12 Ur 6/02-92
§§ 235 Abs 3, 240 Z 4 StPO
Aufhebende Entscheidungen des Beschwerdegerichtes können grundsätzlich nur dann angefochten werden, wenn vom Beschwerdegericht ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt wurde. Handelt es sich jedoch bei der aufhebenden Entscheidung in Wahrheit um einen abändernden Beschluss (sogenannter verdeckter abändernder Beschluss), so ist die Revisionsbeschwerde zu behandeln.
§ 115 Abs 2 StPO (§ 162 Abs 3 öStPO alt)
Eine kontradiktorische Vernehmung von Zeugen im Vorverfahren findet ausnahmsweise nur dann statt, wenn voraussehbar ist, dass die Unmittelbarkeit in der Schlussverhandlung nicht durchführbar ist. Der Gemütszustand eines geschändeten Kindes kann jedoch die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes rechtfertigen, da eine unmittelbare Konfrontation des Kindes mit dem möglichen Täter nicht im Interesse des Kindeswohles ist.
Aufgrund der für die kontradiktorische Einvernahme im Vorverfahren geltenden Bestimmung der liechtensteinischen Strafprozessordnung besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz eines unmündigen Tatopfers einerseits und dem Interesse an der materiellen Wahrheitsfindung sowie den aus Art 6 EMRK erfliessenden Verteidigungsrechten des Verdächtigen und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz andererseits. Die Schaffung einer Sonderform der kontradiktorischen Einvernahme eines Zeugen sowie der Möglichkeit, trotz dessen Entschlagung eine auf diese Weise gewonnene Zeugenaussage in der Schlussverhandlung zu verwerten (analog dem österreichischen Strafprozessänderungsgesetz 1993), wird angeregt.
Mit der am 29.01.2002 eingebrachten Anklageschrift vom 28.01.2002 legt die StA dem Beschuldigten NN zur Last, in Vaduz und anderen Orten zu verschiedenen Zeitpunkten im Jahre 2001 sowie über einen längeren Zeitraum davor mit dem fünfjährigen Kind Petra Z beischlafähnliche Handlungen verschiedenster Art begangen zu haben. Die StA begehrt deshalb die Verurteilung des Beschuldigten NN wegen Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, wegen Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 205 Abs 1 StGB, des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des Vergehens des Inzests nach § 211 Abs 2 StGB.
Mit B vom 20.02.2002 hat das OG auf Grund des Einspruches des Beschuldigten NN die Anklage nach § 168 Abs 1 StPO zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes vorläufig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass dem Beschuldigten bereits während des Untersuchungsverfahrens die Gelegenheit zu eröffnen sei, an die mj Petra Z, das von den mutmasslichen strafbaren Handlungen des NN betroffene Kind, über Vermittlung einer Sozialarbeiterin Entlastungsfragen zu stellen. Denn gerade in einem Fall wie diesem, wo die Frage, ob und welche strafbaren Handlungen stattgefunden haben, in erster Linie durch die Aussage der direkt involvierten Person zu klären ist, sei dem Beschuldigten im Vorverfahren das Recht einzuräumen, bei der Befragung des Kindes teilzunehmen.
In der Folge beantragte der öffentliche Ankläger ausdrücklich nicht, die mj Petra Z kontradiktorisch als Zeugin einzuvernehmen. Hingegen stellte der Verteidiger zumindest sinngemäss einen derartigen Antrag.
Mit B vom 01.03.2002 wies der Untersuchungsrichter des LG den Antrag des Beschuldigten, die mj Petra Z als Zeugin kontradiktorisch einzuvernehmen, mit der Begründung ab, dass die kontradiktorische Einvernahme eines Zeugen im Vorverfahren grundsätzlich unzulässig sei. Die Ausnahmebestimmung des § 115 Abs 2 StPO greife nicht, stelle doch diese gesetzliche Bestimmung, wie ein Blick auf die (seinerzeitige) Rezeptionsgrundlage des § 162 öStPO zeige, ausschliesslich auf (zu erwartende) Fälle des § 252 Abs 1 Z 1 öStPO ab. Bestimmte Tatsachen, dass Fälle iS des § 252 Abs 1 Z 1 öStPO eintreten werden, seien schlicht nicht ersichtlich. Schliesslich liege auch kein Spannungsverhältnis zu Art 6 Abs 3 lit d EMRK vor, werde doch der Beschuldigte die Möglichkeit erhalten, Fragen an die Belastungszeugin zu stellen, und zwar in der für die E über Schuld und Unschuld allein massgeblichen Schlussverhandlung.
Gegen diesen B erhob der Beschuldigte NN Beschwerde an das OG, das der Beschwerde mit B vom 03.04.2002 Folge gab, den B des LG ersatzlos aufhob und dem Untersuchungsrichter auftrug, noch im Vorverfahren die mj Zeugin Petra Z unter Beizug des Anklagevertreters, des Verteidigers und des Beschuldigten einzuvernehmen.
Das Beschwerdegericht vertrat die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung des § 115 Abs 2 StPO Platz greife, da mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Kinderpsychiater mit Rücksicht auf das Kindeswohl bestätigen werde, dass eine unmittelbare Konfrontation des Kindes mit einer Befragung in der Schlussverhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht im Interesse des Kindeswohls sei bzw das Kind dadurch einer enormen Stresssituation ausgesetzt wäre, die es zu vermeiden gelte und daher die Verlesung des Protokolles bzw das Vorspielen des Videobandes über die Vernehmung der mj Petra Z wahrscheinlich sein werde. Die Einvernahme der noch nicht einmal sechsjährigen Zeugin im Vorverfahren, zu welcher sowohl der öffentliche Anklagevertreter als auch der Verteidiger bzw der Beschuldigte zu laden seien, könne somit mit Rücksicht auf das Kindeswohl durch den Untersuchungsrichter in gewohnter, kindgerechter Umgebung erfolgen und auf Video aufgenommen werden.
Demgegenüber sei für eine Befragung der Zeugin durch den Beschuldigten bzw seines Verteidigers während der Schlussverhandlung das persönliche Erscheinen und die unmittelbare Aussage vor dem Gericht und somit in Anwesenheit des Anklagevertreters, des Beschuldigten und seines Verteidigers erforderlich. Die Strafprozessordnung sehe nicht vor, dass eine solche Befragung indirekt, nämlich durch Befragung einer Drittperson, der seitens des Gerichtes die Fragen gestellt werden, erfolgen könne. Eine solche unmittelbare Konfrontation mit dem Gericht sei vom Kind wohl nicht verkraftbar. Um zu vermeiden, dass das Kind dennoch in der Schlussverhandlung nochmals als Zeuge zu erscheinen habe, erscheine es angezeigt, bereits im Vorverfahren das ausdrückliche Einverständnis der Parteien zur Verlesung des Protokolles bzw Vorspielung des Videobandes einzufordern. Hingegen sei es jedoch dem erkennenden Gericht auch im Falle der Verlesung des Zeugenprotokolles bzw der Vorspielung der Videoaufnahme unbenommen, das Kind unmittelbar zu vernehmen, wenn Umstände hervorgekommen seien, die die Vernehmung des Zeugen im Interesse der Wahrheitsfindung erforderlich erscheinen lassen würden.
Ergänzend dazu verwies das OG auf die in Österreich durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 verankerte Verpflichtung des Untersuchungsrichters gem § 162a öStPO, wonach der Untersuchungsrichter die Pflicht habe, den Zeugen kontradiktorisch, dh unter Zuziehung von Parteien zu befragen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Vernehmung des Zeugen in der Schlussverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde. Als solche Gründe fallen neben der Krankheit auch das geringe Alter des Zeugen oder sein seelischer oder gesundheitlicher Zustand in Betracht. In diesen Fällen sei in der Schlussverhandlung die Videoaufzeichnung vorzuführen, um dem erkennenden Gericht einen persönlichen Eindruck von der Zeugenaussage zu vermitteln (LSK 1997/21).
Gegen diesen zweitinstanzlichen B erhob die StA Revisionsbeschwerde zum OGH, in der sie unter Geltendmachung von Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit den Antrag stellte, die E des OG dahin abzuändern, dass der Beschwerde des Beschuldigten keine Folge gegeben werde, eventualiter in der Begründung auszusprechen, dass im Falle der Durchführung einer solchen besonderen kontradiktorischen Einvernahme des Kindes im Vorverfahren die Vorführung der Videoaufzeichnung über Antrag der StA auch gegen den Willen der Beteiligten in der Schlussverhandlung zulässig sein werde. Die Revisionsbeschwerdeführerin stützte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen für eine kontradiktorische Einvernahme im Vorverfahren gem § 115 Abs 2 StPO nicht erfüllt seien und eine analoge Anwendung der Grundsätze des § 162a öStPO nicht möglich sei.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge und änderte den angefochtenen B des OG vom 03.04.2002 dahingehend ab, dass der vom Beschuldigten NN gegen den B des LG vom 01.03.2002 erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben wird.
Zunächst zur Frage der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde:
Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen B den B des LG aufgehoben, ohne einen Rechtskraftvorbehalt iS des § 235 Abs 3 StPO auszusprechen. Ein Aufhebungsbeschluss des Beschwerdegerichtes, bei dem es sich in Wahrheit um eine abändernde E handelt, ist jedoch auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar. Eine in Wahrheit abändernde E des Rekursgerichtes liegt immer dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich auch die abschliessende E über die aufgeworfene und für diese E ausschlaggebende Frage liegt (ARD 3379/14/82). Das OG hat in seinem B mit der Aufhebung gleichzeitig dem Untersuchungsrichter die kontradiktorische Einvernahme der Zeugin aufgetragen und darüber hinaus abschliessend über das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen für die kontradiktorische Einvernahme der Zeugin im Vorverfahren iS des § 115 Abs 2 StPO abgesprochen. Das Beschwerdegericht hat daher in Wirklichkeit eine abändernde E (sogenannten verdeckten abändernden Beschluss) getroffen, gegen die ein weiteres Rechtsmittel sehr wohl zulässig ist (Stotter, Die liechtensteinische Strafprozessordnung, Erläuterungen zur Regierungsvorlage, S 174/175; FOGH vom 03.05.2001, 13 UR 2001.00026-44; JBl. 1958, 212 ua).
Da die Revisionsbeschwerde auch rechtzeitig erhoben wurde, hat der OGH in die meritorische Behandlung des zu ihm erhobenen Rechtsmittels einzutreten.
Das OG nimmt in seinen Ausführungen Bezug auf die in Österreich mit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993 in die Strafprozessordnung neu eingeführte Bestimmung des § 162a öStPO. Wie die Bf in ihrer Revisionsbeschwerde jedoch zutreffend ausführt, entspricht § 115 liechtensteinische StPO dem § 162 Abs 3 der österreichischen StPO idF vor dem 31.12.1993, der wiederum auf die Stammfassung des § 252 Z 1 öStPO Bedacht nimmt.
§ 162 Abs 3 öStPO idF vor dem 31.12.1993 sieht vor: Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung gem § 252 Z 1 öStPO (idF vor dem 31.12.1993) zu verlesen sein wird, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen (§ 249 öStPO).
§ 252 Abs 1 Z 1 öStPO idF vor dem 31.12.1993 bestimmt weiters, dass Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, die Gutachten der Sachverständigen nur in folgenden Fällen verlesen werden dürfen: Wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht bewerkstelligt werden konnte.
Mit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993, öBGBl 1993/526, wurden die Voraussetzungen für eine kontradiktorische Einvernahme in Österreich neu geregelt und eine Sonderform der kontradiktorischen Einvernahme geschaffen.
§ 162 Abs 3 alt öStPO wurde im Wesentlichen in den § 162a Abs 1 öStPO neu übernommen und lautet nunmehr wie folgt: Ist zu besorgen, dass die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertreter Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die §§ 249 und 250 sind sinngemäss anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- und Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen. Darüber hinaus sieht § 162a Abs 2 öStPO vor, dass im Interesse des Zeugen, besonders mit Rücksicht auf sein geringes Alter oder seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand oder im Interesse der Wahrheitsfindung der Untersuchungsrichter die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränken kann, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen, erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Mit einer solchen Befragung kann der Untersuchungsrichter einen Sachverständigen beauftragen, wenn der Zeuge das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Gemäss Abs 3 leg cit können Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen oder deren Aussage die Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung eines Angehörigen mit sich brächte sowie Personen, die zur Zeit ihrer Vernehmung das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben und durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung verletzt wurden, verlangen, dass sie der Untersuchungsrichter auf die im Abs 1 beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Abs 2) zu vernehmen hat.
Gemäss Abs 4 leg cit hat der Untersuchungsrichter den Zeugen vor der Vernehmung darüber zu belehren, dass in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte. Diese Belehrung kann durch den Sachverständigen erfolgen, wenn der Zeuge das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Weiters wurde - sofern zuvor eine kontradiktorische Vernehmung erfolgt ist - mit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993 im § 152 Abs 1 Z 3 öStPO sowohl die Möglichkeit der Entschlagung eines zur Zeit seiner Vernehmung noch nicht 14-jährigen Zeugen, der durch die Tat verletzt wurde, geschaffen, als auch im § 153 Abs 2 öStPO das Recht auf Aussageverweigerung von Personen verankert, die durch eine strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurden und eine Schilderung des Tatherganges unzumutbar wäre. Begleitend wurde im § 252 Abs 1 Z 2a öStPO die Verlesung eines Protokolles über die Einvernahme eines entschlagungsberechtigten Zeugen erlaubt, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247).
Wie bereits ausgeführt wurde, entspricht § 115 Abs 2 liechtensteinische StPO dem § 162 Abs 3 der österreichischen StPO idF vor dem 31.12.1993 und ist für eine analoge Anwendung der angeführten aktuellen österreichischen Bestimmungen betreffend die kontradiktorische Einvernahme im Vorverfahren unter Zuhilfenahme der technischen Wort- und Bildübertragung im Hinblick auf die Bestimmungen der liechtensteinischen StPO kein Raum. Eine Gesetzesanalogie mit den aktuellen Bestimmungen der öStPO setzt eine Lücke, dh eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Massstab der gesamten geltenden Rechtsordnung voraus. Eine sogenannte Rechtslücke (Gesetzeslücke) liegt dann vor, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt sein müsste (vgl Koziol-Welser I, 10. Auflage, 23 ff).
Eine solche Lücke liegt jedoch gerade nicht vor, da die §§ 47 ff und 202 liechtensteinische StPO ausdrücklich und abschliessend die Aufzeichnung einer Zeugenaussage sowohl im Vorverfahren als auch während der Schlussverhandlung in Schriftform regeln. Die Ton- und Bildaufnahme einer Vernehmung und deren Verwendung als Protokoll iS der StPO aufgrund einer analogen Anwendung des § 162a öStPO ist daher ausgeschlossen. Daraus folgend fehlt es an einer iS des § 162a Abs 2 öStPO entsprechenden Regelung in der liechtensteinischen Strafprozessordnung, aufgrund der die kontradiktorische Einvernahme derart beschränkt werden kann, dass der Zeuge vom Beschuldigten und seinem Vertreter räumlich getrennt wird, diese jedoch die Befragung per Video unmittelbar verfolgen und Fragen an den Belastungszeugen stellen können, so dass das Vorliegen einer - wie bereits oben angeführt - für eine Analogie des § 162a Abs 2 öStPO erforderlichen Lücke in der StPO zu verneinen ist.
Vor dem Inkrafttreten des Strafprozessänderungsgesetzes 1993 per 01.04.1994 war auch in Österreich die Anwendung der erweiterten Verfahrensbestimmungen ausschliesslich auf gerichtliche E zulässig, die nach dem 31.12.1993 ergangen sind, so dass auch in Österreich die Verwendung einer technischen Wort- und Bildübertragung sowie die Beschränkung der kontradiktorischen Vernehmung durch räumliche Trennung der Parteien und ihrer Vertreter vor der Einführung des § 162a öStPO nicht möglich war (öOGH vom 15.12.1994, 15 Os 112/94, Justiz-Rs 0087390).
Eine Heranziehung der Grundsätze der österreichischen Strafprozessordnung erscheint daher angesichts des übereinstimmenden Wortlautes des § 115 Abs 2 liechtensteinische StPO mit § 162 Abs 3 öStPO nur im Hinblick auf die Rechtslage in Österreich vor dem 31.12.1993 möglich.
Wie in Österreich vor der zitierten Novelle ist auch gemäss der liechtensteinischen Strafprozessordnung für die kontradiktorische Einvernahme eines Zeugen im Vorverfahren erforderlich, dass eine Verlesung des Protokolles über die Zeugenaussage aus tatsächlichen Gründen wahrscheinlich sein wird. Da die Verlesung eines Protokolles über die Einvernahme eines Zeugen die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes darstellt, beschränkt die österreichische Strafprozessordnung im § 251 Abs 1 Z 1 öStPO idF vor dem 31.12.1993 die Verlesung von Protokollen über Zeugenaussagen auf bestimmte Fälle. Eine kontradiktorische Vernehmung von Zeugen im Vorverfahren findet daher ausnahmsweise nur dann statt, wenn es voraussehbar ist, dh einigermassen wahrscheinlich ist, dass die Unmittelbarkeit in der Hauptverhandlung (Schlussverhandlung) nicht durchführbar ist, mit anderen Worten, dass es gem § 252 Abs 1 Z 1 öStPO idF vor dem 31.12.1993 zur Verlesung der mit einem bestimmten Zeugen im Vorverfahren aufgenommenen Protokolle kommen wird (Foregger-Serini, MKK StPO, 5. Auflage, II zu § 162). In einem solchen Fall könnte nämlich sonst von dem im Art 6 Abs 3 lit d MRK verfassungsgesetzlich garantierten Recht, an Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen, kein Gebrauch gemacht werden (vgl EvBl 1981/177).
Die liechtensteinische Strafprozessordnung enthält - abgesehen von dem aus den Entschlagungsrechten des § 107 StPO resultierendem Umgehungsverbot - kein ausdrückliches Verlesungsverbot für Protokolle im Allgemeinen analog der österreichischen Strafprozessordnung, doch erscheint im Hinblick auf den auch der liechtensteinischen Strafprozessordnung innewohnenden Unmittelbarkeitsgrundsatz eine Analogie der im § 252 Abs 1 Z 1 öStPO normierten Fälle für die Verlesung eines Protokolles sinnvoll.
Zweifellos entspricht der Gemütszustand eines geschändeten Kindes jenen im § 252 Abs 1 Z 1 öStPO idF vor dem 31.12.1993 angeführten erheblichen Gründen, die eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes rechtfertigen (KH 1145, RZ 1990/69).
§ 162 Abs 3 öStPO idF vor dem 31.12.1993 verlangt analog dem § 115 Abs 2 liechtensteinische StPO das Bestehen bestimmter Tatsachen, aufgrund derer der Eintritt eines solchen erheblichen Grundes wahrscheinlich bzw vorhersehbar ist.
Die Revisionsbeschwerdeführerin releviert in ihrer Beschwerde zu Recht das Nichtvorliegen der Voraussetzung für die Anwendung des § 115 Abs 2 liechtensteinische StPO mangels Vorliegen bestimmter Tatsachen, die die Verlesung des Protokolles über die Zeugenaussage der mj Zeugin Petra Z in der Schlussverhandlung wahrscheinlich machen.
Das Beschwerdegericht stützt sich in seinen Entscheidungsgründen darauf, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Kinderpsychiater bestätigen werde, dass eine unmittelbare Konfrontation mit dem Gericht nicht im Interesse des Kindeswohls sei. Dem ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, doch kann im Interesse der Wahrung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit von einer Einvernahme des Kindes vor dem erkennenden Gericht nur dann Abstand genommen werden, wenn das erkennende Gericht auf Grund konkreter, entweder sich schon aus der Aktenlage klar ergebender und/oder von einem jugendpsychiatrischen Sachverständigen aufgezeigter, sorgfältig abgewogener Tatsachen zur Überzeugung gelangt, dass die Einvernahme auch bei einer entsprechend behutsamen, die kindliche Psyche berücksichtigenden Einvernahme eine fortdauernde psychische Schädigung der Unmündigen ernstlich befürchten lässt, die durch deren besondere psychische Beschaffenheit bedingt ist (öOGH 15.12.1989, 16 Os 45/89, öOGH 19.02.1998, 15 Os 164/97, Justiz-Rs 0097947).
Das Vorliegen solcher konkreter Umstände bei der mj Zeugin Petra Z wurde jedoch weder seitens des Beschuldigten NN in seinem dem B des LG zugrunde liegenden Antrag behauptet noch ergeben sich hiefür konkrete Hinweise aus der Aktenlage. Es ist daher dem LG - entgegen der Auffassung des OG - zuzustimmen, dass es zum massgeblichen Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beschuldigte NN bzw sein Vertreter nicht die Möglichkeit haben werden, aufgrund der psychischen Verfassung der mj Zeugin Petra Z in der Schlussverhandlung Fragen an diese zu stellen bzw stellen zu lassen.
Im Sinne einer schonenden Einvernahme im Hinblick auf das Kindeswohl kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes anlässlich der Einvernahme der Zeugin vor dem erkennenden Gericht der Vorsitzende gem § 197 liechtensteinische StPO ausnahmsweise den Beschuldigten während der Abhörung der Zeugin aus dem Sitzungssaal abtreten lassen, so dass es zu diesem Zeitpunkt zu einer räumlichen Trennung des Beschuldigten von der Zeugin kommen kann. Der Vorsitzende muss jedoch den Beschuldigten im Anschluss an die Einvernahme der Zeugin über alles, was in seiner Abwesenheit vorgekommen ist, in Kenntnis setzen, insbesondere über die Aussage, die inzwischen getätigt wurde.
Mit dieser Bestimmung, die jener des § 250 Abs 1 öStPO idF vor dem 31.12.1993 entspricht, wird der Zweck verfolgt, dass der vernommene Zeuge unbefangen die Wahrheit sprechen kann und soll und ist gerade diese Bestimmung auf den Fall der Einvernahme eines jugendlichen Zeugen anzuwenden (Foregger-Serini, Kommentar StPO5 I, § 250 Abs 1; EvBl 1960/17).
In diesem Zusammenhang geht auch das Argument des OG, dass im Vorverfahren die Einvernahme durch eine Drittperson, also einen Sachverständigen möglich sei, hingegen in der Schlussverhandlung nicht, ins Leere. Gemäss § 196 Abs 1 der liechtensteinischen StPO hat der Vorsitzende die für den Untersuchungsrichter in der Untersuchung erteilten Vorschriften, soweit dieselben nicht ihrer Natur nach als in der Schlussverhandlung unausführbar erscheinen, zu beobachten. Wie die Bf zutreffend ausführt, kommt die Einvernahme über eine Drittperson dem Fall gleich, dass eine der Gerichtssprache nicht mächtige Person durch einen Dolmetscher befragt wird, der ebenfalls nur die Fragen des Vorsitzenden vermittelt. Die Einvernahme der mj Zeugin Petra Z durch einen Sachverständigen ist daher, auch wenn eine solche Einvernahme durch einen Sachverständigen in der liechtensteinischen Strafprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, zur Erleichterung der richtigen Auswertung vorhandener Beweisergebnisse möglich bzw auch erforderlich, wenn die richtige Auswertung vorhandener Beweisergebnisse von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (öOGH 10.08.1966, 12 Os 132/66; öOGH 10.09.1970, 11 Os 101/70; öOGH 12.10.1996, 11 Os 171/96; Justiz-Rs 0099536, zur Frage der Glaubwürdigkeit einer mj Zeugin bei einem Sexualdelikt). Warum eine Einvernahme durch einen Sachverständigen nur im Vorverfahren möglich, hingegen während der Schlussverhandlung undurchführbar sein soll, erscheint jedoch nicht nachvollziehbar und wurde vom OG in seinen Entscheidungsgründen auch nicht näher ausgeführt.
Der Revisionsbeschwerde der StA war daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen einer kontradiktorischen Einvernahme der mj Zeugin Petra Z im Vorverfahren gem § 115 Abs 2 StPO und mangels gesetzlicher Grundlagen für die Protokollierung der Aussage der mj Petra Z durch Ton- und Bildaufnahmen sowie für die anschliessende Verwertung dieser Aufnahmen in der Schlussverhandlung Folge zu geben und der angefochtene B gemäss dem Antrag der Bf abzuändern.
Abschliessend soll der gegenständliche Fall zum Anlass dafür genommen werden, auf das aufgrund der für die kontradiktorische Einvernahme im Vorverfahren geltenden Bestimmungen der liechtensteinischen Strafprozessordnung bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz eines unmündigen Tatopfers einerseits und dem Interesse an der materiellen Wahrheitsfindung sowie den aus Art 6 EMRK erfliessenden Verteidigungsrechten des Verdächtigen und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz andererseits hinzuweisen.
Nach Ansicht des OGH könnte diesem Umstand durch die Schaffung einer Sonderform der kontradiktorischen Einvernahme eines Zeugen, inbesondere eines unmündigen Tatopfers, der Einräumung eines Entschlagungsrechtes eines unmündigen Tatopfers sowie der Möglichkeit trotz dessen Entschlagung eine auf diese Weise gewonnene Zeugenaussage in der Haupt/Schlussverhandlung zu verwerten, analog dem österreichischen Strafprozessänderungsgesetz 1993 Rechnung getragen werden.
Dadurch könnte die Grundlage für eine wirksame Bekämpfung von Gewalt- und Sexualverbrechen besonders in der Familie geschaffen werden. Das Tatopfer muss - iS des Opferschutzes - nur einmal mit der belastenden Situation der Einvernahme konfrontiert werden und wird sich daher - aufgrund der Aussicht in der Schlussverhandlung nicht neuerlich vernommen zu werden - auch eher dazu bereit finden.
Im Sinne der materiellen Wahrheitsfindung kann vor allem eine Einvernahme in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang nach der Tat bzw deren Aufklärung bei frischer Erinnerung und lebendiger Emotion des Tatopfers erfolgen. Durch die Ton- und Bildaufnahme einer solchen Aussage wird ein frisches und daher besonders überzeugungskräftiges Beweismittel für die Hauptverhandlung gewonnen und können gleichzeitig aufgrund einer - wenn auch räumlich getrennten - Beteiligung der Parteien und ihrer Vertreter dennoch die aus Art 6 EMRK fliessenden Verteidigungsrechte des Verdächtigen respektiert werden, ohne dass das Tatopfer dem mutmasslichen Täter gegenübertreten und sich einer umfassenden psychischen Stresssituation aussetzen muss.
Darüber hinaus kann dem Unmittelbarkeitsgrundsatz zumindest dahingehend Rechnung getragen werden, dass sich das erkennende Gericht anhand des Vorspielens eines Videobandes einen annäherungsweise persönlichen Eindruck vom einzuvernehmenden Zeugen bilden kann.
Im Sinne dieser Ausführungen wird daher dem liechtensteinischen Gesetzgeber empfohlen, die liechtensteinische Strafprozessordnung der österreichischen Strafprozessordnung idgF im Hinblick auf die anlässlich des gegenständlichen Falles angesprochenen Bestimmungen anzugleichen.