12 UR. 2001.39
OGH Nr. 42/ 2010
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen JS*** wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB infolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des dritten Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 9.2.2010 (ON 1748), mit dem der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.1.2010 (ON 1742) verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis 1.2.2011 gemäss § 97a Abs 4 StPO nicht zugestimmt worden ist, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9.2.2010 wird dahin abgeändert, dass der vom Fürstlichen Landgericht am 25.1.2010 beschlossenen Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung (nur) bis zum 1.11.2010 gemäss § 97a Abs 4 StPO zugestimmt wird.
Der darüber hinausgehende Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wird a b g e w i e s e n .
Die Beschwerdegegner haben die Kosten ihrer Gegenäusserung selbst zu tragen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hat am 22.1.2010 die Verlängerung der Vermögenssperre betreffend die Vermögenswerte auf den Konten der SS*** und der AS*** bezüglich einen Betrag von USD 427.459,50 um ein weiteres Jahr beantragt und hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beträge der Aufhebung der Vermögenssperre zugestimmt.
Das Fürstliche Landgericht fasste daraufhin am 25.1.2010 folgenden Beschluss:
"Gemäss § 97a Abs 4 StPO wird die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 1.8.2000, 8 VR 17/91 (12 UR.2001.39)-593, gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO erlassene Anordnung, mit welcher die Vermögenswerte der AS*** und der SS*** bei der X Bank gesperrt wurden und welche Anordnung mit Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.7.2002, 12 UR.2001.39-1328, 11.7.2003, 12 UR.2001.39-1436, 28.6.2004, 12 UR.2001.39-1492, 12.7.2005, 12 UR.2001.39-1581, 21.7.2005, 12 UR.2001.39-1613, 16.7.2007, 12 UR.2001.39-1640, 3.7.2008, 12 UR.2001.39-1657, und vom 8.6.2009, 12 UR.2001.39-1710, jeweils verlängert wurde, wobei der letzten Verlängerung mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 21.1.2010, 12 UR.2001.39-1735, lediglich noch hinsichtlich eines Betrages von USD 427.459,50 für die Zeit bis zum 1.2.2010 zugestimmt und die darüber hinaus verfügte Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung aufgehoben und in diesem Umfang der Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 24.8.209 abgewiesen worden ist, im Umfang von USD 427.459,50 samt seit dem 16.12.1999 angefallenen Zinsen für die Dauer eines weiteren Jahres, d.h. bis zum 1.2.2011 verlängert."
Betreffend die den genannten Betrag übersteigenden Vermögenswerte hob das Fürstliche Landgericht die vermögensrechtliche Anordnung gemäss § 97a Abs 5 StPO auf.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Landgericht - über den Verweis auf mehrere bisher ergangene Beschlüsse hinaus - Folgendes aus:
"Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 21.01.2010, 12 UR.2001.39-1735, die bestehenden Kontensperren nur noch hinsichtlich eines Betrages von USD 427'459.50 verlängert und dazu ausgeführt, dass der von § 97a Abs 1 StPO geforderte Verdacht hinreichend konkret lediglich betreffend die zwei Überweisungen der GS*** vom 16.12.1999 über insgesamt USD 427'459.50 auf das Konto der SS*** bei der X Bank vorliege. Auch wenn der Verdächtige in Abrede stelle, in diesem Zusammenhang über Informationen zu verfügen oder selbst tätig geworden zu sein, ergebe sich doch aus den Erkenntnissen der erhebenden Behörden der begründete Verdacht, dass es sich bei diesem Betrag um Erlöse aus dem Drogenverkauf handle (S 54 f, 59 im zusammenfassenden Polizeibericht ON 1162; S 35 ff des Urteils des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.02.2005, ON 304).
Hinsichtlich der die genannte Überweisung übersteigenden Vermögenswerte würden hingegen keine konkreten Erkenntnisse vorliegen, welche die beanstandete Massnahme rechtfertigen würden, was sich ebenfalls aus der Begründung des zitierten Urteils ergebe. Die den Betrag von USD 427'459.50 übersteigenden Vermögenswerte würden daher nicht mehr unter die Vermögenssperre fallen.
In Bezug auf die weiterhin gesperrt zu haltenden Vermögenswerte sei der erforderliche Verdacht, der kein dringender sein müsse, jedoch nach wie vor anzunehmen. Ergänzend zu den diesbezüglichen Darlegungen des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 06.08.2009 sei dem unter Bezugnahme auf den "Schwarzmarkt-Peso-Tausch" erstatteten Rechtsmittelvorbringen, das sich im Wesentlichen mit den diesbezüglich ebenfalls ausführlichen Darlegungen im Antrag des JS*** vom 09.10.2006 auf Aufhebung des (damals noch aufrechten) Haftbefehles (ON 1633) decke, entgegenzuhalten, dass allfälligen Finanztransaktionen mit dem vom Verdächtigen geltend gemachten Ziel der Verschiebung grosser, jedoch nicht aus dem Drogengeschäft herrührender Vermögenswerte aus K*** in andere Länder nicht entgegen stehe, dass - wofür hinreichende Verdachtsmomente vorliegen würden - der Verdächtige auch, sei es zum Teil zu ihrer Verschleierung, gemeinsam mit solchen Transaktionen tatbestandsmässige Handlungen im Sinne des § 165 StGB gesetzt habe. Daran vermöchten auch die mit der Beschwerde und dem Antrag vom 09.10.2006 vorgelegten Urkunden und eidesstattlichen Erklärungen nichts Entscheidendes zu ändern. Im Zusammenhang damit bleibe auch nicht ausser Betracht, dass die Erklärungen des Verdächtigen zum einen nicht ohne Widersprüche seien und zum anderen Aufklärung über nicht unwichtige Sachverhalte und über die Identität der damit befassten Personen nicht zu geben vermöchten. Laut dem Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.02.2005 habe er etwa zum Hintergrund der nach L*** überwiesenen Gelder auf Provisionszahlungen aus dem Immobilien- und Handelsbereich (S 23 in ON 304) verwiesen. Am 04.12.2008 habe er die umfangreichen Finanztransaktionen demgegenüber im Wesentlichen damit erklärt, das Vermögen seiner Familie und anderer Personen aus K*** in andere Länder verlagert zu haben. Betreffend Einzelheiten der Abwicklung, aber auch der damit betrauten Personen seien seine Angaben hingegen vielfach unkorrekt geblieben, und zwar insbesondere in Bezug auf die den Tatverdacht begründenden und im Polizeibericht ON 1162 zusammengefassten Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden. In diesem Zusammenhang habe sich der Verdächtige auch wiederholt auf die als Zeugen einzuvernehmenden GR*** und RM*** (Rechtshilfeersuchen ON 1698) bezogen.
Insgesamt vermöge weder die Verantwortung des Verdächtigen noch sein Beschwerdevorbringen den von den Untergerichten angenommenen (wenngleich nicht dringenden) und auch aus dem Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.02.2005 abzuleitenden Verdacht des tatbestandsmässigen Handelns im Sinne des Verbrechens der Geldwäscherei zu erschüttern.
Betreffend die inzwischen weit überdurchschnittlich lange Dauer der Vermögenssperre werde auf die diesbezüglichen Darlegungen im Beschluss vom 06.08.2009 sowie auf jene des Staatsgerichtshofes vom 30.11.2009 verwiesen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hat mit Antrag vom 22.01.2010 unter Anschluss einer Kopie des Urteils des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.02.2005 (ON 304 im Akt 1 KG.2003.9) sowie unter Anschluss einer Kopie des Protokolls über die fortgesetzte mündliche Berufungsverhandlung vom 14.12.2004 im Verfahren 1 KG.2003.9 beantragt, die Vermögenssperre betreffend die Vermögenswerte auf den Konten der SS*** und der AS*** um ein weiteres Jahr zu verlängern, wobei sich dieser Antrag jedoch lediglich auf die beiden Überweisungen vom 15./16.12.1999 (CHF 398'614.64 und CHF 282'969.54, umgerechnet USD 427'459.50), welche vom GS*** auf Konten der SS*** erfolgt seien, beziehe. Bei diesen beiden Überweisungen handle es sich um Gelder, die offenkundig aus Drogengeschäften stammen würden. Dies habe auch das Fürstliche Obergericht im Urteil vom 21.02.2005 so festgestellt (Seiten 36 und 37 des Urteils). Dies ergebe sich auch aus den Angaben der Zeugen BD*** und BJ*** in ihrer Vernehmung vom 14.12.2004 vor dem Fürstlichen Obergericht.
Hinsichtlich dieser Beträge werde, falls in absehbarer Zeit keine Erledigungen des Rechtshilfeersuchens nach K** einlangen sollten, die Einleitung eines objektiven Verfallsverfahrens gemäss § 20b StGB in Aussicht genommen.
Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beträge, welche noch auf den Konten der SS*** bzw. der AS*** gesperrt seien, werde der Aufhebung der Sperre zugestimmt.
Weiter werde beantragt, bei der X Bank zu erheben, welche Beträge sich genau noch auf den Konten der SS*** und auf den Konten der AS*** nach Teilaufhebung der Sperre befinden würden.
Das Fürstliche Landgericht hat hierzu erwogen:
Gestützt auf die Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 21.01.2010, 12 UR.2001.39-1735, und die bereits im rechtskräftigen Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.02.2005, 1 KG.2003.9-304, getroffenen Feststellungen, dass es sich bei den zwei am 16.12.1999 auf das Konto der SS*** bei der X Bank gutgeschriebenen Überweisungen über insgesamt CHF 681'584.18, entsprechend USD 427'459.50, nämlich einer Überweisung von USD 249'993.50, entsprechend CHF 398'640.64, und einer Überweisung über USD 177'466.-, entsprechend CHF 282'969.54, um Gelder aus Drogengeschäften handle, waren über entsprechenden Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 22.01.2010 die bestehenden Kontensperren hinsichtlich der Vermögenswerte auf den Konten der SS*** und der AS*** bei der X Bank in diesem Umfang, sohin im Betrag von USD 427'459.50, samt seit dem 16.12.1999 auf diesen Betrag angefallenen Zinsen für die Dauer eines weiteren Jahres zu verlängern.
In Bezug auf diesen Betrag haben nämlich die beiden Zeugen BD*** und BJ*** in ihren Zeugeneinvernahmen vom 14.12.2004 im Verfahren 1 KG.2003.9, Protokoll vom 14.12.2004, ON 1740 des gegenständlichen Aktes, ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei diesen beiden Überweisungen um aus Drogengeschäften stammende Gelder handelt:
So hat der Zeuge BD*** unter anderem angegeben, dass er selbst seit Juni 1999 mit dem Fall JS*** befasst gewesen sei und zwar mit Ermittlungen bezüglich Geldwäsche und Drogen in Bezug auf K***. Von der D*** sei ihm bekannt gewesen, dass JS*** die Firma SS*** zuzuordnen sei. Ein weiterer Spezialagent der D*** sei in C*** ebenfalls mit gegen Drogengeldwäscher aus K*** gerichteten Ermittlungen befasst gewesen. Dabei sei den K*** vorgespielt worden, dass die Ermittler - sohin also die D*** - Gelder waschen könnten und seien sie sodann von Geldwäschern aus V*** und K*** damit beauftragt worden, einen Betrag von insgesamt USD 470'000.- in N*** entgegen zu nehmen, was durch ihr Büro in N*** am 10.12.1999 [siehe Korrektur auf Seite 6 des Protokolls zu Seite 3 des Protokolls) geschehen sei, wo das Geld an einer Strassenecke in bar von einem Undercover-Polizeibeamten der D*** vom Drogenhändler MR*** entgegen genommen worden sei. Auftragsgemäss sei dieses Geld in das Bankensystem der U*** eingeführt und dort deponiert worden und zwar auf einem Undercover-Konto der D***, lautend auf die Firma GS***. Die Firma GS*** sei von der D*** gegründet worden. Einziger Zweck der Firma sei es gewesen, Gelder zu waschen, um so an die k*** Drogengeldwäscher heranzukommen. Das Konto der GS*** sei unter seiner Kontrolle gestanden und seien sie von den Geldwäschern weiter angewiesen worden, zwei Überweisungen an die SS*** und eine Bank in L*** durchzuführen, welche Überweisungen von ihm selbst am 15.12.1999 in Auftrag gegeben worden seien. Die Anweisung für den Geldtransfer an die SS*** sei per Fax und zwar entweder von CD** oder BC**, beide k*** Drogengeldwäscher, an einen Informanten erfolgt, der in direktem Kontakt mit den k*** Drogengeldwäschern gestanden sei. Der Informant habe ihm selbst sodann das Fax weiter übermittelt und habe er gestützt darauf die Überweisung veranlasst. Einen Geschäftsgrund für diese Überweisung habe es nicht gegeben. Zwischen den Drogendealern in N*** und der SS*** habe sich somit nur die D*** befunden. Der Drogenhändler MR*** sei im Rahmen der Übergabe einer zweiten Tranche am 14.12.1999 verhaftet worden. Nach seiner Verhaftung habe MR*** gegenüber dem Zeugen BJ*** erklärt, dass es sich bei den übergebenen Geldern um Drogengelder handle. Dieselbe Information sei auch von einem Informanten aus V*** erteilt worden. Bei dem Geld, das auf das Konto der SS*** überwiesen worden sei, handle es sich nicht um Geld der D***, sondern um Drogengelder, die von der D*** entgegen genommen worden seien.
