12 UR. 2007.322
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen VH***, dzt in Strafhaft im Landesgefängnis Vaduz, wegen des Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster und zweiter Fall StGB, zufolge Revisionsbeschwerde des VH***, vertreten durch Dr. Robert Neudorfer, Rechtsanwalt, Schaan, vom 11.03.2011 (ON 202), gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.03.2011 (ON 201), womit der Beschwerde des VH*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.03.2011 (ON 195) teilweise dahin Folge gegeben wurde, dass der angefochtene Beschluss unter Aufrechterhaltung aller übrigen Punkte in seinem Punkt 1. zur Gänze sowie in seinem Punkt 2. teilweise, nämlich sofern damit "von der Aufrechterhaltung der zu Punkt 1. verhängten Untersuchungshaft im Hinblick auf die mit rechtskräftigem Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 22.01.2008, 1 KG.2007.15 verhängten Strafhaft Abstand genommen" wurde, aufgehoben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Die Revisionsbeschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gemäss § 307 StPO hat der Revisionsbeschwerdeführer dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 800,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu zahlen, die jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt werden.
Beim Fürstlichen Landgericht behängt zu 12 UR.2007.322 ein Strafverfahren gegen den liechtensteinischen Staatsangehörigen VH***, geb am ***, wegen des Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster und zweiter Fall StGB.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft brachte am 15.03.2011 die Anklageschrift ein und beantragte, über VH*** aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft zu verhängen.
Das Fürstliche Landgericht fasste daraufhin am 17.03.2011 folgenden Beschluss:
"1) Über den Beschuldigten VH***, derzeit im Landesgefängnis Vaduz, wird wegen des Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster und zweiter Fall StGB aus den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3a StPO die Untersuchungshaft verhängt.
Die Untersuchungshaft ist für 14 Tage wirksam.
Der Vollzug der Strafhaft hat unter Berücksichtigung des Zwecks der Untersuchung zu erfolgen, insbesondere bedürfen Vergünstigungen (Art 22 StVG), Unterbrechungen der Freiheitsstrafe (Art 91 StVG), Ausgang (Art 92 StVG), etc der ausdrücklichen Zustimmung des Untersuchungsrichters."
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Der Angeklagte hat sich gegen die Verhängung der U-Haft ausgesprochen und ausgeführt, dass weder Flucht- noch Tatbegehungsgefahr bestehe. Er wolle in Vaduz ein neues Leben aufbauen, wäre auch bereit sich täglich bei der Landespolizei zu melden und sei aufgrund der letzten beiden Jahre in Haft geläutert. Die Zeit bis zum Antritt der Strafhaft wolle er dazu nutzen, Zeit mit seiner achtjährigen Tochter zu verbringen und insbesondere an deren Erstkommunion teilzunehmen.
Die Strafregisterauskunft des Angeklagten weist vier Eintragungen auf:
Im Mai 2003 wurde er wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (***). Am 01.02.2005, rechtskräftig seit 22.04.2005, wurde er wegen des Verbrechens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von einem Jahr, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde später widerrufen. Am 22.01.2008, rechtskräftig seit 23.02.2008, wurde er vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht wegen des Verbrechens des schweren Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zuletzt wurde der Angeklagte am 31.08.2009 vom Landesgericht Feldkirch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmässigen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Diese Freiheitsstrafe hat er zuletzt verbüsst und wurde am 17.03.2011 bedingt entlassen.
Aufgrund des internationalen Haftbefehls vom 20.03.2009, *** wurde der Angeklagte unmittelbar nach vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft nach Liechtenstein überstellt.
Der Angeklagte hatte vor Verbüssung seiner Straftat bereits einen Wohnsitz in Österreich genommen und war nicht mehr in Liechtenstein wohnhaft. Aus überwachten Telefongesprächen ergibt sich unter anderem Folgendes:
Mit Almira E***, bosnische Staatsbürgerin, wohnhaft in , sprach der Angeklagte vom Heiraten. Dieter L erzählte er, dass er zur Geburt des Sohnes des Lang im März 2008 mit diesem nach Rumänien kommen möchte.
Er sprach auch direkt von Flucht, dass diese noch möglich sei, da er den Reisepass nicht habe abgeben müssen, sich aber jedes Mal melden müsse.
