13 HG. 2012.455
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der Antragstellers A, vertreten durch B, wider die Antragsgegner 1. Foundation, c/o D, 2. E, 3. M, c/o D und 4. G, c/o D, alle vertreten durch H, wegen Auskunftsrecht des Begünstigten und Abberufung der Stiftungsräte (Gesamtstreitwert CHF 100'000.00) über die Revisionsrekurse A) des Antragstellers und B) der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.06.2017, 13 HG.2012.455, ON 154, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.02.2017, 13 HG.2012.455, ON 137, teilweise Folge, den Rekursen der Antragsgegner hingegen keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Antragsteller ist schuldig, den Antragsgegnern binnen 4 Wochen die mit CHF 2'916.50 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahren zu ersetzen.
B) Dem Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin wird k e i n e Folge gegeben.
Die Erstantragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller binnen 4 Wochen die mit CHF 1'668.00 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Die Mitglieder der Familie I, namentlich Ader nunmehrige Antragsteller, sein Bruder J sowie die Kinder des A nämlich K und L, nunmehr M, hielten in der Tschechischen Republik aber auch im Ausland verschiedene Unternehmen. Nach internen Problemen war diese Konzernstruktur so gestaltet, dass für jeden der Familienmitglieder eine liechtensteinische Stiftung bestand, die ihrerseits wieder im vereinbarten Verhältnis die Anteile an der Konzernmutter hielt, der schliesslich die einzelnen Unternehmen im operativen Bereich untergeordnet waren. Es kam dann aber zu Auseinandersetzungen zwischen den Unternehmensbeteiligten, die darin mündeten, dass K im Jahre 2010 aus dem Familienunternehmen unter Mitnahme ihm überlassener Unternehmensteile ausschied. Für die verbleibenden drei Familienmitglieder wurde aber die Struktur unter Abänderung der Stiftungen und auch der darunter bestehenden Konzernmutter ihrer Art nach gleich belassen. Im Mai bzw Juni 2010 wurden daher von der N in Vaduz für die verbleibenden Mitglieder der Familie I drei Stiftungen neu gegründet, nämlich die O Foundation für M, die P Foundation für J und die Foundation für A.. Als Konzernmutter trat die Q Holding Ltd, Malta, auf. Die Beteiligungsverhältnisse dieser drei Personen blieben gleich. Es hielten also ab der Gründung dieser Stiftungen die O Stiftung (M) 60%, die P Stiftung (J) und die Stiftung (A.) je 20% der Aktien der Q Holding Ltd. Schon im Gründungsauftrag für die Stiftung, vom Antragsteller unterzeichnet, war enthalten, dass Stiftungsräte E, ein Mitarbeiter der N, sowie M und ihr Ehemann G sein sollten. Dies war auch bei den Stiftungen der anderen Familienmitglieder so. Bald nach Errichtung dieser neuen Struktur mit an sich denselben Beteiligungsverhältnissen, nur ohne K und ohne jene Unternehmen, die im Zuge des Ausscheidens K überlassen wurden, kam es Ende 2010 wieder zu Problemen zwischen den verbliebenen Familienmitgliedern, nachdem J ebenfalls aus der Unternehmensgruppe ausscheiden wollte. Im Zuge dieser Verhandlungen trat letztlich im Frühjahr 2011 J aus und die Beteiligung der ihm zuzurechnenden P Stiftung an der Holding Q wurde auf die O Stiftung, zuzurechnen also M, übertragen. Die P Stiftung wurde dann nach Ausschüttung des anderen Vermögens und Bezahlung des Abtretungspreises für die Anteile an der Q gelöscht. Seit März 2011 sind sohin die Beteiligungsverhältnisse an der verbliebenen Unternehmensgruppe I so, dass die O Stiftung, zuzurechnen M 80%, die Stiftung, zuzurechnen A., also dem Antragsteller, 20% der Anteile hält. Beide verbliebenen Stiftungen haben dieselben Stiftungsräte, nämlich die 2. bis 4. Antragsgegner.
2. Die C Stiftung verfügt über keine Revisionsstelle und neben den drei Stiftungsräten auch über keine anderen Organe. Der Zweck der Stiftung ist die "Bestreitung des Unterhalts und der Ausbildung, die Ausstattung und Unterstützung des Lebensunterhaltes im generellen und die wirtschaftliche Unterstützung der Begünstigten im weitesten Sinn sowie die Verfolgung anderer privater Zwecke". Es ist in den Statuten vorgesehen, dass die Begünstigten in den Beistatuten definiert werden. Die Begünstigten sind reine Ermessensbegünstigte. Als Begünstigte sind in den Beistatuten unter anderem der Antragsteller A und die Drittantragsgegnerin M samt deren Nachkommen definiert.
2.1. Im Sommer 2012 kam es zwischen den Unternehmensbeteiligten, also zwischen den Begünstigten der C Stiftung und somit auch zwischen dem Begünstigten A und den Stiftungsräten zu Streitigkeiten, die neben anderen Verfahren zum gegenständlichen ausserstreitigen Verfahren führten.
3. Mit Schriftsatz vom 19.12.2012 beantragte A., der C Stiftung aufzutragen, ihm uneingeschränkt die vollumfängliche Akteneinsicht in sämtliche Akten der C Stiftung zu gewähren und dem Antragsteller sämtliche von ihm gewünschten Kopien der Akten anzufertigen und auszuhändigen, und der C Stiftung aufzutragen, dem Antragsteller eine vollständige Aufstellung der Vermögenswerte der Stiftung samt Bewertungen und Entwicklungen der Vermögenswerte vorzulegen. Des Weiteren wurden noch Eventualanträge im Hinblick auf die Definition der Akten gestellt. Des Weiteren wurde gegen die vier Antragsgegner das Begehren erhoben, die Stiftungsräte abzuberufen und näher bestimmt andere Stiftungsräte zu bestellen. In weiterer Folge schränkte das Fürstliche Landgericht die Verhandlung und Entscheidung auf das Informationsbegehren gegenüber der Erstantragsgegnerin ein. Mit Beschluss vom 18.06.2013 erkannte das Fürstliche Landgericht die Erstantragsgegnerin C Foundation schuldig, dem Antragsteller näher bestimmte Dokumente in Kopie herauszugeben, die darüberhinausgehenden Begehren wurden abgewiesen. Zu Folge Rekurses des Antragstellers änderte das Fürstliche Obergericht die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass die Antragsgegnerin zusätzlich zum Herausgabeauftrag der näher bestimmten Dokumente schuldig ist, dem Antragsteller vollumfängliche Einsicht "in die Akten der C Stiftung" zu gewähren. Die darüber hinausgehende Abweisung der Begehren wurde bestätigt. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragsgegnerin C Stiftung einen Revisionsrekurs. Der Revisionsrekurs bezog sich - schon im Hinblick auf seine Zulässigkeit - ausschliesslich auf den abändernden Teil, dass nämlich dem Antragsteller vollumfänglich Einsicht in die Akten der C Stiftung zu gewähren ist. Die übrigen Spruchteile der erstgerichtlichen Entscheidung, sei es die Verpflichtung zur Herausgabe von Kopien näher bestimmter Dokumente, sei es die Abweisung darüberhinausgehender Begehren, waren sohin rechtskräftig entschieden. Mit Beschluss vom 11. April 2014, gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs Folge, hob den angefochtenen Spruchteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Grund für die Aufhebung war, dass der Begriff "Einsicht in die Akten" zu unbestimmt sei, weil es keine Definition der "Akten einer Stiftung" gibt. Es wurde sohin eine nähere Konkretisierung des Einsichtsbegehrens verlangt, wobei allerdings auch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, dass die Forderung nach Konkretisierung nicht überspannt werden darf. Kurz zusammengefasst wurde judiziert, dass die Antragsgegnerin konkret zu behaupten und zu bescheinigen hat, welche Aufzeichnungen im weitesten Sinn vom Einsichtsrecht des Antragsstellers ausgenommen bleiben müssen bzw bei welchen Dokumenten das Einsichtsrecht zu beschränken ist.