Damals hätten Kontakte der D*** zu den zwei erwähnten k*** Drogengeldwäschern CD*** und BC*** bestanden. JS*** sei der D*** ebenfalls als k*** Geldwäscher bekannt. Die persönlichen Daten wie Geburtsdatum und Passnummer desjenigen JS***, der Gegenstand früherer Ermittlungen der D*** gewesen sei, seien mit den persönlichen Daten des verfahrensgegenständlichen JS*** ident. CD*** sei zwischenzeitlich wegen Geldwäscherei verhaftet worden.
Zudem hat der Zeuge BD*** angegeben, dass er nicht ausschliessen könne, dass die Gelder von Kunden kamen, ohne dass JS*** Kenntnis von einer allfälligen Herkunft aus Drogengeldern gehabt habe, er könne aber sagen, dass es sich jedenfalls um Drogengelder gehandelt habe.
Der Zeuge BJ*** hat weiter angegeben, dass er im Rahmen der Untersuchung im Jahre 1999 Agent für das Büro der D*** in N*** gewesen sei und damals mit BD*** zusammen gearbeitet habe, der in V*** tätig gewesen sei. In der Untersuchung sei es vor allem um Ermittlungen in Geldwäschereiangelegenheiten, hauptsächlich in Bezug auf CD***, der als Moneybroker tätig gewesen sei, gegangen, also um Personen, die Kontakte besassen, um Geld zu waschen. Weiter habe sich die Untersuchung gegen BC*** und weitere in N*** tätige Geldwäscher gerichtet. Er selbst sei im Dezember 1999 in N*** als Undercover-Agent tätig gewesen und sei als solcher von Drogenhändlern kontaktiert worden, welche grosse Geldbeträge hatten, die gewaschen werden sollten. Die Undercover-Operationen hätten so stattgefunden, dass Gelder übergeben worden seien. Im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Überweisungen sei er bei der Geldübergabe persönlich anwesend gewesen. Ein Informant der D*** in V*** sei in Kontakt mit denjenigen Personen in N*** gestanden, die das Geld hatten und die Undercover-Agenten der D*** seien dann von diesen Personen kontaktiert worden und sei ihnen mitgeteilt worden, dass alles für die Geldübergabe bereit sei. Es sei dann ein Treffpunkt in N*** vereinbart worden und das Geld sei von einem gewissen AS*** in einem Koffer an einen D***-Agenten übergeben worden. Im Koffer hätten sich mehr als USD 400'000.- befunden. Dass es sich dabei um Drogengelder gehandelt habe, beruhe auf einer Vielzahl von Informationen. Mit der Überweisung der Gelder auf das Konto der SS*** sei dann das Büro in V***, insbesondere BD***, befasst gewesen.
Gestützt auf diese Zeugenaussagen wurde mit Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.02.2005, 1 KG.2003.9-304 Seite 36f, festgestellt wie folgt:
‚Konkret festgestellt kann allerdings aufgrund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens werden, dass Drogengelder auf ein der Weisungsbefugnis von JS*** unterstehendes Konto der SS*** geflossen sind, sodass ein Bezug von JS*** zu Drogengeldern erwiesen ist. Hiezu ist folgendes festzustellen:
Der Spezialagent der D*** BD*** war im Jahr 1999 mit D***-Ermittlungen gegen Drogenwäscher aus K*** befasst. Im Rahmen von verdeckten Ermittlungen wurde durch Informanten und Agenten der D*** k*** Drogengeldwäschern das Waschen von Drogengeldern angeboten. Dies führte dazu, dass am 10.12.1999 an einer Strassenecke in Mvon einem Undercover-Agent der D ein Geldbetrag von USD 470'000.-, bei dem es sich um Einkünfte aus Drogengeschäften gehandelt hat, übernommen und in das Bankensystem der U*** eingeführt wurde. Diese Aktion fand mit der für derartige Geldwäschereioperationen nach a*** Recht notwendigen Genehmigung des AG*** statt.
Das aus Drogengeschäften stammende Geld - die Geldübergabe an einen Agenten der D*** ist im Rahmen der Operation von einer Vielzahl geheim platzierter Agenten beobachtet und überwacht worden, darunter auch von dem Zeugen BJ*** - wurde auf ein Undercoverkonto der D*** einbezahlt, das unter der Kontrolle des Spezialagenten BD*** stand, der dann im Sinne der von den K*** erteilten Anweisungen am 15.12.1999 den Geldbetrag in zwei Überweisungen auf das von den Geldübergebern verlangte Konto der SS*** bei der X Bank überwiesen hat. Die Überweisung wurde über die RB*** durchgeführt und stand unter der Kontrolle von BD***. Als Auftraggeber für diese Überweisungen fungierte die Firma "GS***". Bei dieser Firma handelt es sich um eine Scheinfirma der D***, deren einziger Zweck es war, Gelder zu waschen, um so an die Personen der k*** Geldwäscher heranzukommen. Dem Sicherheitsbeauftragten der Bank war bekannt, dass es sich bei diesem Konto um ein Konto der D*** handelt.
Die Anweisung für den Geldtransfer an die SS*** kam über Fax von einem Informanten, der in direktem Kontakt mit den k*** Drogengeldwäschern stand. In die Übergabe des Geldes war der Drogenhändler MR*** eingebunden, der im Rahmen einer D***-Aktion, die bei einer für 14.12.1999 vorgesehenen zweiten Geldübergabe stattfand, verhaftet wurde. MR*** hat in der Folge bestätigt, dass es sich bei dem bei der ersten Geldübergabe übergebenen Geld um Drogengelder gehandelt hat.
Die beiden Überweisungen der Firma GS*** über insgesamt CHF 681'584.18 sind am 16.12.1999 auf dem Konto der SS*** bei der X Bank verbucht worden (ON 67, s.665).'
Gestützt auf diese Ausführungen, gemäss welchen jedenfalls davon auszugehen ist, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten über USD 427'459.50 um Drogengelder handelt, waren die Vermögenssperren betreffend die Vermögenswerte auf den Konten der SS*** und der AS*** bei der X Bank im Umfang von USD 427'459.50, nämlich betreffend die beiden Überweisungen vom 16.12.1999 über USD 249'993.50 und USD 177'460, samt seit dem 16.12.1999 auf diesen Betrag angefallenen Zinsen weiter zu verlängern und zwar für die Dauer von einem weiteren Jahr. Allenfalls kann in Bezug auf diese Vermögenswerte gestützt auf die Aussagen der beiden Zeugen GS*** und RM*** der Nachweis erbracht werden, dass es sich bei diesen Geldern um Drogenerlös des JS*** selbst handelt. Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden können, wären die Gelder sogar gemäss JS*** eigener Verantwortung nicht ihm zuzuordnen, sondern hat er im Rahmen des Schwarzmarkt-Peso-Tausch-Geschäftes sein Geld gegen Drogengelder eingetauscht, was nichts an der Tatsache ändert, dass es sich um Drogengeld und damit inkriminiertes Geld handelt, das diesfalls im Wege eines objektiven Verfallsverfahrens unabhängig von der Verurteilung einer bestimmten Person für verfallen zu erklären sein wird. Ein Anspruch des JS*** auf Freigabe dieser Drogengelder und Herausgabe an ihn besteht jedenfalls nicht. Dieser Gefahr - dass er für sein Geld Drogengelder erhält - musste sich der Beschuldigte JS*** nämlich bei Inanspruchnahme des Schwarzmarkt-Peso-Tauschgeschäfts bewusst sein und hat er diese Gefahr offenbar auch bewusst in Kauf genommen.
In Bezug auf die zwischenzeitlich überdurchschnittlich lange Dauer der Vermögenssperren sowie die weitere Verlängerung für die Dauer eines Jahres wird unter Hinweis auf den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.06.2009, 12 UR.2001.39-1710, den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.08.2009, 12 UR.2001.39-1718, das Urteil des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtensteins vom 30.11.2009, StGH 2009/149, 12 UR.2001.39-1732, und den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 21.01.2010, 12 UR.2001.39-1735, ausgeführt und begründet wie folgt:
Das gegenständliche Verfahren und die hier in Frage stehenden Kontensperren behängen zwar seit dem Jahr 2000 und wurde gegen den Beschuldigten JS*** auch bereits am 19.06.2000, ON 304, ein internationaler Haftbefehl erlassen, gestützt auf welchen der Beschuldigte aber nie verhaftet werden konnte. Der Beschuldigte JS*** ist dann erstmals über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.10.2006, ON 1633, mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt getreten und hat in Aussicht gestellt, dass im Falle der Aufhebung des internationalen Haftbefehles er dazu bereit wäre, zwecks Einvernahme nach Vaduz zu kommen. Aus beim Beschuldigten JS*** selbst liegenden Gründen hat es dann aber noch bis zum 04.12.2008 - also nochmals mehr als zwei Jahre - gedauert, bis er gerichtlich vernommen werden konnte. Aufgrund der Verantwortung des JS*** ist es in der Folge erforderlich geworden, rechtshilfeweise in K** GS*** und RM*** als Zeugen vernehmen zu lassen, um die Verantwortung des JS*** in den massgeblichen Punkten, insbesondere auch in Bezug auf die Herkunft der gesperrten Vermögenswerte, überprüfen zu können.
Bei GS*** handelt es sich offenbar um einen ehemaligen Geschäftspartner des JS***, der ihm - gemäss der Verantwortung von JS*** - gerade diejenigen Kunden vermittelt haben soll, die - und damit auch deren Vermögenswerte - einen Bezug zum k*** Drogenhandel bzw. zum k*** C***-Kartell aufweisen. Auch bei RM*** handelt es sich um einen Geschäftspartner des JS***, der Letzterem insbesondere über GS*** Kunden vermittelt haben soll und zwar ebenfalls solche, welche Bezug zum k*** Drogenhandel aufweisen. Der Beschuldigte JS*** selbst will diese Kunden nicht kennen, obwohl er hier in L*** für sie Gesellschaften errichten liess und auch Ansprechperson der Treuhänder war.
Zur Verifizierung der Aussage des JS*** ist es daher unbedingt erforderlich, GS*** und RM*** rechtshilfeweise in K*** als Zeugen vernehmen zu lassen, da es wie erwähnt gemäss der Verantwortung des JS*** allein deren Kunden sein sollen, die die gemäss der Verdachtslage inkriminierten, insbesondere aus Drogengeschäften stammenden Gelder nach L*** auf Konten von Gesellschaften überwiesen haben, in Bezug auf die JS*** Auftraggeber und Ansprechpartner gegenüber EH*** bzw. RR*** bzw. EF*** gewesen ist. Diese Verantwortung des JS*** steht aber im krassen Widerspruch zu den oben geschilderten Aussagen der als Zeugen vernommenen D***-Beamten zur Herkunft der gesperrten Vermögenswerte.
Das entsprechende Rechtshilfeersuchen wurde am 15.04.2009, ON 1698, gestellt, nachdem zunächst abgeklärt werden musste, wohin nach K*** ein entsprechendes Ersuchen gerichtet werden kann, damit überhaupt Aussicht auf Erledigung besteht.
