Fehlende Sprachkenntnisse eines Beschuldigten (Angeklagten) sind für sich alleine noch kein hinreichender Grund, ihm unabhängig von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage neben einem Dolmetscher auch einen Verteidiger beizugeben, können aber für die Beurteilung der Komplexität der Sache von Bedeutung sein.
Ob eine unentgeltliche Verteidigung als im Interesse der Rechtspflege angesehen werden kann, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des EGMR nach der Schwere der Straftat, der Komplexität des Falles und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person, aber auch nach der persönlichen Situation des Beschuldigten (Angeklagten).
Wenn es um eine Freiheitsentziehung geht, ist eine Verteidigung grundsätzlich im Interesse der Rechtspflege indiziert. Dass der Angeklagte eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten hat, ist aber nicht notwendige Voraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Die Manuduktionspflicht des Gerichtes geht nicht so weit, dass es den Beschuldigten (Angeklagten) zu seiner bestmöglichen Verteidigung anzuleiten hätte.
13 ES. 2018.5
OGH. 2018.66
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterin Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen A, geb. am ***, vertreten durch *** wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft (ON 39) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.05.2018 (ON 38), womit der Beschwerde des Angeklagten A gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.0.2018 (ON 20) Folge gegeben und dem Angeklagten ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wurde, nach Anhörung des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, A binnen 14 Tagen die mit CHF 1'211.60 bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Mit Strafantrag vom 04.01.2018 (ON 2) legt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft A das Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB und die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last. Danach habe er am 30.11.2017
1. B durch die Äusserungen, er werde ihn sowie seinen Bruder C und seinen Cousin D aufschlitzen bzw deren Hände und Beine brechen und sie zum Krüppel machen, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zu einer Handlung, nämlich zur Bezahlung seiner Spielschulden, zu nötigen versucht;
2. C und D durch die Äusserungen, er werde sie aufschlitzen bzw deren Hände und Beine brechen und sie zum Krüppel machen, gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Am 16.01.2018 ordnete das Fürstliche Landgericht die Schlussverhandlung für den 12.03.2018 an, zu welcher der Angeklagte und ein Dolmetscher geladen wurden. Die von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft im Strafantrag beantragten Zeugen B, C und D wurden lediglich als Privatbeteiligte vom Termin verständigt.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2018 (ON 19) beantragte A durch seinen Rechtsvertreter, ihm im gegenständlichen Strafverfahren einen Verteidiger nach § 26 Abs 2 StPO beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen habe.
Mit Beschluss vom 23.02.2018 (ON 20) wies das Fürstliche Landgericht diesen Antrag ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Eine diversionelle Erledigung kommt vorliegend nicht in Betracht, da im Sinne von § 22a Abs 1 StPO nicht von einem hinreichend geklärten Sachverhalt auszugehen ist, zumal A die Tat in Abrede stellt. Auch ist aufgrund einer entsprechenden Vorstrafe in der Schweiz wegen Drohung von einer diversionellen Erledigung abzusehen (ON 16). Daher wurde seitens des Fürstlichen Landgerichts eine Schlussverhandlung auf den 12.03.2018 anberaumt. Zur Schlussverhandlung wurde auch ein Dolmetscher [...] geladen (ON 13). Am 20.02.2018 stellte der Beschuldigte A, vertreten durch ***, den Antrag, ihm im gegenständlichen Verfahren einen Verteidiger nach § 26 Abs 2 StPO beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dem Schriftsatz ON 19 war das entsprechende ausgefüllte Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis" angefügt. Demnach bezahlt der Beschuldigte monatlich CHF 2'060.00 Miete (inklusive Nebenkosten) und verfügt über keine weiteren Einkünfte. Er bezeichnet sich selbst als "IV-Rentner ohne Einkommen". Er würde von seinen Kindern unterstützt. Zudem habe er weitere Schulden und Betreibungen über CHF 70'000.00. Aus der Steuer-Veranlagungsberechnung des Kantons St. Gallen vom 23.01.2018 für die direkte Bundessteuer 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte mit seiner Frau zusammen über ein Total an Einkünften von lediglich CHF 27'342.00 verfügt. Dass dies mit einer Jahresmiete inkl. Nebenkosten in Höhe von CHF 24'720.00 nur schwer in Einklang zu bringen ist, kann dahin gestellt bleiben. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass er und seine Frau die übrigen Lebenserhaltungskosten durch die Unterstützung der anderen Familienmitglieder decken können. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Gewährung der Verfahrenshilfe somit erfüllt sind, jedoch ermangelt es an den übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe:
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich schon mit Übersendungsnote vom 22.02.2018 nach Einsicht in den Antrag auf Beigabe eines Verteidigers (ON 19) das Erklären abgegeben, "dass gegenständlich keine schwierige Sach- und Rechtslage vorliegt, zumal es ausschliesslich auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommt, sodass der Verfahrenshilfeantrag ungeachtet des Vorliegens der wirtschaftlichen Verhältnisse abzuweisen ist" (AVB 3).