3.1. In weiterer Folge wurde nunmehr vom Fürstlichen Landgericht über das noch als Teil des Informationsbegehrens verbliebene Einsichtsrecht in die Dokumente der Stiftung und das bis dorthin noch nicht behandelte Abberufungsbegehren hinsichtlich der Stiftungsräte gemeinsam verhandelt.
3.2. Dieser Verfahrensgang ist deshalb darzustellen um aufzuzeigen, dass nunmehr von all den geltend gemachten Informationsrechten nur über das Einsichtsrecht des Antragstellers in die Unterlagen der Stiftung im weitesten Sinn sowie über den Antrag auf Abberufung der drei Stiftungsräte samt Nebenbegehren zu entscheiden ist. Dazu ist festzuhalten, dass in weiterer Folge auf das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Enthebung der Stiftungsräte nicht weiter materiell Bedacht zu nehmen sein wird, da diesbezüglich der Revisionsrekurs des Antragstellers, wie noch näher begründet werden wird, unzulässig ist.
4. Nach mehreren Schriftsatzwechseln nach dem Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes und konkretem Vorbringen der Erstantragsgegnerin, in welche Dokumente keine Einsicht zu gewähren sei, stellte letztlich der Antragsteller den Antrag, das Fürstliche Landgericht möge der C Stiftung auftragen, dem Antragsteller vollumfängliche Akteneinsicht in sämtliche Akten der C Stiftung zu gewähren und dem Antragsteller sämtliche von ihm gewünschten Kopien der Akten auszufertigen und auszuhändigen. Dazu wurde ein erstes Eventualbegehren gestellt, dass das Fürstliche Landgericht der C Stiftung auftragen möge, dem Antragsteller vollumfängliche Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen, Dokumente, Korrespondenzen, Belege und sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der C Stiftung zu gewähren und dem Antragsteller sämtliche von ihm gewünschte Kopien der Akten anzufertigen und auszuhändigen. In einem weiteren Eventualbegehren wurde die Einschränkung zum ersten Eventualbegehren gemacht, dass die Ausfertigung und Aushändigung von Kopien zu gewähren ist unter Ausnahme der Korrespondenzen der Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsvertreter H in Bezug auf das Verfahren 05 HG.2012.455, und dort nur soweit es die Ansprüche auf Akteneinsicht und Information betrifft und die Korrespondenzen der Antragsgegnerin C Stiftung mit ihrem Rechtsvertreter H in Bezug auf das Verfahren 08 EX.2013.5710 und Kontoeröffnungsunterlagen und Bankdokumente über Konto- bzw Bankzeichnungsrechte hinsichtlich Konten der C Stiftung. In einem weiteren Eventualbegehren wurden die Dokumente noch näher verfeinert bezeichnet (Tagsatzung vom 21. Juli 2015, ON 94).
4.1. Die Antragsgegnerin brachte ihrerseits in Bezug auf das Informationsbegehren und den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vor, dass der Antragsteller 75 im einzelnen aufgezählte Dokumente ausgefolgt erhalten habe, überdies die gesamte Korrespondenz mit dem Antragsteller bzw seinem Rechtsvertreter. Hinsichtlich dieser Dokumente sei das Einsichtsrecht durch die Ausfolgung bereits konsumiert. Zu den internen Schriftstücken, die darüber hinaus vom Bucheinsichtsrecht ausgenommen seien, gehörten auch die Annahmeerklärungen, Demissionen, Identifizierungen etc der Stiftungsräte; die Korrespondenz der Repräsentanz mit dem Handelsregister; die Korrespondenz der Repräsentanz mit der Steuerverwaltung; die Registerauszüge, Registerformulare etc einschliesslich Zahlungsbelege über korrespondierende Gebühren; standardisierte Begleitschreiben; Dokumente über Bankzeichnungsrechte, Kontoeröffnungsunterlagen und ähnliche Standartkorrespondenz mit der Bank; Zahlungsaufträge, Belastungsanzeigen und zugehörige Bankkorrespondenz im Zusammenhang mit Zahlungen und Gutschriften. Diese Dokumente seien rein interner, grösstenteils technischer Natur und fielen in den Bereich der Privat- und Geheimsphäre der Stiftung selbst. Sie würden auch nicht die Rechte des Antragstellers unmittelbar berühren und dem Begünstigten nicht helfen, sich ein umfassendes Bild über den aktuellen Vermögensertrag und die Finanzlage der Stiftung zu machen. Ausserdem zählten zu den ausgenommenen Unterlagen die Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter der Antragsgegnerin. Ausserdem übe der Antragsteller die Informations- und Auskunftsrechte missbräuchlich aus. So habe der Antragsteller mehrfach unwahres Vorbringen erstattet und er habe die C Stiftung und ihre Vermögenswerte bereits bei verschiedenen Anlässen attackiert, so im Verfahren 05 HG.2012.454, wo er mit einer eidesstattlichen Erklärung die dortigen Antragssteller unterstützt habe und im Verfahren 08 EX.2013.5710 habe der Antragsteller die Herausgabe von Urkunden exekutieren lassen, die nun vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof eindeutig als vom Einsichtsrecht ausgenommen eingestuft wurden seien. Im Verfahren 04 CG.2014.162 habe der Beistand der gelöschten P Stiftung als Klägerin die Protokolle über Sitzungen des Stiftungsrates der Antragsgegnerin vom 28.02.2013 und vom 25.04.2013 vorgelegt. Diese Unterlagen könnten nur vom Antragsteller stammen. Somit sehe man, dass der Antragsteller von den ihm erteilten Informationen und übermittelten Unterlagen keinen redlichen Gebrauch mache, sondern missbräuchlich gegen die Interessen der Antragsgegnerin ausübe.
5. Am 20.02.2017 fasste das Fürstliche Landgericht folgenden Beschluss:
1. "Die Antragsgegnerin zu 1. C Foundation ist schuldig, dem Antragsteller binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution jeweils in Kopie
a. sämtliche Protokolle über die Sitzungen des Stiftungsrates in sämtlichen vorhandenen Versionen seit der Gründung der Stiftung bis dato,
b. sämtliche Beschlüsse des Stiftungsrates seit der Gründung der Stiftung bis dato,
c. eine vollständige und aktuelle Aufstellung über sämtliche Vermögenswerte der C Stiftung,
d. jeweils eine vollständige Aufstellung über sämtliche Vermögenswerte der C Stiftung für jedes einzelne Geschäftsjahr der C Stiftung per 31.12. seit ihrer Gründung bis dato,
e. sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen bezüglich der Bankkonten der C Stiftung samt Unterschriftenkarten und Aufstellung der Zeichnungsberechtigten auf den Konten,
f. sämtliche Jahresberichte, welche die Stiftung an das Handelsregister (vormals Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt) geschickt hat,
g. sämtliche Honorarnoten der Kanzlei H an die C Stiftung samt Leistungsdetails,
h. sämtliche zwischen der Kanzlei H und der C Stiftung abgeschlossenen Vereinbarungen,
i. sämtliche Honorarnoten der N samt Leistungsdetails,
j. sämtliche zwischen der N und der C Stiftung abgeschlossenen Vereinbarungen,
k. eine Liste sämtlicher Papiere, Dokumente und Unterlagen der C Stiftung, die bereits vor Beginn oder im Zuge dieses Verfahrens an den Antragsteller bzw. dessen rechtsfreundliche Vertreter ausgefolgt oder zugänglich gemacht wurden, wobei zu jedem aufgelisteten Stück anzugeben ist, mit welchem Schreiben bzw. mit welchem Schriftsatz oder in welcher Verhandlung dieses ausgefolgt bzw. zugänglich gemacht wurde,
herauszugeben. Die Unterlagen sind ohne die Vornahme von Schwärzungen oder Abdeckungen und vollständig herauszugeben. Hiervon betroffene Unterlagen, die bereits im Zuge dieses Verfahrens in Kopie herausgegeben wurden, sind mit Ausnahmederjenigen, die in der Liste, deren Erstellung zu Punkt 1. k. aufgetragen wurde, angeführt werden, neuerlich zu kopieren und zu edieren.
2. Die darüber hinausgehenden Anträge des Antragstellers auf Einsicht in Akten der Antragsgegnerin zu 1. und auf Erteilung von Auskünften werden abgewiesen.
3. Der Antrag auf Enthebung der Antragsgegner zu 2. bis 4. E, M und G als Stiftungsräte der Antragsgegnerin zu 1. C Foundation und Bestellung eines neuen Stiftungsrates bzw. neuer Stiftungsratsmitglieder wird abgewiesen [...]"
5.1. Zum Informationsbegehren des Antragstellers traf das Fürstliche Landgericht vor allem zu Einwänden des Erstantragsgegners keine eigenen Feststellungen, sondern stellte das Vorbringen der Parteien dar und die dazu getroffene Aussage des Antragstellers anlässlich seiner Einvernahme. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht aus, dass dem Antragsteller als Ermessensbegünstigtem Informationsrechte zustünden. Ausnahmen nach Art 552 § 10 und 11 PGR lägen nicht vor. Es seien daher die entsprechenden Unterlagen in Kopie herauszugeben und die entsprechenden Auskünfte spruchgemäss zu erteilen, sofern dieser Anspruch nicht bereits konsumiert sei. Das Auskunfts- und Informationsrecht des Begünstigten stelle bei einer derartigen Stiftung die einzige wirksame Kontrolle dar. Auch wenn der Begünstigte danach die Geheimsphäre der Stiftung durch Weitergabe allfälliger Informationen an Dritte verletze oder eine diesbezügliche Gefahr bestehe, sei im Sinne einer Abwägung dennoch dem Informations- und Auskunftsanspruch der Vorrang zu geben, weil sonst die Kontrollrechte schon durch die Behauptung eines Missbrauchs ausgehebelt werden könnten. Andererseits könne auch die Weitergabe eines Protokolls über eine Stiftungsratssitzung an einen Prozessgegner einen Missbrauch darstellen, allerdings sei konkret nicht nachgewiesen, dass ein materieller Schade entstanden sei.
5.2. Gegen diese Entscheidung erhoben sowohl der Antragsteller, wie im Hinblick auf die Informationsrechte die einzige Antragsgegnerin C Stiftung Rekurs an das Fürstliche Obergericht. Der Antragsteller bekämpfte die erstgerichtliche Entscheidung insoweit, als seinen Anträgen auf Information nicht vollständig stattgegeben wurde und der Antrag auf Abberufung der Stiftungsräte abgewiesen wurde, also die Teilabweisung des Begehrens, die Antragsgegnerin hingegen bekämpfte den stattgebenden Teil.
6. Mit der angefochtenen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes wurde dem Rekurs des Antragstellers teilweise Folge gegeben. Der Erstantragsgegnerin wurde aufgetragen, die Einsichtnahme des Antragstellers in sämtliche Dokumente, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der C Stiftung sowie die Herstellung von Kopien zu dulden, wobei allerdings die Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskanzlei H ausgenommen bleibt. Im Übrigen wurde dem Rekurs keine Folge gegeben. Dem Rekurs der Erstantragsgegnerin, die die erstgerichtliche Entscheidung nur zu einem geringen Teil anfocht, nämlich insoweit der Antragsgegnerin auch der Auftrag erteilt wurde, Kopien von Unterschriftenkarten und Aufstellung der Zeichnungsberechtigten betreffend Bankkonten der C Stiftung sowie Kopien der Leistungsdetails zu den Honorarnoten der Kanzlei H an die C Stiftung auszufolgen bzw zugänglich zu machen, wurde keine Folge gegeben. Hinsichtlich dieser Dokumente bleibt sohin die Antragsgegnerin nach dem Spruch des Erstgerichtes verpflichtet, sie der Antragstellerin "auszufolgen bzw zugänglich zu machen".
6.1. Nach diesem verwirrenden und teilweise die Rechtskraft nicht beachtenden Verfahrensgang in erster Instanz, ist nach Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung durch das Fürstliche Obergericht daher die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller alle Dokumente wie sie zu Punkt 1. a) bis g) des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.06.2013 aufgelistet sind, jeweils in Kopie herauszugeben. Weiters ist die Erstantragsgegnerin verpflichtet, die im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.02.2017 zu 1. a) bis j) aufgelisteten Dokumente jeweils in Kopie herauszugeben, wobei sich die beiden Herausgabeaufträge teilweise überschneiden. Diese beiden Herausgabeaufträge an die Erstantragsgegnerin sind in Rechtskraft erwachsen. Nach der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes ist die Erstantragsgegnerin weiters verpflichtet, dem Antragsteller die Einsichtnahme in sämtliche Dokumente, Korrespondenzen, Belege und sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der C Stiftung sowie die Herstellung von Kopien davon zu dulden, wobei davon allerdings die Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskanzlei H ausgenommen bleibt. Mit anderen Worten kann es in den Revisionsrekursen nurmehr um die Einsichtnahme in Dokumente der Erstantragsgegnerin, allenfalls um den Umfang der Einsichtnahme gehen.
6.2. Das Fürstliche Obergericht hat weiters dem Rekurs gegen den hier wiederum zu erwähnenden Beschlussteil über die Abweisung des Antrages des Antragstellers auf Abberufung der Stiftungsräte (Antragsgegner 2. bis 4.) keine Folge gegeben.
6.3. In seiner Begründung zur Entscheidung über die Informationsrechte des Antragstellers führte das Fürstliche Obergericht zunächst aus, dass zu Folge neuerer Rechtsprechung (StGH 2014/68) ein Einsichtsrecht in die Dokumente der Stiftung nicht durch die Ausfolgung dieser Urkunden konsumiert sei. Damit sei aber auch das Begehren in der nunmehrigen Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung ausreichend substantiiert. Allerdings trage die vom Antragsteller selbst vorgenommene Beschränkung im Hinblick auf die Korrespondenz der Antragsgegnerin mit dem Rechtsvertreter den Vorgaben des OGH nicht Rechnung. Diese Korrespondenz sei insgesamt und nicht nur in Bezug auf das Verfahren über die Informationsrechte auszunehmen. Es sei nicht erkennbar, dass ein Leistungsverzeichnis zu Honorarnoten des beauftragten Rechtsvertreters ein unzulässiger Eingriff in die Verteidigungsrechte und den Geheimbereich der Antragsgegnerin darstellen würde, zumal eine Überprüfung der Angemessenheit von Honorarnoten nur dann möglich sei, wenn zumindest überblicksweise der dafür erbrachte Leistungsumfang erkennbar sei. Ebenso wenig sei erkennbar, dass die Einsicht in die Unterschriftsproben der Antragsgegner bei der Geschäftsbank der Erstantragsgegnerin ein Geheimhaltungsinteresse verletzen könnte. Gerade in der gegebenen Konstellation verbleibe der Antragsteller als einzige Kontrollinstanz, da die weitere Begünstigte, die Drittantragsgegnerin, Mitglied des Stiftungsrates der Stiftung sei und zusammen mit ihrem Ehemann über die Mehrheit im Stiftungsrat verfüge.