Helga M*** erzählte er, dass er eine Frau in Tschechien habe. Weiters, dass er nach Österreich ziehe, dort schon eine Wohnung habe und einen Laden führen möchte. Er werde Österreicher und heirate eine Ungarin. Am 15.02.2008 erklärte er, er sei in 14 Tagen mit seinem ganzen Vermögen weg.
Unter Bezugnahme auf sein bisher unstetes Vorleben meinte der Angeklagte, dass er geläutert sei und ein neues Leben beginnen möchte. Er sei auch bereit, sich täglich bei der Landespolizei zu melden. Seinen diesbezüglichen Ausführungen konnte allerdings in Anbetracht seines Vorlebens kein Glauben geschenkt werden. Dies zumal er sich eben gerade nicht in geordneten Lebensverhältnissen befindet. Seine Existenz in Liechtenstein hat er zwischenzeitlich nach seiner Ehescheidung verloren, über Vermögen zum Aufbau einer eigenen Existenz verfügt er nicht und hat er somit auch keinen Grund, hier weiter aufhältig zu sein bzw sich dem hiergerichts behängenden Strafverfahren mit massivsten Vorwürfen und hohen Schadensbeträgen freiwillig zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Angeklagte angesichts der ihm hier in Liechtenstein - auch wenn es nur um die Verhängung einer Zusatzstrafe gehen sollte - drohenden empfindlichen Strafe aufgrund der Vielzahl der ihm zum Vorwurf gemachten Fakten sowie der Grösse des Schadens, welcher den ihm in Österreich zum Vorwurf gemachten Schaden um ein Vielfaches übersteigt, ein besonderes Interesse zur Flucht hat.
Des Weiteren hat der Angeklagte - wie sich aus dem gegenständlichen Strafverfahrensakt ebenfalls ergibt - in den letzten Jahren ganz offenbar seinen, sowie den Lebensunterhalt seiner Familie im Wesentlichen durch die ihm zum Vorwurf gemachten strafbaren Handlungen finanziert und würde es ihm bei einer Enthaftung wohl ausgesprochen schwer fallen, seinen Lebensunterhalt durch redliche Arbeit zu verdienen.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3a StPO liegen somit jeweils vor, sodass über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft zu verhängen und iSd § 132 Abs 2 Z 1 StPO auf 14 Tage zu befristen war.
Unter Punkt 2) war von der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft jedoch gemäss § 131 Abs 4 StPO Abstand zu nehmen, da der Haftzweck iSd § 131 Abs 4 StPO auch durch die aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichts vom 22.01.2008 verhängten und zu vollziehenden unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie der mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichts vom 01.02.2005, *** verhängten bedingten - mittlerweile aber widerrufenen - Freiheitsstrafe von einem Jahr, erreicht werden kann.
Gleichzeitig war iSd § 131 Abs 4 zweiter Satz StPO auszusprechen, dass der Vollzug der Strafhaft unter Berücksichtigung des Zwecks der Untersuchung zu erfolgen hat und insbesondere Vergünstigungen (Art 22 StVG), Unterbrechungen der Freiheitsstrafe (Art 91 StVG), Ausgang (Art 92 StVG) etc der ausdrücklichen Zustimmung des Untersuchungsrichters bedürfen."
Gegen diesen Beschluss erhob VH*** die in den Antrag mündende Beschwerde, das Fürstliche Obergericht wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass die über ihn verhängte Untersuchungshaft aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Beschluss vollumfänglich aufheben und die Rechtssache unter Überbindung der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen (ON 136).
Die Beschwerde machte als Beschwerdegründe Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit gemäss § 238 Abs 1 StPO geltend und legte ausführlich dar, weshalb weder der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit a StPO noch jener der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO vorgelegen habe. Zudem sei angesichts der zu verbüssenden Strafhaft zufolge § 131 Abs 4 StPO die Verhängung der Untersuchungshaft, von deren Aufrechterhaltung das Landgericht dann Abstand genommen habe, unzulässig gewesen.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 29.03.2011 der Beschwerde dahin teilweise Folge, dass es den angefochtenen Beschluss unter Aufrechterhaltung aller übrigen Punkte in seinem Punkt 1. zur Gänze sowie in seinem Punkt 2. teilweise, nämlich sofern damit "von der Aufrechterhaltung der zu Punkt 1. verhängten Untersuchungshaft im Hinblick auf die mit rechtskräftigem Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 22.01.2008, *** verhängte Strafhaft Abstand genommen" wurde, aufhob. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht ua Folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 04.09.2009 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 öStGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Diese Freiheitsstrafe verbüsste er ab dem 04.009.2009 in Österreich. Über Auslieferungsersuchen des Untersuchungsrichters, welcher gegen den Beschwerdeführer einen internationalen Haftbefehl erlassen hatte, bewilligte das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich mit Erlass vom 24.07.2009 die Auslieferung des Beschwerdeführers an Liechtenstein. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden. Allerdings wurde die Auslieferung bis zum Vollzug der über den Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe aufgeschoben. Am 17.03.2011 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er die Hälfte der über ihn vom Landesgericht Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe verbüsst hatte, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Im unmittelbaren Anschluss an diese bedingte Entlassung wurde der Beschwerdeführer noch am 17.03.2011 nach Liechtenstein ausgeliefert.
Im Verfahren des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichts zu AZ *** wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde, gestützt auf § 335a Abs 1 Z 4 StPO, die bedingte Strafnachsicht der über den Beschwerdeführer mit Urteil desselben Gerichtes vom 01.02.2005 zu AZ *** verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr widerrufen. Am 21.02.2011 ordnete der Vorsitzende des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichts gestützt auf Art 3 Abs 1 StVG den Vollzug dieser Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren an und verständigte hiervon das Landesgefängnis.
Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes zu AZ *** mit Schreiben des Vorsitzenden vom 10.03.2010 zum Strafantritt binnen einem Monat aufgefordert worden war, erging diese Aufforderung zu Unrecht, zumal sich der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt nicht auf freiem Fuß befand - nur für diesen Fall hat gemäss Art 3 Abs 2 StVG eine Aufforderung zum Strafantritt zu erfolgen -, sondern er vielmehr in Österreich im Strafvollzug angehalten und seine (vereinfachte) Auslieferung an Liechtenstein (nach Verbüssung der österreichischen Haftstrafe) bereits bewilligt worden war. Zu Recht hat daher der Vorsitzende des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichts nachträglich, nämlich am 21.02.2011, gestützt auf Art 3 Abs 1 StVG den Vollzug der über den Beschwerdeführer in den erwähnten Verfahren verhängten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren angeordnet.
Dies vorausgeschickt ist weiter Folgendes zu erwägen:
Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft mit denen einer Strafhaft oder Haft anderer Art gleichzeitig zusammentreffen, enthält das Gesetz in § 131 Abs 4 und 6 StPO die notwendigen Kollisionsnormen.
Gemäss § 131 Abs 4 StPO darf die Untersuchungshaft nicht verhängt oder aufrecht erhalten werden, wenn die Haftzwecke auch durch eine gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art erreicht werden können, wobei, falls von der Verhängung der Untersuchungshaft wegen einer gleichzeitigen Strafhaft Abstand genommen wird, vom Untersuchungsrichter die erforderlichen Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft zu verfügen sind. Bei Verhängung der Untersuchungshaft handelt es sich um einen schweren Grundrechtseingriff; sie hat daher als ultima ratio die Ausnahme zubleiben. Aus diesem Grund ist gemäss § 131 Abs 4 StPO dem ungesäumten Vollzug einer bereits rechtskräftig ausgesprochenen Strafe der Vorrang vor der noch von keiner rechtskräftigen Verurteilung getragenen und demzufolge nur provisorischen Charakter aufweisenden Untersuchungshaft einzuräumen (EvBl 1994/176). Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Untersuchungshaft gegeben sind, darf daher unter den Bedingungen des § 131 Abs 4 StPO ein Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft nicht gefasst werden (JBl 1996, 333).
Demzufolge hätte der Untersuchungsrichter im konkreten Fall die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer nicht, auch nicht für eine ‚logische Sekunde', verhängen dürfen. Der Beschwerdeführer war vielmehr bereits unmittelbar im Anschluss an seine vereinfachte Auslieferung durch Österreich in den bereits am 21.02.2011 angeordneten Vollzug hinsichtlich der über ihn vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht im Verfahren zu AZ *** (und AZ ***) verhängten unbedingten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren zu überstellen.
Dafür, dass die Untersuchungshaft aus den in § 131 Abs 6 StPO erwähnten Gründen (ausnahmsweise) dennoch zu verhängen wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte und wurden in dieser Richtung vom Untersuchungsrichter entsprechend auch keine Erwägungen angestellt.
Da somit der Beschwerde im Umfang der Aufhebung der Untersuchungshaft sowie - damit logisch zusammenhängend - des Ausspruchs dahingehend, dass von der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft im Hinblick auf die über den Beschwerdeführer im Verfahren zu AZ *** verhängte Strafhaft Abstand genommen werde, Berechtigung zukommt, muss nicht mehr weiter erwogen werden, ob die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft zu bejahen sind, insbesondere ob die vom Untersuchungsrichter angenommenen Haftgründe tatsächlich zutreffen.
Die vom Untersuchungsrichter gestützt auf § 131 Abs 4 zweiter Satz zweiter Halbsatz StPO angeordneten Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft wurden vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Sie haben, da sie jedenfalls dem Gesetz entsprechen, aufrecht zu bleiben.
Zusammengefasst ist daher zu konstatieren, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner vereinfachten Auslieferung durch Österreich am 17.03.2011 im Strafvollzug befindet. Im Rahmen des Strafvollzugs sind die vom Untersuchungsrichter im angefochtenen Beschluss verfügten Abweichungen hiervon zu beachten."
Diesem Beschluss war folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen: "Gegen diesen Beschluss steht binnen 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof offen."
VH*** ficht diesen Beschluss mit Revisionsbeschwerde in dem Umfang an, als damit der Ausspruch des Fürstlichen Landgerichtes in seinem Beschluss vom 17.03.2011 bestätigt wird, dass der Vollzug der Strafhaft unter Berücksichtigung des Zwecks der Untersuchung zu erfolgen habe und insbesondere Vergünstigungen (Art 22 StVG), Unterbrechungen der Freiheitsstrafe (Art 91 StVG), Ausgang (Art 92 StVG) etc der ausdrücklichen Zustimmung des Untersuchungsrichters bedürften.
Die Revisionsbeschwerde macht Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit gemäss § 238 StPO geltend.
Einleitend pflichtet die Revisionsbeschwerde dem Fürstlichen Obergericht bei, dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft im Fall einer zu verbüssenden Freiheitsstrafe nach § 131 Abs 4 erster Satz StPO die Untersuchungshaft nicht verhängt werden dürfe.
Die Revisionsbeschwerde kritisiert hingegen, dass das Fürstliche Obergericht zufolge der teilweisen Stattgebung der Beschwerde das Vorliegen der (weiteren) Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft, insbesondere die vom Erstrichter bejahten Haftgründe, nicht mehr geprüft habe. Dem entgegen mussten für eine Anordnung nach § 131 Abs 4 zweiter Satz StPO die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft grundsätzlich erfüllt sein. Somit sei auch im vorliegenden Fall die Prüfung bzw Bejahung einer der Haftgründe des § 131 Abs 2 StPO unabdingbar. Ein Haftgrund liege jedoch entgegen der Ansicht des Fürstlichen Landgerichtes nicht vor. Damit sei die Verfügung nach § 131 Abs 4 zweiter Satz StPO unzulässig.
Unzutreffend führe das Obergericht aus, dass die Verfügung nach § 131 Abs 4 zweiter Satz StPO nicht bekämpft worden sei, habe doch der Beschwerdeführer den erstgerichtlichen Beschluss seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Zudem sei im Lichte der übrigen Rechtsmittelausführungen auch auf die Verpflichtung des Gerichtes im Rechtsmittelverfahren zur umfänglichen rechtlichen Prüfung des gesamten Sachverhalts zu verweisen. Damit erweise sich das relevierte Argument des Obergerichtes nicht nur als unrichtig, es missachte auch das verfassungsmässig und durch die EMRK garantierte Grundrecht auf eine wirksame Beschwerde. Wenn die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft bekämpft werden, werde damit selbstredend auch die Grundlage für die Verfügung iSd § 131 Abs 4 zweiter Satz StPO verneint.
Zufolge des - nach Ansicht des Rechtsmittels - Fehlens der Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft erweise sich auch die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes als unrichtig, dass die vom Untersuchungsrichter auf § 131 Abs 4 zweiter Satz StPO gestützten Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft jedenfalls dem Gesetz entsprochen und demzufolge aufrecht zu bleiben hätten.
Die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes genügten insgesamt nicht der von Art 43 LV geforderten Begründungspflicht.
Die Revisionsbeschwerde trägt im Übrigen ausführlich vor, weshalb entgegen dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes weder der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit a StPO noch jener der Fluchtgefahr nach Z 1 leg cit vorgelegen habe bzw vorliege. Auch in diesem Umfang macht das Rechtsmittel geltend, dass schon das Fürstliche Landgericht das Vorliegen der Haftgründe mangelhaft begründet habe (zur Begründung eines Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft siehe Kirchbacher/Rami in WK-StPO [Juli 2009] § 174 Rz 9 ff).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde.
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, jedoch aus folgenden Gründen unzulässig:
Nach § 240 Abs 1 StPO kann gegen die Entscheidungen des Obergerichtes der Entscheid des Obersten Gerichtshofes - abgesehen von den vorliegend nicht interessierenden Fällen der Z 1, 2 und 3 leg cit - in folgenden Fällen angerufen werden:
Z 1a. Von dem Beschuldigten gegen Beschlüsse, mit welchen die Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt wird;
Z 4. in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliegen.
Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet, keine Weiterziehung mehr statt.
Mit Blick auf Abs 1 Z 1a des § 240 StPO ist betreffend die Untersuchungshaft festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes nicht die Beschwerde gegen die erstgerichtliche Entscheidung abgelehnt, vielmehr in deren Stattgebung der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes zu Pkt 1. auf Verhängung der Untersuchungshaft aufgehoben worden ist. Damit kann sich die Anfechtbarkeit des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nicht auf § 240 Abs 1 Z 1a StPO stützen.
Die Weiterziehungsmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof ergibt sich aus folgenden Erwägungen auch nicht aus § 240 Abs 1 Z 4 StPO:
Das Fürstliche Obergericht hat den angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes in Pkt 1. sowie in Pkt 2. im Umfang des ersten Satzes (ersatzlos) aufgehoben. Hiemit hat das Beschwerdegericht der Sache nach iSd § 239 Abs 3 StPO eine darin liegende Gesetzesverletzung gesehen, dass im Hinblick auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe zufolge § 131 Abs 4 StPO die Untersuchungshaft nicht verhängt hätte werden dürfen. Damit wurde der Beschwerde des VH*** betreffend die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft vollumfänglich iSd § 240 Abs 1 Z 1a StPO stattgegeben.
Zum verbleibenden Teil des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.03.2011, nämlich die Verfügung der beim Vollzug der Freiheitsstrafe zu beachtenden Abweichungen, hat das Obergericht der Beschwerde keine Folge gegeben. Damit liegt in diesem Umfang eine der Anfechtung mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nicht zugängliche Konformentscheidung iSd § 238 Abs 3 StPO vor. Wird einer Beschwerde - wie vorliegend - vom Obergericht teilweise Folge gegeben, liegt hinsichtlich des nicht stattgebenden Teiles des erstinstanzlichen Beschlusses eine gleichlautende Entscheidung vor (LES 2005, 430; LES 2005, 424).
Demzufolge ist, da das Gesetz vorliegend auch nicht ausnahmsweise die Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof zulässt, die Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.03.2011 unzulässig.
Daran vermag auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Obergericht nichts zu ändern, weil eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht eröffnen kann (LES 2007, 89, LES 2005, 424).
Die Revisionsbeschwerde war somit als unzulässig zurückzuweisen. Ausführungen zum übrigen Rechtsmittelvorbringen haben somit zu unterbleiben.
Der Vollständigkeit halber ist zum Anliegen des Rechtsmittelwerbers auf Aufhebung der vom Untersuchungsrichter nach § 131 Abs 4 zweiter Satz StPO getroffenen Verfügung festzuhalten, dass ihm im Hinblick auf die nach der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes eingetretene Rechtskraft der Anklage die Antragstellung an das Erstgericht mit dem Ziel der Aufhebung dieser der Sicherung der Untersuchungszwecke dienenden Verfügung offen steht.
Wegen der gänzlichen Erfolglosigkeit der Revisionsbeschwerde ist der Rechtsmittelwerber zum Kostenersatz zu verpflichten (§ 307 StPO, Art 40 GGG).
Vaduz, am 06. Mai 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat