12 UR. 2001.39
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler als Vorsitzenden sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen JS*** wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung infolge Revisionsbeschwerde 1.) des JS***, vertreten durch Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG, Schaan, und 2.) der AS, gegen den Beschluss des ersten Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 9.6.2009 (ON 1713), womit der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 8.6.2009 (ON 1710) verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis zum 1.8.2010 gemäss § 97a Abs 4 StPO zugestimmt wurde, nach Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6.8.2009 mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30.11.2009, StGH 2009/149, sowie nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9.6.2009 (ON 1713) wird dahingehend abgeändert, dass der vom Fürstlichen Landgericht am 8.6.2009 beschlossenen Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung lediglich hinsichtlich eines Betrages von USD 427.459,50 für die Zeit bis zum 1.2.2010 gemäss § 97a Abs 4 StPO zugestimmt wird.
Die darüber hinaus verfügte Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung wird a u f g e h o b e n und in diesem Umfang der Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 24.8.2009 a b g e w i e s e n .
Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer binnen 14 Tagen die mit CHF 2.485,55 bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht verfügte mit Beschluss vom 8.6.2009 gemäss § 97a Abs 4 StPO die bis zum 1.8.2009 aufrechte Sperre von Vermögenswerten der AS*** und der SS*** bei der X*** Bank bis zum 1.8.2010 (ON 1710).
Der Beschluss wurde wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen der ursprünglichen Beschlussfassung und in der Folge der jeweiligen Verlängerungen der Sperren der Vermögenswerte der AS*** und der SS*** bei der X*** Bank haben sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verändert.
Wie bereits in dem im Spruchtenor zitierten Beschluss ON 1581 ausführlich dargelegt worden ist, wurde im Verfahren 1 KG 2003.9 mit Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.02.2005 (ON 304) rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei den zwei am 16.12.1999 auf das Konto der SS*** bei der X*** Bank gutgeschriebenen Überweisungen über insgesamt CHF 681.584,18 um Gelder aus Drogengeschäften handle. Des Weiteren wurde festgestellt, dass sich aus den beschlagnahmten Unterlagen der AS*** ergebe, dass der am 04.01.2000 auf ein Konto der AS*** bei der X*** Bank gutgeschriebene Barerlag in Höhe von USD 756.863,--, entsprechend CHF 1,178.814,10, aus einem Barbezug in Höhe von USD 759.137,--, entsprechend CHF 1,182.855,90, welcher am gleichen Tag zu Lasten eines ebenfalls bei der X*** Bank gehaltenen Kontos der SS*** erfolgte, stamme. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Vermögenswerte gemäss § 20b StGB in einem in Bezug auf diese Vermögenswerte einzuleitenden objektiven Verfallsverfahren gemäss § 356 StPO für verfallen zu erklären sein würden.
Obwohl gegen den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Vermögenswerte und damit den vom allenfalls einzuleitenden objektiven Verfallsverfahren betroffenen JS*** bereits am 19.06.2000 (ON 304) ein internationaler Haftbefehl erlassen wurde, konnten die Strafverfolgungsbehörden seiner Person gestützt auf den internationalen Haftbefehl nie habhaft werden.
Mit Schriftsatz vom 09.10.2006 (ON 1633) beantragte dann aber der rechtsfreundliche Vertreter des JS*** u.a., den gegen JS*** erlassenen internationalen Haftbefehl vom 19.06.2000 (ON 304) aufzuheben, wobei eine ausführliche Sachverhaltsschilderung aus Sicht des Verdächtigen JS*** gemacht wurde. Mit Schreiben des Verteidigers vom 11.06.2007 wurde sodann mitgeteilt, dass der Verdächtige JS*** nach Aufhebung des gegen ihn erlassenen internationalen Haftbefehles sowie unter der Voraussetzung der Gewährung des freien Geleites bereit wäre, zwecks Vernehmung seiner Person zur Sache nach Vaduz zuzureisen. Allerdings wäre ihm im Hinblick darauf nach der Aufhebung des internationalen Haftbefehles sowie nach Erlass eines Beschlusses auf Gewährung des freien Geleites einige Monate Zeit einzuräumen, um seinen zwischenzeitlich abgelaufenen Pass verlängern bzw. neu ausstellen lassen zu können, damit er nach seiner Vernehmung wieder in seinen Aufenthaltsstaat zurückkehren könne.
Zwecks Zureise des Verdächtigen JS*** nach Liechtenstein und Vernehmung desselben zum Sachverhalt, insbesondere auch zur Herkunft der gesperrten Vermögenswerte auf den Konten der AS*** und der SS*** bei der X*** Bank aus Drogengeschäften, wurde mit Schreiben/Auftrag des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.07.2007 der gegen JS*** erlassene internationale Haftbefehl vom 19.06.2000 revoziert und dem Verteidiger mit Schreiben des Fürstlichen Landgerichtes vom selben Datum aufgetragen, umgehend mitzuteilen, wann der Verdächtige JS*** nach Verlängerung seines Passes nach Liechtenstein zur Vernehmung zureisen kann.
Sodann wurde über entsprechenden Antrag der Fürstlichen Staatsanwaltschaft auch rechtshilfeweise bei den US-amerikanischen Rechtshilfebehörden nachgefragt, wie das in den U*** gegen JS*** geführte Strafverfahren zum nämlichen Sachverhalt ausgegangen ist und für den Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung wurde um Übermittlung einer Kopie gebeten. Mit Rechtshilfeerledigung vom 03.09.2008 (ON 1667) wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen RR***, JS*** sen. und JS*** jun. nie gegen JS*** ermittelt hätten. Die D*** ihrerseits habe zwar gegen JS*** ermittelt, das Verfahren aber im Jahre 2006 ohne jemanden zur Anklage zu bringen, geschlossen bzw. eingestellt.
Die Verdächtigenvernehmung des JS*** hat sodann am 04.12.2008 (ON 1671) stattgefunden und ist es auf Grund der Verantwortung des Verdächtigen JS*** erforderlich geworden, rechtshilfeweise in K*** GS*** und RM*** als Zeugen vernehmen zu lassen, um die Verantwortung des JS*** in den massgeblichen Punkten, insbesondere auch in Bezug auf die Herkunft der gesperrten Vermögenswerte, überprüfen zu können.
Bei GS*** handelt es sich offenbar um einen ehemaligen Geschäftspartner des JS***, der ihm - gemäss der Verantwortung von JS*** - gerade diejenigen Kunden vermittelt haben soll, die - und damit auch deren Vermögenswerte - einen Bezug zum k*** Drogenhandel bzw. zum k*** C***-Kartell aufweisen. Auch bei RM*** handelt es sich um einen Geschäftspartner von JS***, der diesem insbesondere über GS*** Kunden vermittelt haben soll und zwar ebenfalls solche, welche Bezug zum k*** Drogenhandel aufweisen. Der Verdächtige JS*** selbst will diese Kunden nicht kennen, obwohl er in Liechtenstein für sie Gesellschaften errichten liess und auch Ansprechperson der Treuhänder war.
Zur Verifizierung der Aussage des JS*** ist es daher unbedingt erforderlich, GS*** und RM*** rechtshilfeweise in K*** als Zeugen vernehmen zu lassen, da es wie erwähnt gemäss der Verantwortung des JS*** allein deren Kunden sein sollen, die die gemäss der Verdachtslage inkriminierten, insbesondere aus Drogengeschäften stammenden Gelder nach Liechtenstein auf Konten von Gesellschaften überwiesen haben, in Bezug auf die JS*** Auftraggeber und Ansprechpartner gegenüber EH*** bzw. RR*** bzw. EF*** gewesen ist.
Das entsprechende Rechtshilfeersuchen wurde am 15.04.2009 (ON 1698) gestellt, nachdem zunächst abgeklärt werden musste, wohin nach K*** ein entsprechendes Ersuchen gerichtet werden kann, damit Aussicht auf Erledigung besteht.
Selbst wenn die gegenständlichen Kontensperren bereits beinahe neun Jahre andauern, können sie im jetzigen Zeitpunkt, wo es lediglich noch darum geht, die Verantwortung des JS*** zu verifizieren, nicht aufgehoben werden. Wie bereits erwähnt, konnte JS*** trotz eines seit dem Jahr 2000 vorhandenen internationalen Haftbefehles nie angehalten und vernommen werden und hat sich dieser vor wenigen Monaten dem gegenständlichen Verfahren gestellt und konnte zum Sachverhalt vernommen werden. Die lange Dauer der Kontensperren ist daher gerade auch in seinem eigenen Verhalten begründet.
Da der dringende Verdacht besteht, dass die gesperrt gehaltenen Vermögenswerte aus kriminellen Handlungen - von wem auch immer - stammen, ist entweder die Bereicherung nach § 20 StGB abzuschöpfen oder aber wären die Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären. Bis zum Zeitpunkt, in welchem die Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzt werden, die Frage, ob die gesperrten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammen oder nicht und wem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind zu beantworten, haben die entsprechenden Kontensperren jedenfalls fortzudauern.
Das Fürstliche Obergericht stimmte mit Beschluss vom 9.6.2009 der Verlängerung der Kontensperre bis 1.8.2010 zu (ON 1713). Hiezu führte das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Es stehe fest, dass die Verdächtigenvernehmung des Beschwerdeführers zu 1. aus Gründen, die nicht von den Strafuntersuchungsorganen von Liechtenstein zu vertreten seien, erst am 4.12.2008 (ON 1671) stattgefunden habe. Im Weiteren sei dem Erstgericht auch dahin zu folgen, dass es aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers zu 1. erforderlich geworden sei, in K*** rechtshilfeweise GS*** und RM*** als Zeugen vernehmen zu lassen, dies um die Verantwortung des Verdächtigen in den massgeblichen Punkten, insbesondere auch in Bezug auf die Herkunft der gesperrten Vermögenswerte überprüfen zu können.
Aufgrund der vom Erstgericht festgehaltenen Umstände und insbesondere der festgestellten Beziehungen zwischen GS*** und RM*** zum Beschwerdeführer zu 1. erscheine es zur Überprüfung der Aussage des Beschwerdeführers zu 1. als unerlässlich, die beiden erwähnten Personen als Zeugen einzuvernehmen. Die betreffenden Zeugeneinvernahmen würden sich schon deshalb aufdrängen, weil es gemäss der Verantwortung des Beschwerdeführers zu 1. allein die Kunden der beiden Zeugen sein sollten, welche die inkriminierten, insbesondere aus Drogengeschäften stammenden Gelder nach Liechtenstein auf Konten von Gesellschaften überwiesen hätten. Dabei sei von Bedeutung, dass in Bezug auf gerade diese Gesellschaften des Beschwerdeführers zu 1. Auftraggeber und Ansprechpartner gegenüber EH*** bzw. RR*** bzw. EF*** gewesen sein solle.
An der Berechtigung der Verlängerung der gegenständlichen Kontensperren ändere nichts, dass diese schon ca neun Jahre andaure, dies schon deshalb nicht, weil die lange Dauer der Kontensperren - wie das Erstgericht zutreffend ausführe - im eigenen Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. begründet sei.
Schliesslich sei dem Erstgericht auch dahin beizupflichten, dass nach wie vor der dringende Verdacht bestehe, dass die gesperrten Vermögenswerte aus kriminellen Handlungen stammten, weshalb entweder die Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 20 StGB oder aber die Verfallserklärung der Vermögenswerte nach § 20b StGB im Raume stehe.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes erhoben JS*** und die AS*** unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und der Ungemessenheit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof. Die Beschwerde mündet in den Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Beschlüsse vom 8. und 9.6.2009. Eventualiter beantragen die Beschwerdeführer die Abänderung der genannten Beschlüsse dahin, dass das Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO bezüglich der Vermögenswerte der Betroffenen sowie der SS*** bei der X*** Bank nur im Umfange von USD 427.459,50 für die Dauer weiterer sechs Monate, d.h. bis zum 1. Februar 2010 verlängert und einer solchen Verlängerung seitens des Obergerichtes zugestimmt werde (ON 1714).
Der Oberste Gerichtshof gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 6. August 2009 teilweise dahin Folge, dass der angefochtene Beschluss insoweit abgeändert wurde, als der Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung nur bis zum 1. Februar 2010 zugestimmt wurde. Zudem wurde den Beschwerdeführern der Ersatz der Kosten für das drittinstanzliche Verfahren durch das Land Liechtenstein in der Höhe von CHF 2.485.55 zugesprochen (ON 1718).
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführer verwiesen im Wesentlichen auf die überlange Sperre der vermögensrechtlichen Anordnung von neun Jahren, die mit der OGH-Rechtsprechung nicht vereinbar sei, da sich der ohnehin bescheidene Anfangsverdacht, dass die gesperrten Gelder aus Drogengeschäften stammen, nicht erhärtet habe, dass keine nennenswerten Untersuchungshandlungen während dieser Zeit gesetzt worden seien, und dass keine berücksichtigungswürdigen Umstände ersichtlich seien. Die ins Auge gefassten Vernehmungen der Zeugen GS*** und RM*** könnten dies nicht sein.
Vorweg sei dazu auszuführen, dass der generelle Anfangsverdacht, der vom Landgericht in seinem Beschluss vom 1. August 2000 (ON 593) und vom 8. Juni 2009 (ON 1710) exakt festgehalten und auch rechtlich richtig beurteilt worden sei, nach wie vor gegeben sei. Den Beschwerdeführern sei jedoch insofern zuzustimmen, als nach ständiger OGH-Rechtsprechung - gestützt durch jene des Staatsgerichtshofes - eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen sei, es sei denn, es würden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/oder es lägen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vor, die diesen ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärteten oder es seien besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigten (Verweis auf OGH vom 1. März 2005, 13 RS.2002.9-33; vom 19. Januar 2005, 14 UR.2002.389-379; u.a.).
Es treffe auch zu, dass der Oberste Gerichtshof wiederholt den Standpunkt vertreten habe, dass Strafverfahren und Strafrechtshilfesachen rasch und zügig abzuwickeln seien, auch wenn sie einen starken Auslandsbezug hätten und von Ermittlungsergebnissen ausländischer Behörden abhängig seien. Die Nachteile, die dem Betroffenen durch Kontensperren erwachsen könnten, seien möglichst gering zu halten. Der Oberste Gerichtshof werde auch von diesem Standpunkt nicht abgehen.
Fest stehe, dass die betreffenden Vermögenswerte seit 1. August 2000 gesperrt seien. Dies wäre bei Berücksichtigung des Landgerichtsbeschlusses vom 8. Juni 2009 eine Sperre von zehn Jahren. Bei einer derartig langen Kontensperre würde der Oberste Gerichtshof in Anbetracht seiner Rechtsprechung nicht zögern, die gesperrten Vermögenswerte freizugeben, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen oder eine Anklageschrift, oder gar ein Urteil vorlägen. Im vorliegenden Fall liege jedoch ein besonderer Umstand vor, der zumindest eine kurze Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte rechtfertige. Nämlich die im Rechtshilfewege veranlasste Vernehmung der beiden Zeugen GS*** und RM***. Die Vernehmung dieser beiden Zeugen habe sich auf Grund der Verantwortung des Beschwerdeführers zu 1. vom 4. Dezember 2008 (ON 1671) als notwendig erwiesen, wobei es durchaus wahrscheinlich sei, dass sich daraus weitere Verdachtshinweise ergeben könnten, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe (Verweis auf S. 4 in ON 1710). Es treffe also nicht zu, wie die Beschwerdeführer vermeinten, dass diese bevorstehenden Zeugeneinvernahmen keine berücksichtigungswürdigen Umstände seien.
Die Verlängerung der Sperre der vermögensrechtlichen Anordnung sei daher nach dem oben Gesagten gerechtfertigt, nicht jedoch in dem von den Vorinstanzen bestimmten Ausmass. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes müsste eine Verlängerung von einem halben Jahr durchaus ausreichen, um aufgrund der dann vorliegenden weiteren Beweisergebnisse entscheiden zu können, in welche Richtung die Strafsache weiter behandelt werde. Das entsprechende Rechtshilfeersuchen sei am 15. April 2009 abgefertigt worden. Für dessen Erledigung stünden den ersuchten Behörden immerhin achteinhalb Monate bis zum 1. Februar 2010 zur Verfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte es der Staatsanwaltschaft möglich sein, festzustellen, ob die gesperrten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammen oder nicht und wer diese strafbaren Handlungen begangen habe. Bis dahin habe die beschlossene Sperre jedenfalls aufrecht zu bleiben, dies auch deshalb, weil die aufgetretenen Verzögerungen zu einem grossen Teil auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. selbst zurückzuführen seien.
Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein gab mit Urteil vom 30.11.2009 der gegen den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes erhobenen Individualbeschwerde des JS*** und der AS*** Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurück.
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art 34 LV sowie dem ersten ZP-EMRK, weil die Verletzung der im Beschwerdefall über neunjährigen Vermögenssperre unverhältnismässig sei, verneinte der Staatsgerichtshof mit folgenden Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt eine Kontosperre einen klaren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten werden (StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.1 f.]).
Eine schon im Gesetz vorgesehene Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Kontosperren ist das in § 97a Abs. 4 enthaltene Befristungserfordernis. Demnach kann die Sperre nach Ablauf von zwei Jahren nur um jeweils maximal ein Jahr und dies nur mit Zustimmung des Obergerichtes verlängert werden. Zur Zulässigkeit einer solchen Verlängerung hat der Oberste Gerichtshof eine auch vom Staatsgerichtshof geschützte Rechtsprechung entwickelt. Wie im hier angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes ausgeführt wird, ist nach dieser Rechtsprechung eine Vermögenssperre über drei Jahre hinaus nur zulässig, wenn zielführende Untersuchungen gesetzt und/oder Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vorliegen, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten oder aber besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.
Im Beschwerdefall hat sich zwar keine Erhärtung des Anfangsverdachts ergeben; dem Obersten Gerichtshof ist jedoch darin zuzustimmen, dass besondere Umstände vorliegen, welche eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre um sechs Monate rechtfertigen. Zum einen hat der Beschwerdeführer zu 1. durch seine langjährige Flucht auch im Sinne der Strassburger Rechtsprechung zur überlangen Verfahrensdauer sehr wohl entscheidend zur Verfahrensverzögerung beigetragen. Hieran ändert auch nichts, dass er schliesslich - allerdings erst im Dezember 2008 - doch freiwillig eine Aussage vor dem hiesigen Untersuchungsrichter gemacht hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen darf eine solche vom Betroffenen verursachte Verfahrensverzögerung sehr wohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verfahrensdauer .berücksichtigt werden, auch wenn im Übrigen den Beschuldigten grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht bei der Wahrheitsfindung im Strafverfahren trifft (StGH 2004/25, Erw. 2.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, Zürich 1999, 292, Rz. 464 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Auch darf die Tatsache, dass die Aussage des Beschwerdeführers zu 1. nun noch durch Zeugenaussagen verifiziert werden muss, durchaus als weiterer Umstand gewertet werden, welcher zusammen mit der durch den Beschwerdeführer zu 1. verursachten Verfahrensverzögerung eine nochmalige halbjährige Verlängerung der Vermögenssperre rechtfertigt.
Zu der unter Bezugnahme auf Art 43 Satz 3 LV geltend gemachten Verletzung des Beschwerderechts führte der Staatsgerichtshof unter Hinweis auf die Beschwerdeausführungen im Wesentlichen aus, dass eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht und nicht des Beschwerderechts geltend gemacht werde, die ungenaue Bezeichnung des gerügten Grundrechts jedoch nicht schade. Zur Prüfung, ob der grundrechtlichen Begründungspflicht entsprochen worden sei, legte der Staatsgerichtshof Folgendes dar:
Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
Die Beschwerdeführer rügen zunächst, dass die erneute Verlängerung der Vermögenssperre vom Obersten Gerichtshof zu wenig begründet worden sei. Demgegenüber ergibt sich aus den bisherigen Erwägungen, dass diese Rüge nicht berechtigt ist. lnsbesondere war es nicht erforderlich, dass der Oberste Gerichtshof im Einzelnen auf die zwar sehr ausführliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer einging; dies zumal diese Sachverhaltsdarstellung zwar einigermassen plausibel, aber keineswegs so überzeugend ist, dass der Version des Beschwerdeführers zu 1. zwingend und ohne Verifizierung Glauben zu schenken wäre. Entsprechend betont der Oberste Gerichtshof zu Recht, dass in jedem Fall noch die beiden Zeugen GS*** und RM*** gehört werden sollten. So wird der von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof (ON 1714) ausführlich beschriebene Schwarzmarkt-Peso-Tausch offenbar sowohl für kriminelle als auch nichtkriminelle Gelder benutzt. Somit ist, wie erwähnt, noch zu verifizieren zu welcher Kategorie die hier gesperrten Gelder gehören. Auch trifft die Schlussfolgerung der Beschwerdeführer nicht zu, dass die der gegenständlichen Vermögenssperre zugrunde liegenden zwei Zahlungen "nach der Aktenlage nicht von der G*** stammten". Wenn man nämlich die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof (ON 1714) heranzieht, so führen auch sie dort nur aus, dass bei den entsprechenden Gutschriftsanzeigen der X*** Bank nicht die G***, sondern "R***" und "B***" angegeben worden sei. Damit wird aber selbstverständlich nicht widerlegt, dass diese Zahlung trotzdem von der erwähnten Gesellschaft in Auftrag gegeben wurde, zumal dies auch die Version der anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14. Dezember 2004 zu 01 KG.2003.9 vom Obergericht als Zeugen einvernommenen beiden Agenten der D*** war.