6.4. Gegen diesen Beschluss richten sich einerseits der Revisionsrekurs des Antragstellers und andererseits der Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin. Zu Folge nur teilweiser Zulässigkeit dieser Revisionsrekurse wird getrennt dazu Stellung genommen:
A) Revisionsrekurs des Antragstellers - Abberufung der Stiftungsräte ua.
7. Das Fürstliche Landgericht hat in seinem Beschluss den Antrag gegenüber allen vier Antragsgegnern auf Enthebung der Antragsgegner 2. - 4. als Stiftungsräte und Bestellung eines neuen Stiftungsrates, den Antrag auf Abänderung der Beistatuten durch Löschung der Drittantragsgegnerin als Begünstigte der C Stiftung, den Antrag auf Bestellung eines aus zwei Personen bestehenden Protektorates für die C Stiftung und schliesslich alle übrigen Anträge auf Ergreifung aufsichtsgerichtlicher Massnahmen abgewiesen. Unter anderem hinsichtlich dieses Beschlussteiles wurde dem Rekurs des Antragstellers vom Fürstlichen Obergericht keine Folge gegeben (Punkt B) I. 2. des angefochtenen Beschlusses). Trotz dieser Konformentscheidung war dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass der Revisionsrekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Fürstliche Obergericht hat diese Rechtsmittelbelehrung sogar begründet und zunächst auf die allgemeine Bestimmung des Art 62 Abs 2 AussStrG verwiesen. Weiters führte das Fürstliche Obergericht aber aus, dass Zweifel angebracht erschienen, ob der Revisionsrekurs angesichts der teilweisen Abänderung (hinsichtlich der Informationsrechte) aufgrund eines inneren Zusammenhangs der abgeänderten Entscheidung mit dem bestätigten Teil der Entscheidung zur Gänze zulässig sei. Nach der ständigen Rechtsprechung sei dies der Fall, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem engen unlösbaren sachlichen Zusammenhang stünden, sodass sie nicht voneinander gesondert werden könnten. Dies könnte deshalb der Fall sein, weil die Verweigerung des vom Antragsteller verfolgten Informationsrechtes als Grund für die Abberufung der Stiftungsräte sowie auch für die weiteren diesbezüglichen Anträge herangezogen worden sei. Im Falle einer abweichenden Rechtsauffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur Verweigerung des berechtigten Einsichtsrechtes als Grund für eine Abberufung könnte die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes diesbezüglich auch Relevanz für die übrigen Spruchpunkte haben. Deshalb sei im Zweifel auszusprechen, dass der Beschluss zur Gänze anfechtbar sei.
7.1. Der Revisionsrekurswerber hat zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses (wohl nur im Hinblick auf die Abberufung der Stiftungsräte ua) vorgebracht, dass, wie schon das Fürstliche Obergericht ausgeführt habe, der abändernde Teil der obergerichtlichen Entscheidung in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem bestätigenden Teil stehe, da die Verweigerung von Einsicht zu Kontrollzwecken auch als einer der Enthebungsgründe geltend gemacht werde. Aber auch wenn vom Obergericht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu Unrecht bejaht worden wäre, sei eine Zurückweisung des Revisionsrekurses unzulässig. Zwar könne eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel nicht eröffnen, doch könne sich die Beachtlichkeit einer falschen Rechtsmittelbelehrung dann ergeben, wenn die Rechtsmittelbelehrung zur Begründung des Vertrauens geeignet sei, wenn die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar gewesen sei und wenn der Adressat aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nachteilige Dispositionen getroffen habe (zit LES 1999, 137). Insbesondere gelte auch der Grundsatz von Treu und Glauben. Deshalb sei die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes für den Antragsteller beachtlich und eine Zurückweisung des Revisionsrekurses würde auch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen.
7.2. Die Antragsgegnerin erwiderte zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Hinblick auf den Antrag auf aufsichtsrechtliche Massnahmen, dass die Konformitätssperre zum Tragen komme. Sowohl das Fürstliche Landgericht als auch das Fürstliche Obergericht hätten nach materieller Überprüfung rechtlich entschieden, dass keine Gründe für die beantragten aufsichtsrechtlichen Massnahmen vorlägen, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit dem Auskunftsverhalten der Erstantragsgegnerin. Ein unlösbarer innerer Zusammenhang zwischen der Entscheidung im Hinblick auf die Informationsrechte und die Entscheidung im Hinblick auf die stiftungsaufsichtsrechtlichen Massnahmen sei nicht erkennbar. Es seien im gegenständlichen Verfahren zwei verschiedene Rechtsschutzanträge mit unterschiedlichen Antragsgegnern in einem gemeinsamen Verfahren gleich einer objektiven Antragshäufung verbunden worden. Einerseits seien nämlich Informations- und Auskunftsrechte eines Begünstigten gemäss Art 552 § 9 PGR, andererseits gerichtliche Aufsichtsmassnahmen gemäss Art 552 § 29 PGR geltend gemacht worden. Diese beiden Rechtsschutzanträge hätten schon deshalb ein getrenntes rechtliches Schicksal, da sie auf unterschiedlichen gesetzlichen Tatbeständen beruhten. Es sei evident, dass ein Auskunftsbegehren gesondert von jedweden Aufsichtsanträgen beurteilt werden könne und umgekehrt. Hiezu ist Folgendes zu erwägen:
7.3. Unbestritten von den Parteien ist der Rechtsmittelausschluss gemäss Art 62 Abs 2 AussStrG. Die dort bestimmten Ausnahmen kommen hier nicht zum Tragen. Bei mehrgliedrigen Entscheidungen erstreckt sich die Konformität darauf, dass klar voneinander abgrenzbare Beschlussteile einer abgesonderten Erledigung zugänglich sind (LES 2016, 269 [272] bestätigt durch StGH 2016/118). Fehlt dieser Zusammenhang und können die Ansprüche und Gegenstände, über die Vorinstanzen entschieden haben, für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben, so ist der konforme Beschlussteil der Vorinstanzen der weiteren Anfechtbarkeit entzogen.
7.3.1. Grundsätzlich und abstrahiert sind Entscheidungen des Gerichtes über einerseits Informationsrechte des Begünstigten und andererseits stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen voneinander völlig unabhängig und können deshalb getrennt beurteilt werden. Eine theoretische Verknüpfung ergibt sich im gegenständlichen Fall nur deshalb, weil der Antragsteller neben mehreren anderen Gründen (lang andauernder Konflikt zwischen Stiftungsrat und Begünstigten; permanente institutionalisierte Interessenkollision der Stiftungsräte wegen Mehrfachvertretungen; Schädigung der Stiftung durch Bezahlung einer Nichtschuld; Verletzung wesentlicher Dokumentationspflichten; Schädigung der Stiftung durch Verzicht auf die Ausübung eines Vorkaufsrechtes) auch Verletzungen der Informations- und Kontrollrechte des Antragstellers geltend machte, dies deshalb, da der Antragsteller gezwungen gewesen sei, das gegenständliche Teilverfahren auf Informationsgewährung einzuleiten. Genau darüber hat das Fürstliche Landgericht entschieden und die Nichtgewährung der Information (im Zusammenhang mit den anderen behaupteten Fehlhandlungen des Stiftungsrates) als keinen Grund für die Abberufung der Stiftungsräte gesehen. Die Abweisung des Antragsrechtes auf Einsichtnahme in die Dokumente (und nicht nur Herausgabe dieser Dokumente) erfolgte vom Fürstlichen Landgericht ausschliesslich deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt von einer Konsumation des Einsichtsrechtes durch die Herausgabe der Urkunden durch den Obersten Gerichtshof auszugehen war. Erst eine Änderung der Rechtsprechung, veranlasst durch die Entscheidung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, führte in zweiter Instanz zu einer Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung dahingehend, dass die Einsichtnahme in die Akten - gleich ob schon Urkunden herausgegeben wurden oder nicht - bewilligt wurde. Auch unter diesem Aspekt bestätigte das Fürstliche Obergericht die Abweisung des Antrages auf Abberufung der Stiftungsräte und weiterer stiftungsaufsichtsrechtlicher Massnahmen. Daraus erhellt aber, dass keinerlei zwingende Verknüpfung dieser abändernden Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes hinsichtlich der Informationsrechte und der Bestätigung der Abweisung des Antrages auf stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen besteht. Die Verweigerung der Stiftung, Einsicht in schon herausgegebene Urkunden zu gewähren, entsprach ja zu dieser Zeit der Rechtsprechung. Darüber hinaus hat sich an den anderen Argumenten hinsichtlich der anderen Vorwürfe über Malversationen der Stiftungsräte nichts geändert. Das Fürstliche Obergericht hat die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes diesbezüglich voll bestätigt. Ein zwingender innerer Zusammenhang zwischen der abändernden Entscheidung (zusätzlich Einsichtnahme) und der bestätigten und somit dem der Konformitätssperre unterliegenden Entscheidungsteil besteht nicht, sodass gegen den bestätigenden Entscheidungsteil der Revisionsrekurs des an sich beschwerten Antragsstellers unzulässig ist. Der vom Revisionsrekurswerber angezogene Vertrauensschutz besteht im gegenständlichen Fall keinesfalls. Sogar das Fürstliche Obergericht hat ohne gesetzliche Verpflichtung die Rechtsmittelbelehrung begründet und darin ausgedrückt, dass die Rechtsmittelbelehrung in Richtung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Zweifel erfolge. Der Antragsteller konnte daher nicht davon ausgehen, dass er auf diese Rechtsmittelbelehrung nach Treu und Glauben voll vertrauen konnte. Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die bestätigende Teilentscheidung über die stiftungsaufsichtsrechtlichen Massnahmen sohin unzulässig und war zurückzuweisen.
B) Revisionsrekurs des Antragstellers - Informationsrechte.
8. Der Revisionsrekurswerber bekämpft mit seinem Rekurs auch Spruchpunkt I. 1., mit dem dem Rekurs des Antragstellers teilweise Folge gegeben und die Erstantragsgegnerin verpflichtet wurde, die Einsichtnahme in sämtliche Dokumente, Korrespondenz und Belege und sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der C Stiftung zu dulden, aber von diesem Einsichtsrecht die Korrespondenz mit Rechtsanwaltskanzlei H ausgenommen wurde. In diesem Teil des Revisionsrekurses beantragt der Revisionsrekurswerber die Ausnahme von seinem Einsichtsrecht dahingehend weiter einzuschränken, dass von der Einsichtnahme ausgenommen sind "Korrespondenzen der Antragsgegnerin C mit ihrem Rechtsvertreter Hin Bezug auf das Verfahren 05 HG.2012.455 soweit es die Ansprüche auf Akteneinsicht und Information betrifft, nicht aber soweit es das Enthebungsverfahren gegen die Stiftungsräte der C Stiftung E, M und G betrifft".Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
8.1. Zur Zulässigkeit dieses Teiles des Rekurses wird vom Revisionsrekurswerber kein eigenes Vorbringen erstattet.
8.2. Die Revisionsrekursgegnerin führte aus, dass auch insoweit der Revisionsrekurs wegen der Konformitätssperre unzulässig sei. Soweit dem Informations- bzw Einsichtsbegehren des Antragstellers auch in zweiter Instanz keine Folge gegeben worden sei, liege eine gleichlautende Entscheidung vor.
8.3. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
8.3.1. Das Fürstliche Landgericht hat den Antrag auf Einsicht in die Akten insgesamt abgewiesen, somit inkludiert auch das Einsichtsbegehren in die Korrespondenz der Erstantragsgegnerin mit ihrem Rechtsvertreter, der Rechtsanwaltskanzlei H, sei es im Zusammenhang mit dem Informationsbegehren, sei es im Zusammenhang mit dem Stiftungsaufsichtsbegehren. Das Fürstliche Obergericht hat in seiner Entscheidung dem Rekurs des Antragstellers nur teilweise Folge gegeben, nämlich nur insoweit das Einsichtsbegehren geschützt, als es nicht um die Einsicht in die Korrespondenz mit der Kanzlei H, sei es in Bezug auf das Informationsbegehren, sei es in Bezug auf das Stiftungsaufsichtsbegehren geht. In Bezug auf das Begehren auf Einsichtnahme in die Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskanzlei H wurde sohin die erstgerichtliche abweisende Entscheidung voll bestätigt, darunter natürlich auch das Teilbegehren auf Einsichtnahme in diese Korrespondenz soweit es das Informationsbegehren betrifft. Hinsichtlich dieses Teiles des Informationsbegehrens liegt also eine bestätigende Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vor. Auch hier ist deshalb die Konformitätssperre zu beachten.
8.3.2. Zur Frage der Konformitätssperre bei Bestätigung von Teilbegehren wurde schon zu 7.3. f Stellung genommen. Dasselbe gilt aber nicht nur dann, wenn es sich um Teilbegehren oder allenfalls Teilansprüche gegen verschiedene Antragsgegner handelt, sondern auch dann, wenn eine bestimmte "Menge" eines Anspruches zugesprochen wird und diese "Menge" oder ein Teil dieser "Menge" bestätigt wird. Hinsichtlich der bestätigten "Teilmenge" liegt dann eine bestätigende Entscheidung vor (LES 2010, 320 mwN). Im gegenständlichen Fall hat sowohl das Fürstliche Landgericht als auch das Fürstliche Obergericht den Antrag auf Einsichtnahme (auch) in die Korrespondenz der Antragsgegnerin mit der Kanzlei H abgewiesen. Der Revisionsrekurs bekämpft daher konform von den Untergerichten entschiedene Antragsabweisungen. Der Revisionsrekurs ist also auch in diesem Bereich unzulässig, sodass er insgesamt zurückzuweisen war.
C) Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin
9. Die Erstantragsgegnerin bekämpft in ihrem Revisionsrekurs den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes in Punkt I. 1. im stattgebenden Teil. Geltend gemacht werden die Revisionsrekursgründe der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Revisionsrekurs mündet in den Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Rekurs des Antragstellers insgesamt keine Folge gegeben wird, sohin im Ergebnis das Einsichtsbegehren zur Gänze abgewiesen wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
9.1. Zum Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wird vorgetragen, dass das Fürstliche Obergericht gegen die Bindungswirkung des Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 11.04.2014 verstossen habe. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang des Einsichtsbegehrens aufgehoben. Dabei habe der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht vertreten, dass es an der erforderlichen Bestimmtheit des Einsichtsbegehrens mangle. Andererseits habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass bestimmte Unterlagen und Papiere vom Einsichtsrecht auszunehmen seien, wobei es an der Antragsgegnerin liege, diese Ausnahmen und Einschränkungen konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Dazu sei vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof festgehalten worden, dass sich die im erstgerichtlichen Beschluss der Antragsgegnerin (hinzugefügt: rechtskräftig) auferlegte Herausgabe von diversen Protokollen über Sitzungen der Antragsgegnerin und über die Herausgabe weiterer Urkunden jedenfalls mit dem verfolgten Akteneinsichtsrecht überschneide bzw dieses konsumiere. Ausgehend von diesen bindenden Rechtsansichten habe die Revisionsrekurswerberin dargelegt, welche Urkunden von der Einsicht auszunehmen seien, der Antragsteller habe dazu Stellung genommen. Die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes weiche von der Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes im Aufhebungsbeschluss mehrfach ab. Das zugesprochene Einsichtsbegehren sei gleichermassen überschiessend und unbestimmt wie das ursprüngliche Begehren. Der Umfang der Verpflichtung sei nicht abgegrenzt. Die angefochtene Entscheidung gehe sogar weiter als die Entscheidung im ersten Rechtsgang, da nach dem Wortlaut des Spruches nicht nur Unterlagen der Stiftung sondern überhaupt alle sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Stiftung umfasst seien. Der Spruch des Rekursgerichtes beinhalte auch Unterlagen, die eindeutig nicht umfasst seien, nämlich die Herstellung von Kopien bereits herausgegebener Stiftungsunterlagen, die internen Schriftstücke, die von der Antragsgegnerin klar bezeichnet worden seien, allfällige der Stiftungserrichtung vorausgehende Schriftstücke. Weiters sei die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin zu unklar, vor allem der Spruchteil "in Zusammenhang mit". Weiters sei die Informationsverpflichtung überschiessend. Es sei vom Rekursgericht nicht begründet worden, weshalb die Dokumente, wie sie von der Antragsgegnerin vorgetragen worden seien, auch der notwendigen Information des Antragstellers dienten und unmittelbar seine Rechte beträfen. Diese Dokumente seien rein interner, grösstenteils technischer Natur und fielen in den Bereich der Privat- und Geheimsphäre der Stiftung selbst. Jedenfalls unberechtigt sei der Zuspruch von nochmaligen Kopien der bereits in Kopie übergebenen Dokumente, die beinahe die gesamten Stiftungsunterlagen umfassen würden. Schliesslich könne es nach den Verfahrensergebnissen keine Diskussion darüber geben, ob der Antragsteller vertrauliche Dokumente der Antragsgegnerin an unberechtigte Dritte weitergegeben habe. Dies sei klar erwiesen und sei auch vom Antragsteller nicht bestritten worden. Der Nachweis, dass durch eine solche Vorgangsweise eine massive Schädigung der Stiftung eingetreten sei, könne bei einem absolut geschützten Recht eher nicht verlangt werden.
9.2. Der Revisionsrekursgegner hat eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Auf das Vorbringen wird soweit notwendig in der Begründung Bedacht genommen werden. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
9.3. Ein Verstoss gegen die Bindungswirkung gemäss Art 71 Abs 3 iVm Art 61 AussStrG liegt nicht vor. Von der Revisionsrekurswerberin wird an sich nicht mehr darauf zurückgekommen, dass im Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes die Rechtsmeinung vertreten wurde, dass die Herausgabe von Unterlagen das Einsichtsrecht in diese Unterlagen konsumiere. Der Staatsgerichtshof hat in einer anderen Rechtssache (bei ähnlichem Sachverhalt) in seiner Entscheidung vom 28.10.2014, StGH 2014/68, ausgesprochen, dass das Einsichtsrecht durch die Herausgabe von Urkunden nicht konsumiert wird, sondern ein Plus darstellt. Dieser Rechtsmeinung ist ebenfalls auf Grund der Bindung an die Entscheidung des Staatsgerichtshofes der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Verfahren 09 CG.2013.235 in seiner Entscheidung vom 08. Jänner 2015 gefolgt. Durch diese Entscheidung des Staatsgerichtshofes in Bezug auf das Verhältnis zwischen Herausgabeansprüchen und Einsichtsrechten besteht auch keine Selbstbindung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes an seine ursprünglich geäusserte Rechtsmeinung in diesem Verfahren mehr (vgl Kodek in Gitschthaler/Höllwerth AussStrG § 61 Rz 5 im Hinblick auf die vergleichbare Rechtslage in Österreich bei bindender Rechtsauffassung des EuGH bzw Entscheidung eines verstärkten Senates des öOGH). Es ist daher vom grundsätzlichen Einsichtsrecht des Antragstellers in die Dokumente der C Stiftung auch dann auszugehen, wenn diese Dokumente schon zum grössten Teil an den Antragsteller herausgegeben wurden.
9.4. Im Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 11.04.2015, ON 56, stand das Antragsbegehren zur Prüfung "die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller vollumfänglich Einsicht in die Akten der C Stiftung zu gewähren. ..." Dieses Begehren wurde als unbestimmt erachtet, vor allem auch deswegen, weil der Begriff der "Akten" bei einer Stiftung keineswegs, auch nicht im weitesten Sinn, definiert ist, anders als beispielsweise bei behördlichen Dokumenten. In diesem Beschluss wurde aber gleichzeitig auch darauf hingewiesen, dass gerade im Geltungsbereich des Ausserstreitgesetzes das Bestimmtheitserfordernis eines Antrages gelockert ist. Die Frage der Unbestimmtheit des Antrages wurde vor allem auch im Hinblick auf die noch dort vertretene Rechtsauffassung der Konsumption des Einsichtsrechtes durch schon entschiedene Herausgabebegehren behandelt. Darüber hinaus wurde in der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes die Vorgangsweise mit einer Art Beweislastumkehr vorgegeben, dass nämlich die Antragsgegnerin behaupten und bescheinigen muss, dass bestimmte Urkunden nicht unter das Informationsrecht des Begünstigten fallen bzw - nach damaliger Rechtsauffassung - durch Herausgabe das Einsichtsrecht ohnehin schon konsumiert ist. Die nunmehrige Fassung des Antragsbegehrens, dem zum grossen Teil stattgegeben wurde, genügt diesen Anforderungen, vor allem auch im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zur Konsumtion des Einsichtsrechtes. Insoweit liegt also keine Verletzung der Bindungswirkung vor.
9.5. Soweit die Revisionsrekurswerberin darauf verweist, dass im ersten Verfahrensgang noch "Stiftungsunterlagen", so auch der OGH in der Entscheidung im ersten Rechtsgang, nunmehr aber alle "Unterlagen im Zusammenhang mit der Stiftung" betroffen sein sollen, ist auszuführen, dass diese Deutung dermassen spitzfindig ist, dass darauf nicht näher einzugehen ist. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof erkennt keinen Unterschied zwischen den Unterlagen der Stiftung und den Unterlagen im Zusammenhang mit der Stiftung. Soweit die Revisionsrekurswerberin vermeint, dass mit dem letzten Begriff auch eine unüberblickbare Zahl von Unterlagen die im Verfügungsbereich von allen möglichen Dritten sind, gemeint sein könnte, ist einerseits festzuhalten, dass die Revisionsrekurswerberin keine einzige diesbezügliche mögliche Urkunde nennt und andererseits solche Unterlagen genauso unter den Begriff "Unterlagen der Stiftung" fallen könnten.
9.6. Wenn schliesslich als Verstoss gegen die Bindungswirkung von der Revisionsrekurswerberin angeführt wird, dass auch Handlungen umfasst würden, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst seien, nämlich die Herstellung von Kopien bereits herausgegebener Stiftungsunterlagen, und Unterlagen wie die internen Schriftstücke, die im Zuge des fortgesetzten Verfahrens im zweiten Rechtsgang klar bezeichnet worden seien oder der Stiftungserrichtung vorausgehende Schriftstücke, kann kein Verstoss gegen die Bindungswirkung erkannt werden. Was die Herstellung von Kopien bereits herausgegebener Stiftungsunterlagen betrifft, übersieht die Revisionsrekurswerberin, dass nach dem Tenor sie nur die Herstellung von Kopien (nach Durchführung des Einsichtsrechtes) zu dulden hat. Wenn der Antragsteller Kopien von Originalen machen will, von denen er ohnehin schon Kopien in der Hand hat, so ist es wohl seine Sache und wird dadurch die Erstantragsgegnerin nicht belastet. Ob Schriftstücke herauszugeben sind, die die Stiftungserrichtung betreffen, also zeitlich vor die Existenz der Stiftung fallen oder gewisse Stücke aus anderen Gründen auszunehmen sind, wie sie von der Antragsgegnerin behauptet, vom Fürstlichen Obergericht aber nicht angenommen wurden, hat nichts mit der Bindungswirkung zu tun. Insgesamt liegt daher kein Verfahrensmangel vor.
9.7. Soweit von der Revisionsrekurswerberin im Rahmen der Rechtsrüge noch einmal ausgeführt wird, dass die Leistungsverpflichtung mit dem Ausdruck "in Zusammenhang mit der Stiftung" zu unbestimmt sei, kann auf das weiter oben Gesagte verwiesen werden. Inwieweit sich Fragen einer allfälligen Beschaffungspflicht der C Stiftung stellen könnten, wie von der Revisionsrekurswerberin behauptet, kann nicht nachvollzogen werden und wie schon ausgeführt würde dieses Problem genau gleich auftreten, wenn von "Unterlagen der Stiftung" im Spruch die Rede wäre.
9.8. Weiters rügt die Revisionsrekurswerberin, dass sich das Fürstliche Obergericht mit den von der Revisionsrekurswerberin im zweiten Rechtsgang bezeichneten nicht der Einsicht unterliegenden Dokumenten nicht näher auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich ist der Revisionsrekurswerberin beizupflichten, doch ergibt sich dadurch keine andere Entscheidung. Die Revisionsrekurswerberin bezeichnete (Schriftsatz ON 67 vom 19.05.2014) interne Schriftstücke der Stiftung als von der Bucheinsicht ausgenommen und als solche interne Schriftstücke wurden bezeichnet: Die Annahmeerklärungen, Demissionen, Identifizierungen etc der Stiftungsräte; die Korrespondenz der Repräsentanz mit dem Handelsregister; die Korrespondenz der Repräsentanz mit der Steuerverwaltung; Registerauszüge, Registerformulare etc einschliesslich Zahlungsbelege über korrespondierende Gebühren; standardisierte Begleitschreiben; Dokumente über Bankzeichnungsrechte, Kontoeröffnungsunterlagen und ähnliche Standardkorrespondenz mit der Bank; Zahlungsaufträge, Belastungsanzeigen und zugehörige Bankkorrespondenz im Zusammenhang mit Zahlungen und Gutschriften. Diese Schriftstücke seien vom Bucheinsichtsrecht ausgenommen, weil sie interner, grösstenteils technischer Natur seien und in den Bereich der Privat- und Geheimsphäre der Stiftung selbst fielen. Sie würden auch nicht unmittelbar die Rechte des Antragstellers berühren und würden dem Begünstigten nicht helfen, sich ein umfassendes Bild über die aktuelle Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Stiftung und ihre Beteiligungen sowie die zeitliche Entwicklung dieser Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage machen zu können. Dazu ist festzuhalten, dass die Frage, ob diese Unterlagen, die nach Meinung der Revisionsrekurswerberin von der Einsicht ausgenommen werden sollten, dem Begünstigten helfen, sich ein umfassendes Bild über die Stiftung zu machen, ist grundsätzlich nicht von der Stiftung zu beurteilen, sondern vom Begünstigten, der das Einsichtsrecht schlussendlich hat. Läge es an der Stiftung, in deren Unterlagen zu Kontrollzwecken Einsicht genommen werden soll, zu definieren, welche Dokumente dem Begünstigten helfen und welche nicht, würde sich das Kontrollrecht des Begünstigten ad absurdum führen. Warum beispielsweise die Korrespondenz der Repräsentanz mit dem Handelsregister oder der Steuerverwaltung in die Privat- und Geheimsphäre der Stiftung fallen, im Gegensatz zu anderen Dokumenten wie Expertenberichte, Kreditverträge, Honorarnoten oder ähnliches, die alle herausgegeben wurden, ist für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht erkennbar. Gerade je standardisierter diese Urkunden sind, je weniger fallen sie wohl mangels Individualität unter geschützte Geheimbereiche, die nicht einmal dem Begünstigten offengelegt werden dürfen. Es ist noch einmal zu betonen, dass die Beurteilung der Frage, ob diese aufgezählten standardisierten Dokumente, die oft nur Nebenaspekte berühren, für den Begünstigten nützlich zur Kontrolle der Stiftung sind, nicht der Stiftung obliegt. Der Begünstigte hat im Sinne seines umfassenden Einsichtsrechtes auch die Möglichkeit in für ihn vielleicht letztlich nicht nützliche Dokumente Einsicht zu nehmen, wenn er sich diesen Zeitaufwand, die Mühe und damit die Kosten antun will. Da der Revisionsrekurswerberin schon in erster Instanz eine Bescheinigung misslungen ist, dass diese aufgezählten Dokumente dermassen die Privat- und Geheimsphäre der Stiftung berühren, dass sie nicht einmal dem Begünstigten gezeigt werden dürfen, ist auch das Fürstliche Obergericht zu Recht nicht im Einzelnen auf die Ausnahme oder Nichtausnahme dieser Dokumente eingegangen. Wenn die Revisionsrekurswerberin nunmehr noch ausführt, dass nicht nur die Korrespondenz der Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsvertreter von der Einsicht ausgenommen bleiben soll, sondern alle Unterlagen der Antragsgegnerin betreffend die gegenständliche Auseinandersetzung so ist nicht erkennbar, welche Unterlagen der Stiftung betreffend die gegenständliche Auseinandersetzung vorliegen sollten. Unter "Unterlagen der Antragsgegnerin betreffend die gegenständliche Auseinandersetzung" könnte alles Mögliche definiert werden. Die Antragsgegnerin bleibt auch eine grobe Konkretisierung schuldig, sodass darauf nicht Bedacht genommen werden kann.
9.9. Schliesslich führt die Revisionsrekurswerberin aus, dass vom Fürstlichen Obergericht in der rechtlichen Beurteilung nicht auf die Tatsache des Rechtsmissbrauchs durch den Antragsteller Bedacht genommen worden sei. Dieser Einwand besteht nicht zu Recht.
9.9.1. Die Zweckbindung des Informationsrechts führt zu den gesetzlichen Verweigerungsgründen des Art 552 § 9 dritter Satz PGR, nämlich dass das Recht nicht in unlauterer Absicht oder missbräuchlicherweise ausgeübt werden darf (Lorenz in Schauer KK Stiftungsrecht § 9 Rz 45). Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn gar nicht der dem Recht innewohnende Zweck verfolgt wird, sondern damit andere, schädigende Zwecke beabsichtigt werden (Lorenz, § 9 Rz 45). Ein Missbrauch liegt also dann vor, wenn die Ausübung des Rechts offenkundig den Zweck hat, andere, hier behaupteterweise die Stiftung, zu schädigen oder wenn das Auskunftsrecht ohne Vorhandensein der damit geschützten Interessen verfolgt wird (Gasser Praxiskommentar Art 552 § 9 Rz 24 mwN). Die Antragsgegnerin hat dazu vorgebracht, dass der Antragsteller im Verfahren 05 HG.2012.454 mit einer eidesstattlichen Erklärung die dortigen Antragsteller unterstützt habe und zwar mit dem Ziel, die ursprüngliche Übertragung des gesamten Vermögens der Antragsgegnerin von der beendeten R Foundation anzugreifen und dass im Vollstreckungsverfahren 08 EX.2013.5710 der Antragsteller die Pfändung und den Verkauf der Aktien der Antragsgegnerin an der Q Holding Ltd zur Hereinbringung einer äusserst geringen Kostenforderung betrieben habe. Ausserdem sei im Dezember 2013 ein anonymes Schreiben an Banken gesandt worden, mit denen die Gruppengesellschaften neue Finanzierungsabkommen verhandelten. Was zuletzt das anonyme Schreiben betrifft, ist einmal nicht festgestellt, dass es vom Antragssteller stammt und andererseits kann kein Zusammenhang zwischen dem Einsichtsrecht in Dokumente der Stiftung und diesem Finanzierungsabkommen erkannt werden. Dies trifft auch für die eidesstattliche Erklärung zu, die der Antragsteller im Verfahren 05 HG.2012.454, behängend offenbar zwischen anderen Parteien, vorlegt haben soll. Was dies mit der Akteneinsicht in die Dokumente der Stiftung zu tun hat, bleibt im Dunkeln. Schliesslich wird auch dem Antragsteller zuzugestehen sein, die Erstantragsgegnerin zu betreiben, sofern rechtskräftige und vollstreckbare Titel von ihr nicht erfüllt werden. Sonst käme es ja zur skurrilen Situation, dass ein Begünstigter seine Einsichtsrechte in die Unterlagen der Stiftung gerichtlich durchsetzen muss, wenn er Recht bekommt, dann aber den Kostenzuspruch nicht gerichtlich betreiben darf, ansonsten ihm diese Einsicht in die Akten wiederum wegen Rechtsmissbrauches nicht zustünde. Dass der Antragsteller mit der C Stiftung, deren Begünstigter er ist, in gerichtlichen Auseinandersetzungen steht bzw auch gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Stiftungsräten dieser Stiftung bestehen, ist trivial. Wenn die C Stiftung in diesen Auseinandersetzungen verliert, hat sie immer zumindest einen Kostennachteil, sodass wiederum, wie zuvor dargelegt, das Obsiegen des Begünstigten in diesen gerichtlichen Auseinandersetzungen als Vorgehen gegen die Stiftung zu werten wäre und damit das durchgesetzte Einsichtsrecht verloren ginge. Zusammengefasst sind also diese Vorwürfe per se nicht geeignet, das Einsichtsrecht des Antragstellers insgesamt oder für bestimmte Urkunden zu beschränken. Des Weiteren wirft die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor, rechtsmissbräuchlich Geheimhaltungsinteressen der Stiftung zu verletzen, da er Protokolle über die Sitzungen des Stiftungsrates vom 28.02.2013 und vom 25.04.2013 zum Beweis der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens und der Ausschüttungen einer Zwischendividende durch die Q Holding weitergegeben habe. Jedenfalls seien diese Protokolle in Rechtsstreit des Bruders des Antragstellers und dessen Sohnes gegen eine andere beklagte Partei (04 CG.2014.162) vorgelegt worden. Dazu ist auszuführen, dass die Antragsgegnerin offenbar davon ausgeht, dass Protokolle über Sitzungen des Stiftungsrates per se besonderen Geheimhaltungsinteressen unterlägen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof kann dieser Meinung nicht beitreten. Per se ist keineswegs gesagt, dass Protokolle über Stiftungsratssitzungen im Allgemeinen besonderen Geheimhaltungsinteressen unterlägen. Es wird Protokolle über Sitzungen geben, in denen Punkte behandelt werden, die weder in die Öffentlichkeit noch vor allem beispielsweise an Geschäftspartner, allenfalls andere Begünstigte, Angehörige von Begünstigten oder des Stifters usw fallen sollten. Es wird aber auch Protokolle über Sitzungen des Stiftungsrates geben, die überhaupt keine entscheidenden geheimen Beschlussfassungen betreffen, sondern routinemässige Tagesgeschäfte. Schliesslich ist nicht ersichtlich und nicht einmal behauptet, warum diese Protokolle über die Sitzungen des Stiftungsrates der Antragsgegnerin vom 28.02.2013 und vom 25.04.2013 besondere geheim zu haltende Informationen beinhalteten und warum die konkrete behauptete Weitergabe offenbar an den Bruder des Antragstellers, der offenbar ebenfalls in Rechtsstreitigkeiten mit "seiner Stiftung" verfangen ist, die C Stiftung oder deren Begünstigte gefährden könnten oder ihr schaden könnten. Es ist immer vor Augen zu halten, dass schliesslich der Antragsteller Ermessensbegünstigter der Erstantragsgegnerin ist und sohin auch von deren Wohlergehen, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, profitiert. Nach den Feststellungen war er jedenfalls bisher der einzige Begünstigte, der Ausschüttungen erhalten hat. Mangels eines Nachweises des Rechtsmissbrauchs - handle es sich auch nur um eine Gefährdung der C Stiftung - ist im gegenständlichen Fall das Informationsrecht durch Einsicht in die im Spruch genannten Unterlagen nicht zu verweigern.
9.10. Um die Dimensionen abzustecken, muss noch einmal zum Schluss darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller ohnehin im Besitz der Kopien der meisten Unterlagen der C Stiftung ist, sodass die Einsichtnahme in jene Unterlagen nur eine Kontrollfunktion darstellt, aber höchstwahrscheinlich keine Mehrinformation bringen wird zum Status vor Bewilligung dieses Einsichtsrechtes. Hinsichtlich all jener Urkunden, die schliesslich auch von der Antragsgegnerin aufgezählt wurden (ON 67 S 3 ff) und die die wesentlichen allgemeinen Informationen vor allem über die wirtschaftliche Situation der Stiftung bieten, würde nunmehr de facto, obwohl diese Dokumente schon zumindest in Kopien in der Hand des Antragstellers sind, die Einsichtnahme in die Originale verboten. Was weitere Dokumente betrifft, die noch nicht in der Hand des Antragstellers sind, würde der Antragsteller mit der Verweigerung der Einsicht in weitere Dokumente bestraft, weil er mit ursprünglich ausgefolgten Dokumenten Geheimhaltungsinteressen verletzt haben soll und dies ohnehin nicht rückgängig und in weiterer Folge verhindert werden kann. Dass bei einer solchen Konstellation für die Annahme eines Rechtsmissbrauches durch das Informationsrecht im allgemeinen und vor allem des hier noch konkret zu entscheidenden Einsichtsrechtes in Dokumente der Stiftung die Gründe besonders schwerwiegend sein müssen, liegt auf der Hand. Dieser Grad der Schwere liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, auch wenn man die Weitergabe von Stiftungsratsprotokollen der Erstantragsgegnerin als Rechtsmissbrauch ansieht. Dies schon deshalb, weil mit keinem Wort dargelegt wird, dass die Weitergabe des Inhaltes dieser Protokolle an Dritte, hier offenbar an den Bruder des Antragstellers, der auch in diesen Familienstreitigkeiten verfangen ist, der C Stiftung besonderen Schaden zufügt oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit zufügen kann.
9.11. Es war sohin dem Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin keine Folge zu geben.
D) Kosten
10. Der Antragsteller ist mit seinem Revisionsrekurs zur Gänze unterlegen und hat daher den Antragsgegnern die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen. Diese wurden auf Basis einer um das Auskunftsverfahren verminderten Bemessungsgrundlage richtig verzeichnet. Die Antragsgegner haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
11. Auch die Erstantragsgegnerin ist mit ihrem Revisionsrekurs zur Gänze unterlegen und hat daher dem Antragsteller die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen. Diese wurden auf Basis des Revisionsrekursinteresses (Auskunftsbegehren CHF 25'000.00) im Wesentlichen richtig verzeichnet. Ein Abstrich war nur im Hinblick auf die verzeichnete Eingabegebühr zu machen, da eine solche beim Revisionsrekursgegner nicht anfällt.
Vaduz, am 06. Oktober 2017