12 UR. 2011.258
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen JL***, geb. ..., dzt. in U-Haft im Landesgefängnis Vaduz, vertreten durch AS***, Rechtsanwalt in..., wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c und d, Abs 2 lit a und c BMG zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 23.12.2011 (ON 80) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.12.2011 (ON 77), mit dem in teilweiser Stattgebung der Beschwerde des Beschuldigten JL*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.11.2011 (ON 48) der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr eliminiert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:
"Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über den Beschuldigten JL*** mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.11.2011 (ON 48) verhängte Untersuchungshaft wird bei bestehendem dringenden Verdacht des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c und d, Abs 2 lit c BMG aus den Haftgründen der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 2 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 20.02.2012.
Der Beschwerdeführer hat gem § 307 StPO die mit CHF 800,-- bestimmten, jedoch gem § 308 StPO für uneinbringlich erklärten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat."
Die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung hat der Revisionsbeschwerdegegner selbst zu tragen.
Mit Beschluss vom 23.11.2011 verhängte der Untersuchungsrichter des Fürstlichen Landgerichtes über den Beschuldigten JL*** wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c und d, Abs 2 lit a und c BMG aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach "§ 127 Abs 1 Ziff 3 und 4 StPO" die Untersuchungshaft mit Wirksamkeit des Haftbeschlusses bis 07.12.2011 (ON 48).
Am 06.01.2011 ordnete der Untersuchungsrichter an, dass die über JL*** mit Beschluss vom 23.11.2011 verhängte Untersuchungshaft wegen des Verdachts des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c und d, Abs 2 lit a und c BMG aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach "§ 127 Abs 1 Ziff 3 und 4 StPO" fortgesetzt werde und die Untersuchungshaft bis zum 09.12.2012 wirksam sei (ON 68).
Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Untersuchungsrichter ua Folgendes aus:
"Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens des Landeskriminalamtes Bregenz/A konnte erhoben werden, dass der Beschuldigte AL*** im grossen Umfang Betäubungsmittel (Cannabis, Amphetamin) an JH*** verkaufte, welche dieser dann wiederum weiterveräusserte. Es soll sich um mindestens 9,85 kg bis 14,55 kg Cannabis und mindestens 240 g bis 250 g Amphetamin gehandelt haben. Bei einem Verkaufswert von CHF 10/g läge damit allein beim Cannabis eine Einnahme von CHF 98.500,-- bis 145.500,-- vor.
Allein im Zeitraum 25.06.2011 bis 23.07.2011 bestand an mindestens 17 Tagen telefonischer Kontakt und es kam zu mehreren Treffen, sodass von einem regelmässigen Verkauf auszugehen ist.
Der Beschuldigte verwendete unter anderem die Mobiltelefonnummer xxxxx, welche auf SB*** angemeldet war. Die Verwendung dieser Nummer konnte im Rahmen einer Observation eines telefonisch vereinbarten Treffens mit H*** bestätigt werden. Zudem ergab eine Auswertung der Rufdaten dieser Telefonnummer auch Kontakte zu diversen Personen, welche bereits wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung traten. Weitere Abklärungen der Liechtensteinischen Landespolizei ergaben, dass der Beschuldigte insgesamt vier Telefonnummern für seine geschäftlichen Kontakte verwendet.
Ferner konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte in regelmässigen Abständen, meist in den frühen Morgenstunden mit seinem Fahrzeug nach Genf reist, wo er sich offensichtlich nur kurz aufhält, um dann wieder nach Liechtenstein zurückzukehren. Im Vorfeld dieser Fahrten besteht jeweils Kontakt mit YK***, einem in St. Gallen wohnhaften Händler von illegalen Betäubungsmitteln. Mitschnitte der Telefonate mit K*** lassen erkennen, dass K*** für den Beschuldigten in Genf Treffen vereinbarte.
Ähnliche Fahrten machte der Beschuldigte auch nach München, wo er sich ebenfalls nur kurzzeitig aufhielt. Auch liegen weitere regelmässige Fahrten, teilweise auch mehrmals täglich, in die Kantone Bern und Schwyz vor, wo sich der Beschuldigte insbesondere in der Region Benken/Kaltbrunn, welche für den Anbau von Cannabis bekannt ist, wiederum mit einschlägig polizeilich bekannten Personen traf.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hat gestützt auf diesen Sachverhalt neben der Einleitung der Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c und d, Abs 2 lit a und c BMG die Erlassung eines Haftbefehls wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 127 Abs 1 Ziff 3 und 4 StPO beantragt.
Mit Beschluss vom 03.10.2011, 12 UR.2011.258-33, wurde 1. gegen JL*** gemäss § 41 Abs 3 StPO die Untersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c und d, Abs 2 lit a und c BMG eingeleitet und 2. aufgrund dieses Verdachtes und aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 127 Abs 1 Ziff 3 und 4 StPO die Verhaftung des JL*** beschlossen.
Aufgrund dieses Haftbefehles wurde JL*** am 21.11.2011, ca gegen 20 Uhr, verhaftet.
Nach der am 23.11.2011 durchgeführten Haftverhandlung wurde über den Beschuldigten wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c und d, Abs 2 lit a und c BMG sowie aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 127 Abs 1 Ziff 3 und 4 StPO die Untersuchungshaft für die Dauer von 14 Tagen, sohin bis zum 07.12.2011, verhängt. In der am 06.12.2011 durchgeführten Haftverhandlung hat die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Fortsetzung der Untersuchungshaft beantragt und dazu ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach wie vor vorliegen würden. Der Verteidiger und der Beschuldigte haben hingegen die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt, da die herangezogenen Haftgründe nicht vorliegen würden. Alternativ würden gelindere Mittel, insbesondere im Hinblick auf die Unbescholtenheit, ausreichen.
Hiezu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Gegen den Beschuldigten besteht der begründete Tatverdacht, er habe unbefugt Betäubungsmittel gelagert, versendet, befördert, angeboten, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft und/oder in Verkehr gebracht, wobei er wusste oder wissen musste, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, und er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielte.