Richtig ist somit, dass es vom Zeitpunkt der Einvernahme des JS*** am 04.12.2008 bis zur Abfertigung der Rechtshilfeersuchen nach K*** vier Monate gedauert hat. Nicht richtig ist indessen der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss vom 06.08.2009, 12 UR.2001.39-1718 Seite 11, AS 335, erhobene Vorwurf, dass zwischen der Vernehmung des JS*** bis zur Abfertigung des Rechtshilfeersuchens über vier Monate Untätigkeit gewesen seien. Aus dem Strafverfahrensakt ergibt sich demgegenüber nämlich, dass durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. Robert Wallner bereits am 18.12.2008 ein E-Mail an eine ihm bekannte Kontaktperson in K*** gesendet worden ist, um herauszufinden, wohin das Rechtshilfeersuchen gerichtet werden kann (ON 1676), da bei Versendung von Rechtshilfeersuchen an nicht spezifisch genannte Behörden bzw. Personen in Länder wie K*** die Gefahr besteht, dass nie eine Beantwortung erfolgt und auch nie eine Person ausfindig gemacht werden kann, die Kenntnis vom Eingang des betreffenden Rechtshilfeersuchens hat und zum Stand der Erledigung angefragt werden kann. Dieses E-Mail wurde von der Kontaktperson erst am 07.02.2009 beantwortet und darin eine weitere Kontaktperson genannt (ON 1686). Zwischenzeitlich hat sich der Strafverfahrensakt dann vom 20.02.2009 bis zum 16.03.2009 beim Fürstlichen Obergericht zur Entscheidung über eine erhobene Beschwerde befunden. Am 27.03.2009 hat der Leitende Staatsanwalt Dr. Robert Wallner neuerlich bei der ursprünglichen Kontaktperson nachgefragt, da sich die zweitgenannte Kontaktperson nicht gemeldet hat (ON 1693). Nach neuerlichen E-Mail-Kontakten am 03.04.2009 (ON 1694) wurde dann mit E-Mail vom 06.04.2009 mitgeteilt, wohin das Rechtshilfeersuchen gerichtet werden kann (ON 1695). Das Rechtshilfeersuchen wurde dann umgehend verfasst (ON 1698, datierend vom 15.04.2009), zur Übersetzung in die s*** Sprache gegeben und gleichzeitig der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger Gelegenheit eingeräumt, innert 10 Tagen ergänzende Fragen beim Gericht einzubringen. In der Folge wurde das Rechtshilfeersuchen nach Eingang der Übersetzung am 04.05.2009 abgefertigt und zwar aufgrund des Umstandes, dass die bekannt gegebene Telefaxnummer nicht funktionierte vorab per E-Mail und im justizministeriellen Weg.
Am 20.08.2009, ON 1719, erfolgte eine erste Urgenz des Ersuchens, mit der Bitte um Erledigung bis Ende des Jahres und unter Erwähnung des Umstandes, dass vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof die Kontensperren nur bis zum 01.02.2010 verlängert wurden und für die weitere Verlängerung der Sperren der Erhalt der Rechtshilfeerledigungen unbedingt erforderlich ist.
Nicht den Erfahrungen mit ausländischen Rechtshilfebehörden wie K*** entsprechend ist die weitere Feststellung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 06.08.2009, 12 UR.2001.39-1718, dass 8 1/2 Monate für die Erledigung des gestellten Rechtshilfeersuchens für die ersuchte Behörde ausreichend sein sollten. Eine solche Zeitspanne ist für Länder wie Österreich, Deutschland, die Schweiz oder Liechtenstein üblicherweise zur Erledigung eines solchen Ersuchens ausreichend, wenn die Erledigung nicht durch Rechtsmittel verzögert wird. Erfahrungsgemäss werden aber schon Rechtshilfeersuchen an spanische oder englische Rechtshilfebehörden oder auch an die USA nicht vor 1 1/2 bis 2 Jahren erledigt, sodass in Bezug auf K*** jedenfalls von einer Erledigungsdauer von 1 1/2 bis 3 Jahren auszugehen sein dürfte. Dies zeigt sich schon daran, dass eine vom Erstgericht am 11.12.2009 per E-Mail gestellte Anfrage an die Kontaktpersonen in K*** nach dem aktuellen Stand der Erledigung der gestellten Rechtshilfeersuchen (ON 1736), am 16.12.2009 dahingehend beantwortet wurde, dass die Anfrage beantwortet werde, sobald eine entsprechende Information dazu vorliege (ON 1737). Bis zum heutigen Datum ist eine solche Beantwortung indessen nicht erfolgt. Dies trotz ausdrücklichem Hinweis auf die besondere Dringlichkeit und bereits vorheriger Urgenz der Erledigung am 20.08.2009, ON 1719.
Trotz der beinahe 10 Jahre dauernden Vermögenssperren ist eine weitere Verlängerung daher aus den Gründen gerechtfertigt, weil der Beschuldigte JS*** erst seit Dezember 2008 und somit seit gut einem Jahr für konkrete Ermittlungen zur Verfügung steht und er damit die überlange Verfahrensdauer selbst verschuldet hat, in welchem Verhalten er jedenfalls nicht zu schützen ist und welche vom Beschuldigten verursachte Verfahrensverzögerung sehr wohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verfahrensdauer berücksichtigt werden kann (StGH 2004/25, Erw. 2.2 mit Verweis auf Marc E. Villiger, EMRK-Kommentar, Zürich 1999, 292, Rz 464). Auch darf - wie vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 30.11.2009 festgestellt - die Tatsache, dass die Aussage des Beschuldigten nun durch Zeugenaussagen verifiziert werden muss, als weiterer Umstand gewertet werden, der zusammen mit der durch den Beschuldigten verursachten Verfahrensverzögerung eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre rechtfertigt und zwar nicht nur wie vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof und dem Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein in ihren Entscheiden bestätigt um ein weiteres halbes Jahr, sondern bis zum Vorliegen der Rechthilfeerledigungen, welche aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der um Rechthilfe ersuchten Behörde um ein Land wie K*** handelt, voraussichtlich länger als üblich dauern wird. Auch dieser Umstand kann nämlich nicht dem Beschuldigten durch eine Aufhebung der Kontensperren im jetzigen Zeitpunkt zu Gute kommen und damit zum Nachteil der Strafverfolgungsbehörden sein, zumal es wieder der Beschuldigte selbst war, der mit und über solche Länder Geschäfte tätigte.
Dazu kommt, dass in Bezug auf die gesperrt gehaltenen Vermögenswerte durch die Einvernahme von polizeilichen Ermittlern und damit beweiskräftigen Zeugen einerseits vom Fürstlichen Obergericht bereits rechtskräftig festgestellt wurde und in Bezug auf dieses Verfahren zumindest der dringende Verdacht besteht, dass es sich bei genau diesen Geldern um Drogengelder - von wem auch immer - und damit aus aus strafbaren Handlungen stammende Gelder handelt und sich der Anfangsverdacht dadurch sehr wohl erhärtet hat. Es wird daher jedenfalls entweder die Bereicherung nach § 20 StGB abzuschöpfen sein oder sind die Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären. Bis zum Zeitpunkt, in welchem die Strafverfolgungsbehörden aber in die Lage versetzt werden, die Frage, wem die gesperrten Vermögenswerte wirtschaftlich zuzurechnen sind zu beantworten bzw. sich herausstellt, dass eine solche Zuordnung nicht möglich ist, haben die Kontensperren jedenfalls fortzudauern, weil erst in diesem Zeitpunkt auch die Frage entschieden werden kann, ob zusammen mit der Verurteilung einer bestimmten Person die Bereicherung abgeschöpft werden kann oder aber in einem objektiven Verfallsverfahren unabhängig von einer angeklagten Person der Verfall der inkriminierten Vermögenswerte auszusprechen sein wird. Diesbezüglich wurde von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft mit Antrag vom 22.01.2010 auch bereits angekündigt, dass hinsichtlich dieser Beträge für den Fall, dass in absehbarer Zeit keine Erledigung des Rechtshilfeersuchens nach K*** einlangen sollte, die Einleitung eines objektiven Verfallsverfahren gemäss § 20b StGB in Aussicht genommen wird.
Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass im Verlauf der nächsten zwölf Monate - idealerweise nach Einlangen der Rechtshilfeerledigungen - über die Art der Weiterführung bzw. Erledigung des gegenständlichen Strafverfahrens entschieden werden kann bzw. mangels rechtzeitiger Erledigung entschieden wird und im letzterwähnten Fall aufgrund des erhärteten Verdachtes, dass es sich bei diesen Geldern um Drogengelder handelt, ein objektives Verfallsverfahren nach § 20b StGB mit einem gestützt darauf zu stellenden Verfallsantrag eingeleitet werden wird.
Aus diesen Gründen war das Verfügungsverbot gemäss Spruchpunkt 1. über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 22.01.2010 für die Dauer eines weiteren Jahres, d.h. bis zum 01.02.2011, zu verlängern."
Das Fürstliche Obergericht beschloss am 9.2.2010, dass der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.1.2010 verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung betreffend die Vermögenswerte der AS*** und der SS*** bei der X Bank im Umfang von USD 427.459,50 samt seit dem 16.12.1999 angefallenen Zinsen, für die Dauer eines weiteren Jahres, d.h. bis zum 1.2.2011, die Zustimmung nicht erteilt werde.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht - über die Wiedergabe der schon oben angeführten wesentlichen Erwägungen des Fürstlichen Landgerichtes hinaus - ua aus wie folgt:
Die Vermögenswerte der AS*** und der SS***, bestehend aus Bankguthaben bei der X Bank, sind durchgehend seit 01.08.2000 mit einer auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO gestützten, mehrfach verlängerten, Kontensperre belegt, dies ausgehend vom Verdacht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um von JS*** "gewaschene" Gelder aus (eigenen) Drogengeschäften handle.
Soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant, wurde die Kontensperre hinsichtlich der angesprochenen Vermögenswerte der AS*** und der SS*** mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 08.06.2009 (ON 1710) bis zum 01.08.2010 verlängert. Tragend waren hierbei für das Fürstliche Landgericht folgende Erwägungen: Der Verdächtigte JS*** habe erstmals am 04.12.2008 vernommen werden können. Aufgrund von dessen Verantwortung sei es erforderlich, die in K*** wohnhaften Zeugen GS*** und RM*** rechtshilfeweise einzuvernehmen, insbesondere um die Verantwortung des JS*** zur Herkunft der gesperrten Vermögenswerte auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Das entsprechende Rechtshilfeersuchen sei am 15.04.2009 gestellt worden. Trotz der langen Dauer der Kontensperre sei diese nicht aufzuheben, da die lange Dauer des Verfahrens gerade auch auf das Verhalten des JS*** zurückzuführen sei, welcher sich trotz eines wider ihn bereits im Jahre 2000 erlassenen Haftbefehls jahrelang dem Verfahren nicht gestellt habe.
Mit Beschluss vom 09.06.2009 (ON 1713) erteilte das Fürstliche Obergericht dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 08.06.2009 (ON 1710) die gemäss § 97a Abs. 4 StPO erforderliche Zustimmung.
Einer gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts erhobenen Beschwerde des JS*** und der AS***, welche im Antrag mündete, die Kontensperre zur Gänze aufzuheben, in eventu diese auf einen Betrag von USD 427'459.50 zu beschränken und lediglich bis zum 01.02.2010 zu genehmigen, gab der Fürstlich Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 06.08.2009 (ON 1718) dahingehend teilweise Folge, dass der Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung (Kontensperre) lediglich bis zum 01.02.2010 zugestimmt wurde, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine über den 01.02.2010 hinaus gehende Sperre angesichts der bisherigen Dauer dieser Massnahme unangemessen sei.
Gegen den Beschluss des Fürstlich Obersten Gerichtshofes vom 06.08.2009 (ON 1718) erhoben JS*** und die AS*** Individualbeschwerde zum Staatsgerichtshof, wobei in dieser Beschwerde insbesondere die Unverhältnismässigkeit der Dauer sowie der Umfang der Kontensperre gerügt wurden. Der Staatsgerichtshof gab dieser Beschwerde mit Urteil vom 30.11.2009 (ON 1732) Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an seine eigene Rechtsansicht an den Fürstlich Obersten Gerichtshof zurück. Die tragenden Erwägungen des Staatsgerichtshofes lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine Verlängerung der Kontensperre bis zum 01.02.2010 sei unter Bedachtnahme auf die von JS*** mit zu verantwortende Verfahrensverzögerung und die aufgrund seiner Einvernahme resultierende Notwendigkeit einer Einvernahme zweier Zeugen im Rechtshilfeweg noch nicht unverhältnismässig, weshalb keine Verletzung der Eigentumsgarantie vorliege. Allerdings habe der Fürstlich Oberste Gerichtshof die aus Art. 43 LV resultierende Begründungspflicht insofern verletzt, als dieser die Abweisung des Eventualantrages, mit welchem die Beschwerdeführer begehrt hätten, dass die Kontensperre jedenfalls nur hinsichtlich eines Betrages von USD 427'459.50 bis zum 01.02.2010 zu verlängern sei, nicht ausreichend begründet habe.
Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Staatsgerichtshofes gab der Fürstlich Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2010 (ON 1735) im zweiten Rechtsgang der von JS*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 09.06.2009 (ON 1712) erhobenen Beschwerde, soweit gegenständlich relevant, dahingehend teilweise Folge, dass der vom Fürstlichen Landgericht mit Beschluss vom 08.06.2009 (ON 1710) angeordneten Verlängerung der Kontensperre lediglich bis zum 01.02.2010 und nur hinsichtlich eines Betrages von USD 427'459.50 die Zustimmung erteilt wurde. Der Fürstlich Oberste Gerichtshof erwog neuerlich, dass eine über den 01.02.2010 hinaus gehende Kontensperre aus den bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss vom 06.08.2009 (ON 1718) angestellten, vom Staatsgerichtshof in dessen Urteil vom 30.11.2009 (ON 1732) geteilten, Erwägungen unzulässig sei. Allerdings liege lediglich hinsichtlich eines Betrages von USD 427'459.50 (entsprechend zwei Überweisungen einer GS*** vom 16.12.1999 auf das Konto der SS*** bei der X Bank) ein ausreichend konkreter, eine weitere Sperre rechtfertigender Verdacht vor, dass es sich um kontaminierte Gelder handle.
