13 Rs 2001.00078-19
Art 33 Abs 1 des am 08.11.1990 in Strassburg abgeschlossenen Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Auch die Bestimmungen des mit 01.03.2001 im Fürstentum Liechtenstein in Kraft getretenen Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten bieten keine ausreichende Grundlage, um einer liechtensteinischen Bank anlässlich einer gerichtlichen Kontenbeschlagnahme und -sperre im Zuge eines Strafrechtshilfeverfahrens zu verbieten, über diesen B und das laufende Verfahren vorderhand niemanden zu orientieren.
Beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn ist ein Strafverfahren gegen den Schweizer Staatsangehörigen NN wegen Verdachtes des Betruges und der Geldwäscherei anhängig.
Im Zuge dieses Strafverfahrens richtete der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn ein Rechtshilfeersuchen an das LG mit dem Ersuchen, bei der XY Bank in Vaduz Auskünfte über das Vorhandensein von Vermögenswerten auf diversen Konten einzuholen und die Unterlagen zu beschlagnahmen. Im Interesse der Strafverfolgung ersuchte der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn, auf die Information des/der Betroffenen über die Auskunftserteilung zu verzichten.
Mit B vom 05.04.2001 hat das LG die Beschlagnahme der erbetenen Bankunterlagen bei der XY Bank bezüglich NN sowie der im Rechtshilfeersuchen angeführten Gesellschaften und Konten angeordnet und der XY Bank aufgetragen, "die Kontoinhaber über diesen B und das laufende Verfahren vorderhand nicht zu orientieren".
Hinsichtlich des letztgenannten Verbotes stützte sich der Erstrichter auf § 30 Abs 2 StPO.
Gegen diesen B erhob die XY Bank Beschwerde, welcher das OG mit B vom 02.05.2001 dahin Folge gab, dass Punkt 2 des angefochtenen B, mit dem der XY Bank aufgetragen wurde, die Konteninhaber über den Beschlagnahmebeschluss und das laufende Verfahren vorderhand nicht zu orientieren, aufgehoben wurde.
Das Beschwerdegericht sah in der vom LG herangezogenen Bestimmung des § 30 Abs 2 StPO nicht die rechtliche Grundlage für die Erteilung des gegenständlichen Verbotes, auch nicht in der Bestimmung des Art 9 SPG.
Dieser B wurde von der StA mit Revisionsbeschwerde zum OGH bekämpft. Beantragt wurde, der Revisionsbeschwerde dahingehend Folge zu geben, dass die XY Bank den Konteninhaber von der erfolgten Beschlagnahme der Bankunterlagen für die Dauer von bis zu 30 Werktagen nicht verständigen dürfe.
Der OGH hat der Revisionsbeschwerde keine Folge gegeben.
Der Untersuchungsrichter des LG stützt sein mit B vom 05.04.2001 ausgesprochenes Verbot an die XY Bank, "die Kontoinhaber über diesen B und das laufende Verfahren vorderhand nicht zu orientieren", im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 30 Abs 2 StPO. Danach kann der Untersuchungsrichter einem Verdächtigen bis zur Mitteilung der Anklageschrift die Einsicht- und Abschriftnahme in den Strafakt verweigern, wenn die Befürchtung gerechtfertigt ist, dass eine sofortige Kenntnisnahme von Aktenstücken die Untersuchung erschweren könnte. Zutreffend hat das OG diese gesetzliche Bestimmung nicht als geeignete rechtliche Grundlage für die Erteilung des gegenständlichen Verbotes angesehen, da sie lediglich die Möglichkeit bietet, dem Beschuldigten die Akteneinsicht im gerichtlichen Vorverfahren zu verweigern. Damit hat aber die gegenständliche Anordnung nichts zu tun, sondern soll diese dazu dienen, der StA Zeit zu verschaffen, um die beschlagnahmten Unterlagen auszuwerten, ohne dass der betroffene Bankkunde davon etwas erfährt, um darauf aufbauende weitere Mittel und Schritte setzen zu können. Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handeln würde, stellt ein solches Verbot im Zusammenhang mit einer erfolgten Beschlagnahme einen massiven Eingriff in den Geheimbereich des betreffenden Bankkunden und damit in verfassungsmässig geschützte Rechte dar. Der OGH stimmt dem Beschwerdegericht daher vollinhaltlich zu, dass ein solcher Eingriff nur auf Grundlage einer klaren gesetzlichen Bestimmung zulässig wäre, auch wenn eine solche Massnahme im Interesse einer effektiven Strafuntersuchung und aus ermittlungstechnischen Gründen durchaus zweckmässig sein könnte. Eine solche gesetzliche Grundlage ist jedoch nicht gegeben, weshalb das vom Untersuchungsrichter ausgesprochene Verbot an die XY Bank ungesetzlich ist.
Auch nach der österreichischen Strafprozessordnung hat es bis vor kurzem keine gesetzliche Bestimmung gegeben, die den Ausspruch eines derartigen Verbotes gerechtfertigt hätte. Erst durch die österreichische Strafprozessnovelle 2000 (BGBl Nr 108/2000) wurde mit der Schaffung des § 145a öStPO die gesetzliche Grundlage für eine solche Anordnung geschaffen. Absatz 4 letzter Satz lautet nämlich: "Hierüber (Aufschiebung der Zustellung des Beschlagnahmebeschlusses an die Betroffenen) ist das Kreditinstitut zu informieren, das alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheimzuhalten hat." Der österreichische Gesetzgeber hat also durchaus erkannt, dass aus ermittlungstechnischen Gründen und im Interesse einer effektiven Strafuntersuchung derartige Anordnungen, wie sie im vorliegenden Fall von der Fürstlichen StA beantragt wurden, notwendig und wünschenswert sind und hat mit dieser Novelle die auch in Österreich bestandene Gesetzeslücke geschlossen.
Die liechtensteinische Strafprozessordnung enthält jedoch keine solche oder ähnliche Bestimmung. Sollte die Möglichkeit derartiger Anordnungen vom liechtensteinischen Gesetzgeber gewollt werden, so wird es auch in Liechtenstein einer Novelle der Strafprozessordnung im aufgezeigten Sinne bedürfen. Bis dahin ist ein von der StA beantragtes Verbot mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage gesetzwidrig und daher nicht möglich.
Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Bestimmung des § 9 SPG kann ebenfalls nicht Grundlage für die beantragte Anordnung sein. Dieses "Mitteilungsverbot" bezieht sich auf den Zeitraum vor Einleitung einer Strafuntersuchung, nicht jedoch auf das gerichtliche Strafverfahren, in dem bereits - so wie hier - ein vollzogener Beschlagnahmebeschluss gem §§ 92ff vorliegt. Der OGH tritt daher auch in diesem Punkt den zutreffenden Ausführungen des OG bei.
Auch mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des RHG (Art 50 bis 59 RHG) ist für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen, da einerseits auch in diesem Gesetz eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung für eine solche Anordnung fehlt und andererseits ein Analogieschluss mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist.
Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, dass Beschlagnahmebeschlüsse allen Betroffenen zuzustellen sind (§ 37 StPO). Zu Recht hat daher das OG darauf hingewiesen, dass mangels gesetzlicher Grundlage keine rechtliche Möglichkeit besteht - auch wenn dies iS einer effizienten Strafverfolgung notwendig wäre-, eine solche Zustellung auch nur "vorderhand" aufzuschieben. Daran kann sich auch nichts ändern, dass ausländische Rechtsordnungen die Möglichkeit einer solchen Informationssperre vorsehen. Da sich die liechtensteinischen Gerichte ausschliesslich an liechtensteinische Rechtsvorschriften zu halten haben, eine solche jedoch in Liechtenstein nicht besteht, ist eben die Möglichkeit, ein solches Verständigungsverbot zu erlassen, nicht gegeben.
Bemerkt wird noch Folgendes:
Mit 01.03.2001 ist das am 08.11.1990 in Strassburg abgeschlossene Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten auch im Fürstentum Liechtenstein in Kraft getreten. Art 33 Abs 1 dieses Übereinkommens lautet: "Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, dass die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. ..."
Diese Bestimmung verpflichtet daher die ersuchte Vertragspartei, im vorliegenden Fall das Fürstentum Liechtenstein (vertreten durch dessen Justiz), über Verlangen der ersuchenden Vertragspartei das Ersuchen vertraulich zu behandeln. Das Fürstentum Liechtenstein - und nur das ist im vorliegenden Fall die "ersuchte Vertragspartei" - ist zur Vertraulichkeit verpflichtet, dh aber noch lange nicht, dass daraus ableitend mit Gerichtsbeschluss auch private Personen, seien es natürliche oder juristische Personen, zB wie hier eine Bank, direkt dazu verpflichtet werden können. Dazu bedarf es nach wie vor einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung. Eine solche gesetzgeberische Massnahme wird auch in Entsprechung des Art 7 Abs 2 lit b des zitierten Übereinkommens notwendig sein, um einer Bank auftragen zu können, den Kontoinhaber über den Beschlagnahmebeschluss und das Rechtshilfeersuchen nicht zu informieren (s auch Art 2 Abs 1; Art 4 Abs 1 und 2 des zitierten Übereinkommens).