Dieser Tatverdacht begründet sich unzweifelhaft aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Liechtensteinischen Landespolizei, welche den Handel von mindestens 9,85 kg Cannabis und mindestens 240 g Amphetaminen annehmen lassen, wobei der Verdacht auch durch die diversen Kontakte zu Drogenhändlern und -konsumenten und das weitere Verhalten des Beschuldigten, aus welchem auf eine Drogenbeschaffung zu schliessen ist, gestützt wird. Insbesondere der Handel mit Amphetaminen im Ausmass von 240 g überschreitet die sich aus der Rechtsprechung ergebende "grosse Menge" um das Sechsfache, wobei hier auch der Verdacht gegeben ist, dass der Beschuldigte das Amphetamin (in Form von Speed) bereits bei (nur) einem Termin dem JH*** übergeben haben könnte. Zudem ist auch von einem gewerbsmässigen Handel (mehrere Treffen und eine Vielzahl von nicht erklärbaren Fahrten nach Genf, München, etc) mit einem grossen Umsatz/Gewinn auszugehen. Bereits der Verkauf von ca 10 kg Cannabis begründet einen "grossen Umsatz" von ca CHF 100.000,-- (Drogenpreis etwa CHF 10,-- /g). Im Übrigen kann auf die einleitende Sachverhaltsschilderung verwiesen werden.
Diesen Anfangsverdacht konnte der Beschuldigte auch anlässlich seiner verschiedenen Einvernahmen vor der Landespolizei sowie bei seiner gerichtlichen Einvernahme nicht entkräftigen. So wurden anlässlich der am 21.11.2011 vorgenommenen Hausdurchsuchung immerhin insgesamt 5,1 kg Haschisch, 550,1 g Marihuana und 2,4 g Kokain sichergestellt. Bezüglich der mehr als 5 kg Haschisch hat der Beschuldigte selbst zugegeben, dass er dieses in Spanien gekauft habe, um es in Liechtenstein bzw in der Region weiterzuverkaufen. Weiters vermochte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er in kürzester Zeit ständig seine Mobiltelefonnummern geändert hat. Die einzig logische und nachvollziehbare Erklärung dieses Verhaltens kann nur im Versuch der Verschleierung seiner Tathandlungen gesehen werden. Dies umso mehr, als der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben bereits seit geraumer Zeit arbeitslos ist und kein Geld hat. Der beinahe wöchentliche bzw monatliche Kauf - auch billiger - Mobiltelefone mit neuen Rufnummern wäre hier kaum nachvollziehbar. Dass der Beschuldigte sämtliche dieser überwachten Telefonnummern auch tatsächlich verwendet hat, ergibt sich aus der Überwachung selbst.
Weiters war auch seine Begründung für die verschiedensten Fahrten nach Genf, München usw unglaubhaft. Hier ist auffallend, dass der Beschuldigte stets nur Kontakt zu "entfernten" Bekannten hatte, welche er an diese Orte gebracht haben soll. Trotzdem vermochte der Beschuldigte bei keinem einzigen der genannten Personen den Nachnamen bzw sonstige nähere Identifikationsmerkmale nennen. Letztlich sind auch seine Erklärungen über Vorhalt der Überwachungsprotokolle lediglich als Schutzbehauptungen zu betrachten. Aus diesen Protokollen ergibt sich augenscheinlich, dass der Beschuldigte und seine Gesprächspartner äusserst darauf Bedacht genommen haben, in Code-Wörtern zu sprechen, und ansonsten ausschliesslich kurzfristige Treffen (dies dann aber teilweise täglich und stets mit kurzer Dauer) zu vereinbaren. Auch hier ist von Vereinbarungen zu Drogenübergabeterminen auszugehen. Ein anderer vernünftiger Grund für derartige Aktionen ist nicht ersichtlich und wäre auch lebensfremd.
Damit haben sich die bisherigen Voraussetzungen, welche die erstmalige Verhängung der Untersuchungshaft begründet haben, nicht geändert. Anzumerken ist zudem, dass in den nächsten Tagen mit dem Einlangen der Ermittlungsberichte des in Österreich geführten Verfahrens gegen JH*** gerechnet werden kann, welche eine weitere Erhärtung des Tatverdachtes vermuten lassen.
Nach § 127 Abs 1 Ziff 3 und 4 StPO iVm § 128 StPO ist die Untersuchungshaft gegen den eines Verbrechens oder Vergehens Beschuldigten anzuordnen, wenn: Ziff 3 er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen oder Ziff 4 aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Beschuldigte werde die ihm angelastete, versuchte oder angedrohte Tat ausführen (Ausführungsgefahr).
Ausgehend von den bisherigen Untersuchungsergebnissen ist zu unterstellen, dass der Beschuldigte weiterhin versuchen wird, Lieferanten und Abnehmer der mutmasslich durch ihn gekauften und weiterveräusserten Betäubungsmittel hinsichtlich ihrer Aussagen zu beeinflussen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Ein solches Verhalten ist insbesondere in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte naheliegend, sind doch gerade die Aussagen der Abnehmer, aber auch allfälliger Lieferanten, für die weiteren Ermittlungen ausschlaggebend und meist sehr einfach zu beeinflussen/zu koordinieren. Um zu verhindern, dass Aussagen - insbesondere auch bezüglich Art und Menge der Betäubungsmittel - abgesprochen werden und so die Möglichkeit genommen wird, widersprüchliche Angaben vorzuhalten, ist daher die Haft aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr fortzusetzen.
Ferner ist nach wie vor eine Ausführungsgefahr anzunehmen. Der Beschuldigte hat keine weiteren bekannten Einnahmequellen, zumal er bereits seit längerem nicht arbeitstätig ist und nach eigenen Angaben lediglich von der Unterstützung durch seine Töchter lebt. Somit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er zur Aufrechterhaltung seines Lebensstiles und zur Begleichung seiner laufenden Kosten bzw offener Forderungen die vorgeworfenen Handlungen fortsetzen wird.
Dementsprechend war die Untersuchungshaft fortzusetzen, wobei diese gemäss § 132 Abs 2 Ziff 2 StPO auf 1 Monat, sohin auf den 06.01.2012, durch den dortigen Feiertag, Samstag und Sonntag jedoch auf den 09.01.(statt 2011 richtig)2012 (§ 6 StPO), zu beschränken war. Die Anwendung gelinderer Mittel (§ 131 Abs 5 StPO) kommt insbesondere in Anbetracht der massiv vorliegenden Verdunkelungsgefahr, aber auch der Tatbegehungsgefahr, nicht in Frage."
Mit der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde verneinte der Beschuldigte sowohl den dringenden Tatverdacht als auch das Vorliegen eines Haftgrundes. Gleichzeitig beantragte er seine Enthaftung (ON 70).
Begründet wurde die Beschwerde - zusammengefasst wiedergegeben - wie folgt:
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 127 Abs 1 Ziff 3 StPO sei nicht gegeben, da der angebliche Käufer der Betäubungsmittel sich in Österreich in Haft befinde. Weitere Zeugen des angeblichen Verkaufs von Betäubungsmitteln befänden sich in Österreich und unter polizeilicher Überwachung, weshalb eine Beeinflussung nicht möglich sei. Durch die Abnahme der Reisepapiere sei zudem ein gelinderes Mittel gegeben, um eine persönliche Beeinflussung dieser Zeugen zu verhindern. Auch der Umstand, dass er mit der Polizei bis anhin vorbildlich kooperiert habe, lasse die Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nicht zu.
