden. Dieses Strafverfahren wurde mittlerweile eingestellt, weil sich herausstellte, dass die Tathandlungen ua des WU und des NN zur Gänze im Ausland, insbesondere in Deutschland, gesetzt wurden und gegen die Genannten in Liechtenstein selbst keine Anknüpfungspunkte für ein Inlandsstrafverfahren gegeben sind. Demgemäss wurde von der StA ein auf § 20b StGB gestütztes objektives Verfallsverfahren eingeleitet.
WU und NN wurden denn auch mittlerweile mit rechtskräftigem U des Landgerichtes München II wegen Untreue im Zusammenhang mit zweckwidrigen rechtsgeschäftlichen Verfügungen von Spenden und Mitgliedsbeiträgen von Tierhilfswerken zum Zwecke des Tierschutzes zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt, wobei im Mittelpunkt dieser Untreuehandlungen Überweisungen von Bankkonten der (in der Schweiz domizilierten) Firma M AG zur persönlichen Bereicherung der Beschuldigten auf persönliche Konten des WU bei der Y Kantonalbank standen. Insbesondere im Zusammenhang mit diesen durch die Angeklagten veranlassten Überweisungen wurden Freiheitsstrafen im Ausmass von 12 Jahren über WU und von 8 Jahren und 6 Monaten über NN verhängt. Aus diesen, dem U zugrunde liegenden inkriminierten Straftaten stammen auch die auf dem Konto der X AG bei der LGT Bank in Liechtenstein AG gesperrten Vermögenswerte, die nach den Erhebungen der Landespolizei auf (weitere) Überweisungen von dem zuvor erwähnten Konto des WU bei der Y Kantonalbank zurückzuführen sind. Diese Überweisungen wurden im Auftrag des WU veranlasst und es stellen demgemäss die gesperrten Vermögenswerte Erlöse aus den Straftaten des WU dar. NN hatte hingegen die ihm nach einer internen Vereinbarung mit WU von Letzterem zugestandenen Anteile, somit seine Belohnung für seine unrechtmässige Beteiligung an den strafbaren Handlungen durch Barabhebungen von den Konten des WU bei der Kantonalbank erhalten. NN stehen weder Ansprüche an den gegenständlichen Vermögenswerten der X AG zu, noch standen ihm jemals rechtmässige Provisionen für seine Tätigkeit im Rahmen der M AG zu.
Dazu ist insbesondere auf die Aussage des WU zu verweisen, der ausdrücklich zugestanden hat, dass es sich bei den gegenständlichen Vermögenswerten um solche handelt, die weder ihm und schon gar nicht NN rechtmässig zustehen. Es kann dazu auch auf die aus Deutschland eingeholten Unterlagen verwiesen werden, wonach NN keine Provisionsansprüche zustanden. Die Behauptung des NN im gegenständlichen Verfahren, es handle sich bei den Vermögenswerten der X AG um ihm zustehende Provisionsansprüche (welche Behauptung im Übrigen mit seinen eigenen Angaben im deutschen Strafverfahren in Widerspruch steht), wird nicht nur durch die in den Akten erliegenden Auswertungsberichte der Landespolizei widerlegt. Sie wird insbesondere vom Zeugen WU, aber auch durch die Aussagen der von NN selbst angebotenen Zeugen widerlegt. Auch aus der Aussage der Zeugin KF ergibt sich in Übereinstimmung mit den aus dem deutschen Verfahren eingeholten Unterlagen, dass die Aussagen des NN nur ein Versuch sind, sich weitere Erlöse aus den seinerzeitigen Straftaten zu verschaffen."
Dieser Verfallsantrag wurde von NN, vertreten durch die Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft, München, und der X AG gelöscht, vertreten durch die Generalversammlung, mit Beschwerde zum OG bekämpft. Beantragt wurde, den Verfallsantrag nicht zuzulassen und das Verfahren einzustellen, in eventu die gesamte Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfällung an das LG zurückzuverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verurteilen.
Die StA beantragte, den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen bzw diesem nicht stattzugeben.
Mit B vom 23.01.2006 wies das OG den Einspruch mit folgender Begründung zurück:
"Im Einspruch wurde vorgebracht, dass die X AG seit 19.10.2001/28.12.2001 gelöscht sei. Sämtliche Zustellungen, inklusive jene des Verfallsantrages, seien nicht erfolgt, da diese Zustellungen kein Organ entgegengenommen habe.
Gleichzeitig sei ein Antrag beim LG auf Bestellung eines Beistandes eingebracht worden. Eine E liege noch nicht vor. Vorsichtshalber erfolge dieser Einspruch im Namen der Generalversammlung, da diese als einziges Organ die Löschung der X AG überdauert habe. Ob dies alles Rechtsgültigkeit habe oder nicht, verbleibe der Beurteilung des OG.
Der Einspruchswerber NN sei Alleinaktionär der X AG samt deren Vermögenswerten auf dem Konto bei der LGT gewesen; er sei dies heute noch. Er habe daher ein rechtliches Interesse am Ausgang dieses Verfallsverfahrens, so dass er einspruchslegitimiert sei. Schliesslich sei er die Generalversammlung und somit das oberste Organ der gelöschten Gesellschaft, so dass auch insoweit die Rechtsmittellegitimation gegeben sei. Er habe die ausgewiesenen Vertreter mit Vollmacht vom 15.12.2005 mit der Interessenswahrung beauftragt.
Dem hielt die StA entgegen, dass durch den Verfallsantrag lediglich in die Rechte der X AG eingegriffen werde, weil ausschliesslich dieser die vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte zustünden. Nach § 354 StPO hätten nur die Personen ein Recht auf Ladung zur Schlussverhandlung, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen (können). Dies betreffe im vorliegenden Fall ausschliesslich die X AG. Diejenigen Personen, die ein rein wirtschaftliches Interesse vorweisen könnten, hätten nach nunmehr stRsp des OGH und des StGH keine Beschwerdeberechtigung.
Die Rechte des Einspruchswerbers NN, der im Übrigen die behauptete Aktienmehrheit auch nicht nachgewiesen habe, bestünden selbst bei Zutreffen seiner Behauptungen ausschliesslich in gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Vertretung der X AG und im Falle der Liquidation der X AG in Vermögensrechten bezüglich des Liquidationserlöses. Die X AG sei aber eine selbständige juristische Person, die unabhängig von den Aktionären Ansprüche auf Vermögenswerte erheben und solche halten könne, wobei die Aktionäre selbst keine direkten vermögensrechtlichen Ansprüche auf die der X AG zugehörigen Vermögensgegenstände geltend machen könnten.
Soweit der gegenständliche Einspruch auch im Namen der "X AG gelöscht", vertreten durch die Generalversammlung (in Wahrheit wiederum von NN allein), erhoben werde, sei darauf zu verweisen, dass nach ständiger Praxis des OGH auch nach Löschung einer Gesellschaft die ehemaligen Verwaltungsräte für diese (insbesondere im Fall von noch vorhandenen Vermögenswerten) weiter vertretungsbefugt seien. Ungeachtet einer erfolgten Löschung bleibe eine solche Gesellschaft bei Vorliegen von Vermögenswerten weiterhin existent und blieben die vormaligen Vertretungsbefugnisse aufrecht. Dazu werde auf die E des OGH vom 14.02.2002, 11 RS 2001.128-71, verwiesen, worin dieser festgehalten habe, dass es keine Rolle spiele, wenn eine Gesellschaft bereits gelöscht sei, da die ehemaligen Verwaltungsrätin auch in diesem Fall nach stRsp des OGH vertretungsbefugt bleibe. Im Übrigen habe dazu auch das OG ausgesprochen, dass im Falle des Vorliegens von Vermögenswerten eine solche gelöschte Gesellschaft weiterhin existent sei. Eine Gesellschaft werde keinesfalls durch die Generalversammlung vertreten, wobei die diesbezüglichen formalen Erfordernisse für die Einberufung und das gültige Vorliegen eines Generalversammlungsbeschlusses auch nicht gegeben seien. Vielmehr sei die Ladung an die ausgewiesene Vertreterin der X AG zugestellt worden, die keinen Einspruch erhoben habe, weshalb der Verfallsantrag insoweit rechtskräftig sei. Aus Anlass eines unzulässigen Einspruches könne in die Rechtskraft des Verfallsantrages nicht mehr eingegriffen werden. Der vorliegende Einspruch der "X AG" sei demgemäss, ebenso wie der des NN, zurückzuweisen.
Dazu wurde erwogen:
Den Ausführungen der StA ist insoweit zuzustimmen, als die Vertretungsbefugnis für die X AG durch die Generalversammlung nicht gegeben ist. Weiters geht aus der in der Gegenäusserung der StA zitierten E des OGH schlüssig hervor, dass einer ehemaligen Verwaltungsrätin einer zwischenzeitlich gelöschten Aktiengesellschaft das Recht auf Beschwerdeführung und Akteneinsicht zufolge ihrer Stellung als (beteiligte Betroffene) zuerkannt wurde (OGH vom 14.02.2002, 11 Rs 2001.128-71, S 7, 3. Absatz).
Schliesslich spielt auch jener Umstand, dass zwischenzeitlich ein Antrag auf Bestellung eines Beistandes für die vom Verfallsantrag betroffene Gesellschaft eingebracht wurde, keine Rolle. Daran ändert auch der mit dem Einspruch vorgelegte B der Generalversammlung vom 20.12.2005 nichts, weil die neue Festlegung der Vertretung der X AG erst mit dem B des LG vom 17.01.2006, 10 HG 2005.66-3, verfügt worden ist.
Somit bleibt zu prüfen, ob NN auf Grund seines Vorbringens einspruchslegitimiert ist.
Dazu ist zunächst anzuführen, dass der Gesetzgeber des Fürstentums Liechtenstein - im Gegensatz zu Österreich - das objektive Verfallsverfahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - wie hier - der Zuständigkeit des Kriminalgerichtes, also der Senatsgerichtsbarkeit zugewiesen hat, während derartige Verfahren in Österreich in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallen, was zur Folge hat, dass eine Einspruchsmöglichkeit gegen einen Verfallsantrag im objektiven Verfahren in Österreich nicht gegeben ist (vgl § 445 Abs 2 öStPO).
Andererseits wurden in Liechtenstein im Hinblick auf die neu festgelegte Zuständigkeit des Kollegialgerichtes für die Durchführung objektiver Verfallsverfahren die Einspruchsgründe, die, wie dem Wortlaut dieser Bestimmungen unschwer zu entnehmen ist, auf eine wegen einer Straftat angeklagte Person zugeschnitten sind, weder erweitert noch modifiziert, obwohl diese Gründe (§ 169 Abs 1 StPO), derentwegen die Anklage zu verwerfen und das Verfahren einzustellen ist, im Gesetz taxativ aufgezählt sind (Fuchs-Ratz, WK, StPO § 213, Rz 1). Der Einspruch gegen die Anklageschrift richtet sich nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern gegen den Verfolgungsantrag des Anklägers. Er ist daher kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf gegen unbegründete Anklagen (Foregger-Kodek, StPO7, § 213 I), der auch verhindern soll, dass der von einem unbegründeten oder unzureichenden Verfolgungsantrag des Anklägers direkt Betroffene einem öffentlichen Strafverfahren ausgesetzt wird. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass die Einspruchslegitimation nur der von dem Verfallsantrag unmittelbar betroffenen juristischen Person zusteht. Nichts anderes lässt sich zudem aus den Vorschriften über die Zustellung der Anklageschrift ableiten (§§ 166 f StPO).
Den sonst vom Verfallsantrag Betroffenen steht in diesem Zusammenhang ohnehin in dem nach Rechtskraft der Anklage durchzuführenden Schlussverfahren die Interventionsmöglichkeit in der Schlussverhandlung gem § 354 Abs 1 StPO offen. Danach sind Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen, die für Geldstrafen oder für Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst Beschuldigter oder Angeklagter zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung bedroht sind, zur Schlussverhandlung zu laden. Sie haben in der Schlussverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die E über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten.
Diese Bestimmung regelt die Stellung des Nebenbeteiligten im Strafverfahren. Dies sind Personen, die -ohne selbst Beschuldigte oder Angeklagte zu sein - durch die strafgerichtliche E in ihren Vermögensrechten bedroht sind. Für die Beteiligung am Strafverfahren genügt es, dass sie Ansprüche behaupten; Beweis oder auch nur Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich (Foregger-Kodek, StPO7, § 144, Anm I).
Als Ergebnis dieser Überlegungen war der Einspruch mangels Einspruchslegitimation zurückzuweisen."
Gegen diesen B erhoben NN und die X AG gelöscht, diese nunmehr vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand, Beschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Beschwerde keine Folge.
Die Bf bekämpfen die vom OG verneinte Beschwerdelegitimation des NN und der gelöschten X AG. NN sei im Verfahren zu 12 UR 2004.374 als Verfahrensbeteiligter anerkannt worden und seine Beschwerdelegitimation ausdrücklich als gegeben angesehen worden. Zudem sei die X AG eine gelöschte Verbandsperson, deren Vermögen dem Bf als Alleinaktionär zustehe. NN habe daher ein Eigentumsrecht an den gesperrten Vermögenswerten und daher ein rechtliches Interesse an der Beschwerdeführung. Für die gelöschte Zweitbeschwerdeführerin sei zufolge ihrer Prozessunfähigkeit ein Beistand zu bestellen gewesen. Im Übrigen seien den Bf die vom OG und der StA zitierten E des OGH nicht bekannt, weshalb gegen elementarste Grundsätze eines fairen Verfahrens, gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Beschwerderecht usw verstossen worden sei.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der vorliegende Verfallsantrag wurde vom LG den Vertretern von NN am 06.12.2005 und der ehemaligen Verwaltungsrätin der X AG ebenfalls am 06.12.2005 zugestellt. Die X AG wurde am 13.12.1996 gegründet. Am 04.08.1999 erfolgte die Auflösung der Firma, zur Liquidatorin wurde NR bestellt. Laut B des LG vom 19.10.2001, KO 2001/2293, wurde die Firma gelöscht.
Der OGH hat ursprünglich in seiner E vom 02.12.1999 zu 8 RS 122/99-27 den Standpunkt vertreten, dass dem früheren Liquidator einer gelöschten Aktiengesellschaft jegliche Vertretungsbefugnis abhanden gekommen sei. In seiner E über eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat der StGH jedoch den gegenteiligen Standpunkt vertreten und den B des OGH aufgehoben. In der Folge hat sich der OGH dieser Rechtsansicht des StGH angeschlossen und in mehreren E zum Ausdruck gebracht, dass der ehemalige Verwaltungsrat und Liquidator einer zwischenzeitlich gelöschten juristischen Person weiterhin für diese Firma vertretungsbefugt ist und ausschliesslich diesem das Recht auf Beschwerdeführung im Namen und Interesse der gelöschten juristischen Person zusteht (s B OGH vom 14.02.2002, 11 RS 2001.128). An der alleinigen Vertretungsbefugnis von NR kann auch der vorliegende B der Generalversammlung vom 20.12.2005 nichts ändern, da der Generalversammlung nach dem Gesellschaftsrecht eine Vertretungsbefugnis für die X AG nicht zukommt. Dasselbe gilt hinsichtlich der am 17.01.2006 erfolgten Bestellung eines Beistandes für die X AG, die höchst überflüssig war, da die gelöschte Aktiengesellschaft keines Beistandes bedurfte, sie war durch NR weiterhin vertreten und damit prozessfähig. Die Zustellung des Verfallsantrages an NR erfolgte daher zu Recht und war für die X AG rechtswirksam.
Die von den Bf aufgeworfene Frage, was geschehen soll, wenn die ehemalige Verwaltungsrätin gestorben wäre, ist dahingehend zu beantworten, dass dann die gelöschte Firma nicht mehr vertreten und prozessfähig wäre und in diesem Fall für sie eben ein Beistand zu bestellen gewesen wäre. Von ausgelöster Hilflosigkeit kann daher keine Rede sein.
Der Verfallsantrag richtet sich gegen die auf dem Konto der X AG befindlichen und gesperrten Vermögenswerte. Betroffene ("Beschuldigte") iS von § 169 Abs 1 Z 1 StPO ist sohin die X AG, deren Einspruch damit begründet wird, dass die Gelder nicht aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen. Der OGH teilt daher die vom OG unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 166, 169 StPO vertretene Ansicht, dass die Einspruchslegitimation nur der von dem Verfallsantrag unmittelbar betroffenen juristischen Person, eben der X AG, vertreten durch NR, zusteht.
Der OGH hat, gestützt durch den StGH, in wiederholten E zum Ausdruck gebracht, dass nur demjenigen Beteiligtenstellung und damit die Rechtsmittellegitimation zukommt, der Rechte an den gesperrten Vermögenswerten geltend machen kann und dass das bloss wirtschaftliche Interesse hiefür nicht genügt. NN behauptet nun, ein solches Recht an den gesperrten Geldern zu haben, da er als Alleinaktionär deren Eigentümer sei. Hier irrt der Bf. Eigentümer der gesperrten Vermögenswerte ist nach wie vor die gelöschte X AG, NN hätte, wenn man seinen bislang nicht bescheinigten Behauptungen hinsichtlich seiner Aktienmehrheit Glauben schenkt, lediglich ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich der Ausschüttung von Liquidationserlösen. Damit ist er im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht Beteiligter und damit auch nicht einspruchsberechtigt. Beteiligter kann er iS von § 354 Abs 1 StPO erst dann werden, wenn er zur Schlussverhandlung geladen wird, in der ihm und im nachfolgenden Verfahren die Rechte eines Beschuldigten zustehen.
Der OGH teilt daher vollinhaltlich die Ausführungen des OG. In logischer Konsequenz hat daher das OG den Einspruch zurückgewiesen, da iS dieser Ausführungen weder NN noch der X AG, vertreten durch die Generalversammlung, die Einspruchslegitimation zukommt. Diese wäre ausschliesslich der Alleinvertretungsbefugten NR zugestanden. Da diese jedoch keinen Einspruch erhoben hat, ist der Verfallsantrag in Rechtskraft erwachsen.