......
Mit Beschluss vom 25.01.2010 (ON 1742) verlängerte das Fürstliche Landgericht, soweit gegenständlich relevant, die Kontensperren hinsichtlich der Bankguthaben der AS*** und der SS*** bei der X Bank betreffend einen Betrag von "USD 427'459.50 samt seit dem 16.12.1999 angefallenen Zinsen" um ein weiteres Jahr bis zum 01.02.2011.
.....
Hierzu ist Folgendes zu erwägen:
Eine Kontensperre stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die gemäss Art. 34 LV gewährte Eigentumsgarantie dar, welche daher nur dann zulässig ist, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten werden (LES 2007, 77 u.v.a.). Nunmehr haben mit Bezug auf die gegenständlichen Kontensperren betreffend die Vermögenswerte (Bankguthaben) der AS*** und der SS*** bei der X Bank sowohl der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 21.01.2010 (ON 1735) als auch der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vorn 30.11.2009 (ON 1732) erkannt, dass eine über den 01.02.2010 hinaus gehende weitere Kontensperre angesichts deren bisheriger Dauer von weit mehr als neun Jahren unverhältnismässig und mit der verfassungsmässig garantierten Eigentumsfreiheit nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Diese Rechtsauffassung wird vom gefertigten Gericht vorbehaltlos geteilt. Es haben sich seit jenen Beschlüssen des Fürstlich Obersten Gerichtshofes bzw. seit jenem Urteil des Staatsgerichtshofes in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Änderungen ergeben, die eine andere Beurteilung nahe legen und damit eine weitere Verlängerung der Kontensperre rechtfertigen würden. Ergänzend ist zu erwägen, dass die Vermögenswerte der AS*** und der SS*** nunmehr seit rund 9 1/2 Jahren durchgehend gesperrt sind. Dies kommt einer Enteignung gleich und verletzt letztlich die Kerngehaltsgarantie der Eigentumsfreiheit. Eine weiter andauernde Sperre ist daher nachgerade absolut unzulässig.
Der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 25.01.2010 (ON 1742) angeordneten Verlängerung der Kontensperren betreffend die Bankguthaben der AS*** und der SS*** ist daher die Zustimmung zu versagen."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die in den Antrag mündende Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.1.2010 verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung betreffend USD 427.459,50 samt den seit 16.12.1999 angefallenen Zinsen für ein weiteres Jahr, nämlich bis zum 1.2.2011 zugestimmt werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufheben und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Entscheidung auftragen.
Gleichzeitig beantragte die Staatsanwaltschaft, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 25.3.2010 stattgegeben.
Die Beschwerde kritisiert, dass sich das Fürstliche Obergericht mit den Besonderheiten des gegenständlichen Falles und den für die schon lange aufrechte Vermögenssperre ursächlichen Umständen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Hiezu verweist das Rechtsmittel ua auf die schon am 18.12.2008 erfolgten Veranlassungen zur Verfassung des Rechtshilfeersuchens mit dem Ziel der Vernehmungen der Zeugen GS*** und RM***. Diese - von der Beschwerde im Einzelnen wiedergegebenen - Massnahmen seien jeweils ohne Verzug und zielgerichtet fortgeführt worden. Der Oberste Gerichtshof habe schon im Beschluss vom 6.8.2008 auf die besonderen Umstände dieses Verfahrens hingewiesen und die Einvernahmen der genannten zwei Zeugen für notwendig gehalten sowie diesen die Eignung zur Abklärung der Verdachtshinweise zugebilligt. Diese vom Obersten Gerichtshof bejahten besonderen Umstände für eine Verlängerung der Vermögenssperre seien jedoch nach wie vor anzunehmen, liege doch das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens noch nicht vor (ON 1751).
Mit ihrer Gegenäusserung beantragten der Verdächtige JS*** und die Betroffene AS***, der Beschwerde der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes zur Gänze zu bestätigen. In jedem Fall sei dem Land Liechtenstein gemäss § 307 StPO der Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Gleichzeitig wurde die Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerde kommt teilweise in dem Umfang Folge zu, dass der vom Fürstlichen Landgericht am 25.1.2010 gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO beschlossenen Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung (nur) bis zum 1.11.2010 gemäss § 97a Abs 4 StPO zugestimmt wird.
Zu dem gegen den Beschwerdeführer JS*** gerichteten Tatverdacht iSd § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Darstellung im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21.1.2010 sowie auf die ausführliche, aktenkonforme und auch durch konkrete Verfahrensergebnisse gestützte Darlegung des Sachverhaltes im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.1.2010 verwiesen. Den darin bejahten Verdacht hatten die Beschwerdegegner schon in ihrer Beschwerde vom 19.6.2009 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 8.6.2009 auf Verlängerung der Vermögenssperre und gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9.6.2009 auf Genehmigung dieser Massnahme in Abrede gestellt (ON 1714). Dem hat sich jedoch weder der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 6.8.2009 noch - betreffend den Betrag von USD 427.459,50 - der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 30.11.2009 (StGH 2009/149) angeschlossen. Auch das Fürstliche Obergericht hat im angefochtenen Beschluss vom 9.2.2010 die für die verfahrensgegenständliche Anordnung erforderliche Verdachtslage nicht in Frage gestellt.
Trotz der in der Gegenäusserung zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Argumente und Aspekte (insbesondere unter Punkt 8, 9, 10 und 11 der Gegenäusserung), bei denen es sich im Wesentlichen um Wiederholungen des bisherigen Vorbringens der Beschwerdegegner handelt, zumal auch neue Verfahrensergebnisse nicht vorliegen, ist weiterhin von der schon oben ausführlich wiedergegebenen Verdachtslage und somit von einer möglichen Entscheidung auf Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall auszugehen. Eine Änderung der Sachlage zugunsten der Beschwerdegegner liegt nicht vor.
Der Gegenäusserung zuwider wurden weitere zur Aufklärung des entscheidenden Sachverhaltes dienliche Untersuchungshandlungen veranlasst, nämlich die Rechtshilfevernehmung der Zeugen GS*** und RM***. Die nach wie vor gegebene Beachtlichkeit dieser Beweisaufnahme wurde, worauf ebenfalls der Vollständigkeit halber hingewiesen wird, vom Obersten Gerichtshof schon in seinem Beschluss vom 6.8.2009, aber auch im Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30.11.2009 bejaht.
Wenn auch ein Ergebnis des Rechtshilfeersuchens noch nicht vorliegt, kann doch andererseits dem Akt nicht entnommen werden, dass ein solches in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Allerdings erscheint es notwendig, die Rechtshilfeerledigung weiterhin als dringlich zu urgieren (siehe bisher ON 1719, 1736 und 1737) und deren Stand zu erheben. Der Gegenäusserung zuwider ist derzeit davon auszugehen, dass eine Erledigung des Rechtshilfeersuchens in einer auch unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer noch angemessenen Zeitspanne möglich sein wird.
Auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass das Rechtshilfeersuchen schon nach Einlangen des Antrages des Verdächtigen JS*** vom 9.10.2006 auf Aufhebung des Haftbefehles (ON 1633) zu stellen gewesen wäre, verhilft ihrem Standpunkt nicht zum Erfolg, war doch zu diesem Zeitpunkt die Einvernahme des Verdächtigen JS*** noch nicht möglich. Daran ändert auch nichts Entscheidendes, dass sich die Aussage des Verdächtigen in seiner erst am 4.12.2008 möglichen Vernehmung weitgehend mit dem Vorbringen im Antrag vom 9.10.2006 deckt. Somit ist dem Verhalten des Verdächtigen eine bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der kritisierten Massnahme nicht ganz ausser Betracht zu lassende Mitursächlichkeit für die bisher lange Verfahrensdauer zuzuweisen (s hiezu auch S 14 des Urteiles des Staatsgerichtshofes vom 30.11.2009).
Dieser zuletzt dargestellte Umstand rechtfertigt im Zusammenhalt mit den gesamten Umständen der Strafsache und dem Gewicht der mit der verfügten Massnahme verbundenen konkreten Nachteile für die Beschwerdegegner sowie der - zumindest nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - begründeten Erwartung einer Rechtshilfeerledigung in einer angemessenen Zeitspanne eine Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung betreffend die im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.1.2010 angeführten Vermögenswerte bis zum 1.11.2010 ohne schon unverhältnismässige Beeinträchtigung des nach Art 34 LV sowie nach dem 1. ZP-EMRK geschützten Eigentumsrechtes. Trotz der verfahrensgegenständlich schon weit überdurchschnittlich langen Vermögenssperre ist die mit dieser Entscheidung bewilligte Verlängerung noch ohne Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips möglich. Demzufolge sind auch die diesbezüglichen Darlegungen des Fürstlichen Landgerichtes - mit der in zeitlicher Hinsicht getroffenen Einschränkung - zutreffend.
Insoweit sich das Fürstliche Obergericht zur Begründung seiner Entscheidung auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21.1.2010 und auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30.11.2009 bezieht, ist festzuhalten, dass diese Entscheidungen eine Unzulässigkeit der Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung über den 1.2.2010 hinaus nicht ausgesprochen haben. Gegenstand der gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6.8.2009 gerichteten Individualbeschwerde des JS*** und der AS*** war die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6.8.2009 bewilligte Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis zum 1.2.2010. Der Oberste Gerichtshof hatte mit Beschluss vom 21.10.2010 der Sache nach (lediglich) die Zulässigkeit dieser Massnahme betreffend einen USD 427.459,50 übersteigenden Betrag zu beurteilen (s hiezu S 16 des Urteiles vom 30.11.2009 in ON 1732).
Somit war der vom Fürstlichen Landgericht beschlossenen Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung - für die aus dem Spruch ersichtliche Dauer - trotz der dagegen von der Gegenäusserung ins Treffen geführten Argumente, darunter auch der entscheidungsunwesentliche Hinweis darauf, dass die V*** bisher den Verfall der überwiesenen Geldbeträge nicht beantragt haben, die Zustimmung zu erteilen.
Dies trifft auch auf die inzwischen angefallenen Zinsen zu, wenngleich diese in den bezüglichen Beschlüssen bisher nicht ausdrücklich angeführt worden sind. Im Falle einer Entscheidung auf Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall sind die für die beschlagnahmten Geldbeträge angefallenen Zinsen nicht anders als das gesperrte Kapital zu behandeln. Entgegen der Gegenäusserung ergibt sich auch weder aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21.1.2010 noch aus einem der früheren betreffend die Verlängerung der Vermögenssperre ergangenen Beschlüsse, dass von diesen Verfügungen die für die gesperrten Geldbeträge -vorliegend aktuell USD 427.459,50 - angefallenen Zinsen nicht betroffen seien. Somit liegt der Gegenäusserung zuwider weder eine nachträgliche Verlängerung einer bereits abgelaufenen vermögensrechtlichen Anordnung noch die Missachtung einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichtes durch das Fürstliche Landgericht vor. Die ausdrückliche Anführung der Zinsen im Spruch des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.1.2010 ist auch nicht mangels eines diesbezüglichen Antrages der Staatsanwaltschaft rechtswidrig, kommt doch für die verfahrensgegenständliche Entscheidung den Zinsen - wie schon ausgeführt - rechtlich keine andere Beurteilung zu als jener des zugrundeliegenden Kapitals. Somit erweist sich die Gegenäusserung auch bezüglich der für den gesperrten Geldbetrag angefallenen Zinsen als unbegründet und vielmehr der diesbezügliche Beschwerdeantrag der Staatsanwaltschaft als berechtigt.
Die Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung betreffend den im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.1.2010 angeführten Betrag samt den hiefür angefallenen Zinsen ist somit ohne Verletzung der Eigentumsgarantie für die aus dem Spruch ersichtliche Dauer zulässig.
Ausführungen zu der in S 4 der Gegenäusserung relevierten unter 2. des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.1.2010 verfügten Aufhebung der vermögensrechtlichen Anordnung können unterbleiben, weil durch diese - wie auch von der Gegenäusserung eingeräumt - weder der Verdächtige noch die Betroffene AS*** beschwert sind.
Zufolge der im Wesentlichen der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft stattgebenden Entscheidung in Verbindung damit, dass sich das Vorbringen der Gegenäusserung als unberechtigt erweist, steht den Beschwerdegegnern auch im Hinblick auf § 307 StPO ein Ersatz der Kosten für ihre Gegenäusserung nicht zu.
Vaduz, am 9. April 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat