13 RS 2002.9-84
Ein Bf darf im Rahmen eines Sicherungsverfahrens nicht sämtlicher finanzieller Mittel beraubt werden, ansonsten das garantierte Recht der Beschwerdeführung ausgehöhlt würde. Der beschwerdeführenden juristischen Person sind daher die erforderlichen Mittel aus ihren beschlagnahmten Vermögenswerten zur Verfügung zu stellen, um ihren Rechtsvertreter honorieren zu können.
Ob es sich um eine Bevorschussung oder um eine nachträgliche Freigabe der bereits entstandenen Rechtsvertretungskosten handelt, ist rechtlich irrelevant.
Für die Anwendung des Prinzips "par conditio creditorum" besteht keine Veranlassung, wenn jegliche Anhaltspunkte für ein Vorliegen der geforderten Konkursvoraussetzungen, wie zB inländische Zuständigkeit, Gläubigermehrheit, Überschuldung fehlen.
Gegenstand dieses drittinstanzlichen Verfahrens ist der Antrag der X Limited, die Kontensperre im Umfang von CHF 10 500.- aufzuheben, um damit die Entschädigungsansprüche für die Rechtsvertretung für fünf Beschwerden à CHF 2100.- begleichen zu können.
Fest steht, dass das LG mit B vom 04.02.2002 die Vermögenswerte der X Limited bei der XY Bank AG bis zu einem Betrag von US-Dollar 115 292.33 zuzüglich 5 % Zinsen seit 04.07.1996 gem § 97a StPO pfändete. Die Kontensperre wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 04.10.2006.
Mit B vom 07.06.2006 hob das LG das erlassene Verfügungsverbot im Umfang von CHF 6300.- mit der Bedingung auf, dass dieser Betrag ausschliesslich an RA Dr NN überwiesen werden darf. Das Mehrbegehren wurde rechtskräftig abgewiesen. Das LG verwies auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach eine teilweise Freigabe von gesperrten Vermögenswerten einer juristischen Person zur Begleichung von Verbindlichkeiten zulässig sei.
Der gegen diesen B von der StA erhobenen Beschwerde gab das OG mit B vom 17.07.2006 Folge und wies den Antrag, die Vermögenssperre hinsichtlich eines Betrages von insgesamt CHF 10 500.- aufzuheben, mit folgender Begründung ab:
"Grundsätzlich ist zwar auch im Strafverfahren zu gewährleisten, dass die von einer Anordnung Betroffenen, von ihren in Art 43 und Art 33 Abs 3 LV sowie Art 6 EMRK garantierten Rechten, nämlich dem Recht der Beschwerdeführung und dem Recht auf Verteidigung, in wirksamer Weise Gebrauch machen können. Es entspricht auch stRsp, dass die erforderlichen Mittel aus beschlagnahmten Vermögenswerten zur Verfügung zu stellen sind, damit einer juristischen Person eine wirksame Verteidigung ermöglicht wird und auch die ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung sichergestellt sind.
Allerdings hat die StA in der Beschwerde zu Recht das im vorliegenden Fall zu beachtende Problem der Verletzung der "par conditio creditorum" angesprochen. Somit ist in diesem besonders gelagerten Fall zu hinterfragen, ob die zuvor zitierte Rechtsprechung grundsätzlich und immer zu gelten hat oder ob nicht eine differenzierende Betrachtung geboten ist:
Wenn der StGH als Verfassungsgerichtshof in der E vom 18.02.2002 (LES 2004, 168) ausführt, dass der Gesetzgeber keine Regelungen enthält, die sich mit der Existenzsicherung der juristischen Personen im Falle gerichtlich angeordneter Sicherungs- und Pfändungsmassnahmen auseinandersetzt, so ist dies insoweit zu relativieren, als eine Verfügungssperre notwendigerweise mit sich bringt, dass fällige und feststehende Forderungen nicht innert angemessener Frist bezahlt werden können und deshalb entweder eine Zahlungsstockung oder - bei länger andauernder Verfügungssperre - Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist. Für diesen Fall ist aber die Verwaltung der Verbandsperson gehalten, Konkursantrag iS des Art 6 Abs 1 KO zu stellen. Insoweit ist also durchaus ein Verfahren gegeben, welches sich mit einer Existenzsicherung der juristischen Person auseinandersetzt, da für den Fall einer möglichen nachfolgenden Aufhebung der Kontensperre und Befriedigung aller Gläubiger eine Fortsetzung der Gesellschaft möglich ist.
Die diesbezüglichen Überlegungen sind aber schon deshalb nicht weiter zu vertiefen, weil es sich bei der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin um eine Gesellschaft handelt, welche ihren Sitz in Gibraltar hat und nichts aktenkundig darauf hindeutet, dass die Verwaltung von Liechtenstein aus geführt wurde, sohin eine Zuständigkeit des LG als Konkursgericht wohl zu verneinen sein würde.
Dessen ungeachtet ist aber von Folgendem auszugehen:
Die - wohl gesamten - Vermögenswerte der X Ltd im Inland sind seit mehr als vier Jahren gesperrt, sodass von einer blossen Zahlungsstockung auch bei grosszügigster Betrachtung nicht mehr ausgegangen werden kann. Vielmehr liegt Zahlungsunfähigkeit (im Inland) vor.
Nach § 158 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt. In diesem Zusammenhang weist die StA zutreffend darauf hin, dass möglicherweise ertrogene Vermögenswerte zum Nachteil von geschädigten Anlegern zur Bezahlung von Kosten zu Gunsten der in den Täterkreis involvierten juristischen Person erhobenen Rechtsmittel verwendet würden.
Um dem Schutzzweck dieser strafrechtlichen Norm zu entsprechen, ist es dem Gericht schon deshalb verwehrt, in dieser besonderen Konstellation einem Antrag auf Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zu entsprechen, da es durchaus nicht abwegig ist, dass durch die Bezahlung des RA der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin andere (mögliche) Gläubiger verkürzt werden".
Dieser B wurde von der X Limited mit Revisionsbeschwerde zum OGH bekämpft.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B des OG auf und stellte den B des LG wieder her.
Die Revisionsbeschwerdeführerin vermeint, dass es sich bei dem Sachverhalt der dem angefochtenen B zugrundeliegt, entgegen den Ausführungen des OG um keinen "besonders gelagerten Fall", um keine "besondere Konstellation" handle und es demzufolge auch keiner "differenzierten Betrachtung" bedürfe. Die Berufung des OG auf den Grundsatz "par conditio creditorum" und auf § 158 StGB sei nicht nachvollziehbar. Die Revisionsbeschwerdeführerin sei weder zahlungsunfähig noch überschuldet, habe keine weiteren Gläubiger, womit es an den vom Beschwerdegericht angenommenen Konkurseröffnungsvoraussetzungen fehle und es bestehe keine Veranlassung, das Prinzip "par conditio creditorum" zur Anwendung zu bringen. Die Argumentation des Beschwerdegerichtes laufe daher der stRsp liechtensteinischer Höchstgerichte entgegen.
Der Senat des OGH pflichtet der Revisionsbeschwerdeführerin aus folgenden Erwägungen bei:
"Art 43 LV ist ein subjektives Recht des Einzelnen auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz. Die Verpflichtung des Staates zu angemessenen und effektiven Rechtsschutz bedeutet, dass die Rechtsuchenden in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf eine begründete E innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung haben. In diesem Sinne ist Art 43 LV Garant einesF allgemeinen Rechtsschutzstandards und dient nicht bloss der Gewährleistung des Zuganges zu den Gerichten und der Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle, dh der Rechtswegöffnung, sondern soll innerhalb eines anhängigen Verfahrens die Rechtsstellung der Beteiligten und eine besondere Qualität der richterlichen E gewährleisten.
Da nach Auffassung des StGH "die Grundrechte auch inländischen juristischen Personen zustehen, soweit dies dem Wesen der juristischen Personen entspricht" (StGH 1977/3, veröffentlicht in LES 1981, 41 ff), haben auch juristische Personen Anspruch darauf, dass ihr durch Art 31 und Art 43 LV verbrieftes Recht auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht geschützt wird. Dazu gehört, wie der StGH in seiner E vom 27.06.1996, StGH 1995/19, festgehalten hat, dass davon jeder Einzelne, worunter auch juristische Personen zu verstehen sind, in wirksamer Weise Gebrauch machen kann. Wenn aber einer juristischen Person im Rahmen eines Sicherungsverfahrens, sei es im Zivil- oder Strafverfahren, sämtliche finanziellen Mittel entzogen werden, kann sie von ihrem Recht auf Zugang zum Gericht nicht mehr in wirksamer Weise Gebrauch machen. Mit der Blockierung sämtlicher Vermögenswerte wird ihr nicht nur die wirksame Beschwerdeführung verunmöglicht, da sie weder Gerichtsgebühren noch eine anwaltliche Vertretung bezahlen kann, sondern sie wird auch in ihrer eigenen Existenz gefährdet. Um die eigene Existenz der juristischen Person und die wirksame Beschwerdeführung tatsächlich sicherzustellen, sind daher sowohl bei der Anordnung von zivilrechtlichen als auch strafrechtlichen Sicherungs- und Einziehungsmassnahmen entsprechende Regelungen in der zu erlassenden Verfügung zu treffen.
Hinzu kommt, dass Art 33 Abs 3 LV ein explizit gewährleistetes Grundrecht auf Verteidigung in allen Strafsachen enthält. Auch dieses Recht darf nicht nur formeller Natur sein, sondern muss einen tatsächlich wirksamen Gehalt haben (Wolfram Höfling, aaO, S 236). Da die Strafverteidigung ein Grundelement eines Rechtsstaates ist, hat der Gesetzgeber Ende des Jahres 2000 das Gesetz über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten geändert und die Entgegennahme von Honorarzahlungen durch den RA im Rahmen einer Strafverteidigung als nicht rechtswidrig erklärt, um zu verhindern, dass ein Strafverteidiger, der im Rahmen eines Strafverteidigungsmandates angemessene Honorarzahlungen deliktischen Ursprungs entgegen nimmt, nach § 165 Abs 2 StGB bestraft wird. Das Honorar gilt als angemessen, wenn es den gesetzlichen Tarifen entspricht und der zweckentsprechenden Verteidigung dient.
Festzuhalten ist, dass die Revisionsbeschwerdeführerin weder Verdächtige noch Beschuldigte oder gar Angeklagte ist, daher Verteidigungskosten im eigentlichen Sinn nicht entstehen können, wohl aber Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte als Beteiligte (§ 39 StPO), wie dies durch die mehrmaligen Beschwerdeführungen auch tatsächlich bereits geschehen ist. In dem dieser Revisionsbeschwerde zugrundeliegenden Verfahren hat die Revisionsbeschwerdeführerin nun den Antrag gestellt, die in diesem Verfahren verfügte Sperre ihrer Vermögenswerte für die Bestreitung ihrer rechtsfreundlichen Vertretungskosten für fünf Rechtsmittel im Betrag von CHF 10 500.- aufzuheben, wobei es im drittinstanzlichen Verfahren nur mehr um drei Rechtsmittel à CHF 2100.-, insgesamt also CHF 6300.-, geht. Im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des StGH des Fürstentums Liechtenstein, der sich auch der OGH angeschlossen hat, ist dieses Ansinnen auch durchaus berechtigt.
Um sich wirksam gegen eine ihn benachteiligende Behördenentscheidung wehren zu können, darf danach ein Bf im Rahmen eines Sicherungsverfahrens nicht sämtlicher finanzieller Mittel beraubt werden, ansonsten das in Art 43 LV garantierte Recht der Beschwerdeführung geradezu ausgehöhlt würde. Dieser Grundsatz ist für alle Staatsorgane verpflichtend. Der Gesetzgeber ist dieser Verpflichtung für natürliche Personen nachgekommen, indem er entsprechende Regelungen (Verfahrenshilfe und Armenrecht) im Zivil- und Strafrechtsbereich getroffen hat. Dort aber, wo der Gesetzgeber keine entsprechenden Regelungen getroffen hat, ist dieser durch Auslegung des Art 43 LV entwickelte Grundsatz unmittelbar anzuwenden. Er ist daher entgegen der vom OG vertretenen Auffassung auch im Strafverfahren zu beachten. Daran ändert auch § 97a StPO nichts, dessen Sinn und Zweck nach Auffassung des StGH einer verfassungskonformen Auslegung nicht im Wege steht. Im Übrigen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nichts, das darauf hindeuten würde, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des § 97a StPO die Absicht verfolgt hat, die wirksame Ausübung des Beschwerderechtes einzuschränken. Eine solche Einschränkung würde allerdings vor der Verfassung nur standhalten, wenn sie den Kerngehalt des Art 43 LV beachten würde sowie verhältnismässig und im öffentlichen Interesse wäre (Entscheidung des StGH vom 23.11.1998, StGB 1998/19 in LES 1998, S 282 ff).
Der OGH teilt nicht die Ansicht des OG, wonach der dieser Strafrechtshilfesache zugrundeliegende Sachverhalt einer entgegen dieser stRsp differenzierenden Betrachtung bedarf, da es sich keineswegs um einen besonders gelagerten Fall mit einer besonderen Konstellation handelt. Tatsächlich handelt es sich um einen ganz gewöhnlichen Fall, wie er auch der zitierten StGH-E vom 18.02.2002, StGH 2001/26, zugrundelag: Eine juristische Person ersucht um teilweise Aufhebung der Kontensperre, um ihren Rechtsfreund bezahlen zu können. Für die Anwendung des Prinzips "par conditio creditorum" besteht keine Veranlassung. Von einer Konkursreife oder Gläubigerbegünstigung seitens der Revisionsbeschwerdeführerin kann keine Rede sein, dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der geforderten Konkurseröffnungsvoraussetzungen, wie zB der Gläubigermehrheit (damit wäre eine Gläubigerbegünstigung geradezu unmöglich), der Überschuldung, die Voraussetzung bei juristischen Personen für die Konkurseröffnung ist, oder sogar an der Zuständigkeit des LG für eine allfällige Konkurseröffnung (Gibraltar!). Die diesbezüglichen Ausführungen des OG gehen daher ins Leere und stehen im krassen Widerspruch zur obzitierten Rsp der beiden Höchstgerichte. Ebenso jene der StA, denn es ist unerheblich, ob es sich um eine Bevorschussung solcher Kosten oder um eine nachträgliche Freigabe der bereits entstandenen Rechtsvertretungskosten handelt. Zutreffend hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass Letzteres in der Praxis vielmehr den Regelfall darstellt.
Da der Bf auf Grund der Sperre ihrer Vermögenswerte die Möglichkeit genommen wurde, ihren rechtsfreundlichen Vertreter ihrer Wahl zu honorieren, damit in ihrem verfassungsmässig garantierten Beschwerderecht verletzt worden wäre, sind ihr daher die erforderlichen Mittel aus ihren beschlagnahmten Vermögenswerten zur Verfügung zu stellen, damit sie sich wirksam wehren kann und konnte und auch die ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung sichergestellt sind (OGH vom 03.10.2002, 11 RS 2000.143-97; StGH 2001/26 vom 18.02.2002 ua).
Der Revisionsbeschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene B des OG vom 17.07.2006 aufzuheben und der B des LG vom 07.06.2006 wiederherzustellen.