Dieser Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft schliesst sich das Fürstliche Landgericht vollumfänglich an:
Neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen muss gemäss § 26 Abs 2 die Beigabe eines Verfahrenshelfers auch im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich sein. Dies ist nicht in jedem Falle zu bejahen, wobei diesbezüglich auch auf die richterliche Manuduktionspflicht bei unvertretenen Beschuldigten hinzuweisen ist. Gemäss § 26 Abs 2 StPO ist jedenfalls die Beigabe eines Verfahrenshelfers in folgenden Fällen erforderlich:
1. zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über das Rechtsmittel,
2. zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift,
3. wenn der Beschuldigte (Angeklagte) blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert oder der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,
4. bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.
Ein Rechtsmittel ist noch nicht angemeldet worden, weshalb nicht von Ziff 1 auszugehen ist. Da gegenständlich lediglich ein Strafantrag vorliegt, kann kein Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben werden, sodass auch Ziff 2 nicht heranzuziehen ist. Der Beschuldigte und Antragsteller A ist weder blind, noch gehörlos, noch stumm. Das Fürstliche Landgericht geht davon aus, dass er durchaus in der Lage ist, unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers, der zur Schlussverhandlung bereits geladen wurde, sich selbst zu verteidigen, auch wenn dies in verfahrenstechnischen Fragen unter Anleitung des Einzelrichters zu geschehen haben wird.
Im Antrag auf Beigabe eines Verteidigers (ON 19) wird denn auch nicht auf § 26 Abs 2 Ziff 1 bis 3 StPO zurückgegriffen, sondern ausgeführt, dass es sich um "keine unwesentliche Angelegenheit [handle], wobei sich die Ausgangssituation und Sachlage für den Beschuldigten entsprechend kompliziert darstellt." Weiter wird ausgeführt, dass er verschiedene Beweisanträge zu stellen und Beweisurkunden vorzulegen habe, um seine Unschuld unter Beweis zu stellen. Die Notwendigkeit für die Stellung von Beweisanträgen und die Vorlage von Urkunden führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass eine schwierige Sach- und Rechtslage anzunehmen ist. Diesbezüglich wird der Beschuldigte dies auch unter Anleitung des Einzelrichters (Stichwort: "richterliche Manuduktionspflicht") ohne Beigabe eines Verteidigers tun können. Der Sachverhalt und die Rechtslage hingegen sind nicht als schwierig im Sinne des § 26 Abs 2 Ziff 4 StPO einzustufen. Der Sachverhalt stellt sich entgegen den Ausführungen des Antragstellers als wenig komplex dar: Es geht schlicht um die Frage, ob seitens des Beschuldigten entsprechende Drohungen gefallen sind oder nicht. Im Falle, dass diese Drohungen gefallen sind, wird noch die Frage zu klären sein, was er mit diesen bezweckt hat. Selbst wenn er mit Unterlagen den Bestand von Schulden eines der Opfer bei ihm darlegen kann, rechtfertigt das Nichtbezahlen von Schulden nicht die Äusserung von Drohungen oder das Setzen entsprechender Nötigungshandlungen. Hierbei handelt es sich um keine schwierige Rechts- oder Sachlage. Auch wenn es sich gegenständlich nicht um eine "unwesentliche Angelegenheit" handelt, ist doch zu bedenken, dass dem Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs trotz der einschlägigen Vorstrafe in der Schweiz keine unbedingte Strafe droht, zumal die besagte Verurteilung in der Schweiz schon mehrere Jahre zurückliegt (ON 16, AS 179).
Daher war der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 26 Abs 2 StPO abzuweisen."
Gegen diesen Beschluss erhob der Angeklagte durch seinen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit und beantragte, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfange unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verteidiger gewährt werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen und jedenfalls das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten (ON 34).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erstattete keine Gegenäusserung.
Das Fürstliche Obergericht gab der Beschwerde des Angeklagten mit Beschluss vom 09.05.2018 (ON 38) Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass er zu lauten habe:
"A wird mit Wirkung ab dem 06.03.2018 ein von der Rechtsanwaltskammer zu bestellender Rechtsanwalt als Verfahrenshilfeverteidiger gemäss § 26 Abs 2 StPO beigegeben".
Weiters verpflichtete das Fürstliche Obergericht das Land Liechtenstein, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen. In der Begründung wurde über die Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes hinaus Folgendes ausgeführt:
"3.1. Dass, wenn auch nur "im Zweifel", die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gegeben seien, hat das Erstgericht bejaht. Hierauf ist im Beschwerdeverfahren daher nicht zurückzukommen.
3.2. Rechtlich zu beurteilen ist, ob die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung wegen schwieriger Sach- oder Rechtslage erforderlich ist (§ 26 Abs. Ziff. 4 StPO).
In § 26 Abs. 2, 3. Satz Ziff. 1. bis 4. StPO werden vier Fälle angeführt, in denen zwingend von der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers auszugehen ist. Die Aufzählung in § 26 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 StPO ist keine abschliessende Aufzählung jener Fälle, in denen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege notwendig ist; vielmehr handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung von Fällen, in denen dieses Interesse jedenfalls anzunehmen ist. Zu konzedieren ist, dass bei Verneinung einer schwierigen Sach- und Rechtslage die Beigebung eines Verteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO gestützt auf die Generalklausel ("im Interesse der Rechtspflege erforderlich") oftmals - falls nicht einer der in Ziff. 1 bis 3 von § 26 Abs. 2 StPO angeführten Fälle vorliegt - auch nicht in Frage kommen wird.
Der Anspruch auf Verfahrenshilfe leitet sich grundrechtlich zunächst aus dem Recht auf Beschwerdeführung (Art. 43 LV) sowie dem Gleichheitsgebot (Art. Art. 31 Abs. 1 LV) und speziell für das Strafverfahren auch aus dem Recht auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV bzw. Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK ab, wobei dieser grundrechtliche Anspruch für das Strafverfahren in § 26 Abs. 2 StPO einfachgesetzlich konkretisiert wird. Art. 43 LV, Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK gewähren im Ergebnis denselben Rechtsschutz (StGH 3.7.2006, StGH 2005/30). § 26 Abs. 2 StPO ist daher grundrechtskonform und für das Strafverfahren insbesondere orientiert an Art. 33 Abs. 3 LV bzw. an dem insofern gleichen Grundrechtsschutz bietenden Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK auszulegen. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. des Staatsgerichtshofes sind die massgeblichen Kriterien, ob die Verteidigung als im Interesse der Rechtspflege gelegen anzusehen ist, die folgenden: Schwere der angeklagten Straftaten und der angedrohten Strafe; Komplexität bzw. Grad der Schwierigkeit des Falles (insofern überschneidet sich die Generalklausel von § 26 Abs. 2 StPO in der praktischen Auslegung mit dem Anwendungsbereich von § 26 Abs. 2 Ziff. 4 StPO); Bedeutung der Strafsache für den Angeklagten. Droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe, ist es in der Regel im Interesse der Rechtspflege notwendig, dem Angeklagten einen Verteidiger beizugeben (StGH 3.7.2006, StGH 2005/30; StGH 13.5.2013, StGH 2013/6, mit umfassenden Literaturhinweisen; EGMR 10.6.1996, Benham, Nr. 19380/92; EGMR, 24.5.1991, Quaranta, Nr. 12744/87; EGMR 27.3.2007, Talat Tunc, Nr. 32432/96; EGMR 22.10.2009, Raykov, Nr. 35185/03).
Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts sind nach den vorstehend angeführten generellen Kriterien die verfahrensbezogenen Voraussetzungen von § 26 Abs. 2 Ziff. 4 StPO zu bejahen, dies aus folgenden Gründen:
Zunächst kann nicht von einer blossen Bagatellsache ausgegangen werden, beträgt doch die abstrakte Strafdrohung von § 107 Abs. 1 StGB bzw. § 105 Abs. 1 StGB jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Angesichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung (s. Strafregisterauszug ON 16) des Beschwerdeführers kann im Falle eines Schuldspruchs die Verhängung einer unbedingten bzw. einer bloss teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem ist von einer komplexen Sach- und Rechtslage auszugehen. Dem Beschwerdeführer werden insgesamt zwei Vergehen zur Last gelegt. Da er nicht geständig ist, sind jedenfalls nebst dem Beschwerdeführer die allfälligen Opfer, also die Gebrüder B und C sowie deren Cousin D, als Zeugen einzuvernehmen, was von der Staatsanwaltschaft auch beantragt wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Aussicht gestellt, weitere Beweisanträge stellen zu wollen, was den Umfang des erstinstanzlich im Rahmen der Schlussverhandlung durchzuführenden Beweisverfahrens noch erweitern würde. Dies bedingt, dass der nicht rechtskundige Beschwerdeführer in der Schlussverhandlung anwaltlich verteidigt wird, weil andernfalls dem Interesse des (rechtsunkundigen und nicht geständigen) Beschwerdeführers an einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht gebührend Rechnung getragen wäre.
Hieran vermag auch die dem erkennenden Gericht obliegende Manuduktionspflicht (§ 3 StPO) nichts zu ändern. Die Bestimmung des § 3 StPO macht es ja bspw. dem Gerichte nicht zur Pflicht, aus dem Angeklagten möglicherweise ihn entlastende Umstände und die hierfür etwa vorhandenen Beweise erst herauszuholen. Nur dann, wenn der Angeklagte einen ihn entlastenden Umstand selbst vorbringt und hinzufügt, er habe Beweise (z.B. Zeugen) hierfür, ist das Gericht gemäss § 3 StPO verpflichtet, den Angeklagten darüber zu belehren, dass er das Recht habe, die von ihm erwähnten Zeugen namhaft zu machen und deren Einvernahme zu beantragen. Dem Gericht obliegt es weiter etwa auch nicht, dem unvertretenen Angeklagten eine Handhabe für seine materielle Verteidigung zu geben; § 3 StPO verpflichtet es lediglich, ihn über seine prozessualen Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten zu belehren. (RIS-Justiz RS0096346).
3.3. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshilfeverteidiger hat gemäss § 27 Abs. 1 StPO durch die Rechtsanwaltskammer zu erfolgen, was vom Erstgericht nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu veranlassen sein wird.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, mit der sie unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde vom 28.03.2018 (ON 34) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.02.2018 (ON 20) keine Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Im Wesentlichen bringt die Rechtsmittelwerberin Folgendes vor:
Der angefochtene Beschluss, der vollinhaltlich angefochten werde, erweise sich als ungesetzlich und unangemessen, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht vorlägen und ihm auch formale Mängel anhafteten. Die Revisionsbeschwerde sei rechtzeitig und auch zulässig, da die Beschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht ausgeschlossen sei und keine gleichlautende Entscheidung gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliege. Die Beschwerdelegitimation ergebe sich aus § 241 Abs 1 StPO und aus der Rolle der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft als "Hüterin des Rechtes".
Ungesetzlich und unangemessen sei der angefochtene Beschluss, da sich entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes die Komplexität der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsmeinung des erstinstanzlichen Gerichtes als nicht sonderlich hoch, jedenfalls nicht als schwierig erweise. Die Frage der möglicherweise drohenden Strafe habe keinen Einfluss auf die Komplexität der Sache, sondern lediglich auf die Beurteilung der Frage, ob eine Verteidigung aufgrund der Bedeutung der Rechtssache für den Betroffenen im Interesse der Rechtspflege liege. Überdies könne die Rechtssache für den Betroffenen nur dann von solcher Bedeutung sein, dass aus diesem Grunde die Beigabe eines Verfahrenshelfers gerechtfertigt sei, wenn diese Freiheitsstrafe unbedingt drohe (unter Hinweis auf StGH 2013/33). Auch wenn es sich bei einer versuchten Nötigung bzw einer gefährlichen Drohung um keine Bagatellsache handle, zeige der Gesetzgeber durch die abstrakte Strafdrohung von einem Jahr, dass er den Schuldgehalt doch im unteren Bereich des strafrechtlichen Deliktskataloges verorte. Zudem habe der Gesetzgeber in Verfolgung der Maxime, kurze Freiheitsstrafen zu vermeiden, den Gerichten ausreichend Hand geboten bzw diese durch § 37 StGB sogar verpflichtet, Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten in Geldstrafen umzuwandeln, sofern nicht general- oder spezialpräventive Gründe einem solchen Vorgehen entgegenstünden. Nach der gelebten Praxis und vertretenen Lehre schliesse der Umstand einer einschlägigen Vorstrafenbelastung die Anwendung des § 37 StGB nicht unter allen Umständen aus. Insoweit müsste der Beschwerdegegner unvorgreiflich der Einschätzung des erkennenden Gerichtes mit Bezug auf präventive Notwendigkeit mit mehr als der Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bedacht werden, um überhaupt potentiell mit einer Freiheitsstrafe (bedingt oder unbedingt) konfrontiert zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die einschlägige Vorstrafenbelastung des Beschwerdegegners fast vier Jahre zurückliege und eines der Vergehen lediglich bei einem Versuch geblieben sei, sei die Ausmessung einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Selbst wenn diese mit mehr als sechs Monaten ausgemessen werden würde, würde sich immer noch die Frage stellen, ob diese nicht gemäss § 43 StGB gänzlich bedingt oder zumindest in Kombination mit einer unbedingten Geldstrafe teilbedingt auszusprechen wäre. Insoweit sei die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe mit höchster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Es sei zwar zutreffend, dass man dies nicht mit gänzlicher Sicherheit sagen könne, dies könne aber bei Beurteilung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller im Wege der Prognose der zu erwartenden Strafe nicht der anzuwendende Massstab sein. Von erheblicher Bedeutung für den Antragsteller sei die Sache nur dann, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohe. Dies treffe gegenständlich nicht zu. Der im Beschluss gezogene Schluss, es reiche die potentielle Möglichkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe gemäss § 43a Abs 3 StGB, um ein Interesse der Rechtspflege an einer unentgeltlichen Verteidigung zu begründen, sei verfehlt.
Auch die Argumente zur schwierigen Sach- und Rechtslage könnten nicht überzeugen. Dass der Beschwerdeführer und die von der Tat unmittelbar Betroffenen im Rahmen der Schlussverhandlung einzuvernehmen sein würden, sei Ausfluss der im Strafverfahren geltenden Unmittelbarkeit und ein gewöhnlicher Vorgang, welcher einer Rechtssache keine Komplexität oder Schwierigkeit verleihe. Ebenso wenig werde die Komplexität der Rechtssache durch den Umfang des Beweisverfahrens beeinflusst, sodass die in Aussicht gestellte Erweiterung des Beweisverfahrens für die Beurteilung der Schwierigkeit und Komplexität unerheblich sei. Dazu müsse zumindest das Beweisthema bekannt sein. Der blosse Verweis darauf, dass Urkunden gelegt und Beweisanträge gestellt würden, ohne dass bekannt sei, in welche Richtung die Beweisführung unternommen werden solle, genüge nicht, um der Rechtssache Komplexität zu verleihen.
Insgesamt teile die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Einschätzung im erstinstanzlichen Beschluss, dass ausschliesslich die Fragen zu klären seien, ob die Äusserungen wie angeklagt gefallen seien, welchen Bedeutungsinhalt diese hätten und was damit bezweckt worden sei. Diese Fragen seien anhand der Einvernahmen der am Vorfall Beteiligten zu klären. Damit sei keine besondere Schwierigkeit oder Komplexität verbunden.
Der angefochtene Beschluss sei zudem infolge eines formalen Mangels ungesetzlich. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe seien dann gegeben, wenn und solange der Antragsteller ausserstande sei, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen. Damit sei aber nicht gesagt, dass der Antragsteller auch nicht in der Lage sei, die Kosten zumindest teilweise zu tragen, zumal § 26 Abs 2 StPO ausdrücklich die Möglichkeit einer nur teilweisen Kostentragung vorsehe. Dies bedeute, dass dann, wenn das Gericht das Vorliegen der wirtschaftlichen Verhältnisse bejahe, nicht automatisch auch die gesamte Kostentragung zu übernehmen sei. Es könne sich auch die Situation ergeben, dass die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes nicht in der Kostentragung als solche begründet liege, sondern vielmehr in der sofortigen Zahlung etwa im Wege eines Anwaltsvorschusses bei einer Wahlverteidigung, während hingegen der notwendige Unterhalt nicht beeinträchtigt wäre, wenn man den Antragsteller zwar von der Tragung der Kosten befreie, ihm allerdings einen periodischen Beitrag in Form einer Ratenzahlung an das Land Liechtenstein auferlege. Für diese Fälle sei mit LGBl 2016/406 die Bestimmung des § 26a StPO eingeführt worden, wonach das die Beigebung eines Verfahrenshelfers beschliessende Gericht die während des Verfahrens für die Kosten der Verfahrenshilfeverteidigung zu zahlenden Raten festzusetzen habe. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung eine Flexibilisierung der Verfahrenshilfevorschriften erreichen und dem Eindruck einer Gratisdienstleistung entgegenwirken wollen, um so den Verfahrensbeholfenen zu einem kostenbewussten Handeln zu animieren. Vor diesem Hintergrund sei nicht nur zu prüfen, ob der Antragsteller ausserstande sei, die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, sondern auch, in welchem Umfang die Kosten übernommen würden und ob es mit dem notwendigen Unterhalt des Antragsstellers vereinbart werden könne, ihm bereits im laufenden Verfahren einen (kleinen) periodischen Beitrag aufzuerlegen.
Das Fürstliche Obergericht habe zwar das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen unter Verweis auf den erstinstanzlichen Beschluss bejaht, sich allerdings nicht damit auseinandergesetzt, ob die gesamten Verteidigungskosten zu übernehmen seien bzw ob der notwendige Unterhalt des Antragstellers auch dann beeinträchtigt sei, wenn ihm periodische Ratenzahlungen auferlegt würden. Es habe folglich im Spruchpunkt 1. unterlassen auszusprechen, in welchem Umfang der Antragsteller die Kosten der Verteidigung nicht zu tragen habe bzw finde sich auch kein Ausspruch darüber, dass auf während des Verfahrens zu zahlende Raten verzichtet werde, obwohl die Notwendigkeit eines solchen Ausspruches aus § 26a StPO abgeleitet werden könne. Insoweit sei gar nicht klar, in welchem Umfang und zu welchen Modalitäten die Verfahrenshilfe nun gewährt worden sei, obwohl die neuen Bestimmungen eine entsprechende Festlegung erforderlich machten. Sollte der Fürstliche Oberste Gerichtshof den zur Ungesetzlichkeit bzw Unangemessenheit infolge eines Rechtsfehlers vorgetragenen Ausführungen nicht folgen und demzufolge keine reformatorische Entscheidung fällen, sei der angefochtene Beschluss zur Beseitigung der aufgezeigten Ungesetzlichkeit infolge eines formalen Mangels zu kassieren.
In seiner Gegenäusserung beantragt der Angeklagte, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu verpflichten. Nicht zu bestreiten seien die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Zulässigkeit des Rechtsmittels und zur Beschwerdelegitimation. Hingegen würden sich die weiteren Rechtsmittelausführungen als nicht richtig erweisen. Das Obergericht habe völlig korrekt dargelegt, dass im gegenständlichen Fall eine Verfahrenshilfeverteidigung bereits deswegen erforderlich sei, weil diese aufgrund der Bedeutung der Sache für den Betroffenen im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei. Schon die umfangreichen Spekulationen der Staatsanwaltschaft über den mutmasslichen Ausgang des gegenständlichen Strafverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Strafbemessung durch das Strafgericht zeigten, dass im Rahmen einer prima vista Würdigung des gesamten Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass für den Angeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe drohe. Den Darlegungen der Staatsanwaltschaft, eine solche wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, könne nicht gefolgt werden. Aus Sicht des Angeklagten sei angesichts aller Umstände des gegenständlichen Falles und unter Beachtung der ständigen Strafbemessungspraxis der liechtensteinischen Gerichte davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe diejenige der Nichtverhängung jedenfalls überwiege. Selbst wenn sich die Einschätzung in etwa die Waage halten würde, wäre ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben. Nur wenn eine Freiheitsstrafe de facto auszuschliessen sei, wäre im Interesse der Strafrechtspflege keine Verfahrenshilfeverteidigung geboten. Nach ständiger Praxis reiche aus, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe drohe, sei diese nun bedingt oder unbedingt. Auch die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe stelle für den betroffenen Angeklagten eine Angelegenheit mit erheblicher Bedeutung dar. Würde man der Sichtweise der Staatsanwaltschaft folgen, wäre die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege nur bei Schwerstverbrechen geboten, bei denen grundsätzlich mit der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe gerechnet werden müsse. Für derartige Straffälle sei ohnehin bereits von Gesetzes wegen die Beigabe eines Verteidigers verpflichtend.
Zudem sei jedenfalls von einer schwierigen Sach- und Rechtslage auszugehen. Der Angeklagte werde von zwei (richtig: drei) Zeugen beschuldigt, diverse Drohungen ausgestossen zu haben, weshalb im Rahmen der anstehenden Schlussverhandlung wesentliches Verteidigungsgeschick notwendig sein werde, um diese Anschuldigungen entsprechend abzuwehren. Der Angeklagte sei rechtsunkundig, stamme aus dem Ausland und sei mit der hiesigen Strafrechtspflege nicht näher betraut. Ihm gegenüber stehe die in strafrechtlichen Angelegenheiten versierte Staatsanwaltschaft, ebenso die genannten Zeugen, die ein Interesse an der Verurteilung des Angeklagten hätten, sowie das Landgericht, welches dazu gehalten sei, sich neutral zu verhalten. Insbesondere stehe es diesem nicht offen, den Angeklagten im Rahmen seiner Verteidigung anzuleiten, welche Verteidigungshandlungen er für eine bestmögliche Erledigung des gegenständlichen Falles zu setzen habe. Auch sei das Landgericht nicht befugt, anstelle des Angeklagten Beweisanträge zu stellen bzw diesen diesbezüglich so anzuleiten, dass ein verfahrenskonformer Beweisantrag in den Akt Eingang finde. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass sich die Frage der schwierigen Sach- und Rechtslage aus dem Blickwinkel des betroffenen Angeklagten beurteile. Es spiele daher keine Rolle, wenn sich die Sach- und Rechtslage aus Sicht der Staatsanwaltschaft als nicht komplex oder schwierig darstelle.
Schliesslich liege auch der gerügte formale Mangel im Beschluss des Obergerichtes nicht vor. § 26a StPO verlange einen Zusatz in Bezug auf eine Ratenzahlung nur dann, wenn eine solche Rate tatsächlich auferlegt werde. Gegenständlich habe das Obergericht von der Aufnahme eines solchen Spruchteiles abgesehen, woraus sich ableiten lasse, dass es eine solche Ratenzahlung als nicht tunlich erachtet habe. Damit sei es nicht erforderlich gewesen, einen entsprechenden Spruchteil in den Beschluss aufzunehmen bzw das Nichtauferlegen einer solchen Ratenzahlung näher zu begründen. Der Staatsanwaltschaft wäre es zudem möglich gewesen, im Rahmen ihrer Revisionsbeschwerde begründet darzulegen, weshalb das Obergericht im Sinne des § 26a StPO dem Angeklagten eine Ratenzahlung auferlegen hätte müssen bzw sollen, zumal sich die wirtschaftliche Situation des Angeklagten aus den in den Akten erliegenden Unterlagen hinreichend deutlich ableiten lasse.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§ 240 Abs 1 Z 4 StPO), jedoch nicht berechtigt.
Zur Sicherung der wirksamen und effektiven Verteidigung als Grundvoraussetzung eines fairen Strafprozesses im Sinne des Art 6 Z 1 EMRK gewährleistet Art 6 Z 3 lit c EMRK unter anderem die unentgeltliche Bestellung eines Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und die beschuldigte Person mittellos ist. Der Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist ein nicht nur nach Art 6 Abs 3 lit c EMRK verfassungsrechtlich geschütztes Recht des mittellosen Beschuldigten, sondern leitet sich auch aus dem Recht auf Beschwerdeführung nach Art 43 LV ab. Zu dem sich daraus manifestierenden subjektiven Recht des Einzelnen, seine rechtlich relevanten Interessen wirkungsvoll vertreten zu können, gehört auch der unentgeltliche Rechtsschutz für mittellose bzw bedürftige Rechtssuchende (StGH 2005/30, Erw 2.1; StGH 2001/26, LES 2004, 168; StGH 2013/33, Erw 2.1). Sowohl Art 6 Abs 3 lit c EMRK als auch Art 43 LV bzw Art 33 Abs 3 LV verfolgen das Ziel, eine wirksame Verteidigung des von einem strafgerichtlichen Verfahren Betroffenen sicherzustellen, garantieren einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und gewähren im Ergebnis grundsätzlich den selben Rechtsschutz (Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.] Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 467, Rz 32).
§ 26 Abs 2 StPO regelt die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Nach dieser Bestimmung ist dem Beschuldigten (Angeklagten) ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn er ausserstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
In § 26 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO sind diejenigen Fälle aufgelistet, in denen die Beigebung eines Verteidigers ex lege jedenfalls erforderlich ist, wobei diese Aufzählung nicht taxativ ist. Der Gesetzgeber hat bewusst einen weiten Anwendungsspielraum für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers belassen (Soyer/Schumann, WK öStPO § 61 Rz 54, 55 und 67).
In diesem Sinne ist die Beigebung eines Verteidigers - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss § 26 Abs 2 Z 1 und 2 StPO - jedenfalls erforderlich, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) unter anderem der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (Z 3) und bei schwieriger Sach- oder Rechtslage (Z 4).
Fehlende Sprachkenntnisse eines Beschuldigten (Angeklagten) sind allerdings für sich alleine noch kein hinreichender Grund, ihm unabhängig von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage neben einem Dolmetscher auch einen Verteidiger beizugeben (RIS-Justiz RS0124386). Dies ergibt sich schon aus der Formulierung der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 3 "wenn der Beschuldigte (Angeklagte) der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalbnicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen". Die Nichtbeherrschung der Gerichtssprache kann aber durchaus für die Beurteilung der Komplexität der Sache von Bedeutung sein (Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 4. Auflage, Rz 232 zu Art 6).
Ob eine unentgeltliche Verteidigung als im Interesse der Rechtspflege angesehen werden kann, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des EGMR nach der Schwere der Straftat, der Komplexität des Falles und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person, aber auch nach der persönlichen Situation des Beschuldigten (Angeklagten), wie etwa deren Ausbildung und Fähigkeiten (Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, RN 183 zu Art 6; StGH 2013/6, Erw 2.3.4; StGH 2013/33, Erw 2.2.3; Wiederin, WK öStPO § 6 Rz 93; EGMR 24.05.1991, 12744/87, Quaranta, Z 33 ff; EGMR 28.10.1994, 18711/91, Boner, Z 43). Die genannten Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen. So sprach der EGMR in der genannten Entscheidung Quaranta gegen die Schweiz aus, dass der Fall zwar keine besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich des Sachverhaltes aufwerfe, das Ergebnis des Verfahrens jedoch von erheblicher Bedeutung für den Beschwerdeführer sei. Als wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob der unentgeltliche Beistand eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege anzusehen sei, wurde zudem die persönliche Situation des Beschwerdeführers herangezogen (im genannten Fall erst vor kurzem volljährig geworden, Ausländer mit unterprivilegiertem Hintergrund, keine richtige Berufsausbildung, Vorstrafen).
Im Interesse der Rechtspflege jedenfalls erforderlich ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bei schwieriger Sach- und Rechtslage. Mangels einer gesetzlichen Definition, was darunter zu verstehen ist, hat das Gericht eine sachgerechte Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und sich dabei vor allem am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung zu orientieren (Soyer/Schumann aaO § 61 Rz 66; 13 Os 46/03). Ist der Angeklagte mittellos und die Rechtssache derart komplex bzw kompliziert, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes (Verteidigers) für eine angemessene Verteidigung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, so sind die sachlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt (StGH 2005/30, Erw 2.1; StGH 2013/33, Erw 2.1).
Im gegenständlich zu beurteilenden Fall hat der Angeklagte anlässlich seiner Vernehmung als Beschuldigter bei der Polizei entschieden in Abrede gestellt, die ihm zur Last gelegten Äusserungen getätigt zu haben. Seine Angaben stehen jenen der Zeugen B, C, D und auch E gegenüber, die den Angeklagten belasten. Zudem liegen Videoaufzeichnungen vor, die allenfalls noch entsprechend auszuwerten sein werden. Die Beweiskraft der Aussagen der Zeugen und der Videoaufnahmen zu erschüttern, bedarf voraussichtlich einer qualifizierten Ausübung des Frage- und Antragsrechtes. Die Fragen des Erklärungsinhaltes, die Klärung der subjektiven Tatseite und der von § 74 Abs 1 Z 5 StGB geforderten Eignung der Drohungen sind Sachverhalts- und Rechtsfragen, die den juristisch nicht gebildeten, der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten durchaus überfordern können.
Die Strafdrohung der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen beträgt jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Untersuchungsamtes Altstätten vom 07.08.2014 unter anderem wegen Drohung nach § 180 des Schweizer Strafgesetzbuches zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt und ist daher einschlägig vorbestraft. Die schwierige Sachlage wird durch die einschlägige Vorstrafe des von einer empfindlichen Sanktion bedrohten Beschwerdeführers verschärft.
Dass der Angeklagte eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten hat, ist nicht notwendige Voraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Wenn es um eine Freiheitsentziehung geht, ist allerdings eine Verteidigung grundsätzlich im Interesse der Rechtspflege indiziert (EGMR 10.06.1996, 19380/96, Benham, Z 61; EGMR 27.03.2007, 32432/96, Talat Tunç, Z 56; EGMR 22.10.2009, 35185/03, Raykov, Z 59; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage 2016, § 24 Rz 129; Wiederin aaO Rz 93; StGH 2013/33, Erw 2.2.3; StGH 2013/6, Erw 2.3.4; Karpenstein/Mayer aaO RN 183 zu Art 6).
Dabei ist es nicht erforderlich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unbedingte Freiheitsstrafe zu prognostizieren ist. So hat der Staatsgerichtshof im Falle einer unbescholtenen Rentnerin, die juristisch nicht ausgebildet war, bei der er eine bedingte Freiheitsstrafe als denkbar, eine unbedingte Freiheitsstrafe jedoch zumindest als möglicherachtete, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege als grundsätzlich notwendig angesehen (StGH 2013/33, Erw 2.2.4). Dass die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe auch im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich ist, wird auch von der Revisionsbeschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
Ausgehend von den dargestellten Konstellationen und den oben angeführten Kriterien teilt der Oberste Gerichtshof bei einer Einzelfallabwägung zugunsten der Verteidigungsrechte die Beurteilung des Beschwerdegerichtes, dass in der gegenständlichen Strafsache die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege geboten ist.
Die bestehende Rechtsfürsorgepflicht des Gerichtes gegenüber einem unvertretenen Angeklagten ändert nichts an dieser Beurteilung, zumal diese - vom Beschwerdegericht ausführlich und zutreffend aufgezeigte - Grenzen hat (siehe dazu auch RIS-Justiz RS0096346). So verpflichtet § 3 StPO das Gericht zwar, den (unvertretenen) Angeklagten über seine prozessualen Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten zu belehren. Die Manuduktionspflicht des Gerichtes geht aber nicht so weit, dass es ihn zu seiner bestmöglichen Verteidigung anzuleiten hätte.
Was die wirtschaftlichen Voraussetzungen betrifft, sind diese ebenfalls erfüllt. Das Gesetz stellt dabei auf die Beeinträchtigung des für den Angeklagten und der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienmitglieder zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes und auf die gesamten Kosten der Verteidigung ab. Lehre und Rechtsprechung nehmen als Richtwert für eine einfache Lebensführung einen Unterhalt über dem Existenzminimum und unterhalb des standesgemässen Unterhaltes an (Soyer/Schumann aaO § 61 Rz 51).
Ausgehend von den zumindest derzeit unwiderlegten Angaben des Angeklagten ist dieser IV-Rentner ohne Einkommen und Vermögen und wird von seinen Kindern unterstützt. Er hat monatlich CHF 2'060.00 an Miete inklusive Nebenkosten zu bezahlen und wird durch Schulden und Betreibungen in Höhe von mehr als CHF 70'000.00 belastet. Aus der vorgelegten Steuerveranlagungsberechnung des Kantons St.Gallen vom 23.01.2018 für die direkte Bundessteuer 2016 geht hervor, dass der Angeklagte zusammen mit seiner Ehegattin über ein jährliches Einkommen von lediglich CHF 27'342.00 verfügt. Aufgrund dieser Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er ausserstande ist, ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen. Damit hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 26 Abs 2 StPO auch aus wirtschaftlicher Sicht zu Recht bejaht.
Soweit die Revisionsbeschwerdeführerin bemängelt, dass das Beschwerdegericht keine Raten im Sinne des § 26a StPO für die Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers festgesetzt hat, ist das Rechtsmittel auch damit nicht im Recht. Gemäss § 26a Abs 1 StPO setzt das Gericht mit der Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers die während des Verfahrens zu zahlenden Raten für die Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers fest, soweit der notwendige Unterhalt (§ 26 Abs 2) nicht beeinträchtigt wird. Ausgehend davon, dass der Angeklagte einkommens- und vermögenslos ist und von Unterstützungen seiner Kinder lebt, ist ersichtlich, dass durch die Zahlung von Raten für die Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers sein notwendiger Unterhalt beeinträchtigt würde. Das Beschwerdegericht ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung beim Angeklagten nicht vorliegen, sodass es auch keine Veranlassung hatte, darüber - positiv oder negativ - abzusprechen. Den Gesetzesmaterialien betreffend die Reform des Verfahrenshilferechts (BuA Nr 69/2016) ist zu entnehmen, dass das Gericht gleichzeitig mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe nunmehr die verfahrenshilfegeniessende Partei bereits ab Beginn des Verfahrens zur Leistung einer monatlichen Ratenzahlung verpflichten kann,wenn ihre finanziellen Möglichkeiten dies zulassen.Dass jedenfalls über eine Ratenzahlung nach § 26 a StPO abgesprochen werden müsste, lässt sich weder den Gesetzesmaterialien noch dem Gesetzestext entnehmen.
Der geltend gemachte formale Mangel liegt somit ebenfalls nicht vor.
Der Revisionsbeschwerde konnte daher insgesamt kein Erfolg zukommen. Dem Revisionsbeschwerdegegner waren gemäss § 307 StPO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und richtig verzeichneten Kosten für die Gegenäusserung zuzusprechen.
Vaduz, am 06. Juli 2018