12 UR. 2013.190
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. A***, geboren am , derzeit im Landesgefängnis Vaduz, und 2. B, geboren am , wohnhaft , wegen Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e iVm Abs 2 lit c BMG zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 27.08.2013 (ON 70) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.08.2013 (ON 66), mit dem (inhaltlich) in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Beschuldigten A, vertreten durch C, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.08.2013 (ON 58) der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr verneint wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und der ange-fochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
"Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über die Beschuldigte A*** mit Beschluss des Fürstlichen Land-gerichtes vom 25.07.2013 (ON 36) verhängte Untersuchungshaft wird bei bestehendem dringenden Verdacht des Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e BMG aus den Haftgründen der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 2 StPO (bis 23.09.2013) und der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO f o r t g e s e t z t .
Die Haftfrist endet am 20.10.2013.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss § 307 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 1.000,-- bestimmt, jedoch gleichzeitig gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt."
Die Kosten ihrer erfolglosen Gegenäusserung hat die Revisionsbeschwerdegegnerin selbst zu tragen.
Beim Fürstlichen Landgericht Vaduz behängt ein Strafverfahren gegen A*** und deren Ehegatten B*** wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e iVm Abs 2 lit c BMG.
Mit Beschluss vom 25.07.2013 (ON 36) verhängte das Fürstliche Landgericht über die Beschuldigte A*** die Untersuchungshaft aus den Haft-gründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäss § 131 Abs 2 Z 2 und Abs 2 Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis 07.08.2013.
Dieser Beschluss blieb unbekämpft.
In der Haftverhandlung vom 07.08.2013 beschloss das Fürstliche Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäss § 131 Abs 2 Z 2 und Abs 2 Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis längstens 09.09.2013 (ON 58).
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Erstgericht Folgendes aus:
"A*** und B*** sind seit dem *** verheiratet und wohnen im (ON 1 AS 5).
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens des Landeskriminalamtes Bregenz/A haben sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass A*** an ver-schiedene Abnehmer in ua Österreich und Deutschland illegale Betäubungs-mittel liefert bzw. verkauft hat (ON 1). Im Zuge der weiteren Ermittlungen durch die Liechtensteinische Landespolizei konnte ua festgestellt werden, dass A*** in Kontakt mit ca. 30 Abnehmern illegaler Betäubungsmittel steht (ON 20 AS 303 ff).
Ua haben sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass A*** illegale Betäubungsmittel (insbesondere Marihuana und möglicherweise auch Kokain) im Ausland einkauft und nach Liechtenstein verbringt (ON 20). Gerade erst kürzlich hielt sich A*** wieder in Spanien auf und forderte ihren Ehemann B*** mehrmals auf, ihr Bargeld dorthin zu überweisen. Dabei versprach sie, den Betrag zu verdoppeln. B*** fiel es offenbar schwer, das Bargeld zu beschaffen. Nach längerem Hin und Her überwies er A*** dennoch EUR 1'416.00, wobei er sie darauf hinwies, dass in ihrer Wohnung das Gas abgestellt worden sei und demnächst auch der Strom abgestellt werde (ON 20 AS 313 ff).
Sodann haben sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass A*** einen Teil dieser illegalen Betäubungsmittel an Personen weiter gibt, die ebenfalls im Betäubungsmittelhandel tätig sind, und den anderen Teil zusammen mit Ihrem Ehemann B*** in Liechtenstein in der umliegenden Region verkauft (ON 20 AS 303). So fanden verschiedene Treffen bzw. Gespräche zwischen A*** bzw. B*** und Dritten statt, bei welchen aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass es sich dabei um den Kauf/Verkauf illegaler Betäubungsmittel drehte (vgl. ua ON 20 AS 311 ff).
Insgesamt besteht aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse jedenfalls der dringende Verdacht, dass die beiden Beschuldigten A*** und ihr Ehemann B*** illegale Betäubungsmittel in Form von Marihuana und möglicherweise auch Kokain unbefugt gelagert, verwendet, befördert, angeboten, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, in Verkehr gebracht oder abgegeben, besessen, aufbe-wahrt, gekauft oder sonst wie erlangt haben und dass die beiden durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt haben.
Die Erstbeschuldigte verwendet fünf verschiedene Rufnummern, die teilweise aber nicht auf sie registriert sind (+, +, +, +, +***) (ON 1 AS 7; ON 8 AS 121; ON 10a AS 153). Weiters betreibt sie noch weitere, vornehmlich spanische Rufnummern, welche sie ausschliesslich in Spanien verwendet (ON 20 AS 301).
D***, gegen den in Österreich wegen gewerbsmässigem Betäubungs-mittelhandel ermittelt wird, erklärte anlässlich mehrerer Telefongespräche, dass A*** (die Erstbeschuldigte) seine eigentliche Lieferantin sei. Die Erstbe-schuldigte hat überdies Kontakte nach Belgien zu einem gewissen E***, welcher als Vermittler zwischen der Erstbeschuldigten und D*** tätig war. Ausserdem ist sie mit einem Drogenlieferanten aus Dortmund (F***) bekannt (ON 1 AS 3; Beilagen zu ON 1). Insgesamt schienen anlässlich der Telefon-überwachung jedenfalls ca. 30 Abnehmer illegaler Betäubungsmittel auf, welche mit der Erstbeschuldigten konspirativ über Drogengeschäfte sprachen (ON 20 AS 303).
Die Erstbeschuldigte geht gemäss offiziellen Registraturen keiner ge-regelten Arbeit nach. Es besteht der dringende Verdacht, dass sie ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise mit dem Handel mit illegalen Betäubungs-mitteln verdient. Dies geht aus verschiedenen Gesprächsprotokollen (Telefon-überwachung) hervor, in welchen über detaillierte Drogenmengen und -preise gesprochen wird (ON 1 AS 7).
Aufgrund des eingangs erwähnten Haftbefehls wurde die Erstbe-schuldigte A*** am 22.07.2013, 12:39 Uhr, in Haft genommen und durchsucht.
In dem von der Erstbeschuldigten anlässlich ihrer Anhaltung gelenkten Personenwagen Land Rover mit dem Kennzeichen *** befanden sich insgesamt 8 Haschischplatten zu je 500 Gramm, gesamthaft sohin 4 Kilogramm Haschisch. Das Haschisch wurde fachgerecht in der Stossstange des von ihr genutzten Personenwagens versteckt (ON 20).
Anlässlich ihrer anschliessenden polizeilichen Einvernahme erklärte die Erstbeschuldigte A*** ua, sie habe das nach Liechtenstein verbrachte Haschisch in Spanien kostenlos von einem alten Schulfreund erhalten, dieser habe viele Kilogramm Haschisch beim Fischen im Meer gefunden. Das Haschisch habe sie in der Absicht nach Liechtenstein gebracht, dieses an Kollegen oder Bekannte zu verkaufen. Eine solche Handlung habe sie noch nie zuvor gemacht. Nach ihrer Ankunft in Liechtenstein habe sie das Haschisch aus dem Fahrzeug ausgebaut, gereinigt und vakuumiert. Anschliessend habe sie das Haschisch wieder im Fahrzeug versteckt, damit ihre Familie nicht davon erfahre. Sie habe das Haschisch neu verpackt, weil sie im Fernsehen gelernt habe, dass in der ursprünglichen Verpackung Weichmacher enthalten seien. Dies zwecks Geruchsneutralisation. Über Vorhalt der diversen überwachten Telefongespräche gab sie an, es habe sich dabei nicht um Drogen gedreht, sondern um Autos, Fleisch etc. (ON 22 AS 427 ff und AS 451 ff).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hat gestützt auf diesen Sach-verhalt neben der Einleitung der Untersuchung gegen die Beschuldigte wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e iVm Abs 2 lit c BMG die Erlassung eines Haftbefehls wegen Verdunkelungs- und Tatbe-gehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Ziff 2 und Abs 2 Ziff 3 lit b StPO beantragt.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.07.2013, 12 UR.2013.190-21, wurde gegen A*** und B*** 1. gemäss § 41 Abs 3 StPO die Untersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e iVm Abs 2 lit c BMG eingeleitet und 2. aufgrund dieses Verdachtes und aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 127 Abs 1 Ziff 3 und 4 StPO die Verhaftung der Genannten beschlossen.
Aufgrund dieses Haftbefehles wurde die Erstbeschuldigte am 22.07.2013, 12:39 Uhr, in Haft genommen.
Nach der am 25.07.2013 durchgeführten Haftverhandlung wurde die über die Erstbeschuldigte wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e iVm Abs lit c BMG sowie aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäss § 131 Abs 2 Ziff 2 und Abs 2 Ziff 3 lit b StPO die Untersuchungshaft bis längstens 07.08.2013 verhängt.
Mittlerweile haben weitere Vernehmungen der Erstbeschuldigten am 31.07., 01.08. und 02.08.2013 stattgefunden. Zu Beginn der Vernehmung vom 31.07.2013 erklärte die Erstbeschuldigte, dass sie sich anlässlich der Befragungen vom 22.07. und 23.07.2013 in den Zeitdaten geirrt habe. Auch hätte sie bislang ausgesagt keine Drogen zu konsumieren, was falsch sei. Sie würde sei ca. 10 Jahren Kokain konsumieren, seit ca. 1 1/2 Jahren konsumiere sie wöchentlich ca. 2 g Kokain. Ihr letzter Kokainkonsum habe rückblickend vor ca. einem Monat in Eschen stattgefunden. Auch habe sie in den letzten drei Jahren zweimal Marihuana konsumiert. Nach ihrer Rückkehr aus Spanien am 20.07.2013 habe sie die insgesamt acht Drogenpakete aus dem Fahrzeug aus-gebaut, an ihrer Wohnadresse in *** ausgepackt und wieder neu verpackt. Dabei habe sie eine kleine Menge Haschisch aus einem der Pakete genommen und dieses aus Neugierde durch Rauchen konsumiert. Im Jahr 2013 sei sie insgesamt dreimal nach Spanien gereist, dies im April/Mai, im Juni und im Juli.
Nach dem Halter des tatgegenständlichen Personenwagens Land Rover Freelander mit dem Kennzeichen *** befragt, gab die Erstbeschuldigte an, dass es sich dabei um das Fahrzeug eines Freundes aus Spanien handle, welchen sie nur unter dem Spitznamen "G***" kenne. Die Frau dieses Freundes heisse H***, den Familiennamen dieser Freunde kenne sie nicht. Diese Freunde hätten ihr Ferienhaus bei Malaga auf dem Land, direkt neben dem Ferienhaus ihres Bruders. Postadressen gebe es dort keine.
Über Vorhalt der Landespolizei, dass es keinen Sinne ergeben würde, bereits in Liechtenstein angekommen die Drogenpakete auszupacken und mit einem Weichmacher wieder einzupacken, da die Drogen ja bereits nach Liechtenstein eingeführt waren, führte die Erstbeschuldigte aus, dass sie die Drogen im Auto habe belassen wollen, um bei einer Durchsuchung die Familie zu schützen.
Anlässlich der Vernehmung am 01.08.2013 erklärte die Erstbeschuldigte, dass es sich bei der Mobilrufnummer +*** um ihre Rufnummer handle. Über Vorhalt, dass diese Rufnummer auf eine Person namens I*** abonniert sei, gab die Erstbeschuldigte an, diesem Mann Geld zu schulden. Im Laufe der Befragung korrigierte die Erstbeschuldigte diese Aussage und gab an, dass sie diese Rufnummer nicht von I***, sondern einer Person namens "J***" erhalten habe. Später korrigierte die Erstbeschuldigte ihre Angaben neuerlich und meinte, dass sie die gegenständliche Rufnummer doch nicht von "J*** " habe. Zudem gab die Erstbeschuldigte an, dass sie zu den von ihr verwendeten Mobilrufnummern keine Angaben machen könne. Auch bezüglich der behaupteten Morddrohung gegen K***, Sohn der Schwester der Erstbe-schuldigten, welcher an ihrer Wohnadresse wohnte, waren die Angaben der Erstbeschuldigten widersprüchlich. Einerseits gab sie an, dass sie dem "Droher" nicht CHF 10'000,-- schulde. Später führt sie dazu aus, dass es sich dabei um diesen "J***" handle. Weitere Aussagen zur Person "J***" verweigerte die Erstbeschuldigte, andererseits gab sie an, den Drogentransport begangen zu haben, um eben die Schulden bei "J***" begleichen zu können. "J***" habe zur Erstbeschuldigten einmal gesagt, dass wenn sie ihm das Geld nicht zurück-zahle, er ihr eine Gruppe Afrikaner schicken werde, welche sie zusammen-schlagen würden. Sie werde das Problem mit "J***" nach ihrer Haftentlassung selbst klären.
Über Vorhalt des Telefongespräches vom 28.04.2013, 14:28:11 bis 14:38:46, woraus abzuleiten ist, dass die Erstbeschuldigte von einer Person namens "E***" als Drogenlieferantin an eine Person namens "D*** " vermittelt wurde, meinte die Erstbeschuldigte, dass immer das Wort "bringen" vorkomme. Sie habe aber nie etwas gebracht. Sie würde mit vielen Leuten telefonieren und sich nicht mehr an das besagte Telefonat erinnern.
Über Vorhalt des Telefonates am 05.05.2013 der Erstbeschuldigten mit der Person "D***", anlässlich welchem sie sagte, sie mache einen guten Preis, führte die Erstbeschuldigte aus, dass es sich um einen geplanten Autoverkauf in Spanien gehandelt habe.
Über Vorhalt des Telefonates vom 27.06.2013, 20:29:42 Uhr zwischen "J***" und der Erstbeklagten, in welchem "J***" mitteilte, dass er Druck von vielen Leuten habe, worauf die Erstbeklagte mitteilte, dass sie noch mindestens 20 Stunden brauche, es seien 2300 km, gab die Erstbeklagte an, dass sie dieses Gespräch geführt habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt herausgefunden, dass das Geld, welches "J***" ihr geliehen habe, nicht sein eigenes Geld gewesen sei. "J***" habe sich das Geld von anderen Leuten ausgeliehen. Sie habe ihm bei diesem Gespräch nicht die Wahrheit gesagt, sondern ihn nur beruhigen wollen. Sie sei nicht in Genf gewesen, sondern immer noch in Spanien. Bei diesem Gespräch sei es ausschliesslich um Geldschulden in Höhe von ca. CHF 1'700,-- gegangen. Das Geld habe sie ausgeliehen, da ihr Sohn mit ihrem Auto alkoholisiert in eine Polizeikontrolle gekommen sei. Dies in Mels. Die Polizei habe das Fahrzeug sichergestellt und CHF 3'000,-- verlangt. Dies sei im Mai 2013 gewesen. Es habe sich um ihren grünen BMW gehandelt. Ihr Sohn heisse L***.
Über Vorhalt eines weiteren Telefongespräches vom 06.07.2013, 17:54:58 Uhr, zwischen "J***" und dem Zweitbeschuldigten, bei welchem der Zweitbeschuldigte sagte, er möchte dies nicht am Telefon besprechen; man müsse vorsichtig sein, sagte die Erstbeschuldigte, dass es immer um dieselbe Sache gehe. "J***" habe von ihr gewusst, dass sie Kokain konsumiere und sie bei der Polizei anzeigen würde. Der Zweitbeschuldigte habe nicht gewusst, dass "J***" vom Kokainkonsum Kenntnis habe, allerdings von ihrem Kokain-konsum gewusst. Weiteren Aufschluss zur Frage, weshalb der Zweitbe-schuldigte sagte, man müsse vorsichtig sein, gab die Erstbeschuldigte nicht.
Bei der Vernehmung am 02.08.2013 gab die Erstbeschuldigte zu Telefongesprächen mit einer Person namens "M***", in welchen M*** mitteilte, dass er "es" von Kollegen habe, weiters nach "Salaten" fragte, sowie die Erstbeschuldigte ausführte, dass es "ihr zu heiss war" darum hätte sie dem Typ gesagt, er solle es bringen, "es würde von beiden kommen - Hosen und Blusen", an, dass die Zusammenfassung dieses Telefongesprächs nicht richtig sei.
Angesprochen auf eine Person namens "N***" und einem Telefongespräch in welchem die Rede von sechs Bildern sei, gab die Erstbeschuldigte an, dass sie Kokain gekauft habe. Es sei ums Kaufen gegangen.
In der am 07.08.2013 durchgeführten Haftverhandlung beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Fortsetzung der Untersuchungshaft und führte aus, dass die Voraussetzungen nach wie vor vorliegen würden. Der Verteidiger und die Beschuldigte haben hingegen die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt, da die herangezogenen Haftgründe nicht vor-liegen würden. Alternativ würden gelindere Mittel, insbesondere die Ein-forderung eines Gelöbnisses, eine Weisung, die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere, die Leistung einer Sicherheit oder Anordnung der vorläufigen Bewährung, ausreichen.
Hiezu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Gegen die Beschuldigte besteht der begründete Tatverdacht, sie habe unbefugt Betäubungsmittel gelagert, versendet, befördert, angeboten, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft und/oder in Verkehr gebracht, wobei sie wusste oder wissen musste, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmittel bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, und sie durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielte. Dieser Tatverdacht begründet sich unzweifelhaft aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Liechtensteinischen Landespolizei, welcher sich nach wie vor nicht zugunsten der Erstbeschuldigten geändert hat. Der Tatverdacht hat sich weiterhin erhärtet. Es wurden in dem von der Erstbeklagten anlässlich ihrer Anhaltung gelenkten Personenwagen Land Rover insgesamt 4 kg Haschisch gefunden. Dass es sich bei dieser Fahrt um die erstmalige Schmuggelfahrt gehandelt habe, wird da-durch widerlegt, dass das Betäubungsmittel fachgerecht in der Stossstange des von ihr benutzten Fahrzeuges eingebaut war und demnach nicht zum ersten Mal für solchen Fahrten verwendet worden sein dürfte. Ausserdem hatte die Erstbeschuldigte Kenntnis davon, dass das Haschisch zwecks Geruchs-neutralisation in mit Weichmachern versehener Folie eingepackt war. In diesem Zusammenhang ist die Verantwortung der Beschuldigten nicht nachvollziehbar, dass sie die Umpackung erst in Liechtenstein vorgenommen habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie diese Verpackung bereits vor der Einreise nach Liechtenstein gewählt hat. Auch dass es sich beim Fahrzeug um jenes eines Freundes in Spanien handeln würde, dessen Nachnamen sie nicht kenne und an dessen Adresse nicht zugestellt werden könne, ist wohl als reine Schutz-behauptung anzusehen.
Nicht aufzuklären vermochte die Beschuldigte zudem, weshalb sie abge-sehen von den spanischen Rufnummern im Inland fünf verschiedene, teilweise nicht auf sie registrierte, Rufnummern verwendete. Auch befragt zu einzelnen der überwachten Telefongespräche mit ca. 30 potentiellen Abnehmern illegaler Betäubungsmittel war die Beschuldigte wortkarg bzw. widersprüchlich. Nur beispielhaft wird hier auf die vergeblichen Erklärungsversuche verwiesen, wieso der Zweitbeschuldigte, ihr Ehemann bei einem Telefonat zu "J***" sagte, dass man dies nicht am Telefon besprechen solle; man müsse vorsichtig sein. Weiters, wieso sie beim Telefonat mit M*** sagte, dass ihr "dies zu heiss sei" und dass er beides bekommen würde, "Hosen und Blusen". Dies im Zu-sammenhang damit gesehen, dass die Erstbeschuldigte selbst eingeräumt hat bei Drogen am Telefon Codeworte zu verwenden, nämlich beim Ankauf von Kokain von "sechs Bildern" sprach. Dass die Beschuldigte sämtliche der über-wachten Telefonnummern auch tatsächlich verwendet hat, ergibt sich aus der Überwachung selbst.
Damit haben sich die bisherigen Voraussetzungen, welche die erst-malige Verhängung der Untersuchungshaft begründet haben, nicht geändert. Anzumerken ist zudem, dass in den nächsten Tagen mit dem Einlangen der Er-mittlungsberichte des in Österreich geführten Verfahrens gegen D*** gerechnet werden kann, welche eine weitere Erhärtung des Tatverdachtes vermuten lassen.
Zu den Haftgründen ergibt sich Folgendes:
Gegenständlich besteht nach wie vor die Gefahr, dass die Erstbe-schuldigte in Freiheit entlassen, versuchen wird, bisher noch nicht vollständig identifizierte Mittäter, Lieferanten und Abnehmer der mutmasslich durch sie ge-kauften und weiter veräusserten Betäubungsmittel hinsichtlich ihrer Aussagen zu beeinflussen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren (Ver-dunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Ziff 2 StPO). Ein solches Verhalten ist ins-besondere in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte naheliegend, sind doch ge-rade die Aussagen der Abnehmer, aber auch allfälliger Lieferanten für die weiteren Ermittlungen ausschlaggebend und meist einfach zu beeinflussen/zu koordinieren. Weiters ist zu befürchten, dass die Erstbeschuldigte allfällig noch vorhandene Beweismittel, wie Betäubungsmittel, Verpackungsmaterial etc. beseitigen könnte.
Dass sämtliche Handys der Beschuldigten beschlagnahmt wurden und sie daher keinen Zugang zu den Telefonnummern der "anderen Personen", von welchen sie lediglich die Kosenamen und Telefonnummern kenne, habe, über-zeugt nicht. Ein ständiger Wechsel von Handys und Telefonnummern ist ge-rade bei der Verschleierung von Betäubungsmitteldelikten üblich und finden erfahrungsgemäss die beteiligten Personen Mittel und Wege miteinander Kontakt aufzunehmen. Nicht zutreffend ist, dass die polizeilichen Einvernahmen mit der Erstbeschuldigten bereits abgeschlossen sind. Es sind weiterhin Vor-halte aus den Telefonüberwachungsprotokollen geplant, zudem auch die Ein-vernahme der Beschuldigten in Anwesenheit der österreichischen Ermittlungs-beamten.
Auch die Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Ziff 3 lit b StPO ist nach wie vor gegeben. Die Beschuldigte hat keine weiteren bekannten Einnahme-quellen, zumal sie nach ihren eigenen Angaben keiner Arbeit nachgeht und sie finanzielle Probleme, insbesondere Schulden hat. Somit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie zur Aufrechterhaltung ihres Lebensstiles und zur Begleichung ihrer laufenden Kosten bzw. offener Forderungen die vorge-worfenen Handlungen fortsetzen wird. Dass bei der Anhaltung der Erstbe-schuldigten die mitgeführten Drogen beschlagnahmt wurden, ändert nichts daran, dass die Erstbeschuldigte sich anderweitig wieder Drogen verschaffen könnte bzw. nicht gefundene/konfiszierte Drogen zu Geld machen könnte.
Dass die Erstbeschuldigte bereits seit längerer Zeit mit dem Drogen-milieu zu tun hat, hat sie letztlich selbst eingestanden. So hat sie seit ca. 10 Jahren Kokain konsumiert, die letzten 1 1/2 Jahre wöchentlich 2 g.
Angesichts der angenommenen Haftgründe kommen gelindere Mittel derzeit nicht in Frage. Das Gelöbnis der Erstbeschuldigten, mit keiner in das gegenständliche Verfahren involvierten Person Kontakt aufzunehmen, kommt angesichts des leugnenden Verhaltens und der widersprüchlichen Aussagen nicht in Betracht. Dasselbe betrifft die Weisung, den Umgang mit bestimmten Personen zu meiden. Der "blosse" Drogenkonsum der Erstbeschuldigten ist nicht der Grund für die Fortsetzung der Untersuchungshaft, sodass auch das gelindere Mittel der gesundheitsbezogenen Massnahmen diese nicht abwenden kann.
Auch die Abnahme der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere kann die Gefahr weiterer Tatbegehung nicht vermeiden, zudem ändert diese nichts an der Verdunkelungsgefahr.
Zusammengefasst sind nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, um über die Erstbeschuldigte wegen des Verdachtes nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e iVm Abs 2 lit c BMG sowie aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäss § 131 Abs 2 Ziff 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft zu verhängen. Insbesondere ist nach wie vor vom gewerbs-mässigen Handel mit grossem Umsatz bzw. erheblichem Gewinn auszugehen. Dass sich die Erstbeschuldigte hinsichtlich der beschlagnahmten 4 kg Marihuana bezüglich des Verkaufs noch im Versuchsstadium befunden habe, mag zwar ihrer Verantwortung entsprechen, widerspricht allerdings den derzeitigen Ermittlungsergebnissen.
Gemäss § 132 Abs 2 Ziff 2 StPO war die Untersuchungshaft auf einen Monat, sohin auf den 09.09.2013 zu befristen, da der 07.09 auf einen Samstag fällt."
Mit der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde beantragte die Beschuldigte, die Untersuchungshaft, in eventu gegen gelindere Mittel, aufzu-heben. Zusammengefasst wurde in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:
Die Haftgründe lägen nicht vor. Die diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen beruhten nicht auf bestimmten Tatsachen, sondern auf allgemeinen Mutmassungen und seien daher nicht geeignet, den Haftgrund der Ver-dunkelungsgefahr zu begründen. Die blosse Möglichkeit einer Tatbegehung für sich allein reiche nicht aus, um den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr anzu-nehmen. Eine solche Annahme müsse sich auf bestimmte Tatsachen stützen, welche gegenständlich jedoch nicht vorlägen. Nur weil sie verdächtigt werde, in der Vergangenheit möglicherweise diverse Delikte verübt zu haben, lasse dies nicht auf zukünftiges delinquentes Verhalten schliessen, da sonst das Vorliegen eines Tatverdachtes automatisch immer die Annahme einer Tatbegehungs-gefahr zur Folge hätte. Zu berücksichtigen sei auch der Eindruck, den die bisher erlittene Untersuchungshaft bei der Beschuldigten hinterlassen habe. Es seien zudem sämtliche Drogen beschlagnahmt worden, weshalb sie die Tat gar nicht mehr begehen könne. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sie unbescholten sei, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer Tatbegehungs-gefahr spräche. Abgesehen davon sei eine allfällige Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel aufzuheben, zumal die Verhängung der Untersuchungshaft ultima ratio sei. Auch könne ihr wenn überhaupt nicht ein Verbrechen, sondern nur ein Vergehen zur Last gelegt werden. Eine Verlängerung der Unter-suchungshaft sei aufgrund der gegenständlich zu erwartenden Strafe völlig unverhältnismässig.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung (ON 62), der Beschwerde keine Folge zu geben. Die angenommenen Haftgründe lägen vor und die einmalige Verlängerung der Untersuchungshaft sei aufgrund des derzeit bestehenden dringenden Tatver-dachtes auch nicht unverhältnismässig. Aus der Freilassung des Mitbe-schuldigten B*** resultiere keine Ungleichbehandlung, da sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ergebe, dass dieser, wenn überhaupt, nur unter-geordnet am Drogenhandel der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen sei.
Das Fürstliche Obergericht sprach mit dem angefochtenen Beschluss (ON 66) Folgendes aus:
"Die über die Beschuldigte A*** verhängte Untersuchungshaft wird bis längstens 23.09.2013 fortgesetzt.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen."
Wie zwar nicht dem Spruch, wohl jedoch der Begründung des ange-fochtenen Beschlusses zu entnehmen ist, gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde der Beschuldigten teilweise Folge und setzte die Untersuchungs-haft unter Abstandnahme der Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungs-gefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort.
Das Fürstliche Obergericht ging dabei im Wesentlichen von folgenden Erwägungen aus:
Ein für die Frage der Verhängung der Untersuchungshaft relevanter dringender Tatverdacht (der hinsichtlich der Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG bestehende Verdacht habe dabei ausser Betracht zu bleiben) bestehe "nur" hinsichtlich des Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit c und e BMG, welcher daraus resultiere, dass sich im Besitz der Beschuldigten, nämlich versteckt in einem von ihr gelenkten PKW, insgesamt 4 kg Haschisch befunden hätten und die Beschuldigte selbst angebe, dass sie diese Betäubungsmittel, die schliesslich hätten sichergestellt werden können, verkaufen habe wollen, um aus dem Erlös ihre Schulden begleichen zu können.
Hingegen bestehe aufgrund der bis dato vorliegenden Beweisergebnisse kein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Verbrechenstatbestandes nach Art 20 Abs 1 iVm Abs 2 lit c BMG. Nach dieser Bestimmung liege ein mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren sanktionierter "schwerer Fall" eines Betäubungsmitteldeliktes dann vor, wenn der Täter "durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn" erziele. Die Deliktsqualifikation des Art 20 Abs 2 lit c BMG sei ab einem tatsächlich erzielten Bruttoerlös von rund CHF 100.000.-- bzw einem tatsächlich erzielten Nettoerlös von rund CHF 10.000.-- anzunehmen. Der grosse Umsatz bzw der erhebliche Gewinn müsse "erzielt" das heisst realisiert worden sein. Die blosse Aussicht oder Erwartung eines entsprechenden Gewinnes reiche nicht aus. Ebenfalls scheide hier eine Bestrafung wegen Versuchs aus.
Es lägen zwar Ermittlungsergebnisse vor, welche einen dringenden Tatverdacht dahingehend begründeten, dass die Beschuldigte bereits vor ihrer Verhaftung mit Betäubungsmitteln, insbesondere Haschisch, gehandelt habe. Allerdings lägen bezüglich des Umfanges des von der Beschuldigten (allenfalls) getätigten Betäubungsmittelhandels bzw die Menge und Art der gehandelten Betäubungsmittel und somit dahingehend, ob sie damit tatsächlich bereits einen Bruttoumsatz bzw Nettoerlös in der erforderlichen Grössenordnung erzielt habe, keine Beweisergebnisse vor. Dass die Beschuldigte beabsichtigt habe, die bei ihr sichergestellten 4 kg Haschisch zu veräussern, reiche dabei nicht aus.
Die Qualifikation des Art 20 Abs 2 lit a BMG könne durch den Handel mit Cannabisprodukten nicht verwirklicht werden (unter Verweis auf BGE 117 IV 322 ff; BGE 120 IV 258 ff). Dafür, dass die Beschuldigte als Mitglied einer kriminellen Organisation (Art 20 Abs 2 lit c BMG) gehandelt hätte, lägen keinerlei Beweisergebnisse vor.
Die Frage einer allfälligen Deliktsqualifikation nach Art 20 Abs 2 BMG sei allerdings ohnehin nur im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der Unter-suchungshaft von Relevanz, welche auch bei Annahme eines dringenden Tat-verdachtes "nur" hinsichtlich des Vergehens nach Art 20 Abs 1 BMG zu bejahen sei.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäss § 131 Abs 2 Z 2 StPO sei anzunehmen. Die Beschuldigte stehe im dringenden Verdacht, schon vor ihrer Verhaftung mit Betäubungsmitteln, insbesondere Cannabisprodukten, Handel getrieben zu haben. Es sei eine notorische Tatsache, dass gerade im Suchtgiftmilieu vielfach versucht werde, der Wahrheitsfindung durch falsche Angaben bzw Beeinflussung zu falschen Angaben entgegenzuwirken (unter Verweis auf OGH 06.08.2010, 14 UR.2010.144). Auch sei zu bedenken, dass die Beschuldigte trotz vorliegender belastender Ermittlungsergebnisse unglaub-würdige bzw widersprüchliche und ausweichende Angaben getätigt habe, oft gefolgt von der Weigerung, überhaupt weitere Angaben zu machen. Zudem seien die Ermittlungen noch im Anfangsstadium und hätten insbesondere noch keine relevanten Zeugeneinvernahmen stattgefunden. Auch dies lege nahe, dass die Beschuldigte, auf freiem Fuss belassen, den Versuch unternehmen würde, die Spuren ihrer Taten zu beseitigen und vor allem auch potentielle Zeugen, insbesondere Abnehmer oder Lieferanten, welche zwar bereits be-kannt aber noch nicht vernommen worden seien oder welche noch gar nicht ausgeforscht seien, zum Zwecke der Vereitelung der Wahrheitsfindung zu beeinflussen. Dass ihr wie in der Beschwerde behauptet eine Kontaktaufnahme mit Lieferanten und Abnehmern nicht möglich wäre, weil ihre Handys mit den gespeicherten Kontaktdaten beschlagnahmt worden seien, sei aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse durch überhaupt nichts indiziert. Zudem könnte die Kontaktaufnahme auch durch die Abnehmer und Lieferanten, welchen die erfolgte Inhaftierung der Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein werde, erfolgen.
Hingegen sei der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO zu verneinen. Dieser Haftgrund wäre nur anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr bestünde, dass die Beschuldigte auf freiem Fusse ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens weiterhin Betäubungsmitteldelikte begehen würde. Es genüge keineswegs, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen sei, vielmehr müsse diese Möglichkeit durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein (unter Verweis auf WK-StPO § 180 Rz 37 ff). Solche bestimmte Tatsachen lägen nicht vor. Nach derzeitigem Erkenntnisstand handle es sich bei der Be-schuldigten um eine bislang strafgerichtlich unbescholtene Person, welche das Übel eines strafrechtlichen Freiheitsentzuges bisher noch nicht zu verspüren gehabt habe. Es sei geradezu illusorisch anzunehmen, die Beschuldigte würde auf freiem Fuss belassen ungeachtet des Eindrucks der bislang erlittenen Untersuchungshaft und wohl wissend, dass die Untersuchung nach wie vor weitergeführt werde, sie somit davon ausgehen müsse, auf freiem Fuss belassen weiterhin unter Beobachtung der Strafverfolgungsbehörden zu stehen, ihre Betäubungsmittelgeschäfte fortführen würde. Der Annahme im Beschluss des Erstgerichtes, dass die Beschuldigte finanzielle Probleme habe und keiner Arbeit nachgehe, sodass sie darauf angewiesen sei, ihre Betäubungsmitteldelikte fortzuführen, sei zu entgegnen, dass die Beschuldigte immerhin verheiratet sei und ihr Ehegatte einer geregelten Arbeit nachgehe. Aus den erhobenen Telefonabhörprotokollen ergebe sich, dass die Be-schuldigte von ihrem Ehegatten scheinbar geliebt werde, weshalb anzunehmen sei, dass dieser auch seiner im Gesetz normierten ehelichen Beistandspflicht, welche auch die Pflicht zur finanziellen Unterstützung des Ehepartners mit-umfasse, nachkommen werde, was die Beschuldigte schliesslich auch ge-richtlich erzwingen könne. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass nach dem derzeitigen Ermittlungsstand davon ausgegangen werden müsse, dass sämt-liche sich im Besitz der Beschuldigten befindlichen Betäubungsmittel sicher-gestellt worden seien. Ob sich die offensichtlich einkommens- und ver-mögenslose Beschuldigte weitere Betäubungsmittel überhaupt verschaffen könnte, um damit Handel zu treiben, sei daher mehr als fraglich, wobei auch noch zu berücksichtigen sei, dass den potentiellen Lieferanten die Inhaftierung der Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein dürfte, weshalb sich diese wohl hüten würden, ihr in näherer Zeit überhaupt noch Betäubungsmittel zu liefern.
Es lägen auch keine Ermittlungsergebnisse dahingehend vor, dass die Beschuldigte drogenabhängig sei und ihre gemäss bestehender Verdachtslage anzunehmende Begehung von Betäubungsmitteldelikten damit im Zusammenhang stünde.
Da schon das Vergehen nach Art 20 Abs 1 BMG mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren sanktioniert werden könne und der dringende Tatverdacht sich auf den Besitz und das Befördern von immerhin mindestens 4 kg Haschisch erstrecke, sodass die Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine nicht bloss geringfügige Strafe zu erwarten habe, sei die Fortsetzung der erst seit dem 22.07.2013 andauernden Untersuchungshaft jedenfalls nicht unverhältnis-mässig.
Durch gelindere Mittel, insbesondere einem Gelöbnis nach § 131 Abs 5 Z 2 StPO, könne der anzunehmende Haftgrund der Verdunkelungsgefahr im jetzigen Stadium der Untersuchung, in welchem noch keiner der potentiellen Lieferanten und Abnehmer einvernommen worden sei bzw diese teilweise noch nicht einmal ausgeforscht worden seien, nicht ausreichend wirksam substituiert werden.
Dass der Beschuldigte B*** hingegen auf freien Fuss gesetzt worden sei, begründe keine Ungleichbehandlung, da in Bezug auf diesen eine völlig andere Verdachtslage bestehe.
Mit gegenständlicher Beschwerdeentscheidung werde die zweimonatige Haftfrist des § 132 Abs 2 Z 3 StPO ausgelöst, welche mit dem Tag der gegenständlichen Entscheidung zu laufen beginne. Allerdings dürfe die ausschliesslich auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 2 StPO gestützte Untersuchungshaft insgesamt nicht länger als 2 Monate dauern, sodass die Wirksamkeit des Beschlusses mit 23.09.2013 zu begrenzen sei.
Die Kostenentscheidung stütze sich auf § 307 StPO. Die Beschuldigte sei mit ihrer Beschwerde jedenfalls insofern erfolgreich gewesen, als sie die Annahme des Haftgrundes nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO durch das Erstgericht erfolgreich bekämpft habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die in den Antrag mündende Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft (ON 70), den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass er im Spruch Pkt. 1. laute: "Der Beschwerde wird keine Folge gegeben", in eventu den angefochtenen Beschluss in seinem Punkt 1. aufzuheben und die Akten dem Fürstlichen Obergericht zur neuerlichen Entscheidung zu übermitteln.
Zur Frage der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde wird zunächst vorgebracht, dass das Fürstliche Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss, auch wenn es damit zufolge der Bejahung des dringenden Tatverdachtes nach Art 20 Abs 1 lit c und e BMG und der Verdunkelungsgefahr die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis 23.09.2013 beschlossen habe, den neben der befristeten Verdunkelungsgefahr einzigen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr und damit die Fortsetzung der Untersuchungshaft über die zweimonatige Frist des § 142 Abs 1 StPO hinaus abgelehnt habe. Damit habe es in der Sache im Sinne des § 240 Abs 1 Z 2 StPO den Antrag der Staatsanwaltschaft auf (weitere) Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt. Somit stehe der Staatsanwaltschaft die Revision gegen den Beschluss des Obergerichtes, womit der Beschwerde der Beschuldigten teilweise Folge gegeben worden sei, offen (unter Verweis auf OGH vom 20.01.2012, 12 Ur.2011.259 [tatsächlich: 12 Ur.2011.258]).
Unter Geltendmachung der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit führt die Revisionsbeschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes aus:
Die Ergebnisse der Ermittlungen der Liechtensteinischen Landespolizei laut Zwischenbericht vom 20.08.2013 (ON 68), die zu berücksichtigen seien, da kein Neuerungsverbot bestehe, begründeten nicht nur einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit d BMG, sondern auch einen solchen in Richtung des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 iVm Abs 2 lit c BMG.
So habe der Mitbeschuldigte B*** ausgesagt - und sich dadurch auch selbst belastet -, dass er sich sicher sei, dass seine Ehefrau schon zwei bis vier Drogenschmuggelfahrten von Spanien nach Liechtenstein durchgeführt und die geschmuggelten Drogen hier gewinnbringend verkauft habe (ON 68 S. 205). Er habe auch geschildert, dass die Beschuldigte einem Afrikaner namens "J***" CHF 10.000,-- schulde, welchen Betrag sie von diesem erhalten habe, um dafür Drogen in Spanien zu kaufen. Seine Ehegattin sei bereits im Juni 2013 nach Spanien gereist, um dort Drogen zu kaufen und habe sie schlussendlich 4 kg Marihuana von Spanien nach Liechtenstein verbracht. Er und seine Ehegattin hätten auch lange Marihuanavorräte zu Hause gehabt. Erst dadurch sei es möglich gewesen, an einen Liechtensteiner insgesamt eine Menge von 400 g zu verkaufen.
Der niederschriftlichen Einvernahme des B*** sei zudem zu entnehmen, dass die Beschuldigte bereits seit Dezember 2012 intensiven Kontakt zu einem Ogehabt habe. Auch eine Person namens "N" sei seit dem Frühjahr 2013 mit der Beschuldigten in Kontakt gestanden, um von ihr Marihuana zu kaufen. Er selbst, B***, habe selbst cirka fünf Personen mit Drogen, die zuvor von seiner Ehegattin nach Liechtenstein geschmuggelt worden seien, beliefert bzw habe er an diese Kleinmengen an Marihuana übergeben. In der Zeit von Dezember 2012 bis Juni 2013 sei seine Frau zweimal mit einem PKW der Marke BMW von Liechtenstein nach Spanien gereist, um dort "Material", womit er Marihuana gemeint habe, zu kaufen. Auch habe B*** eingeräumt, dass er im Auftrag seiner Ehegattin Kokain verkauft habe. Aus diesen Aussagen lasse sich bei der Annahme von drei Drogenschmuggelfahrten ein gesamthaft erwirtschafteter Umsatz von CHF 120.000,-- bzw ein Gesamtnettogewinn von CHF 60.000,-- errechnen. Dieser grosse Umsatz bzw der erhebliche Gewinn sei ausgehend von den Aussagen des Mitbeschuldigten von A*** realisiert worden, weshalb "nunmehr" auch von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 iVm Abs 2 lit c BMG und des Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit d BMG auszugehen sei.
Nach Ansicht der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft liege der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Nach derzeitigem Erkenntnisstand werde der Beschuldigten zur Last zu legen sein, dass sie innerhalb eines Zeitraumes von rund einem drei Viertel Jahr insgesamt zumindest 12 kg Cannabis (zumindest drei Schmuggelfahrten) verkauft habe. Es sei zu wiederholten Treffen der Beschuldigten mit als Betäubungs-mitteldelinquenten amtsbekannten Personen und Drogenhändlern, auch im Ausland, gekommen.
Der Verdacht der Begehung wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen nach dem Betäubungsmittelgesetz sei dringend und ergebe sich insbesondere aus den Ausführungen des Erstgerichtes im bekämpften Beschluss und auch aus den Erkenntnissen der Landespolizei im Zwischenbericht vom 20.08.2013.
Bei den der Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen handle es sich um strafbare Handlungen mit nicht bloss leichten Folgen im Sinne des § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtshofes von Cannabisprodukten keine relevante Gefährdung für die körperliche oder seelische Gesundheit ausgehe, stelle das gewerbsmässige Inverkehrsetzen einer derart grossen Menge an Suchtgift, wie sie die Beschuldigte zu verantworten habe, jedenfalls zumindest eine Tat mit nicht bloss leichten Folgen dar. Die Taten erstreckten sich über einen längeren Zeitraum und wiesen Bezüge zu mehreren Ländern (Schweiz, Österreich, Spanien) auf. Angesichts ihres intensiven und langfristigen strafrechtlich relevanten Verhaltens nach dem Betäubungsmittelgesetz, welches nicht dem unteren Bereich der deliktstypischen Tathandlungen zuzuordnen sei und welches sie zudem weitgehend in Abrede stelle, in Verbindung mit dem damit verfolgten Ziel, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Betäubungs-mitteln eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei sie durch den gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz und einen sehr erheblichen Gewinn erzielt habe, sowie zufolge ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation und ihrer Neigung zum Konsum von Betäubungsmitteln sei jedenfalls zu be-fürchten, dass sie ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens und trotz des durch die bisherige Untersuchungshaft verspürten Freiheitsentzuges weitere strafbare Handlungen mit nicht bloss leichten Folgen begehen würde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet seien, wie die ihr angelasteten strafbaren Handlungen.
Es sei auch darauf hinzuweisen, dass B*** in seiner Einvernahme vom 14.08.2013 ausgesagt habe, dass seine Ehegattin immer mehr Geld brauche als er verdiene und Schulden vorhanden gewesen seien und er auch anlässlich seiner Vernehmung als Beschuldigter vor dem Untersuchungsrichter (ON 34, S. 547) erklärt habe, dass er die Beziehung zu seiner Frau beenden werde, woraus sich ergebe, dass die Beschuldigte im Fall einer Enthaftung wohl nicht auf die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes bauen könne.
Ungeachtet fehlender einschlägiger Straffälligkeit der Beschuldigten sowie der zwischenzeitlich erfolgten Inhaftierung und der bisherigen Haft recht-fertige die ihr vorgeworfene zumindest nahezu ein drei Viertel Jahr dauernde Suchtgiftdelinquenz in Verbindung mit ihrer prekären Finanzlage die Be-fürchtung, sie würde auf freiem Fuss einerseits zur Geldbeschaffung, anderer-seits zur Befriedigung ihrer eigenen Sucht neuerlich Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz mit nicht bloss leichten Folgen begehen, wie sie ihr nun in wiederholten Angriffen zur Last gelegt würden.
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschuldigte im Hinblick darauf, dass sie ihre Hintermänner bislang nicht bekannt gegeben habe, nach wie vor über ausgezeichnete Kontakte in der Szene verfüge. Die gewerbsmässige Weitergabe von Suchtgift könne keinesfalls als Tat mit leichten Folgen bezeichnet werden. Die Beschuldigte sei beschäftigungslos und seit zumindest Beginn des Jahres 2013 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Auf die prekäre finanzielle Situation des Ehepaars weise auch der Mitbeschuldigte in seiner Einvernahme hin. Die Unterhaltsverpflichtung seitens des Ehegatten könne zur Aufhebung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nicht herangezogen werden.
In ihrer Gegenäusserung beantragte die Beschuldigte, die Revisionsbeschwerde zurück- bzw abzuweisen. Zunächst werde Unzulässigkeit der Revisionsbeschwerde geltend gemacht. Gegen die Entscheidung des Ober-gerichtes könne gemäss § 240 Abs 1 Z 2 StPO der Entscheid des Obersten Gerichtshofes vom Ankläger bei Beschlüssen, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, die Anordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder die Einstellung ausge-sprochen werde, angerufen werden. Damit sei eine Revisionsbeschwerde im Hinblick auf die Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn das Obergericht deren Verhängung oder Fortsetzung abgelehnt habe, was gegenständlich nicht der Fall sei.
Die Untersuchungshaft dürfe nach § 142 Abs 1 StPO beim Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht länger als zwei Monate dauern. Da die Be-schuldigte am 22.07.2013 in Untersuchungshaft genommen worden sei, laufe die Maximaldauer der Untersuchungshaft am 22.09.2013 ab. Gegenständlich halte sich das Obergericht hinsichtlich des Ablauftages an die Strafprozessordnung. Es habe mit dem Beschluss vom 20.08.2013 die Untersuchungshaft bis zum maximal möglichen Zeitpunkt fortgesetzt. Damit sei die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht abgelehnt, sondern beschlossen worden. Die Staatsanwaltschaft sei nicht beschwert, sodass die Revisions-beschwerde gemäss § 240 Abs 1 Z 2 StPO nicht zulässig und somit a limine zurückzuweisen sei.
Die Staatsanwaltschaft stütze die gesamte Revisionsbeschwerde auf die Ergebnisse der Ermittlungen der Liechtensteinischen Landespolizei, wie sie im Zwischenbericht vom 20.08.2013 (ON 68) ausgeführt seien, und behaupte, diese seien zu berücksichtigen, weil kein Neuerungsverbot bestehe. Dies sei nicht richtig. Der Vortrag neuer Tatsachen und Beweisanbote im Revisionsverfahren widerspreche dem Neuerungsverbot. Selbst neue Einreden rechtlicher Art könnten nicht mehr vorgebracht werden, wenn die sie begründenden Tatsachen im Verfahren vor den Tatsacheninstanzen nicht erörtert worden seien (unter Verweis auf LES 2005, Seite 392).
In Haftsachen habe der Oberste Gerichtshof hinsichtlich des Neuerungs-verbotes festgehalten, dass der Entscheidung über die Revisionsbeschwerde die Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht zu Grunde zu legen sei (unter Verweis auf LES 2010, Seite 373).
Der angefochtene Beschluss trage die Ordnungsnummer 66. Daher habe das Obergericht nur die Aktenstücke mit den Ordnungsnummern 1 bis 65 berücksichtigen können. Bei sämtlichen nachfolgenden Aktenstücken handle es sich um neue Tatsachen und Beweisanbote, welche nicht berücksichtigt werden dürften. Die Staatsanwaltschaft versuche nunmehr, den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in unzulässiger Art und Weise mittels neuer Tatsachen und Beweisanbote zu begründen. Daneben versuche sie, mit unsubstantiierten Behauptungen die Beschuldigte in ein schlechtes Licht zu rücken. So seien etwa die folgenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft reine Mutmassungen:
"(...) stellt das gewerbsmässige Inverkehrsetzen einer derart grossen Menge an Suchtgift, wie sie die Beschuldigte zu verantworten hat, jedenfalls zumindest eine Tat mit nicht bloss leichten Folgen dar. Die Taten erstrecken sich über einen längeren Zeitraum und weisen Bezüge zu mehreren Ländern (Schweiz, Österreich, Spanien) auf. Angesichts ihres intensiven und lang-fristigen strafrechtlich relevanten Verhaltens nach dem Betäubungsmittelgesetz (...), wobei die Beschuldigte durch den gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz und einen sehr erheblichen Gewinn erzielt hat (...), ist jeden-falls zu befürchten, dass sie ungeachtet des gegen sie geführten Strafver-fahrens und trotz des durch die bisherige Untersuchungshaft verspürten Frei-heitsentzuges weitere strafbare Handlungen mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, wie die ihr angelasteten strafbaren Handlungen." (ON 70, Seite 5).
Die Staatsanwaltschaft versuche dabei gar nicht, diese Ausführungen zu belegen. Es handle sich dabei um reine Spekulationen, welche in den rele-vanten und zulässigen Unterlagen keine Deckung fänden. Anhand der zu berücksichtigenden Tatsachen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht könne die Tatbegehungsgefahr nach § 133 (gemeint wohl: 131) Abs 2 Z 3 lit b StPO jedenfalls ausgeschlossen werden.
Indem die Beschuldigte in Untersuchungshaft sei und ihr sämtliche Mobiltelefone abgenommen worden seien, sei es mehr als fraglich, ob sie sich in Freiheit weitere Betäubungsmittel verschaffen könne, um damit Handel zu betreiben. Die Beschuldigte kenne von möglichen Tatbeteiligten lediglich die Kosenamen. Deren Telefonnummern wisse sie nicht, sondern seien diese nur in den beschlagnahmten Handys gespeichert. Sie habe keinen Zugang zu den Telefonnummern solcher Personen und es sei daher für sie nur schwer mög-lich, diese zu kontaktieren. Dennoch versuche die Staatsanwaltschaft durch das Vorbringen, dass die Beschuldigte ihre Hintermänner nicht bekannt ge-geben habe und nach wie vor über ausgezeichnete Kontakte in die Szene ver-füge, die Tatbegehungsgefahr zu begründen.
Wenn überhaupt von potenziellen Lieferanten der Beschuldigten ge-sprochen werden könne, sei davon auszugehen, dass diese von ihrer Fest-nahme Kenntnis erlangt hätten. Wären diese Kontakte so gut wie von der Staatsanwaltschaft behauptet, hätten diese sicherlich versucht, während der letzten fünf Wochen mit der Beschuldigten Kontakt aufzunehmen. Nachdem dies nicht gelingen habe können, würden sie sich bei informierten Personen über die Untersuchungshaft der Beschuldigten Kenntnis verschafft haben. Da der Ehegatte der Beschuldigten aus der Haft entlassen worden sei, werde auch dieser andere Personen von der Untersuchungshaft der Beschuldigten unter-richtet haben. Wie auch immer, solche Personen hätten Kenntnis von der Untersuchungshaft der Beschuldigten. Sie wären durch die polizeilichen und gerichtlichen Massnahmen bzw Ermittlungen gegenüber der Beschuldigten gewarnt und würden keinen Kontakt mit ihr aufnehmen. Insbesondere auch weil davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschuldigte nach deren Ent-haftung unter spezieller polizeilicher Beobachtung stehen würde. Das Risiko, Kontakt mit ihr, gegen die strafrechtliche Untersuchungen im Gange seien, zu haben, wäre zu hoch.
Schliesslich habe die Beschuldigte durch die Untersuchungshaft reali-siert, welche Folgen der Umgang mit Drogen habe. Da zudem davon ausge-gangen werden müsse, dass sämtliche sich im Besitz der Beschuldigten befindlichen Betäubungsmittel sichergestellt worden seien, sei die Tatbegehungsgefahr durch das Obergericht zu Recht verneint worden.
Die Revisionsbeschwerdebehauptung, die Beschuldigte würde in Freiheit zur Befriedigung ihrer Sucht neuerlich gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen, sei ebenfalls eine nicht fundierte Behauptung. Die Staatsan-waltschaft lasse dabei völlig ausser Acht, dass sich die Beschuldigte seit sechs Wochen in Untersuchungshaft befinde. Sollte sie tatsächlich drogenabhängig gewesen sein, hätte sie während der Zeit der Untersuchungshaft keine Drogen konsumieren können und hätte sohin einen kalten Entzug erfolgreich durch-gestanden.
Das Obergericht habe zu Recht festgestellt, dass es illusorisch sei anzunehmen, dass die Beschuldigte auf freiem Fuss belassen ungeachtet des Eindrucks der bisher erlittenen Untersuchungshaft und wohl wissend, dass die Untersuchung nach wie vor weitergeführt werde, ihre Betäubungsmittelgeschäfte fortführen würde. Sie werde sich vor dem Hintergrund der Erfahrung der Untersuchungshaft hüten, mit Drogen überhaupt nochmals in Kontakt zu treten.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte verheiratet sei und ihr Ehegatte einer geregelten Arbeit nachgehe. Er habe gegenüber der Be-schuldigten eine eheliche Beistandspflicht, welche auch die Pflicht zur finanziellen Unterstützung des Ehepartners beinhalte. Selbst wenn sich in deren Beziehung nach der Enthaftung etwas ändern sollte, könne die Be-schuldigte die finanzielle Unterstützung durch den Ehegatten gerichtlich er-zwingen. Die Behauptung, die Beschuldigte sei auf ein Einkommen aus Drogengeschäften angewiesen, sei daher nicht richtig. Schliesslich sei es für sie auch jederzeit möglich, eine Arbeit zu suchen und als Arbeitnehmerin ein Einkommen zu generieren.
Nach den zutreffenden Erwägungen des Obergerichtes liege ein dringender Tatverdacht lediglich hinsichtlich des Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit c und e BMG vor. Ein mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren sanktionierter schwerer Fall eines Betäubungsmitteldeliktes liege nicht vor, da Art 20 Abs 2 lit a BMG durch den Handel mit Cannabisprodukten nicht verwirklicht werden könne, zur Annahme einer kriminellen Vereinigung nach Art 20 Abs 2 lit b BMG das Tatsachensubstrat fehle und nach den zu berücksichtigen Unterlagen und Informationen auch kein solches dafür vorliege, welches einen grossen Umsatz bzw einen erheblichen Gewinn durch den Handel mit Betäubungsmitteln begründen könne. Damit sei auch Art 20 Abs 2 lit c BMG zu verneinen, sodass der Beschuldigten derzeit höchstens ein Vergehen angelastet werden könne.
Da die Beschuldigte unbescholten sei, der Verdacht lediglich hinsichtlich eines Vergehens bestehe und sie noch nie in Haft gewesen sei, habe das Obergericht zu Recht die Tatbegehungsgefahr auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit verneint.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Gegen Entscheidungen des Obergerichtes kann gemäss § 240 Abs 1 Z 2 StPO der Entscheid des Obersten Gerichtshofes vom Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, die An-ordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungs-haft abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen wird, angerufen werden.
Gegenständlich wird von der Revisionsbeschwerdeführerin jener Teil der Entscheidung bekämpft, mit dem der Beschwerde der Beschuldigten - zumindest aus der Begründung ersichtlich - Folge gegeben wurde, indem die Untersuchungshaft unter Bejahung des Tatverdachtes lediglich in Bezug auf das Vergehen nach Art 20 Abs 2 lit c und e BMG nur auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, nicht jedoch auf den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gestützt wurde. Dies hat zur Folge, dass die wegen Verdunkelungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft bis zur gesetzlichen Maximaldauer von zwei Monaten (§ 142 Abs 1 StPO) ausgedehnt werden konnte, die weitere - gesetzlich mögliche - Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Tatbe-gehungsgefahr materiell jedoch abgelehnt wurde. Nicht formell, jedoch in der Sache hat das Fürstliche Obergericht damit eine Fortsetzung der Unter-suchungshaft gemäss § 240 Abs 1 Z 2 StPO und den Antrag des Staatsanwaltschaft, der Beschwerde keine Folge zu geben, abgelehnt.
Die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, womit der Beschwerde der Beschuldigten teilweise Folge gegeben wurde, ist somit entgegen den Ausführungen der Revisionsbeschwerdegegnerin zulässig (Beschluss des OGH vom 20.01.2012, 12 UR.2011.258, bestätigt durch StGH 2012/21).
Sie ist auch berechtigt.
Voranzustellen ist allerdings, dass der Oberste Gerichtshof nach § 240 Abs 2 StPO über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses erkennt, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Ein solcher Beschluss löst auch keine Haftfrist aus. Anders als das Obergericht, welches bei seiner Entscheidung über eine Haftbeschwerde nach der Bestimmung des § 239 Abs 2 StPO gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen hat, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind, ist der Entscheidung über die Revisionsbeschwerde die Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht zu Grunde zu legen (Beschluss des OGH vom 06.08.2010, 14 UR.2010.144).
Dies bedeutet, dass die in der Revisionsbeschwerde angeführten Neuerungen, nämlich die im Zwischenbericht der Landespolizei des Fürsten-tums Liechtenstein vom 20.08.2013, bei Gericht eingelangt am 21.08.2013 (ON 68), welcher daher vom Fürstlichen Obergericht in seinem Beschluss vom 20.08.2013 noch nicht berücksichtigt werden konnte, auch der Revisions-beschwerdeentscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann.
Was den dringenden Tatverdacht betrifft, ist dem Fürstlichen Ober-gericht darin beizupflichten, dass ausgehend von den dem Beschwerdegericht bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnissen - der der Argumentation der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zu Grunde liegende Zwischenbericht vom 20.08.2013 (ON 68) lag noch nicht vor - ein solcher in Bezug auf die Qualifikation des Art 20 Abs 1 iVm Abs 2 lit c BMG nicht vorliegt. Nach schweizerischer Rechtsprechung, die im Hinblick darauf, dass es sich beim BMG um schweizerische Rezeptionsmaterie handelt, heranzuziehen ist, ist von einem grossen Umsatz bzw einem erheblichen Gewinn im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes dann auszugehen, wenn dieser einen Betrag von CHF 100.000,-- erreicht bzw übersteigt. Nachdem es sich beim Art 20 Abs 2 lit c BMG um eine Regel der Strafzumessung handelt, durch welche kein weiteres durch den vom Grundtatbestand nach Art 20 Abs 1 BMG nicht abgedecktes Rechtsgut geschützt wird, ist die versuchte Begehung dieses qualifizierten Deliktes ausgeschlossen. Die Anwendung des höheren Strafrahmens setzt in objektiver Hinsicht vielmehr voraus, dass ein grosser Umsatz bzw ein erheblicher Gewinn effektiv erzielt worden sind (BGE 129 IV 188).
Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend ausführte, liegen Ermittlungs-ergebnisse vor, die einen dringenden Tatverdacht dahingehend begründen, dass die Beschuldigte bereits vor ihrer Verhaftung mit Betäubungsmitteln ge-handelt hat, wobei auf die als zutreffend erachteten Erwägungen des Erst-gerichtes im angefochtenen Beschluss verwiesen wurde. Warum das Fürstliche Obergericht dennoch entgegen den aktenkonformen und überzeugenden Dar-legungen des Fürstlichen Landgerichtes zum dringenden Tatverdacht in Bezug auf Art 20 Abs 1 lit c, d und e BMG - die auch vom Obersten Gerichtshof geteilt werden - die lit d (unbefugtes Anbieten, Verteilen, Verkaufen, Vermitteln, Verschaffen, Verordnen, in Verkehr bringen oder Abgaben von Betäubungs-mitteln) nicht angenommen hat, wurde nicht begründet. Tatsächlich ist die dringende Verdachtslage auch in Bezug auf lit d des Art 20 Abs 1 BMG zu bejahen.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuss ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Nach der dringenden Verdachtslage besteht der Verdacht der Begehung wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen nach dem BMG, wobei es sich bei den der Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen um straf-bare Handlungen mit nicht bloss leichten Folgen im Sinne des § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO handelt. Bei der Frage, ob nicht bloss leichte Folgen vorliegen, zählen über die tatbestandsmässigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 45 ff). Nicht bloss leichte Folgen sind dabei solche, die schon in den Bereich des Strafwürdigen fallen und zumindest nicht mehr den Bedingungen der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 42 StGB entsprechen (RIS-Justiz RS0090084).
Die Annahme der Tatbegehungsgefahr muss sich auf bestimmte Tat-sachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen (RIS-Justiz RS0107369). Die bestimmten Tatsachen, aufgrund derer die beschriebene Gefahr besteht, können auch in den angelasteten Handlungen liegen, wenn diese von solcher Art sind, dass dadurch nicht lediglich die blosse Möglichkeit eines Rückfalls begründet wird, sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung einer strafbaren Handlung vorliegt (RIS-Justiz RS0108876). Wiederholte oder fortgesetzte Tatbegehung reicht für sich alleine nicht aus. Bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ist auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen. In die Prognosebeurteilung ist stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Mög-lichkeit zu ihrer Umsetzung in eine Tat einzubeziehen (RIS-Justiz RS0097738). Ausserdem ist gemäss § 131 Abs 3 letzter Satz StPO zu berücksichtigen, inwieweit eine Minderung der Gefahr dadurch eingetreten ist, dass sich die Ver-hältnisse geändert haben, unter denen die angelasteten Taten begangen wurden (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 59, vor §§ 170 bis 189 Rz 28).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichtes liegen diese bestimmten Tatsachen vor, die befürchten lassen, die Beschuldigte werde auf freiem Fuss belassen eine strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen, wobei insbesondere Tathandlungen im Sinne des Art 20 BMG in Betracht kommen, wie sie ihr nunmehr zur Last gelegt werden. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens stand die Beschuldigte in Kontakt mit cirka 30 Abnehmern illegaler Betäubungsmittel und es liegen auch konkrete Anhaltspunkte vor, dass sie Kontakte mit ebenfalls im Betäubungsmittelhandel tätigen Personen, nicht nur in Spanien, sondern auch in Österreich, Deutschland und Belgien, pflegte. Sie hat nach den bisherigen Erkenntnissen (ohne Berücksichtigung des Zwischenberichtes ON 68) umfangreiche Kontakte zur Drogenszene. Diese Umstände und die professionelle Vorgangsweise bei den gegenständlich ihr zur Last gelegten Tathandlungen, nämlich die Verwendung von fünf verschiedenen Rufnummern, die teilweise nicht auf sie zugelassen waren, neben weiteren überwiegend spanischen Rufnummern, die sie nur in Spanien verwendete, sowie das fachgerechte Verpacken und Verstecken der 4 kg Haschisch anlässlich der Schmuggelfahrt von Spanien nach Liechtenstein im Zusammenhang damit, dass die Beschuldigte keiner geregelten Arbeit nachgeht, nach eigenen Angaben seit cirka 10 Jahren bereits Kokainkonsumentin ist, Schulden hat und über keine weiteren Einnahmequellen verfügt, lassen befürchten, dass die Beschuldigte ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens und trotz des durch die Untersuchungshaft nunmehr verspürten Freiheitsentzuges und ihrer bisherigen Unbescholtenheit weiterhin strafbare Handlungen mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihr angelasteten strafbaren Handlungen.
Die Argumentation des Beschwerdegerichtes, dass der Ehegatte der Beschuldigten einer geregelten Arbeit nachgehe und die Beschuldigte scheinbar liebe, weshalb davon auszugehen sei, dass er sie auch finanziell unterstützen werde, übersieht, dass dieser Umstand die Beschuldigte nach dem dringenden Tatverdacht auch bisher nicht von der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz abhalten konnte. Zudem erklärte der ebenfalls Beschuldigte B*** anlässlich seiner Vernehmung als Beschuldigter (ON 34, Seite 547), - wie die Revisionsbeschwerde zutreffend aufzeigt - dass er die Beziehung zu seiner Ehegattin beenden wolle, sodass die finanzielle Unterstützung durch ihren Ehegatten wohl nicht gesichert ist. Abgesehen davon, hatte die Beschuldigte trotz dieser bisherigen Unterstützung Schulden und finanzielle Probleme, sodass es müssig ist, sich mit der rein spekulativen Frage zu beschäftigen, ob die Beschuldigte ihren Unterhaltsanspruch im Falle einer Trennung von ihrem Ehegatten gerichtlich durchsetzen würde.
Dass sich potenzielle Lieferanten hüten würden, der Beschuldigten aufgrund ihrer nunmehrigen Inhaftierung in näherer Zukunft noch Betäubungsmittel zu liefern, steht einerseits im Widerspruch zu den Ausführungen im angefochtenen Beschluss Seite 15 1. Absatz, wonach die Kontaktaufnahme mit der Beschuldigten auch durch die Abnehmer und Lieferanten erfolgen könne, welchen die erfolgte Inhaftierung der Beschuldigten sicher nicht verborgen geblieben sei. Andererseits hat die Beschuldigte bisher trotz vorliegender belastender Ermittlungsergebnisse nur sehr dürftige bzw widersprüchliche Angaben, insbesondere zu ihren Abnehmern bzw Lieferanten, gemacht, die somit teilweise noch nicht ausgeforscht bzw identifiziert werden konnten, sodass davon auszugehen ist, dass diese Kontakte weiterhin aufrecht sind.
Die fortgesetzten Taten der Beschuldigten, die angesichts zumindest einer alleine durchgeführten Schmuggelfahrt von Spanien nach Liechtenstein dokumentierte Bereitschaft, aus finanziellen Motiven hohe Risiken in Kauf zu nehmen, lassen es entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss und in der Revisionsbeschwerdebeantwortung keineswegs als "illusorisch" erscheinen, dass die Beschuldigte trotz des gegen sie geführten Strafverfahrens weiterhin Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begehen würde. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt daher vor.
Daran vermag auch im Hinblick auf die umfangreichen Kontakte der Beschuldigten zu Personen aus dem Betäubungsmittelmilieu nichts zu ändern, dass sämtliches bei ihr aufgefundenes Betäubungsmittel sichergestellt wurde. Dass die Beschuldigte diese Kontakte nicht mehr nutzen könne, weil ihre Handys mit den Telefonnummern sichergestellt worden seien, wie dies die Revisionsbeschwerdegegnerin behauptet, überzeugt nicht. Deren Argumentation, dass sie, wenn sie drogenabhängig gewesen wäre, in der Haft einen "kalten Entzug" erfolgreich durchgestanden hätte, übersieht, dass auch in der Haft der Konsum von Betäubungsmitteln nicht gänzlich verhindert werden kann. Abgesehen davon ist derzeit ohnehin nach ihren eigenen Angaben lediglich davon auszugehen, dass sie seit circa 10 Jahren Kokain konsumiert, in den letzten 1 1/2 Jahren wöchentlich 2g, nicht jedoch davon, dass die Beschuldigte betäubungsmittelabhängig ist.
Den Ausführungen des Beschwerdegerichtes zur - entgegen den Be-hauptungen in der Revisionsbeschwerdebeantwortung - bejahten Verhältnis-mässigkeit, zur Nichtanwendbarkeit gelinderer Mittel zur Erreichung der Haft-zwecke und zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr - welcher nach Ablauf der Höchstfrist nach § 142 Abs 1 StPO entfällt - schliesst sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vollinhaltlich an.
Der Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft war somit Folge zu geben und wie im Spruch zu beschliessen.
Vaduz, am 23. September 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat