13 EU 2002.687
Art 29 Abs 1, 85 Abs 1 und 95 Abs 1 SVG
Ein Autolenker, der bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf einer geraden, breiten und übersichtlichen Strasse wegen eines plötzlichen Niesens derart die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, dass er von der Fahrbahn abkommt, auf den Gehsteig gerät und dort Schaden anrichtet, handelt fahrlässig, da er die notwendige Konzentration und Aufmerksamkeit vermissen liess und deshalb sein Fahrzeug nicht beherrschte.
Art 47 Abs 3, 87 SVG § 42 StGB
Hat der Beschuldigte vier Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verantworten und spielt dabei auch Alkohol eine Rolle, so ist die Anwendung des § 42 StGB (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat) sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen nicht möglich.
Art 86 Abs 3 SVG
Der Tatbestand des Art 86 Abs 3 SVG ist schon dann gegeben, wenn der Täter gemäss Art 47 Abs 3 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet war und wenn bei der objektiven Betrachtung aller relevanten Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalles wahrscheinlich eine Blutprobe zur Feststellung des Alkoholwertes angeordnet hätte. Einer ausdrücklichen Feststellung, dass der Beschuldigte die Verständigung der Polizei deshalb unterlassen hat, um sich einer Blutprobe zu entziehen, bedarf es dabei nicht.
Am Montag, 15.04.2002, trank der Beschuldigte NN zwischen 21.00 und 22.00 Uhr im Restaurant X in Schaan zwei Stangen Bier. Gegen 22.00 Uhr fuhr er mit seinem Personenwagen Fiat Uno über die Schaanerstrasse in Vaduz nach Hause, wobei er die Sicherheitsgurten nicht trug. Auf Höhe der Nebenstrasse "Obere Rütigasse" im 40 km/h-Bereich, unmittelbar vor einer Fahrbahnverengung, musste der Beschuldigte nach eigenen Angaben niesen. Daraufhin kollidierte er mit einem Gusseisenpfosten auf dem rechten Trottoir der Schaanerstrasse. In der Folge rief der Beschuldigte telefonisch einen Kollegen herbei, der ihm half, den nicht mehr fahrfähigen Personenwagen auf den öffentlichen Parkplatz des Schwimmbades Mühleholz zu schieben. Hernach besichtigte er den Unfallplatz, sah die Beschädigung des Pfostens, vergewisserte sich, dass nichts auf der Strasse lag und der beschädigte Pfosten den Verkehr nicht behinderte, nahm das Garagen-Nummernschild vom Fahrzeug weg und liess dieses unverschlossen. Sein Kollege fuhr ihn kurz vor Mitternacht nach Hause, wo er in dessen Anwesenheit noch zwei Flaschen Bier à 0,4 oder 0,5 Liter und ein Glas Schnaps à 0,2 Deziliter trank. Nachdem der Kollege gegangen war, trank der Beschuldigte ein weiteres Glas Schnaps à ca 0,2 Deziliter, bevor er zwischen 01.30 und 02.00 Uhr zu Bett ging. Am anderen Morgen stand er um etwa 06.00 Uhr auf. Um ca 08.00 Uhr rief er einen anderen Kollegen beim Bauamt an und bat ihn, die notwendige Meldung hinsichtlich der Beschädigung des Pfostens vorzunehmen. Dieser sagte ihm, zuständig hierfür sei die Gemeinde Vaduz, doch werde er die Meldung weiterleiten. Um etwa 09.00 Uhr fuhr der Beschuldigte mit seinem eigenen Wagen zur Arbeit.
Am 16.04.2002 wurden dem Beschuldigten um 10.20 Uhr und 10.50 Uhr im Landesspital Vaduz zwei Blutproben entnommen. Gestützt darauf stellte das Institut Dr Risch in Vaduz einen Blutalkoholwert von 0,38 Gewichtspromille (1. Blutentnahme) bzw 0,27 Gewichtspromille (2. Blutentnahme) fest. Zur Beurteilung des Blutalkoholgehaltes im Zeitpunkt des Unfalles wurde ein Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen eingeholt, welches am 25.04.2002 erstattet wurde. Daraus ergibt sich zusammengefasst Folgendes: Die Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug im Unfallzeitpunkt unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten angegebenen Nachtrunkes durchschnittlich 1,18 Gewichtspromille (1,33 bei zeitlicher Vorverlegung des Nachtrunkes um eine Stunde), minimal 0,14 Gewichtspromille (0,24) und maximal 1,99 Gewichtspromille (2,19).
Auf Grund dieses Sachverhaltes wurde der Beschuldigte mit U des LG vom 12.08.2002 der Übertretung nach Art 85 iVm Art 29 Abs 1 SVG, der Übertretung nach Art 86 Abs 3 SVG und der Übertretung nach Art 87 iVm Art 47 Abs 3 SVG sowie Übertretung nach Art 85 SVG iVm Art 4 Abs 1 VRV schuldig erkannt und gem Art 85, 86 und 87 SVG zu einer Busse von CHF 1200.- (im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen) und zum Ersatz der mit CHF 2332.75 bestimmten Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Das LG legte ihm zur Last, am 15.04.2002 um ca 22.00 Uhr auf der Schaanerstrasse in Vaduz als Lenker des Personenwagens Fiat Uno
1. das Fahrzeug nicht beherrscht zu haben, wodurch er einen Selbstunfall verursacht habe und mit einem am rechten Strassenrand befindlichen Gusseisenpfosten kollidierte;
2. sich vorsätzlich einer Blutprobe, mit deren Anordnung er rechnen habe müssen, entzogen zu haben;
3. nach dem Unfall weder sofort den Geschädigten benachrichtigt und unverzüglich die Polizei verständigt und sich damit pflichtwidrig verhalten zu haben;
4. die Sicherheitsgurten nicht getragen zu haben;
Gleichzeitig wurde NN von der Anklage, er habe anlässlich des gleichen Vorfalles in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt und dadurch die Übertretung nach Art 86 Abs 1 SVG begangen, freigesprochen.
In rechtlicher Hinsicht begründete das LG seine E wie folgt:
"Mangels Nachweises eines Blutalkoholgehaltes im Unfallzeitpunkt von mindestens 0,8 Gewichtspromille ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand gem Art 86 Abs 1 SVG freizusprechen.
Ohne weiteres schuldig zu sprechen ist der Beschuldigte der Übertretung nach Art 85 SVG iVm Art 4 Abs 1 VRV, hat er doch zugegeben, damals die Sicherheitsgurte nicht getragen zu haben. Ebenso offenkundig ist die Übertretung nach Art 87 iVm 47 Abs 3 SVG. Letztere Bestimmung sieht vor, dass bei Sachschaden sofort der Geschädigte zu benachrichtigen oder unverzüglich die Polizei zu verständigen ist. Dem ist der Beschuldigte mit der Meldung, die erst am anderen Morgen erfolgte, nicht nachgekommen. Zwar kann eingeräumt werden, dass aufgrund der Tages- bzw Nachtzeit eine sofortige Benachrichtigung des Geschädigten nicht möglich war. Genau für diesen Fall sieht Art 47 Abs 3 SVG aber vor, dass die Polizei zu verständigen ist, was jederzeit möglich ist, so dass eben unverzüglich (ohne massgebliche Verzögerung) zu melden ist. Dies hat der Beschuldigte nicht getan.
Die Behauptung des Beschuldigten, er habe unmittelbar vor der Kollision niesen müssen, kann nicht widerlegt werden. Dies steht der Verurteilung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (Übertretung nach Art 85 iVm 29 Abs 1 SVG) indes nicht entgegen. Tatsache ist, dass er sein Fahrzeug in jener Situation nicht so beherrschte, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen konnte. Das unerwartete Niesen, selbst wenn es heftig war, konnte nicht die alleinige Ursache der Kollision mit dem Pfosten gewesen sein. Da sich genau an jener Stelle die Fahrbahn markant verengte, war der Beschuldigte zu erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet, um selbst bei Eintreten eines plötzlichen Ereignisses sein Fahrzeug beherrschen zu können. Diese erhöhte Vorsicht fehlte offensichtlich. In subjektiver Hinsicht genügt im Übrigen Fahrlässigkeit, welche dem Beschuldigten vorzuwerfen ist. Der Tatbestand der Übertretung nach Art 85 iVm 29 Abs 1 SVG ist erfüllt.
Der Vereitelung der Blutprobe gem Art 86 Abs 3 SVG macht sich schuldig, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. Der objektive Tatbestand ist dabei gegeben, wenn der Fahrzeuglenker iS von Art 45 Abs 3 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet war - was hier, wie gesehen, zu bejahen ist - und wenn bei objektiver Betrachtung aller relevanten Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalles sehr wahrscheinlich eine Blutprobe zur Feststellung der Angetrunkenheit angeordnet hätte (ua BGE 120 IV 73 mit Hinweisen). Dazu fällt vorliegend Folgendes in Betracht: Der Beschuldigte hat vor der Fahrt tatsächlich Alkohol konsumiert. Der Unfall geschah im Anschluss an eine Linkskurve auf gerader Strecke im Bereich einer Fahrbahnverengung. Die entsprechenden Hindernisse waren deutlich signalisiert und die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 40 km/h. Bei den damaligen Verhältnissen erscheint die Kollision mit dem Pfosten aussergewöhnlich und war jedenfalls nicht alleine mit dem behaupteten Niesen erklärbar. Aufgrund von Art und Hergang des Unfalls und des vorgängigen Alkoholkonsums des Beschuldigten drängte sich die Alkoholisierung als (Mit-)Ursache der Kollision geradezu auf. Es bestand daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Blutprobe angeordnet worden wäre.
Der subjektive Tatbestand ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Tatsachen kannte, welche die Meldepflicht und die hohe Wahrscheinlichkeit der Blutprobe begründeten, und wenn daher die Unterlassung der Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung gewertet werden kann (BGE 120 IV 77 mit Hinweisen). Der Beschuldigte kannte die Umstände, welche die Anordnung einer Blutprobe objektiv als sehr wahrscheinlich erscheinen liess. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, er habe aus diesen Umständen nicht auf die genannte Wahrscheinlichkeit geschlossen. Dies ist das Wesen des Eventualvorsatzes. Das Gericht hat auf das Einverständnis zur Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass ein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 140). Selbst der völlig Nüchterne muss unter Umständen damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird und sei es nur zur Ausschaltung eines Verdachts auf Trunkenheit (BGE 105 IV 65f). Der Beschuldigte musste somit in Betracht ziehen, dass man seine Angaben über die Menge des genossenen Alkohols nicht einfach glauben, sondern sich durch eine Blutprobeüberprüfung überzeugen würde. Der Tatbestand der Übertretung nach Art 86 Abs 3 SVG ist demnach sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt."
Dieses U wurde vom Beschuldigten mit Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen der Kosten mit dem Antrag bekämpft, das U in den Punkten 1 bis 3 iS eines Freispruches abzuändern und hinsichtlich des Schuldspruches zu 4 eine angemessene Busse zu verhängen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt bzw beantragt, eine Beweiswiederholung und -ergänzung durch das Berufungsgericht durchzuführen. Für den Fall der Erfolglosigkeit der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wurde beantragt, die Strafe neu festzusetzen. Ausserdem wurde beantragt, die Kosten des Verfahrens mit höchstens CHF 300.- festzulegen.
Hinsichtlich des Freispruches und des Schuldspruches wegen Übertretung nach Art 85 SVG iVm Art 4 Abs VRV (Nichttragen von Sicherheitsgurten) blieb das Ersturteil unangefochten.
Mit U vom 20.11.2002 gab das OG der Berufung des Beschuldigten Folge und fällte folgende Entscheidung:
"Das angefochtene U, das im Schuldspruch zu Punkt 4 (Nichttragen von Sicherheitsgurten) sowie im Freispruch vom Anklagevorwurf, dass er am 15.04.2002 in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt habe, von der Anfechtung unberührt aufrecht bleibt, wird im Übrigen im Schuldspruch in den Punkten 1, 2 und 3 dahin abgeändert, dass der Beschuldigte von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am 15.04.2002 in Vaduz als Lenker des Personenwagens Fiat Uno
1. das Fahrzeug nicht beherrscht, wodurch er einen Selbstunfall verursacht habe und mit einem am rechten Strassenrand befindlichen Gusseisenpfosten kollidiert sei,
2. sich vorsätzlich einer Blutprobe, mit deren Anordnung er rechnen habe müssen, entzogen,
3. nach dem Unfall weder sofort den Geschädigten benachrichtigt noch unverzüglich die Polizei verständigt und sich damit pflichtwidrig verhalten,
zu 1 und 2 gem § 207 Z 3 und zu Punkt 3 gem § 207 Z 4 StPO freigesprochen wird.
Die Strafe bezüglich der von der Anfechtung unberührt aufrecht gebliebenen Übertretung nach Art 85 SVG iVm Art 4 Abs 1 VRV (Nichttragen von Sicherheitsgurten) wird dahin abgeändert, dass der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 100.- (im Uneinbringlichkeitsfall zu einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wird.
Die Kostenentscheidung des LG wird dahin abgeändert, dass der Beschuldigte NN gem § 305 StPO schuldig ist, die mit CHF 50.- bestimmten Pauschalgebühren des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen".
Das Berufungsgericht erachtete den Tatbestand des Art 29 Abs 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen für nicht gegeben, ebenso nicht die Voraussetzungen für einen Schuldspruch nach Art 86 Abs 3 SVG (Verweigerung der Blutprobe) sowie nach Art 87 iVm Art 47 Abs 3 SVG (nicht sofortige Verständigung der Polizei), weshalb es dem Beschuldigten von diesen drei Anklagepunkten freisprach, die Strafe entsprechend herabsetzte und auch den Kostenspruch abänderte.
Gegen dieses U des OG richtete sich die Revision der StA mit dem Antrag, das Ersturteil wieder herzustellen, in eventu das angefochtene U als nichtig aufzuheben und die Strafsache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und E zurückzuverweisen.
Da das OG die Feststellungen des LG übernommen hat, hat auch der OGH bei allen Anfechtungspunkten von diesen Feststellungen des LG auszugehen.
Zum Freispruch nach Art 85 Abs 1 iVm Art 29 Abs 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges):
Dazu hat das LG festgestellt, dass der Beschuldigte auf Höhe der Nebenstrasse "Obere Rütigasse" im 40 km/h-Bereich unmittelbar vor der Fahrbahnverengung niesen musste und daraufhin mit einem Gusseisenpfosten auf dem rechten Trottoir der Schaanerstrasse kollidierte.
Das Berufungsgericht ist auch von diesem Sachverhalt ausgegangen, hat aber die subjektiven Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet, da dem Beschuldigten ein plötzliches Niesen nicht zur Last gelegt werden könne. Es fehle an der gem Art 95 Abs 1 SVG nötigen Fahrlässigkeit.
Dem kann der OGH nicht beipflichten und ist vielmehr der Ansicht, dass ein Autolenker, der wegen eines plötzlichen Niesens derart die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, dass er deswegen von der Fahrbahn abkommt, auf den Gehsteig fährt und dort mit einem Pfosten zusammenstösst, sein Fahrzeug eben nicht so beherrscht, dass er seinen Verkehrspflichten nachkommen kann. Nach Art 29 Abs 1 SVG hat der Führer des Fahrzeuges dies ständig so zu beherrschen, also auch in Ausnahmesituationen wie zB bei Auftreten plötzlicher und unerwarteter Ereignisse oder Hindernisse, also auch bei einem Niesen. Der Beschuldigte ist ortskundig, er wusste und sah, dass sich im Unfallsbereich die Fahrbahn erheblich verengte und war schon deshalb und auch wegen des erwiesenen Alkoholkonsums zu besonderer Aufmerksamkeit, Konzentration und Vorsicht verpflichtet. Dazu kommt, dass der Beschuldigte von Beruf Automechaniker ist, der mit Fahrzeugen aller Art sozusagen "per Du" ist. Es ist daher deswegen und auch in Anbetracht der geringen Geschwindigkeit (Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h) sehr unwahrscheinlich, dass er allein wegen seines Niesens derart die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, sondern lässt vielmehr die Annahme zu, dass der Beschuldigte die erforderliche Aufmerksamkeit, Konzentration und Vorsicht hat vermissen lassen, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erforderlich ist, vor allem dann, wenn sich die Fahrbahnverhältnisse nachteilig ändern und er vorher Alkohol konsumiert hat.
Der OGH teilt daher die Ansicht der Revisionswerberin, dass dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht sehr wohl deshalb Fahrlässigkeit iS des Art 95 Abs 1 SVG und in objektiver Hinsicht vorzuwerfen ist, dass er in dieser Situation sein Fahrzeug nicht beherrscht hat, sohin seinen Verkehrspflichten nicht nachkommen konnte.
Zum Freispruch nach Art 87 iVm Art 47 Abs 3 SVG (nicht sofortige Verständigung der Polizei):
Gemäss Art 47 Abs 3 hat der Schädiger bei einem Sachschaden sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
Wenn der Beschuldigte erst am nächsten Morgen Meldung erstattete, so ist er der ihm im Vorstehenden auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen und hat den Tatbestand nach Art 46 Abs 3 SVG verwirklicht. Sinn dieser unverzüglichen Meldepflicht ist nämlich, dass der Polizei sofort nach dem Unfall ermöglicht wird, die näheren Umstände darüber, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Fahruntüchtigkeit des Täters etwa durch Alkoholkonsum, rascher und besser zu klären und zu erheben. Sowohl das LG als auch das Berufungsgericht haben dies so gesehen. Während das LG mit einem Schuldspruch vorging, sah das OG, insbesondere im Hinblick auf die Schadensgutmachung, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 42 StGB (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat) für gegeben an.
Auch dieser Auffassung kann sich der OGH nicht anschliessen.
Gemäss § 42 Abs 1 StGB ist die Tat nicht strafbar, wenn
1. die Schuld des Täters gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies
3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Auch der OGH räumt ein, dass die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 gegeben sind, da die Schuld des Beschuldigten als gering einzustufen ist und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Gegen eine Anwendung des § 42 StGB sprechen jedoch sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen. Der OGH teilt zwar nicht die Ansicht der Revisionswerberin, dass bei Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz die Anwendung des § 42 StGB aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich ausscheidet. Auch bei Verkehrsunfällen ist nämlich im Einzelfall individuell zu prüfen, ob es der Bestrafung des Täters bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gerade bei Verkehrsdelikten ist der mögliche Täterkreis sehr gross, so dass generalpräventive Bedenken deshalb und dann an Bedeutung gewinnen, wenn die Sanktionslosigkeit der Tat (hier der Taten) in der Öffentlichkeit bekannt würde und deswegen negative Auswirkungen auf die Rechtstreue der Bevölkerung zu befürchten wären (JBl 1986, 599; Schroll im Wiener Kommentar Rz 55 zu § 42 öStGB).
Im vorliegenden Fall hat nun der Beschuldigte vier Verstösse zu verantworten: Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Vereitelung der Blutabnahme, nicht sofortige Verständigung der Polizei, Nichttragen der Sicherheitsgurte. Es ist zwar richtig, dass das Zusammentreffen mehrerer Delikte die Anwendung des § 42 StGB grundsätzlich nicht hindert, doch gerade in so einem Fall, bei dem auch Alkohol eine Rolle spielte, muss anderen Verkehrsteilnehmern vor Augen geführt werden, dass man dabei ohne Strafe nicht davon kommt. Ansonsten entstünde der Eindruck, man könne als Verkehrsteilnehmer derartige Delikte folgenlos begehen (Mayerhofer/Rieder, Das Österreichische Strafrecht Rz 38b zu § 42 öStGB; JBl 1972, 300). Dies gilt aber auch für den Beschuldigten selbst, da auch bei der Abwägung der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Bestrafung solche Mehrfachdelinquenz gegen die Anwendung des § 42 StGB spricht (Dr Hans Valentin, Schroll im Wiener Kommentar zum öStGB, 2. Auflage, Rz 58 zu § 42 öStGB, Leukauf/Steininger § 42 öStGB Rz 12).
Zum Freispruch wegen Übertretung nach Art 86 Abs 3 SVG (Vereitelung der Blutprobe):
Art 86 Abs 3 SVG lautet:
Wer sich vorsätzlich einer Blut- oder Urinprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht, oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu CHF 50 000.-, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzung für einen Schuldspruch nach dieser Gesetzesstelle deshalb für nicht gegeben angesehen, weil der Beschuldigte angegeben hat, dass es ihm nicht darum gegangen sei, sich einer Blutprobe zu entziehen, da er nicht alkoholisiert gewesen sei. Es sei ihm auch nicht darum gegangen, den Unfall zu vertuschen, da er ansonsten die Möglichkeit gehabt hätte, mit einem Kollegen noch den Abtransport des beschädigten Fahrzeuges durchzuführen. Er habe sich damals einfach darüber geärgert,dass ihm dieser Unfall passiert sei und habe sich - aus Gründen der Verkehrssicherheit - darauf konzentriert, das beschädigte Auto auf der anderen Strassenseite sicher abzustellen. Er sei davon ausgegangen, dass für die Beschädigung an diesem Gusseisenpfosten das Bauamt zuständig ist und es ausreichend sei, am Montag dort anzurufen, was er auch getan habe. Er habe nicht daran gedacht, dass all diesen Details später solches Gewicht beigemessen werde, wie dies im nunmehrigen Strafverfahren geschehen sei.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es sich dabei um Äusserungen des Beschuldigten handelt, die er in der Berufungsverhandlung nach den Plädoyers des Verteidigers und des Staatsanwaltes im Rahmen seines Schlusswortes machte, die also auf keiner formellen Beweiswiederholung oder Ergänzung beruhen und schon gar nicht einer Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht unterzogen wurden. Es ist also auch hier - wie bereits eingangs ausgeführt - von den Feststellungen des LG auszugehen, welches dazu keine Feststellungen getroffen hat und auch nicht treffen musste. Der Revisionswerberin ist nämlich zuzustimmen, dass es zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Art 86 Abs 3 SVG nicht der Feststellung bedarf, dass der Beschuldigte die Verständigung der Polizei deshalb unterlassen hat, um sich einer Blutprobe zu entziehen. Der Tatbestand des Art 86 Abs 3 SVG ist nämlich schon dann gegeben, wenn der Täter gem Art 47 Abs 3 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet war und wenn bei objektiver Betrachtung aller relevanten Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalles wahrscheinlich eine Blutprobe zur Feststellung des Alkoholwertes angeordnet hätte (BGE IV 73).
Der subjektive Tatbestand ist dann gegeben, wenn der Beschuldigte die Tatsachen kannte, welche die Meldepflicht und die hohe Wahrscheinlichkeit der Blutabnahmen begründen könnten und daher die Unterlassung der Meldung nur als Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung gewertet werden kann (BGE IV 77).
Wie im Vorstehenden ausgeführt, war der Beschuldigte gem Art 47 Abs 3 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet. Dazu steht fest, dass der Beschuldigte Alkohol konsumiert hatte und dass auf Grund der örtlichen Verhältnisse (gerade Strecke, Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h) und des Unfallherganges, das Abkommen von der Fahrbahn und die Kollision mit dem auf dem Trottoir befindlichen Pfosten zumindest sehr ungewöhnlich war. Zutreffend hat das LG daraus geschlossen, dass das Niesen allein die Unfallursache kaum gewesen sein könnte und dass sich auf Grund des Hergangs des Unfalles die Alkoholisierung geradezu als mögliche (Mit-)Ursache aufdrängte. Dem Beschuldigten waren diese Umstände wohl bewusst und musste er damit rechnen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit bei sofortiger Verständigung der Polizei von dieser, eben aus diesen Umständen, eine Blutabnahme angeordnet werden würde. Damit ist aber der Tatbestand nach Art 86 Abs 3 SVG auch in subjektiver Hinsicht in Form des dolus eventualis verwirklicht.