Auch im Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Ausschaffungshaft nach Art 59 AuG ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen.
12 UR.2017.307
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Ausschaffungssache
betreffend A geboren am ***, bis zum 28.09.2017 in Ausschaffungshaft im Landesgefängnis in Vaduz, vertreten durch RA *** wegen Ausschaffungshaft über die Revisionsbeschwerde des A vom 28.09.2017 (ON 19) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.09.2017 (ON 15), mit dem der Antrag des A auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen und seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.08.2017 (ON 4) nicht Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Rechtsmittelwerber die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 1'000.00 bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Das Ausländer- und Passamt (APA) ordnete am 23.08.2017 zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung des A aus dem Fürstentum Liechtenstein die Haft aus den Haftgründen nach Art 59 Abs 1 lit b Z 3 und 7 AuG an. Die Wirksamkeit der Haftanordnung wurde bis maximal 24.02.2018, 14.00 Uhr, befristet (ON 1).
Das Fürstliche Landgericht bestätigte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2017 gemäss Art 60 Abs 3 AuG diese Haftanordnung als rechtmässig und angemessen und befristete die Wirksamkeit dieses Haftbeschlusses mit 24.02.2018 (ON 4).
Diese Entscheidung begründete das Landgericht wie folgt:
"A wurde am 04.01.1956 in Holmili/Lenkuran, Aserbaidschan, geboren, ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und geschieden. Er war mehrere Jahre verheiratet und ist Vater von Kindern. Er gibt an, homosexuell zu sein.
A reiste am 02.02.2017 nach Liechtenstein ein und stellte einen Asylantrag. Er legte einen russischen Führerschein und eine Seite eines aserbaidschanischen Passes vor. Nur diese Seite sei ihm nach einem handgreiflichen Streit mit einem Schlepper von seinem Pass geblieben.
Der Fingerabdruckvergleich bei Eurodac am 04.02.2017 ergab, dass A am 23.12.2014 in den Niederlanden erfasst wurde. Er hatte dort 1997 und 2014 einen Asylantrag gestellt. A war ausserdem in Besitz eines Schengenvisums der Schweizerischen Botschaft in Baku für Liechtenstein, ebenso eines für Litauen.
Mit Entscheidung vom 17.08.2017 (richtig: 17.08.2016) wies die Regierung das Asylgesuch des A ab. Die Regierungsentscheidung wurde A am 22.08.2016 durch das APA eröffnet und erläutert. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den VGH gab dieser mit Urteil vom 13.12.2016 zu VHG 2016/144 keine Folge. RA B beantragte als Rechtsvertreter des A in der Folge Verfahrenshilfe für ein StGH-Verfahren. Mit Email vom 02.05.2016 teilte RA B dem StGH mit, dass keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen würden. Mit Beschluss vom 15.12.2017 stellte der StGH das Verfahren ein. Im genannten Beschluss wird u.a. auf das Email des Rechtsvertreters vom 02.05.2017 Bezug genommen, in dem dieser ausführt, dass A ihn gefragt habe, in welches Land er als nächstes gehen könnte. Der Rechtsvertreter führt dazu weiter aus, dass ein Rechtsanwalt kein Reisebüro sei, bei dem die Leistungen jedes Landes miteinander verglichen werden könnten.
Am 27.07.2017 verliess A das Flüchtlingsheim in Vaduz ohne Angabe von Gründen. Gleichentags wurde er in Lindau/D abends von der Polizei festgehalten. Er gab an, dass er aus Liechtenstein habe flüchten müssen, weil er dort von seinen Verfolgern entdeckt worden sei. Diese würden ihn wegen seiner Homosexualität verfolgen. A gab gegenüber der deutschen Polizei weiter an, dass er nicht nach Liechtenstein zurückkehren werde, und er seine Mithilfe bei der Beschaffung eines Reisepasses verweigere.
Dem Ersuchen Deutschlands auf Wiederaufnahme des A stimmte Liechtenstein zu (Schreiben vom 01.08.2017). Am 24.08.2017 wurde A von Deutschland nach Liechtenstein überstellt.
Am 24.08.2017 ordnete das APA die Haft nach Art 59 Abs 1 Bst b Ziff 3 und 7 AuG zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung an.
Nach Art 60 Abs 3 AuG hat das Landgericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens innert 96 Stunden ab Eröffnung der Haftanordnung auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Eröffnung der Haftanordnung erfolgte am 24.08.2017. Die Haftüberprüfungsverhandlung fand innert Frist am 28.08.2017 statt (ON 2).
Anlässlich der Haftprüfungsverhandlung gab A an, dass er Liechtenstein fluchtartig verlassen habe, weil er von einer Kontaktperson in Holland telefonisch erfahren habe, dass seine Verfolger ihn in Liechtenstein ausfindig gemacht hätten, und das Geld für seine Ermordung bezahlt worden sei. Er sei in Lebensgefahr gewesen und hätte daher Liechtenstein fluchtartig Richtung Deutschland verlassen. Von dort hätte er Asyl in Kanada stellen können. Schon vor seiner Abreise nach Deutschland sei er ca. zwei Wochen beobachtet worden.
A gab an, dass er sich nunmehr kooperativ verhalte und freiwillig nach Aserbaidschan ausreise. Er sei bei der Beschaffung der Reisepapiere behilflich. Den Pass habe er aber nicht mehr. Zur von ihm behaupteten Lebensgefahr in Liechtenstein im Juli 2017 gab er an, dass er seine Kontaktperson darüber informiert habe, dass er über Deutschland nach Kanada auszureisen beabsichtige. Die Kontaktperson habe diese Information an seine Verfolger weitergegeben. Seine Verfolger würden ihn nicht mehr in Liechtenstein vermuten, weshalb die Gefahr für ihn nun gebannt sei.
Das APA teilte mit, dass A vor einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dem Botschafter von Aserbaidschan persönlich vorgeführt werden müsse. In Anschluss würden Reisepapiere beschafft (laisser passe, allenfalls Reisepass). Ein Zeitplan stehe noch nicht fest.
Erwägungen:
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die betroffene Person nach Art 59 Abs 1 Bst b AuG zur Sicherstellung des Vollzugs u.a. dann in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung widersetzen oder entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung ihres Reisepasses nach Art 65 Bst c nicht nachkommt (Ziff 3 leg cit);
die Einreisevoraussetzungen nach Art 7 nicht oder nicht mehr erfüllt (Ziff 7 leg cit).
Hinsichtlich A liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid (Entscheidung der Regierung vom 17.08.2016 zu LNR 2016-1095 BNR 2016/1126) vor, der seit Eröffnung der Entscheidung des VHG zu 2016/144 rechtskräftig ist. Die Rechtskraft der Regierungsentscheidung ist dabei jedenfalls seit dem 02.01.2017 anzunehmen (Schreiben des Rechtsvertreters des A vom 02.01.2017, mit welchem ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe an den StGH gestellt wurde, sohin spätester Zugang der Entscheidung des VGH). Sohin hätte A spätestens am 09.01.2017 Liechtenstein verlassen haben müssen.
Seit Mitte Mai 2017 wurden seitens des APA Massnahmen gesetzt, um die Ausschaffung des A zu vollziehen. Zu jenem Zeitpunkt war die Wegweisungsentscheidung der Regierung rechtskräftig und A von einer Erkrankung und Operation genesen.
Am 27.07.2017 hat A das Flüchtlingsheim in Vaduz unangekündigt und ohne Angabe von Gründen verlassen und ist nach Deutschland gereist. A gab an, dass er in Liechtenstein in Lebensgefahr gewesen sei und deshalb habe flüchten müssen. Diese Darstellung ist jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die diesbezügliche Schilderung der Verfolgung, der Observation durch seine "Verfolger" in Liechtenstein, einen Auftragsmord und die Kommunikation mit der Kontaktperson in Holland anlässlich der Haftprüfungsverhandlung sind als unglaubwürdig anzusehen. Tatsächlich wollte sich A der baldigen Ausschaffung entziehen und setzte sich daher nach Deutschland ab. Dafür spricht auch seine Aussage gegenüber dem Rechtsvertreter im Asylverfahren, dass er in einem anderen Land wieder einen Asylantrag stellen wolle. Die Glaubwürdigkeit der Version des A wird auch dadurch erschüttert, dass er - wohl angesichts der nunmehrigen Haft- sich nunmehr kooperativ verhalten und freiwillig ausreisen will, vor kurzem aber in Liechtenstein gemäss seiner eigenen Schilderung noch in Lebensgefahr schwebte. Auch diese Aussagen sind nicht als glaubwürdig zu erachten und hat sich die Gefahr, dass sich A dem Ausschaffungsverfahren entzieht, bereits durch sein versuchtes Untertauchen in Deutschland manifestiert. Das Vorliegen des Haftgrundes nach Art 59 Abs 1 Bst b Ziff 3 AuG ist daher zu bejahen.
Weiter erfüllt A auch die Einreisevoraussetzungen nach Art 7 Abs 1 Bst a AuG nicht. Es liegt kein gültiger Pass oder sonstige Personaldokumente vor. Auch der Haftgrund nach Art 59 Abs 1 Bst b Ziff 7 AuG ist daher gegeben.
Bezüglich der Angemessenheit der Haft ist anzumerken, dass A sich aktiv der Ausschaffung durch Liechtenstein nach Aserbaidschan widersetzte und versuchte, nach Deutschland zu flüchten, um dort einen neuen Asylantrag zu stellen. Die diesbezüglichen Beteuerungen - wohl im Hinblick auf die nunmehrige Haft - am Verfahren nun mitzuwirken, obwohl er sich davor nicht kooperativ verhielt, sind ebenfalls nicht glaubwürdig. Die Verhängung der Haft zur Sicherstellung der Ausschaffung erweist sich daher gegenständlich als angemessen.
Insgesamt ist die Haftanordnung des Ausländer- und Passamtes vom 23.08.2017 (ON 1) nicht zu beanstanden und die verhängte Ausschaffungshaft somit auch angemessen. Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der mit Haftanordnung des Ausländer- und Passamtes vom 23.08.2017 (ON 1) verhängten Ausschaffungshaft ist somit zu bestätigen.
Die Haft war auf die maximale Dauer von sechs Monaten zu beschränken (Art 61 Abs 1 AuG), wobei davon auszugehen ist, dass in den nächsten zwei bis drei Monaten mit einer Ausschaffung tatsächlich zu rechnen ist."
Mit der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde beantragte A unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (ON 7).
Das Fürstliche Obergericht wies mit Beschluss vom 19.09.2017 diesen Antrag zurück und gab der Beschwerde keine Folge.
Diese Entscheidung begründete das Obergericht nach Wiedergabe des erstgerichtlichen Beschlusses wie folgt:
"4. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:
4.1. Der Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, war zurückzuweisen, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über eine Beschwerde weder im AuG noch in der auf das Beschwerdeverfahren sinngemäss anzuwendenden StPO (Art. 61b Abs. 2 AuG) vorgesehen ist.
4.2. Der Beschwerdeführer hält dem Haftgrund des Art. 59 Abs. 1 lit. b Z. 3 AuG zunächst entgegen, dass er nicht vor habe, sich der Ausschaffung zu entziehen oder zu widersetzen - er habe ja gerade das Fürstentum Liechtenstein verlassen wollen und sei dabei in Deutschland aufgegriffen worden. Er wolle definitiv nicht in Europa bleiben, und er wolle mit den hiesigen Behörden betreffend die Beschaffung von Ausweispapieren kooperieren, da er ohnehin nach Kanada ausreisen möchte.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der vom Erstgericht - in Übereinstimmung mit dem APA - richtigerweise angezogene Haftgrund der sogenannten "Untertauchensgefahr" (Zünd, OFK-Migrationsrecht, AuG, Art. 76 N6) immer dann gegeben ist, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er (der Ausländer) sich der Ausschaffung entziehen will, so etwa dann, wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt, was anzunehmen ist, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist (Zünd, aaO).
Im vorliegenden Fall war es so, dass sich der Ausschaffungshäftling vom Flüchtlingsheim entfernt und einen unbekannten Aufenthalt genommen hat. Er wurde am 27.07.2017 in Deutschland, konkret am Bahnhof in Lindau, aufgegriffen. Die liechtensteinischen Behörden mussten sodann - gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (LGBl. 2013 Nr. 268) - den Beschwerdeführer wieder aufnehmen (Schreiben des APA vom 01.08.2017), worauf der Beschwerdeführer wieder nach Liechtenstein überstellt wurde.
Aus diesem vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestrittenen Geschehnisablauf ergibt sich, dass es im vorliegenden Fall gar nicht so sehr darum geht, dass der Beschwerdeführer im Inland (in Liechtenstein) untertauchen würde, sondern dass er sich der bereits angeordneten Ausschaffung, die konkret nach Aserbaidschan erfolgen wird, widersetzt bzw. sich dieser entzieht. Würde man den Haftgrund des Art. 59 Abs. 1 lit. b Z. 3 AuG darauf reduzieren, dass jemand nur dann in Haft genommen werden dürfte, wenn er im Inland untertauchen oder sich im Inland durch andere Massnahmen der Ausschaffung entziehen oder sich dieser widersetzen würde, nicht jedoch dann, wenn er die (bekanntlich) offenen Grenzen zu einem der Nachbarstaaten überschreiten würde, so hätte dies zur Folge, dass Liechtenstein diese Person immer wieder nach Art. 18 Abs. 1 lit. d der erwähnten Verordnung zurücknehmen müsste, nicht jedoch durch die Verhängung der Ausschaffungshaft dafür Sorge tragen könnte, dass diese Person ordnungsgemäss das Land in Richtung (hier) seines Heimatstaates verlässt. Der Haftgrund des Art. 59 Abs. 1 b Z. 3 AuG wurde sohin zu Recht angenommen, was schon daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer bereits schon einmal "untergetaucht" ist, indem er sich - aus welchen Gründen ist hier unmassgeblich -nach Lindau begeben hat.
Seine Bekundungen, definitiv nicht in Europa bleiben und mit den hiesigen Behörden bezüglich der Beschaffung von Ausweispapieren kooperieren zu wollen, kann der Beschwerdeführer in der Ausschaffungshaft in die Tat umsetzen und damit dazu beitragen, die Ausschaffungshaft möglichst kurz zu halten.
4.3. Die Vorinstanzen haben - den Beschwerdeausführungen zuwider - zudem auch den Haftgrund des Art. 59 Abs. 1 lit. b Z. 7 AuG zu Recht angenommen: Denn nach Art. 7 Abs. 1 lit. a AuG müssen Ausländer, die nach Liechtenstein einreisen wollen, über einen gültigen Reisepass und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist. Ein Visum ist für Staatsangehörige von Aserbaidschan, wie für den Beschwerdeführer, jedenfalls erforderlich - sein Visum ist jedoch längst, nämlich schon im Januar 2016 abgelaufen (Reisepasskopie im Akt des APA). Damit erfüllt er die Einreisevoraussetzungen nach Art. 7 AuG nicht mehr, weshalb auch dieser Haftgrund zu Recht angenommen wurde.
4.4. Die vom Beschwerdeführer angebotene tägliche Meldung bei der Polizei (als gelinderes Mittel) erweist sich im vorliegenden Fall als unzulänglich, hat doch der Beschwerdeführer durch seine Reise nach Lindau bereits zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, die Ausschaffung über sich ergehen zu lassen. Angesichts der offenen Grenzen zu den Nachbarstaaten und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Nahebeziehung zu Liechtenstein verfügt, ist eine regelmässige Meldung bei der Landespolizei nicht geeignet, den Zweck des Verfahrens (Sicherstellung der Wegweisung und Ausschaffung) sicherzustellen. Die Ausschaffungshaft erweist sich somit auch als verhältnismässig.
4.5. Der Beschwerdeführer wurde - seinen Ausführungen zuwider - auch nicht "auf Vorrat" eingesperrt, sondern es liegen konkrete Gründe für seine Inhaftierung vor. Mit anderen Worten: APA und Erstgericht exekutieren nur das Gesetz (AuG) bzw. die erwähnte Verordnung (EU) 604/2013, wozu sie verpflichtet sind. Sollte die Ausschaffung tatsächlich in den nächsten zwei bis drei Monaten durchzuführen sein, wozu der Beschwerdeführer durch entsprechend kooperatives Verhalten, wie bereits dargestellt, seinen Beitrag leisten kann, so wird die Ausschaffungshaft ohnedies dann beendet sein. Allerdings kann es auch sein, dass die Ausschaffung länger dauert, weshalb die 6-monatige Haftfrist nicht von Vorneherein unzulässig ist.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass "der Fall gar nicht geregelt (ist), was passiert, wenn der Beschwerdeführer dem aserbaidschanischen Botschafter in Bern vorgeführt wird und trotzdem keine Ausweispapiere ausgestellt werden", so ist dem entgegenzuhalten, dass das Gesetz (Art. 60 Abs. 5 letzter Satz AuG) ausdrücklich vorsieht, dass der Beschwerdeführer nach einem Monat seit der letzten Entscheidung ein Gesuch auf Haftentlassung stellen kann, und dass der Haftgrund dann entfällt, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 60 Abs. 6 lit. a AuG).
Dass der Beschwerdeführer keine Gefahr darstellt, ist richtig: Solches wurde von den erstinstanzlich tätigen Behörden aber auch gar nicht angenommen, denn der Haftgrund des Art. 59 Abs. 1 lit. b Z. 2 AuG liegt (derzeit) nicht vor.
4.6. Zusammengefasst erweist sich die Haftbeschwerde als unbegründet, weshalb ihr keine Folge zu geben war."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde des A vom 28.09.2017 (ON 19).
Unter Geltendmachung der Revisionsbeschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit bringt das Rechtsmittel Folgendes vor:
I. Zum Beschwerdegrund der Ungesetzlichkeit:
Den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zur Zurückweisung des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sei entgegenzuhalten, dass auch nach § 228 Abs 1 StPO nicht zwingend eine mündliche Verhandlung über eine Berufung vorgesehen sei, jedoch trotzdem eine solche regelmässig stattfinde. Die zitierte Norm stehe nämlich unter dem Regime des Wortes "wird", was heisse, dass eine mündliche Verhandlung nicht zwingend sei. In diesem Zusammenhang wäre also der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zurückzuweisen, sondern mit einer entsprechenden Begründung abzuweisen gewesen. Die Begründung des Obergerichtes sei offenkundig eine Scheinbegründung und eine formelle Rechtsverweigerung bzw ein Verstoss gegen das Prinzip des fairen Verfahrens. Aus Sicht des Beschwerdeführers wäre eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen.
Unter Pkt 4.2. und 4.3. seines Beschlusses gewichte das Obergericht die Bestimmungen des Art 59 Abs 1 lit b Z 3 und Z 7 AuG nicht richtig. Der Beschwerdeführer habe selbstverständlich keine Aufenthaltsberechtigung mehr für das Fürstentum Liechtenstein, dies sei auch nie in Frage gestellt worden. Angesichts seiner mehrfachen Äusserung, nach Kanada ausreisen zu wollen, habe er keinen Grund unterzutauchen. Die Motive des Beschwerdeführers mögen durchaus nicht immer "geradezu von völliger Uneigennützigkeit geprägt gewesen sein." In diesem Fall sehe er jedoch tatsächlich seine Zukunft in Kanada. Insofern sei bei den angezogenen zwei Bestimmungen trotz allem abzuwägen, ob ein Grund dafür vorliege, einen Menschen gleich für sechs Monate in Ausschaffungshaft zu nehmen. Wie schon in der Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss ausgeführt, habe das Fürstliche Landgericht selbst erwogen, dass man einen Zeitrahmen von zwei bis drei Monaten für die "Erledigung der Passformalitäten" annehme. Daher fehle auch weiterhin jede Begründung, warum der längst mögliche Zeitrahmen für eine Ausschaffungshaft gewählt worden sei.
Betreffend die gelinderen Mittel (Pkt 4.4. des angefochtenen Beschlusses):
Wie schon angeführt beabsichtige der Beschwerdeführer nach Kanada auszureisen. Diesen Entschluss habe er erst gefasst, nachdem er erfahren habe, dass dies einem Landsmann von ihm gelungen sei. Insofern mache es keinen Sinn für ihn unterzutauchen. Er wolle ganz legal ein Visum für Kanada beantragen und dorthin ausreisen. Insofern wäre die tägliche Meldung bei der Polizei ein probates gelinderes Mittel. Deshalb sei der angefochtene Beschluss ungesetzlich.
II. Zum Beschwerdegrund der Unangemessenheit (Pkt 4.5. des angefochtenen Beschlusses):
Hiezu verweist der Rechtsmittelwerber zunächst auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss und macht ergänzend Folgendes geltend:
Die obergerichtlichen Ausführungen seien nicht stichhaltig. Das Obergericht verweise lediglich auf eine Bestimmung im Ausländergesetz, welche einen Monat nach der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Antrag auf Haftentlassung ermögliche. Hier gehe es jedoch allein darum, dass der Beschwerdeführer überhaupt in Ausschaffungshaft genommen worden sei und dass ein derart langer zeitlicher Haftrahmen gewählt worden sei. Diese Haftfrist sei ohne Not im längst möglichen Ausmass bestimmt worden. Gleichzeitig sei jedoch argumentiert worden, dass die Entscheidung über die Passformalitäten nach zwei oder drei Monaten möglich sei. Genau dies hätte jedoch dafür gesprochen, A nur für drei Monate in Ausschaffungshaft zu nehmen und erforderlichenfalls die Haftfrist zu verlängern.
Der Beschwerdeführer möge sich zwar nicht immer rechtstreu verhalten haben und vermutlich sei auch sein "Rosinenpicken" nicht unbedingt sozial adäquat. Ihn jedoch gleich für sechs Monate zu inhaftieren, gehe eindeutig zu weit. Er habe "bis auf die Passformalitäten" weder ein Verbrechen, ein Vergehen noch eine Übertretung im Fürstentum Liechtenstein begangen. Insbesondere unter dieser Prämisse sowie unter Berücksichtigung seiner 1-monatigen Inhaftierung in Liechtenstein sei es "deutlich überschiessend, den Beschwerdeführer hier derartig lange rein vorsorglich einzusperren."
Weiters könne zwanglos auch auf die Ausführungen zum Beschwerdepunkt der Ungesetzlichkeit verwiesen werden, um die Unangemessenheit der gegenständlichen gerichtlichen Massnahmen festzustellen.
Die Revisionsbeschwerde mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss als ungesetzlich bzw unangemessen ersatzlos aufheben, in eventu insoweit, dass die Haftanordnung mit längstens 24.11.2017, 14.00 Uhr, begrenzt werde, in eventu, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt werde. In eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werden. In jedem Fall möge dem Land Liechtenstein der Ersatz der mit CHF 4'596.00 bezeichneten Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung und wies auf die zwischenzeitlich erfolgte Ausschaffung des A hin.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig und rechtzeitig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Einleitend ist festzuhalten, dass inzwischen die Ausschaffung des Revisionsbeschwerdeführers A gemäss dem Auftrag des Ausländer- und Passamtes mit dem Ausschaffungsziel Baku/Aserbeidschan erfolgt ist. Laut dem Bericht der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein vom 28.09.2017 fand an diesem Tag die Ausschaffung des A durch die Übergabe an die Kantonspolizei Zürich am Flughafen Zürich-Kloten statt. Diese Massnahme erfolgte im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft und dem Fürstlichen Landgericht sowie der zuständigen Behörde und verlief ohne Probleme (ON 18).
Im Revisionsbeschwerdeverfahren ist somit (nur) mehr die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des obergerichtlichen Beschlusses zu überprüfen. Die Regelung des Art 60 Abs 7 AuG, wonach eine Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Haft durch das Landgericht nur bei aufrechter Haft zu erfolgen hat, kommt hier nicht zum Tragen.
Der Revisionsbeschwerdeführer kritisiert zu Unrecht die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung des mit seiner Beschwerde vom 29.08.2017 verbundenen Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Haft nach Art 58 (Vorbereitungshaft) oder 59 (Ausschaffungshaft) wird vom Ausländer- und Passamt angeordnet, ausserhalb der Amtsstunden von der Landespolizei (Art 60 Abs 1 AuG). Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft sind spätestens innert 96 Stunden ab Eröffnung der Haftverhandlung durch das Landgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen (Art 60 Abs 3 AuG).
Nach Abs 1 des Art 61 AuG darf die Haft nach Art 58 und 59, soweit nicht ein Fall der Verlängerungsmöglichkeit um drei Monate gemäss Abs 4 leg cit vorliegt, zusammen sechs Monate nicht überschreiten.
Das gerichtliche Verfahren nach dem AuG ist in Art 61a dieses Gesetzes normiert. Nach Abs 6 des Art 61a AuG sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung ergänzend anwendbar.
Art 61b AuG regelt in seinem Abs 1, dass gegen Beschlüsse des Landgerichtes Beschwerde an das Obergericht offen steht. Nach Abs 2 des Art 61b AuG ist für das Rechtsmittelverfahren die Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.
Nach § 243 Abs 1 StPO entscheidet das Beschwerdegericht ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer zuzustellen ist.
Zufolge der dargestellten Verfahrensbestimmungen war der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Obergericht als Beschwerdegericht verfehlt. Eine solche mündliche Verhandlung ist - wie vom Obergericht zutreffend ausgeführt - weder im AuG noch in der StPO vorgesehen.
Der Hinweis der Revisionsbeschwerde auf § 228 Abs 1 StPO verhilft dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese das Berufungsverfahren betreffende Bestimmung regelt den Fall, dass das Obergericht - wenn sich schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung herausstellt, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist - über eine Berufung nicht gemäss § 227 StPO schon in nicht öffentlicher Sitzung entscheidet. In einem solchen Fall ist nach § 228 Abs 1 StPO eine mündliche Verhandlung über die Berufung anzuordnen.
Aus dieser Regelung ist somit angesichts der für die Beschwerde geltenden Bestimmung des § 243 Abs 1 StPO für den Rechtsmittelstandpunkt nichts zu gewinnen. Somit wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidung über die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen.
Damit erweist sich auch das weitere diesbezügliche Revisionsbeschwerdevorbringen, dass zu dem hier kritisierten Beschlusspunkt offenkundig eine Scheinbegründung des Obergerichtes vorliege, ebenso unberechtigt wie die Behauptung einer "formellen Rechtsverweigerung" und einer Verletzung des Prinzips eines fairen Verfahrens. Dieser Grundsatz gebietet, worauf lediglich der Vollständigkeit halber hingewiesen wird, nicht, dass jeder gerichtlichen Entscheidung eine mündliche Verhandlung voranzugehen hat.
Das Rechtsmittel versagt auch mit dem Vorbringen, es habe weder der Haftgrund nach Z 3 noch jener nach Z 7 des Art 59 Abs 1 lit b AuG vorgelegen.
Art 59 (Ausschaffungshaft) AuG bestimmt in Abs 1 lit b u.a., dass die betroffene Person, der ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet worden ist, zur Sicherung des Vollzugs in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die Person der Ausschaffung widersetzen oder entziehen will (Z 3), oder wenn die Einreisevoraussetzungen nach Art 7 AuG nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Z 7).
Das Rechtsmittelvorbringen, im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die von A geäusserte Absicht, nach Kanada ausreisen zu wollen, war schon Gegenstand der Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss. Diesen Argumenten ist das Fürstliche Obergericht mit einer ausführlichen und zutreffenden Begründung nicht gefolgt (s Pkt 4.2. in ON 15). Mangels beachtlicher neuer Argumente in der Revisionsbeschwerde ist auf diese zutreffenden Ausführungen des Obergerichtes zu verweisen.
Zu Recht bejahten die Unterinstanzen die Gefahr des Untertauchens durch den Beschwerdeführer. Eine solche besteht nämlich dann, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie versucht hat, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E.3.1.; 128 II 241 E. 2.1.).
Bezüglich die sowohl vom Land- als auch vom Obergericht verneinte Glaubwürdigkeit der Angaben des Rechtsmittelwerbers ist ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2016 zu verweisen. Darin wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als grob widersprüchlich in sich selbst wie auch im Vergleich zu seinen früheren Angaben gewertet. Der Beschwerdeführer sei je nach Befragungssituation den Fragen ausgewichen, habe diese lediglich oberflächlich beantwortet und sein Vorbringen teils ausgetauscht, gesteigert oder auf unzulässige Art und Weise ergänzt (Pkt 3.12. des Urteils VGH 2016/144). Dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Angaben des A in diesem Verfahren beizutreten.
Das Rechtsmittelvorbringen enthält auch keine überzeugenden Argumente, welche der Annahme des Haftgrundes nach Art 59 Abs 1 lit b Z 7 AuG entgegengestanden wären. Auch dieser Haftgrund lag vor.
Der Revisionsbeschwerde ist ein tragfähiges Argument nicht zu entnehmen, wodurch das ins Treffen geführte gelindere Mittel einer täglichen Meldung des Revisionsbeschwerdeführers die Sicherung der Ausschaffung gewährleisen und somit die Ausschaffungshaft hätte substituieren können. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichtes erweisen sich als zutreffend.
Die Bestimmung der Haftdauer gemäss Art 61 Abs 1 AuG mit sechs Monaten, somit bis 24.02.2018, war weder ungesetzlich noch unangemessen. Bei dieser Befristung handelte es sich ohnedies nur um die mögliche Höchstfrist, wobei mit der Durchführung der Ausschaffung vor Ablauf dieser Haftfrist zu rechnen war. Da jedoch dieser Zeitpunkt nicht bestimmt werden konnte, war die vom Erstgericht ausgemessene und vom Obergericht nicht beanstandete Festsetzung der Haftfrist weder rechtswidrig noch unangemessen.
Somit erweist sich keines der Rechtsmittelargumente als zutreffend. Deshalb war der Revisionsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.