Indessen ist die Begründungsrüge der Beschwerdeführer insoweit berechtigt, als sich der Oberste Gerichtshof mit deren Eventualantrag, wonach die Vermögenssperre jedenfalls nur im Umfang von USD 427'459.50 zu verlängern sei, gar nicht befasst hat. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ein Anteil von USD 140'327.89 des auf den Konten bzw. dem Depot der Beschwerdeführerin zu 2.: gesperrten Vermögens von vornherein nicht, weder direkt noch indirekt, auf die zwei hier gegenständlichen Überweisungen auf die Konten der SS*** zurückgeführt werden könne. Diese den Eventualantrag begründenden Beschwerdeausführungen erscheinen dem Staatsgerichtshof jedenfalls nicht von vornherein unbegründet, sodass sich der Oberste Gerichtshof damit hätte auseinandersetzen müssen, um auch die Abweisung des Eventualantrages zu rechtfertigen.
Der vorliegenden Individualbeschwerde war deshalb wegen Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes war aufzuheben. Der Oberste Gerichtshof wird sich nun im zweiten Verfahrensgang auch noch spezifisch mit dem Eventualantrag der Beschwerdeführer zu befassen haben. Auch wenn formell der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes integral aufzuheben war, betrifft die Aufhebung somit faktisch nur die Verlängerung der Kontosperre hinsichtlich des USD 427'459.50 übersteigenden Betrages.
Unter Zugrundelegung dieses Urteiles des Staatsgerichtshofes, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof im zweiten Rechtsgang über die Revisionsbeschwerden Folgendes erwogen:
Der für die von den Beschwerdeführern bekämpfte Verfügung erforderliche Verdacht, der kein dringender sein muss, ist nach wie vor anzunehmen, und zwar trotz der von der Beschwerde dagegen ins Treffen geführten Umstände und Argumente. Ergänzend zu den diesbezüglichen Darlegungen des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 6.8.2009, auf die ebenfalls verwiesen wird, ist dem unter Bezugnahme auf den "Schwarzmarkt-Peso-Tausch" erstatteten Rechtsmittelvorbringen, das sich im Wesentlichen mit den diesbezüglich ebenfalls ausführlichen Darlegungen im Antrag des JS*** vom 9.10.2006 auf Aufhebung des (damals noch aufrechten) Haftbefehles (ON 1633) deckt, entgegen zu halten, dass allfälligen Finanztransaktionen mit dem vom Verdächtigen geltend gemachten Ziel der Verschiebung grosser, jedoch nicht aus dem Drogengeschäft herrührender Vermögenswerte aus K*** in andere Länder nicht entgegensteht, dass - wofür hinreichende Verdachtsmomente vorliegen - der Verdächtige auch, sei es zum Teil zu ihrer Verschleierung, gemeinsam mit solchen Transaktionen tatbestandsmässige Handlungen iSd § 165 StGB gesetzt hat. Daran vermögen auch die mit der Beschwerde und dem Antrag vom 9.10.2006 vorgelegten Urkunden und eidesstättlichen Erklärungen nichts Entscheidendes zu ändern. Im Zusammenhang damit bleibt auch nicht ausser Betracht, dass die Erklärungen des Verdächtigen zum einen nicht ohne Widersprüche sind und zum anderen Aufklärung über nicht unwichtige Sachverhalte und über die Identität der damit befassten Personen nicht zu geben vermögen. Laut dem Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.2.2005 verwies er etwa zum Hintergrund der nach Liechtenstein überwiesenen Gelder auf Provisionszahlungen aus dem Immobilien- und Handelsbereich (S 23 in ON 304); am 4.12.2008 erklärte er die umfangreichen Finanztransaktionen im Wesentlichen damit, das Vermögen seiner Familie und anderer Personen aus K*** in andere Länder verlagert zu haben. Betreffend Einzelheiten der Abwicklung, aber auch der damit betrauten Personen blieben hingegen seine Angaben vielfach unkonkret, und zwar insbesonders in Bezug auf die den Tatverdacht begründenden und im Polizeibericht ON 1162 zusammengefassten Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden. In diesem Zusammenhang bezog sich der Verdächtige auch wiederholt auf die als Zeugen einzuvernehmenden GS** und RM*** (s Rechtshilfeersuchen in ON 1698).
Insgesamt vermag weder die Verantwortung des Verdächtigen noch sein Beschwerdevorbringen den von den Untergerichten angenommenen (wenngleich nicht dringenden) und auch aus dem Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.2.2005 abzuleitenden Verdacht des tatbestandsmässigen Handelns iSd Verbrechens der Geldwäscherei, und zwar - entgegen der Beschwerde - auch in der Fassung LGBl 1996 Nr. 64 zu erschüttern.
Betreffend die inzwischen weit überdurchschnittlich lange Dauer der Vermögenssperre wird auf die diesbezüglichen Darlegungen im Beschluss vom 6.8.2009 sowie auf jene des Staatsgerichtshofes vom 30.11.2009 verwiesen. Zufolge dieser Erwägungen erweist sich bei unverändertem Sachverhalt die schon in den zuletzt genannten Entscheidungen gebilligte Verlängerung der Kontensperren bis zum 1.2.2010 als zulässig. Die Zulässigkeit dieser Massnahme zeitlich darüber hinaus wurde schon mit Beschluss des Fürstlich Obersten Gerichtshofes vom 6.8.2009 aus den darin angeführten Gründen verneint.
Berechtigt ist hingegen die Beschwerde mit ihrem (weiteren) Eventualbegehren, dass das strafgerichtliche Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO bezüglich der Vermögenswerte der betroffenen AS*** sowie der SS*** bei der X*** Bank nur im Umfang von USD 427.459,50 (bis 1.2.2010) verlängert werden könne. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist dahin beizupflichten, dass der von § 97a Abs 1 StPO geforderte Verdacht hinreichend konkret lediglich betreffend die zwei Überweisungen der G*** vom 16.12.1999 über insgesamt USD 427.459,50 auf das Konto der SS*** bei der X*** Bank ist. Mag auch der Verdächtige in Abrede stellen, in diesem Zusammenhang über Informationen zu verfügen oder selbst tätig geworden zu sein, ergibt sich doch - wie schon oben ausgeführt - aus den Erkenntnissen der erhebenden Behörden der begründete Verdacht, dass es sich bei diesem Betrag um Erlöse aus dem Drogenverkauf handelt (S 54 f, 59 im zusammenfassenden Polizeibericht ON 1162, S 35 ff des Urteiles des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.2.2005 ON 304). Hinsichtlich der die genannte Überweisung übersteigenden Vermögenswerte liegen hingegen konkrete Erkenntnisse, welche die beanstandete Massnahme rechtfertigten, nicht vor, was sich ebenfalls aus der Begründung des zitierten Urteiles (vgl US 37, 52 ff) ergibt. Dies wird von der Beschwerde (insbesondere unter 3., 4. und 7.) zutreffend aufgezeigt. Demzufolge fallen die den im Spruch angeführten Betrag übersteigenden Vermögenswerte - laut der der Beschwerde angeschlossenen Vermögensübersicht der X*** Bank per 17.6.2009 in Höhe von USD 140.327,89 - nicht mehr unter die Vermögenssperre.
Der Kostenspruch hatte wie schon im Beschluss vom 6.8.2009 zu erfolgen.
Vaduz, am 21. Jänner 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat