12 UR 2005.374-167
12 UR 2005.374-167Li Supreme Court10.01.2008
Eine Einschränkung der Revisionsbeschwerde auf Kosten ist nicht mehr möglich, wenn der OGH bereits über die Revisionsbeschwerde entschieden hat.Kostenbestimmungsanträge sind keinesfalls beim OGH, sondern beim Erstgericht einzubringen. Eine Einschränkung der Revisionsbeschwerde auf Kosten ist nicht mehr möglich, wenn der OGH bereits über die Revisionsbeschwerde entschieden hat. Kostenbestimmungsanträge sind keinesfalls beim OGH, sondern beim Erstgericht einzubringen.
12 UR 2005.374-167
Eine Einschränkung der Revisionsbeschwerde auf Kosten ist nicht mehr möglich, wenn der OGH bereits über die Revisionsbeschwerde entschieden hat.Kostenbestimmungsanträge sind keinesfalls beim OGH, sondern beim Erstgericht einzubringen.
Der OGH war in der gegenständlichen Strafsache bereits wiederholt befasst. So hatte er ua über die Revisionsbeschwerde der X Limited Inc und der Y Foundation vom 26.06.2007 gegen den B des OG vom 04.06.2007 zu entscheiden. Dies hat der OGH mit B vom 09.08.2007 auch getan, der Revisionsbeschwerde keine Folge gegeben und den Revisionsbeschwerdeführern den Ersatz der Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens aufgetragen. Dagegen wurde offenbar von den Bf Verfassungsbeschwerde an den StGH des Fürstentums Liechtenstein erhoben. Eine diesbezügliche E liegt dem OGH noch nicht vor.
In der Zwischenzeit wurde das Strafverfahren mit B des LG vom 10.10.2007 eingestellt.
Auf Grund dieser Einstellung brachten die Bf am 26.11.2007 einen Schriftsatz ein. Damit erklärten sie, dass sie wegen der Einstellung des Strafverfahrens ihre Revisionsbeschwerde vom 26.06.2007 auf Kosten einschränken und den Zuspruch von CHF 12 849.85 an Kosten beantragen.
Der OGH hat den Antrag zurückgewiesen.
Über die Revisionsbeschwerde der X Limited Inc und der Y Foundation vom 26.06.2007 wurde vom OGH bereits mit B vom 09.08.2007 entschieden. Schon aus diesem Grund ist eine Einschränkung der Revisionsbeschwerde nicht (mehr) möglich. Auch hinsichtlich der Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens wurde in demselben B entschieden, eine nochmalige E durch den OGH ist daher nicht möglich. Im Übrigen sind Kostenbestimmungsanträge beim Erstgericht einzubringen, der OGH ist dafür nicht zuständig, ebenso nicht bezüglich der beantragten Aufhebung der Beschlüsse ON 74 und ON 142.
Der diesbezügliche Antrag der Bf vom 26.11.2007 war daher zurückzuweisen.