Auch passives Verhalten bei der Identitätsabklärung und Papierbeschaffung kann die Annahme einer Untertauchensgefahr begründen.
Art 61a Abs 5 AuG fordert den Beistand eines Verteidigers nicht schon bei der Anordnung oder Durchführung der Verhandlung gemäss Art 60 Abs 3 AuG zur Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft.
Worüber der Betroffene in der Haftverhandlung im Ausschaffungsverfahren zu belehren ist, ist in Art 61a Abs 2 AuG geregelt.
Die Anwendung gelinderer Mittel ist auch im Falle einer Ausschaffungshaft zu prüfen.
12 UR.2024.1
OGH.2024.9
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Ingrid Brandstätter, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Valentina Hirsiger und den Oberstrichter Dr. Thomas Hasler als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der
Administrativhaftsache
betreffend A****, geboren am **.11.1982, vertreten durch *, wegen Ausschaffungshaft nach Art 59 Abs 1 lit b Z 3 und 7 AuG über die Revisionsbeschwerde des A vom 24.01.2024 (ON 23) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.01.2024 (ON 21), womit der Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.01.2024 (ON 10) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Dem Revisionsbeschwerdeführer fallen die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last (§ 307 StPO iVm Art 61b Abs 2 AuG).
1. Mit Beschluss vom (richtig:) 04.01.2024 (ON 10) sprach das Fürstliche Landgericht aus, dass die mit Verfügung des Ausländer- und Passamtes vom 29.12.2023 (APA-H-Nr. 244.1/2022-14657) über A**** aus dem Haftgrund nach Art 59 Abs 1 lit b Z 3 und 7 AuG verhängte Haft zur Sicherstellung des Vollzuges der Wegweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein rechtmässig und angemessen sei und bestimmte die Wirksamkeit des Haftbeschlusses bis längstens 03.07.2024, 07.00 Uhr. Für die Dauer der Haft im Rahmen des Ausschaffungsverfahrens wurde A**** über dessen Antrag nach § 26 Abs 2 StPO ein Verteidiger beigegeben.
1.1. Nach Verweis auf die Haftanordnung des Ausländer- und Passamtes vom 29.12.2023 (ON 1) führte das Erstgericht Folgendes aus: „A****, geb. .11.1982, Staatsangehöriger Aserbaidschans, reiste am 17.07.2022 nach Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des A** mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass A**** bereits im Jahr 2017 in Frankreich und im Jahr 2018 in Deutschland ein Asylgesuch stellte. Über das Asylgesuch in Frankreich wurde am 20.06.2022 negativ entschieden. Im Zuge der Befragung beim APA gab A**** an, dass er Frankreich am 16.07.2022 aufgrund der negativen Entscheidung verlassen habe. Hinsichtlich seines Reisepasses gab A**** an, diesen 2018 in Frankreich (Rennes) verloren zu haben. Über Beschwerde des A**** gegen den Unzulässigkeitsbescheid des für das Ministerium für Inneres zuständigen Regierungsmitgliedes vom 25.01.2023, mit welchem A**** nach Frankreich weggewiesen wurde, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen mit Beschluss des Präsidenten vom 03.03.2023 auf und verwies die Rechtssache zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an das APA zurück. Mit Entscheid der Regierung vom 31.10.2023 (LNR 2023-1015 BNR 2023/1771 AP 244.1) wurde festgehalten, dass die Flüchtlingseigenschaft des A**** nicht erfüllt ist, wurde das Asylgesuch des A**** abgewiesen und A**** nach Aserbaidschan weggewiesen, wobei er Liechtenstein binnen 14 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung zu verlassen habe. Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2023 (ON 6) keine Folge gegeben. Hinsichtlich des konkreten Verfahrensablaufes bzw. Sachverhalts kann daher auf die vorgenannten einschlägigen Entscheidungen verwiesen werden. Am 04.01.2024 fand die Haftprüfung statt (ON 8), in welcher A**** zu der Haftanordnung und den dort ausgeführten Haftgründen gehört wurde. Er gab dabei zusammengefasst an, dass er Frankreich nach Erhalt des negativen Asylentscheides verlassen hat, wobei er nicht wisse, wohin er aufgrund des französischen Entscheides hätte gehen müssen. A**** gab auch an, einen Entscheid über seinen 2018 in Deutschland gestellten Asylantrag nicht abgewartet zu haben und habe er Deutschland wieder Richtung Frankreich verlassen. Seinen Reisepass habe er vor der Antragsstellung in Deutschland am 08.01.2018 verbrannt. Hinsichtlich der Gefahr, dass er sich einem Vollzug der Ausschaffung widersetzen bzw. entziehen werde, gab er an, dass er nach Aserbaidschan zurückwolle und er sich im Aufnahmezentrum in Vaduz auf seine Ausschaffung vorbereiten und dort warten werde. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Hafteinvernahme die Feststellung der Rechtmässigkeit der Haftanordnung des APA. Die Vertreterin des APA verwies in der Hafteinvernahme auf die Ausführungen in der Haftanordnung und teilte hinsichtlich der Ausschaffung des A**** mit, dass derzeit ein genauer Ausschaffungstermin nicht genannt werden könne. Eine zeitnahe Ausschaffung hänge auch vom Mitwirken des A**** ab. Jedenfalls habe das APA aber bereits mit Datum vom 03.01.2024 beim Staatssekretariat für Migration in der Schweiz einen Antrag hinsichtlich der Beschaffung der Papiere des A**** gestellt. Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen: Gemäss Art 59 Abs 1 AuG kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzuges eines Wegweisungsentscheides in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung widersetzen oder entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung ihres Reisepasses nach Art 65 Bst c nicht nachkommt oder sie die Einreisevoraussetzungen nach Art 7 nicht oder nicht mehr erfüllt. Diese Voraussetzungen sind gegenständlich erfüllt: Gegenständlich besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens des A**** die begründete Besorgnis, dass er sich seiner Ausschaffung nach Aserbaidschan sowohl widersetzen als auch entziehen will. Dies vor dem Hintergrund, dass er sich bereits einem negativen Asylentscheid im Jahr 2022 (20.06.2022) seitens der französischen Behörden entzog, indem er Frankreich am 16.07.2022 gerade wegen der negativen Asylentscheidung verliess und in Liechtenstein neuerlich einen Asylantrag stellt. Auch in Deutschland hat A**** bereits im Jahr 2018 ein Asylgesuch gestellt und hat er Deutschland, ohne den Entscheid über sein Gesuch abzuwarten, vorzeitig verlassen und sich damit auch diesem Verfahren entzogen. Daneben gab A**** an, sich - im Falle seiner Freilassung - im Aufnahmezentrum auf seine Ausschaffung nach Aserbaidschan vorbereiten zu wollen und die Ausschaffung nach Aserbaidschan abwarten zu wollen. Was ein Mitwirken von A**** zur Beschaffung der nötigen Reisepapiere anbelangt, ist eine Mitwirkung aufgrund des von A**** während der Hafteinvernahme gesetzten Verhaltens gegenständlich äusserst zweifelhaft, zumal er anfänglich Angaben zu seiner Person verweigerte, erst im Zuge der Hafteinvernahme den Anschein erweckte, doch am Verfahren mitzuwirken, wenn er freigelassen werde und sich schliesslich - nachdem der Haftbeschluss verkündet wurde - wiederum dahingehend äusserte, dass er jetzt an der Papierbeschaffung nicht mitwirken werde. Auch aufgrund dieses Verhaltens besteht - entgegen der Angabe des A****, dass er sich im Falle seiner Freilassung bis zur Ausschaffung im Aufnahmezentrum aufhalten werde - der begründete Verdacht, dass sich A**** dem gegenständlichen Ausschaffungsverfahren entziehen wird. Schliesslich sind gegenständlich aufgrund des Umstandes, dass A**** seinen Reisepass offensichtlich selbst verbrannt hat, die Einreisevoraussetzungen nach Art 7 Abs 1 lit a AuG nicht mehr erfüllt, worin gemäss Art 59 Abs 1 lit b Ziff 7 AuG ebenfalls ein Haftgrund besteht. Gelindere Mittel kommen gegenständlich nicht in Betracht, da A**** weder eine Nahebeziehung zu Liechtenstein hat - er hat weder Familie noch Verwandte noch Freunde - noch über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, sodass auch eine Sicherheitsleistung („Kaution“) nicht in Betracht kommt. Andere Sicherungsmittel, bspw. die Abgabe der Reisedokumente etc. zur Verhinderung der Gefahr des Untertauchens, kommen einerseits bereits mangels Vorhandenseins entsprechender Dokumente nicht in Betracht und wären sie andererseits nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass A**** sich nicht doch dem gegenständlichen Ausschaffungsverfahren zu entziehen versucht, da er sich zumindest bereits einem negativen Asylentscheid aus Frankreich entzogen hat und es aufgrund der Kleinheit Liechtensteins ein Einfaches ist, sich unbemerkt über die Landesgrenze abzusetzen. Folglich war die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung des APA vom 29.12.2023 (APA-H-Nr. 244.1/2022-14657) spruchgemäss zu bestätigen.“
2. Gegen diesen Beschluss erhob A**** die Beschwerde vom 08.01.2024 (ON 16), mit der er unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit beantragte, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Ausschaffungshaft nicht fortgesetzt bzw der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben werde. Eventualiter begehrte er die Feststellung, dass durch die bekämpfte Ausschaffungshaft das Gesetz verletzt bzw unrichtig angewendet worden sei. Subeventualiter wurde beantragt, die Ausschaffungshaft durch gelindere Mittel im Sinne von § 131 Abs 5 StPO zu ersetzen. Subsubeventualiter wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
2.1. Mit Beschluss vom 18.01.2024 (ON 21) gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde keine Folge. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Haftanordnung des Ausländer- und Passamtes vom 29.12.2023 (ON 1) sowie der angefochtenen Entscheidung führte das Beschwerdegericht im Wesentlichen aus wie folgt: „5.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG kann die betroffene Person nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft genommen werden, wenn - soweit hier interessierend - konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung widersetzen oder entziehen will (Ziff. 3) oder sie die Einreisevoraussetzungen nach Art. 7 nicht oder nicht mehr erfüllt (Ziff. 7). Der Haftgrund des Art. 59 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG bezieht sich auf mangelnde Kooperation mit den Behörden sowie Untertauchensgefahr des Betroffenen, was nicht unbedingt ein renitentes Verhalten voraussetzt (vgl. BuA 2008/77, 115). Die Gefahr des Untertauchens besteht dann, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie versucht hat, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugs-bemühungen zu erschweren, oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (so der OGH in LES 2017, 207). Da der zentrale Ausschaffungshaftgrund der „Untertauchensgefahr“ auf schweizerischer Rezeptionsvorlage beruht, ist praxisgemäss auch die dortige Judikatur und Literatur heranzuziehen. Danach liess das Bundesgericht rein passives Verhalten im Unterschied zu eigentlichen Täuschungsmanövern nicht genügen (BGE 122 II 49 E.2a; 129 I 139 E.4.2.1). Vielmehr bedarf es einer aktiven Vereitelung des Wegweisungsvollzuges BGE 130 II 377 E.3.2.2). Nicht ausreichend für die Annahme der Untertauchensgefahr ist der blosse Umstand, dass der Ausländer illegal eingereist ist und über keine Papiere verfügt (BGE 129 I 139 E.4.2.1). Gewichtiges Indiz gegen die Untertauchensgefahr bildet der Umstand, dass sich der Ausländer im Wissen um einen drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit an einem festen Ort aufhält (Andreas Zünd in OFK-Migrationsrecht4, AuG Art. 76 Rz 6 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Solange noch ein Asylverfahren hängig ist, darf auch die Erklärung, nicht in den Heimatstaat zurückkehren zu wollen, dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen (BGE 129 I 139 E.4.2.1). 5.3 Vorliegend hat das Erstgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich dem Vollzug einer negativen Asylentscheidung in Frankreich dadurch entzogen hat, dass er am 16.07.2022 ausgereist ist, aber nicht in seine Heimat Aserbaidschan, sondern nach Liechtenstein. Einen Entscheid über seinen 2018 in Deutschland gestellten Asylantrag hat er gar nicht abgewartet, sondern Deutschland seinerzeit in Richtung Frankreich verlassen; seinen Reisepass hatte er vor der Antragstellung in Deutschland am 08.01.2018 verbrannt. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer im Sinne voriger Ausführungen klar zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, in sein Heimatland Aserbaidschan, das er am 11. Oktober 2017 verlassen hat, zurückzukehren. Ergänzend hat das Erstgericht auch darauf hingewiesen, dass die Mitwirkung des Beschwerdeführers zur Beschaffung der nötigen Reisepapiere äusserst zweifelhaft sei, zumal er anfänglich Angaben zu seiner Person verweigert habe, erst im Zuge der Hafteinvernahme dann den Anschein erweckt habe, doch am Verfahren mitzuwirken, wenn er freigelassen werde, und sich schliesslich - nachdem der Haftbeschluss verkündet worden sei - wiederum dahingehend geäussert habe, dass er jetzt an der Papierbeschaffung nicht mitwirken werde. Die mehreren konkreten Indizien für ein mögliches Untertauchen des Beschwerdeführers wurden vom Erstgericht sohin zutreffend angeführt. Diese Umstände begründen die von Art. 59 Abs. 1 AuG für die Verhaftung geforderte Befürchtung, der Betroffene werde sich der Wegweisung zu entziehen versuchen. Der Haftgrund nach Art. 59 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG wurde sohin zu Recht bejaht. 5.4 Das Erstgericht hat auch den Haftgrund nach Art. 59 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 AuG völlig zutreffend bejaht. Denn es ist ganz offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Einreisevoraussetzungen (zumindest) nach Art. 7 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt, da er nach den getroffenen Feststellungen bei seiner Einreise nach Liechtenstein keinen Reisepass vorgelegt hat bzw. vorlegen konnte, da er diesen schon 2018 verbrannt hatte. Das Beschwerdevorbringen enthält auch keine überzeugenden Argumente, welche der Annahme des Haftgrundes nach Art. 59 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 AuG entgegenstehen würden. Der blosse Hinweis auf ein nicht-rechtskräftiges Einreiseverbot ist unbehelflich. Das Erstgericht hat das Vorliegen des Haftgrundes nach Art. 59 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 AuG ja zutreffend damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass nach eigenen Angaben selbst verbrannt hat, wodurch die Einreisevoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a AuG nicht mehr erfüllt wären. 5.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die Entscheidung des VGH bislang nicht eröffnet worden sei bzw. die (blosse) Mitteilung über die Rechtskraft des Entscheids der Regierung unzureichend sei, ist nicht ganz nachvollziehbar bzw. ist für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen. Nach Art. 59 Abs. 1 lit. b AuG kann die betroffene Person bereits nach Eröffnung des erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheid vom 15.12.2023, VGH 2023/127, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.11.2023 gegen die Wegweisungs-Entscheidung der Regierung vom 31.10.2023 abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt. Die Rechtskraft der Regierungsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 03.01.2023 mitgeteilt. 5.6 Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass er bei der Hafteinvernahme vom 04.01.2024 nicht darüber belehrt worden sei, dass ihm das Recht zustehe, einen Anwalt beizuziehen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Erstgericht den Beschwerdeführer ordnungsgemäss nach Art. 61a Abs. 5 AuG [„Wird die Haft durch das Landgericht bestätigt, bedarf die inhaftierte Person für die weitere Dauer der Haft eines Rechtsbeistandes. § 26 StPO gilt sinngemäss.“] belehrt und ihm dann einen Verteidiger nach § 26 Abs. 2 StPO beigegeben hat. Von einer Unzulässigkeit des Verfahrens kann also keine Rede sein. 5.7 Es war auch nicht anzunehmen, dass der Zweck der Aus-schaffungshaft durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden kann. Angesichts des oben dargestellten Vorlebens bzw. des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist ein Gelöbnis zur Verhinderung der bereits früher realisierten Untertauchensgefahr ebenso untauglich wie allfällige Weisungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes. 5.8 Die Bestimmung der Haftdauer gemäss Art. 61 Abs. 1 AuG mit sechs Monaten war weder ungesetzlich noch unangemessen. Bei dieser Befristung handelte es sich ohnedies nur um die mögliche Höchstfrist, wobei mit der Durchführung der Ausschaffung vor Ablauf dieser Haftfrist zu rechnen war. Da jedoch dieser Zeitpunkt nicht bestimmt werden konnte, war die vom Erstgericht ausgemessene Festsetzung der Haftfrist weder rechtswidrig noch unangemessen. 5.9 Insgesamt war die Beschwerde sohin nicht berechtigt. Die Haftanordnung erfolgte zulässig und rechtmässig. Sie war auch verhältnismässig und gelindere Massnahmen lassen/liessen sich nicht wirksam anwenden. 6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO iVm Art. 61b Abs. 2 AuG.“
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revisionsbeschwerde des A**** vom 24.01.2024 (ON 23), welche in die Anträge mündet, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass seiner Beschwerde vom 08.01.2024 (ON 16) Folge gegeben und die Ausschaffungshaft nicht fortgesetzt bzw der Beschluss ON 10 ersatzlos aufgehoben werde. In eventu wolle festgestellt werden, dass durch die bekämpfte Ausschaffungshaft das Gesetz verletzt bzw unrichtig angewendet worden sei. In subeventu wird beantragt, den angefochtenen Beschluss vollumfänglich aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht, eventualiter an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. In subsubeventu wolle die über A**** verhängte Ausschaffungshaft durch gelindere Mittel im Sinne von § 131 Abs 6 StPO ersetzt und in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Kostenersatz an den Revisionsbeschwerdeführer verpflichtet werden.
3.1. Unter Geltendmachung der Revisionsbeschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit bringt der Revisionsbeschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Anordnung oder Verlängerung der Ausschaffungshaft einen Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art 32 Abs 1 LV und Art 5 EMRK darstelle. Der Auffassung des Fürstlichen Obergerichtes, dass der Haftgrund nach Art 59 Abs 1 lit b Z 3 AuG zu Recht bejaht worden sei, könne nicht gefolgt werden. Der Revisionsbeschwerdeführer habe Frankreich aktenkundigerweise nicht deshalb verlassen, weil er nach Aserbaidschan hätte ausgeschafft werden sollen. Er habe sich vielmehr mit der Entscheidung abgefunden und auf ein Rechtsmittel verzichtet. Von einer Vereitelung des Wegweisungsvollzuges in Frankreich, geschweige denn von einer aktiven Vereitelung, wie sie für die Annahme eines Untertauchens gefordert werde, könne somit keine Rede sein. Er habe nach Stellung eines Asylantrages in Frankreich auch in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Den Asylentscheid in Deutschland habe er nur deshalb nicht abgewartet, da ihm versprochen worden sei, dass er in Frankreich ein Haus erhalte. Da er zuvor bereits in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe, hätte die Bundesrepublik Deutschland ohnehin einen negativen Asylentscheid ausgestellt und ihn wieder nach Frankreich verwiesen, weil dort ein Asylverfahren hängig gewesen sei. Die Ausreise von Deutschland nach Frankreich könne in Anbetracht dieser Tatsache nicht als Untertauchen angesehen werden. Vielmehr sei er nur in das Land zurückgekehrt, in welchem sein Asylgesuch hängig gewesen sei. Er habe sich daher dem Vollzug der Ausschaffung nicht entzogen, sondern habe er diese selbst verwirklicht.
3.2. Dem Revisionsbeschwerdeführer sei völlig klar, dass ein Untertauchen keinen Sinn machen würde. Ihm sei mittlerweile auch bekannt, dass er durch den negativen Asylentscheid in Frankreich in keinem EWR-Staat Asyl erhalten werde. Dies bedeute für ihn, dass er im Falle eines Untertauchens auf der Strasse leben müsse. Da dies aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes gar nicht möglich sei, beabsichtige er die Rückkehr in sein Heimatland und somit, dem Ausschaffungsbescheid umgehend nachzukommen. Hätte er die Absicht des Untertauchens, wäre er erst gar nicht von Frankreich nach Liechtenstein gereist. In Frankreich hätte er nämlich unbemerkt auf der Strasse leben können.
3.3. In der Haftverhandlung vom 04.01.2024 habe der Revisionsbeschwerdeführer Angaben zu seinen Personalien sowie zu seinen Familienverhältnissen getätigt und somit aktiv am Verfahren mitgewirkt. Dadurch habe er deutlich zu erkennen gegeben, dass er bereit sei, auch in Zukunft am Verfahren mitzuwirken. Unabhängig davon sei der blosse Umstand, dass die Person illegal eingereist sei oder über keine Papiere verfüge, ohnehin nicht ausreichend für die Annahme der Untertauchensgefahr.
3.4. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2023 sei dem Rechtsmittelwerber anlässlich der Anhörung am 03.01.2024 mündlich mitgeteilt, aber nicht rechtmässig eröffnet worden, da entgegen Art 11 Abs 1 Asylgesetz keine Übersetzung erfolgt sei. Es sei ihm lediglich erklärt worden, dass die Entscheidung der Regierung, mit der er nach Aserbaidschan weggewiesen worden sei, rechtskräftig sei. Der Spruch der Entscheidung, eine summarische Zusammenfassung der Entscheidungsgründe sowie die Rechtsbelehrung seien ihm nicht übersetzt und damit die Wegweisungsentscheidung nicht rechtswirksam eröffnet worden, weshalb sie bis dato nicht habe in Rechtskraft erwachsen können. Bereits aus diesem Grund sei die angeordnete Ausschaffungshaft aufzuheben. Wäre der Revisionsbeschwerdeführer über das Recht zum Beizug eines Rechtsvertreters belehrt worden, hätte er einen solchen beigezogen und hätte dieser entsprechend darauf hingewiesen, dass die Wegweisungsentscheidung nicht rechtswirksam eröffnet worden sei.
3.5. Dies habe das Fürstliche Obergericht ebenso unberücksichtigt gelassen wie den Umstand, dass der Revisionsbeschwerdeführer nach wie vor die Möglichkeit habe, eine Individualbeschwerde samt aufschiebender Wirkung beim Staatsgerichtshof zu erheben. Die Rechtskraft der Regierungsentscheidung liege somit entgegen den Ausführungen des APA bis heute nicht vor. Nach mündlicher Mitteilung der Wegweisung, jedoch nicht rechtskräftiger Eröffnung, habe der Rechtsmittelwerber mehrfach geäussert, nach Aserbaidschan zurückkehren zu wollen und auch im Aufnahmezentrum auf seine Ausreise nach Aserbaidschan zu warten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe die Erklärung, nicht in den Heimatstaat zurückkehren zu wollen, dem Betroffenen nicht zum Nachteil ausgelegt werden, solange das Asylverfahren noch hängig sei. Da der Wegweisungsentscheid dem Revisionsbeschwerdeführer nicht rechtsgültig eröffnet worden sei, sei das Asylverfahren noch hängig.
3.5.1. Seine Äusserungen vor der nicht rechtskräftigen Mitteilung des Wegweisungsentscheides, nicht nach Aserbaidschan zurückzuwollen, könnten daher nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden und stellten auch kein Indiz für ein mögliches Untertauchen dar. Er beabsichtige ohnehin die Rückkehr in sein Heimatland, sei bisher noch nie untergetaucht und habe sich nie aktiv dem Vollzug eines Ausweisungsentscheides entzogen. Auch in Liechtenstein habe er zu keiner Zeit den Eindruck erweckt, untertauchen zu wollen oder zu können. Der Haftgrund nach Art 59 Abs 1 lit b Z 3 und 7 AuG liege daher nicht vor. Der angefochtene Beschluss sei somit gesetzwidrig, unangemessen, unverhältnismässig und verfassungswidrig.
3.6. Nach Art 61a Abs 6 AuG seien die Bestimmungen der Strafprozessordnung ergänzend zu jenen des Ausländergesetzes anwendbar. Nach § 147 Abs 1 StPO habe der Untersuchungsrichter vor Beginn der Vernehmung den Beschuldigten nach § 130 Abs 1 zweiter und dritter Satz StPO zu belehren, wonach der Festgenommene zu Beginn der Vernehmung vom Untersuchungsrichter über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen sei, dass es ihm freistehe, sich zu äussern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen. Gemäss § 147 Abs 2 StPO habe der Beschuldigte zudem das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Der Revisionsbeschwerdeführer hätte somit zu Beginn der Hafteinvernahme vom 04.01.2024 über sein Recht, einen Verteidiger beiziehen zu können, belehrt werden müssen, was allerdings nicht erfolgt sei, wie dem Protokoll über die Haftverhandlung vom 04.01.2024 (ON 8) zu entnehmen sei. Wäre er entsprechend belehrt worden, hätte er jedenfalls einen Rechtsanwalt beigezogen.
3.6.1. Das Fürstliche Obergericht übersehe bei seinen Ausführungen, dass es nicht darauf ankomme, ob dem Rechtsmittelwerber nach der Hafteinvernahme ein Verfahrenshelfer beigegeben werde, sondern darauf, ob dieser bei Beginn der Hafteinvernahme darüber belehrt werde, dass ihm die Rechte gemäss Art 61a Abs 6 AuG iVm §§ 147 Abs 1, 130 Abs 1 zweiter Satz und 147 Abs 2 StPO zukämen, einen Verteidiger zu kontaktieren und von Beginn an einen Verteidiger beizuziehen. Da er darüber nicht belehrt worden sei, sei die Einvernahme nicht gesetzmässig erfolgt und nicht zu verwerten. Die fehlende Belehrung stelle jedenfalls einen Eingriff in die verfassungsmässig geschützten Rechte, insbesondere die Verteidigungsrechte, dar.
3.7. Eventualiter wäre der Rechtsmittelwerber jedenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel freizulassen gewesen. Er sei bereit gewesen und sei dies auch weiterhin, das Gelöbnis abzulegen, bis zur allfälligen Ausschaffung weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen. Kumulativ sei er wie bereits bisher bereit, die Weisung, an einem bestimmten Ort (namentlich im Asylzentrum) oder bei einer bestimmten Familie zu wohnen, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden, zu akzeptieren. Es wären daher aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und auch im Lichte von Art 32 LV eventualiter gelindere Massnahmen anzuwenden gewesen.
4. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde (AVB 2).
5. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
5.1. Voranzustellen ist zunächst, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof bei einer Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes in Haftsachen gemäss § 240 Abs 2 StPO - welche Bestimmung sinngemäss auch bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Ausschaffungshaft anzuwenden ist - lediglich über die Gesetzmässigkeit und Angemessenheit des angefochtenen Beschlusses entscheidet, wobei er seiner Entscheidung die Verfahrenslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde zu legen hat.
5.1.1. Der Revisionsbeschwerdeführer befindet sich zwar nicht mehr in Haft, sondern wurde laut Mitteilung des Ausländer- und Passamtes vom 15.02.2024 und dem Transportbericht vom 16.02.2024 am 14.02.2024, 12.00 Uhr, nach Übergabe an die Flughafenpolizei Genf nach Aserbaidschan ausgeschafft. Der Oberste Gerichtshof überprüft die Rechtmässigkeit der Haft aber auch dann noch, wenn diese inzwischen aufgehoben wurde (OGH 11 UR.2014.497 LJZ 2015, 51).
5.1.2. Die Revisionsbeschwerde ist daher zulässig (Art 61a Abs 1 und 6 AuG iVm § 240 Abs 1 Z 1a StPO). Sie ist auch rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.
5.2. Nach Art 59 Abs 1 lit b Z 3 AuG kann die betroffene Person nach Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides zur Sicherstellung des Vollzuges in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung widersetzen oder entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung ihres Reisepasses nach Art 65 lit c nicht nachkommt.
5.2.1. Gemäss Art 65 („Mitwirkungspflicht“) AuG sind Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere
ihren Reisepass beschaffen oder bei dessen Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
5.2.2. Nach Art 59 Abs 1 lit b Z 7 AuG ist die Inhaftierung möglich, wenn die Person die Einreisevoraussetzungen nach Art 7 AuG nicht oder nicht mehr erfüllt.
5.3. Das Fürstliche Obergericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausführlich die Gründe für die Bejahung des Haftgrundes nach Art 59 Abs 1 lit b Z 3 AuG dargelegt und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes überzeugend die Gefahr des Untertauchens durch den Revisionsbeschwerdeführer bejaht. Eine solche besteht nämlich dann, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie versucht hat, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbedingungen zu erschweren oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; OGH 12 UR.2017.307 LES 2017, 207).
5.3.1. Die Ausführungen des Beschwerdegerichtes unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtes BGE 122 II 49 E. 2a und 129 I 139 E. 4.2.1, wonach rein passives Verhalten im Unterschied zu eigentlichen Täuschungsmanövern nicht genüge, sondern es einer aktiven Vereitelung des Wegweisungsvollzuges bedürfe, betreffen allerdings die frühere Gesetzeslage. Mit Art 13b Abs 1 lit c und Art 13f chANAG idF vom 19.12.2003 hat der Schweizer Gesetzgeber ausdrücklich eine verstärkte Mitwirkungspflicht normiert, welche das passive Verhalten einer aktiven Vereitelung des Wegweisungsvollzugs gleichsetzt und somit auch passives Verhalten bei der Identitätsabklärung und Papierbeschaffung zur Annahme einer Untertauchensgefahr genügen lässt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und 3.2.3). Der liechtensteinische Gesetzgeber hat eine der Schweizer Rezeptionsvorlage entsprechende Mitwirkungspflicht in Art 59 Abs 1 lit b Z 3 iVm Art 65 lit c AuG vorgesehen und auch darauf hingewiesen, dass ein passives oder renitentes Verhalten bei der Beschaffung des Reisepasses eine zentrale Verletzung der Mitwirkungspflicht darstelle, was zur Anordnung einer Haft führen könne (BuA 2008/77, 115).
5.3.2. Bereits das Verhalten des Revisionsbeschwerdeführers, zunächst in Frankreich einen Asylantrag zu stellen, jedoch ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und sich den Behörden zur Verfügung zu stellen, nach Deutschland weiter zu reisen, dort neuerlich einen Asylantrag zu stellen und zuvor seinen Reisepass zu verbrennen, den Ausgang des Asylverfahrens wiederum nicht abzuwarten, sondern nach Frankreich zurückzukehren, nach der negativen Asylentscheidung in Frankreich nicht in seine Heimat Aserbaidschan auszureisen, sondern sich nach Liechtenstein zu begeben und auch hier Asyl zu beantragen, stellen die konkreten Anzeichen dar, die die Gefahr des Untertauchens im Sinne des Art 59 Abs 1 lit b Z 3 AuG begründen. Hinzu kommt, dass der Revisionsbeschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung seines Reisepasses nach Art 65 lit c AuG nicht nachgekommen ist, indem er zunächst Angaben zu seiner Person verweigerte und auch nach Verkündung des Haftbeschlusses sich dahingehend äusserte, dass er an der Papierbeschaffung nicht mitwirken werde. Auch daraus ergaben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Revisionsbeschwerdeführer der Ausschaffung entziehen wollte.
5.3.3. Die Erklärungen und Rechtfertigungen des Rechtsmittelwerbers für sein Verhalten sowie seine Beteuerungen im Rahmen der Haftverhandlung vom 04.01.2024 (ON 8), in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, sind nicht überzeugend und nicht geeignet, die durch die Unterinstanzen mängelfrei und schlüssig begründete Gefahr des Untertauchens und damit den Haftgrund nach Art 59 Abs 1 lit b Z 3 AuG in Zweifel zu ziehen.
5.4. Der Rechtsmittelwerber legte bei seiner Einreise nach Liechtenstein keinen Reisepass vor und besitzt einen solchen nach eigenen Angaben auch gar nicht mehr, da er ihn bereits im Jahre 2018 verbrannt hat. Auch ein gültiges Visum konnte er nicht vorlegen (Art 7 Abs 1 lit a AuG). Darüber hinaus verfügte er nicht über genügend finanzielle Mittel für den Aufenthalt (Art 7 Abs 1 lit b AuG). Damit hat er die Einreisevoraussetzungen nach Art 7 AuG nicht erfüllt, sodass die Unterinstanzen den Haftgrund nach Art 59 Abs 1 lit b Z 7 AuG ebenfalls zu Recht bejahten. Allein dieser Haftgrund, der auch argumentativ durch den Revisionsbeschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde, hätte im Übrigen bereits ausgereicht, um ihn in Ausschaffungshaft nehmen zu können.
5.5. Mit seinem Vorbringen, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2023 sei ihm nicht rechtwirksam eröffnet worden, weshalb dieser bis dato nicht habe in Rechtskraft erwachsen können, sodass bereits aus diesem Grund die Ausschaffungshaft aufzuheben wäre, übergeht der Rechtsmittelwerber, dass für die Verhängung der Ausschaffungshaft nach Art 59 Abs 1 lit b AuG lediglich ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegen muss. Dass dieser rechtskräftig ist, wird nicht vorausgesetzt. Der im Rechtsmittel zitierte Art 11 Abs 1 AsylG bezieht sich im Übrigen auf Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitgliedes und nicht auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Art 77 AsylG. Unabhängig davon wurde dem Revisionsbeschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Einreiseverbot am 03.01.2024 durch das Ausländer- und Passamt mitgeteilt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheid vom 15.12.2023 seine Beschwerde vom 21.11.2023 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 31.10.2023 abgewiesen hat, sodass der Ausspruch seiner Wegweisung nach Aserbaidschan rechtskräftig und vollziehbar ist (AS 105 in ON 7). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist letztinstanzlich, sodass auch die Möglichkeit der Erhebung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof an der Rechtskraft dieses Urteiles nichts ändern kann. Entgegen der Behauptung des Revisionsbeschwerdeführers ist das Asylverfahren damit auch nicht mehr hängig.
5.5.1. Richtig ist allerdings, dass die Erklärung, nicht in den Heimatstaat zurückkehren zu wollen, dem Betroffenen, solange noch ein Asylverfahren hängig ist, nicht zum Nachteil gereichen darf (BGE 129 I 139 E. 4.1). Dies vermag dem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal das Erstgericht und auch das Beschwerdegericht ihre Entscheidungen nicht auf eine derartige Äusserung des Revisionsbeschwerdeführers stützten.
5.6. Auch mit der behaupteten Verletzung seiner Verteidigungsrechte ist der Revisionsbeschwerdeführer nicht im Recht. Art 61a Abs 5 AuG lautet wie folgt: „Wird die Haft durch das Landgericht bestätigt, bedarf die inhaftierte Person für die weitere Dauer der Haft eines Rechtsbeistandes. § 26 StPO gilt sinngemäss“.
5.6.1. Art 61a Abs 5 AuG fordert somit den Beistand eines Verteidigers nicht schon bei der Anordnung oder Durchführung der Verhandlung gemäss Art 60 Abs 3 AuG zur Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft. Erst, wenn aufgrund der Ergebnisse der Haftverhandlung das Fürstliche Landgericht die vom Ausländer- und Passamt oder von der Landespolizei angeordnete Haft bestätigt, kommt Art 61a Abs 5 AuG zum Tragen, wonach nunmehr die inhaftierte Person für die weitere Dauer der Haft eines Rechtsbeistandes bedarf (OGH 13 UR.2016.235 GE 2017, 41).
5.6.2. Darüber wurde der Rechtsmittelwerber in der Haftverhandlung belehrt (AS 121 in ON 8). Ebenso darüber, dass er bei fehlenden finanziellen Mitteln Anspruch auf einen Verteidiger nach § 26 Abs 2 StPO hat. Über seinen Antrag wurde ihm in der Folge auch für die Dauer der Haft im Rahmen des Ausschaffungsverfahrens ein Verteidiger nach § 26 Abs 2 StPO beigegeben.
5.6.3. Soweit der Rechtsmittelwerber moniert, dass er über sein ihm in Anwendung der StPO zustehendes Recht auf Beiziehung eines Verteidigers zu seiner Vernehmung nicht belehrt worden sei, ist er auch damit nicht im Recht.
5.6.3.1. Da das Ausländergesetz idF LGBl 2008/311 keine grundsätzlichen Verfahrensbestimmungen in Haftsachen enthielt, wurde mit Gesetz vom 16.03.2011 über die Abänderung des Ausländergesetzes (LGBl 2011/177) Art 61a AuG eingefügt, welche Bestimmung das im Rahmen der Ausschaffungshaft durchzuführende gerichtliche Verfahren regelt (BuA 2010/110, 68 ff). Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„1) Der inhaftierten Person sowie der Staatsanwaltschaft kommen im Verfahren betreffend die Haft nach Art 58 bis 61 Parteistellung zu.
2) Die inhaftierte Person ist in der Haftüberprüfungsverhandlung nicht zur Aussage verpflichtet. Sie ist vom Landgericht hierüber zu belehren.
3) Die nach Art 60 Abs 1 zuständige Behörde übermittelt unverzüglich nach Erlassung der Haftanordnung:
4) Das Ausländer- und Passamt ist in der Haftüberprüfungsverhandlung anzuhören.
5) Wird die Haft durch das Landgericht bestätigt, bedarf die inhaftierte Person für die weitere Dauer der Haft eines Rechtsbeistandes. § 26 StPO gilt sinngemäss.
6) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung sind ergänzend anwendbar.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.“
5.6.3.2. Art 61a Abs 2 AuG legt ausdrücklich fest, worüber der Betroffene in der Haftverhandlung im Ausschaffungsverfahren zu belehren ist und stellt daher die speziellere Norm dar, sodass in der StPO vorgesehene Regelungen über die Belehrungspflicht gegenüber Beschuldigten im Rahmen der Vernehmung nicht zur Anwendung kommen. Der Revisionsbeschwerdeführer wurde somit in seinem Recht auf Verteidigung nicht verletzt.
5.7. Erfolglos bleibt die Revisionsbeschwerde auch mit dem Begehren, dass von der Verhängung der Ausschaffungshaft gegen Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen gewesen wäre. Gemäss Art 60 Abs 1a AuG ist die Anordnung einer Haft zulässig, sofern sie verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Anwendung gelinderer Mittel ist daher auch im Falle einer Ausschaffungshaft zu prüfen (BuA 2017/65, 35). Diese Prüfung nahm das Fürstliche Obergericht dementsprechend auch vor und kam in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zum ausreichend begründeten und rechtskonformen Ergebnis, dass das ausführlich dargestellte bisherige Verhalten des Rechtsmittelwerbers die Substituierung der Ausschaffungshaft durch Anwendung gelinderer Mittel bei realitätsbezogener Betrachtung (RIS-Justiz RS0097850) nicht zuliess. Die Revisionsbeschwerde wiederholte diesbezüglich ihr Vorbringen in ihrer Beschwerde vom 08.01.2024 (ON 16), ohne sich mit den Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes zu diesem Punkt auseinanderzusetzen. Die blosse Beteuerung, sich behördlichen Auflagen entsprechend verhalten zu wollen, ist nicht geeignet, die Richtigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen.
5.8. Unberechtigt ist die Revisionsbeschwerde zudem mit ihrer Kritik der Unangemessenheit der angefochtenen Beschlussfassung. Der mit der Verhängung einer Untersuchungshaft und auch einer Haft nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes verbundene Eingriff in das von Art 32 LV und Art 5 EMRK gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit ist in den dazu gesetzlich beschriebenen Fällen möglich. Unangemessen ist eine Massnahme, wenn sie in keinem angemessenen Verhältnis zur Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen steht. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Freiheitsbeschränkung erfolgte nach Erfüllung der hiefür vom Gesetz geforderten Voraussetzungen sowie unter Bedachtnahme auf das Gewicht der Haftgründe und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen ohne Missachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Auch die vom Erstgericht bestimmte und vom Obergericht nicht kritisierte (voraussichtliche) Dauer der Ausschaffungshaft war nicht unverhältnismässig, weil es sich hiebei ohnedies nur um die mögliche Höchstfrist handelte und mit der Durchführung der Ausschaffung vor Ablauf dieser Frist zu rechnen war, der genaue Zeitpunkt jedoch nicht bestimmt werden konnte (OGH 12 UR.2017.307 LES 2017, 207).
5.9. Der angefochtenen Entscheidung haften somit die behaupteten Mängel nicht an, sodass der Revisionsbeschwerde ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO iVm Art 61b Abs 2 AuG.
Vaduz, am 1. März 2024