Trotz der Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör im zweitinstanzlichen Verfahren bei der Beschlussfassung auf Fortsetzung des Untersuchungshaft kann ausnahmsweise von der Aufhebung dieses Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof als dritte Instanz Abstand genommen werden, wenn dieser mit voller Kognition in der Überprüfung der zweitinstanzlichen Entscheidung deren Richtigkeit bestätigt, dem Rechtsmittelwerber gleichzeitig ein effektiver Rechtsschutz zur neuerlichen Überprüfung der Haftfrage zur Verfügung steht und die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich ausgesprochen wird.
12 UR. 2020.36
OGH. 2020.34
OGH. 2020.35
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Marie-Theres Frick und die Oberstrichter lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen A, geboren ...2001, und B, geboren am ...2001, beide dzt. Landesgefängnis, 9490 Vaduz, beide vertreten durch ..., und gegen andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Revisionsbeschwerde des A vom 18.03.2020 (ON 191) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.03.2020 (ON 187), womit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 19.02.2020 (ON 140) keine Folge gegeben und die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen wurde, sowie über die Revisionsbeschwerde des B vom 18.03.2020 (ON 192) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.03.2020 (ON 185), womit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 19.02.2020 (ON 141) keine Folge gegeben und die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) beschlossen:
Den Revisionsbeschwerden wird t e i l w e i s e dahin F o l g e gegeben, dass festgestellt wird, dass A durch den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.03.2010 (ON 187) und B durch den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.03.2020 (ON 185) in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurden.
Im Übrigen wird den Revisionsbeschwerden n i c h t Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO fallen dem Land Liechtenstein die Kosten der Revisionsbeschwerdeführer zur Last.
1. Der Untersuchungsrichter verhängte am 06.02.2020 mit den Beschlüssen ON 101 (betreffend A) und ON 100 (betreffend B) über diese in der Schweiz wohnhaften zwei serbischen Staatsangehörige wegen des dringenden Verdachtes des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 StGB und der Vergehen nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e BMG aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr die Untersuchungshaft.
2. Die Genannten waren aufgrund der internationalen Haftbefehle des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.01.2020 (ON 31 zu A und ON 51 zu B) im Januar 2020 in der Schweiz verhaftet worden.
3. Am 19.02.2020 beschloss der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft über die Beschuldigten aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO mit Wirksamkeit der Beschlüsse (ON 140 und ON 141) bis 19.03.2020.
3.1. Zur Begründung des Beschlusses betreffend A (ON 140) führte der Untersuchungsrichter u.a. Folgendes aus:
Darüber hinaus besteht gegen B(gemeint: A) der Verdacht des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 StGB und der Vergehen nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e BMG. Grundsätzlich kann auf den oben geschilderten Verdachtssachverhalt verwiesen werden.
Zusammenfassend kam B(gemeint: A)im Januar 2020 nach Liechtenstein im Wissen und Wollen, einen Dealer auszunehmen. Er ging in die Wohnung der Verdächtigen D und plante dort mit allen anderen Verdächtigen die Raubhandlung, welche im Anschluss ausgeführt wurde. A nahm zur Raubhandlug ein Messer mit, setzte dieses ein und wendete gegenüber C Gewalt an, um die Tatbeute zu erlangen und um sich diese zu erhalten.
Ausgehend von diesem dringenden Tatverdacht ist nun der Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. das Vorliegen von Haftgründen zu prüfen, bezüglich derer sich aber seit der Hafteinvernahme bzw. der Anordnung der Untersuchungshaft nichts geändert hat:
Gemäss § 131 Abs 2 Ziff 1 StPO ist die Untersuchungshaft zu verhängen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde in Freiheit wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt (Fluchtgefahr).
Zu den persönlichen Verhältnissen ist zusammenfassend festzuhalten, dass A über ein geringes Einkommen in Höhe von CHF 800.00 und ein Vermögen von ca. CHF 10'000.00 verfügt. Er geht einer Arbeit nach. Er wohnt in der Schweiz ohne Aufenthaltstitel (ON 87).
A ist zwar nicht vorbestraft, doch hat er mit dem gegenständlich zu untersuchenden schweren Raub, dessen Planung und Durchführung gezeigt, dass er vor solchen Taten nicht absieht und äusserst gewaltbereit ist und dass er auch vor Schäden an Leib und Leben nicht zurückschreckt. Die hohe kriminelle Energie ist belegt.
Zudem wird der schwere Raub nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren sanktioniert. Im Falle der Verurteilung hat A mit einer empfindlichen und unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen.
Zudem ist A Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und verfügt für die Schweiz über keinen Aufenthaltstitel (ON 87, AS 1183). Die einzige Verbindung zu Liechtenstein hat er aufgrund der gegenständlichen Raubhandlung sowie im Hinblick auf D, die er seine Freundin nennt. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die drohende Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren wird davon ausgegangen, dass er in Freiheit flüchten oder sich verborgen halten wird.
Relevante, gegen die Annahme einer Fluchtgefahr sprechende Gründe konnten somit weder durch den Zweitbeschuldigten angeführt werden, noch ergeben sich diese aus dessen weiteren allgemeinen Lebensumständen. Entsprechend ist von Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Ziff 1 StPO auszugehen, weshalb sich die Verlängerung der Untersuchungshaft auf der Grundlage dieses Haftgrundes rechtfertigt.
Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist auch verhältnismässig, zumal, wie bereits ausgeführt, unter anderem ein schwerer Raub mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren aufzuklären ist, sodass mit einer empfindlichen und aller Voraussicht nach unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen ist.
Zudem erachtet das Fürstliche Landgericht im Falle des A eine Haftentlassung unter Auflagen (gelindere Mittel) im Hinblick auf die vorliegenden Haftgründe als nicht ausreichend an. Gerade die Fluchtgefahr könnte durch ein Gelöbnis nach § 131 Abs 5 Ziff 1 StPO oder eine Weisung nach § 131 Abs 5 Ziff 3 StPO angesichts der vorliegenden Strafdrohung keinesfalls beseitigt werden.
Zusammenfassend war antragsgemäss die Verlängerung der Untersuchung zu beschliessen. Dieser Haftbeschluss ist längstens wirksam bis 19.03.2020 (1 Monat). Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft über diesen Zeitpunkt hinaus wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern bis dahin nicht schon eine rechtskräftige Versetzung in den Anklagestand oder die Anberaumung einer Schlussverhandlung erfolgt ist (132 Abs 3 StPO) oder ein Sachverhalt gemäss § 132 Abs 4 oder 6 StPO eingetreten ist."
3.2. Die Begründung des Beschlusses auf Verlängerung der über B verhängten Untersuchungshaft (ON 141) deckt sich im Wesentlichen mit der in ON 140 zum Beschuldigten A.
B habe weder Einkommen noch Vermögen und gehe keiner Arbeit nach. Er sei ohne Ausbildung, wohne in einer Wohnung seines Onkels und verfüge in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung.
4. Mit den gegen die Beschlüsse ON 140 und ON 141 gerichteten Beschwerden beantragten die Beschuldigten die Aufhebung der Untersuchungshaft.
5. Noch vor der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über diese Beschwerden brachte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft vor dem gemäss § 15 Abs 2 und 4 StPO zuständigen Fürstlichen Land- als Jugendgericht die Anklageschrift vom 03.03.2020 gegen 1. die ...2004 geborene und somit Jugendliche D, 2. F, 3. A und 4. B (ON 167) ein.
5.1. Unter Punkt I. der Anklageschrift wurde D, A und F das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall StGB angelastet.
Danach haben die Genannten "im Januar 2020 in der Gemeinde X gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten G im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) C fremde bewegliche Sachen, nämlich Betäubungsmittel in der Form von ca. 500 Gramm Marihuana, 20 MDMA-Pillen sowie 11 Flaschen Makatussin, zunächst durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) abzunötigen versucht sowie in der Folge mit Gewalt gegen Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung von Waffen verübten, indem sie zunächst C umzingelten und unter Ausnützung ihrer zahlenmässigen Überlegenheit und durch das gemeinschaftliche Auftreten ihre Drohkulisse verstärkten, wobei F und G je ein Klappmesser mit einer Klingenläge von ca. 10 bis 15 cm in Richtung des C hielten, A den Begleiter des C, E, gewaltsam zu Boden führte und fixierte, D eine Schreckschusspistole ...' gegen C richtete und zu ihm sagte: "Wir regeln das jetzt so. Du gibst mir jetzt das Zeug oder du stirbst", und als dieser sich weigerte, ihr die Papiertasche mit der Beute zu übergeben, einen Schuss gegen sein Gesicht abfeuerte, wodurch er aufgrund des ausgetretenen Pfefferreizgases für einige Zeit beeinträchtigt war und seine Augen nicht mehr öffnen konnte, sie mit dem Griff der Pistole gegen seine linke Schläfe schlug, wodurch er eine klaffende Rissquetschwunde von ca. 0.5 cm Länge erlitt, sie ihm die Papiertasche mit der Beute entriss und sodann A den C von hinten mit einem Arm packte und gewaltsam zu Boden führte und gleichzeitig F und GE mittels Griff in den ‚Schwitzkasten' nahmen und wenige Sekunden später ein Handgemenge um die Beute zwischen D und A einerseits und C andererseits entstand und im Zuge dessen A den C auf der Strasse Y erneut gewaltsam zu Boden stiess, wobei der Papiersack mit der Beute riss, G sowie F die Beute vom Boden aufnahmen und zum Fluchtfahrzeug brachten und D einen Schuss abgab, um C davor zu hindern, ihnen zu folgen."
5.2. Weiter habe (Punkt VII. und VIII. der Anklageschrift) Aim Januar 2020 in der Gemeinde Z und anderen Orten in Liechtenstein vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel - zum Teil zum eigenen Konsum - besessen und befördert, indem er einen Teil des Anteils seiner Beute aus der Tathandlung zu Punkt I., nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge Marihuana, an sich nahm, zu seinem Wohnort in der Schweiz beförderte, wobei er diesen schlussendlich konsumiert sowie an Dritte abgegeben habe, und dadurch die Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG sowie das Vergehen nach Art 20 Abs 1 lit c, d und e BMG begangen.
5.3. Laut Punkt II der Anklageschrift habe B dadurch zur Ausführung des unter Punkt I geschilderten schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs 1 StGB beigetragen, dass er D, A, F und G nach erfolgter Planung und Besprechung als Lenker des Personenwagens ..., zum Tatort chauffiert und auf diese bis nach der Tat im Fluchtauto gewartet habe.
5.4. Laut Punkt VIII und IX der Anklageschrift habe Bim Januar 2020 in der Gemeinde Z und anderen Orten in Liechtenstein vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel - zum Teil zum eigenen Konsum - besessen und befördert, indem er einen Teil des Anteils seiner Beute aus der Tathandlung, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge Marihuana, an sich nahm, zu seinem Wohnort in der Schweiz beförderte, wobei er diesen schlussendlich an Dritte abgegeben habe.
5.5. B habe somit das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 12, dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1, 2. Fall StGB als Beitragstäter und das Vergehen nach Art 20 Abs 1 lit c, d und e BMG (darüber hinaus wegen Konsums eines Teiles des Betäubungsmittels die Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG) begangen.
6. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Gegenäusserung vom 28.02.2020 zu den Beschwerden der Beschuldigten vor wie folgt (Seite 15 im Antrags- und Verfügungsbogen):
Sie gehe mit dem Untersuchungsrichter davon aus, dass bei beiden Beschwerdeführern Fluchtgefahr iSd § 131 Abs 2 Z 1 StPO vorliege. Sie seien serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz. Unzutreffend führten hingegen die bekämpften Beschlüsse aus, dass die Beschuldigten über "keinen Aufenthaltstitel" verfügten. Die Beschuldigten hätten keinerlei Bezugspunkte zu Liechtenstein. Zufolge des Strafrahmens beim Verbrechen des schweren Raubes von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe drohten den Beschuldigten empfindliche Freiheitsstrafen. Ihr verdachtsgegenständliches Tatverhalten zeuge von einer überaus hohen kriminellen Energie. Aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ergebe sich die erhebliche Gefahr, die Beschuldigten würden im Falle ihrer Freiheit flüchten oder zumindest sich dem Verfahren in Liechtenstein zu entziehen versuchen. Die Ausführungen in den Haftbeschwerden unter Bezug auf die Mitbeschuldigten D und F gingen fehl, seien doch diese in Liechtenstein wohnhaft und familiär verwurzelt. Zudem komme wegen ihrer Minderjährigkeit bei D § 19 JGG zur Anwendung. Die mit den bekämpften Beschlüssen verfügte Fortsetzung der Untersuchungshaft sei schon im Hinblick darauf nicht unverhältnismässig, dass in Kürze die Anklage erhoben werde.
7. Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 12.03.2020 der Beschwerde des A gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 19.02.2020 (ON 14) keine Folge und beschloss die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO mit Wirksamkeit dieser Entscheidung bis 12.05.2020 (ON 187).
7.1. Zur Begründung des Beschlusses ON 187 führte das Obergericht nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen aus wie folgt:
"7.1. Der Beschluss des Untersuchungsrichters auf Fortsetzung der zuvor verhängten Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Z 1 StPO erfolgte zu Recht. Die hiefür von § 131 StPO geforderten Voraussetzungen liegen vor.
Sowohl der Untersuchungsrichter in seinem angefochtenen Beschluss als auch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift gehen von einem dringenden Tatverdacht aus. Ein dringender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 193 Rz 3; Nimmervoll, Haftrecht3, LexisNexis Rz 388ff).
Dieser dringende Tatverdacht ist aufgrund der aktenkundigen Beweislage unzweifelhaft gegeben. Dagegen wird auch in der Beschwerde nichts ausgeführt.
7.2. Der Beschwerdeführer wendet sich allerdings gegen den vom Erstgericht (um es vorwegzunehmen: aktenkonform) angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Z 1 StPO.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - nachdem er von Mittätern und Opfer schwer belastet wurde - mittels internationalen Haftbefehls stellig gemacht werden musste. Das hier vorliegende Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahre sanktioniert und zeichnet sich dadurch aus, dass der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Im vorliegenden Fall war dem Beschuldigten bewusst, dass seine Mittäter für die Ausführung des Raubes Messer und eine eingesetzte Schreckschusspistole verwenden werden. Der Beschwerdeführer hat nach der dringenden Verdachtslage überdies selbst Gewalt gegen Personen in der Form ausgeübt, dass er einerseits den C zweimal zu Boden stiess und andererseits den Begleiter des C, E, gewaltsam zu Boden führte.
Wenn die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft somit von einer hohen kriminellen Energie des Beschwerdeführers bei Tatausführung spricht, so ist dem nicht entgegenzutreten. Von einer untergeordneten Tatbeteiligung kann hier nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zu den angesprochenen Mittätern D und F keinen Bezugspunkt zu Liechtenstein, insbesondere auch keinen Wohnsitz in Liechtenstein. Er ist serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Angesichts der offenen Grenzen im Schengen Raum und der serbischen Staatsangehörigkeit sowie seiner äusserst bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse besteht angesichts der hohen Strafdrohung des schweren Delikts des Raubs die begründete Befürchtung, der Beschwerdeführer würde sich auf freiem Fuss gesetzt in sein Heimatland absetzen. In diesem Fall würde auch die Möglichkeit eines neuerlichen internationalen Haftbefehls an der mangelnden Auslieferung eigener Staatsbürger in Serbien scheitern.
Der Ausschlussgrund nach § 131 Abs. 3 StPO ist neben dem fehlenden Wohnsitz im Inland schon deshalb nicht anzunehmen, weil dem Beschuldigten ja ein Verbrechen zur Last gelegt wird, welches mit bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Vergleichbares gilt für § 138 Abs. 1 StPO; aufgrund der Intensität des Haftgrundes kann vorliegend der Zweck der Untersuchungshaft durch mildere Mittel nicht erreicht werden. Die Staatsanwaltschaft verweist auch zu Recht darauf, dass die Beschuldigten D und F in Liechtenstein wohnhaft und familiär verwurzelt sind. Zudem ist die Beschuldigte D minderjährig, weshalb bei ihr die Bestimmung des § 19 JGG zu beachten ist. Die Untersuchungshaft ist auch vor dem Hintergrund, dass die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft bereits am 03.03.2020 eine Anklageschrift eingebracht hat, keinesfalls unverhältnismässig.
Es ist daher die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr fortzusetzen. Die neuerliche Befristung ergibt sich aus dem Gesetz. Die Frist beginnt nach dem klaren Gesetzeswortlaut mit dem Tag der Beschlussfassung zu laufen."
7.3. Die Begründung der Beschwerdeentscheidung zu B (ON 185) deckt sich mit der Massgabe dessen anderen Tatbeitrages mit einigen Abweichungen weitgehend mit jener zu A (ON 187). Das Beschwerdegericht erwog auch, dass die Ehegattin des B ihren ordentlichen Wohnsitz noch in Serbien habe und über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge. B selbst führe aus, dass er ohne Arbeit, ohne Einkommen und ohne Vermögen sei und dass es ihnen an ihrer Wohnadresse in der Schweiz schlecht gehe.
8. Gegen die Beschlüsse des Obergerichtes ON 185 und ON 187 richten sich die Revisionsbeschwerden vom 18.03.2020 des A (ON 191) und des B (ON 192).
Die Rechtsmittel bringen nach dem einleitenden Hinweis, die Beschwerdeentscheidungen vollumfänglich zu bekämpfen, unter Heranziehung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit im Wesentlichen Folgendes vor:
8.1. Das Gericht habe die Gegenäusserung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zur Beschwerde den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht. Es habe sich jedoch in seiner Entscheidung mehrmals auf die Gegenäusserung bezogen und auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft übernommen. Darin liege ein Verstoss gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, somit ein wesentlicher Verfahrensmangel bzw eine Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit des Verfahrens. Demzufolge seien die angefochtenen Beschlüsse als nichtig anzusehen.
8.2. Der Hinweis des Beschwerdegerichtes, dass die Rechtsmittelwerber nach der schweren Belastung durch Mittäter und Opfer mit internationalem Haftbefehl stellig zu machen gewesen seien, sei unzutreffend. Hätten sie sich dem Strafverfahren nicht stellen wollen, würden sei direkt nach Kenntnis des internationalen Haftbefehls nach Serbien geflüchtet sein. Somit sei die Erwägung des Beschwerdegerichtes, wonach sie mittels internationalen Haftbefehles stellig gemacht werden mussten, unzutreffend.
8.3. Unrichtig habe das Obergericht argumentiert, den Rechtsmittelwerbern sei bewusst gewesen, dass die Mittäter für die Ausführung des Raubes Messer und eine Schreckschusspistole verwenden würden. Ihnen sei nicht bekannt gewesen, wie die Tat durch die Mittäter tatsächlich ablaufen würde.
8.4. Entgegen der Erwägung des Obergerichtes sei auch nicht von einer hohen kriminellen Energie der Revisionsbeschwerdeführer auszugehen. Ihr Tatbeitrag sei jeweils gering gewesen.
8.5. Unzutreffend habe das Obergericht bei der Prüfung der Fluchtgefahr erwogen, dass die Revisionsbeschwerdeführer anders als die Mittäter D und F keinen Bezug zu Liechtenstein, insbesondere hier keinen Wohnsitz haben würden. Dieses Argument könne die unterschiedliche Beurteilung der Anwendbarkeit der gelinderen Mittel im Vergleich zu D und F, bei denen diese Möglichkeit bejaht worden sei, nicht rechtfertigen. Die Frage, ob die betreffende Person einen Bezug zu Liechtenstein habe oder nicht, sei hiefür nicht relevant. Entscheidend sei lediglich die Frage der ausländischen oder inländischen Staatsbürgerschaft. F sei ebenso wie die Revisionsbeschwerdeführer ausländischer Staatsbürger. Auch er könne sich in seinem Heimatland niederlassen. Die Revisionsbeschwerdeführer würden auch nicht in ihr Heimatland Serbien flüchten, weil sie dort weder soziale Kontakte noch eine Zukunftsperspektive hätten. Eine im Vergleich zu F unterschiedliche Beurteilung der Haftfrage sei nicht nachvollziehbar.
8.6. Auch das Argument der Staatsanwaltschaft und des Obergerichtes, dass D und F in Liechtenstein wohnhaft und familiär verwurzelt seien, sei nicht stichhaltig. Die Rechtsmittelwerber seien in der Schweiz wohnhaft und familiär verwurzelt und würden diese nicht verlassen, um sich dem Strafverfahren zu entziehen. Sollten sie tatsächlich einer gerichtlichen Vorladung nicht Folge leisten, könnten sie jederzeit von den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden mittels internationalen Haftbefehles stellig gemacht werden.
8.7. Nicht nachvollziehbar seien die obergerichtlichen Erwägungen, wonach der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könnte. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass diese Möglichkeit bei den Mittätern D und F bejaht worden sei.
Die Revisionsbeschwerdeführer seien, wie schon mehrfach ausgeführt, zur Abgabe des Gelöbnisses bereit, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von ihrem Aufenthaltsort zu entfernen. Weiter würden sie geloben, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln. Mit der Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe nach § 144b StPO sowie mit der Weisung, regelmässig Urinproben zum Nachweis seiner Drogenabstinenz abzugeben, seien sie ebenfalls einverstanden.
8.8. Es sei insgesamt nicht ersichtlich, weshalb der deutsche Staatsangehörige F gegen die Anwendung gelinderer Mittel enthaftet worden sei, nicht jedoch auch sie. Zusammenfassend sei bei den Revisionsbeschwerdeführern Fluchtgefahr nicht anzunehmen. Sollte der Oberste Gerichtshof dem nicht beipflichten, sei die Untersuchungshaft durch Anwendung gelinderer Mittel zu substituieren.
8.9. Die Revisionsbeschwerde mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rechtsmittels die angefochtenen Beschlüsse aufheben und dahin abändern, dass die Untersuchungshaft sofort aufgehoben und dem Land Liechtenstein der Ersatz der Kosten des gegenständlichen Verfahrens auferlegt werde.
9. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zu den Revisionsbeschwerden.
10. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
10.1. Die Revisionsbeschwerden sind zulässig und rechtzeitig. Sie sind auch in dem Umfang berechtigt, als sie die Verletzung ihres verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechtes auf rechtliches Gehör geltend machen.
Der Antrag der Revisionsbeschwerdeführer auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf Verlängerung der Untersuchungshaft bleibt hingegen ohne Erfolg.
10.2. Zum derzeitigen Verfahrensstand ist zu ergänzen, dass inzwischen in der Schlussverhandlung vom 22.04.2020 anklagekonform A des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall StGB und B des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12, 3. Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1, 2. Fall StGB begangen als Beitragstäter schuldig erkannt wurden.
10.3. A wurde hiefür nach § 143 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon gemäss § 43a Abs 4 StGB ein Teil von 24 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Weiter wurde er nach Art 21 Abs 1 BMG zu einer Geldbusse von CHF 500.00 verurteilt.
10.4. B wurde nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon gemäss § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Von der Anklage der Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG wurde er gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen.
11. § 132 Abs 3 1. Satz StPO bestimmt, dass mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder mit Anberaumung der Schlussverhandlung durch den Einzelrichter die laufende Haftfrist erst zwei Monate ab diesem Zeitpunkt endet.
Nach § 132 Abs 6 StPO ist die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ab dem Beginn der Schlussverhandlung durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen von Amts wegen finden nach diesem Zeitpunkt nicht mehr statt.
Nach § 132 Abs 3 letzter Satz StPO hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzuführen, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Schlussverhandlung entschieden werden kann.
12. Der Oberste Gerichtshof erkennt bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses und nicht über die Fortsetzung der Untersuchungshaft, sodass seine Entscheidung keine Haftfrist auslöst (§ 240 Abs 2 StPO). Er hat - anders als gemäss § 239 Abs 2 StPO das Fürstliche Obergericht bei der Entscheidung über eine Haftbeschwerde - seiner Entscheidung den Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht zugrunde zu legen.
13. Die Voraussetzungen für die Verhängung und in der Folge für die Verlängerung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO wurden im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes und zuletzt in der Beschwerdeentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.03.2020 richtig dargelegt.
13.1. Zum dringenden Tatverdacht konnte das Beschwerdegericht auf die Begründung der Anklageschrift vom 03.02.2020 (ON 167) verweisen. An dieser Verdachtslage vermögen auch die nicht weiter argumentativ untermauerten Beschwerdeeinwände nichts zu ändern, den Revisionsbeschwerdeführern sei nicht bewusst gewesen, wie ihre Mittäter den Raub durchführen würden.
Dementgegen war im Sinne einer dringenden Verdachtslage davon auszugehen, dass beide Beschuldigte mit zumindest bedingtem Vorsatz auch betreffend die Qualifikation des Raubes handelten.
13.2. Der - verfahrensgegenständlich relevante - Haftgrund der Fluchtgefahr iSd § 131 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde in Freiheit wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Hauptverhandlung nicht befolgt.
Diese Voraussetzungen wurden vom Beschwerdegericht mit dem Hinweis auf die festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der in der Schweiz wohnhaften serbischen Staatsangehörigen zu Recht bejaht. Hiebei konnte das Obergericht auch darauf verweisen, dass das Fürstliche Landgericht am 29.01.2020 den internationalen Haftbefehl mit dem Ziel der Verhaftung des Revisionsbeschwerdeführers erlassen hatte (ON 31). Laut diesem konnten die Revisionsbeschwerdeführer - zumindest zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftbefehles - kurzfristig nicht ausfindig gemacht und einvernommen werden (S 6 in ON 31). Aufgrund dieser Haftbefehle erfolgte dann anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Ain der Schweiz, dessen Festnahme (ON 87). B konnte bei der Hausdurchsuchung nicht angetroffen werden und wurde anlässlich einer Kontrolle beim Grenzübergang Z festgenommen (ON 88). Dass die Beschuldigten sich vor ihrer Festnahme nicht durch Flucht der Verhaftung zu entziehen versucht haben oder nicht entziehen konnten, steht angesichts der vom Obergericht für das Vorliegen dieses Haftgrundes ins Treffen geführten Argumente dessen Bejahung nicht grundsätzlich entgegen.
13.3. Insgesamt bleibt somit den gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorgetragenen Rechtsmittelargumenten ein Erfolg versagt.
13.4. Dies gilt auch für das Rechtsmittelvorbringen, wonach von der Fortdauer der Untersuchungshaft durch Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen gewesen wäre. Die vom Obergericht hiezu insbesondere ins Treffen geführten Aspekte der hohen Strafdrohung und des Wohnortes der Revisionsbeschwerdeführer im Ausland sowie weiter, worauf ergänzend hinzuweisen ist, die damit zumindest zum Teil verbundenen Erschwernisse oder gar die Unmöglichkeit einer effektiven Weisungsüberprüfung in der Schweiz liessen das Beschwerdegericht zum richtigen Ergebnis kommen, dass der Zweck der Untersuchungshaft durch die Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden konnte.
13.5. Der Verweis auf die davon abweichende Beurteilung des Untersuchungsrichters bei den Mitbeschuldigten D und F versagt schon wegen derer nicht vergleichbarer persönlichen Verhältnisse. Die Erstgenannte war Jugendliche iSd des Jugendgerichtsgesetzes, liechtensteinische Staatsangehörige und in Liechtenstein bei einem Elternteil wohnhaft. Auch F war, wenngleich deutscher Staatangehöriger, ebenfalls in Liechtenstein wohnhaft.
Zudem erwies sich, was lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten wird, die Aufhebung der Untersuchungshaft über D gegen gelindere Mittel als nicht ausreichend und musste am 03.04.2020 neuerlich die Untersuchungshaft über sie verhängt werden (ON 226).
14. Zu Recht verweisen die Revisionsbeschwerdeführer darauf, dass ihnen die Gegenäusserung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 28.02.2020 zu ihren Beschwerden gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse nicht zur Stellungnahme übermittelt worden war.
14.1. Diese Äusserung der Staatsanwaltschaft bezog sich zustimmend auf die angefochtenen Beschlüsse des Untersuchungsrichters auf Fortsetzung der Untersuchungshaft und bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft.
14.2. Das Obergericht bezog sich in seinen Entscheidungen auf diese Gegenäusserung und stimmte der Beurteilung der Staatsanwaltschaft zu. Auch zur Nichtanwendbarkeit der gelinderen Mittel bezog sich das Beschwerdegericht zustimmend auf die Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft.
15. Wesentlicher Gehalt des nach der allgemeinen Spruchformel des Staatsgerichtshofes primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art 31 Abs 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw auf ein faires Verfahren gemäss Art 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten. Sie sollen zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können, was zumindest durch eine schriftliche Äusserung möglich sein muss (s insbesondere StGH 2018/51, Erw. 2.1 mit zahlreichen Judikatur- und Literaturhinweisen; StGH 2017/191, Erw. 3.1 mwH, [jeweils im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; s dazu auch öOGH in RIS-Justiz RS0120049).
15.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch grundsätzlich formeller Natur. Das heisst, es ist irrelevant, ob die Grundrechtsverletzung den Verfahrensausgang tatsächlich beeinflusst (StGH 2013/24 Erw. 3.1 mwN).
15.2. Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gilt jedoch nicht absolut. Der Staatsgerichtshof geht nämlich davon aus, dass der Gehörsanspruch einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, namentlich dann zurückgedrängt werden kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der sogenannten Heilung geknüpft wurden (StGH 2013/24 Erw. 3.1 mwN).
15.3. So ist die Heilung einer Grundrechtsverletzung etwa für jene Fälle möglich, in denen die Gehörsverletzung keinen Einfluss auf die angefochtene Entscheidung haben konnte und im Ergebnis die Parteirechte eines Beschwerdeführers nicht in erheblicher Weise eingeschränkt wurden. Unter letzterem versteht der Staatsgerichtshof, dass eine weitere Instanz zur Verfügung stand, welche zumindest die gleiche Kognition wie die Vorinstanz besitzt, und der Beschwerdeführer vor dieser weiteren Instanz Stellung nehmen konnte. In diesen Fällen würde die Aufhebung einer Entscheidung und die Rückverweisung der Beschwerdesache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen (StGH 2018/130 vom 02.12.2019 Erw. 2.2; s auch Peter Bussjäger, Aktuelles aus der Rechtsprechung des Staatsgerichthofes 2016-2019 in LJZ 1/20 Seite 105f).
16. Die Beschuldigten konnten ihren Widerspruch zur - ihnen vor der Entscheidung des Beschwerdegerichtes nicht zur Stellungnahme übermittelten - Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft mit der Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof herantragen. Somit waren im Sinn des Urteiles des Staatsgerichtshofes vom 05.09.2016, StGH 2016/014 (LES 2017,1) ihre Parteirechte nicht in erheblicher Weise eingeschränkt.
16.1. Für die Heilung der Gehörsverletzung fehlt es jedoch an einer weiteren Voraussetzung hiefür, und zwar, dass die Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör keinen Einfluss auf die angefochtenen Entscheidungen des Obergerichtes haben konnte. Diese Bedingung ist vorliegend nicht erfüllt, verwies doch das Beschwerdegericht zur Richtigkeit seiner Beurteilung auch auf das Vorbringen der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft keine Umstände ergeben, welche nicht schon in den erstgerichtlichen Beschlüssen angeführt oder aus dem Akteninhalt erkennbar waren.
17. Somit stellt sich die Frage, ob bei der vorliegenden Fallgestaltung die Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren zwingend die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung samt dem damit zu verbindenden Auftrag an das Obergericht zur Folge haben muss, über die Beschwerden gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse auf Fortdauer der Untersuchungshaft neuerlich zu entscheiden. Die Aufhebung der Beschwerdeentscheidungen hätte nämlich zur Folge, dass damit die Grundlage für die Fortdauer der Untersuchungshaft wegfällt und die Untersuchungshaft aufzuheben wäre. Folge einer solchen Entscheidung kann nur die Enthaftung des Beschuldigten sein (Kier in Höpfel/Ratz, WK2 GRBG § [Stand 01.10.2011] 7 Rz 2).
18. Die Beurteilung der verfahrensrechtlichen Konsequenzen einer Gehörsverletzung wie der vorliegenden in einem Verfahren über die Fortdauer der Untersuchungshaft wurde, soweit ersichtlich, bisher weder an den Obersten Gerichtshof noch an den Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein herangetragen.
19. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes wäre es für die Rechtsgemeinschaft eine nur schwer zu akzeptierende Konsequenz, wenn bei Vorliegen der auch im Rechtsmittelweg inhaltlich überprüften Voraussetzungen für Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen einer Gehörsverletzung der vorliegenden Art die Haft aufgehoben und der Beschuldigte auf freien Fuss gesetzt würde. Hiebei ist nämlich nicht nur an Fälle wie den vorliegenden zu denken, bei dem die Untersuchungshaft (lediglich) zur Hintanhaltung der Fluchtgefahr über nicht gefährliche Beschuldigte verhängt wurde. Es wäre auch ein Beschuldigter zu enthaften, bei dem die hohe Gefahr besteht, er werde ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens (weitere) strafbare Handlungen mit auch schweren Folgen begehen, sei es etwa gegen fremdes Vermögen oder gegen Leib und Leben. Es müsste je nach Fallkonstellation auch die Verwirklichung der Gefahr in Kauf genommen werden, dass der Betreffende sich der Strafverfolgung entzieht (Fluchtgefahr iSd § 131 Abs 2 Z 1), die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht (Verdunkelungsgefahr iSd § 131 Abs 2 Z 2 StPO) oder die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen werde (§ 131 Abs 2 Z 3 lit d StPO). Ob im Einzelfall diesen Gefahren durch eine neue Verhaftung der betroffenen Person begegnet werden kann, kann dahin gestellt bleiben.
19.1. Darüber hinaus ist bei Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigen, dass auch bei einer Konstellation wie der vorliegenden jedenfalls der Rechtsschutz des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten effektiv gewährleistet wird. Den Revisionsbeschwerdeführern steht jederzeit die Möglichkeit offen, beim Erstgericht die Überprüfung der Haftfrage im Zuge einer Haftverhandlung zu beantragen. Bei dieser Entscheidung wären zwischenzeitliche Änderungen der für die Beurteilung der Fortdauer der Untersuchungshaft massgeblichen Umstände zu berücksichtigen, woraus sich etwa eine andere Gewichtung des Haftgrundes und damit die Unverhältnismässigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft ergeben könnte. Der Oberste Gerichtshof hatte hingen - wie schon unter Pkt 12. angeführt - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes als Beschwerdegericht vorlagen.
20. Wenn sich auch die Rechtslage zur Beurteilung von Grundrechtsverletzungen in Haftsachen von jener im massgebenden Rezeptionsland Österreich durch das dort geltende Bundesgesetz über die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (Grundrechtsbeschwerde-Gesetz-GRBG; BGBl Nr 864/1992) unterscheidet, kann doch ein Verweis auf die dazu vorliegende Rechtsprechung des öOGH dienlich sein.
20.1. Nach der Judikatur des öOGH führt nicht jede Grundrechtsverletzung zur Aufhebung der mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung. Wird diese nicht aufgehoben, hat allerdings das Erstgericht umgehend neuerlich über die Haftfrage zu entscheiden (RIS-Justiz RS0119858). So entschied der öOGH zu 11 Os 9/13b, dass bei einer Grundrechtsverletzung durch Missachtung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Oberlandesgericht dessen Entscheidung nicht aufzuheben war (RIS-Justiz RS0128499). Ebenfalls war der mit einem Begründungsmangel behaftete Beschluss eines Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht aufzuheben (RIS-Justiz RS0112914).
20.2. In Anbetracht dessen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof als eine mit voller Kognition hiezu ausgestatteten dritten Instanz die inhaltlichen Voraussetzungen der angefochtenen Entscheidungen überprüft und als rechtskonform bestätigt hat, hält er es für sachgerecht und prozessordnungsgemäss sowie nicht im Widerspruch zur - einen Haftrechtsfall wie den vorliegenden im Zusammenhang mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch nicht beurteilten - Judikatur des Staatsgerichtshofes, dass der Beschluss des Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft trotz der diesem unterlaufenen Gehörsverletzung nicht aufgehoben wird, wenn gleichzeitig die erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt und zudem veranschlagt wird, dass - wie schon erwähnt - den Revisionsbeschwerdeführern ein effektiver Rechtschutz zur Überprüfung der Haftfrage durch eine mögliche Antragstellung vor dem Erstgericht zur Verfügung steht.
20.3. Darauf hinzuweisen ist weiter - wenngleich diesen Judikaten andere Rechtslagen und nicht idente Sachverhalte zugrunde liegen - auf Folgendes:
In der ebenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehörs beurteilenden Entscheidung des öOGH vom 05.08.2014, 25 Os 8/14k, erachtet dieser einen Verstoss gegen das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör im Wiederaufnahmeverfahren (§ 357 Abs 3 dritter Satz und sechster Satz letzter Fall öStPO) als saniert, wenn es dem Wiederaufnahmewerber unbenommen bleibt, im Rahmen des - keinem Neuerungsverbot unterliegenden - Beschwerdeverfahrens zu Beweisaufnahmen des Erstgerichts Stellung zu beziehen (RIS-Justiz RS0129510). Das Schweizerische Bundesgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.09.2018, 5A_126/2018 (publiziert in SZZP 1/2019) trotz der grundsätzlich formellen Natur des rechtlichen Gehörs eine Heilung dessen Verletzung durch die Rechtsmittelinstanz bejaht. Habe der Betroffene die Möglichkeit, sich vor der Rechtsmittelinstanz frei zu äussern, und verfüge diese hinsichtlich der weiterhin strittigen Fragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, so komme eine Heilung auch schwerwiegender Gehörsverletzungen in Betracht, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz als blosser Leerlauf erscheine (E. 5). Auch aus dem von Peter Bussjäger (in: Aktuelles aus der Rechtsprechung des Staatsgerichthofes 2016-2019 in LJZ 1/20 Seite 106) zitierten Urteil des EMRG vom 03.12.2013, Kilic und Eren gegen Türkei, Nr. 33162/10, ergibt sich, dass bei der Beurteilung des Gewichtes einer Gehörsverletzung eine einzelfallbezogene Beurteilung zu erfolgen hat.
20.4. Bei Berücksichtigung der dargestellten Umstände und Erwägungen in diesem die Fortdauer der Untersuchungshaft betreffenden Revisionsbeschwerdefall war somit - ohne auch die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes kassieren zu müssen - wie im Spruch die Verletzung der Revisionsbeschwerdeführer in ihrem Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im wie Spruch festzustellen.
Damit kommt den Rechtsmitteln in diesem Umfang Erfolg zu. Dies hat den Anspruch der Rechtsmittelwerber auf Ersatz ihrer Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zur Folge.