Auch der Haftgrund des § 127 Abs 1 Ziff 4 StPO liege nicht vor, zumal er nicht mittellos sei. Seine bisherigen Kontakte in die einschlägige Szene könnten angesichts seiner Verhaftung und der daraus resultierenden verstärkten polizeilichen Überwachung nicht aufrecht erhalten oder wieder hergestellt werden. Zudem befinde sich der angebliche Käufer der Betäubungsmittel in Haft. Alle tatbildlich relevanten Mittel seien von den Behörden beschlagnahmt worden. Auch bestehe kein dringender Tatverdacht. Die gegen ihn erhobenen Verdächtigungen hinsichtlich des Verkaufs von Betäubungsmitteln an JH*** seien weder durch die Überwachung der telefonischen Kommunikation über vier Monate noch durch andere Ermittlungsmassnahmen bestätigt worden. Jedenfalls habe weder die Art der Betäubungsmittel noch die angeblich verkaufte Menge und Qualität näher konkretisiert werden können. Die Verwendung mehrerer Telefongeräte sei nicht strafbar, ebenso wenig telefonische Kontakte zu Personen, welche angeblich wegen Widerhandlungen gegen das BMG in Erscheinung getreten seien, wobei nicht einmal näher konkretisiert werde, inwiefern dies der Fall gewesen sein solle. Auch die unterstellte Verwendung mehrerer Telefonnummern für geschäftliche Kontakte widerspreche dem Akteninhalt. Die angeblichen Drogenkurierfahrten und Drogenankäufe hätten nicht bestätigt werden können. Schliesslich sei die Fortsetzung der Untersuchungshaft auch nicht erforderlich, da deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne. Die Fortsetzung der Haft stehe zur Bedeutung der Sache ausser Verhältnis.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft widersprach in ihrer Gegenäusserung (ON 74) diesem Vorbringen im Wesentlichen wie folgt:
Der in Österreich am 21.11.2011 festgenommene JH*** belaste den Beschuldigten schwer. JH*** habe nämlich eingeräumt, dass er insgesamt 25 kg Cannabisprodukte vom Beschuldigten in einem Zeitraum von rund zwei Jahren bezogen habe. Auch habe JH*** bestätigt, dass der Beschuldigte neben ihm weitere Abnehmer gehabt habe. Aus der Aussage des JH*** ergebe sich somit zweifelsfrei, dass gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht wegen des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c und d, Abs 2 lit c BMG vorliege. Dass der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt habe, ergebe sich ebenfalls aus der Aussage des JH*** . Bei dessen Verhaftung sei ein Bargeldbetrag in Höhe von EUR 29.750,-- sichergestellt worden, der laut H*** dem Beschuldigten gehöre. Bei dem von JH*** angegebenen Grammpreis von EUR 7,-- und einer verkauften Menge von rund 25 kg sei jedenfalls ein grosser Umsatz im Sinne des Art 20 Abs 2 lit c BMG gegeben.
Auch würden die vom Erstgericht herangezogenen Haftgründe vorliegen. Die in der Beschwerde behauptete Kooperation des Beschuldigten liege nicht vor, zumal er weder die Namen seiner Lieferanten noch die Namen seiner weiteren Abnehmer ausser JH*** preisgebe. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr liege somit zweifelsfrei vor. Auch sei der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu bejahen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte über keine legale Einnahmequelle verfüge und auch nicht ersichtlich sei und in der Beschwerde nicht dargelegt werde, wie er nach einer allfälligen Haftentlassung seinen Lebensunterhalt finanzieren wolle. Auch habe der Beschuldigte trotz Kenntnis der polizeilichen Überwachungsmassnahmen sich nicht davon abhalten lassen, weitere Suchtgiftverkäufe zu tätigen.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 20.12.2011 der Beschwerde teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass er wie folgt zu lauten habe:
"Die über den Beschuldigten JL*** mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.11.2011 (ON 48) verhängte Untersuchungshaft wird bei bestehendem dringenden Verdacht des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c und d, Abs 2 lit c BMG aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Ziff 2 StPO fortgesetzt.
Die laufende Haftfrist endet am 23.01.2012."
Gleichzeitig sprach das Fürstliche Obergericht aus, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens das Land Liechtenstein trage.
Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Was zunächst den für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht (§ 131 Abs 1 StPO) anbelangt, das Nachfolgende.
Primär ist hierzu zu erwägen, dass der Untersuchungsrichter zum einen die Fortsetzung der Untersuchungshaft unter Annahme bloss eines "begründeten Tatverdachts" (bzw eines "Anfangsverdachts" bzw eines einfachen "Tatverdachts") und nicht, wie nach § 131 Abs 1 StPO vorausgesetzt, eines "dringenden Tatverdachts" angeordnet hat, und zum anderen die vom Untersuchungsrichter angenommene Verdachtslage, soweit es den angeblichen Handel des Beschuldigten mit Amphetamin anbelangt, in dem bis dato vorliegenden Ermittlungssubstrat keine Deckung im Sinne des erforderlichen dringenden Tatverdachts findet.
Ein dringender Tatverdacht besteht hinsichtlich des Beschuldigten wie folgt:
Zum einen besteht aufgrund des Ermittlungsberichtes ON 1 iVm der Rechtshilfeerledigung ON 75b, insbesondere der dort erliegenden Vernehmungsprotokolle des in Österreich strafrechtlich verfolgten JH*** , der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte dem JH*** innerhalb eines Zeitraumes von rund zwei Jahren insgesamt zumindest 25 kg Cannabis (Marihuana und Haschisch) verkauft bzw auf Kommission überlassen hat. Die Richtigkeit der den Beschuldigten belastenden Angaben des JH*** wird durch die weiter vorliegenden Ermittlungsergebnisse (s. Ermittlungsberichte ON 1, ON 30, ON 42 u. ON 43) bestätigt, und zwar namentlich die Folgenden: a) Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten konnten insgesamt 5,1 kg Haschisch und 550,1 Gramm Marihuana (sowie 2,4 Gramm Kokain) sichergestellt werden; b) der Beschuldigte hat wiederholt, nach vorgängigen telefonischen Kontakten mit einem amtsbekannten Drogendelinquenten aus St. Gallen/CH Fahrten nach Genf/CH unternommen, für welche er keine plausiblen, nicht strafrechtlich relevanten Gründe angeben konnte; c) dasselbe trifft für die wiederholten Treffen des Beschuldigten mit als Betäubungsmitteldelinquenten amtsbekannten Personen in Bern/CH und Schwyz/CH zu; d) am 28.07.2011 wurden zwei wegen Betäubungsmitteldelikten amtsbekannte Personen am Wohnort des Beschuldigten beobachtet; e) der Beschuldigte hat eine Vielzahl von Telefongesprächen mit (teilweise) noch unbekannten Personen und mit häufig wechselnden Rufnummern bzw Mobiltelefonen geführt, welche, abstellend auf ihren Inhalt, auch wenn Betäubungsmittel nicht direkt angesprochen werden, den dringenden Verdacht nahelegen, dass es bei den entsprechenden Gesprächen um Betäubungsmittelgeschäfte ging.
Dies alles belegt nicht nur die Richtigkeit der den Beschuldigten belastenden Angaben des JH*** , sondern vielmehr im Sinne eines dringenden Verdachtes weiter, dass der Beschuldigte auch noch andere Abnehmer ausser JH*** mit Betäubungsmitteln, nämlich Cannabisprodukten (Marihuana und Haschisch), beliefert hat, es sich beim Beschuldigten mithin um einen Drogenhändler "grossen Stils" handelt.
Schliesslich besteht aufgrund der teilweise geständigen Angaben des Beschuldigten (ON 42 AS 409 ff u. ON 45) der dringende Verdacht, dass er nicht unerhebliche Mengen Kokain und Marihuana/Haschisch konsumiert hat und er weiter a) in den Jahren 2010/2011 rund 1,2 kg Marihuana zum Zwecke der gewinnträchtigen Weiterveräusserung an Dritte selbst hergestellt und hiervon eine nicht näher angegebene Menge an Dritte durch Schenken oder im Eintausch gegen Kokain abgegeben hat; b) eine nicht näher feststellbare Menge Haschisch gegen Kokain eingetauscht hat; c) im Frühjahr 2011 in Spanien rund 5,1 kg Haschisch zum Zwecke der gewinnträchtigen Weiterveräusserung käuflich erworben und nach Liechtenstein geschmuggelt sowie hiervon geringe Mengen an Dritte veräussert hat.
Insgesamt besteht daher hinsichtlich des Beschuldigten - abgesehen von dem für die Frage der Verhängung bzw Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht relevanten, eine Strafbarkeit wegen der Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG begründenden, Verdacht des Konsums von Betäubungsmitteln (Cannabisprodukten und Kokain) - der dringende Verdacht, dass dieser: a) mindestens 25 kg Cannabisprodukte (Marihuana und Haschisch) an JH*** sowie eine derzeit nicht feststellbare Menge an Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) an weitere Personen veräussert hat; b) rund 5,1 kg Haschisch sowie rund 550,1 Gramm Marihuana besessen hat, um diese mit Gewinn an Dritte zu veräussern.
Rechtlich besteht damit hinsichtlich des Beschuldigten der dringende Verdacht des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d und e, Abs 2 lit c BMG.
Die Deliktsqualifikation des Art 20 Abs 2 lit c BMG ist ab einem tatsächlich erzielten Bruttoerlös von rund CHF 100.000,-- (Albrecht aaO, Art 19 RN 252; BGE 129 IV 255 f) bzw einem tatsächlich erzielten Nettoerlös von rund CHF 10.000,-- (Albrecht aaO, Art 19 RN 253; BGE 129 IV 256) anzunehmen.
Gemäss bestehender dringender Verdachtslage hat der Beschuldigte zumindest 25 kg Cannabis (Marihuana und Haschisch) während eines Zeitraumes von rund zwei Jahren veräussert. Bei einem erfahrungsgemäss realistischerweise anzunehmenden Grammpreis von CHF 10,-- (auch JH*** bestätigte, dass er dem Beschuldigten EUR 7,--/Gramm zu bezahlen hatte) ergibt dies einen Bruttoerlös von rund CHF 250.000,--. Eingedenk des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten gemäss eigenen Angaben um einen seit Jahren beschäftigungslosen, Unterhalts- und Geschäftsschulden von rund CHF 43.000,-- aufweisenden, Sozialhilfebezüger handelt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschuldigte mit den Gewinnen aus seinem Betäubungsmittelhandel seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise finanziert hat, was wiederum rechtlich die Annahme der Verbrechensqualifikation des Art 20 Abs 2 lit c BMG begründet.
Ein dringender Verdacht hinsichtlich der vom Untersuchungsrichter angenommenen Verbrechensqualifikation des Art 20 Abs 2 lit a BMG besteht hingegen nicht. Die Deliktsqualifikation des Art 20 Abs 1 lit a BMG kann durch den Handel mit Cannabis, unabhängig von der Menge des in Verkehr gebrachten Stoffes, nicht begründet werden (Albrecht, SHK, Art 19-28 BetmG, RN 201; BGE 117 IV 322 f; BGE 120 IV 258 ff). Auch ist der vom Untersuchungsrichter angenommene Verdacht, der Beschuldigte habe JH*** nebst Cannabis auch "Speed" geliefert, nicht begründet, zumal JH*** den Beschuldigten ausdrücklich nur hinsichtlich des Handels mit Cannabisprodukten belastet.
Was das für die Verhängung bzw Fortsetzung der Untersuchungshaft weiter erforderliche Vorliegen eines Haftgrundes (§ 131 Abs 1 StPO) anbelangt, das Folgende:
Der Untersuchungsrichter hat den Haftgrund der "Tatbegehungsgefahr" angenommen. Massgeblich ist insofern allerdings entgegen der Annahme des Untersuchungsrichters nicht die Bestimmung des § 127 Abs 1 Ziff 4 StPO, sondern ist vielmehr auf die in § 131 Abs 2 Ziff 3 lit a bis d StPO normierten Haftgründe abzustellen.
Der Haftgrund des § 131 Abs 2 lit d StPO scheidet angesichts der dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte, und nachdem die sich in seinem Besitze befindlichen, zum Handel bestimmt gewesenen Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten, von vorneherein aus.
Ebenfalls von vorneherein scheidet bei dem offensichtlich bislang unbescholtenen Beschuldigten der Haftgrund des § 131 Abs 2 lit c StPO aus. Auch bei Unterstellung, dass der Beschuldigte ungeachtet des wider ihn geführten Strafverfahrens auf freiem Fusse belassen weiterhin mit Cannabisprodukten handeln würde, ist die Annahme des Haftgrundes nach § 131 Abs 2 lit a StPO oder jenes des § 131 Abs 2 lit b StPO schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil der Handel mit Cannabisprodukten (Haschisch oder Marihuana), also sog. "weichen Drogen", keine "schweren" oder "nicht bloss leichten" Folgen im Sinne dieser Bestimmungen zu bewirken vermöchte; von Cannabisprodukten geht nämlich keine relevante ("schwere" oder "nicht bloss leichte") Gefährdung für die (körperliche oder seelische) Gesundheit aus, weshalb auch die Deliktsqualifikation des Art 20 Abs 2 lit a BMG nicht verwirklicht werden kann (BGE 117 IV 322 f; BGE 120 IV 258 ff; im Ergebnis gleich: Venier, Das Recht der Untersuchungshaft, S. 106 u. 109).
Der Untersuchungsrichter hat weiter den Haftgrund der "Verdunkelungsgefahr" angenommen. Massgeblich ist insofern allerdings entgegen der Annahme des Untersuchungsrichters nicht die Bestimmung des § 127 Abs 1 Ziff 3 StPO, sondern jene des § 131 Abs 2 Ziff 2 StPO. Die Annahme dieses Haftgrundes ist jedenfalls gerechtfertigt. Der Beschuldigte steht in dringendem Verdacht, seit längerer Zeit einen umfangreichen Handel mit Cannabisprodukten im Kilogrammbereich betrieben und selbst in nicht unerheblichen Mengen Betäubungsmittel (Haschisch, Marihuana und Kokain) konsumiert zu haben. Es ist eine notorische Tatsache, dass gerade im Suchtgiftmilieu vielfach versucht wird, der Wahrheitsfindung durch falsche Angaben bzw Beeinflussung zu falschen Angaben entgegenzuwirken (OGH 06.08.2010, 14 UR.2010.144).
Auch ist insofern Bedacht darauf zu nehmen, dass der Beschuldigte, ausser mit Bezug auf die bei ihm beschlagnahmten Betäubungsmittel, trotz vorliegender belastender Ermittlungsergebnisse vorerst offensichtlich - wie die nunmehr vorliegende, ihn belastenden Aussage des JH*** belegt - unglaubwürdige Angaben gemacht hat, um dann in weiterer Folge weitere Angaben überhaupt zu verweigern. Zudem stecken die Ermittlungen noch im Anfangsstadium und haben insbesondere noch keine relevanten Zeugeneinvernahmen stattgefunden. Auch dies legt nahe, dass der Beschuldigte, auf freiem Fuss belassen, den Versuch unternehmen würde, die Spuren seiner Taten zu beseitigen und v.a. auch potentielle Zeugen, insbesondere auch bis dato noch nicht ausgeforschte Abnehmer oder Lieferanten, zum Zwecke der Vereitelung der Wahrheitsfindung zu beeinflussen. Den Beschwerdeausführungen ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass der Belastungszeuge JH*** nunmehr offensichtlich in Untersuchungshaft angehalten wird, sodass dessen Beeinflussung durch den Beschuldigten eher unwahrscheinlich wäre. Allerdings besteht - wie erwogen - der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte auch noch an weitere Personen Betäubungsmittel geliefert hat, welche entweder noch gar nicht ausgeforscht oder sonst jedenfalls noch nicht vernommen worden sind. Auch eine Beeinflussung seiner eigenen Lieferanten durch den Beschuldigten wäre zu befürchten.
Weiter muss die Verhängung bzw Fortsetzung der Untersuchungshaft auch verhältnismässig sein. Angesichts der Umstände, dass Art 20 Abs 2 BMG als Maximalstrafe Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren vorsieht, sich der dringende Tatverdacht auf eine nicht unerhebliche Menge von Betäubungsmitteln (Cannabisprodukte im zweistelligen Kilogrammbereich) bezieht, was im Falle einer Verurteilung jedenfalls eine nicht unerhebliche (Freiheits)Strafe zur Folge hätte, und sich der Beschuldigte erst seit 23.11.2011 in Untersuchungshaft befindet, ist die weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht unverhältnismässig. Mit gelinderen Mitteln, namentlich einem Gelöbnis gemäss § 131 Abs 5 Ziff 2 StPO oder einer Weisung nach § 131 Abs 5 Ziff 3 StPO, kann dem Haftgrund des § 131 Abs 2 Ziff 2 StPO jedenfalls im derzeitigen frühen Stadium der Ermittlungen, in welchen insbesondere noch keine Zeugen einvernommen worden sind, nicht wirksam vorgebeugt werden.
Mit gegenständlicher Beschwerdeentscheidung wird an sich grundsätzlich die zweimonatige Haftfrist des § 132 Abs 2 Ziff 3 StPO ausgelöst, welche mit dem Tage der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu laufen beginnt (OGH 10.06.2011, 14 UR.2011.108).
Allerdings kann die über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft wie vorstehend erwogen ausschliesslich auf dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Ziff 2 StPO gestützt werden, sodass die Untersuchungshaft insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf (§ 142 Abs 1 StPO; Kirchbacher/Rami, WK-StPO, 60. Lfg., § 194 Rz 5). Die fortgesetzte Untersuchungshaft darf daher längstens bis zum 23.01.2012 dauern."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatanwaltschaft vom 23.12.2011 (ON 80).
Das Rechtsmittel wendet sich unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit gegen die Verneinung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr und mündet in den Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass der Beschwerde des Beschuldigten keine Folge gegeben werde, in eventu möge der bekämpfte Beschluss in seinem Punkt 1. aufgehoben und die Akten dem Fürstlichen Obergericht zur neuerlichen Entscheidung übermittelt werden.
Die Revisionsbeschwerde bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Dem Fürstlichen Obergericht sei in der Verneinung der Haftgründe des § 131 Abs 2 lit a, c und d StPO grundsätzlich zuzustimmen. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO liege hingegen vor.
Dem Beschuldigten werde angelastet, innerhalb eines Zeitraumes von ca zwei Jahren insgesamt zumindest 25 kg Cannabis verkauft bzw dem JH*** auf Kommission überlassen zu haben. Es sei nicht nur zu wiederholten Treffen des Beschuldigten mit JH*** , sondern auch mit anderen als Betäubungsmitteldelinquenten amtsbekannten Personen gekommen. Dem Beschuldigten seien zweifelsfrei wiederholte oder fortgesetzte strafbare Handlungen (nach dem BMG) anzulasten.
Obwohl nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts von Cannabisprodukten keine relevante (schwere) Gefährdung für die körperliche oder seelische Gesundheit ausgehe, stelle das gewerbsmässige Inverkehrsetzen einer derart grossen Menge an Suchtgift, wie sie der Beschuldigte zu verantworten habe, jedenfalls zumindest eine Tat mit nicht bloss leichten Folgen dar.
Dass dem Beschuldigten die wiederholte oder fortgesetzte Begehung solcher Handlungen angelastet werde, stelle zwar eine notwendige, nicht aber auch eine hinreichende Begründung für die Annahme des Haftgrundes nach § 131 Abs 2 lit b StPO dar. Solche Handlungen reichten hiefür nur dann hin, wenn daraus jene bestimmten Tatsachen abzuleiten seien, welche § 131 Abs 2 StPO für die Annahme nicht bloss der Möglichkeit, sondern der konkreten Gefahr einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloss leichten Folgen fordere. Diese weitere Voraussetzung liege jedoch zweifelsfrei vor.
Aufgrund der äusserst professionellen über einen langen Zeitraum fortgesetzten und gewerbsmässig begangenen Tathandlungen des Beschuldigten sei die Befürchtung begründet, dass er auf freiem Fuss weitere strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde. Ungeachtet der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten, der zwischenzeitlich erlittenen Untersuchungshaft begründe die ihm angelastete, zumindest zwei Jahre dauernde Suchtgiftdelinquenz iVm seiner prekären Finanzlage die Befürchtung, er werde auf freiem Fuss ungeachtet des anhängigen Strafverfahrens einerseits zur Geldbeschaffung, andererseits zur Befriedigung seiner eigenen Sucht neuerlich Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz mit nicht bloss leichten Folgen begehen, wie sie ihm nun in wiederholten Angriffen zur Last gelegt werden.
Bei der Beurteilung der Tatbegehungsgefahr sei nämlich nicht nur darauf abzustellen, ob der bisherige modus operandi erfolgsversprechend eingehalten werden könne, vielmehr sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Hinblick darauf, dass er seine Hintermänner bislang nicht bekanntgegeben hat, nach wie vor über ausgezeichnete Kontakte zur Szene verfüge. Der Beschuldigte habe trotz Kenntnis von der gegen ihn bestehenden Überwachung bzw von den gegen ihn geführten Ermittlungen weitere Suchtgiftlieferungen in erheblichem Umfang durchgeführt und Suchtgift an seinen Abnehmer in Österreich bzw auch an bislang noch nicht bekannte Abnehmer weitergegeben. Die gewerbsmässige Weitergabe von Suchtgift könne keinesfalls als eine Tat mit bloss leichten Folgen bezeichnet werden. Hiezu sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte durch die Tathandlungen einen Umsatz bzw einen Bruttoerlös von rund CHF 250.000,-- erzielen habe können. Weiters sei zu berücksichtigen, dass er seit Jahren beschäftigungslos sei und somit seinen Lebensunterhalt ausschliesslich durch die ihm nunmehr angelasteten Taten finanziert habe. Es sei zwingend davon auszugehen, dass er im Falle der Enthaftung zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes wiederum in einschlägiger Weise straffällig werden würde. Angesichts seiner Unterhalts- und Geschäftsschulden in Höhe von ca CHF 43.000,-- könne auch seine familiäre Lage jedenfalls als prekär bezeichnet werden.
Der Beschuldigte widerspricht in seiner Gegenäusserung der Revisionsbeschwerde und beantragt mit folgendem wesentlichen Vorbringen deren kostenpflichtige Zurückweisung durch den Obersten Gerichtshof (ON 85):
Entgegen der sich auf §§ 238 Abs 3, 240 Abs 1 Z 1a StPO beziehenden Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes stehe gegen dessen Entscheidung eine Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof aus folgenden Gründen nicht offen:
§ 240 Abs 1 Z 1a StPO eröffne lediglich dem Beschuldigten, dessen Beschwerde abgelehnt worden sei, die Revisionsbeschwerde. Der Staatsanwaltschaft stünde eine solche nach § 240 Abs 1 Z 2 StPO ausschliesslich im Falle der Ablehnung der Fortsetzung der Untersuchungshaft offen. Bei der Verneinung lediglich eines von mehreren Haftgründen handle es sich nicht um die Ablehnung der Fortsetzung der Untersuchungshaft. Diese werde mit dem angefochtenen Beschluss auch nicht abgelehnt, sondern fortgesetzt. Somit stehe der Staatsanwaltschaft die Revisionsbeschwerde nicht zu und würde deren inhaltliche Behandlung gegen das Willkürverbot und das Gebot des gesetzlichen Richters verstossen (StGH 1999/29).
Der guten Ordnung halber sei der Revisionsbeschwerde inhaltlich Folgendes entgegen zu halten:
Selbst im Falle der Bejahung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes hätte dieser gemäss § 240 Abs 1 Z 1a StPO lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses zu erkennen. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO sei mangels einer Tat mit "nicht bloss leichten Folgen" zu verneinen, weil von Cannabisprodukten keine relevante Gefährdung für die körperliche und seelische Gesundheit ausgehe. Die mit dem Konsum von Cannabis für die menschliche Gesundheit verbundenen Gefahren seien gering und blieben zum Teil sogar hinter jener von Alkoholkonsum zurück. An der Qualifikation des Handels mit Cannabisprodukten als Tat mit "nicht bloss leichten Folgen" vermöge auch die tatverfangene Suchtgiftmenge nichts zu ändern.
Der Beschuldigte habe auch, anders als ihm angelastet, erst Anfang 2011 mit dem Verkauf von Cannabis begonnen und lediglich ca 1 kg Haschisch und 700 g Marihuana verkauft. Er habe auch weder dem JH*** Cannabis auf Kommission überlassen noch sich bewusst mit als Betäubungsmitteldelinquenten amtsbekannten Personen getroffen. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei äusserst professionell, über einen langen Zeitraum und gewerbsmässig vorgegangen, sei unrichtig und tendenziös. Unbegründet sei auch die Befürchtung, der Beschuldigte werde auf freiem Fuss weitere Taten begehen. Vielmehr handle es sich gegenständlich nur um eine einmalige Verfehlung des Beschuldigten und wolle dieser nunmehr wieder einer geregelten Arbeit nachgehen.
Der Beschuldigte habe zwar gelegentlich Kokain konsumiert, sei jedoch nicht von Betäubungsmitteln abhängig. Der Kokainkonsum am Vortag seiner Verhaftung sei als Zufall zu bezeichnen und lasse keineswegs auf eine Abhängigkeit von Kokain schliessen.
Entgegen der Revisionsbeschwerde verfüge der Beschuldigte nicht über ausgezeichnete Kontakte zur sogenannten "Szene". Er habe auch keine Hintermänner gehabt. Die diesbezüglichen Behauptungen seien tendenziös und ebenfalls ohne Begründung geblieben. Der Beschuldigte habe trotz der gegenteiligen, jedoch nicht nachvollziehbaren Behauptung des JH*** keine Kenntnis von gegen ihn geführten Überwachungsmassnahmen gehabt.
Weiters fehle eine Grundlage für den von der Staatsanwaltschaft behaupteten Umsatz bzw Bruttoerlös von CHF 250.000,--. Der Beschuldigte habe bis zu seiner Festnahme lediglich ca 1 kg Haschisch für ca CHF 5,-- pro Gramm und ca 700 g Marihuana für ca CHF 6,-- pro Gramm verkauft, woraus sich ein Bruttoerlös von ca CHF 9.200,-- ergebe.
Der von der Revisionsbeschwerdeführerin behaupteten Beschäftigungslosigkeit seit mehreren Jahren sei entgegen zu halten, dass der Beschuldigte seit 1972 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Zuletzt sei er von 1997 bis 2007 Schichtleiter bei der Hilcona AG gewesen. Ab Juli 2007 habe er sich mit dem Vertrieb sogenannter B-Ware im Lebensmittelbereich selbständig gemacht. Da dieses Geschäft nicht floriert habe, sei er ab Ende 2008 bei dem Projekt "Brandis" beim Amt für Soziale Dienste beschäftigt gewesen. Seit Feber 2010 sei der Beschuldigte diversen kleinen Tätigkeiten nachgegangen. Weiters sei festzuhalten, dass er neben seiner Berufstätigkeit als alleinstehender Vater seine drei Töchter (geboren 1980, 1982 und 1987) grossgezogen habe. Der Beschuldigte sei somit nicht seit Jahren beschäftigungslos, vielmehr über Jahrzehnte hinweg neben der alleinigen Betreuung und Erziehung seiner Kinder berufstätig gewesen.
Unzutreffend sei auch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt durch die ihm nunmehr angelasteten Taten finanziert habe und sich in einer prekären finanziellen Lage befinde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und aus folgenden Erwägungen auch zulässig:
Gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gericht eingereichten Beschwerde keine Folge geben, findet, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet, keine Weiterziehung mehr statt (§ 238 Abs 3 StPO). Ein solches Weiterzugshindernis liegt schon deshalb nicht vor, weil von der Revisionswerberin jener Teil der Entscheidung bekämpft wird, mit dem der Beschwerde Folge gegeben wurde (vgl LES 2008 S 144).
Nach § 240 Abs 1 Z 2 StPO kann gegen Entscheidungen des Obergerichtes vom Ankläger der Entscheid des Obersten Gerichtshofes gegen Beschlüsse angerufen werden, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, der Anordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen wurde. Diese Bestimmung kommt vorliegend deshalb zum Tragen, weil das Fürstliche Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss - wenngleich es damit zufolge der Bejahung des dringenden Tatverdachtes (nach Art 20 Abs 1 lit c und d, Abs 2 lit c BMG) und der Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs 2 Z 2 StPO) die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis (lediglich) zum 23.01.2012 beschlossen hat - den neben jenem der befristeten Verdunkelungsgefahr einzigen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 131 Abs 2 Z 3 lit c StPO) und damit die Fortsetzung der Untersuchungshaft über die zweimonatige Frist des § 142 Abs 1 StPO hinaus abgelehnt hat. Damit hat es in der Sache iSd § 240 Abs 1 Z 2 StPO den Antrag der Staatsanwaltschaft auf (weitere) Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt. Somit steht der Anklagebehörde die Revision gegen den Beschluss des Obergerichtes, womit der Beschwerde des Beschuldigten JL*** teilweise Folge gegeben worden ist, offen.
Diese Rechtsmittellegitimation ergibt sich - wie von der Gegenäusserung aufgezeigt - nicht aus § 240 Abs 1 Z 1a StPO, sondern aus Z 2 dieser Gesetzesstelle. Der Zulässigkeit der Revision steht auch das von der Gegenäusserung zitierte Urteil des Staatsgerichtshofes (StGH 1999/29) nicht entgegen, weil diesem die Bestimmungen über die Untersuchungshaft vor deren Reform durch LGBl 2007 Nr. 292 zugrunde lagen. Nach dem Leitsatz des zitierten Judikats sahen die damals geltenden §§ 140, 141 StPO - im Gegensatz zu § 240 StPO idgF, der den Rechtmittelzug gegen Entscheidungen des Obergerichts in Haftsachen an den Obersten Gerichtshof eröffnet - die Möglichkeit der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Beschlüsse des Obergerichtes nicht vor.
Auch der mit dem Hinweis auf § 240 Abs 2 StPO vorgetragene Einwand der Gegenäusserung spricht nicht gegen die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache. Diese Bestimmung betrifft zudem, was sich aus dem Zitat des Abs 1 Z 1a ergibt, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über eine Beschwerde des Beschuldigten gegen Beschlüsse, mit welchen seine Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt wurde.
Die Revisionsbeschwerde ist auch berechtigt:
Der Verdacht der Tatbegehung iSd Art 20 Abs 1 lit c und d, Abs 2 lit c BMG ergibt sich aus den aktenkonformen, widerspruchsfreien und überzeugenden Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes, das in Seite 12 seines Beschlusses den dringenden Tatverdacht auch nach lit e des Art 20 Abs 1 bejaht hat. Hiezu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S 10 bis 12 der angefochtenen Entscheidung und die damit korrespondierenden Ausführungen im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.12.2011 (ON 68) verwiesen. Daraus ergibt sich insbesondere der gegen den Beschuldigten gerichtete dringende Verdacht, dass dieser zumindest 25 kg Cannabisprodukte (Marihuana und Haschisch) an JH*** sowie weitere (derzeit nicht quantifizierbare) Mengen an Haschisch und Marihuana an weitere Personen gewerbsmässig handelnd veräussert sowie ca 5,1 kg Haschisch und ca 550,1 g Marihuana besessen hat, um auch dieses Suchtgift gewinnbringend zu veräussern. Diese Bejahung der Verdachtslage wurde auch nicht vom Beschuldigten mit der ihm nach § 240 Abs 1 Z 1a StPO offenstehenden Revisionsbeschwerde angefochten.
Da die Gegenäusserung die Verdachtslage nicht nur in Betreff auf das Quantum der tatvergangenen Suchtmittel, sondern auch hinsichtlich des Zeitraumes der Tatbegehung, des damit erzielten Erlöses sowie die Anzahl der bei der Tatbegehung kontaktierten Personen generell in Abrede stellt und sich hiezu lediglich auf die nur sehr eingeschränkt geständige Verantwortung des Beschuldigten bezieht, jedoch die seiner Aussage entgegenstehenden Verfahrensergebnisse, insbesondere die Angaben des in Österreich in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten JH*** , nicht konkret releviert, ist über den Hinweis auf die belastenden Ermittlungsergebnisse der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein und der österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie die Unglaubwürdigkeit der nicht geständigen Angaben des Beschuldigten hinaus eine konkrete argumentative Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Gegenäusserung nicht möglich. Entgegenzuhalten ist der Gegenäusserung, dass die im Wesentlichen nicht geständige Verantwortung des Beschuldigten durch die von den Unterinstanzen hiezu herangezogenen Verfahrensergebnisse widerlegt ist. Die Einlassung des Beschuldigten ist als unglaubwürdiger und untauglicher Versuch zu werten, sich soweit wie möglich der strafgerichtlichen Verantwortung zu entziehen. Der Oberste Gerichtshof teilt den vom Beschwerdegericht bejahten dringenden Tatverdacht sowie die damit im Einklang stehende Bewertung der Verfahrensergebnisse durch das Fürstliche Landgericht.
Die Revisionsbeschwerde ist im Recht, wenn sie den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO bejaht.
Dieser Haftgrund liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde in Freiheit eine strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Der Verdacht der Begehung wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen nach dem BMG ist dringend und ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss iVm den diesbezüglichen - im Wesentlichen schon wiedergegebenen - Ausführungen des Erstgerichtes vom 06.12.2011 in ON 68. Bei den dem Beschuldigten (im Sinn einer dringenden Verdachtslage) zur Last gelegten Tathandlungen nach Art 20 Abs 1 lit c und d und Abs 2 lit c BMG betreffend Betäubungsmittelmengen im zweistelligen Kilogrammbereich handelt es sich um strafbare Handlungen mit nicht bloss leichten Folgen iSd § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO.
Gegenteiliges ergibt sich aus den Judikatur- und Literaturhinweisen des Beschwerdegerichtes und der Gegenäusserung nicht. Danach sind lediglich schwere Folgen iSd des § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO zu verneinen. Dass die verfahrensgegenständlichen Taten trotz der aussergewöhnlich grossen Mengen tatverfangener Betäubungsmitteln nicht auch als strafbare Handlungen mit schweren Folgen iSd § 131 Abs 2 Z 3 lit a StPO bzw als schwerer Fall iSd Art 20 Abs 2 lit a BMG zu qualifizieren sind, hindert die Bejahung der Tatbegehungsgefahr nach Z 3 lit b des § 131 Abs 2 StPO nicht (vgl hiezu auch zur österreichischen Rechtslage RIS-Justiz RS0118543).
Die von der zitierten Gesetzesstelle geforderte Prognosetat, nämlich die Befürchtung, dass der Beschuldigte eine gegen dasselbe Rechtsgut (Gesundheit/Volksgesundheit) gerichtete strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde, ist zu bejahen. Hiefür kommen auch Tathandlungen iSd Art 20 BMG wie die verfahrensgegenständlichen in Betracht. Bei der Frage, ob nicht bloss leichte Folgen vorliegen, zählen über die tatbestandsmässigen Folgen hinaus auch alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (vgl Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 45 ff mwH).
Die für die Bejahung einer Prognosetat nach lit b des § 131 Abs 2 Z 3 StPO erforderlichen bestimmten Tatsachen liegen in den vom Landgericht und vom Obergericht aktenkonform und unbedenklich festgestellten und im Wesentlichen auch von der Revisionsbeschwerde relevierten Umständen.
Dem Beschuldigten sind Tathandlungen iSd Art 20 Abs 1 lit c, d und e BMG, für die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen angedroht ist, und solche nach Art 20 Abs 2 lit c BMG, dieses Verbrechen wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren geahndet, in Bezug auf ein Quantum von mehr als 20 kg anzulasten. Die Taten erstrecken sich über einen langen Zeitraum und weisen Bezüge zu mehreren Ländern (Schweiz, Österreich, Spanien) auf. Der Beschuldigte hatte zufolge seines nachhaltigen deliktischen Handelns Kontakt mit mehreren ebenfalls iSd der Strafbestimmungen des BMG auffälligen Personen. Angesichts seines intensiven und langfristigen strafrechtlich relevanten Verhaltens nach dem BMG, das nicht dem unteren Bereich der deliktstypischen Tathandlungen zuzuordnen ist und das er zudem weitgehend in Abrede stellt, iVm dem damit verfolgten Ziel, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei der Beschuldigte durch den gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz und einen sehr erheblichen Gewinn erzielt hat, sowie zufolge seiner schlechten wirtschaftlichen Situation und seiner Neigung zum Konsum von Betäubungsmitteln ist zu befürchten, dass er ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens und trotz des durch die bisherige Untersuchungshaft verspürten Freiheitsentzuges weiterhin strafbare Handlungen mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen.
Die mit der Gegenäusserung dagegen vorgetragenen Aspekte und Argumente vermögen diese (konkrete und nahe liegende) Befürchtung nicht zu zerstreuen,
handelt es sich doch bei ihnen - wie schon dargestellt - zum einen um im Wesentlichen ohne Bezugnahme auf ein konkretes Sachverhaltssubstrat erstattete allgemein gehaltene Behauptungen, welche im Widerspruch zur dringenden Verdachtslage und zu den dieser zugrundeliegenden Verfahrensergebnissen stehen. Zum anderen hat der Beschuldigte trotz dieser geltend gemachten Umstände in der ihm angelasteten Weise delinquiert. Angesichts der sich aus seinem Tatverhalten ergebenden vielfältigen Kontakte zu in der Suchtgiftszene tätigen Personen in mehreren Ländern wird die dargestellte Befürchtung auch dadurch nicht entscheidend verringert, dass sich der Beschuldigte JH*** in Österreich weiterhin in Untersuchungshaft befindet.
Somit lag zum Zeitpunkt der angefochtenen Beschlussfassung Tatbegehungsgefahr nach der zitierten Gesetzesstelle vor. Auch die übrigen, von der Gegenäusserung des Beschuldigten zudem nicht ausdrücklich angesprochenen Bedingungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft waren (sind) erfüllt, wie die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme und das Nichtausreichen gelinderer Mittel zur Erreichung der Haftzwecke, zumal angesichts des inzwischen vorliegenden Abschlussberichtes der Landespolizei, auf den verwiesen wird (ON 86), mit der baldigen Anklageerhebung zu rechnen ist.
Die zuletzt genannten Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft wurden schon vom Obergericht in Betreff auf den (allerdings zeitlich beschränkten) Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bejaht.
Die Revisionsbeschwerde erweist sich somit als berechtigt, sodass wie im Spruch zu beschliessen war.
Vaduz, am 20. Jänner 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat